Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbWO | § 8 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen

Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.

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Referenzen - Urteile | § 8 SchwbWO

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Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 15. März 2016 - 7 TaBV 63/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor 1.                                                                                                                                                                                                                     Die Beschwerde des Beteiligt

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Juli 2014 - 7 ABR 61/12

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Oktober 2011 - 3 TaBV 51/11 - aufgehoben.