Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 25. Jan. 2016 - 14 Ta 486/15

Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16. Juli 2015 (2 Ca 202/14) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 26. Mai 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag vom 30. Januar 2014 hin durch Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26. Mai 2014 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung für die erste Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Bewilligung lag zugrunde, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich und seine Ehefrau bezog.
3Mit Schreiben vom 10. Juni 2015, welches seinem Prozessbevollmächtigten am 11. Juni 2015 zugestellt wurde, forderte das Arbeitsgericht den Kläger zur Abgabe einer erneuten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bis zum 3. Juli 2015 vergeblich auf. Durch die hier angefochtene Entscheidung hob es daraufhin die bewilligte Prozesskostenhilfe auf.
4Der Aufhebungsbeschluss wurde am 16. Juli 2015 zugestellt. Mit der am 27. Juli 2015 eingelegten Beschwerde legte der Kläger einen Bescheid des Jobcenter Kreis Paderborn vom 7. Mai 2015 über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 29. Februar 2016 sowie einen Mietvertrag vor und teilte darüber hinaus mit, dass er weiterhin nicht über Vermögen verfügt, ebenso wenig über ein Kraftfahrzeug, Beteiligungen oder Forderungen. Auf den erneuten Hinweis des Arbeitsgerichts auf den nach § 120a Abs. 4 ZPO bestehenden Vordruckzwang im Nachprüfungsverfahren reagierte der Kläger ebenso wenig wie auf den entsprechenden Hinweis des Beschwerdegerichts.
5II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Entgegen der noch im Schreiben des Beschwerdegerichts vom 8. September 2015 geäußerten Rechtsauffassung rechtfertigt die Verletzung des Vordruckzwangs in § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO es im vorliegenden Fall eines nachgewiesenen Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II allein nicht, die bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben.
61. Auch wenn nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO ein Vordruckzwang besteht, kann ausnahmsweise bei offensichtlich fortbestehender Bedürftigkeit auf die Verwendung des Vordrucks verzichtet werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 19. Februar 2015, 10 Ta 228/15, juris, Ls. 2). Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet auch in arbeits- bzw. zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch die jeweilige Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber Regelungen treffen, die besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtssuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfG, 3. Juli 2001, 2 BvR 1008/01, NJW-RR 2002, 135, LAG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 13). Bei einer offensichtlich weiter bestehenden Bedürftigkeit der Partei wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn das Gericht wegen eines Formfehlers durch die Nichterfüllung des Vordruckzwanges diese Bedürftigkeit ignoriert (vgl. Berlin-Brandenburg, 19. Februar 2015, 10 Ta 228/15, juris, Rn. 14).
7Die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen einer Missachtung des Vordruckzwanges nach § 117 Abs. 4 ZPO ist dabei anders zu beurteilen als die Nichtverwendung des amtlichen Formulars im Nachprüfungsverfahren entgegen § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO. Im Bewilligungsverfahren geht es darum, überhaupt einen Prozess führen zu können bzw. den Anwalt für den Prozess finanziert zu bekommen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei der erstmaligen Antragstellung unbekannt. Der Vordruck dient in diesem Zusammenhang der geordneten Darlegung der Bedürftigkeit. Bei der Nachprüfung geht es nur um die für einen begrenzten Zeitraum angeordnete Überprüfung, ob die ursprünglich festgestellte Bedürftigkeit weiterhin besteht. Nach dem Willen des Gesetzgeber (BT-Drcks.17/11743, S. 34) hat die Einführung des Vordruckzwanges in diesem Zusammenhang folgendes Ziel: „Auf diese Weise kann das Gericht durch den Vergleich von ursprünglicher und nachträglicher Erklärung ohne großen Aufwand feststellen, ob eine Änderung eingetreten ist und ob diese so wesentlich ist, dass eine Änderungsentscheidung geboten ist.“
8Dieses Ziel eines verminderten Prüfungsaufwandes wird im Fall der Gewährung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe durch die Vorlage des Bescheides ebenfalls erreicht. Das gilt zum einen für den Fall, dass bereits der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld zugrunde lag als auch für den Fall, dass es sich um den bezogen auf das Prozesskostenhilfeverfahren erstmaligen Bezug handelt. Denn der Bewilligung solcher Leistungen geht eine vergleichbare Prüfung der erforderlichen Bedürftigkeit für ihren Bezug wie im Prozesskostenhilfeverfahren voraus. Das Gericht kann anhand der vorgelegten Bescheide ohne größeren Aufwand den Fortbestand der Bedürftigkeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Prozesskostenhilfe feststellen.
9Daraus folgt zugleich, dass in allen anderen Fällen, in denen Urkunden zum aktuellen Einkommen und den Verbindlichkeiten vorgelegt werden, die Erklärung auf dem amtlichen Vordruck für eine geordnete Darstellung des Vorbringens zur Bedürftigkeit notwendig ist. Vergleichbar zum Prozess in der Hauptsache sind die Angaben im Vordruck für die substantiierte Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei erforderlich, die Anlagen dienen lediglich zu deren Beleg, ersetzen aber nicht ihren Vortrag.
102. Der Kläger hat bereits bei der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mai 2014 Leistungen nach dem SGB II bezogen und verfügte lediglich über ein Girokonto mit einem negativen Saldo. Ausweislich des nunmehr vorgelegten Bescheides lebt er seit Mai 2015 von seiner Ehefrau getrennt, den Mietvertrag für seine neue Wohnung hat er ebenfalls vorgelegt. Angesichts der einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorausgehenden Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger auch weiterhin die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Prozesskostenhilfe erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass er über weitere Einkünfte oder neu erworbenes Vermögen verfügt.
11III. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

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(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.