Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 03. Nov. 2014 - 4 Ta 420/14
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.07.2014 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.06.2014 – 1 Ca 2121/14 – aufgehoben.
1
Gründe
2I.
3Der anwaltlich vertretene Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren mit seiner am 26.05.2014 erhobenen Kündigungsschutzklage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. In der Klageschrift regte er an, Gütetermin und sofort anschließenden Kammertermin anzuberaumen und bat darum, der Beklagten aufzugeben, schon vor dem Gütetermin schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Er kündigte an, anderenfalls den Gütetermin nicht wahrzunehmen und gegen ein etwa ergehendes Versäumnisurteil Einspruch einzulegen.
4Der Vorsitzende beraumte mit Verfügung vom 28.05.2014 ohne weitergehende Auflagen Gütetermin auf den 25.06.2014 an und ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts und zum Zweck eines Vergleichsabschlusses an. Die Verfügung wurde am 02.06.2014 ausgeführt.
5Im Gütetermin erschien für den Kläger niemand. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte, er wolle keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen. Der Vorsitzende bestimmte daraufhin Kammertermin und verkündete einen Beschluss, mit dem gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € festgesetzt wurde, da durch dessen Nichterscheinen der Anordnungszweck vereitelt worden sei. Der Beschluss wurde dem Kläger persönlich am 01.07.2014 zugestellt.
6Hiergegen richtet sich die am gleichen Tag eingegangene sofortige Beschwerde vom 03.07.2014, mit der der Kläger geltend macht, er bestreite mit Nichtwissen, dass „das Gericht“ sein Erscheinen angeordnet habe. Dem Ladungsschreiben, das nicht einmal eine Unterschrift trage, lasse sich weder entnehmen, wer als Gericht fungiert habe, noch ob es eine entsprechende Anordnung gebe. Auch sei der Anordnungszweck nicht hinreichend erkennbar. Er habe auf keinen Fall die Absicht gehabt, im Gütetermin einen Vergleich zu schließen, ohne die Kündigungsgründe zuvor schriftlich erfahren und mit seinem Anwalt besprochen zu haben. In Ermangelung einer schriftsätzlichen Mitteilung der Kündigungsgründe hätte er im Gütetermin auch nichts zur Aufklärung des Tatbestands beitragen können. Der Ordnungsgeldbeschluss sei auch deshalb unrechtmäßig, weil er nicht zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei. Außerdem habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Gütetermin ohne eine entsprechende Verfahrensvorbereitung nicht wahrnehmen werde. Das Gericht habe davon abgesehen, Hinderungsgründe gemäß § 54 Abs. 4 ArbGG mitzuteilen und nicht erläutert, warum nicht entsprechend der gesetzlichen Regel habe verfahren werden können. Es habe sich nicht vor Augen geführt, dass es ihm unzumutbar sei, viele Stunden für eine Reise aufzuwenden, nur um das Datum des Kammertermins zu erfahren. Außerdem enthalte der Ordnungsgeldbeschluss nur eine formelhafte Begründung, ohne konkret darzulegen, was konkret er verteilt haben solle.
7Das Arbeitsgericht Dortmund hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 04.07.2014 aus Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.
8II.
9Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden.
10Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger konnte nicht mittelbar zur Beteiligung am Rechtsstreit gezwungen werden, nachdem er durch Fernbleiben im Termin am 25.06.2014 bewusst den Erlass eines Versäumnisurteils in Kauf nahm.
11Nach § 51 Abs. 1 ArbGG kann der Vorsitzende in jeder Lage des Verfahrens das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine ordnungsgemäß geladene und im Termin dennoch nicht erschienene Partei kann nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie gegen einen nicht erschienenen Zeugen Ordnungsgeld verhängt werden. Ein unentschuldigtes Ausbleiben im Verhandlungstermin reicht allerdings für sich allein nicht für eine Ordnungsgeldfestsetzung aus. Das Ordnungsgeld soll nicht eine bewusste Missachtung des Gerichts, sondern die pflichtwidrige Behinderung der Mitwirkung einer Partei an der Sachverhaltsaufklärung und an dem Vorantreiben des gerichtlichen Verfahrens sanktionieren (BAG, Beschluss vom 20.08.2007 - 3 AZB 50/05 = NJW-RR 2008, 252 f.; LAG Hamm, Beschluss vom 23.06.2014 – 4 Ta 232/14 – n.v.; LAG Hamm, Beschluss vom 15.11.2010 – 1 Ta 591/10 - juris). Erscheint trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einem Verhandlungstermin weder die persönlich geladene Partei, noch deren Prozessbevollmächtigter, ist die Sache in diesem Termin entscheidungsreif, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf. Auf Antrag der gegnerischen Partei ergeht Versäumnisurteil nach § 330 ZPO bzw. nach § 331 ZPO. In einem solchen Fall fehlt es an einer Rechtfertigung zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei (OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2004 – 5 W 143/03 = NJW-RR 2004, 1722 f.; LAG München, Beschluss vom 21.04.2008 – 6 Ta 139/08 – juris; vgl. auch BAG, Beschluss vom 20.08.2007 a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07 = NJW-RR 2007, 1090 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.12.2005 – 2 WF 212/05 = FamRZ 2006, 1687; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 141 Rn. 12; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Auflage 2005, § 141 Rn. 55; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Auflage 2014, § 141 Rn. 32). Berücksichtigt werden muss ferner, dass es einer Partei im Zivilprozess grundsätzlich freisteht, einem Termin unter Inkaufnahme der Säumnisfolgen nach §§ 330 ff. ZPO fernzubleiben. Sie darf daher nicht auf dem Umweg über § 141 Abs. 3 ZPO zur Beteiligung am Rechtsstreit gezwungen werden (LAG Hamm, Beschluss vom 22.12.1983 – 8 Ta 342/83 = MDR 1984, 347 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1997 – 12 W 5/97 = MDR 1997, 1061; unklar LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2008 – 7 Ta 13/08 - juris).
12Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte gegen den Kläger ein Ordnungsgeld nicht ergehen. Zwar ist es nach Auffassung der Kammer gegenüber dem Gericht und der gegnerischen Partei eine Ungehörigkeit, den anberaumten Gütetermin nicht wahrzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn damit ein vom Kläger für richtig gehaltenes Verfahren erzwungen werden soll. Es steht auch keineswegs fest, dass der Gütetermin tatsächlich erfolglos geblieben wäre, wie der Kläger hinterher leicht behaupten kann. Die richterliche Erfahrung zeigt, dass gerade in Kündigungsschutzprozessen ein schneller, durch schriftsätzlichen Vortrag unbelasteter Termin, erhebliche Vorteile bieten kann. Da mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes aber nicht die Missachtung des Gerichts sanktioniert werden darf, lässt sich mit diesen Erwägungen der angefochtene Beschluss nicht rechtfertigen. Nachdem in der Klageschrift ausdrücklich angekündigt wurde, es werde für die Klägerseite niemand erscheinen, sofern kein schriftsätzlicher Vortrag der Beklagten zu den Kündigungsgründen vorliege, war für das Arbeitsgericht offenkundig, dass der Kläger es im Gütetermin in Übereinstimmung mit dem Prozessrecht auf ein klageabweisendes Versäumnisurteil nach § 330 ZPO ankommen lassen wollte. Dass tatsächlich mangels Antrags der Beklagten ein Versäumnisurteil nicht erging, ist ohne Bedeutung. Es genügt, dass ein Versäumnisurteil hätte ergehen können. Entscheidungsreife bei Säumnis des Klägers ist nach § 330 ZPO stets gegeben, so dass der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens im Gütetermin nicht erreicht werden konnte. Im Übrigen kann es nach Auffassung der Kammer nicht von dem Entschluss des Prozessgegners, einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht zu stellen, abhängen, ob ein Ordnungsgeld erlassen werden darf oder nicht.
13Nachdem in der Lage des Verfahrens im Gütetermin am 25.06.2014 dem Kläger ein Ordnungsgeld nicht auferlegt werden durfte, kam es auf die vermeintlichen, von ihm gerügten Verfahrensmängel nicht mehr an. Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss war aufzuheben.
14Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (eingehend dazu BGH, Beschluss vom 12.06.2007 a.a.O.).
15Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, §§ 72 Abs. 2, 78 ArbGG.
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(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zweck das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. Der Vorsitzende kann die Güteverhandlung mit Zustimmung der Parteien in einem weiteren Termin, der alsbald stattzufinden hat, fortsetzen.
(2) Die Klage kann bis zum Stellen der Anträge ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. In der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 der Zivilprozeßordnung haben nur dann bindende Wirkung, wenn sie zu Protokoll erklärt worden sind. § 39 Satz 1 und § 282 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.
(3) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an oder es ist, falls der weiteren Verhandlung Hinderungsgründe entgegenstehen, Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen; diese hat alsbald stattzufinden.
(5) Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Dieser Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der Güteverhandlung gestellt werden. Nach Ablauf der Frist ist § 269 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.