Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 11. Juli 2016 - 14 Ta 144/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 19. Februar 2016 (2 Ca 1248/15) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung teilweise abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 79,00 Euro zu zahlen hat.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zur Hälfte.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.
1
Gründe
2Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht am 14. März 2016 eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 19. Februar 2016 ist teilweise begründet. Die Klägerin hat lediglich eine monatliche Rate in Höhe von 79,00 Euro statt der vom Arbeitsgericht festgesetzten 129,00 Euro zu zahlen. Dagegen ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung aufgrund des der Klägerin zur Verfügung stehenden, einzusetzenden Einkommens nicht gerechtfertigt.
31. Die Klägerin bezieht Krankengeld in Höhe von 1.125,00 Euro netto. Darüber hinaus erhält sie für ihre am 28. März 2010 geborene Tochter Kindergeld in Höhe von 190,00 Euro. Das Kindergeld gehört, wenn das Kindergeld an sie ausgezahlt wird, zum Einkommen der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt. Es ist stets in voller Höhe zu berücksichtigen. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens einer Partei nach § 115 Abs. 1 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar. Die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes erfolgt durch die Freibetragsregelung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO. Das Kindergeld ist nicht als Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO mit diesem Unterhaltsfreibetrag zu verrechnen (vgl. im Einzelnen zur Begründung LAG Hamm, 9. Februar 2016, 14 Ta 370/15, NZA-RR 2016, 378, Rn. 8 – 30 m. w. N. auch zu den abweichenden Auffassungen). Insgesamt verfügt die Klägerin danach über ein Einkommen von 1.315,00 Euro netto, wie das Arbeitsgericht zutreffend ermittelt hat.
42. Von diesem Nettoeinkommen ist ein Betrag von insgesamt 1.155,05 Euro für Freibeträge sowie Belastungen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO absetzbar.
5a) Abzuziehen vom Einkommen ist zunächst der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO in Höhe von 468,00 Euro, welcher der Klägerin persönlich zusteht.
6b) Für die am 28. März 2010 geborene Tochter hat das Arbeitsgericht lediglich einen Betrag von 128,00 Euro als Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO vom Einkommen der Klägerin abgesetzt. Dabei hat es von dem zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 19. Februar 2016 maßgeblichen Freibetrag in Höhe von 272,00 Euro den Unterhaltsvorschuss in Höhe von 144,00 Euro abgezogen, welcher vom zuständigen Jugendamt mangels Unterhaltsleistung des Kindesvaters geleistet wird.
7Der davon abweichende Abzug eines Betrages von 210,79 Euro durch das Beschwerdegericht beruht zum einen darauf, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Tochter das 6. Lebensjahr vollendet hat und der Klägerin für ihre Tochter nunmehr ein erhöhter Unterhaltsfreibetrag von 309,00 Euro zusteht (vgl. PKH-B 2016 vom 8. Dezember 2015, BGBl. I.250, 2357). Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. LAG Hamm, 1. Juli 2015, 14 Ta 6/15, juris, Rn. 21). Insoweit sind Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bewilligungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamm, a. a. O., Rn. 22).
8Von diesem Freibetrag ist zwar der Unterhaltsvorschuss, welchen die Tochter erhält, als deren Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO abzuziehen. Für diese Leistung des Jugendamtes gilt das gleiche wie für Unterhaltszahlungen, welche für ein bei der Partei wohnendes Kind vom Unterhaltspflichtigen unmittelbar geleistet werden (vgl. Büttner/Wrobel/Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 242 m. w. N.). Dieses Einkommen des Kindes wird jedoch gekürzt um den Anteil, der hierauf von den Mietkosten entfällt (vgl. dazu sogleich näher 2. c) bb) der Gründe). Es gelten für den Unterhaltsvorschuss hier ebenso die gleichen Grundsätze wie für Unterhaltszahlungen (vgl. dazu im Einzelnen LAG Hamm, 9. Februar 2016, 14 Ta 370/15, NZA-RR 2016, 378, Rn. 37 m. w. N.).
9Der Anteil des Kindes an den Mietkosten aufgrund seines Einkommens beträgt 45,70 Euro, so dass auf den Unterhaltsfreibetrag lediglich ein Betrag von 98,30 Euro anrechenbar ist. Das einzusetzende Einkommen der Klägerin ist demnach um einen Unterhaltsfreibetrag für ihre Tochter in Höhe von 210,70 Euro zu mindern.
10c) Der auf die Klägerin entfallene Anteil der Mietkosten, welcher das einzusetzende Einkommen mindert, beträgt 417,33 Euro.
11aa) Die Klägerin hat zwar insgesamt Mietkosten in Höhe von 935,00 Euro geltend gemacht. Hiervon sind aber die Stromkosten abzuziehen. Stromkosten können nicht zusätzlich als Unterkunftskosten abgesetzt werden, weil diese bereits vom persönlichen Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO umfasst sind (vgl. BGH, 8. Januar 2008, VIII ZB 18/06, NJW-RR 2008, 595, Rn. 8; LAG Hamm, 9. Februar 2016, 14 Ta 370/15 juris, Rn). Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Abschlagsrechnung der Stadtwerke T vom 5. November 2015 beträgt der monatliche Abschlag für Strom 100,00 Euro. Dementsprechend können nur Mietkosten in Höhe von 835,00 Euro insgesamt berücksichtigt werden.
12bb) Unterkunftskosten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind unter mehreren Bewohnern, die über eigenes Einkommen verfügen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der unbereinigten Nettoeinkommen der Bewohner, d. h. ohne den Abzug von Erwerbstätigenfreibetrag, Werbungskosten, Unterhaltsfreibeträgen und sonstigen persönlichen besonderen Belastungen der Beteiligten im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 1 - 5 ZPO. Eine Aufteilung nach Kopfteilen findet nur im Ausnahmefall statt. Vereinbarungen zur Zahlung der Miete oder die durch die einzelnen Mitbewohner genutzte Fläche sind unerheblich (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 15 ff.). Dementsprechend kann der zu berücksichtigende Anteil der Klägerin nicht mit dem an ihren Lebensgefährten gezahlten Betrag von 469,00 Euro abgesetzt werden, da sämtliche Familienmitglieder über Einkommen in unterschiedlicher Höhe verfügen.
13Das Gesamteinkommen aller Bewohner beträgt 2.631,10 Euro, davon entfallen auf die Klägerin 1.315,00 Euro, auf ihren Lebensgefährten 1.172,10 Euro und auf ihr Kind 144,00 Euro. Der dem Anteil ihres Einkommens am Gesamteinkommen entsprechende Teil der Mietkosten, die sie zu tragen hat, beträgt danach 417,33 Euro (835,00 x 1.315,00 ./. 2.631,10). Entsprechend errechnet sich der vorstehend vgl. (Nr. 2. b) der Gründe) errechnete Anteil an der Miete für ihre Tochter, der das anrechenbare Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO mindert.
14d) Darüber hinaus waren die nachgewiesenen Versicherungsbeiträge für eine Haftpflichtversicherung (15,66 Euro monatlich) und die Kfz-Haftpflichtversicherung (43,37 Euro monatlich) noch vom Einkommen der Klägerin abzusetzen. Die Summe aller Beträge ergibt einen Gesamtbetrag von 1.155,05 Euro, der vom Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.315,00 Euro abzusetzen ist.
153. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Erwerbstätigenfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO nicht von ihrem Einkommen abgesetzt werden, weil sie Krankengeld bezieht und seit dem 31. Januar 2016 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht.
16a) Nach § 44 Abs. 1 SGB V steht Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung Krankengeld zu. Im Hinblick auf den Kreis der Versicherten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V knüpft der Krankengeldanspruch prinzipiell an ein Arbeitsverhältnis und damit an eine Erwerbstätigkeit an und ist dementsprechend nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen berechnet. Allerdings beschränkt sich der Krankengeldanspruch nicht auf diese, mit dem Arbeitsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Fallgestaltung. Versichert und krankengeldberechtigt können vielmehr auch Personen sein, die Arbeitslosengeld beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). In diesem Fall wird das Krankengeld gemäß § 47b SGB V der Höhe nach entsprechend dem Arbeitslosengeld berechnet. In diesem Fall hat das Krankengeld keinen Bezug zur Erwerbstätigkeit und damit zum Erwerbseinkommen (vgl. BAG, 22. April 2009, 3 AZB 90/08, juris, Rn. 6 f.).
17b) Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet dies für die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages, dass Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, als Erwerbseinkommen zu betrachten ist, während Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Diese Unterscheidung entspricht dem Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages. Er soll pauschaliert die erhöhten Aufwendungen ausgleichen, die einem aktiv im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer entstehen. Dabei geht es nicht um konkrete Kosten, weil diese nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als „die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“ ohnehin geltend gemacht werden können, solange sie tatsächlich anfallen. Vielmehr geht es um nicht näher spezifizierbare und damit zu pauschalisierende Aufwendungen. Das Gesetz geht davon aus, dass derartige Aufwendungen solange anfallen, wie der Prozesskostenhilfeantragsteller im Erwerbsleben steht (vgl. BAG, 22. April 2009, 3 AZB 90/08, juris, Rn. 8 f.). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts muss aufgrund dieser Systematik des Krankengeldrechts davon solange ausgegangen werden, wie der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, dass sich nach § 47 SGB V anhand seines Einkommens berechnet (vgl. BAG, a. a. O., Rn. 9).
18Im vorliegenden Fall erhält die Klägerin seit dem 17. November 2015 Krankengeld. Dieses wird ihr über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2016 hinaus gewährt. Die Arbeitsunfähigkeit selbst besteht bereits seit 6. Oktober 2015. Die Höhe des Krankengeldes berechnet sich nach § 47 SGB V und nicht nach § 47b SGB V, der erst dann greift, wenn während einer bestehenden Arbeitslosigkeit die Arbeitsunfähigkeit eintritt. Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Bezug entsprechender Leistungen bleibt es bei der Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V (juris PK-SGB V/Bohlken, § 47 b Rn. 16 f.). Sollte es für die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Arbeitsunfähigkeit und der Krankengeldbezug noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beginnen, jedoch über dessen Ende hinaus fortdauern, allein darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, das sich nach § 47 SGB V anhand seines Arbeitseinkommens berechnet, wäre der Klägerin grundsätzlich der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO zu gewähren.
19c) Nach bislang einhelliger veröffentlichter Rechtsprechung der Beschwerdegerichte kommt es jedoch nicht allein auf die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes an. Vielmehr kommt ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO nicht in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist (vgl. LAG Düsseldorf, 29. Oktober 2009, 3 Ta 653/09, juris, Rn. 9; LAG Köln, 20. Oktober 2014, 1 Ta 324/14, juris Rn 6 f.; LAG Rheinland-Pfalz, 22. Dezember 2011, 11 Ta 265/11, juris, Rn. 15; LAG Sachsen-Anhalt, 25. Juni 2010, 2 Ta 91/10, juris, Rn. 12; offen gelassen von LAG Schleswig-Holstein, 16. Oktober 2015, 1 Ta 161/15, juris, Rn. 21). Dem schließt sich die erkennende Kammer des Beschwerdegerichts an. Sinn und Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages ist es, pauschaliert die erhöhten Aufwendungen auszugleichen, die einem aktiv im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer entstehen (vgl. LAG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 11). Auch wenn es um nicht näher spezifizierbare und damit zu pauschalierende Aufwendungen geht, fallen diese nur solange an, wie der Arbeitnehmer im Erwerbsleben steht. Dieser Zweck der Regelung entfällt, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist. Selbst wenn nach der Systematik des Krankengeldrechts bei Bezug von Krankengeld, das sich nach § 47 SGB V berechnet, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses davon auszugehen ist, dass weiterhin pauschal die mit dem Erwerbstätigenfreibetrag abgegoltenen Aufwendungen anfallen, ist für eine solche Annahme kein Raum mehr, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos wird. Kosten für eine Erwerbstätigkeit, welche die Pauschale üblicherweise rechtfertigen, entfallen spätestens mit dem Zeitpunkt des Eintritts in die Erwerbslosigkeit (vgl. LAG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 12 f.). Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Prozesskostenhilfeantragsteller nicht mehr im Erwerbsleben, so dass der Zweck des Erwerbstätigenfreibetrages entfällt (vgl. LAG Köln, Rn. 4 f).
20d) Mangels Berücksichtigungsfähigkeit eines Erwerbstätigenfreibetrages verbleibt es bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 159,95 Euro, woraus die Klägerin gemäß § 115 Abs. 2 ZPO eine monatliche Rate von 79,00 Euro zu zahlen hat. Eine weitere Herabsetzung der Rate kam nicht in Betracht.
213. Aufgrund des teilweisen Erfolgs der Beschwerde ist eine Minderung der von der Klägerin zu tragenden Beschwerdegebühr gemäß Nr. 8614 KV-GKG auf die Hälfte angemessen.
22Im Hinblick auf das ungeklärte Verständnis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages bei Bezug von Krankengeld gemäß § 47 SGB V nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Klägerin zuzulassen.
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 10. März 2015 (3 Ca 9/15) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung teilweise abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 67,00 Euro zu zahlen hat.
Der Beginn der Ratenzahlung wird durch das Arbeitsgericht neu festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.
1
Gründe
2I. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen.
3Die Klägerin beantragte mit ihrer am 5. Januar 2015 eingegangenen Kündigungsschutzklage zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging am 29. Januar 2015 ein. Die Klägerin bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 588,60 Euro. Sie ist verheiratet, ihr Ehemann verfügt unter Berücksichtigung eines Abzugs für eine Pfändung über ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt 1.519,28 Euro. Für ihre am 18. März 2003 und 28. November 2008 geborenen Kinder bezieht sie monatlich Kindergeld in Höhe von 368,00 Euro (ab 1. Januar 2016: 380,00 Euro), zudem erhalten die Kinder von ihren Vätern Unterhalt in Höhe von jeweils 272,00 Euro monatlich. Als Verbindlichkeit hat die Klägerin lediglich Unterkunftskosten in Höhe von 795,00 Euro im Monat angeben, von denen sie nach ihren Angaben die Hälfte (397,50 Euro) trägt. Belegt sind Ausgaben von 645,00 Euro, wovon 45,00 Euro auf Strom entfallen.
4Das Arbeitsgericht errechnete aufgrund der Angaben ein einzusetzendes Einkommen von 292,60 Euro, aus dem es monatliche Raten von 146,00 Euro festsetzte. Dabei berücksichtigte es das an die Klägerin gezahlte Kindergeld als deren Einkommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. April 2015, die sie nicht weiter begründet hat.
5II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die monatliche Ratenzahlung ist auf 67,00 Euro herabzusetzen. Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
61. Vorab ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten festzustellen, dass lediglich 600,00 Euro Kosten für Miete und Heizung berücksichtigt werden können und der Anteil der Klägerin, der von ihrem Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abgesetzt werden kann, weniger als die Hälfte beträgt.
7a) Die berücksichtigungsfähigen Mietkosten sind nur in Höhe von 600,00 Euro durch den Mietvertrag (520,00 Euro) und die Bestätigung des Gasliefervertrages (80,00 Euro) glaubhaft gemacht worden. Dagegen sind die monatlichen Stromkosten von 45,00 Euro nicht zusätzlich als Unterkunftskosten abzusetzen, weil diese bereits vom persönlichen Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO umfasst sind (vgl. BGH, 8. Januar 2008, VIII ZB 18/06, NJW-RR 2008, 595, Rn. 8; OLG Brandenburg, 5. November 2008, 9 WF 309/08, NJW 2009, 2069, Nr. 1 der Gründe). Weitere Miet- und Heizungskosten von 150,00 Euro hat die Klägerin zwar geltend gemacht, aber nicht belegt.
8b) Unterkunftskosten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind unter mehreren Bewohnern, die über eigenes Einkommen verfügen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der „unbereinigten“ Nettoeinkommen der Bewohner, d. h. ohne den Abzug von Erwerbstätigenfreibetrag, Werbungskosten, Unterhaltsfreibeträgen und sonstigen persönlichen besonderen Belastungen der Beteiligten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b bis 5 ZPO. Eine Aufteilung nach Kopfteilen findet nur im Ausnahmefall statt. Vereinbarungen zur Zahlung der Miete oder die durch die einzelnen Mitbewohner genutzte Fläche sind unerheblich (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 15 ff.). Dementsprechend kann der zu berücksichtigende Anteil der Klägerin nicht die Hälfte der gesamten Unterkunftskosten betragen, da sämtliche Familienmitglieder über Einkommen in unterschiedlicher Höhe verfügen. Dies hat das Arbeitsgericht in seiner hier angefochtenen Entscheidung im Grundsatz zutreffend berücksichtigt.
92. Das Arbeitsgericht hat das der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legende Nettoeinkommen der Klägerin ebenfalls zutreffend ermittelt, indem es das an sie gezahlte Kindergeld zu dem gewährten Arbeitslosengeld hinzugerechnet hat. Kindergeld ist im Prozesskostenhilferecht stets Einkommen des Elternteils, an den es als Bezugsberechtigten gezahlt wird.
10a) Nach einer Auffassung ist das Kindergeld nur als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen (vgl. LAG Berlin Brandenburg, 29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44, Rn. 19 f.; LAG Köln, 15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris, Rn. 5; OLG Rostock, 6. September 2012, 10 WF 218/12, FamRZ 2013, 648 = juris, Rn. 2 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 115 Rn. 19). Dies folge aus der Neufassung des § 1612b BGB. Durch die Neuregelung werde zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhalte. Beide Elternteile hätten unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Kein Elternteil dürfe also mehr den gemäß § 1612b BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil für eigene Zwecke nutzen. Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung sei es nicht vereinbar, das Kindergeld prozesskostenhilferechtlich ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen. Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen könne das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden.
11Im vorliegenden Fall hätte dies zur Folge, dass eine Ratenzahlungsanordnung nicht möglich wäre. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 468,00 Euro sowie der anteilig zu tragenden Unterkunftskosten von 116,40 Euro oder 133,20 Euro (je nachdem, ob das Kindergeld bei den Kindern anteilig neben dem Barunterhalt für die Unterkunftskosten herangezogen wird oder nicht) verbleibt vom Arbeitslosengeld (588,60 Euro) der Klägerin kein Einkommen, aus dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Rate festzusetzen wäre.
12b) Nach anderer Auffassung (vgl. OLG Bamberg, 14. Februar 2014, 2 WF 158/13, FamRZ 2015, 349 = juris, Rn. 11. ff.; OLG Karlsruhe, 7. Mai 2008, 2 WF 55/08, MDR 2008, 941 = juris, Rn. 6 ff.; 29. Juni 2015, 18 WF 70/15, MDR 2015, 1075 = juris, Rn. 6 ff.; BeckOK/Reichling, ZPO, Stand 18. September 2015, § 115 Rn. 16; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 231; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Auflage, 2014, § 115 ZPO Rn. 21) ist im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393) auch nach der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1612b BGB Kindergeld als Einkommen des Elternteils, an den es ausgezahlt wird, zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes benötigt wird. Dies sei in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ausdrücklich so geregelt. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpfe an denjenigen des Sozialhilferechts in § 82 Abs. 1 SGB XII an. Wegen dieses sozialrechtlichen Bezugs komme der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Bedeutung für die Einordnung des Kindergeldes bei der Ermittlung des einsetzbaren Einkommens zu. Kindergeld sei danach zum Einkommen eines Elternteils zu rechnen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden sei (vgl. BGH, a. a. O, Rn. 13), was zugleich den Unterhaltsfreibetrag mindert (vgl. BGH, 5. Mai 2010, XII ZB 65/10, NJW-RR 2011, 3, Rn. 29). Werde der notwendige Lebensunterhalt des Kindes z. B. durch Unterhaltszahlungen gedeckt, sei Kindergeld Einkommen des Elternteils, der es beziehe (vgl. BGH, 26. Januar 2005, a. a. O, Rn. 14). Der notwendige Lebensunterhalt des Kindes richtet sich nach den Freibeträgen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13; 5. Mai 2010, a. a. O., Rn. 29).
13Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall beträgt das der Klägerin zu ihrem Arbeitslosengeld in Höhe von 588,60 Euro als Einkommen hinzuzurechnende Kindergeld 312,00 Euro. Die Freibeträge für die beiden Kinder (7 und 12 Jahre) von jeweils 306,00 Euro werden durch Unterhaltszahlungen von je 272,00 Euro nicht vollständig gedeckt, so dass noch ein Betrag von insgesamt 68,00 Euro vom Kindergeld zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes erforderlich ist. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 468,00 Euro sowie der anteilig zu tragenden Unterkunftskosten von 178,20 Euro oder 204,00 Euro (je nachdem, ob das Kindergeld bei den Kindern anteilig neben dem Barunterhalt für die Unterkunftskosten herangezogen wird oder nicht) verbleibt vom Gesamteinkommen (900,60 Euro) der Klägerin ein Einkommen, aus dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Rate von entweder 114,00 Euro oder 127,00 Euro festzusetzen wäre.
14c) Der zuletzt genannten Auffassung ist insoweit zu folgen, als das Kindergeld dem Einkommen der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, zuzurechnen ist, wenn dieser das Kindergeld ausgezahlt wird. Es ist aber stets in voller Höhe bei der Partei zu berücksichtigen. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar.
15aa) Prozesskostenhilfe als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge soll vor allem gewährleisten, einer bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen (vgl. BAG, 22. Dezember 2003, 2 AZB 23/03, RVGReport 2004, 196 = juris, Rn. 14). Sie ist als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, welche ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (vgl. BAG, 15. Februar 2005, 5 AZN 781/04, NZA 2005, 431 = juris, Rn. 3).
16Die Einkommensermittlung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich daher grundsätzlich nach sozialrechtlichen, nicht aber nach unterhalts- oder steuerrechtlichen Regelungen. Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO knüpft an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff in § 82 SGB XII an (insoweit zutreffend BGH, 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393, Rn. 10). § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, entspricht in seinem Wortlaut dem Grundsatz der Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Hinsichtlich der Abzüge finden gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) und Nr. 2 ZPO der § 82 Abs. 2 SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII Anwendung. Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei sind demnach die ihr tatsächlich zufließenden Einkünfte unter Abzug der insbesondere mit dem Einkommenserwerb verbundenen gesetzlichen Abzüge und notwendigen Aufwendungen sowie der darüber hinaus vom Gesetzgeber als berücksichtigungswürdig anerkannten Verpflichtungen (Unterhalt, Miet- und Heizkosten, besondere Bedarfe sowie besondere Belastungen), welche aus dem Einkommen zu bestreiten sind. Danach ist das Kindergeld stets als Einkunft in Geld Einkommen der antragstellenden Partei im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn es an sie ausgezahlt wird.
17bb) Keine Anwendung findet jedoch die Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII für die Anrechnung von Kindergeld bei minderjährigen Kindern. Dies wird der Besonderheit der rechtlichen Ausgestaltung, welche die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der antragstellenden Partei im Prozesskostenhilferecht durch § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, insbesondere durch Nr. 2 b) dieser Vorschrift gefunden hat, nicht gerecht.
18(1) Schon nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 ZPO kommt eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht. In dieser Vorschrift wird gerade nicht ausdrücklich auf § 82 Abs. 1 SGB XII verwiesen (so zutreffend Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 231). Der Gesetzgeber hat darüber hinaus bereits mit der Ablösung des früheren Armenrechts ab dem 1. Januar 1981 durch das Recht der Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen nur partiell Vorschriften des Sozialhilferechts für anwendbar erklärt, um die Gerichte nur soweit mit der Anwendung sozialhilferechtlicher Vorschriften zu belasten, als dies wegen des Verzichts auf ein eigenes Einkommens- und Vermögensmodell für zwingend geboten erachtet wurde (vgl. Christl, NJW 1981, 785; ders., FamRZ 2015, 1161).
19(2) Das Kindergeld nach dem EStG bzw. BKGG wäre ohne die Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nach Satz 1 dieser Vorschrift sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten ausgezahlt wird (vgl. BVerwG, 28. April 2005, 5 C 28/04, NJW 2005, 2873 = juris, Rn. 9; BSG, 16. Oktober 2007, B 8/9b SO 8/06 R, BSGE 99, 137 = juris, Rn 22; 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 23/06 R, BSGE 99, 262 = juris, Rn. 14). Nur die in § 62 EStG genannten Anspruchsberechtigten und nicht die Kinder haben Anspruch auf Kindergeld. An das Kind wird das Kindergeld nur unter den Voraussetzungen einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. § 48 Abs. 1 SGB I ausgezahlt. Das Kindergeld wird durch § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII abweichend vom Regelfall durch eine besondere Zuordnungsregelung einem minderjährigen Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Es handelt sich um eine normative Einkommenszuordnung, denn es kommt nicht darauf an, ob das Kind einen dem Kindergeld entsprechenden Betrag oder eine dem Wert entsprechende Leistung tatsächlich zugewendet erhält. Hierdurch soll rechnerisch die Sozialhilfebedürftigkeit von Kindern vermieden oder vermindert werden (vgl. Schlegel/Voelzke/Schmidt, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, 2014, § 82 SGB XII Rn. 40).
20§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hat demnach die Funktion, im Hinblick auf den monatlichen Regelbedarf eines minderjährigen Kindes, welcher nach § 27a Abs. 2 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 27a Abs. 1 SGB XII mit Ausnahme von Unterkunft und Heizkosten sowie bestimmten Mehr- und Sonderbedarfen entspricht und gemäß § 27a Abs. 3 und 4 SGB XII außerhalb stationärer Einrichtungen durch die Regelsätze der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII tatsächlich gedeckt wird (vgl. Schlegel/Voelzke/Schmidt, § 27a SGB XII, Rn. 31 f., 73), dessen Hilfsbedürftigkeit durch Anrechnung des Kindergeldes rechnerisch zu minimieren. Der rechtlich zustehende und tatsächlich ausgezahlte Sozialhilfeanspruch des Kindes hat einen geringeren Umfang. Weitere Folge davon ist: Deckt das übrige Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils dessen zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts festgesetzten Regelsatz (und die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaige Sonderbedarfe), hat die Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes trotzdem keine Bedürftigkeit des Elternteils zur Folge; es mindert sich insgesamt der Umfang der Leistung an die beiden in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, welche vom Träger der Sozialhilfe auszuzahlen ist. Reicht dagegen das Einkommen nicht aus, erhält der kindergeldberechtigte Elternteil einen (erhöhten) Leistungsanspruch.
21(3) Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kommt der Regelung der Einkommensermittlung nach § 115 Abs. 1 ZPO eine andere Zielrichtung zu und ist zudem anders ausgestaltet, was eine normative Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes wie in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes entbehrlich macht.
22(a) Prozesskostenhilfe wird einer antragstellenden Partei gewährt. Es geht um den ihr zustehenden Prozesskostenhilfeanspruch, weder um denjenigen ihres Kindes noch um einen der Hilfe zum Lebensunterhalt für sie und das mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kind vergleichbaren Anspruch. Ihre Bedürftigkeit wird nach § 115 ZPO unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte einerseits, ihrer Belastungen andererseits ermittelt. Zu Letzteren gehören auch die Unterhaltspflichten der antragstellenden Partei, welche durch die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO Berücksichtigung finden. Diese basieren wiederum auf den Regelsätzen der Regelbedarfsstufen gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII, die mit einem um 10 % erhöhten Betrag als Abzugsposten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind. Dementsprechend wird der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, anders als bei anderen Sozialleistungen ein höherer Bedarf als notwendiger Lebensunterhalt zugestanden.
23(b) Die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten für Kinder über den vorgenannten Freibetrag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, aus ihrem Einkommen, das auch aus dem Kindergeld besteht, den notwendigen Lebensunterhalt ihres Kindes bestreiten muss. Die Anrechnung des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO gewährleistet dies. Da es um Prozesskostenhilfe für die kindergeldberechtigte Partei und nicht für das Kind geht, kommt es auf die normative Zuordnung und die dadurch bedingte rechnerische Minderung der Bedürftigkeit des Kindes im Hinblick auf seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht an. Solange das Kind über keine oder keine ausreichenden eigenen Einkünfte verfügt, die nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnen sind und den Freibetrag ggf. vollständig aufzehren, mindert der Unterhaltsfreibetrag in dem Umfang, in dem das Kindergeld den notwendigen Lebensunterhalt sichern muss, das Einkommen der antragstellenden Partei. Decken dagegen die Einkünfte des Kindes (z. B. Unterhalt, Erwerbseinkommen etc.) den zugunsten der antragstellenden Partei zu berücksichtigenden Unterhaltsfreibetrag für das Kind, wird das Kindergeld zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht benötigt und als Einkommen der Partei uneingeschränkt berücksichtigt.
24(c) Dabei werden diese Einkünfte nicht in der Höhe, wie sie an das Kind tatsächlich ausgezahlt werden, mit dem Freibetrag verrechnet. Vielmehr wird der anzurechnende Betrag wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO ermittelt, d. h. unter Berücksichtigung der Frei- und Abzugsbeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 bis 5 ZPO (vgl. BAG, 4. Mai 2009, 3 AZB 76/08, AE 2009, 290 = juris, Rn. 3 ff.; LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 11), also auch unter Berücksichtigung der darauf entfallenden anteiligen Unterkunftskosten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Freibeträge auf den Regelsätzen der Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII basieren, welche wiederum nur den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und etwaige Sonderbedarfe enthalten. Durch den Abzug anteiliger Unterkunftskosten und besonderer Belastungen beim unterhaltsberechtigten Kind kommt auf dessen bei der Partei zu berücksichtigenden Freibetrag nur das Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO zur Verrechnung, welches für den notwendigen Lebensunterhalt zur Verfügung steht (zur Problematik der undifferenzierten Anrechnung des vollständigen Unterhalts vgl. Christl, FamRZ 2015, 1163 f.).
25Die nicht durch das Kindergeld gekürzte Anrechnung eines Unterhaltsfreibetrages und die lediglich um die anteiligen Unterkunftskosten und ggf. um weitere berücksichtigungsfähige Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5 ZPO erfolgende Anrechnung von anderen Einkünften des Kindes nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO verhindert regelmäßig, dass sein notwendiger Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen der Partei einschließlich Kindergeld bestritten werden kann. Der eigene Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO sichert darüber hinaus, dass dies auch nicht zulasten ihres eigenen notwendigen Lebensunterhaltes geschieht. Eine umfassende und vollständige Beachtung des sozialrechtlichen Systems zur Vermeidung von Nachteilen für den Antragsteller beim Kindergeldeinsatz in der Prozesskostenhilfe ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich begründeten Anspruchs auf Wahrung des Existenzminimums nicht erforderlich (a. A. Christl, FamRZ 2015, 1165), wenn die Freibetragsregelung einschließlich der Anrechnung eigenen Einkommens unterhaltsberechtigter Personen in § 115 Abs. 1 ZPO zutreffend angewendet wird.
26cc) Eine Anwendung der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist auch nicht aus systematischen Gründen geboten (so aber Christl, FamRZ 2015, 1161). Das Verständnis der Prozesskostenhilfe als soziale Hilfeleistung im Bereich der Rechtspflege (Christl, a. a. O.) bzw. als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (Christl, a. a. O, 1162) führt nicht dazu, die Entscheidung des Gesetzgebers bei der Einführung des Prozesskostenhilferechts zur Ablösung des Armenrechts zu übergehen, lediglich punktuell einzelne sozialhilferechtliche Vorschriften zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens für anwendbar zu erklären. Das gilt unverändert trotz der über die ursprüngliche Regelung hinaus erfolgten weiteren sozialrechtlichen „Vernetzung“ des Prozesskostenhilferechts durch die Orientierung der Freibeträge an den Regelsätzen der Anlage zu § 28 SGB XII oder deren Erweiterung durch die Einbeziehung der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und § 30 SGB XII.
27§ 82 Abs. 1 SGB XII ist daher nicht uneingeschränkt anwendbar (a. A. Christl, FamRZ 2015, 1161 f.). Dies ist aufgrund der Freibetragsregelung im Prozesskostenhilferecht nicht erforderlich, weil diese sicherstellt, dass das für den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes erforderliche Einkommen der antragstellenden Partei nicht für die Prozesskosten verwendet werden muss. Es handelt sich bei § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO um eine eigenständige Regelung der Unterhaltsfreibeträge, welche sich von der Regelung der Einkommensgrenzen in § 85 SGB XII für die Beantragung von Sozialhilfe in - anderen als der Prozesskostenhilfe - besonderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII unterscheidet. Denn diese sieht in § 85 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII lediglich einen pauschalen Familienzuschlag von 70 % des Regelbedarfes nach der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII für unterhaltsberechtige Personen vor. Die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO richten sich dagegen nach dem um 10 % erhöhten Regelsatz derjenigen Regelbedarfsstufe der Anlage nach § 28 SGB XII, welche der konkreten unterhaltsberechtigten Person zusteht.
28Dann ist es konsequent, wenn in § 115 Abs. 1 ZPO nicht auf § 82 Abs. 1 SGB XII insgesamt verwiesen wird. Maßgeblich zur Ermittlung des Einkommenseinsatzes bleiben die Regelungen des Prozesskostenhilferechts; sozialrechtliche Regelungen der Sozialgesetzbücher und dazu ergangener Durchführungsbestimmungen sind nicht umfassend, sondern nur punktuell und nur soweit erforderlich und angemessen zu berücksichtigen.
29dd) Kindergeld ist danach stets als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen, wenn es an diese ausgezahlt wird. Es ist nicht als Einkommen des Kindes diesem zuzuordnen. Der aus dem Einkommen der Partei zu bestreitende notwendige Lebensunterhalt des Kindes wird durch die Anrechnung des Unterhaltsfreibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 N. 2 b) ZPO gewährleistet. Das Kindergeld zählt daher auch nicht zu dem eigenen Einkommen der unterhaltsberechtigten Person im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO und kürzt gerade nicht den der Partei für ihr Kind zustehenden Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO, der den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO angesichts dieser Regelung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
30d) Eine andere Bewertung folgt nicht aus § 1612b BGB nach seiner Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Die Einkommensermittlung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich nach § 115 ZPO sowie ergänzend sozialrechtlichen, nicht aber nach unterhalts- oder steuerrechtlichen Regelungen. Demnach kommt es nicht darauf an, ob nach § 1612b BGB das Kindergeld unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes anzusehen ist (vgl. OLG Bamberg, 14. Februar 2014, 2 WF 158/13, FamRZ 2015, 349 = juris, Rn. 16). Denn tatsächlich fließt es dem Elternteil zu, der es bezieht. Im Übrigen regelt die Neufassung die bedarfsdeckende Wirkung von Kindergeld in Bezug auf den Kindesunterhalt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil zu leisten hat. Dass nach § 1612b Abs. 1 BGB das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist, stellt eine unterhaltsrechtliche Zweckbindung dar (vgl. OLG Karlsruhe, 7. Mai 2008, 2 WF 55/08, MDR 2008, 941 = juris, Rn. 11). Es geht nur um die unterhaltsrechtliche Auswirkung des Kindergeldbezuges (vgl. Christl, FamRZ 2015, 1161), während sozialrechtlich gerade keine Zweckbindung für die Kindergeldzahlung besteht (vgl. Christl, a. a. O., 1162). Das Wort „verwenden“ wurde vom Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes gewählt, um zum Ausdruck zu bringen, dass das Kind einen familienrechtlich bindenden Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes beziehungsweise auf Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil hat, an den die Familienkasse das Kindergeld auszahlt. Das Außenverhältnis zwischen dem Anspruchsberechtigten und der Familienkasse bleibt unberührt (vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 30).
31Das gilt erst recht für das Außenverhältnis des bezugsberechtigten Elternteils zum Sozialhilfeträger oder wie vorliegend zu den Gerichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe als staatliche Sozialleistung im Bereich der Rechtspflege. Weder wurde die Vorschrift des § 82 Abs. 1 SGB XII zur Zuordnung des Kindergeldes bei der Neufassung des § 1612b BGB geändert (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.) noch die Vorschrift des § 115 Abs. 1 ZPO. Der familienrechtliche Anspruch des Kindes gerichtet auf Auszahlung oder Erbringung entsprechender Naturalleistung wird zudem nicht dadurch in Frage gestellt, dass sozialrechtlich Kindergeld Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils ist. Soweit es zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs des minderjährigen Kindes benötigt wird, wird dessen Berücksichtigung durch den Unterhaltsfreibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO gewährleistet. Insoweit wird der unterhaltsrechtlichen Zweckbindung auch bei einer Sozialleistung wie der Prozesskostenhilfe ausreichend Rechnung getragen.
323. Bei Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen hat die Klägerin nach Abzug der von ihr angegebenen und belegten Belastungen eine monatliche Rate von 67,00 Euro zu zahlen.
33a) Von dem sich aus Arbeitslosengeld (588,60 Euro) und anzurechnenden Kindergeld für zwei Kinder (380,00 Euro) ergebenden Gesamteinkommen von 968,60 Euro ist zunächst der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO in Höhe von 468,00 Euro abzuziehen.
34Die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO scheidet beim Bezug von Arbeitslosengeld aus (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 260).
35b) Für den Ehemann steht der Klägerin aufgrund seiner nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnenden Einkünfte kein Freibetrag zu. Von seinem Nettoeinkommen (1.519,28 Euro) sind neben dem Erwerbstätigenfreibetrag (213,00 Euro) sowie seinem Anteil an den Unterkunftskosten mangels anderweitiger Angaben der Klägerin weitere Abzüge nicht vorzunehmen. Insbesondere ist beim Ehemann der Klägerin ein Unterhaltsfreibetrag für die beiden Kinder nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO nicht zu berücksichtigen, weil dieser schon bei der Klägerin abgezogen wird und damit der Bedarf eines Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bereits in vollem Umfang bei der antragstellenden Partei angerechnet wird (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 12).
36Bei einem Familieneinkommen von 3.031,88 Euro (968,60 Euro Einkommen der Klägerin, 544,00 Euro Einkommen der Kinder, 1.519,28 Euro Einkommen des Ehemannes) beträgt der Anteil des Ehemanns daran 50,1 %. Von den Unterkunftskosten in Höhe von 600,00 Euro sind von seinem Einkommen nur 300,60 Euro absetzbar. Danach verbleiben dem Ehemann 1.005,68 Euro, welches den der Klägerin sonst zustehenden Freibetrag von 468,00 Euro nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO abdeckt.
37c) Für ihre Kinder steht der Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 2 b) ZPO nach Abzug von deren eigenem Einkommen ein Betrag von je 87,40 € zu. Die Kinder erhalten Unterhalt in Höhe von jeweils 272,00 Euro. Von diesen Einkünften sind wie bei der Klägerin als antragstellende Partei die anteiligen Unterkunftskosten abzuziehen. Nur der danach verbleibende Betrag ist anrechenbar.
38aa) Bei der Anrechnung eigenen Einkommens einer unterhaltsberechtigten Person gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO auf den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO finden grundsätzlich dieselben Regelungen Anwendung wie bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Partei (vgl. dazu BAG, 4. Mai 2009, 3 AZB 76/08, AE 2009, 290 = juris, Rn. 3 ff.; LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 11 ff.). Das gilt auch für Unterhaltszahlungen, welche die Kinder einer Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, erhalten. Der Barunterhalt richtet sich gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB seit 1. Januar 2016nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes, zuvor nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Dieses Existenzminimum wird von der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Existenzminimumbericht auf der Grundlage der durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze der Bundesländer und statistischer Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn- und Heizkosten in den alten Bundesländern ermittelt und bildet die Orientierungsgröße für die Höhe des sächlichen Existenzminimums (vgl. BeckOK-BGB/Reinken, 37. Edition, Stand 1. November 2015, § 1612a BGB Rn. 3; Erman/Hammermann, BGB, 14. Auflage, 2014, § 1612a BGB Rn. 9; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Viefhues, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1612a BGB, Rn. 2). Kosten für Unterkunft und Heizung sind demnach im sächlichen Existenzminimum enthalten (vgl. zuletzt den 10. Existenzminimumbericht, BT‑Drucks. 18/3893, S. 3 f., 7 f.). Dementsprechend sind Miet- und Heizkosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, wenn mehrere Bewohner über eigene Einkünfte verfügen, nach dem Verhältnis ihrer „unbereinigten“ Nettoeinkommen auch dann aufzuteilen, wenn die Einkünfte von Kindern (nur) in Barunterhaltsleistungen bestehen.
39bb) Der Anteil jedes Kindes am Gesamteinkommen von 3.031,88 beträgt bei einem Unterhalt von 272,00 Euro 8,9 %. Bei berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten von 600,00 Euro entspricht dies einem Mietanteil von 53,40 Euro. Auf den Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) für sieben bis zwölf Jahre alte Kinder in Höhe von 306,00 Euro ist ein Einkommen von 218,60 Euro (272,00 Euro - 53,40 Euro) anrechenbar. Es verbleibt zugunsten der Klägerin ein Freibetrag von je 87,40 Euro (306,00 Euro - 218,60 Euro) für beide Kinder.
40d) Der zugunsten der Klägerin nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzusetzende Betrag für Miet- und Heizkosten beträgt 191,40 Euro. Im vorliegenden Fall beträgt der Anteil des Einkommens der Klägerin an den Gesamteinkünften der Familie 31,9 % (968,60 Euro von 3.031,88 Euro). Demnach sind Mietkosten in Höhe von 191,40 Euro (31,9 % von 600,00 Euro) absetzbar.
41e) Nach Abzug von Freibetrag (468,00 Euro), Unterhaltsfreibeträgen (174,80 Euro) sowie Miet- und Heizkosten (191,40 Euro) vom Einkommen der Klägerin (968,60 Euro) verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 134,40 Euro. Hieraus sind gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO monatliche Raten von 67,00 Euro festzusetzen.
424. Der Zahlungszeitpunkt ist vom Arbeitsgericht neu festzusetzen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, ab 1. Juni 2015 eine monatliche Rate von 146,00 Euro zu zahlen.
435. Angesichts der Herabsetzung der Rate ist eine Minderung der von der Klägerin zu tragenden Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 KV-GKG auf die Hälfte angemessen.
446. Die Rechtsbeschwerde war für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz aufgrund der Abweichung von den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44) und des Landesarbeitsgerichts Köln (15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris) zuzulassen (§ 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 10. März 2015 (3 Ca 9/15) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung teilweise abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 67,00 Euro zu zahlen hat.
Der Beginn der Ratenzahlung wird durch das Arbeitsgericht neu festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.
1
Gründe
2I. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen.
3Die Klägerin beantragte mit ihrer am 5. Januar 2015 eingegangenen Kündigungsschutzklage zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging am 29. Januar 2015 ein. Die Klägerin bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 588,60 Euro. Sie ist verheiratet, ihr Ehemann verfügt unter Berücksichtigung eines Abzugs für eine Pfändung über ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt 1.519,28 Euro. Für ihre am 18. März 2003 und 28. November 2008 geborenen Kinder bezieht sie monatlich Kindergeld in Höhe von 368,00 Euro (ab 1. Januar 2016: 380,00 Euro), zudem erhalten die Kinder von ihren Vätern Unterhalt in Höhe von jeweils 272,00 Euro monatlich. Als Verbindlichkeit hat die Klägerin lediglich Unterkunftskosten in Höhe von 795,00 Euro im Monat angeben, von denen sie nach ihren Angaben die Hälfte (397,50 Euro) trägt. Belegt sind Ausgaben von 645,00 Euro, wovon 45,00 Euro auf Strom entfallen.
4Das Arbeitsgericht errechnete aufgrund der Angaben ein einzusetzendes Einkommen von 292,60 Euro, aus dem es monatliche Raten von 146,00 Euro festsetzte. Dabei berücksichtigte es das an die Klägerin gezahlte Kindergeld als deren Einkommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. April 2015, die sie nicht weiter begründet hat.
5II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die monatliche Ratenzahlung ist auf 67,00 Euro herabzusetzen. Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
61. Vorab ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten festzustellen, dass lediglich 600,00 Euro Kosten für Miete und Heizung berücksichtigt werden können und der Anteil der Klägerin, der von ihrem Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abgesetzt werden kann, weniger als die Hälfte beträgt.
7a) Die berücksichtigungsfähigen Mietkosten sind nur in Höhe von 600,00 Euro durch den Mietvertrag (520,00 Euro) und die Bestätigung des Gasliefervertrages (80,00 Euro) glaubhaft gemacht worden. Dagegen sind die monatlichen Stromkosten von 45,00 Euro nicht zusätzlich als Unterkunftskosten abzusetzen, weil diese bereits vom persönlichen Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO umfasst sind (vgl. BGH, 8. Januar 2008, VIII ZB 18/06, NJW-RR 2008, 595, Rn. 8; OLG Brandenburg, 5. November 2008, 9 WF 309/08, NJW 2009, 2069, Nr. 1 der Gründe). Weitere Miet- und Heizungskosten von 150,00 Euro hat die Klägerin zwar geltend gemacht, aber nicht belegt.
8b) Unterkunftskosten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind unter mehreren Bewohnern, die über eigenes Einkommen verfügen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der „unbereinigten“ Nettoeinkommen der Bewohner, d. h. ohne den Abzug von Erwerbstätigenfreibetrag, Werbungskosten, Unterhaltsfreibeträgen und sonstigen persönlichen besonderen Belastungen der Beteiligten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b bis 5 ZPO. Eine Aufteilung nach Kopfteilen findet nur im Ausnahmefall statt. Vereinbarungen zur Zahlung der Miete oder die durch die einzelnen Mitbewohner genutzte Fläche sind unerheblich (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 15 ff.). Dementsprechend kann der zu berücksichtigende Anteil der Klägerin nicht die Hälfte der gesamten Unterkunftskosten betragen, da sämtliche Familienmitglieder über Einkommen in unterschiedlicher Höhe verfügen. Dies hat das Arbeitsgericht in seiner hier angefochtenen Entscheidung im Grundsatz zutreffend berücksichtigt.
92. Das Arbeitsgericht hat das der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legende Nettoeinkommen der Klägerin ebenfalls zutreffend ermittelt, indem es das an sie gezahlte Kindergeld zu dem gewährten Arbeitslosengeld hinzugerechnet hat. Kindergeld ist im Prozesskostenhilferecht stets Einkommen des Elternteils, an den es als Bezugsberechtigten gezahlt wird.
10a) Nach einer Auffassung ist das Kindergeld nur als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen (vgl. LAG Berlin Brandenburg, 29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44, Rn. 19 f.; LAG Köln, 15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris, Rn. 5; OLG Rostock, 6. September 2012, 10 WF 218/12, FamRZ 2013, 648 = juris, Rn. 2 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 115 Rn. 19). Dies folge aus der Neufassung des § 1612b BGB. Durch die Neuregelung werde zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhalte. Beide Elternteile hätten unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Kein Elternteil dürfe also mehr den gemäß § 1612b BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil für eigene Zwecke nutzen. Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung sei es nicht vereinbar, das Kindergeld prozesskostenhilferechtlich ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen. Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen könne das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden.
11Im vorliegenden Fall hätte dies zur Folge, dass eine Ratenzahlungsanordnung nicht möglich wäre. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 468,00 Euro sowie der anteilig zu tragenden Unterkunftskosten von 116,40 Euro oder 133,20 Euro (je nachdem, ob das Kindergeld bei den Kindern anteilig neben dem Barunterhalt für die Unterkunftskosten herangezogen wird oder nicht) verbleibt vom Arbeitslosengeld (588,60 Euro) der Klägerin kein Einkommen, aus dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Rate festzusetzen wäre.
12b) Nach anderer Auffassung (vgl. OLG Bamberg, 14. Februar 2014, 2 WF 158/13, FamRZ 2015, 349 = juris, Rn. 11. ff.; OLG Karlsruhe, 7. Mai 2008, 2 WF 55/08, MDR 2008, 941 = juris, Rn. 6 ff.; 29. Juni 2015, 18 WF 70/15, MDR 2015, 1075 = juris, Rn. 6 ff.; BeckOK/Reichling, ZPO, Stand 18. September 2015, § 115 Rn. 16; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 231; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Auflage, 2014, § 115 ZPO Rn. 21) ist im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393) auch nach der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1612b BGB Kindergeld als Einkommen des Elternteils, an den es ausgezahlt wird, zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes benötigt wird. Dies sei in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ausdrücklich so geregelt. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpfe an denjenigen des Sozialhilferechts in § 82 Abs. 1 SGB XII an. Wegen dieses sozialrechtlichen Bezugs komme der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Bedeutung für die Einordnung des Kindergeldes bei der Ermittlung des einsetzbaren Einkommens zu. Kindergeld sei danach zum Einkommen eines Elternteils zu rechnen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden sei (vgl. BGH, a. a. O, Rn. 13), was zugleich den Unterhaltsfreibetrag mindert (vgl. BGH, 5. Mai 2010, XII ZB 65/10, NJW-RR 2011, 3, Rn. 29). Werde der notwendige Lebensunterhalt des Kindes z. B. durch Unterhaltszahlungen gedeckt, sei Kindergeld Einkommen des Elternteils, der es beziehe (vgl. BGH, 26. Januar 2005, a. a. O, Rn. 14). Der notwendige Lebensunterhalt des Kindes richtet sich nach den Freibeträgen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13; 5. Mai 2010, a. a. O., Rn. 29).
13Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall beträgt das der Klägerin zu ihrem Arbeitslosengeld in Höhe von 588,60 Euro als Einkommen hinzuzurechnende Kindergeld 312,00 Euro. Die Freibeträge für die beiden Kinder (7 und 12 Jahre) von jeweils 306,00 Euro werden durch Unterhaltszahlungen von je 272,00 Euro nicht vollständig gedeckt, so dass noch ein Betrag von insgesamt 68,00 Euro vom Kindergeld zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes erforderlich ist. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 468,00 Euro sowie der anteilig zu tragenden Unterkunftskosten von 178,20 Euro oder 204,00 Euro (je nachdem, ob das Kindergeld bei den Kindern anteilig neben dem Barunterhalt für die Unterkunftskosten herangezogen wird oder nicht) verbleibt vom Gesamteinkommen (900,60 Euro) der Klägerin ein Einkommen, aus dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Rate von entweder 114,00 Euro oder 127,00 Euro festzusetzen wäre.
14c) Der zuletzt genannten Auffassung ist insoweit zu folgen, als das Kindergeld dem Einkommen der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, zuzurechnen ist, wenn dieser das Kindergeld ausgezahlt wird. Es ist aber stets in voller Höhe bei der Partei zu berücksichtigen. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar.
15aa) Prozesskostenhilfe als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge soll vor allem gewährleisten, einer bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen (vgl. BAG, 22. Dezember 2003, 2 AZB 23/03, RVGReport 2004, 196 = juris, Rn. 14). Sie ist als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, welche ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (vgl. BAG, 15. Februar 2005, 5 AZN 781/04, NZA 2005, 431 = juris, Rn. 3).
16Die Einkommensermittlung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich daher grundsätzlich nach sozialrechtlichen, nicht aber nach unterhalts- oder steuerrechtlichen Regelungen. Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO knüpft an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff in § 82 SGB XII an (insoweit zutreffend BGH, 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393, Rn. 10). § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, entspricht in seinem Wortlaut dem Grundsatz der Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Hinsichtlich der Abzüge finden gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) und Nr. 2 ZPO der § 82 Abs. 2 SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII Anwendung. Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei sind demnach die ihr tatsächlich zufließenden Einkünfte unter Abzug der insbesondere mit dem Einkommenserwerb verbundenen gesetzlichen Abzüge und notwendigen Aufwendungen sowie der darüber hinaus vom Gesetzgeber als berücksichtigungswürdig anerkannten Verpflichtungen (Unterhalt, Miet- und Heizkosten, besondere Bedarfe sowie besondere Belastungen), welche aus dem Einkommen zu bestreiten sind. Danach ist das Kindergeld stets als Einkunft in Geld Einkommen der antragstellenden Partei im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn es an sie ausgezahlt wird.
17bb) Keine Anwendung findet jedoch die Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII für die Anrechnung von Kindergeld bei minderjährigen Kindern. Dies wird der Besonderheit der rechtlichen Ausgestaltung, welche die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der antragstellenden Partei im Prozesskostenhilferecht durch § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, insbesondere durch Nr. 2 b) dieser Vorschrift gefunden hat, nicht gerecht.
18(1) Schon nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 ZPO kommt eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht. In dieser Vorschrift wird gerade nicht ausdrücklich auf § 82 Abs. 1 SGB XII verwiesen (so zutreffend Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 231). Der Gesetzgeber hat darüber hinaus bereits mit der Ablösung des früheren Armenrechts ab dem 1. Januar 1981 durch das Recht der Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen nur partiell Vorschriften des Sozialhilferechts für anwendbar erklärt, um die Gerichte nur soweit mit der Anwendung sozialhilferechtlicher Vorschriften zu belasten, als dies wegen des Verzichts auf ein eigenes Einkommens- und Vermögensmodell für zwingend geboten erachtet wurde (vgl. Christl, NJW 1981, 785; ders., FamRZ 2015, 1161).
19(2) Das Kindergeld nach dem EStG bzw. BKGG wäre ohne die Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nach Satz 1 dieser Vorschrift sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten ausgezahlt wird (vgl. BVerwG, 28. April 2005, 5 C 28/04, NJW 2005, 2873 = juris, Rn. 9; BSG, 16. Oktober 2007, B 8/9b SO 8/06 R, BSGE 99, 137 = juris, Rn 22; 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 23/06 R, BSGE 99, 262 = juris, Rn. 14). Nur die in § 62 EStG genannten Anspruchsberechtigten und nicht die Kinder haben Anspruch auf Kindergeld. An das Kind wird das Kindergeld nur unter den Voraussetzungen einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. § 48 Abs. 1 SGB I ausgezahlt. Das Kindergeld wird durch § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII abweichend vom Regelfall durch eine besondere Zuordnungsregelung einem minderjährigen Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Es handelt sich um eine normative Einkommenszuordnung, denn es kommt nicht darauf an, ob das Kind einen dem Kindergeld entsprechenden Betrag oder eine dem Wert entsprechende Leistung tatsächlich zugewendet erhält. Hierdurch soll rechnerisch die Sozialhilfebedürftigkeit von Kindern vermieden oder vermindert werden (vgl. Schlegel/Voelzke/Schmidt, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, 2014, § 82 SGB XII Rn. 40).
20§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hat demnach die Funktion, im Hinblick auf den monatlichen Regelbedarf eines minderjährigen Kindes, welcher nach § 27a Abs. 2 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 27a Abs. 1 SGB XII mit Ausnahme von Unterkunft und Heizkosten sowie bestimmten Mehr- und Sonderbedarfen entspricht und gemäß § 27a Abs. 3 und 4 SGB XII außerhalb stationärer Einrichtungen durch die Regelsätze der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII tatsächlich gedeckt wird (vgl. Schlegel/Voelzke/Schmidt, § 27a SGB XII, Rn. 31 f., 73), dessen Hilfsbedürftigkeit durch Anrechnung des Kindergeldes rechnerisch zu minimieren. Der rechtlich zustehende und tatsächlich ausgezahlte Sozialhilfeanspruch des Kindes hat einen geringeren Umfang. Weitere Folge davon ist: Deckt das übrige Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils dessen zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts festgesetzten Regelsatz (und die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaige Sonderbedarfe), hat die Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes trotzdem keine Bedürftigkeit des Elternteils zur Folge; es mindert sich insgesamt der Umfang der Leistung an die beiden in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, welche vom Träger der Sozialhilfe auszuzahlen ist. Reicht dagegen das Einkommen nicht aus, erhält der kindergeldberechtigte Elternteil einen (erhöhten) Leistungsanspruch.
21(3) Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kommt der Regelung der Einkommensermittlung nach § 115 Abs. 1 ZPO eine andere Zielrichtung zu und ist zudem anders ausgestaltet, was eine normative Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes wie in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes entbehrlich macht.
22(a) Prozesskostenhilfe wird einer antragstellenden Partei gewährt. Es geht um den ihr zustehenden Prozesskostenhilfeanspruch, weder um denjenigen ihres Kindes noch um einen der Hilfe zum Lebensunterhalt für sie und das mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kind vergleichbaren Anspruch. Ihre Bedürftigkeit wird nach § 115 ZPO unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte einerseits, ihrer Belastungen andererseits ermittelt. Zu Letzteren gehören auch die Unterhaltspflichten der antragstellenden Partei, welche durch die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO Berücksichtigung finden. Diese basieren wiederum auf den Regelsätzen der Regelbedarfsstufen gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII, die mit einem um 10 % erhöhten Betrag als Abzugsposten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind. Dementsprechend wird der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, anders als bei anderen Sozialleistungen ein höherer Bedarf als notwendiger Lebensunterhalt zugestanden.
23(b) Die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten für Kinder über den vorgenannten Freibetrag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, aus ihrem Einkommen, das auch aus dem Kindergeld besteht, den notwendigen Lebensunterhalt ihres Kindes bestreiten muss. Die Anrechnung des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO gewährleistet dies. Da es um Prozesskostenhilfe für die kindergeldberechtigte Partei und nicht für das Kind geht, kommt es auf die normative Zuordnung und die dadurch bedingte rechnerische Minderung der Bedürftigkeit des Kindes im Hinblick auf seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht an. Solange das Kind über keine oder keine ausreichenden eigenen Einkünfte verfügt, die nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnen sind und den Freibetrag ggf. vollständig aufzehren, mindert der Unterhaltsfreibetrag in dem Umfang, in dem das Kindergeld den notwendigen Lebensunterhalt sichern muss, das Einkommen der antragstellenden Partei. Decken dagegen die Einkünfte des Kindes (z. B. Unterhalt, Erwerbseinkommen etc.) den zugunsten der antragstellenden Partei zu berücksichtigenden Unterhaltsfreibetrag für das Kind, wird das Kindergeld zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht benötigt und als Einkommen der Partei uneingeschränkt berücksichtigt.
24(c) Dabei werden diese Einkünfte nicht in der Höhe, wie sie an das Kind tatsächlich ausgezahlt werden, mit dem Freibetrag verrechnet. Vielmehr wird der anzurechnende Betrag wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO ermittelt, d. h. unter Berücksichtigung der Frei- und Abzugsbeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 bis 5 ZPO (vgl. BAG, 4. Mai 2009, 3 AZB 76/08, AE 2009, 290 = juris, Rn. 3 ff.; LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 11), also auch unter Berücksichtigung der darauf entfallenden anteiligen Unterkunftskosten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Freibeträge auf den Regelsätzen der Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII basieren, welche wiederum nur den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und etwaige Sonderbedarfe enthalten. Durch den Abzug anteiliger Unterkunftskosten und besonderer Belastungen beim unterhaltsberechtigten Kind kommt auf dessen bei der Partei zu berücksichtigenden Freibetrag nur das Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO zur Verrechnung, welches für den notwendigen Lebensunterhalt zur Verfügung steht (zur Problematik der undifferenzierten Anrechnung des vollständigen Unterhalts vgl. Christl, FamRZ 2015, 1163 f.).
25Die nicht durch das Kindergeld gekürzte Anrechnung eines Unterhaltsfreibetrages und die lediglich um die anteiligen Unterkunftskosten und ggf. um weitere berücksichtigungsfähige Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5 ZPO erfolgende Anrechnung von anderen Einkünften des Kindes nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO verhindert regelmäßig, dass sein notwendiger Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen der Partei einschließlich Kindergeld bestritten werden kann. Der eigene Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO sichert darüber hinaus, dass dies auch nicht zulasten ihres eigenen notwendigen Lebensunterhaltes geschieht. Eine umfassende und vollständige Beachtung des sozialrechtlichen Systems zur Vermeidung von Nachteilen für den Antragsteller beim Kindergeldeinsatz in der Prozesskostenhilfe ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich begründeten Anspruchs auf Wahrung des Existenzminimums nicht erforderlich (a. A. Christl, FamRZ 2015, 1165), wenn die Freibetragsregelung einschließlich der Anrechnung eigenen Einkommens unterhaltsberechtigter Personen in § 115 Abs. 1 ZPO zutreffend angewendet wird.
26cc) Eine Anwendung der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist auch nicht aus systematischen Gründen geboten (so aber Christl, FamRZ 2015, 1161). Das Verständnis der Prozesskostenhilfe als soziale Hilfeleistung im Bereich der Rechtspflege (Christl, a. a. O.) bzw. als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (Christl, a. a. O, 1162) führt nicht dazu, die Entscheidung des Gesetzgebers bei der Einführung des Prozesskostenhilferechts zur Ablösung des Armenrechts zu übergehen, lediglich punktuell einzelne sozialhilferechtliche Vorschriften zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens für anwendbar zu erklären. Das gilt unverändert trotz der über die ursprüngliche Regelung hinaus erfolgten weiteren sozialrechtlichen „Vernetzung“ des Prozesskostenhilferechts durch die Orientierung der Freibeträge an den Regelsätzen der Anlage zu § 28 SGB XII oder deren Erweiterung durch die Einbeziehung der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und § 30 SGB XII.
27§ 82 Abs. 1 SGB XII ist daher nicht uneingeschränkt anwendbar (a. A. Christl, FamRZ 2015, 1161 f.). Dies ist aufgrund der Freibetragsregelung im Prozesskostenhilferecht nicht erforderlich, weil diese sicherstellt, dass das für den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes erforderliche Einkommen der antragstellenden Partei nicht für die Prozesskosten verwendet werden muss. Es handelt sich bei § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO um eine eigenständige Regelung der Unterhaltsfreibeträge, welche sich von der Regelung der Einkommensgrenzen in § 85 SGB XII für die Beantragung von Sozialhilfe in - anderen als der Prozesskostenhilfe - besonderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII unterscheidet. Denn diese sieht in § 85 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII lediglich einen pauschalen Familienzuschlag von 70 % des Regelbedarfes nach der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII für unterhaltsberechtige Personen vor. Die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO richten sich dagegen nach dem um 10 % erhöhten Regelsatz derjenigen Regelbedarfsstufe der Anlage nach § 28 SGB XII, welche der konkreten unterhaltsberechtigten Person zusteht.
28Dann ist es konsequent, wenn in § 115 Abs. 1 ZPO nicht auf § 82 Abs. 1 SGB XII insgesamt verwiesen wird. Maßgeblich zur Ermittlung des Einkommenseinsatzes bleiben die Regelungen des Prozesskostenhilferechts; sozialrechtliche Regelungen der Sozialgesetzbücher und dazu ergangener Durchführungsbestimmungen sind nicht umfassend, sondern nur punktuell und nur soweit erforderlich und angemessen zu berücksichtigen.
29dd) Kindergeld ist danach stets als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen, wenn es an diese ausgezahlt wird. Es ist nicht als Einkommen des Kindes diesem zuzuordnen. Der aus dem Einkommen der Partei zu bestreitende notwendige Lebensunterhalt des Kindes wird durch die Anrechnung des Unterhaltsfreibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 N. 2 b) ZPO gewährleistet. Das Kindergeld zählt daher auch nicht zu dem eigenen Einkommen der unterhaltsberechtigten Person im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO und kürzt gerade nicht den der Partei für ihr Kind zustehenden Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO, der den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO angesichts dieser Regelung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
30d) Eine andere Bewertung folgt nicht aus § 1612b BGB nach seiner Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Die Einkommensermittlung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich nach § 115 ZPO sowie ergänzend sozialrechtlichen, nicht aber nach unterhalts- oder steuerrechtlichen Regelungen. Demnach kommt es nicht darauf an, ob nach § 1612b BGB das Kindergeld unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes anzusehen ist (vgl. OLG Bamberg, 14. Februar 2014, 2 WF 158/13, FamRZ 2015, 349 = juris, Rn. 16). Denn tatsächlich fließt es dem Elternteil zu, der es bezieht. Im Übrigen regelt die Neufassung die bedarfsdeckende Wirkung von Kindergeld in Bezug auf den Kindesunterhalt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil zu leisten hat. Dass nach § 1612b Abs. 1 BGB das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist, stellt eine unterhaltsrechtliche Zweckbindung dar (vgl. OLG Karlsruhe, 7. Mai 2008, 2 WF 55/08, MDR 2008, 941 = juris, Rn. 11). Es geht nur um die unterhaltsrechtliche Auswirkung des Kindergeldbezuges (vgl. Christl, FamRZ 2015, 1161), während sozialrechtlich gerade keine Zweckbindung für die Kindergeldzahlung besteht (vgl. Christl, a. a. O., 1162). Das Wort „verwenden“ wurde vom Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes gewählt, um zum Ausdruck zu bringen, dass das Kind einen familienrechtlich bindenden Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes beziehungsweise auf Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil hat, an den die Familienkasse das Kindergeld auszahlt. Das Außenverhältnis zwischen dem Anspruchsberechtigten und der Familienkasse bleibt unberührt (vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 30).
31Das gilt erst recht für das Außenverhältnis des bezugsberechtigten Elternteils zum Sozialhilfeträger oder wie vorliegend zu den Gerichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe als staatliche Sozialleistung im Bereich der Rechtspflege. Weder wurde die Vorschrift des § 82 Abs. 1 SGB XII zur Zuordnung des Kindergeldes bei der Neufassung des § 1612b BGB geändert (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.) noch die Vorschrift des § 115 Abs. 1 ZPO. Der familienrechtliche Anspruch des Kindes gerichtet auf Auszahlung oder Erbringung entsprechender Naturalleistung wird zudem nicht dadurch in Frage gestellt, dass sozialrechtlich Kindergeld Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils ist. Soweit es zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs des minderjährigen Kindes benötigt wird, wird dessen Berücksichtigung durch den Unterhaltsfreibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO gewährleistet. Insoweit wird der unterhaltsrechtlichen Zweckbindung auch bei einer Sozialleistung wie der Prozesskostenhilfe ausreichend Rechnung getragen.
323. Bei Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen hat die Klägerin nach Abzug der von ihr angegebenen und belegten Belastungen eine monatliche Rate von 67,00 Euro zu zahlen.
33a) Von dem sich aus Arbeitslosengeld (588,60 Euro) und anzurechnenden Kindergeld für zwei Kinder (380,00 Euro) ergebenden Gesamteinkommen von 968,60 Euro ist zunächst der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO in Höhe von 468,00 Euro abzuziehen.
34Die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO scheidet beim Bezug von Arbeitslosengeld aus (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 260).
35b) Für den Ehemann steht der Klägerin aufgrund seiner nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnenden Einkünfte kein Freibetrag zu. Von seinem Nettoeinkommen (1.519,28 Euro) sind neben dem Erwerbstätigenfreibetrag (213,00 Euro) sowie seinem Anteil an den Unterkunftskosten mangels anderweitiger Angaben der Klägerin weitere Abzüge nicht vorzunehmen. Insbesondere ist beim Ehemann der Klägerin ein Unterhaltsfreibetrag für die beiden Kinder nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO nicht zu berücksichtigen, weil dieser schon bei der Klägerin abgezogen wird und damit der Bedarf eines Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bereits in vollem Umfang bei der antragstellenden Partei angerechnet wird (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 12).
36Bei einem Familieneinkommen von 3.031,88 Euro (968,60 Euro Einkommen der Klägerin, 544,00 Euro Einkommen der Kinder, 1.519,28 Euro Einkommen des Ehemannes) beträgt der Anteil des Ehemanns daran 50,1 %. Von den Unterkunftskosten in Höhe von 600,00 Euro sind von seinem Einkommen nur 300,60 Euro absetzbar. Danach verbleiben dem Ehemann 1.005,68 Euro, welches den der Klägerin sonst zustehenden Freibetrag von 468,00 Euro nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO abdeckt.
37c) Für ihre Kinder steht der Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 2 b) ZPO nach Abzug von deren eigenem Einkommen ein Betrag von je 87,40 € zu. Die Kinder erhalten Unterhalt in Höhe von jeweils 272,00 Euro. Von diesen Einkünften sind wie bei der Klägerin als antragstellende Partei die anteiligen Unterkunftskosten abzuziehen. Nur der danach verbleibende Betrag ist anrechenbar.
38aa) Bei der Anrechnung eigenen Einkommens einer unterhaltsberechtigten Person gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO auf den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO finden grundsätzlich dieselben Regelungen Anwendung wie bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Partei (vgl. dazu BAG, 4. Mai 2009, 3 AZB 76/08, AE 2009, 290 = juris, Rn. 3 ff.; LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 11 ff.). Das gilt auch für Unterhaltszahlungen, welche die Kinder einer Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, erhalten. Der Barunterhalt richtet sich gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB seit 1. Januar 2016nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes, zuvor nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Dieses Existenzminimum wird von der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Existenzminimumbericht auf der Grundlage der durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze der Bundesländer und statistischer Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn- und Heizkosten in den alten Bundesländern ermittelt und bildet die Orientierungsgröße für die Höhe des sächlichen Existenzminimums (vgl. BeckOK-BGB/Reinken, 37. Edition, Stand 1. November 2015, § 1612a BGB Rn. 3; Erman/Hammermann, BGB, 14. Auflage, 2014, § 1612a BGB Rn. 9; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Viefhues, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1612a BGB, Rn. 2). Kosten für Unterkunft und Heizung sind demnach im sächlichen Existenzminimum enthalten (vgl. zuletzt den 10. Existenzminimumbericht, BT‑Drucks. 18/3893, S. 3 f., 7 f.). Dementsprechend sind Miet- und Heizkosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, wenn mehrere Bewohner über eigene Einkünfte verfügen, nach dem Verhältnis ihrer „unbereinigten“ Nettoeinkommen auch dann aufzuteilen, wenn die Einkünfte von Kindern (nur) in Barunterhaltsleistungen bestehen.
39bb) Der Anteil jedes Kindes am Gesamteinkommen von 3.031,88 beträgt bei einem Unterhalt von 272,00 Euro 8,9 %. Bei berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten von 600,00 Euro entspricht dies einem Mietanteil von 53,40 Euro. Auf den Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) für sieben bis zwölf Jahre alte Kinder in Höhe von 306,00 Euro ist ein Einkommen von 218,60 Euro (272,00 Euro - 53,40 Euro) anrechenbar. Es verbleibt zugunsten der Klägerin ein Freibetrag von je 87,40 Euro (306,00 Euro - 218,60 Euro) für beide Kinder.
40d) Der zugunsten der Klägerin nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzusetzende Betrag für Miet- und Heizkosten beträgt 191,40 Euro. Im vorliegenden Fall beträgt der Anteil des Einkommens der Klägerin an den Gesamteinkünften der Familie 31,9 % (968,60 Euro von 3.031,88 Euro). Demnach sind Mietkosten in Höhe von 191,40 Euro (31,9 % von 600,00 Euro) absetzbar.
41e) Nach Abzug von Freibetrag (468,00 Euro), Unterhaltsfreibeträgen (174,80 Euro) sowie Miet- und Heizkosten (191,40 Euro) vom Einkommen der Klägerin (968,60 Euro) verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 134,40 Euro. Hieraus sind gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO monatliche Raten von 67,00 Euro festzusetzen.
424. Der Zahlungszeitpunkt ist vom Arbeitsgericht neu festzusetzen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, ab 1. Juni 2015 eine monatliche Rate von 146,00 Euro zu zahlen.
435. Angesichts der Herabsetzung der Rate ist eine Minderung der von der Klägerin zu tragenden Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 KV-GKG auf die Hälfte angemessen.
446. Die Rechtsbeschwerde war für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz aufgrund der Abweichung von den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44) und des Landesarbeitsgerichts Köln (15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris) zuzulassen (§ 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 10. März 2015 (3 Ca 9/15) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung teilweise abgeändert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin aus ihrem Einkommen monatliche Raten von 67,00 Euro zu zahlen hat.
Der Beginn der Ratenzahlung wird durch das Arbeitsgericht neu festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.
1
Gründe
2I. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen.
3Die Klägerin beantragte mit ihrer am 5. Januar 2015 eingegangenen Kündigungsschutzklage zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging am 29. Januar 2015 ein. Die Klägerin bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 588,60 Euro. Sie ist verheiratet, ihr Ehemann verfügt unter Berücksichtigung eines Abzugs für eine Pfändung über ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt 1.519,28 Euro. Für ihre am 18. März 2003 und 28. November 2008 geborenen Kinder bezieht sie monatlich Kindergeld in Höhe von 368,00 Euro (ab 1. Januar 2016: 380,00 Euro), zudem erhalten die Kinder von ihren Vätern Unterhalt in Höhe von jeweils 272,00 Euro monatlich. Als Verbindlichkeit hat die Klägerin lediglich Unterkunftskosten in Höhe von 795,00 Euro im Monat angeben, von denen sie nach ihren Angaben die Hälfte (397,50 Euro) trägt. Belegt sind Ausgaben von 645,00 Euro, wovon 45,00 Euro auf Strom entfallen.
4Das Arbeitsgericht errechnete aufgrund der Angaben ein einzusetzendes Einkommen von 292,60 Euro, aus dem es monatliche Raten von 146,00 Euro festsetzte. Dabei berücksichtigte es das an die Klägerin gezahlte Kindergeld als deren Einkommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. April 2015, die sie nicht weiter begründet hat.
5II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Die monatliche Ratenzahlung ist auf 67,00 Euro herabzusetzen. Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
61. Vorab ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten festzustellen, dass lediglich 600,00 Euro Kosten für Miete und Heizung berücksichtigt werden können und der Anteil der Klägerin, der von ihrem Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abgesetzt werden kann, weniger als die Hälfte beträgt.
7a) Die berücksichtigungsfähigen Mietkosten sind nur in Höhe von 600,00 Euro durch den Mietvertrag (520,00 Euro) und die Bestätigung des Gasliefervertrages (80,00 Euro) glaubhaft gemacht worden. Dagegen sind die monatlichen Stromkosten von 45,00 Euro nicht zusätzlich als Unterkunftskosten abzusetzen, weil diese bereits vom persönlichen Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO umfasst sind (vgl. BGH, 8. Januar 2008, VIII ZB 18/06, NJW-RR 2008, 595, Rn. 8; OLG Brandenburg, 5. November 2008, 9 WF 309/08, NJW 2009, 2069, Nr. 1 der Gründe). Weitere Miet- und Heizungskosten von 150,00 Euro hat die Klägerin zwar geltend gemacht, aber nicht belegt.
8b) Unterkunftskosten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind unter mehreren Bewohnern, die über eigenes Einkommen verfügen, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der „unbereinigten“ Nettoeinkommen der Bewohner, d. h. ohne den Abzug von Erwerbstätigenfreibetrag, Werbungskosten, Unterhaltsfreibeträgen und sonstigen persönlichen besonderen Belastungen der Beteiligten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b bis 5 ZPO. Eine Aufteilung nach Kopfteilen findet nur im Ausnahmefall statt. Vereinbarungen zur Zahlung der Miete oder die durch die einzelnen Mitbewohner genutzte Fläche sind unerheblich (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 15 ff.). Dementsprechend kann der zu berücksichtigende Anteil der Klägerin nicht die Hälfte der gesamten Unterkunftskosten betragen, da sämtliche Familienmitglieder über Einkommen in unterschiedlicher Höhe verfügen. Dies hat das Arbeitsgericht in seiner hier angefochtenen Entscheidung im Grundsatz zutreffend berücksichtigt.
92. Das Arbeitsgericht hat das der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legende Nettoeinkommen der Klägerin ebenfalls zutreffend ermittelt, indem es das an sie gezahlte Kindergeld zu dem gewährten Arbeitslosengeld hinzugerechnet hat. Kindergeld ist im Prozesskostenhilferecht stets Einkommen des Elternteils, an den es als Bezugsberechtigten gezahlt wird.
10a) Nach einer Auffassung ist das Kindergeld nur als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen (vgl. LAG Berlin Brandenburg, 29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44, Rn. 19 f.; LAG Köln, 15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris, Rn. 5; OLG Rostock, 6. September 2012, 10 WF 218/12, FamRZ 2013, 648 = juris, Rn. 2 f.; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 115 Rn. 19). Dies folge aus der Neufassung des § 1612b BGB. Durch die Neuregelung werde zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil habe, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhalte. Beide Elternteile hätten unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Kein Elternteil dürfe also mehr den gemäß § 1612b BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil für eigene Zwecke nutzen. Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung sei es nicht vereinbar, das Kindergeld prozesskostenhilferechtlich ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen. Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen könne das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden.
11Im vorliegenden Fall hätte dies zur Folge, dass eine Ratenzahlungsanordnung nicht möglich wäre. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 468,00 Euro sowie der anteilig zu tragenden Unterkunftskosten von 116,40 Euro oder 133,20 Euro (je nachdem, ob das Kindergeld bei den Kindern anteilig neben dem Barunterhalt für die Unterkunftskosten herangezogen wird oder nicht) verbleibt vom Arbeitslosengeld (588,60 Euro) der Klägerin kein Einkommen, aus dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Rate festzusetzen wäre.
12b) Nach anderer Auffassung (vgl. OLG Bamberg, 14. Februar 2014, 2 WF 158/13, FamRZ 2015, 349 = juris, Rn. 11. ff.; OLG Karlsruhe, 7. Mai 2008, 2 WF 55/08, MDR 2008, 941 = juris, Rn. 6 ff.; 29. Juni 2015, 18 WF 70/15, MDR 2015, 1075 = juris, Rn. 6 ff.; BeckOK/Reichling, ZPO, Stand 18. September 2015, § 115 Rn. 16; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 231; Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 12. Auflage, 2014, § 115 ZPO Rn. 21) ist im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393) auch nach der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1612b BGB Kindergeld als Einkommen des Elternteils, an den es ausgezahlt wird, zu berücksichtigen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes benötigt wird. Dies sei in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ausdrücklich so geregelt. Der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO knüpfe an denjenigen des Sozialhilferechts in § 82 Abs. 1 SGB XII an. Wegen dieses sozialrechtlichen Bezugs komme der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII Bedeutung für die Einordnung des Kindergeldes bei der Ermittlung des einsetzbaren Einkommens zu. Kindergeld sei danach zum Einkommen eines Elternteils zu rechnen, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden sei (vgl. BGH, a. a. O, Rn. 13), was zugleich den Unterhaltsfreibetrag mindert (vgl. BGH, 5. Mai 2010, XII ZB 65/10, NJW-RR 2011, 3, Rn. 29). Werde der notwendige Lebensunterhalt des Kindes z. B. durch Unterhaltszahlungen gedeckt, sei Kindergeld Einkommen des Elternteils, der es beziehe (vgl. BGH, 26. Januar 2005, a. a. O, Rn. 14). Der notwendige Lebensunterhalt des Kindes richtet sich nach den Freibeträgen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 13; 5. Mai 2010, a. a. O., Rn. 29).
13Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall beträgt das der Klägerin zu ihrem Arbeitslosengeld in Höhe von 588,60 Euro als Einkommen hinzuzurechnende Kindergeld 312,00 Euro. Die Freibeträge für die beiden Kinder (7 und 12 Jahre) von jeweils 306,00 Euro werden durch Unterhaltszahlungen von je 272,00 Euro nicht vollständig gedeckt, so dass noch ein Betrag von insgesamt 68,00 Euro vom Kindergeld zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes erforderlich ist. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 468,00 Euro sowie der anteilig zu tragenden Unterkunftskosten von 178,20 Euro oder 204,00 Euro (je nachdem, ob das Kindergeld bei den Kindern anteilig neben dem Barunterhalt für die Unterkunftskosten herangezogen wird oder nicht) verbleibt vom Gesamteinkommen (900,60 Euro) der Klägerin ein Einkommen, aus dem gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Rate von entweder 114,00 Euro oder 127,00 Euro festzusetzen wäre.
14c) Der zuletzt genannten Auffassung ist insoweit zu folgen, als das Kindergeld dem Einkommen der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, zuzurechnen ist, wenn dieser das Kindergeld ausgezahlt wird. Es ist aber stets in voller Höhe bei der Partei zu berücksichtigen. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar.
15aa) Prozesskostenhilfe als Leistung der staatlichen Daseinsvorsorge soll vor allem gewährleisten, einer bedürftigen Partei in gleicher Weise wie einer vermögenden Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen und ihr den gleichen Zugang zum Verfahren zu verschaffen (vgl. BAG, 22. Dezember 2003, 2 AZB 23/03, RVGReport 2004, 196 = juris, Rn. 14). Sie ist als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, welche ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (vgl. BAG, 15. Februar 2005, 5 AZN 781/04, NZA 2005, 431 = juris, Rn. 3).
16Die Einkommensermittlung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich daher grundsätzlich nach sozialrechtlichen, nicht aber nach unterhalts- oder steuerrechtlichen Regelungen. Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO knüpft an den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff in § 82 SGB XII an (insoweit zutreffend BGH, 26. Januar 2005, XII ZB 234/03, NJW 2005, 2393, Rn. 10). § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert gehören, entspricht in seinem Wortlaut dem Grundsatz der Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Hinsichtlich der Abzüge finden gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a) und Nr. 2 ZPO der § 82 Abs. 2 SGB XII sowie die Anlage zu § 28 SGB XII Anwendung. Maßgeblich für die Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei sind demnach die ihr tatsächlich zufließenden Einkünfte unter Abzug der insbesondere mit dem Einkommenserwerb verbundenen gesetzlichen Abzüge und notwendigen Aufwendungen sowie der darüber hinaus vom Gesetzgeber als berücksichtigungswürdig anerkannten Verpflichtungen (Unterhalt, Miet- und Heizkosten, besondere Bedarfe sowie besondere Belastungen), welche aus dem Einkommen zu bestreiten sind. Danach ist das Kindergeld stets als Einkunft in Geld Einkommen der antragstellenden Partei im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wenn es an sie ausgezahlt wird.
17bb) Keine Anwendung findet jedoch die Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII für die Anrechnung von Kindergeld bei minderjährigen Kindern. Dies wird der Besonderheit der rechtlichen Ausgestaltung, welche die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der antragstellenden Partei im Prozesskostenhilferecht durch § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, insbesondere durch Nr. 2 b) dieser Vorschrift gefunden hat, nicht gerecht.
18(1) Schon nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 ZPO kommt eine unmittelbare Anwendung nicht in Betracht. In dieser Vorschrift wird gerade nicht ausdrücklich auf § 82 Abs. 1 SGB XII verwiesen (so zutreffend Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 231). Der Gesetzgeber hat darüber hinaus bereits mit der Ablösung des früheren Armenrechts ab dem 1. Januar 1981 durch das Recht der Prozesskostenhilfe als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen nur partiell Vorschriften des Sozialhilferechts für anwendbar erklärt, um die Gerichte nur soweit mit der Anwendung sozialhilferechtlicher Vorschriften zu belasten, als dies wegen des Verzichts auf ein eigenes Einkommens- und Vermögensmodell für zwingend geboten erachtet wurde (vgl. Christl, NJW 1981, 785; ders., FamRZ 2015, 1161).
19(2) Das Kindergeld nach dem EStG bzw. BKGG wäre ohne die Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nach Satz 1 dieser Vorschrift sozialhilferechtlich grundsätzlich eine Einnahme dessen, an den es als Leistungs- oder Abzweigungsberechtigten ausgezahlt wird (vgl. BVerwG, 28. April 2005, 5 C 28/04, NJW 2005, 2873 = juris, Rn. 9; BSG, 16. Oktober 2007, B 8/9b SO 8/06 R, BSGE 99, 137 = juris, Rn 22; 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 23/06 R, BSGE 99, 262 = juris, Rn. 14). Nur die in § 62 EStG genannten Anspruchsberechtigten und nicht die Kinder haben Anspruch auf Kindergeld. An das Kind wird das Kindergeld nur unter den Voraussetzungen einer Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG bzw. § 48 Abs. 1 SGB I ausgezahlt. Das Kindergeld wird durch § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII abweichend vom Regelfall durch eine besondere Zuordnungsregelung einem minderjährigen Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Es handelt sich um eine normative Einkommenszuordnung, denn es kommt nicht darauf an, ob das Kind einen dem Kindergeld entsprechenden Betrag oder eine dem Wert entsprechende Leistung tatsächlich zugewendet erhält. Hierdurch soll rechnerisch die Sozialhilfebedürftigkeit von Kindern vermieden oder vermindert werden (vgl. Schlegel/Voelzke/Schmidt, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage, 2014, § 82 SGB XII Rn. 40).
20§ 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII hat demnach die Funktion, im Hinblick auf den monatlichen Regelbedarf eines minderjährigen Kindes, welcher nach § 27a Abs. 2 SGB XII den notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 27a Abs. 1 SGB XII mit Ausnahme von Unterkunft und Heizkosten sowie bestimmten Mehr- und Sonderbedarfen entspricht und gemäß § 27a Abs. 3 und 4 SGB XII außerhalb stationärer Einrichtungen durch die Regelsätze der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII tatsächlich gedeckt wird (vgl. Schlegel/Voelzke/Schmidt, § 27a SGB XII, Rn. 31 f., 73), dessen Hilfsbedürftigkeit durch Anrechnung des Kindergeldes rechnerisch zu minimieren. Der rechtlich zustehende und tatsächlich ausgezahlte Sozialhilfeanspruch des Kindes hat einen geringeren Umfang. Weitere Folge davon ist: Deckt das übrige Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils dessen zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts festgesetzten Regelsatz (und die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaige Sonderbedarfe), hat die Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes trotzdem keine Bedürftigkeit des Elternteils zur Folge; es mindert sich insgesamt der Umfang der Leistung an die beiden in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, welche vom Träger der Sozialhilfe auszuzahlen ist. Reicht dagegen das Einkommen nicht aus, erhält der kindergeldberechtigte Elternteil einen (erhöhten) Leistungsanspruch.
21(3) Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kommt der Regelung der Einkommensermittlung nach § 115 Abs. 1 ZPO eine andere Zielrichtung zu und ist zudem anders ausgestaltet, was eine normative Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes wie in § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes entbehrlich macht.
22(a) Prozesskostenhilfe wird einer antragstellenden Partei gewährt. Es geht um den ihr zustehenden Prozesskostenhilfeanspruch, weder um denjenigen ihres Kindes noch um einen der Hilfe zum Lebensunterhalt für sie und das mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kind vergleichbaren Anspruch. Ihre Bedürftigkeit wird nach § 115 ZPO unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte einerseits, ihrer Belastungen andererseits ermittelt. Zu Letzteren gehören auch die Unterhaltspflichten der antragstellenden Partei, welche durch die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO Berücksichtigung finden. Diese basieren wiederum auf den Regelsätzen der Regelbedarfsstufen gemäß der Anlage zu § 28 SGB XII, die mit einem um 10 % erhöhten Betrag als Abzugsposten bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen sind. Dementsprechend wird der Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, anders als bei anderen Sozialleistungen ein höherer Bedarf als notwendiger Lebensunterhalt zugestanden.
23(b) Die Berücksichtigung der Unterhaltspflichten für Kinder über den vorgenannten Freibetrag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Partei, welche Prozesskostenhilfe beantragt, aus ihrem Einkommen, das auch aus dem Kindergeld besteht, den notwendigen Lebensunterhalt ihres Kindes bestreiten muss. Die Anrechnung des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO gewährleistet dies. Da es um Prozesskostenhilfe für die kindergeldberechtigte Partei und nicht für das Kind geht, kommt es auf die normative Zuordnung und die dadurch bedingte rechnerische Minderung der Bedürftigkeit des Kindes im Hinblick auf seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht an. Solange das Kind über keine oder keine ausreichenden eigenen Einkünfte verfügt, die nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnen sind und den Freibetrag ggf. vollständig aufzehren, mindert der Unterhaltsfreibetrag in dem Umfang, in dem das Kindergeld den notwendigen Lebensunterhalt sichern muss, das Einkommen der antragstellenden Partei. Decken dagegen die Einkünfte des Kindes (z. B. Unterhalt, Erwerbseinkommen etc.) den zugunsten der antragstellenden Partei zu berücksichtigenden Unterhaltsfreibetrag für das Kind, wird das Kindergeld zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts nicht benötigt und als Einkommen der Partei uneingeschränkt berücksichtigt.
24(c) Dabei werden diese Einkünfte nicht in der Höhe, wie sie an das Kind tatsächlich ausgezahlt werden, mit dem Freibetrag verrechnet. Vielmehr wird der anzurechnende Betrag wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO ermittelt, d. h. unter Berücksichtigung der Frei- und Abzugsbeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 bis 5 ZPO (vgl. BAG, 4. Mai 2009, 3 AZB 76/08, AE 2009, 290 = juris, Rn. 3 ff.; LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 11), also auch unter Berücksichtigung der darauf entfallenden anteiligen Unterkunftskosten. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Freibeträge auf den Regelsätzen der Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII basieren, welche wiederum nur den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und etwaige Sonderbedarfe enthalten. Durch den Abzug anteiliger Unterkunftskosten und besonderer Belastungen beim unterhaltsberechtigten Kind kommt auf dessen bei der Partei zu berücksichtigenden Freibetrag nur das Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO zur Verrechnung, welches für den notwendigen Lebensunterhalt zur Verfügung steht (zur Problematik der undifferenzierten Anrechnung des vollständigen Unterhalts vgl. Christl, FamRZ 2015, 1163 f.).
25Die nicht durch das Kindergeld gekürzte Anrechnung eines Unterhaltsfreibetrages und die lediglich um die anteiligen Unterkunftskosten und ggf. um weitere berücksichtigungsfähige Belastungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5 ZPO erfolgende Anrechnung von anderen Einkünften des Kindes nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO verhindert regelmäßig, dass sein notwendiger Lebensunterhalt nicht aus dem Einkommen der Partei einschließlich Kindergeld bestritten werden kann. Der eigene Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO sichert darüber hinaus, dass dies auch nicht zulasten ihres eigenen notwendigen Lebensunterhaltes geschieht. Eine umfassende und vollständige Beachtung des sozialrechtlichen Systems zur Vermeidung von Nachteilen für den Antragsteller beim Kindergeldeinsatz in der Prozesskostenhilfe ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich begründeten Anspruchs auf Wahrung des Existenzminimums nicht erforderlich (a. A. Christl, FamRZ 2015, 1165), wenn die Freibetragsregelung einschließlich der Anrechnung eigenen Einkommens unterhaltsberechtigter Personen in § 115 Abs. 1 ZPO zutreffend angewendet wird.
26cc) Eine Anwendung der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist auch nicht aus systematischen Gründen geboten (so aber Christl, FamRZ 2015, 1161). Das Verständnis der Prozesskostenhilfe als soziale Hilfeleistung im Bereich der Rechtspflege (Christl, a. a. O.) bzw. als Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (Christl, a. a. O, 1162) führt nicht dazu, die Entscheidung des Gesetzgebers bei der Einführung des Prozesskostenhilferechts zur Ablösung des Armenrechts zu übergehen, lediglich punktuell einzelne sozialhilferechtliche Vorschriften zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens für anwendbar zu erklären. Das gilt unverändert trotz der über die ursprüngliche Regelung hinaus erfolgten weiteren sozialrechtlichen „Vernetzung“ des Prozesskostenhilferechts durch die Orientierung der Freibeträge an den Regelsätzen der Anlage zu § 28 SGB XII oder deren Erweiterung durch die Einbeziehung der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und § 30 SGB XII.
27§ 82 Abs. 1 SGB XII ist daher nicht uneingeschränkt anwendbar (a. A. Christl, FamRZ 2015, 1161 f.). Dies ist aufgrund der Freibetragsregelung im Prozesskostenhilferecht nicht erforderlich, weil diese sicherstellt, dass das für den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes erforderliche Einkommen der antragstellenden Partei nicht für die Prozesskosten verwendet werden muss. Es handelt sich bei § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO um eine eigenständige Regelung der Unterhaltsfreibeträge, welche sich von der Regelung der Einkommensgrenzen in § 85 SGB XII für die Beantragung von Sozialhilfe in - anderen als der Prozesskostenhilfe - besonderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII unterscheidet. Denn diese sieht in § 85 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII lediglich einen pauschalen Familienzuschlag von 70 % des Regelbedarfes nach der Regelbedarfsstufe 1 der Anlage zu § 28 SGB XII für unterhaltsberechtige Personen vor. Die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO richten sich dagegen nach dem um 10 % erhöhten Regelsatz derjenigen Regelbedarfsstufe der Anlage nach § 28 SGB XII, welche der konkreten unterhaltsberechtigten Person zusteht.
28Dann ist es konsequent, wenn in § 115 Abs. 1 ZPO nicht auf § 82 Abs. 1 SGB XII insgesamt verwiesen wird. Maßgeblich zur Ermittlung des Einkommenseinsatzes bleiben die Regelungen des Prozesskostenhilferechts; sozialrechtliche Regelungen der Sozialgesetzbücher und dazu ergangener Durchführungsbestimmungen sind nicht umfassend, sondern nur punktuell und nur soweit erforderlich und angemessen zu berücksichtigen.
29dd) Kindergeld ist danach stets als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen, wenn es an diese ausgezahlt wird. Es ist nicht als Einkommen des Kindes diesem zuzuordnen. Der aus dem Einkommen der Partei zu bestreitende notwendige Lebensunterhalt des Kindes wird durch die Anrechnung des Unterhaltsfreibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 N. 2 b) ZPO gewährleistet. Das Kindergeld zählt daher auch nicht zu dem eigenen Einkommen der unterhaltsberechtigten Person im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO und kürzt gerade nicht den der Partei für ihr Kind zustehenden Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO, der den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO angesichts dieser Regelung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
30d) Eine andere Bewertung folgt nicht aus § 1612b BGB nach seiner Neufassung mit Wirkung vom 1. Januar 2008. Die Einkommensermittlung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet sich nach § 115 ZPO sowie ergänzend sozialrechtlichen, nicht aber nach unterhalts- oder steuerrechtlichen Regelungen. Demnach kommt es nicht darauf an, ob nach § 1612b BGB das Kindergeld unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes anzusehen ist (vgl. OLG Bamberg, 14. Februar 2014, 2 WF 158/13, FamRZ 2015, 349 = juris, Rn. 16). Denn tatsächlich fließt es dem Elternteil zu, der es bezieht. Im Übrigen regelt die Neufassung die bedarfsdeckende Wirkung von Kindergeld in Bezug auf den Kindesunterhalt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil zu leisten hat. Dass nach § 1612b Abs. 1 BGB das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist, stellt eine unterhaltsrechtliche Zweckbindung dar (vgl. OLG Karlsruhe, 7. Mai 2008, 2 WF 55/08, MDR 2008, 941 = juris, Rn. 11). Es geht nur um die unterhaltsrechtliche Auswirkung des Kindergeldbezuges (vgl. Christl, FamRZ 2015, 1161), während sozialrechtlich gerade keine Zweckbindung für die Kindergeldzahlung besteht (vgl. Christl, a. a. O., 1162). Das Wort „verwenden“ wurde vom Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes gewählt, um zum Ausdruck zu bringen, dass das Kind einen familienrechtlich bindenden Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes beziehungsweise auf Erbringung entsprechender Naturalleistungen gegen denjenigen Elternteil hat, an den die Familienkasse das Kindergeld auszahlt. Das Außenverhältnis zwischen dem Anspruchsberechtigten und der Familienkasse bleibt unberührt (vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 30).
31Das gilt erst recht für das Außenverhältnis des bezugsberechtigten Elternteils zum Sozialhilfeträger oder wie vorliegend zu den Gerichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe als staatliche Sozialleistung im Bereich der Rechtspflege. Weder wurde die Vorschrift des § 82 Abs. 1 SGB XII zur Zuordnung des Kindergeldes bei der Neufassung des § 1612b BGB geändert (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.) noch die Vorschrift des § 115 Abs. 1 ZPO. Der familienrechtliche Anspruch des Kindes gerichtet auf Auszahlung oder Erbringung entsprechender Naturalleistung wird zudem nicht dadurch in Frage gestellt, dass sozialrechtlich Kindergeld Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils ist. Soweit es zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs des minderjährigen Kindes benötigt wird, wird dessen Berücksichtigung durch den Unterhaltsfreibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO gewährleistet. Insoweit wird der unterhaltsrechtlichen Zweckbindung auch bei einer Sozialleistung wie der Prozesskostenhilfe ausreichend Rechnung getragen.
323. Bei Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen hat die Klägerin nach Abzug der von ihr angegebenen und belegten Belastungen eine monatliche Rate von 67,00 Euro zu zahlen.
33a) Von dem sich aus Arbeitslosengeld (588,60 Euro) und anzurechnenden Kindergeld für zwei Kinder (380,00 Euro) ergebenden Gesamteinkommen von 968,60 Euro ist zunächst der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO in Höhe von 468,00 Euro abzuziehen.
34Die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenfreibetrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO scheidet beim Bezug von Arbeitslosengeld aus (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Rn. 260).
35b) Für den Ehemann steht der Klägerin aufgrund seiner nach § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnenden Einkünfte kein Freibetrag zu. Von seinem Nettoeinkommen (1.519,28 Euro) sind neben dem Erwerbstätigenfreibetrag (213,00 Euro) sowie seinem Anteil an den Unterkunftskosten mangels anderweitiger Angaben der Klägerin weitere Abzüge nicht vorzunehmen. Insbesondere ist beim Ehemann der Klägerin ein Unterhaltsfreibetrag für die beiden Kinder nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO nicht zu berücksichtigen, weil dieser schon bei der Klägerin abgezogen wird und damit der Bedarf eines Kindes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft bereits in vollem Umfang bei der antragstellenden Partei angerechnet wird (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 12).
36Bei einem Familieneinkommen von 3.031,88 Euro (968,60 Euro Einkommen der Klägerin, 544,00 Euro Einkommen der Kinder, 1.519,28 Euro Einkommen des Ehemannes) beträgt der Anteil des Ehemanns daran 50,1 %. Von den Unterkunftskosten in Höhe von 600,00 Euro sind von seinem Einkommen nur 300,60 Euro absetzbar. Danach verbleiben dem Ehemann 1.005,68 Euro, welches den der Klägerin sonst zustehenden Freibetrag von 468,00 Euro nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO abdeckt.
37c) Für ihre Kinder steht der Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Ziff. 2 b) ZPO nach Abzug von deren eigenem Einkommen ein Betrag von je 87,40 € zu. Die Kinder erhalten Unterhalt in Höhe von jeweils 272,00 Euro. Von diesen Einkünften sind wie bei der Klägerin als antragstellende Partei die anteiligen Unterkunftskosten abzuziehen. Nur der danach verbleibende Betrag ist anrechenbar.
38aa) Bei der Anrechnung eigenen Einkommens einer unterhaltsberechtigten Person gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO auf den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO finden grundsätzlich dieselben Regelungen Anwendung wie bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens der Partei (vgl. dazu BAG, 4. Mai 2009, 3 AZB 76/08, AE 2009, 290 = juris, Rn. 3 ff.; LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 629/11, juris, Rn. 11 ff.). Das gilt auch für Unterhaltszahlungen, welche die Kinder einer Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, erhalten. Der Barunterhalt richtet sich gemäß § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB seit 1. Januar 2016nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes, zuvor nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Dieses Existenzminimum wird von der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Existenzminimumbericht auf der Grundlage der durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze der Bundesländer und statistischer Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn- und Heizkosten in den alten Bundesländern ermittelt und bildet die Orientierungsgröße für die Höhe des sächlichen Existenzminimums (vgl. BeckOK-BGB/Reinken, 37. Edition, Stand 1. November 2015, § 1612a BGB Rn. 3; Erman/Hammermann, BGB, 14. Auflage, 2014, § 1612a BGB Rn. 9; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Viefhues, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1612a BGB, Rn. 2). Kosten für Unterkunft und Heizung sind demnach im sächlichen Existenzminimum enthalten (vgl. zuletzt den 10. Existenzminimumbericht, BT‑Drucks. 18/3893, S. 3 f., 7 f.). Dementsprechend sind Miet- und Heizkosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, wenn mehrere Bewohner über eigene Einkünfte verfügen, nach dem Verhältnis ihrer „unbereinigten“ Nettoeinkommen auch dann aufzuteilen, wenn die Einkünfte von Kindern (nur) in Barunterhaltsleistungen bestehen.
39bb) Der Anteil jedes Kindes am Gesamteinkommen von 3.031,88 beträgt bei einem Unterhalt von 272,00 Euro 8,9 %. Bei berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten von 600,00 Euro entspricht dies einem Mietanteil von 53,40 Euro. Auf den Unterhaltsfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) für sieben bis zwölf Jahre alte Kinder in Höhe von 306,00 Euro ist ein Einkommen von 218,60 Euro (272,00 Euro - 53,40 Euro) anrechenbar. Es verbleibt zugunsten der Klägerin ein Freibetrag von je 87,40 Euro (306,00 Euro - 218,60 Euro) für beide Kinder.
40d) Der zugunsten der Klägerin nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzusetzende Betrag für Miet- und Heizkosten beträgt 191,40 Euro. Im vorliegenden Fall beträgt der Anteil des Einkommens der Klägerin an den Gesamteinkünften der Familie 31,9 % (968,60 Euro von 3.031,88 Euro). Demnach sind Mietkosten in Höhe von 191,40 Euro (31,9 % von 600,00 Euro) absetzbar.
41e) Nach Abzug von Freibetrag (468,00 Euro), Unterhaltsfreibeträgen (174,80 Euro) sowie Miet- und Heizkosten (191,40 Euro) vom Einkommen der Klägerin (968,60 Euro) verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 134,40 Euro. Hieraus sind gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO monatliche Raten von 67,00 Euro festzusetzen.
424. Der Zahlungszeitpunkt ist vom Arbeitsgericht neu festzusetzen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, ab 1. Juni 2015 eine monatliche Rate von 146,00 Euro zu zahlen.
435. Angesichts der Herabsetzung der Rate ist eine Minderung der von der Klägerin zu tragenden Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 KV-GKG auf die Hälfte angemessen.
446. Die Rechtsbeschwerde war für die Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz aufgrund der Abweichung von den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44) und des Landesarbeitsgerichts Köln (15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris) zuzulassen (§ 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
- 1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben, - 2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung), - 3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben, - 4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat.
(2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.
(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.
(4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.
(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.
(6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes, - 6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, - 7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die - a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen, - b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder - c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
- 8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und - 9.
Erbschaften.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, - 3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und - 4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
- 1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, - 2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und - 3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
(1) Das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, den der Versicherte zuletzt bezogen hat.
(2) Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblichen Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn vom Hundert führen würden, werden nicht berücksichtigt.
(3) Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regelentgelt), berechnet.
(4) Für Versicherte, die arbeitsunfähig erkranken, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch erfüllt sind, wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht, neben dem Arbeitsentgelt als Krankengeld der Betrag des Kurzarbeitergeldes gewährt, den der Versicherte erhielte, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber hat das Krankengeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen.
(5) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist von dem Arbeitsentgelt auszugehen, das bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wurde.
(6) In den Fällen des § 232a Abs. 3 wird das Krankengeld abweichend von Absatz 3 nach dem Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung des Winterausfallgeldes berechnet. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird – soweit
das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat – zurückge-
wiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache – soweit das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat - keinen Erfolg.
41. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 08.09.2014 die angeordnete Ratenzahlung zutreffend auf monatlich 55,- € reduziert. Unter Berücksichtigung der Einnahmen aufgrund des der Klägerin gezahlten Krankengeldes in Höhe von 1.009,80 EUR monatlich und unter Abzug des Unterhaltsfreibetrages sowie der Wohnkosten ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 111,80 EUR. Die gesetzliche Regelung in § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht in diesem Fall Raten in Höhe von monatlich 55,00 EUR vor.
52. Auch soweit das Arbeitsgericht einen weiteren Abzug vom Einkommen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO (Erwerbstätigenfreibetrag) abgelehnt hat, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.
6a) Das BAG hat in der Entscheidung vom 22.04.2009 (3 AZB 90/08 – DB 2009, 1828 – Rn. 9) Sinn und Zweck des gesetzlichen Pauschbetrages analysiert und zutreffend darauf hingewiesen, dass der Erwerbstätigenfreibetrag dazu dienen soll, pauschaliert die erhöhten Aufwendungen auszugleichen, die einem aktiv im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer durch die Verrichtung seiner Arbeit entstehen. Ergänzend führt das BAG aus:
7„Das Gesetz geht davon aus, dass derartige Aufwendungen solange anfallen, wie der Prozesskostenhilfeantragsteller im Erwerbsleben steht“.
8b) Daraus hat das LAG Düsseldorf (29.10.2009 – 3 Ta 653/09) abgeleitet, auch bei Erhalt von Krankengeld, das sich gemäß § 47 SGB V anteilig nach dem letzten erzielten Arbeitseinkommen berechnet, komme ein Abzug des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO nicht mehr in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist.
9c) Das erkennende Gericht schließt sich der Auslegung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf an. Es ist bereits zweifelhaft, ob Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber für die Aufwendungen der aktiv im Arbeitsleben stehenden Beschäftigten geschaffenen Freibetrages es überhaupt zulässt, diesen auch im Krankheitsfall zu gewähren (ablehnend etwa Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7.Aufl. 2014, Rn 260). Jedenfalls ist der Zweck der gesetzlichen Regelung, Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit pauschaliert abzugelten, entfallen, wenn eine Tätigkeit nicht nur wegen Krankheit, sondern zusätzlich auch deshalb nicht ausgeübt wird, weil ein Arbeitsverhältnis überhaupt nicht mehr besteht (ebenso LAG Düsseldorf 29.10.2009 – 3 Ta 653/09). Das gesetzlich in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO vorausgesetzte Merkmal „Einkommen aus Erwerbstätigkeit“ ist mangels Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben, selbst wenn sich die Höhe des Krankengeldes, wie im Fall des § 47 SGB V, noch nach den Einnahmen aus dem früheren Arbeitsverhältnis berechnet.
10e) Mit Rücksicht darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Vergleich vom 14.05.2014 mit Ablauf des 30.04.2014 beendet wurde und nicht geltend gemacht worden ist, dass nach diesem Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen worden ist, das noch besteht, steht der Klägerin der Erwerbstätigenfreibetrag nicht zu.
11II.
12Der Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, unanfechtbar (§§ 78 Satz 2 ArbGG, 72 Abs. 2 ZPO, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2011 abgeändert. Die Klägerin hat bei einem einzusetzenden monatlichen Einkommen von 162,65 € eine monatliche Rate von 60,-- € zu zahlen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin bezieht derzeit Krankengeld i.H.v. € 1244,65 monatlich. Ihre Mietverpflichtungen belaufen sich auf monatlich € 340,00.
- 2
Die Klägerin hat Abzahlungsverpflichtungen i.H.v. € 100,00 monatlich schon erstinstanzlich nachgewiesen. Des Weiteren hatte sie erstinstanzlich vorgetragen, noch 10 Monate € 60 monatlich und abschließend eine letzte Rate von € 52,74 an die X. GmbH & Co KG zahlen zu müssen.
- 3
Nach Klageerhebung hat die Klägerin sich bei der Studiengemeinschaft C-Stadt angemeldet, die nun eine Kursgebühr von € 133,00 monatlich erhebt.
- 4
Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klägerin mit Beschluss vom 23.11.2011, der Klägerin zugestellt am 28.11.2011, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass die Klägerin monatliche Raten von € 135,00 an die Landeskasse zu zahlen hat.
- 5
Berechnet wurde die Ratenhöhe wie folgt:
- 6
Einkünfte
Bruttoeinkommen
1244,65
abzusetzende Beträge:
Freibeträge
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
400,00
sonstige Kosten
Miete
340,00
Abzahlungsverpflichtungen
152,74
Ergebnis:
anrechenbares Einkommen
351,91
gerundet
351,00
PKH-Rate
135,00
- 7
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 02.12.2011 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die sie auf die festgesetzte Ratenhöhe beschränkt. Sie ist der Ansicht, bei € 1244,65 Einkommen monatlich müsse die Rate niedriger ausfallen.
- 8
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Es hat die Auffassung vertreten, bei Krankengeldbezug sei kein Freibetrag gem. § 115 Abs.1 S.3 Nr. 1 b ZPO anzusetzen.
- 9
Die Kammer hat der Klägerin mit Hinweis vom 12.12.2011 aufgegeben die tatsächliche Zahlung an die X. GmbH & Co KG nachzuweisen. Übersehen hat die Kammer bei Erteilung des Hinweises, dass die Beklagte in der Hauptsache mittlerweile den Bestand des Arbeitsverhältnis der Parteien außer Streit gestellt hat, die Krankengeldleistungen daher im bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2011 hat die Klägerin den Nachweis der Zahlung von € 60,00 monatlich an die X. GmbH & Co KG geführt.
II.
- 10
1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO ist zulässig.
- 11
2. In der Sache ist die Beschwerde auch begründet.
- 12
a) Die von der Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung aus ihrem Einkommen zu zahlenden monatlichen Raten berechnen sich wie folgt:
- 13
Einkünfte
Nettoeinkommen
1244,65
abzusetzende Beträge:
Freibeträge
Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO
182,00
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr.
400,00
sonstige Kosten
Miete
340,00
Abzahlungsverpflichtungen
160,00
Ergebnis:
anrechenbares Einkommen
162,65
gerundet
162,00
PKH-Rate
60,00
- 14
b) Zu Gunsten der Klägerin ist der Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs.1 S.3 Nr. 1 b ZPO in Ansatz zu bringen.
- 15
Krankengeldleistungen, die anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet werden sind als Erwerbseinkommen zu betrachten, während Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist (BAG 22.04.2009 - 3 AZB 90/08 - AP Nr 9 zu § 115 ZPO; LAG Sachsen-Anhalt 25.06.2010 - 2 Ta 91/10 - zitiert nach juris). Da die Klägerin nachdem die Beklagte den Fortbestand des Arbeitsverhältnis außer Streit stellte nunmehr Krankengeld im Rahmen eines Arbeitsverhältnis bezieht, ist ihr der Freibetrag gem. § 115 Abs.1 S.3 Nr. 1 b ZPO zuzugestehen.Nach § 44 Abs. 1 SGB V steht Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung Krankengeld zu. Versichert in diesem Sinne sind im Wesentlichen Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) . Der Krankengeldanspruch knüpft deshalb prinzipiell an ein Arbeitsverhältnis und damit an eine Erwerbstätigkeit an und ist dementsprechend nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen berechnet. Das Krankengeld beträgt 70% des dort genannten Brutto-, höchstens 90% des Nettoeinkommens. Die Klägerin bezieht bei einem Nettoarbeitseinkommen von ca. € 1420.- Krankengeld i.H.v. € 1244,65. Das Krankengeld ist daher nach § 47 SGB V berechnet.
- 16
Darüber hinaus war die Ratenzahlung an X. GmbH & Co KG mit 60,00 € monatlich anzusetzen. Die Klägerin hat die Zahlung in dieser Höhe im Beschwerdeverfahren nachgewiesen.
- 17
Die Kursgebühren an die Studiengemeinschaft C-Stadt bleiben unberücksichtigt, da diese Verpflichtung nach Klageerhebung von der Klägerin eingegangen wurde.
- 18
3. Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen Kosten nicht an. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
- 19
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11.04.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Stendal vom 09.03.2010 in der Fassung der teilweisen Nichtabhilfeentscheidung vom 17.05.2010 – 2 Ca 48/10 (PKH) – hinsichtlich der Ratenhöhe abgeändert. Die monatliche Rate gemäß § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG wird von 30,00 € auf 0,00 € mit Wirkung vom 23.06.2010 ermäßigt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführerin begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe für den angekündigten Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 13.01.2010, nämlich hinsichtlich der begehrten Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin 452,50 € brutto nebst Zinsen zu zahlen.
- 2
Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21.06.2010 und der sich darauf beziehenden eidesstattlichen Versicherung der Beschwerdeführerin vom selben Tage (vgl. Bl. 72 ff. PKH-Heft) haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin geändert. Hierauf wird Bezug genommen.
- 3
Das Arbeitsgericht hatte mit PKH-Beschluss vom 09.03.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. aus S. bei gleichzeitiger Anordnung einer monatlichen Rate von 30,00 € bewilligt. Der PKH-Beschluss wurde der Klägerin am 16.03.2010 zugestellt. Hiergegen legte diese mit am 15.04.2010 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 17.05.2010 nicht ab.
II.
- 4
Die statthafte sofortige Beschwerde vom 09.03.2010 ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet. Auf einen Beschwerdewert kommt es vorliegend nicht an, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen streitig sind.
1.
- 5
Nach der aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war der Beschwerdeführerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage zu gewähren. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür gemäß § 115 Abs. 1 ZPO sind gegeben.
- 6
Zwar ist dem Arbeitsgericht einzuräumen, dass anlässlich seiner Entscheidung am 09.03.2010 die wirtschaftlichen Voraussetzungen durch die Beschwerdeführerin nicht dargelegt worden waren.
- 7
Dies hat sie jedoch im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Daher konnte mit Wirkung vom 23.06.2010 die monatliche Rate auf 0,00 € festgesetzt werden. Auf die Abänderungsmöglichkeit – auch zu Lasten der Beschwerdeführerin – bei veränderter wirtschaftlicher Situation wird hingewiesen, § 120 Abs. 4 ZPO. Die Angaben zur Zahlung der Miete sind durch die eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Die Höhe der Kfz-Versicherung liegt im üblichen Rahmen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO) und ist daher zu akzeptieren.
- 8
Das Landesarbeitsgericht rechnete wie folgt:
- 9
Einkommen Witwenrente
233,77 €
zuzüglich Arbeitslohn
700,00 €
abzüglich Miete
310,00 €
abzüglich Kfz-Vers.
39,90 €
abzüglich Freibetrag für Erwerbstätige
180,00 €
abzüglich Freibetrag für die Partei
395,00 €
abzüglich Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a
i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII für 24 km124,80 €
gesamt:
0,00 €
- 10
Bei einem einzusetzenden Einkommen von 0,00 € beträgt die Rate derzeit 0,00 €.
- 11
Die Fahrten der Beschwerdeführerin zur Arbeit sind berücksichtigungsfähig. Dieser Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII tritt neben den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO. Das Landesarbeitsgericht geht zur Bestimmung der Höhe der Fahrtkosten von der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII aus. Danach können – begrenzt auf maximal 40 Kilometer – 5,20 € je Entfernungskilometer monatlich abgesetzt werden. Da der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin Fahrtkosten für 10 Kilometer selber trägt, verbleiben für die Beschwerdeführerin 24 Kilometer, entsprechend einem monatlichen Betrag in Höhe von 124,80 €. Für die Pauschalisierung spricht, dass sie wegen der Bezugnahme auf die o. g. DurchführungsVO einen engeren Bezug zum Recht der sozialen Absicherung hat, zu dem letztlich auch die PKH gehört. Außerdem gewährleistet die Pauschalisierung eine rasche, einfache Berechnung.
- 12
Dass sich die Klägerin derzeit im Krankenstand befindet, steht der Absetzbarkeit des Erwerbstätigenfreibetrages nicht entgegen. Das BAG hat zu dieser Frage ausweislich des Beschlusses vom 22. 04. 2009 – 3 AZB 90/08 – ausgeführt, dass sich der Krankengeldanspruch nicht nur auf die mit dem Arbeitsverhältnis oder der Erwerbstätigkeit zusammenhängende Fallgestaltung beziehe. Versicherte und Krankengeldberechtigte könnten vielmehr auch Personen sein, die Arbeitslosengeld bezögen. Nur in diesem Falle habe das Krankengeld keinen Bezug zur Erwerbstätigkeit und damit zum Erwerbseinkommen. Für die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bedeutet dies, dass Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet werde, als (Lohnersatz-)Einkommen zu betrachten sei. Sei dies der Fall, könne der Erwerbstätigenfreibetrag weiterhin pauschalierend einkommensmindernd abgesetzt werden.
- 13
Dem schließt sich die erkennende Kammer an.
- 14
Da die Klägerin vorliegend nicht arbeitslos ist, wirkt sich eine Zahlung von Krankengeld nicht auf den Erwerbstätigenfreibetrag aus.
III.
IV.
- 16
Die vorliegende Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung, § 78 S. 3 ArbGG.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 10.09.2015 - 2 Ca 1000 d/15 - in der Form des Abhilfebeschlusses vom 28.09.2015 geändert.
Die Höhe der vom Kläger monatlich zu zahlenden Raten wird auf 110,-- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Herabsetzung der vom Arbeitsgericht festgesetzten Höhe der Raten, mit der sich der Kläger an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen hat.
- 2
Der Kläger hat am 13.07.2015 beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht, die sich gegen eine zum 30.07.2015 ausgesprochene ordentliche Kündigung gerichtet hat. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Am 20.07.2015 ist beim Arbeitsgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst vollständigen Anlagen eingegangen. Darunter befand sich auch eine Bescheinigung der Techniker Krankenkasse, wonach der Kläger seit dem 07.06.2015 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich netto 37,77 € bezieht.
- 3
Der Rechtsstreit ist durch Vergleich im Gütetermin am 08.09.2015 beendet worden. Im Anschluss an den Vergleich hat das Gericht ausweislich des Protokolls ausgeführt, es werde Prozesskostenhilfe für den Antrag aus der Klagschrift und für den Vergleich dem Grunde nach bewilligen, wahrscheinlich werde eine Ratenzahlung erfolgen.
- 4
Mit Beschluss vom 10.09.2015 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Klage und den Vergleich bewilligt und festgelegt, dass sich der Kläger mit monatlichen Raten in Höhe von 235,-- € an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen habe. Bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers hat das Arbeitsgericht das Krankengeld in Höhe von 1.133,10 € netto monatlich angesetzt und hiervon den Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO nicht abgesetzt.
- 5
Gegen diesen am 14.09.2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17.09.2015 „Beschwerde“ eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Wegen eines laufenden Insolvenzverfahrens erhalte er nur die pfändungsfreien Bezüge ausbezahlt, so dass sein Erwerbseinkommen um 39,28 € zu reduzieren sei. Im Übrigen sei vom Einkommen der Freibetrag für Erwerbstätige abzuziehen, da bei Stellung des Prozesskostenhilfeantrags das Krankengeld anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Es ergebe sich eine maximale monatliche Ratenzahlung von 110,-- €.
- 6
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen und die Rate auf 215,-- € wegen der vom Kläger angegebenen Pfändung reduziert. Den Erwerbstätigenfreibetrag hat es nicht berücksichtigt und die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei der Zeitpunkt der Prozesskostenhilfeentscheidung gewesen. Der Kläger sei zu jenem Zeitpunkt arbeitslos gewesen. Daher sei auch der Freibetrag für Erwerbstätige nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Entscheidung sei auch nicht der Zeitpunkt der Antragstellung sondern derjenige, an dem über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden sei. Dies sei erst im Gütetermin am 08.09.2015 der Fall gewesen, weil die Beklagte vor der Entscheidung noch habe angehört werden müssen.
- 7
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Kläger im Beschwerdeverfahren ergänzend ausgeführt, zum Zeitpunkt des Gütetermins habe noch gar nicht festgestanden, ob das Arbeitsverhältnis bereits beendet gewesen sei. Im Übrigen habe das Gericht die Entscheidung über die Festsetzung der Ratenhöhe verzögert. Sollte der Beschwerde nicht abgeholfen werden, müsse bei zukünftigen Verfahren zwingend vor Abschluss des Vergleichs darauf bestanden werden, dass eine abschließende Entscheidung über die Prozesskostenhilfe erfolge.
- 8
Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Beschwerdebegründung vom 08.10.2015 Bezug genommen. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
- 9
Die als sofortige Beschwerde, dem gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaftem Rechtsbehelf auszulegende „Beschwerde“ des Klägers ist form- und fristgemäß eingelegt und damit zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
- 10
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Klägers der Freibetrag für Erwerbstätige zu berücksichtigen ist, obwohl der Kläger wegen der mittlerweile erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erwerbstätig ist.
- 11
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b ZPO ist vom Einkommen bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen ein Betrag in Höhe von 50 vom 100 des höchsten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des 12. Buches Sozialgesetzbuch festgelegt oder fortgeschrieben worden ist, abzuziehen. Dieser Betrag beträgt nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 pauschaliert 210,-- €.
- 12
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieses Freibetrags liegen vor. Das Krankengeld des Klägers ist ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Das gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Prozesskostenhilfeantrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststand.
- 13
1. Im Einzelnen ist von folgenden Rechtsgrundsätzen auszugehen:
- 14
a) Grundsätzlich ist Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung. Auch für die Beurteilung der Bedürftigkeit im Rahmen der Prüfung nach § 115 ZPO kommt es auf den letzten Erkenntnisstand an. Dies gilt allerdings nur, wenn alsbald nach Entscheidungsreife auch entschieden wird. Zur Entscheidung reif ist ein Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich zum PKH-Gesuch zu äußern (vgl. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO, Zöller, § 119, Rn 44). Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die zwischen dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife und der tatsächlichen Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag eintreten, sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Zöller, a. a. O., Rn 46).
- 15
b) Hinsichtlich der Berücksichtigung des Freibetrags für Erwerbstätige bei Bezug von Krankengeld durch den Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren ist zunächst einmal zu differenzieren. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB V steht Versicherten bei Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung Krankengeld zu. Versichert in diesem Sinne sind im Wesentlichen Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Der Krankengeldanspruch knüpft deshalb prinzipiell an ein Arbeitsverhältnis und damit an eine Erwerbstätigkeit an und ist dementsprechend nach § 47 SGB V als Anteil vom regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt berechnet. Daneben gibt es aber auch einen Krankengeldanspruch wenn eine Person, die Arbeitslosengeld bezieht, erkrankt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). In diesem Fall wird die Höhe des Krankengeldes nach § 47 b SGB V entsprechend dem Arbeitslosengeld berechnet.
- 16
Für die Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt und der Höhe nach als Anteil vom Arbeitsentgelt berechnet wird, als Erwerbseinkommen zu betrachten ist, während Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Diese Unterscheidung entspricht dem Zweck des Freibetrags für Erwerbstätige. Er soll pauschaliert die erhöhten Aufwendungen ausgleichen, die einem aktiv im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer entstehen. Dabei geht es aber nicht um konkrete Kosten, da diese ohnehin gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als „die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben“ geltend gemacht werden können, solange sie tatsächlich anfallen. Vielmehr geht es um nicht näher spezifizierbare und damit zu pauschalierende Aufwendungen. Das Gesetz geht davon aus, dass derartige Aufwendungen solange anfallen, wie der Prozesskostenhilfeantragsteller im Erwerbsleben steht. Nach der aufgezeigten Systematik des Krankengeldrechts muss davon solange ausgegangen werden, wie der Arbeitnehmer Krankengeld erhält, das sich nach § 47 SGB V anhand seine Einkommens berechnet (BAG, Beschl. v. 22.04.2009 - 3 AZB 90/08 - Juris, Rn 8 und 9).
- 17
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht darauf an, ob er zum Zeitpunkt der Bewilligung der PKH Arbeitslosengeld bezogen hat oder nicht, sondern ob sich sein Krankengeld nach seinem bisherigen Arbeitsentgelt berechnet oder nach dem Arbeitslosengeld. Vorliegend ist das vom Kläger während der Arbeitslosigkeit bezogene Krankengeld gegenüber dem während der Zeit der Erwerbstätigkeit bezogenen in der Höhe unverändert, so dass davon auszugehen ist, dass sein Krankengeld vom Arbeitsentgelt berechnet ist. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Beschwerde also ohne weiteres begründet.
- 18
2. Nach Auffassung verschiedener Landesarbeitsgerichte gilt diese Rechtsprechung aber dann nicht uneingeschränkt, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife bereits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues nicht begründet worden ist. In diesen Fällen sei der Zweck der gesetzlichen Regelung, durch eine weitere Pauschalierung die für die Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit erforderlichen sonstigen Aufwendungen angemessen zu berücksichtigen, entfallen. Zum für die Beurteilung maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt könne der gesetzlichen Bestimmung des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1 b ZPO ohne das Hinzutreten sonstiger Umstände nichts dafür entnommen werden, dass auch bei Wegfall der die Pauschale rechtfertigenden üblichen Unkosten für die Erwerbstätigkeit diese allein aufgrund einer Fortzahlung des Krankengeldes als weiterhin vorhanden unterstellt werden müssten (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 29.10.2009 - 3 Ta 653/09 - Juris, Rn 12 f.; ebenso LAG Köln, Beschl. v. 20.10.2014 - 1 Ta 324/14 - Juris).
- 19
Auch unter Zugrundelegung dieser einschränkenden Auffassung ist im vorliegenden Fall der Erwerbstätigenfreibetrag bei der Berechnung der Ratenhöhe zu berücksichtigen.
- 20
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach der Anhörung des Beklagten im Gütetermin bewilligungsreif. Mit der Beschwerdebegründung geht die Kammer davon aus, dass zu jenem Zeitpunkt eine Bewilligungsentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hätte ergehen können. Zu jenem Zeitpunkt stand die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht fest, sondern war zwischen den Parteien streitig. Der Vergleich war gerade noch nicht geschlossen worden.
- 21
Anders ist daher aus Sicht des Gerichts allenfalls in den Fällen zu entscheiden, in denen vor Abschluss eines Beendigungsvergleichs etwa mangels Vorlage der erforderlichen Unterlagen aus anderen Gründen Bewilligungsreife hinsichtlich der Prozesskostenhilfeentscheidung noch nicht eingetreten ist oder aber, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht im Streit steht.
- 22
3. Berücksichtigt man den Erwerbstätigenfreibetrag zugunsten des Klägers, so vermindert sich sein einzusetzendes Einkommen auf 221,82 €, so dass eine Rate von 110,-- € festzusetzen ist.
- 23
4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich. Das Gericht folgt mit seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Beschluss vom 22.04.2009.
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.