Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen - SchwbWO | § 8 Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen
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Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen Inhaltsverzeichnis
Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.
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published on 23/07/2014 00:00
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 7. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Oktober 2011 - 3 TaBV 51/11 - aufgehoben.
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