Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 20. Feb. 2015 - 13 Sa 1386/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 14.08.2014 - 4 Ca 2022/13 – teilweise abgeändert und der Tenor zu den Ziffern 1. und 2. insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf dem individuellen Arbeitszeitkonto 4,5 Stunden gutzuschreiben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten zweitinstanzlich (noch) um den Anspruch auf Gutschrift von Stunden im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeiten.
3Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten bestehenden elfköpfigen Betriebsrates. Er arbeitet im Rahmen einer 35-Stunden-Woche als Anlagenbediener im Dreischichtbetrieb. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Haustarifvertrag im Wesentlichen die Bestimmungen der Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Daneben gelten u.a. die Regelungen einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 04.05.2004 einschließlich einer Ergänzung vom 09.06.2011. Insoweit wird Bezug genommen auf die mit Beklagtenschriftsatz vom 18.07.2014 eingereichten Kopien (Bl. 107 ff. d. A.).
4Am 16.07.2013 war der Kläger für die Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr eingeteilt. Bei normalem Verlauf hätte er bei Abzug von 0,5 Stunden für die gesetzliche Pause insgesamt 7,5 Stunden gearbeitet. Bei einer geschuldeten Sollarbeitszeit von sieben Stunden wären ihm dann 0,5 Stunden auf seinem individuellen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden.
5Tatsächlich hat der Kläger mit Rücksicht auf anstehende Betriebsratsaufgaben nur bis 02.30 Uhr gearbeitet.
6Er nahm dann am 17.07.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr an einer Betriebsratssitzung teil und behauptet, zuvor von 11.45 Uhr bis 13.00 Uhr ebenfalls Amtstätigkeiten wahrgenommen zu haben.
7Ihm wurden – inzwischen unstreitig – für die Nachtschicht vom 16. auf den 17.07.2013 insgesamt 5,5 Stunden gutgeschrieben, und zwar für den Zeitraum bis 03.00 Uhr und dann wieder für die Zeit von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
8Der Kläger hat die Auffassung vertreten, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 37 Abs. 2 BetrVG und des § 5 Abs. 1 ArbZG (11stündige Ruhezeit) sei er berechtigt gewesen, die Nachtschicht vom 16. auf den 17.07.2013 vorzeitig zu beenden, um dann am 17.07.2013 ausgeruht seinen Betriebsratsaufgaben nachkommen zu können. In der Zeit von 11.45 Uhr bis 13.00 Uhr sei er für den Betriebsrat damit beschäftigt gewesen, die von den gewerblichen Arbeitnehmern verrichtete Mehrarbeit anhand arbeitgeberseits überlassener Listen zu kontrollieren; daneben habe er sich auf die bevorstehende Betriebsratssitzung vorbereitet.
9Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 84,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat die Auffassung vertreten, zwar sei im Falle der erforderlichen Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit eine gewisse Dauer der Erholung zu berücksichtigen, wobei allerdings nicht auf die nur für eine Arbeitstätigkeit maßgebliche 11stündige Ruhezeit abgestellt werden könne. Angemessen seien acht Stunden, so dass hier der Kläger am 17.07.2013 erst ab 05.00 Uhr zu Recht der Arbeit ferngeblieben sei, um dann ab 13.00 Uhr an der Betriebsratssitzung teilzunehmen.
14Der vorangegangene Zeitraum von 11.45 Uhr bis 13.00 Uhr müsse unberücksichtigt bleiben, weil nicht ersichtlich sei, warum der Kläger in dieser Zeit erforderliche Amtstätigkeiten ausgeübt habe.
15Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG auf die Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG angerechnet werden könne.
16Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.08.2014 die Klage abgewiesen. Soweit hier von relevant, hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht vermocht, die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit am 17.07.2013 von 11.45 Uhr bis 13.00 Uhr darzulegen. Die Ansprüche für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsratssitzung wie für die Zeit des vorzeitigen Abbruchs der Nachtschicht seien erfüllt worden.
17Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
18Er ist der Meinung, neben der Zeit der Teilnahme an der Betriebsratssitzung müsse ihm auch die Zeit der Vorbereitung auf die Sitzung einschließlich der Kontrolle der Mehrarbeitslisten gutgeschrieben werden.
19Die Arbeitsbefreiung am 17.07.2013 ab 02.30 Uhr sei notwendig gewesen, um die Gesamtbelastung durch Arbeits- und Amtstätigkeit in Grenzen zu halten.
20Deshalb seien ihm insgesamt 5,75 Stunden gutzuschreiben.
21Der Kläger beantragt,
22das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 14.08.2014 – 4 Ca 2022/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf dem individuellen Arbeitszeitkonto 5,75 Stunden gutzuschreiben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie führt aus, der Vortrag zur Notwendigkeit von Betriebsratstätigkeit am 17.07.2013 im Zeitraum von 11.45 Uhr bis 13.00 Uhr sei unverändert nicht ausreichend. Im Übrigen seien sämtliche Ansprüche erfüllt.
26Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die zulässige Berufung des Klägers ist in dem sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
29I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf, dass ihm die laut Mitarbeiter-Protokoll (Bl. 8 d. A.) für den 17.07.2013 von 03.00 Uhr bis 05.00 Uhr abgezogenen zwei Stunden gutgeschrieben werden.
30Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Damit soll nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (07.06.1989 – 7 AZR 500/88 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 72) einerseits die Amtsführung gesichert und andererseits das Betriebsratsmitglied bei der Amtsausübung vor Entgeltnachteilen durch Arbeitsversäumnis geschützt werden. Deshalb ist § 37 Abs. 2 BetrVG nicht nur dann einschlägig, wenn die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Eine Minderung des Arbeitsentgelts darf vielmehr auch dann nicht eintreten, wenn eine Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit liegt, sie aber die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich bzw. unzumutbar gemacht hat (BAG, a.a.O.).
31Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Geht man insoweit vom Beginn der Betriebsratssitzung am 17.07.2013 um 13.00 Uhr aus, war es dem Kläger in jedem Fall schon ab 03.00 Uhr nicht mehr zumutbar, seine Arbeitsleistung als Anlagenbediener in der Nachtschicht zu erbringen.
321. In dem Zusammenhang ist allerdings vorauszuschicken, dass § 5 Abs. 1 ArbZG mit der darin zwingend vorgegebenen ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 11 Stunden hier nicht gilt, weil es sich bei der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben nicht um Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz handelt.
33a) Unter Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbZG ist jede Tätigkeit zu verstehen, die der Befriedigung eines entsprechenden arbeitgeberseitigen Bedürfnisses dient (BAG, 25.04.1962 – 4 AZR 213/61 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 6; Anzinger/Koberski, ArbZG, 4. Aufl., § 2 Rn. 9; Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Aufl., § 2 Rn. 4). So wird auch in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG als ein maßgeblicher Aspekt für Arbeitszeit hervorgehoben, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Prägend für das Vorliegen von Arbeit ist also, dass für einen Arbeitgeber bestimmte, seinem Weisungsrecht nach § 106 GewO unterliegende Tätigkeiten verrichtet werden.
34b) Diese Voraussetzungen liegen bei der Erledigung von Betriebsratsaufgaben nicht vor. Denn der Betriebsrat und seine Mitglieder werden zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs (§ 2 Abs. 1 BetrVG) aufgrund eines ihnen in einer demokratischen Wahl verliehenen Mandats tätig und nehmen in dieser Position Amtsaufgaben wahr, ohne dabei an irgendwelche für eine Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs.1 ArbZG prägenden Weisungen des Arbeitgebers gebunden zu sein.
35Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Bestimmung des § 37 Abs. 1 BetrVG, wonach Betriebsratsmitglieder ein Ehrenamt führen, also Amts- und keine Arbeitstätigkeiten ausführen. Dazu passt wiederum die Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG, wonach aufgewendete Zeit unter bestimmten Voraussetzungen „wie“ Mehrarbeit zu vergüten ist, sie also tatsächlich keine Mehrarbeit ist, sondern in dem konkreten Zusammenhang entgeltmäßig nur so zu behandeln ist.
36Nach alledem sind also die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einschließlich der Bestimmung des § 5 Abs. 1 ArbZG nicht unmittelbar anwendbar (vgl. BAG, 19.07.1977 – 1 AZR 376/74 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 29; 07.06.1989 – 7 AZR 500/88 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 72; LAG Schleswig-Holstein, 30.08.2005 – 5 Sa 161/05 – juris; ArbG Lübeck, 07.12.1999 – 6 Ca 2589/99 – NZA-RR 2000, 427; Manstetten, AiB 1996, 214; Wiebauer, NZA 2013, 540; Tillmanns, ArbR 2012, 477; a.A. Schulze, ArbR 2012, 475).
372. Allerdings ist im Rahmen der anzustellenden Einzelfallerwägungen zur Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung wegen bevorstehender Betriebsratstätigkeit einerseits zu berücksichtigen, dass namentlich die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung von den Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistiger Leistungsfähigkeit denjenigen bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht nachsteht (BAG, 07.06.1989 – 7 AZR 500/88 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 72).
38Andererseits ist der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 ArbZG zu beachten, wonach die elfstündige ununterbrochene Ruhezeit der angemessenen Entspannung und Erholung sowie der Entfaltung der Persönlichkeit außerhalb des Berufslebens dient (vgl. BT-Drucksache 10/2188, S. 14); es soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte nicht wegen Übermüdung oder wegen eines unregelmäßigen Arbeitsrhythmus sich selbst, Kollegen oder sonstige Personen verletzen und weder kurz- noch langfristig ihre Gesundheit schädigen (vgl. Art. 2 Abs. 9 RL 2003/88/EG).
39Namentlich wird durch den Zeitrahmen des § 5 Abs. 1 ArbZG der Erkenntnis Rechnung getragen, dass der individuelle menschliche Schlafbedarf zur notwendigen Regenerierung von Körper und Geist unterschiedlich ist und zwischen sechs bis zu über acht Stunden liegen kann, wobei eine Umfrage ein Mittel von sieben Stunden 14 Minuten ergeben hat (Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 27, Schlafstörungen, 2005, hrsgg. vom Robert-Koch-Institut, S. 7).
40Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger zur Gewährleistung der individuell für ihn notwendigen Zeiten der Entspannung und Erholung insgesamt 10 Stunden in Anspruch genommen hat, bevor er am 17.07.2013 ab 13.00 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilnahm, die ihn, wovon ausgegangen werden kann, hinsichtlich des Grades der Aufmerksamkeit und der geistigen Leistungsfähigkeit vergleichbar gefordert hat wie seine Tätigkeit als Anlagenbediener.
41Dementsprechend war es im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der bevorstehenden Amtsaufgabe, an der zweieinhalbstündigen Betriebsratssitzung teilzunehmen, auch erforderlich, bereits um 03.00 Uhr die Arbeit zu beenden. Daraus folgt wiederum, dass dem Kläger (auch) die folgenden zwei Stunden entsprechend den zugrunde liegenden Abreden zur Arbeitszeitflexibilisierung auf seinem individuellen Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind (vgl. BAG, 15.02.2012 – 7 AZR 774/10 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 154).
42II. Ein Anspruch auf Gutschrift weiterer 2,5 Stunden ergibt sich aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, weil der Kläger am 17.07.2013 aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit an der von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr dauernden Betriebsratssitzung teilgenommen hat.
43Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt 28.05.2014 – 7 AZR 404/12 – ZTR 2014, 677 m.w.N.) liegen betriebsbedingte Gründe immer dann vor, wenn bestimmte Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Sphäre des Betriebs die Undurchführbarkeit von Betriebsratstätigkeiten während der Arbeitszeit bedingen.
44Wenn hier der elfköpfige Betriebsrat in einem Schichtbetrieb mit Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten (§ 30 Satz 2 BetrVG), namentlich den (unterschiedlichen) Schichteinsatz seiner Mitglieder, nach vorheriger Verständigung der Beklagten (§ 30 Satz 3 BetrVG) für den 17.07.2013 ab 13.00 Uhr eine Sitzung abgehalten hat, kann mangels Widerspruch der Beklagten für den Kläger davon ausgegangen werden, dass dessen Teilnahme an dieser Sitzung außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit durch Gründe in der Sphäre der Beklagten bedingt war. Deshalb kann er für die 2,5 Stunden Freizeitausgleich bzw. eine entsprechende Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto verlangen.
45Der von der Beklagten in dem Zusammenhang vorgebrachte Anrechnungseinwand greift nicht durch, weil der Kläger, wie ausgeführt, gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG für den ausgefallenen Teil der Nachtschicht in vollem Umfang einen Zeitausgleich verlangen kann und ihm daneben gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zur Begrenzung seiner Arbeitsbelastung infolge der Teilnahme an der Betriebsratssitzung eine zusätzliche Gutschrift von 2,5 Stunden zusteht.
46III. Hingegen kann der Kläger nicht verlangen, dass ihm weitere 1,25 Stunden für den Zeitraum von 11.45 Uhr bis 13.00 Uhr am 17.07.2013 gutgeschrieben werden, weil insoweit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt sind.
47Denn unabhängig davon, ob der Kläger im genannten Zeitraum tatsächlich erforderliche Betriebsratstätigkeiten verrichtet hat, steht seinem Begehren entgegen, dass von ihm keine Gesichtspunkte dafür vorgebracht worden sind, warum er (auch) diese Amtsaufgaben aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit erbringen musste. Konkret hätte er darlegen müssen, warum es ihm wegen welcher entgegenstehenden betrieblichen Gegebenheiten nicht möglich war, die Mehrarbeitskontrollen sowie die Vorbereitung auf die Betriebsratssitzung während seiner üblichen Arbeitszeit, namentlich z.B. in den ersten Stunden der Nachtschicht vom 16. auf den 17.07.2013, vorzunehmen.
48Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfrage war für die Beklagte die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Im Übrigen lagen keine Gründe für die Zulassung der Revision vor.
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 84,73 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers.
3Der Kläger arbeitet bei der Beklagten im Dreischichtbetrieb im Rahmen einer 35-Stunden-Woche. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund eines Haustarifvertrages im Wesentlichen die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung. Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten elfköpfigen Betriebsrats. Zwei Mitglieder des Betriebsrats sind freigestellt, der Kläger nicht.
4Ausweislich der zu den Akten gereichten Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 04.05.2004 sowie der Ergänzung zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 09.06.2011 wird für die Mitarbeiter bei der Beklagten ein Arbeitszeitkonto geführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die zu der Akte gereichte Anlage B1 (Bl. 107 f. d.A.) verwiesen wird.
5Das bei der Beklagten aufgrund von Betriebsvereinbarungen durchgeführte Schichtmodell sieht die Nachtschicht im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vor. Ob in diesem Zeitraum für die Zeit von 2:00 Uhr bis 2:30 Uhr oder von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eine feste Pause vorgesehen ist, steht zwischen den Parteien in Streit. Die Sollzeit beträgt für die Mitarbeiter 7 Stunden. Im Falle der vollständigen Durchführung der Schicht ergibt sich regelmäßig eine Stundenzahl von 7,5 Stunden, so dass sich bei vollständiger Schichtdurchführung eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto von 0,5 Stunden ergibt. Der Wert für eine Stunde auf dem Zeitkonto beträgt 19,50 €. Dies entspricht der Grundvergütung. Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern einen sogenannten übertariflichen Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde.
6Der Kläger hat als Anlage K1 eine Gehaltsabrechnung für den Monat August 2013 zur Akte gereicht, auf welche vollumfänglich verwiesen wird (Blatt 7 d. A.).
7In der Zeit von Dienstag, den 16.07.2013 bis Donnerstag, den 18.07.2013 war der Kläger für die Nachtschicht eingeteilt. Am 16.07.2013 stempelte der Kläger vor Arbeitsbeginn um 21:45 Uhr ein und verließ den Betrieb um 2:30 Uhr. Unstreitig fand in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr am 17.07.2013 eine Betriebsratssitzung statt, an welcher der Kläger teilnahm. Ob der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr die Betriebsratssitzung vorbereiten musste, steht zwischen den Parteien in Streit. Nach der Betriebsratssitzung verließ der Kläger den Betrieb wieder. Am Abend des 17.07.2013 nahm der Kläger seine reguläre Schichtarbeit wieder auf.
8Die Beklagte vergütete dem Kläger 4 Stunden für die Zeit von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr. Darüber hinaus wurde dem Kläger die Pausenzeit von 0,5 Stunden im Folgemonat zur Auszahlung gebracht. Zudem schrieb die Beklagte dem Kläger die Zeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gut und zahlte für die gutgeschriebene Stunde die hierfür angefallenen Zulagen an den Kläger aus. Zudem erhielt der Kläger für die Betriebsratstätigkeit am 17.07.2013 eine pauschale Vergütung in Höhe von 60,00 €. Die Nachtschicht am 17.07.2013 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr vergütete die Beklagte dem Kläger vollständig.
9Mit seiner am 30.09 2013 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten für die am 16.7.2013 vorzeitig abgebrochene Nachtschicht Zahlung für 3,5 Stunden nebst Mehrarbeitszuschlag sowie übertariflichem Nachtzuschlag. Ebenfalls begehrt der Kläger Vergütung für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit.
10Der Kläger ist der Ansicht, ein Anspruch auf Vergütung für die komplette Nachtschicht des 16.06.2013 trotz des vorzeitigen Verlassens dieser Schicht ergebe sich aus § 37 Abs.2 BetrVG, wonach Mitglieder des Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien seien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 37 Abs.2 BetrVG sowie der Regelung des § 5 ArbZG, wonach eine mindestens 11-stündige Ruhezeit vorgegeben ist, sei der Kläger im Hinblick auf die anstehende kommende Betriebsratsarbeit berechtigt gewesen, seine Nachtschicht am 16.07.2013 um 2:30 Uhr zu beenden, um ausreichend ausgeruht die Betriebsratstätigkeit wahrnehmen zu können. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit zu bewerten und dementsprechend auch eine Anwendung des Arbeitszeitgesetzes analog erforderlich, denn so sei es die Pflicht des Arbeitgebers, auf die Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers und damit auch auf den Gesichtspunkte zu achten, dass die Ruhepausen eingehalten werden. Eine Anwendung des § 37 Abs.2 i.V.m. Abs.3 BetrVG auf den vorliegenden Fall führe dazu, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die vorherige Nachtschicht zu Ende zu führen. Der Kläger habe eine Fahrzeit von 30 Minuten zwischen dem Betrieb der Beklagten und seinem zuhause, so dass er nach dem Verlassen der Schicht um 2:30 Uhr gegen 3:00 Uhr zuhause gewesen sei. Um 11:45 Uhr sei der Kläger am 17.07.2013 wieder im Betrieb der Beklagten gewesen, um als Betriebsratsmitglied die Betriebsratssitzung vorzubereiten. Nur durch das vorzeitige verlassen der Nachtschicht um 2:30 Uhr habe er eine ausreichend lange Ruhezeit gehabt.
11Die seitens des Klägers vertretene Rechtsauffassung werde auch durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung gestützt, wonach die Ruhezeiten pro 24 Stunden elf zusammenhängende Stunden betragen und der Arbeitgeber die Sorge für die Gesundheit vor und nach der Nachtarbeit zu tragen hat. Unter Umständen sei das Verfahren aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles auch bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen und seien dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Zeiten einer Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sind und ob der Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG auch für Betriebsratsmitglieder anwendbar ist. Jedenfalls sei zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage die Berufung zuzulassen.
12In der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr habe der Kläger am 17.07.2013 Betriebsratsarbeit verrichtet. Diese Zeit habe der Kläger im Betriebsratsbüro damit verbracht, dass er die von den gewerblichen Beschäftigten verrichtete Mehrarbeit anhand der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Listen kontrolliert habe, da bei der Beklagten eine Monatsgrenze von 35 Stunden zu beachten ist und die Arbeitszeiten in Listen festgehalten und dem Betriebsrat übergeben werden. Für jeden einzelnen Beschäftigten der Produktion, immerhin für ca. 500-600 Leute, habe der Kläger die individuelle wöchentliche Arbeitszeit kontrolliert und verglichen. Es müsse geprüft werden, ob und inwieweit sich die verrichtete Mehrarbeit innerhalb der Höchstgrenze gehalten habe. Es handle sich hierbei um eine derart aufwändige Überprüfung, dass diese Tätigkeit von zwei Betriebsratsmitgliedern wöchentlich zu verrichten sei. Notwendig sei diese Betriebsratsarbeit unmittelbar vor der anberaumten Betriebsratssitzung gewesen, da ein regelmäßiger Tagesordnungspunkt auf Betriebsratssitzungen die Frage der von der Beklagten beantragten Mehrarbeit sei. Nicht nachvollziehbar sei, wenn die Beklagte die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit des Klägers anzweifele, wo sie selbst durch ihre Personalleitung dem Betriebsrat die zu überprüfenden Listen zur Verfügung gestellt habe. Des Weiteren habe sich der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr auf die kommende Betriebsratssitzung vorbereiten müssen, denn immerhin beinhalte eine Tagesordnung für jede Betriebsratssitzung regelmäßig zwischen 10 und 20 Punkten.
13Es sei auch korrekt gewesen, vorliegend eine Fahrzeit von 30 Minuten anzusetzen. Vom Betriebssitz der Beklagten in I bis zum Wohnsitz des Klägers in I habe der Kläger eine reine Fahrzeit je nach Verkehrsaufkommen von 12-15 Minuten. Zu berücksichtigen sei allerdings nicht nur die reine Fahrzeit des Klägers, sondern ebenfalls das Drücken der Stempelkarte, das Duschen und sich umziehen, was für sich alleine genommen schon eine Viertelstunde ausmache. Anschließend folge der Weg zum Auto, die Fahrt nach Hause, die Suche nach einem Parkplatz und der Weg vom Auto zu seiner Wohnung.
14Darüber hinaus habe der Kläger als Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs.3 S.1 BetrVG zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
15Ausgehend von der 35 Stunden-Woche und einer regulären siebenstündigen Schicht sowie ausgehend von dem Umstand, dass 4 Stunden dieser Schicht bereits vergütet worden sind, verbleibe ein Vergütungsanspruch für 3 Stunden mit einem Stundensatz von 19,50 €. Dass der Grundstundenlohn 19,50 € brutto betrage, ergebe sich bereits aus der Gehaltsabrechnung der Beklagten für den Monat August 2013, wonach sich der Verdienst des Klägers aus den Komponenten
16- 17
Lohnart 030: ERA Grundentgelt 2.378,50 Euro
- 18
Lohnart 032: ERA tarifliche Leistungszulage 237,85 Euro
- 19
Lohnart 034: übertarifliche Zulage 36,52 Euro
- Lohnart 044: Differenz für höher bezahlte Arbeit 316,50 Euro
Monatslohn 2.969,37 Euro.
21zusammensetzte. Unter Berücksichtigung der bei der Beklagten gearbeiteten 35-Stunden-Woche = 152,25 Stunden monatlich ergebe sich bei diesem Monatslohn ein Stundenlohn von 19,50 €. Für 3 Stunden sei mithin ein Forderungsbetrag in Höhe von € 58,50 brutto anzusetzen. Da die reguläre Schicht ohne Pause 7,5 Stunden beträgt, sei die restliche halbe Stunde mit dem Stundenlohn zuzüglich eines 25-prozentigen Mehrarbeitszuschlages zu vergüten, was die Forderung um 12,19 € erhöhe. Hinzu komme für die von der Beklagten nicht vergüteten 3,5 Arbeitsstunden der übertarifliche Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde und damit ein Betrag i.H.v. € 0,91 brutto. Mithin ergebe sich insgesamt ein Betrag in Höhe von € 71,60. Für die geleistete Betriebsratstätigkeit am 17.07.2013 von 11:45 Uhr bis 15:30 Uhr ergebe sich bei Zugrundelegung eines Grundstundenlohnes von 19,50 € ein Betrag in Höhe von € 73,13 brutto und damit insgesamt ein zu zahlender Betrag in Höhe von € 144,73 brutto. Hierauf seien die bereits geleisteten 60,00 € brutto anzurechnen.
22Mit seiner Klageschrift vom 30.09.2013 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 144,73 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Kammertermin vom 10.04.2014 hat der Kläger seine Klage sodann in Höhe von 60,00 € brutto zurückgenommen und nunmehr beantragt
23die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 84,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Dem Kläger sei grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das Betriebsratsmitglied im Falle der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit seine Schicht früher beenden bzw. die folgende Schicht später antreten dürfe, um eine ausreichende Zeit zur Erholung zu haben. Für die Frage der Dauer der Erholungszeit könne wegen des Begünstigungsverbots jedoch nicht auf die elfstündige Ruhezeit des § 5 Arbeitszeitgesetz abgestellt werden. Vielmehr bedürfe es einer Abwägung im Einzelfall. Auszugehen sei im vorliegenden Fall von einer angemessenen Ruhezeit einschließlich Fahrzeiten zwischen Schichtende und Beginn der Betriebsratssitzung von 8 Stunden. Dementsprechend sei der Kläger auch berechtigt gewesen, die Schicht 1 Stunde früher um 5:00 Uhr zu verlassen, was die Beklagte damit gezeigt habe, dass sie dem Kläger hierfür 1 Stunde auf dem Arbeitszeitkonto gutschrieb und die entsprechenden Zulagen für diese Stunde auszahlte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Ausgleichanspruch nach Absatz 3 BetrVG auf die Freistellung nach Absatz 2 BetrVG angerechnet werden könne, zumal der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Ausgleichs nach billigem Ermessen selbst festlegen könne.
27Dies zu Grunde gelegt habe die Beklagte die Ansprüche des Klägers bereits vollumfänglich erfüllt.
28Die Zeit zwischen 5:00 bis 6:00 Uhr habe die Beklagte durch die Gutschrift von 1 Stunde auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nebst Auszahlung der entsprechenden Zuschläge erfüllt. Der Mehrarbeitszuschlag während der Nachtschicht für eine halbe Stunde bestehe in Höhe von € 4,88 (0,5 Stunden X 19,50 € X 50 %). Nachtschichtzuschläge für 2 Stunden ergäben sich in Höhe von € 14,85 (zu Grunde zu legendes Entgelt nach § 6 EMTV) X 25 % X 2 Stunden = 7,42 €, sowie unter Berücksichtigung des übertariflichen Zuschlags in Höhe von 0,26 € für die geltend zu machenden 2 Stunden insgesamt in Höhe von € 7,94. Die 0,5 Stunden seien durch die obige Mehrarbeits-Nachtschichtvergütung bereits abgedeckt, da dieser Zuschlag die „einfachen“ Nachtschichtzuschläge aufgrund des § 6 EMTV kompensiere. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 60,00 € sowie unter Berücksichtigung der Rechtsansicht, dass der Ausgleichanspruch nach Absatz 3 BetrVG auf die nach Absatz 2 BetrVG vorgesehene Freistellung angerechnet werden könne, habe die Beklagter die Ansprüche des Klägers bereits vollumfänglich erfüllt.
29Ein früheres Verlassen der Schicht als um 5:00 Uhr sei im Hinblick auf die um 13:00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung nicht geboten gewesen.
30Warum der Kläger eine Fahrzeit von 30 Minuten benötige, sei nicht ersichtlich, da die reine Nettofahrzeit bei geschätzten 8 Minuten liege.
31Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr die Betriebsratssitzung habe vorbereiten müssen. Dies gelte erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Unternehmen zwei freigestellte Betriebsräte vorhanden sind, die am 17.07.2013 auch beide an der Sitzung teilnahmen. Warum trotzdem die Vorbereitung durch den Kläger erforderlich gewesen seien soll, erschließe sich nicht und sei auch im Rahmen der Klage nicht dargelegt worden. Dies gelte selbst nach dem erneuten Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 15.05.2014, denn so sei weiterhin nicht annähernd nachvollziehbar erklärt worden, weswegen der Kläger die Betriebsratssitzung habe vorbereiten müssen, obwohl die zwei freigestellten Betriebsratsmitglieder am streitigen Tag auch anwesend waren und die Sitzung vorbereiteten. Überdies habe an diesem Tag zwischen 11:45 Uhr und 13:00 Uhr keines der anderen Betriebsratsmitglieder, die nicht freigestellt sind, Betriebsratsarbeit geltend gemacht.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34I.
35Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
36Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 84,73 brutto für die für 3,5 Stunden vorzeitig abgebrochene Nachtschicht am 16.7.2013 nebst Mehrarbeitszuschlag, Nachtschichtzuschlag und übertariflichem Nachtzuschlag sowie für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit am 17.7.2013.
371.
38Ein Zahlungsanspruch des Klägers für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs.3 BetrVG unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten unstreitig bereits geleisteten € 60,00 brutto besteht nicht.
39Gemäß § 37 Abs.3 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied für aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit zum Ausgleich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts verlangen (BAG Urteil vom 11.7.1978 – 6 AZR 387/75, AP-Nr. 57 zu § 37 BetrVG 1972). Finden Betriebsratssitzungen außerhalb der Schicht des Betriebsratsmitglieds statt, ist ein betriebsbedingter Grund gegeben (Wiese in GK – BetrVG, 9. Auflage 2010 Band I, § 37 BetrVG Rn. 73).
40a)
41Entgegen der Auffassung des Klägers sind lediglich die für die Betriebsratssitzung von 13:00 Uhr bis 16:30 angefallenen 2,5 Stunden als erforderliche Betriebsratstätigkeit anzusehen. Nicht hingegen die vom Kläger für die Zeit von 11:45 bis 13:00 Uhr geltend gemachten 1,25 Stunden Vorbereitungszeit für die Betriebsratstätigkeit. Für die Durchsetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs sieht das Bundesarbeitsgericht eine abgestufte Darlegungslast für den Fall vor, dass der Arbeitgeber mit sogenannten erheblichen Zweifeln an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit die Entgeltfortzahlung verweigert. In diesem Fall hat das Betriebsratsmitglied die Erforderlichkeit der Art und der Dauer der Betriebsratstätigkeit stichwortartig darzulegen (BAG vom 15.03.1995 – 7 AZR 643/94, zit. nach juris, Däubler, Kittner, Klebe, BetrVG Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 37 BetrVG Rn. 44a; Eisemann in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014 § 37 BetrVG Rn.7), damit dem Arbeitgeber eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht wird. Danach ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, aus welchen Gründen sich Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit ergeben. Erst dann hat das Betriebsratsmitglied substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten durfte.
42Gemessen an diesen Grundsätzen hat es der Kläger nicht vermocht, eine Erforderlichkeit für die Betriebsratstätigkeit auch für die Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr darzulegen. Die Beklagte hat eine Zahlung der Vorbereitungszeit für 1,25 Stunden mit Zweifeln hinsichtlich der Erforderlichkeit der Tätigkeit verweigert. Insoweit führte die Beklagte aus, dass aufgrund der Beschäftigtenzahl im Unternehmen zwei freigestellte Betriebsräte vorhanden sind, die am 17.7.2013 auch beide an der Sitzung teilnahmen. Warum aufgrund dieser Tatsache die Vorbereitung durch den Kläger erforderlich gewesen sein solle, erschließe sich nicht und werde auch im Rahmen der Klage nicht dargelegt. Mit der Tatsache, dass es im Betrieb der Beklagten zwei freigestellte Betriebsräte gibt, hat die Beklagte ihre Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vorbereitungszeit ausreichend nachvollziehbar begründet. Nicht ersichtlich ist, weswegen gerade der Kläger für die Betriebsratssitzung eine Vorbereitungszeit von 1,25 Stunden benötigte, wenn es zwei freigestellte Betriebsräte bei der Beklagten gibt. Auf diese Zweifel wurde seitens des Klägers ausgeführt, dass er die Zeit damit verbracht habe, dass er die von den gewerblichen Beschäftigten verrichtete Mehrarbeit anhand der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Liste kontrolliert habe. Für jeden einzelnen Beschäftigten der Produktion, immerhin für ca. 500-600 Leute, habe die individuelle wöchentliche Arbeitszeit kontrolliert werden müssen und verglichen werden müssen. Es müsse geprüft werden, ob und inwieweit sich die verrichtete Mehrarbeit innerhalb der Höchstgrenze gehalten habe. Hierbei handele es sich immerhin um eine derart aufwändige Überprüfung, dass diese Tätigkeit von zwei Betriebsratsmitgliedern wöchentlich zu verrichten sei. Notwendig sei diese Betriebsratsarbeit unmittelbar vor der anberaumten Betriebsratssitzung gewesen, da ein regelmäßiger Tagesordnungspunkt auf der Betriebsratssitzung die Frage der von der Beklagten beantragten Mehrarbeit gewesen sei. Des Weiteren habe sich der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr auf die kommende Betriebsratssitzung vorbereiten müssen, denn immerhin beinhalte eine Tagesordnung für jede Betriebsratssitzung regelmäßig zwischen 10 und 20 Punkten. Hierauf hat die Beklagte erneut unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur abgestuften Darlegungslast erwidert und ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass im Unternehmen zwei freigestellte Betriebsratsmitglieder vorhanden sind, die am streitigen Tag auch anwesend waren und die Betriebsratssitzung vorbereiteten. Überdies habe an diesem Tag zwischen 11:45 Uhr und 13:00 Uhr keines der anderen Betriebsratsmitglieder, die nicht freigestellt sind, Betriebsratsarbeit geltend gemacht. Aufgrund welcher Umstände der Kläger trotz der begründeten Zweifel seitens der Beklagten die Betriebsratstätigkeit zur Vorbereitung der Sitzung für erforderlich halten durfte, hat der Kläger im Laufe des Prozesses nicht näher dargelegt. Dies gilt insbesondere, als dass der Kläger nicht stichwortartig nachvollziehbar erklärt hat, weswegen er, trotz der unstreitig bei der Beklagten vorhandenen zwei freigestellten Betriebsratsmitglieder, die die Sitzung ebenfalls vorbereiteten, das Thema der Mehrarbeit im Vorfeld der Sitzung zu bearbeiten hatte, mit der Folge, dass er hierfür Vorbereitungszeit für die Betriebsratsarbeit aufwenden musste. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Kläger anhand von Listen prüfen müsse, ob und inwieweit sich die verrichtete Mehrarbeit innerhalb der Höchstgrenze gehalten habe und es sich hierbei um eine derart aufwändige Überprüfung handle, dass diese Tätigkeit von zwei Betriebsratsmitgliedern wöchentlich zu verrichten sei, ist nicht ersichtlich, weswegen dann der Kläger diese Aufgabe, trotz der bei der Beklagten bestehenden zwei vollständig freigestellten Betriebsratsmitglieder, die zudem die Betriebsratssitzung ebenfalls vorbereiteten, vor der Betriebsratssitzung vornehmen musste. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, dass kein anderes nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied Zeiten für die Vorbereitung der Betriebsratssitzung geltend gemacht hat. Allein das pauschale Vorbringen, auf eine Betriebsratssitzung mit regelmäßig zwischen 10 bis 20 Tagesordnungspunkten müsse sich der Kläger vorbereiten, reicht nach den seitens der Beklagten vorgebrachten begründeten Zweifeln nicht aus. Auch einen Beweis hat der Kläger für seine Behauptung nicht angeboten.
43Damit waren von der Beklagten lediglich 2,5 Stunden Betriebsratstätigkeit für die unmittelbare Teilnahme an der Betriebsratssitzung zu vergüten.
44b)
45Mit der unstreitig erfolgten Zahlung i.H.v. € 60,00 brutto bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von 19,50 € brutto hat die Beklagte die 2,5 Stunden Betriebsratstätigkeit vollumfänglich erfüllt.
462.
47Der Kläger hat keinen weitergehenden Zahlungsanspruch mehr gegen die Beklagte für 3,5 Stunden wegen Unterbrechung der Nachtschicht am 16.07.2013/17.07.2013 gemäß § 37 Abs.2 BetrVG.
48Vielmehr wurde der Anspruch des Klägers seitens der Beklagten vollumfänglich erfüllt.
49a)
50Unstreitig hat der Kläger die regulär von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dauernde Nachtschicht am 16.07.2013/17.07.2013 bereits um 2:30 Uhr verlassen.
51aa)
52Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 07.06.1989 – 7 AZR 500/88, zit. nach juris) hat das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs.2 BetrVG i.V.m. dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten.
53Ob der Kläger, wie er meint, die Schicht am 16.07.2013/17.07.2013 bereits um 2:30 Uhr verlassen durfte, um hinreichend ausgeruht an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Ansicht des Klägers, dass es sich bei der Betriebsratstätigkeit nicht um ein Ehrenamt handele und dementsprechend Zeiten einer Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sei und auch Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG für Betriebsratsmitglieder Anwendung finde mit der Folge, dass Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie jede Zeitspanne sei, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt und Ruhezeiten pro 24 Stunden 11 zusammenhängende Stunden betragen müssten.
54bb)
55Denn vorliegend hat die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten 3,5 Stunden für die vorzeitig abgebrochene Nachtschicht von 2:30 Uhr bis 6:00 Uhr ebenso wie den Mehrarbeitszuschlag für 0,5 Stunden und die übertarifliche Zulage bereits vollumfänglich erfüllt.
56Unstreitig finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Haustarifvertrages im Wesentlichen die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung. Zudem gilt bei der Beklagten die als Anlage B1 (Bl. 107 f. d.A.) zur Akte gereichte Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 4.5.2004 sowie die Ergänzung zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 09.06.2011, wonach entsprechend § 4 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung für jeden Mitarbeiter ein individuelles Arbeitszeitkonto eingerichtet wird. Der Kläger arbeitet bei der Beklagten im Schichtmodell. Das bei der Beklagten durchgeführte Schichtmodell sieht die Nachtschicht im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vor. Zudem wird eine feste Pause von 0,5 Stunden eingelegt. Im Falle der vollständigen Durchführung der Schicht ergibt sich für den Mitarbeiter regelmäßig eine Stundenzahl von 7,5 Stunden. Die Sollzeit beträgt 7 Stunden, so dass sich eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters von 0,5 Stunden ergibt. Zudem gewährt die Beklagte einen übertariflichen Zuschlag in Höhe von 0,26 € pro Stunde.
57Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Klageforderung des Klägers, der für die vorzeitig abgebrochene Nachtschicht Vergütung für 3,5 Stunden gemessen an einem Stundenlohn von € 19,50 brutto begehrt, ebenso wie einen tariflichen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % gemäß § 6 EMTV für 0,5 Stunden und den übertariflichen Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde, bereits vollumfänglich erfüllt.
58Zunächst hat die Beklagte dem Kläger für das vorzeitige Verlassen der Nachtschicht für die Zeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr unstreitig 1 Stunde mit einem Wert von 19,50 € brutto auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Ebenfalls wurde der Nachtschichtzuschlag mit der Abrechnung zur Auszahlung gebracht. Auch die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto stellt eine Form von Entgelt dar, die sich nur durch die Besonderheit auszeichnet, dass sie nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen einer Arbeitszeitkontoführung verrechnet wird (LAG Köln vom 27.04.2009 – 5 Sa 1362/08, zit. nach juris; BAG vom 13.02.2002 – 5 AZR 470/00, zit. nach juris). Die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto ist damit eine wirksame Form der Erfüllung. Dass diese Vorgehensweise bei der Beklagten unüblich sein sollte, hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Dies gilt insbesondere unter Ansehung der zu der Akte gereichten Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 04.05.2004.
59Die insoweit noch offenen 2,5 Stunden in der Zeit von 2:30 Uhr bis 5:00 Uhr für die vorzeitig verlassene Nachtschicht wurden seitens der Beklagten ebenfalls vollumfänglich erfüllt. Bei einem Grundstundenlohn von 19,50 € brutto ergibt sich insoweit ein Anspruch in Höhe von 48,75 € brutto. Der von dem Kläger eingeklagte Mehrarbeitszuschlag von 25 % für 0,5 Stunden ergibt gemäß § 6 EMTV gemessen an einem Grundstundenlohn von 19,50 € einen Betrag von € 2,44 brutto. Der ebenfalls eingeklagte übertarifliche Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde macht für 2,5 Stunden einen Betrag von € 0,65 brutto aus.
60Zwar hat der Kläger mit seiner Klageschrift ausdrücklich keinen tariflichen Nachtschichtzuschlag eingeklagt, doch selbst wenn man das Vorbringen der Beklagten zur Zahlung des tariflichen Nachtschichtzuschlags als vom Kläger konkludent zu Eigen gemacht ansehen würde, hat die Beklagte auch diesen erfüllt. Denn so führt die Beklagte aus, dieser falle für 2 Stunden an, da 0,5 Stunden durch die Mehrarbeits-Nachtschichtvergütung gemäß § 6 EMTV bereits abgedeckt seien, der die Nachtschichtzuschläge kompensiere. Bei einem nach § 6 EMTV zugrunde zu legenden Entgelt von € 14,85 und einem Zuschlag von 25 % ergebe dies für 2 Stunden einen weiteren Betrag i.H.v. € 7,42.
61Damit ergibt sich für das vorzeitige Verlassen der Nachtschicht in der Zeit von 2:30 Uhr bis 5:00 Uhr insgesamt ein Forderungsbetrag i.H.v. € 59,26 brutto, den die Beklagte mit Zahlung der € 60,00 brutto vollumfänglich erfüllt hat.
62Entgegen der Ansicht des Klägers steht diesem hierfür keine weitergehende Zahlung mehr zu. Denn diese 2,5 Stunden sind der bezahlte Freizeitausgleich für die um 13:00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung. Die Beklagte ist berechtigt, diesen Freizeitausgleich auf die zuvor in der Nachtschicht ausgefallene Arbeitszeit zu legen (ArbG Lübeck Urteil vom 07.12.1999 – 6 Ca 2589/99, zit. nach juris; im Ergebnis auch BAG Urteil vom 07.06.1989 – 7 AZR 500/88, zit. nach juris; BAG vom 15.02.1989 – 7 AZR 193/88, zit. nach juris). Andernfalls erhielte der Betreffende für seine Betriebsratstätigkeit einen überproportionalen und nicht den gesetzlich allein zulässigen entsprechenden Freizeitausgleich. Ihm wird die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs.2 BetrVG vor oder /und nach der Betriebsratssitzung in seiner Freizeit allein aus Zumutbarkeitserwägungen gewährt. Es ist somit nur recht und billig, wenn er seinen Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs.3 S.1 BetrVG einsetzt, um ausgeruht an der Betriebsratssitzung teilzunehmen (Bengelsdorfer, Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 2001, S. 71 f; Hess, Schlochauer u.a., BetrVG Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 37 BetrVG Rn. 44).
63Nach all dem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
64II.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
66III.
67Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde mit dem Wert der Klageforderung bemessen.
68IV.
69Die Berufung war gemäß § 64 Abs.3 Nr.1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage, ob Zeiten einer Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i.S.v. Art. 2 der RL 2003/88/EG ist und auch für Betriebsratstätigkeit die in Art. 3 der RL 2003/88/EG vorgeschriebene Mindestruhezeit Anwendung findet, nicht höchstrichterlich geklärt ist.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 84,73 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers.
3Der Kläger arbeitet bei der Beklagten im Dreischichtbetrieb im Rahmen einer 35-Stunden-Woche. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund eines Haustarifvertrages im Wesentlichen die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung. Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten elfköpfigen Betriebsrats. Zwei Mitglieder des Betriebsrats sind freigestellt, der Kläger nicht.
4Ausweislich der zu den Akten gereichten Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 04.05.2004 sowie der Ergänzung zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 09.06.2011 wird für die Mitarbeiter bei der Beklagten ein Arbeitszeitkonto geführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die zu der Akte gereichte Anlage B1 (Bl. 107 f. d.A.) verwiesen wird.
5Das bei der Beklagten aufgrund von Betriebsvereinbarungen durchgeführte Schichtmodell sieht die Nachtschicht im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vor. Ob in diesem Zeitraum für die Zeit von 2:00 Uhr bis 2:30 Uhr oder von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eine feste Pause vorgesehen ist, steht zwischen den Parteien in Streit. Die Sollzeit beträgt für die Mitarbeiter 7 Stunden. Im Falle der vollständigen Durchführung der Schicht ergibt sich regelmäßig eine Stundenzahl von 7,5 Stunden, so dass sich bei vollständiger Schichtdurchführung eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto von 0,5 Stunden ergibt. Der Wert für eine Stunde auf dem Zeitkonto beträgt 19,50 €. Dies entspricht der Grundvergütung. Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern einen sogenannten übertariflichen Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde.
6Der Kläger hat als Anlage K1 eine Gehaltsabrechnung für den Monat August 2013 zur Akte gereicht, auf welche vollumfänglich verwiesen wird (Blatt 7 d. A.).
7In der Zeit von Dienstag, den 16.07.2013 bis Donnerstag, den 18.07.2013 war der Kläger für die Nachtschicht eingeteilt. Am 16.07.2013 stempelte der Kläger vor Arbeitsbeginn um 21:45 Uhr ein und verließ den Betrieb um 2:30 Uhr. Unstreitig fand in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr am 17.07.2013 eine Betriebsratssitzung statt, an welcher der Kläger teilnahm. Ob der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr die Betriebsratssitzung vorbereiten musste, steht zwischen den Parteien in Streit. Nach der Betriebsratssitzung verließ der Kläger den Betrieb wieder. Am Abend des 17.07.2013 nahm der Kläger seine reguläre Schichtarbeit wieder auf.
8Die Beklagte vergütete dem Kläger 4 Stunden für die Zeit von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr. Darüber hinaus wurde dem Kläger die Pausenzeit von 0,5 Stunden im Folgemonat zur Auszahlung gebracht. Zudem schrieb die Beklagte dem Kläger die Zeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gut und zahlte für die gutgeschriebene Stunde die hierfür angefallenen Zulagen an den Kläger aus. Zudem erhielt der Kläger für die Betriebsratstätigkeit am 17.07.2013 eine pauschale Vergütung in Höhe von 60,00 €. Die Nachtschicht am 17.07.2013 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr vergütete die Beklagte dem Kläger vollständig.
9Mit seiner am 30.09 2013 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten für die am 16.7.2013 vorzeitig abgebrochene Nachtschicht Zahlung für 3,5 Stunden nebst Mehrarbeitszuschlag sowie übertariflichem Nachtzuschlag. Ebenfalls begehrt der Kläger Vergütung für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit.
10Der Kläger ist der Ansicht, ein Anspruch auf Vergütung für die komplette Nachtschicht des 16.06.2013 trotz des vorzeitigen Verlassens dieser Schicht ergebe sich aus § 37 Abs.2 BetrVG, wonach Mitglieder des Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien seien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 37 Abs.2 BetrVG sowie der Regelung des § 5 ArbZG, wonach eine mindestens 11-stündige Ruhezeit vorgegeben ist, sei der Kläger im Hinblick auf die anstehende kommende Betriebsratsarbeit berechtigt gewesen, seine Nachtschicht am 16.07.2013 um 2:30 Uhr zu beenden, um ausreichend ausgeruht die Betriebsratstätigkeit wahrnehmen zu können. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit zu bewerten und dementsprechend auch eine Anwendung des Arbeitszeitgesetzes analog erforderlich, denn so sei es die Pflicht des Arbeitgebers, auf die Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers und damit auch auf den Gesichtspunkte zu achten, dass die Ruhepausen eingehalten werden. Eine Anwendung des § 37 Abs.2 i.V.m. Abs.3 BetrVG auf den vorliegenden Fall führe dazu, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die vorherige Nachtschicht zu Ende zu führen. Der Kläger habe eine Fahrzeit von 30 Minuten zwischen dem Betrieb der Beklagten und seinem zuhause, so dass er nach dem Verlassen der Schicht um 2:30 Uhr gegen 3:00 Uhr zuhause gewesen sei. Um 11:45 Uhr sei der Kläger am 17.07.2013 wieder im Betrieb der Beklagten gewesen, um als Betriebsratsmitglied die Betriebsratssitzung vorzubereiten. Nur durch das vorzeitige verlassen der Nachtschicht um 2:30 Uhr habe er eine ausreichend lange Ruhezeit gehabt.
11Die seitens des Klägers vertretene Rechtsauffassung werde auch durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung gestützt, wonach die Ruhezeiten pro 24 Stunden elf zusammenhängende Stunden betragen und der Arbeitgeber die Sorge für die Gesundheit vor und nach der Nachtarbeit zu tragen hat. Unter Umständen sei das Verfahren aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles auch bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen und seien dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Zeiten einer Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sind und ob der Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG auch für Betriebsratsmitglieder anwendbar ist. Jedenfalls sei zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage die Berufung zuzulassen.
12In der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr habe der Kläger am 17.07.2013 Betriebsratsarbeit verrichtet. Diese Zeit habe der Kläger im Betriebsratsbüro damit verbracht, dass er die von den gewerblichen Beschäftigten verrichtete Mehrarbeit anhand der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Listen kontrolliert habe, da bei der Beklagten eine Monatsgrenze von 35 Stunden zu beachten ist und die Arbeitszeiten in Listen festgehalten und dem Betriebsrat übergeben werden. Für jeden einzelnen Beschäftigten der Produktion, immerhin für ca. 500-600 Leute, habe der Kläger die individuelle wöchentliche Arbeitszeit kontrolliert und verglichen. Es müsse geprüft werden, ob und inwieweit sich die verrichtete Mehrarbeit innerhalb der Höchstgrenze gehalten habe. Es handle sich hierbei um eine derart aufwändige Überprüfung, dass diese Tätigkeit von zwei Betriebsratsmitgliedern wöchentlich zu verrichten sei. Notwendig sei diese Betriebsratsarbeit unmittelbar vor der anberaumten Betriebsratssitzung gewesen, da ein regelmäßiger Tagesordnungspunkt auf Betriebsratssitzungen die Frage der von der Beklagten beantragten Mehrarbeit sei. Nicht nachvollziehbar sei, wenn die Beklagte die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit des Klägers anzweifele, wo sie selbst durch ihre Personalleitung dem Betriebsrat die zu überprüfenden Listen zur Verfügung gestellt habe. Des Weiteren habe sich der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr auf die kommende Betriebsratssitzung vorbereiten müssen, denn immerhin beinhalte eine Tagesordnung für jede Betriebsratssitzung regelmäßig zwischen 10 und 20 Punkten.
13Es sei auch korrekt gewesen, vorliegend eine Fahrzeit von 30 Minuten anzusetzen. Vom Betriebssitz der Beklagten in I bis zum Wohnsitz des Klägers in I habe der Kläger eine reine Fahrzeit je nach Verkehrsaufkommen von 12-15 Minuten. Zu berücksichtigen sei allerdings nicht nur die reine Fahrzeit des Klägers, sondern ebenfalls das Drücken der Stempelkarte, das Duschen und sich umziehen, was für sich alleine genommen schon eine Viertelstunde ausmache. Anschließend folge der Weg zum Auto, die Fahrt nach Hause, die Suche nach einem Parkplatz und der Weg vom Auto zu seiner Wohnung.
14Darüber hinaus habe der Kläger als Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs.3 S.1 BetrVG zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
15Ausgehend von der 35 Stunden-Woche und einer regulären siebenstündigen Schicht sowie ausgehend von dem Umstand, dass 4 Stunden dieser Schicht bereits vergütet worden sind, verbleibe ein Vergütungsanspruch für 3 Stunden mit einem Stundensatz von 19,50 €. Dass der Grundstundenlohn 19,50 € brutto betrage, ergebe sich bereits aus der Gehaltsabrechnung der Beklagten für den Monat August 2013, wonach sich der Verdienst des Klägers aus den Komponenten
16- 17
Lohnart 030: ERA Grundentgelt 2.378,50 Euro
- 18
Lohnart 032: ERA tarifliche Leistungszulage 237,85 Euro
- 19
Lohnart 034: übertarifliche Zulage 36,52 Euro
- Lohnart 044: Differenz für höher bezahlte Arbeit 316,50 Euro
Monatslohn 2.969,37 Euro.
21zusammensetzte. Unter Berücksichtigung der bei der Beklagten gearbeiteten 35-Stunden-Woche = 152,25 Stunden monatlich ergebe sich bei diesem Monatslohn ein Stundenlohn von 19,50 €. Für 3 Stunden sei mithin ein Forderungsbetrag in Höhe von € 58,50 brutto anzusetzen. Da die reguläre Schicht ohne Pause 7,5 Stunden beträgt, sei die restliche halbe Stunde mit dem Stundenlohn zuzüglich eines 25-prozentigen Mehrarbeitszuschlages zu vergüten, was die Forderung um 12,19 € erhöhe. Hinzu komme für die von der Beklagten nicht vergüteten 3,5 Arbeitsstunden der übertarifliche Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde und damit ein Betrag i.H.v. € 0,91 brutto. Mithin ergebe sich insgesamt ein Betrag in Höhe von € 71,60. Für die geleistete Betriebsratstätigkeit am 17.07.2013 von 11:45 Uhr bis 15:30 Uhr ergebe sich bei Zugrundelegung eines Grundstundenlohnes von 19,50 € ein Betrag in Höhe von € 73,13 brutto und damit insgesamt ein zu zahlender Betrag in Höhe von € 144,73 brutto. Hierauf seien die bereits geleisteten 60,00 € brutto anzurechnen.
22Mit seiner Klageschrift vom 30.09.2013 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 144,73 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Kammertermin vom 10.04.2014 hat der Kläger seine Klage sodann in Höhe von 60,00 € brutto zurückgenommen und nunmehr beantragt
23die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 84,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Dem Kläger sei grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das Betriebsratsmitglied im Falle der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit seine Schicht früher beenden bzw. die folgende Schicht später antreten dürfe, um eine ausreichende Zeit zur Erholung zu haben. Für die Frage der Dauer der Erholungszeit könne wegen des Begünstigungsverbots jedoch nicht auf die elfstündige Ruhezeit des § 5 Arbeitszeitgesetz abgestellt werden. Vielmehr bedürfe es einer Abwägung im Einzelfall. Auszugehen sei im vorliegenden Fall von einer angemessenen Ruhezeit einschließlich Fahrzeiten zwischen Schichtende und Beginn der Betriebsratssitzung von 8 Stunden. Dementsprechend sei der Kläger auch berechtigt gewesen, die Schicht 1 Stunde früher um 5:00 Uhr zu verlassen, was die Beklagte damit gezeigt habe, dass sie dem Kläger hierfür 1 Stunde auf dem Arbeitszeitkonto gutschrieb und die entsprechenden Zulagen für diese Stunde auszahlte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Ausgleichanspruch nach Absatz 3 BetrVG auf die Freistellung nach Absatz 2 BetrVG angerechnet werden könne, zumal der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Ausgleichs nach billigem Ermessen selbst festlegen könne.
27Dies zu Grunde gelegt habe die Beklagte die Ansprüche des Klägers bereits vollumfänglich erfüllt.
28Die Zeit zwischen 5:00 bis 6:00 Uhr habe die Beklagte durch die Gutschrift von 1 Stunde auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nebst Auszahlung der entsprechenden Zuschläge erfüllt. Der Mehrarbeitszuschlag während der Nachtschicht für eine halbe Stunde bestehe in Höhe von € 4,88 (0,5 Stunden X 19,50 € X 50 %). Nachtschichtzuschläge für 2 Stunden ergäben sich in Höhe von € 14,85 (zu Grunde zu legendes Entgelt nach § 6 EMTV) X 25 % X 2 Stunden = 7,42 €, sowie unter Berücksichtigung des übertariflichen Zuschlags in Höhe von 0,26 € für die geltend zu machenden 2 Stunden insgesamt in Höhe von € 7,94. Die 0,5 Stunden seien durch die obige Mehrarbeits-Nachtschichtvergütung bereits abgedeckt, da dieser Zuschlag die „einfachen“ Nachtschichtzuschläge aufgrund des § 6 EMTV kompensiere. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 60,00 € sowie unter Berücksichtigung der Rechtsansicht, dass der Ausgleichanspruch nach Absatz 3 BetrVG auf die nach Absatz 2 BetrVG vorgesehene Freistellung angerechnet werden könne, habe die Beklagter die Ansprüche des Klägers bereits vollumfänglich erfüllt.
29Ein früheres Verlassen der Schicht als um 5:00 Uhr sei im Hinblick auf die um 13:00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung nicht geboten gewesen.
30Warum der Kläger eine Fahrzeit von 30 Minuten benötige, sei nicht ersichtlich, da die reine Nettofahrzeit bei geschätzten 8 Minuten liege.
31Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr die Betriebsratssitzung habe vorbereiten müssen. Dies gelte erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Unternehmen zwei freigestellte Betriebsräte vorhanden sind, die am 17.07.2013 auch beide an der Sitzung teilnahmen. Warum trotzdem die Vorbereitung durch den Kläger erforderlich gewesen seien soll, erschließe sich nicht und sei auch im Rahmen der Klage nicht dargelegt worden. Dies gelte selbst nach dem erneuten Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 15.05.2014, denn so sei weiterhin nicht annähernd nachvollziehbar erklärt worden, weswegen der Kläger die Betriebsratssitzung habe vorbereiten müssen, obwohl die zwei freigestellten Betriebsratsmitglieder am streitigen Tag auch anwesend waren und die Sitzung vorbereiteten. Überdies habe an diesem Tag zwischen 11:45 Uhr und 13:00 Uhr keines der anderen Betriebsratsmitglieder, die nicht freigestellt sind, Betriebsratsarbeit geltend gemacht.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34I.
35Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
36Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 84,73 brutto für die für 3,5 Stunden vorzeitig abgebrochene Nachtschicht am 16.7.2013 nebst Mehrarbeitszuschlag, Nachtschichtzuschlag und übertariflichem Nachtzuschlag sowie für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit am 17.7.2013.
371.
38Ein Zahlungsanspruch des Klägers für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs.3 BetrVG unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten unstreitig bereits geleisteten € 60,00 brutto besteht nicht.
39Gemäß § 37 Abs.3 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied für aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit zum Ausgleich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts verlangen (BAG Urteil vom 11.7.1978 – 6 AZR 387/75, AP-Nr. 57 zu § 37 BetrVG 1972). Finden Betriebsratssitzungen außerhalb der Schicht des Betriebsratsmitglieds statt, ist ein betriebsbedingter Grund gegeben (Wiese in GK – BetrVG, 9. Auflage 2010 Band I, § 37 BetrVG Rn. 73).
40a)
41Entgegen der Auffassung des Klägers sind lediglich die für die Betriebsratssitzung von 13:00 Uhr bis 16:30 angefallenen 2,5 Stunden als erforderliche Betriebsratstätigkeit anzusehen. Nicht hingegen die vom Kläger für die Zeit von 11:45 bis 13:00 Uhr geltend gemachten 1,25 Stunden Vorbereitungszeit für die Betriebsratstätigkeit. Für die Durchsetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs sieht das Bundesarbeitsgericht eine abgestufte Darlegungslast für den Fall vor, dass der Arbeitgeber mit sogenannten erheblichen Zweifeln an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit die Entgeltfortzahlung verweigert. In diesem Fall hat das Betriebsratsmitglied die Erforderlichkeit der Art und der Dauer der Betriebsratstätigkeit stichwortartig darzulegen (BAG vom 15.03.1995 – 7 AZR 643/94, zit. nach juris, Däubler, Kittner, Klebe, BetrVG Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 37 BetrVG Rn. 44a; Eisemann in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014 § 37 BetrVG Rn.7), damit dem Arbeitgeber eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht wird. Danach ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, aus welchen Gründen sich Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit ergeben. Erst dann hat das Betriebsratsmitglied substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten durfte.
42Gemessen an diesen Grundsätzen hat es der Kläger nicht vermocht, eine Erforderlichkeit für die Betriebsratstätigkeit auch für die Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr darzulegen. Die Beklagte hat eine Zahlung der Vorbereitungszeit für 1,25 Stunden mit Zweifeln hinsichtlich der Erforderlichkeit der Tätigkeit verweigert. Insoweit führte die Beklagte aus, dass aufgrund der Beschäftigtenzahl im Unternehmen zwei freigestellte Betriebsräte vorhanden sind, die am 17.7.2013 auch beide an der Sitzung teilnahmen. Warum aufgrund dieser Tatsache die Vorbereitung durch den Kläger erforderlich gewesen sein solle, erschließe sich nicht und werde auch im Rahmen der Klage nicht dargelegt. Mit der Tatsache, dass es im Betrieb der Beklagten zwei freigestellte Betriebsräte gibt, hat die Beklagte ihre Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vorbereitungszeit ausreichend nachvollziehbar begründet. Nicht ersichtlich ist, weswegen gerade der Kläger für die Betriebsratssitzung eine Vorbereitungszeit von 1,25 Stunden benötigte, wenn es zwei freigestellte Betriebsräte bei der Beklagten gibt. Auf diese Zweifel wurde seitens des Klägers ausgeführt, dass er die Zeit damit verbracht habe, dass er die von den gewerblichen Beschäftigten verrichtete Mehrarbeit anhand der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Liste kontrolliert habe. Für jeden einzelnen Beschäftigten der Produktion, immerhin für ca. 500-600 Leute, habe die individuelle wöchentliche Arbeitszeit kontrolliert werden müssen und verglichen werden müssen. Es müsse geprüft werden, ob und inwieweit sich die verrichtete Mehrarbeit innerhalb der Höchstgrenze gehalten habe. Hierbei handele es sich immerhin um eine derart aufwändige Überprüfung, dass diese Tätigkeit von zwei Betriebsratsmitgliedern wöchentlich zu verrichten sei. Notwendig sei diese Betriebsratsarbeit unmittelbar vor der anberaumten Betriebsratssitzung gewesen, da ein regelmäßiger Tagesordnungspunkt auf der Betriebsratssitzung die Frage der von der Beklagten beantragten Mehrarbeit gewesen sei. Des Weiteren habe sich der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr auf die kommende Betriebsratssitzung vorbereiten müssen, denn immerhin beinhalte eine Tagesordnung für jede Betriebsratssitzung regelmäßig zwischen 10 und 20 Punkten. Hierauf hat die Beklagte erneut unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur abgestuften Darlegungslast erwidert und ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass im Unternehmen zwei freigestellte Betriebsratsmitglieder vorhanden sind, die am streitigen Tag auch anwesend waren und die Betriebsratssitzung vorbereiteten. Überdies habe an diesem Tag zwischen 11:45 Uhr und 13:00 Uhr keines der anderen Betriebsratsmitglieder, die nicht freigestellt sind, Betriebsratsarbeit geltend gemacht. Aufgrund welcher Umstände der Kläger trotz der begründeten Zweifel seitens der Beklagten die Betriebsratstätigkeit zur Vorbereitung der Sitzung für erforderlich halten durfte, hat der Kläger im Laufe des Prozesses nicht näher dargelegt. Dies gilt insbesondere, als dass der Kläger nicht stichwortartig nachvollziehbar erklärt hat, weswegen er, trotz der unstreitig bei der Beklagten vorhandenen zwei freigestellten Betriebsratsmitglieder, die die Sitzung ebenfalls vorbereiteten, das Thema der Mehrarbeit im Vorfeld der Sitzung zu bearbeiten hatte, mit der Folge, dass er hierfür Vorbereitungszeit für die Betriebsratsarbeit aufwenden musste. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Kläger anhand von Listen prüfen müsse, ob und inwieweit sich die verrichtete Mehrarbeit innerhalb der Höchstgrenze gehalten habe und es sich hierbei um eine derart aufwändige Überprüfung handle, dass diese Tätigkeit von zwei Betriebsratsmitgliedern wöchentlich zu verrichten sei, ist nicht ersichtlich, weswegen dann der Kläger diese Aufgabe, trotz der bei der Beklagten bestehenden zwei vollständig freigestellten Betriebsratsmitglieder, die zudem die Betriebsratssitzung ebenfalls vorbereiteten, vor der Betriebsratssitzung vornehmen musste. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, dass kein anderes nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied Zeiten für die Vorbereitung der Betriebsratssitzung geltend gemacht hat. Allein das pauschale Vorbringen, auf eine Betriebsratssitzung mit regelmäßig zwischen 10 bis 20 Tagesordnungspunkten müsse sich der Kläger vorbereiten, reicht nach den seitens der Beklagten vorgebrachten begründeten Zweifeln nicht aus. Auch einen Beweis hat der Kläger für seine Behauptung nicht angeboten.
43Damit waren von der Beklagten lediglich 2,5 Stunden Betriebsratstätigkeit für die unmittelbare Teilnahme an der Betriebsratssitzung zu vergüten.
44b)
45Mit der unstreitig erfolgten Zahlung i.H.v. € 60,00 brutto bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von 19,50 € brutto hat die Beklagte die 2,5 Stunden Betriebsratstätigkeit vollumfänglich erfüllt.
462.
47Der Kläger hat keinen weitergehenden Zahlungsanspruch mehr gegen die Beklagte für 3,5 Stunden wegen Unterbrechung der Nachtschicht am 16.07.2013/17.07.2013 gemäß § 37 Abs.2 BetrVG.
48Vielmehr wurde der Anspruch des Klägers seitens der Beklagten vollumfänglich erfüllt.
49a)
50Unstreitig hat der Kläger die regulär von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dauernde Nachtschicht am 16.07.2013/17.07.2013 bereits um 2:30 Uhr verlassen.
51aa)
52Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 07.06.1989 – 7 AZR 500/88, zit. nach juris) hat das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs.2 BetrVG i.V.m. dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten.
53Ob der Kläger, wie er meint, die Schicht am 16.07.2013/17.07.2013 bereits um 2:30 Uhr verlassen durfte, um hinreichend ausgeruht an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Ansicht des Klägers, dass es sich bei der Betriebsratstätigkeit nicht um ein Ehrenamt handele und dementsprechend Zeiten einer Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sei und auch Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG für Betriebsratsmitglieder Anwendung finde mit der Folge, dass Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie jede Zeitspanne sei, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt und Ruhezeiten pro 24 Stunden 11 zusammenhängende Stunden betragen müssten.
54bb)
55Denn vorliegend hat die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten 3,5 Stunden für die vorzeitig abgebrochene Nachtschicht von 2:30 Uhr bis 6:00 Uhr ebenso wie den Mehrarbeitszuschlag für 0,5 Stunden und die übertarifliche Zulage bereits vollumfänglich erfüllt.
56Unstreitig finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Haustarifvertrages im Wesentlichen die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung. Zudem gilt bei der Beklagten die als Anlage B1 (Bl. 107 f. d.A.) zur Akte gereichte Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 4.5.2004 sowie die Ergänzung zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 09.06.2011, wonach entsprechend § 4 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung für jeden Mitarbeiter ein individuelles Arbeitszeitkonto eingerichtet wird. Der Kläger arbeitet bei der Beklagten im Schichtmodell. Das bei der Beklagten durchgeführte Schichtmodell sieht die Nachtschicht im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vor. Zudem wird eine feste Pause von 0,5 Stunden eingelegt. Im Falle der vollständigen Durchführung der Schicht ergibt sich für den Mitarbeiter regelmäßig eine Stundenzahl von 7,5 Stunden. Die Sollzeit beträgt 7 Stunden, so dass sich eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters von 0,5 Stunden ergibt. Zudem gewährt die Beklagte einen übertariflichen Zuschlag in Höhe von 0,26 € pro Stunde.
57Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Klageforderung des Klägers, der für die vorzeitig abgebrochene Nachtschicht Vergütung für 3,5 Stunden gemessen an einem Stundenlohn von € 19,50 brutto begehrt, ebenso wie einen tariflichen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % gemäß § 6 EMTV für 0,5 Stunden und den übertariflichen Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde, bereits vollumfänglich erfüllt.
58Zunächst hat die Beklagte dem Kläger für das vorzeitige Verlassen der Nachtschicht für die Zeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr unstreitig 1 Stunde mit einem Wert von 19,50 € brutto auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Ebenfalls wurde der Nachtschichtzuschlag mit der Abrechnung zur Auszahlung gebracht. Auch die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto stellt eine Form von Entgelt dar, die sich nur durch die Besonderheit auszeichnet, dass sie nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen einer Arbeitszeitkontoführung verrechnet wird (LAG Köln vom 27.04.2009 – 5 Sa 1362/08, zit. nach juris; BAG vom 13.02.2002 – 5 AZR 470/00, zit. nach juris). Die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto ist damit eine wirksame Form der Erfüllung. Dass diese Vorgehensweise bei der Beklagten unüblich sein sollte, hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Dies gilt insbesondere unter Ansehung der zu der Akte gereichten Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 04.05.2004.
59Die insoweit noch offenen 2,5 Stunden in der Zeit von 2:30 Uhr bis 5:00 Uhr für die vorzeitig verlassene Nachtschicht wurden seitens der Beklagten ebenfalls vollumfänglich erfüllt. Bei einem Grundstundenlohn von 19,50 € brutto ergibt sich insoweit ein Anspruch in Höhe von 48,75 € brutto. Der von dem Kläger eingeklagte Mehrarbeitszuschlag von 25 % für 0,5 Stunden ergibt gemäß § 6 EMTV gemessen an einem Grundstundenlohn von 19,50 € einen Betrag von € 2,44 brutto. Der ebenfalls eingeklagte übertarifliche Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde macht für 2,5 Stunden einen Betrag von € 0,65 brutto aus.
60Zwar hat der Kläger mit seiner Klageschrift ausdrücklich keinen tariflichen Nachtschichtzuschlag eingeklagt, doch selbst wenn man das Vorbringen der Beklagten zur Zahlung des tariflichen Nachtschichtzuschlags als vom Kläger konkludent zu Eigen gemacht ansehen würde, hat die Beklagte auch diesen erfüllt. Denn so führt die Beklagte aus, dieser falle für 2 Stunden an, da 0,5 Stunden durch die Mehrarbeits-Nachtschichtvergütung gemäß § 6 EMTV bereits abgedeckt seien, der die Nachtschichtzuschläge kompensiere. Bei einem nach § 6 EMTV zugrunde zu legenden Entgelt von € 14,85 und einem Zuschlag von 25 % ergebe dies für 2 Stunden einen weiteren Betrag i.H.v. € 7,42.
61Damit ergibt sich für das vorzeitige Verlassen der Nachtschicht in der Zeit von 2:30 Uhr bis 5:00 Uhr insgesamt ein Forderungsbetrag i.H.v. € 59,26 brutto, den die Beklagte mit Zahlung der € 60,00 brutto vollumfänglich erfüllt hat.
62Entgegen der Ansicht des Klägers steht diesem hierfür keine weitergehende Zahlung mehr zu. Denn diese 2,5 Stunden sind der bezahlte Freizeitausgleich für die um 13:00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung. Die Beklagte ist berechtigt, diesen Freizeitausgleich auf die zuvor in der Nachtschicht ausgefallene Arbeitszeit zu legen (ArbG Lübeck Urteil vom 07.12.1999 – 6 Ca 2589/99, zit. nach juris; im Ergebnis auch BAG Urteil vom 07.06.1989 – 7 AZR 500/88, zit. nach juris; BAG vom 15.02.1989 – 7 AZR 193/88, zit. nach juris). Andernfalls erhielte der Betreffende für seine Betriebsratstätigkeit einen überproportionalen und nicht den gesetzlich allein zulässigen entsprechenden Freizeitausgleich. Ihm wird die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs.2 BetrVG vor oder /und nach der Betriebsratssitzung in seiner Freizeit allein aus Zumutbarkeitserwägungen gewährt. Es ist somit nur recht und billig, wenn er seinen Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs.3 S.1 BetrVG einsetzt, um ausgeruht an der Betriebsratssitzung teilzunehmen (Bengelsdorfer, Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 2001, S. 71 f; Hess, Schlochauer u.a., BetrVG Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 37 BetrVG Rn. 44).
63Nach all dem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
64II.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
66III.
67Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde mit dem Wert der Klageforderung bemessen.
68IV.
69Die Berufung war gemäß § 64 Abs.3 Nr.1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage, ob Zeiten einer Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i.S.v. Art. 2 der RL 2003/88/EG ist und auch für Betriebsratstätigkeit die in Art. 3 der RL 2003/88/EG vorgeschriebene Mindestruhezeit Anwendung findet, nicht höchstrichterlich geklärt ist.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2010 - 10 Sa 108/10 - wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers wegen außerhalb der Arbeitszeit geleisteter Betriebsratstätigkeit und über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
- 2
-
Die Beklagte betreibt den Personennahverkehr in B. Der Kläger ist bei ihr seit April 1991 als Busfahrer zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.536,00 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von wöchentlich 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt, dessen Vorsitzender der Kläger im Jahr 2009 war.
- 3
-
Im ersten Quartal 2009 erledigte der Kläger im Umfang von 77,16 Stunden außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben. Hierfür begehrte er einen Ausgleich durch Arbeitsbefreiung zum einen in der Zeit vom 25. bis 28. März 2009 und zum anderen am 10., 12. und 15. Juni 2009. Die Parteien verständigten sich auf eine Freistellung vom 25. bis 28. März 2009 sowie an den - von der Beklagten vorgeschlagenen - Tagen 7. und 8. April 2009. Mit dem weiteren Vorschlag der Beklagten, den Kläger in den Osterferien am 14., 16., 17. und 18. April 2009 freizustellen, erklärte sich dieser nicht einverstanden. Nach seiner eigenen Angabe wurde ihm „nichtsdestotrotz ... mitgeteilt, er sei an diesen Tagen nicht zur Arbeit eingeteilt“. Die Beklagte benötigt während der Osterferien neun Fahrer weniger.
-
Der Kläger bot am 14. und 16. April 2009 persönlich sowie unter dem 15. April 2009 schriftlich seine Arbeitskraft für die „Freistellungstage“ an. Die Beklagte beschäftigte den Kläger nicht und dokumentierte auf seinem von ihr geführten Arbeitszeitkonto als „Ausgleichszeit für Betriebsratstätigkeiten“
-
am 14. April 2009
6:30 Stunden,
am 16. April 2009
8:44 Stunden,
am 17. April 2009
8:44 Stunden und
am 18. April 2009
8:04 Stunden.
- 5
-
Am 11. und 12. Februar 2009 wollte der Kläger an einer Sitzung des Konzernbetriebsrats teilnehmen. Für Freitag, den 13. Februar 2009 war nach dem monatlich aufgestellten Dienstplan ursprünglich sein Arbeitseinsatz für fünf Stunden und eine Minute vorgesehen. Vom 9. Februar bis 13. Februar 2009 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Nach einer am 5. Februar 2009 von der Beklagten vorgenommenen Änderung des Dienstplans wies dieser für den 13. Februar 2009 eine Arbeitsbefreiung des Klägers aus. Feststellungen dazu, ob und wann der Kläger von der Dienstplanänderung Kenntnis erlangte, sind nicht getroffen.
- 6
-
Nach erfolgloser Geltendmachung der Korrektur des Arbeitszeitkontos sowie der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den 13. Februar 2009 iHv. 63,70 Euro brutto und weiteren 7,40 Euro Zulagen mit Schreiben vom 15. April 2009 hat der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage diese Forderungen weiterverfolgt. Er hat die Ansicht vertreten, er sei am 14. April 2009 sowie in der Zeit vom 16. bis 18. April 2009 nicht wirksam von der Arbeit freigestellt gewesen. Die Beklagte habe keine Freistellung erklärt; außerdem dürfe sie die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit nicht einseitig bestimmen. Sie müsse vielmehr die Wünsche des Betriebsratsmitglieds berücksichtigen, sofern diesen keine betriebsbedingten Gründe entgegenstünden. Für den 13. Februar 2009 habe die Beklagte den Freizeitausgleich wegen Betriebsratstätigkeit ebenfalls zu Unrecht einseitig festgelegt.
-
Der Kläger hat beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen,
1.
auf sein Zeitarbeitskonto für den 14. April 2009 6:30 Stunden, für den 16. April 2009 8:44 Stunden, für den 17. April 2009 8:44 Stunden und für den 18. April 2009 8:04 Stunden gutzuschreiben sowie
2.
an ihn 63,70 Euro brutto und 7,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. April 2009 zu zahlen.
- 8
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei - in den von ihr eingehaltenen Grenzen billigen Ermessens - berechtigt, die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung zu bestimmen. Für den 13. Februar 2009 bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit. Sie habe sich mit dem Kläger darauf geeinigt, dass er an diesem Tag „Mehrarbeitsstunden“ für zuvor in seiner Freizeit erbrachte Betriebsratstätigkeit „abfeiere“. Für die Zeit, die sie den Kläger ohnehin von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt habe, könne nicht nochmals Entgeltfortzahlung wegen einer Erkrankung verlangt werden.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die zulässige Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die verlangte Zeitgutschrift noch auf die begehrte Zahlung.
- 11
-
A. Die Revision ist zulässig; insbesondere ist sie ausreichend begründet.
- 12
-
I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden. Eine gesonderte Revisionsbegründung ist damit auch nach einem vorangegangen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren stets erforderlich; sie muss mindestens in Form einer Bezugnahme erfolgen (BAG 8. Mai 2008 - 1 ABR 56/06 - Rn. 6, BAGE 126, 339; BGH 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - Rn. 4 ff., EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 7). Auch muss sie innerhalb der Zweimonatsfrist des § 72a Abs. 6 Satz 3 iVm. § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bei Gericht eingehen. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung entsprechen (BAG 8. Mai 2008 - 1 ABR 56/06 - aaO).
- 13
-
II. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die fristgerecht eingegangene Begründung der Revision nimmt ausdrücklich Bezug auf die der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese setzt sich ihrerseits inhaltlich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Berufungsurteils hinreichend auseinander. Hierauf geht die Revisionsbegründung im Übrigen (nochmals) zusammenfassend ein.
- 14
-
B. Die Revision ist unbegründet.
- 15
-
I. Der Klageantrag zu 1. hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Arbeitszeitkonto des Klägers Stunden „gutzuschreiben“.
- 16
-
1. Der Antrag ist - nach der gebotenen Auslegung - zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 17
-
a) Bei einer Leistungsklage muss der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein. Aus dem Klageantrag, der gegebenenfalls durch Heranziehung des Sachvortrags des Klägers auszulegen ist, muss sich ergeben, welche Leistung begehrt wird. Eine auf den Antrag erfolgende Verurteilung muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 70 mwN). Ein auf die „Gutschrift“ von bestimmten Zeiten gerichteter Leistungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können(vgl. BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 1036/06 - Rn. 9, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 42 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 16; 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - zu I 1 der Gründe, AP EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4). Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder - allgemeiner ausgedrückt - solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine „Gutschrift“ von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht(zur „Gutschrift von AZV-Tagen“ vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 108/03 - zu I der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 65 = EzA TVG § 4 Druckindustrie Nr. 33; zur Zeitgutschrift auf einem fortlaufend geführten Freizeitkonto vgl. BAG 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - zu I der Gründe, BAGE 108, 281).
- 18
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b) Hiernach ist der Antrag zulässig. Dem Wortlaut nach richtet sich das Begehren auf „Gutschriften“ von jeweils näher bezeichneten Stundenzahlen „für“ näher bezeichnete Tage auf dem „Zeitarbeitskonto“. Aus dem Sachvortrag des Klägers folgt, dass für ihn ein Arbeitszeitkonto geführt wird, auf dem ua. die Zeiten der außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit als „Mehrarbeitsstunden“ erfasst werden. Auf diese Größe bezieht sich offenbar das „Gutschrift“verlangen. Dass die Angabe nicht mehr korrigiert werden könnte, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet.
- 19
-
2. Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Zeitgutschriften.
- 20
-
a) Grundsätzlich drückt ein Arbeitszeitkonto aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Da das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung. Geleistete Arbeit ist gemäß § 611 Abs. 1 BGB in das Konto aufzunehmen. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer eine Gutschrift für solche Zeiten der Nichtarbeit verlangen, die aufgrund von normativen oder einzelvertraglichen Regelungen ohne Verpflichtung zur Nachleistung zu vergüten sind, denn die Arbeitspflicht gilt in diesen Fällen als erfüllt. Aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und der vereinbarten Arbeitszeit („Arbeitszeitsoll“) ergibt sich der für den Vergütungsanspruch und/oder den Umfang der weiteren Arbeitspflicht maßgebliche Arbeitszeitsaldo (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 341/08 - zu I 1 der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 44 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 17). Diese Grundsätze gelten ebenso für Angaben, die ein durch Befreiung von der Arbeitspflicht auszugleichendes Zeitguthaben ausweisen (für die Korrektur der Angaben eines Zeitguthabens auf einem Freizeitkonto aufgrund tarifvertraglicher Regelungen vgl. BAG 6. November 2003 - 6 AZR 166/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 108, 281). Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen.
- 21
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b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die erstrebte Berichtigung des Arbeitszeitkontos. Im Umfang der von der Beklagten auf dem Arbeitszeitkonto als Ausgleichszeit für Betriebsratstätigkeiten „gebuchten“ Zeiten sind die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 37 Abs. 3 BetrVG durch Erfüllung erloschen(§ 362 Abs. 1 BGB).
- 22
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aa) Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Arbeitsbefreiung ist gemäß § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG vor Ablauf eines Monats zu gewähren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Freistellungsanspruch zu erfüllen, wobei er aber nicht im Sinn einer Ausschlussfrist an die gesetzliche Monatsfrist gebunden ist (vgl. BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241).
- 23
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bb) Hiernach hat der Kläger Freistellungsansprüche erworben. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (§ 559 Abs. 2 ZPO) hat er im ersten Quartal 2009 insgesamt 77,16 Stunden Freizeit für Betriebsratsarbeit eingesetzt. Zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass die Betriebsratstätigkeit erforderlich iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG war und aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden musste. Den in einem bestimmten Zeitpunkt - Ende März 2009 - angefallenen Gesamtzeitumfang hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt.
- 24
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cc) Der Arbeitsbefreiungsanspruch des Klägers ist durch seine Freistellung am 14., 16., 17. und 18. April 2009 - jeweils in Höhe der von der Beklagten „gebuchten“ Stunden - erfüllt und damit erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Erfüllungswirkung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die auf diese Tage bezogene Freistellung nicht verbindlich war. Die Arbeitsbefreiung entsprach billigem Ermessen nach § 106 Satz 1 GewO iVm. § 315 Abs. 3 BGB.
- 25
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(1) Die Erfüllung des Anspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen(für die Erfüllung eines sich aus einem Arbeitszeitkonto ergebenden Freizeitausgleichsanspruchs ebenso BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 433/08 - Rn. 27 mwN, BAGE 131, 30). Der Arbeitgeber muss das Betriebsratsmitglied von seiner vertraglich bestehenden Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, ohne Minderung der Vergütung freistellen und so im Ergebnis dessen Sollarbeitszeit reduzieren (vgl. zu einem tarifvertraglichen Anspruch auf Freizeitausgleich BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 78/09 - Rn. 12 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 14 = EzA ArbZG § 5 Nr. 1 ). Wie bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG ausdrückt („ist … zu gewähren“), bedarf die Freistellung keiner Einigung, sondern einer empfangsbedürftigen gestaltenden Erklärung des Arbeitgebers, mit der er zum Zweck der Erfüllung des Arbeitsbefreiungsanspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und die Arbeitspflicht des Betriebsratsmitglieds zum Erlöschen bringt(vgl. auch BAG 13. Juni 1990 - 7 AZR 206/89 - zu 1 der Gründe). Es handelt sich damit um eine Weisung zur Verteilung der Arbeitszeit iSv. § 106 Satz 1 GewO. Mit der Bestimmung der Zeit der Arbeitsleistung wird zugleich auch die Zeit bestimmt, während derer ein Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat. Beide Festlegungen unterliegen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO. Das ermöglicht es dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 BGB zu bestimmen(vgl. BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 112, 80).
- 26
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(2) Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Beklagte bei der Arbeitsbefreiung seine Wünsche nicht entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bevorzugt berücksichtigen.
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(a) Allerdings wird die Frage, ob sich die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entsprechend den Grundsätzen der Urlaubsgewährung iSd. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach den Wünschen des Betriebsratsmitglieds zu richten hat oder ob sie der Arbeitgeber in den Grenzen des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB festlegen kann, im Schrifttum kontrovers diskutiert(vgl. einerseits zB DKKW/Wedde BetrVG 13. Aufl. § 37 Rn. 79; ErfK/Koch 12. Aufl. § 37 BetrVG Rn. 8; Fitting ua. BetrVG 25. Aufl. § 37 Rn. 95, 101 und andererseits zB Richardi/Thüsing BetrVG 13. Aufl. § 37 Rn. 54; HSWGNR/Glock BetrVG 8. Aufl. § 37 Rn. 87; GK-BetrVG/Weber 9. Aufl. § 37 Rn. 94; WPK/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 37 Rn. 31).
- 28
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(b) Die Bestimmungen zum Arbeitsbefreiungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Halbs. 1 BetrVG enthalten keine den Grundsätzen der Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG entsprechenden Vorgaben zu seiner zeitlichen Festlegung.
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(aa) Weder der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Halbs. 1 BetrVG noch die textvergleichende Regelungssystematik deuten darauf, dass sich der Arbeitgeber bei der Erfüllung des Arbeitsbefreiungsanspruchs zwingend und vorrangig an den Wünschen des freizustellenden Betriebsratsmitglieds zu orientieren hätte. Während der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG die Wünsche des Arbeitnehmers prinzipiell berücksichtigen muss, fehlt es an einer ähnlichen Regelung im Zusammenhang mit der Arbeitsbefreiung wegen außerhalb der Arbeitszeit geleisteter Betriebsratstätigkeit. Das Argument der Revision, § 37 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Halbs. 1 BetrVG lasse eine Formulierung vermissen, nach der die Arbeitsbefreiung einseitig und ohne Rücksicht auf die Wünsche des Betriebsratsmitglieds erfolgen könne, vernachlässigt, dass der Normwortlaut jedenfalls auf eine durch den Arbeitgeber zu erfüllende Freistellungspflicht schließen lässt. Für die Annahme näherer Kriterien für diese Pflichterfüllung erweist sich die sprachliche Fassung - bis auf den Monatszeitraum des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG - als unergiebig. Soweit der Kläger darauf verweist, den Wünschen des Betriebsratsmitglieds gebühre jedenfalls dann der Vorrang, wenn ihnen keine betriebsbedingten Gründe entgegenstünden, ist auch dies vom Wortlaut von § 37 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Halbs. 1 BetrVG nicht gedeckt. „Betriebsbedingte Gründe“ können nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG dem Arbeitsbefreiungsanspruch „an sich“ entgegenstehen; sie sind nach sprachlichem Ausdruck und Textsystematik aber keine Merkmale für die nähere Bestimmung und Ausgestaltung des Zeitpunkts der Freistellung.
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(bb) Sinn und Zweck des Freizeitausgleichsanspruchs von § 37 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Halbs. 1 BetrVG gebieten kein Verständnis dahingehend, auf ihn den in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ausdrücklich festgelegten Maßstab zu übertragen. Die Intentionen von Urlaubsanspruch und Anspruch auf Arbeitsbefreiung sind unterschiedlich. Während das Bundesurlaubsgesetz den Arbeitgeber verpflichtet, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für eine bestimmte Dauer im Jahr von der Arbeitspflicht für „bezahlten Erholungsurlaub“ (§ 1 BUrlG) freizustellen, bezweckt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 BetrVG eine Begrenzung der Arbeitsbelastung des Betriebsratsmitglieds (vgl. BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 92, 241). Ebenso wenig wie etwa ein tarifvertraglich vorgesehener Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit „Erholungsurlaub“ ist (vgl. BAG 17. Januar 1995 - 3 AZR 399/94 - zu I 2 d bb der Gründe mwN, BAGE 79, 104), dient die Arbeitsbefreiung wegen der in der Freizeit geleisteten Betriebsratstätigkeit dem Erholungszweck. Sie zielt vielmehr - wie insbesondere die Monatsfrist des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG verdeutlicht - auf einen möglichst zeitnahen und im Zusammenhang mit der Erledigung der Betriebsratsaufgaben stehenden Ausgleich des aus betriebsbedingten Gründen erbrachten Freizeitopfers des Betriebsratsmitglieds (vgl. hierzu auch BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 28 f. mwN, BAGE 134, 233). Schließlich fehlt es bei § 37 Abs. 3 BetrVG an einer § 7 Abs. 2 BUrlG entsprechenden Bestimmung, dass Ausgleichsansprüche etwa zusammenhängend zu gewähren seien. Auch dies zeigt, dass der Arbeitsbefreiungsanspruch nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG eher dem Ausgleich von Mehrarbeit durch Freistellung gleichsteht und nicht dem Urlaubsanspruch.
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(cc) Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber ein von dem Betriebsratsmitglied geäußertes Anliegen der zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 BetrVG bei der Freistellung berücksichtigen muss. Dies ist aber nur ein Aspekt der nach billigem Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB festzulegenden zeitlichen Lage der Arbeitsbefreiung zur Erfüllung des Anspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (vgl. zB BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 315/10 - Rn. 35 mwN, NZA 2012, 262). Der Arbeitgeber kann nicht einseitig auf seine Bedürfnisse abstellen; er darf die Belange des Arbeitnehmers nicht außer Acht lassen. Vor allem sind der Zweck der zu gewährenden Leistung und die Folgen, die für die Vertragsparteien durch die in Betracht kommenden Leistungsbestimmungen voraussichtlich eintreten, angemessen zu berücksichtigen (vgl. zB BAG 17. Januar 1995 - 3 AZR 399/94 - zu I 2 d bb der Gründe, BAGE 79, 104). Auch auf berechtigte Interessen des Arbeitnehmers an der Planbarkeit seiner Freizeit hat der Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 433/08 - Rn. 28 f., BAGE 131, 30). Schließlich hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig mitzuteilen, wann er Freizeitausgleich erhält. Dem Arbeitnehmer soll ermöglicht werden, sich darauf einzustellen und die Freizeit sinnvoll nutzen zu können (vgl. BAG 17. Januar 1995 - 3 AZR 399/94 - aaO).
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(3) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Beklagte bei der Arbeitsbefreiung am 14., 16., 17. und 18. April 2009 die Grenzen billigen Ermessens nach § 106 Satz 1 GewO iVm. § 315 Abs. 3 BGB gewahrt hat. Der Freizeitausgleich war nicht nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich.
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(a) Die Beklagte hat die Arbeitsbefreiung gewährt. Der mit der Revisionsbegründung erhobene Einwand, es sei nicht festgestellt, dass die Beklagte überhaupt eine auf den 14. April 2009 und die Zeit vom 16. bis 18. April 2009 bezogene Freistellung erklärt habe, ist nicht berechtigt. Es trifft zwar zu, dass es im Tatbestand des angefochtenen Urteils nur heißt, die Beklagte habe dem Kläger eine Freistellung an diesen Tagen „vorgeschlagen“, womit dieser nicht einverstanden gewesen sei. Allerdings hat der Kläger bereits mit seiner Klage selbst vorgetragen, ihm sei „nichtsdestotrotz mitgeteilt“ worden, „er sei an diesen Tagen nicht zur Arbeit eingeteilt“. Das Landesarbeitsgericht hat auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; von einer - mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen - Feststellung der Freistellungserklärung ist daher auszugehen.
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(b) Wie das Berufungsgericht zutreffend und mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Argumentation ausgeführt hat, durfte die Beklagte ihrem Interesse an einer Freistellung des Klägers in den Osterferien Vorrang einräumen, weil in dieser Zeit ohnehin ein reduzierter Bedarf an Fahrern bestand. Der bevorzugten Berücksichtigung der Wünsche des Klägers, die Freistellung am 10., 12. und 15. Juni 2009 zu gewähren, stand insbesondere der Zweck der Arbeitsbefreiung - der zeitnahe Ausgleich der aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit - entgegen.
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II. Auch dem auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den 13. Februar 2009 gerichteten Klageantrag zu 2. haben die Vorinstanzen zu Recht nicht entsprochen.
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1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden BMT-G II erhält der Arbeitnehmer Krankenbezüge nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 bis Abs. 9 BMT-G II, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei am 13. Februar 2009 nicht „durch“ die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen. Dabei geht es zutreffend davon aus, dass bei einem Anspruch auf Krankenbezüge nach § 34 BMT-G II die Arbeitsunfähigkeit - ebenso wie bei dem entsprechend lautenden § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG - die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein muss(zum gleichlautenden § 34 Abs. 1 Satz 1 BMT-G-O vgl. BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 494/01 - zu II 3 a der Gründe, AP EntgeltFG § 3 Nr. 17 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 10). Die gesetzliche bzw. tarifliche Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert nur den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers vor einem sonst eintretenden Anspruchsverlust nach § 326 Abs. 1 BGB infolge seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch die Nutzung seiner Freizeit. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt daher voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund - insbesondere wegen einer vor Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wirksam erfolgten Freistellung von der Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung zum Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens - nicht gearbeitet hätte (zum gleichlautenden Anspruch auf Krankenbezüge nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAT-O vgl. BAG 11. September 2003 - 6 AZR 374/02 - zu 4 der Gründe mwN, BAGE 107, 278).
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3. Ob die weitere Würdigung des Landesarbeitsgerichts zutrifft, der Kläger sei für den 13. Februar 2009 bereits vor Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit zum Ausgleich der nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG außerhalb seiner Arbeitszeit geleisteten Betriebsratstätigkeit wirksam freigestellt gewesen, kann auf sich beruhen. Ginge man hiervon aus, wäre der Kläger nicht „infolge Krankheit“ an seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen und hätte aus diesem Grund keinen Anspruch auf Zahlung der Krankenbezüge. Unterstellte man zu seinen Gunsten, er sei für den 13. Februar 2009 nicht nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG wirksam freigestellt worden, wäre die Zahlungsklage dennoch unbegründet. Mit der von der Beklagten für den 13. Februar 2009 geleisteten Entgeltzahlung wäre dann zwar nicht der Anspruch auf Krankenbezüge nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II erloschen iSv. § 362 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hätte nicht die geschuldete Leistung an den Kläger bewirkt. Der Durchsetzbarkeit des nicht erfüllten Anspruchs auf Entgeltfortzahlung stünde aber der von Amts wegen zu prüfende „dolo-petit-Einwand“ entgegen („ dolo agit , qui petit, quod statim redditurus est“; hierzu zB BAG 10. November 2011 - 6 AZR 357/10 - Rn. 25 mwN, NZA 2012, 205). Die Rechtsausübung des Klägers verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach kann nichts verlangt werden, was sogleich zurückgeleistet werden muss. Die Beklagte könnte aber die wegen der vermeintlichen Freistellung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gezahlte Vergütung für den 13. Februar 2009 wegen der Leistung auf eine nicht bestehende Schuld sogleich zurückfordern (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB).
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C. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Linsenmaier
Gallner
Schmidt
Holzhausen
Glock
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2012 - 3 Sa 10/11 - wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Wesentlichen über finanzielle Abgeltungsansprüche, welche die Klägerin vor allem für Betriebsratstätigkeiten sowie für Tätigkeiten in ihrer Eigenschaft als ehemaliges stellvertretendes Mitglied der bei der Beklagten gebildeten Schwerbehindertenvertretung geltend macht.
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Die im Juli 1942 geborene Klägerin war seit 1982 bei Rechtsvorgängerinnen der Beklagten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als Betriebsärztin beschäftigt. Konkrete Vorgaben bezüglich der Lage ihrer Arbeitszeit erhielt die Klägerin nicht. Aus persönlichen Gründen arbeitete sie in der Regel montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zum Teil aber auch nachmittags. Zuletzt erzielte sie einen Stundenverdienst in Höhe von 36,24 Euro brutto. Ihr Arbeitsverhältnis endete wegen Erreichens der Altersgrenze am 31. Juli 2007. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte der Klägerin allerdings bereits im Dezember 2002 zweimal - gestützt auf betriebsbedingte Gründe - außerordentlich mit Auslauffrist jeweils zum 30. Juni 2003 gekündigt. Nachdem das Arbeitsgericht die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht der Klage mit Urteil vom 8. März 2006 statt und verurteilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Betriebsärztin weiter zu beschäftigen. Die Klägerin machte von dem Weiterbeschäftigungstitel keinen Gebrauch und arbeitete in der Folgezeit nicht wieder als Betriebsärztin. Am 11. April 2006 erstritt sie ein Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts, durch das Freizeitausgleichsansprüche der Klägerin aus der Zeit von Februar 2002 bis Juni 2003 im Umfang von 293,4 Stunden festgestellt wurden. Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingelegte Revision gegen das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 8. März 2006 wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2007 (- 8 AZR 310/06 -) zurückgewiesen. Auch danach nahm die Klägerin ihre Arbeit als Betriebsärztin nicht wieder auf.
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Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 teilte der Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin mit, die 293,4 als ausgleichspflichtig anerkannten Stunden seien nun durch Freizeitgewährung auszugleichen; bei einem vierstündigen Arbeitstag ergäben sich nicht ganz 74 ausgleichspflichtige Tage, die vom 26. Februar 2007 bis zum 15. Juni 2007 reichten; der Jahresurlaub für 2007 von sechs Wochen reiche dann vom 18. Juni 2007 bis zum 29. August 2007 (gemeint war ersichtlich der 29. Juli 2007). In einem weiteren Schreiben vom 13. März 2007 hielt der Personalleiter der Rechtsvorgängerin daran fest, dass der Klägerin vom 26. Februar 2007 bis 15. Juni 2007 der anerkannte Freistellungsanspruch gewährt werde. Zugleich legte er unter Hinweis darauf, dass die Klägerin keinen Urlaubswunsch geäußert habe und der Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu nehmen sei, den Urlaub der Klägerin auf die Zeit ab 18. Juni 2007 fest. In dem Schreiben heißt es weiter:
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„…
Mit Rücksicht darauf, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund des Erreichens der regelmäßigen Altersgrenze wie vereinbart am 31.07.2007 endet, macht eine Weiterbeschäftigung als Betriebsärztin keinen Sinn.
Wir werden dem Betriebsratsvorsitzenden, Herrn B., eine Kopie dieses Schreibens aushändigen. Es ist Sache des Betriebsrates, ob er Sie während der Freistellungsphase zu Betriebsratssitzungen einlädt. Daraus resultierende Kosten werden wir jedoch nicht akzeptieren.
…“
- 4
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In einem weiteren Rechtsstreit, in dem die Klägerin die Abgeltung der anerkannten 293,4 ausgleichspflichtigen Stunden geltend machte, schlossen die Parteien am 26. Februar 2009 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Ziff. 1 wie folgt lautet:
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„Die Parteien stellen außer Streit, dass die in der Zeit vom Februar 02 bis Juni 2003 geleisteten und anerkannten 293,4 ausgleichspflichtigen Stunden im Zeitraum vom 26.02.2007 bis zum 15.06.2007 durch Freizeitausgleich gewährt und der Resturlaubsanspruch der Klägerin im Zeitraum vom 18.06.2007 bis zum 29.07.2007 vollständig erfüllt wurde.“
- 5
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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bezahlte der Klägerin die gesamte reguläre Vergütung für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2007.
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Mit vorliegender, am 31. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage begehrt die Klägerin die finanzielle Abgeltung von Freizeitausgleichsansprüchen, die in der Zeit vom 8. März 2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2007 entstanden seien. Sie macht geltend, sie habe in dieser Zeit in großem Umfang Betriebsratstätigkeiten verrichtet und Aufgaben als stellvertretende Schwerbehindertenvertretung erledigt. Für sämtliche in dieser Zeit in Ausübung ihrer Ämter geleistete Stunden hätte ihr Freizeitausgleich gewährt werden müssen. Da dies wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei, seien die Stunden finanziell abzugelten. Insgesamt belaufe sich ihre Forderung auf 513,2 Stunden, was bei einem Stundenlohn von 36,24 Euro brutto einem Gesamtbetrag von 18.598,37 Euro brutto entspreche. Da sie weder während des Kündigungsschutzprozesses noch während der Zeit ihrer Freistellung zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, habe sie sämtliche Tätigkeiten - auch soweit sie ein Stundenvolumen von vier Stunden täglich nicht überschritten - außerhalb ihrer Arbeitszeit erbracht. Dies sei aus betriebsbedingten Gründen geschehen, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Nichtbeschäftigung während des Kündigungsschutzprozesses durch rechtswidrige Kündigungen verursacht habe. Während des Freistellungszeitraums ab dem 26. Februar 2007 habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Nichtbeschäftigung durch den gerichtlichen Vergleich mitverursacht.
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Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.175,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Ansprüche für unbegründet. Sowohl bei den Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied als auch bei den Tätigkeiten als stellvertretende Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen habe es sich um die Ausübung eines Ehrenamts gehandelt. Amtsträger seien zur Wahrnehmung ihres Ehrenamts ohne Einbußen bei der Vergütung freizustellen. Dies sei geschehen, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin die ihr zustehende reguläre Vergütung gezahlt habe. Die von der Klägerin in der Zeit vom 8. März 2006 bis zum 31. Juli 2007 behaupteten Tätigkeiten seien ganz überwiegend nicht außerhalb, sondern während der regelmäßigen Arbeitszeit der Klägerin geleistet worden. Selbst wenn man das nicht annehme, habe die Klägerin allenfalls Freizeitopfer erbracht, für die sie keine weitere Vergütung verlangen könne. Schließlich fehle es auch an betriebsbedingten Gründen für eine etwa außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsrats- oder Schwerbehindertenvertretungstätigkeit. Die Wahrnehmung der Amtstätigkeiten gehe vielmehr auf die freie Entscheidung der Klägerin zurück.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.063,59 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die über 422,49 Euro brutto hinausgehende Klage abgewiesen. Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin weiterhin den vollen Klagebetrag. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist im Umfang von 2.126,20 Euro unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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A. Dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen sind die - in dem Gesamtbetrag von 18.598,37 Euro enthaltenen - Ansprüche in Höhe von 422,49 Euro, hinsichtlich derer das Landesarbeitsgericht die Anschlussberufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat.
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B. Im Umfang von 2.126,20 Euro ist die Revision der Klägerin unzulässig.
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I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Deshalb muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 276/11 - Rn. 9 mwN). Hat das Landesarbeitsgericht über mehrere Anträge oder über einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, muss der Revisionskläger in Bezug auf jeden Teil der Entscheidung darlegen, weshalb die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung fehlerhaft sein soll (vgl. [für die Rechtsbeschwerdebegründung] BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13, BAGE 122, 293).
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II. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht unter B I 3 sowie unter B II 2 der Entscheidungsgründe bestimmte, sich auf 2.126,20 Euro belaufende Klageansprüche - ganz überwiegend handelte es sich um solche, bei denen das Volumen von vier Stunden arbeitstäglich überschritten war - mit ganz detaillierter, auf die jeweilige behauptete Tätigkeit bezogener Begründung abgewiesen. Damit setzt sich die Revision nicht ansatzweise auseinander. Sie ist daher insoweit unzulässig.
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C. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klageansprüche insoweit zu Recht für unbegründet erachtet.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als zulässig behandelt. Es handelt sich um eine Anspruchshäufung iSv. § 260 ZPO, mit der von der Klägerin mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden. Die einzelnen Klageforderungen sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Jedenfalls anhand der von der Klägerin vorgelegten Anlagen lässt sich ausreichend feststellen, für welche Tage und Stunden die Klägerin Abgeltung verlangt.
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II. Die Klageansprüche sind, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht mit weitgehend zutreffender Begründung erkannt hat, unbegründet.
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1. Für die Zeit vom 8. März 2006 (der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil des Landesarbeitsgerichts) bis zum 15. Februar 2007 (Verkündung des die Revision der Beklagten zurückweisenden Urteils des Bundesarbeitsgerichts) stehen der Klägerin weder für die von ihr behaupteten Betriebsratstätigkeiten noch für die behaupteten Tätigkeiten als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin Abgeltungsansprüche zu.
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a) Die Voraussetzungen für einen Abgeltungsanspruch wegen geleisteter Betriebsratstätigkeit liegen nicht vor. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG.
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aa) Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG ist die Arbeitsbefreiung vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Mitglieder des Betriebsrats erhalten danach weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29 mwN, BAGE 134, 233).
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Soweit § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG ausnahmsweise eine Vergütung der aufgewendeten Zeit wie Mehrarbeit vorsieht, ist damit weder ein anderes gesetzliches Regelungskonzept noch die Aufgabe des Lohnausfallprinzips verbunden. Der in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG vorgesehene Vergütungsanspruch für die außerhalb der Arbeitszeit aufgewendete Zeit ist vielmehr lediglich eine Kompensation dafür, dass der in § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorgesehene gerade nicht auf eine zusätzliche Vergütung gerichtete Freizeitausgleich aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, zeitnah nicht möglich ist. Ein von dem Grundsatz des unentgeltlichen Ehrenamts abweichender gesetzlicher Regelungsplan, dass Freizeitopfer durch die Zahlung einer angemessenen Vergütung auszugleichen wären, liegt darin nicht (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233).
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§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geht von der individuellen Arbeitszeit des anspruchsberechtigten Betriebsratsmitglieds aus. Diese ergibt sich regelmäßig aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag (vgl. BAG 3. Dezember 1987 - 6 AZR 569/85 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 57, 96).
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Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung wandelt sich weder mit Ablauf der Monatsfrist des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG noch durch eine bloße Untätigkeit des Arbeitgebers in einen Vergütungsanspruch. Der Abgeltungsanspruch entsteht vielmehr nur, wenn die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist. Davon ist auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft und deshalb Freizeitausgleich verweigert. Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist das Betriebsratsmitglied darauf angewiesen, den Freizeitausgleichsanspruch geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen. Dies setzt voraus, dass das Betriebsratsmitglied Freizeitausgleich vom Arbeitgeber verlangt. Die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit genügt dafür nicht. Das gilt auch bei der Ansammlung besonders hoher Freizeitausgleichsansprüche. Dem Arbeitgeber obliegt danach die Entscheidung, ob er umfangreiche Arbeitsbefreiung gewähren kann oder Mehrarbeitsvergütung leisten muss, weil er die Arbeitskraft des Betriebsratsmitglieds benötigt (vgl. BAG 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 92, 241).
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bb) Danach liegen die nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG erforderlichen Voraussetzungen für einen Abgeltungsanspruch nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin während ihres Kündigungsschutzverfahrens Betriebsratstätigkeit verrichten konnte oder ob sie nicht in dieser Zeit an der Ausübung ihres Amts verhindert war (vgl. BAG 10. November 2004 - 7 ABR 12/04 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 112, 305). Jedenfalls wurde die Betriebsratstätigkeit nicht, wie nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlich, „außerhalb der Arbeitszeit“ der Klägerin durchgeführt. Sie erfolgte im Umfang von vier Stunden täglich - die darüber hinausgehenden Zeiten sind zum einen Teil vom Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zuerkannt und nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, zum anderen Teil ist die Revision unzulässig - vielmehr während der persönlichen Arbeitszeit der Klägerin, die aufgrund der eigenen Disposition der Klägerin vormittags zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr lag. Die Klägerin konnte über die Lage ihrer Arbeitszeit als Betriebsärztin im Wesentlichen selbst bestimmen und war dabei nicht an Vorgaben der Beklagten gebunden. Entgegen ihrer Auffassung lag die von ihr geleistete Betriebsratstätigkeit nicht deshalb insgesamt außerhalb ihrer Arbeitszeit, weil sie während des Kündigungsschutzverfahrens in dritter Instanz - trotz eines entsprechenden Weiterbeschäftigungstitels - überhaupt keine Arbeitsleistung erbrachte. Hierdurch änderte sich die Arbeitszeit der Klägerin nicht. Die Klägerin hat die Vergütung für die gesamte Dauer des Kündigungsschutzverfahrens im Umfang ihrer vertraglichen Arbeitszeit vollständig erhalten. Durch die von ihr beanspruchte Abgeltung der in dieser Zeit geleisteten Betriebsratstätigkeit würde dieselbe Zeit doppelt vergütet. Das wäre weder mit dem Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG noch mit dem Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG vereinbar (vgl. dazu BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 31, BAGE 134, 233).
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b) Für einen Anspruch der Klägerin auf Abgeltung der von ihr behaupteten Tätigkeiten als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 8. März 2006 bis zum 15. Februar 2007 fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Anders als § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG sieht § 96 Abs. 6 SGB IX einen finanziellen Abgeltungsanspruch für Fälle, in denen der Freizeitausgleich für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter nicht möglich ist, nicht vor(vgl. zu § 46 Abs. 2 BPersVG, der für solche Fälle ebenfalls keinen Abgeltungsanspruch begründet, BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - zu I 2 b der Gründe). Es handelt sich insoweit auch nicht um eine planwidrige gesetzliche Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu füllen wäre, sondern, wie die entsprechende Regelung in § 46 Abs. 2 BPersVG deutlich macht, um eine ersichtlich wegen des Ehrenamtsprinzips getroffene gesetzgeberische Entscheidung(vgl. auch hierzu BAG 16. Februar 2005 - 7 AZR 95/04 - aaO).
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2. Für Tätigkeiten der Klägerin als Betriebsratsmitglied sowie als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 15. Februar 2007 (Verkündung des die Revision der Beklagten zurückweisenden Urteils des Bundesarbeitsgerichts im Kündigungsschutzprozess) bis zum 25. Februar 2007 (ab 26. Februar 2007 erfolgte der Freizeitausgleich) hat die Klägerin aus den unter C II 1 dargestellten Gründen ebenfalls keine Abgeltungsansprüche.
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3. Auch für Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied sowie als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 26. Februar 2007 bis 15. Juni 2007 (gewährter Freizeitausgleich) hat die Klägerin keine Abgeltungsansprüche erworben.
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a) Ein Abgeltungsanspruch der Klägerin für Betriebsratstätigkeiten in dieser Zeit folgt nicht aus § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG. Dabei kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass ein Betriebsratsmitglied, dem der Arbeitgeber gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Arbeitsbefreiung gewährt, in dieser Zeit erneut Betriebsratstätigkeit verrichten darf, und ferner angenommen werden, eine während des Freizeitausgleichs erfolgende Betriebsratstätigkeit liege außerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es betriebsbedingte Gründe waren, aufgrund derer die Klägerin trotz Arbeitsbefreiung Betriebsratsaufgaben wahrnahm.
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aa) „Betriebsbedingte Gründe“ iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG liegen nur vor, wenn betriebliche Gegebenheiten und Sachzwänge innerhalb der Betriebssphäre dazu geführt haben, dass die Betriebsratstätigkeit nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden konnte(BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 106, 87). Es muss sich um Gründe handeln, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung seines Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben (vgl. Fitting 27. Aufl. § 37 Rn. 79; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 37 Rn. 65; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 84). § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG stellt ferner klar, dass „betriebsbedingte Gründe“ in diesem Sinn auch vorliegen, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Hiernach kann - jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände - regelmäßig nicht vom Vorliegen betriebsbedingter Gründe ausgegangen werden, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt, während der ihm erteilten Arbeitsbefreiung Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Daher entspricht es auch zu Recht der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum, dass regelmäßig keine „betriebsbedingten Gründe“ angenommen werden können, wenn sich ein Betriebsratsmitglied entschließt, während seines Urlaubs Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Fitting § 37 Rn. 87; ErfK/Koch 14. Aufl. § 37 BetrVG Rn. 7; Weber GK-BetrVG § 37 Rn. 92; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 37 Rn. 46; im Ergebnis auch DKKW-Wedde § 37 Rn. 77, der allerdings von der Möglichkeit der Unterbrechung des Urlaubs und dessen späterer Verlängerung ausgeht; vgl. ferner auch BAG 8. September 2011 - 2 AZR 388/10 - Rn. 29 bis 32).
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bb) Hiernach lagen keine betriebsbedingten Gründe für die Betriebsratstätigkeit der Klägerin während der ihr von der Beklagten gewährten Arbeitsbefreiung vor. Die Gründe hierfür lagen nicht in der Sphäre des Betriebs, sondern in der Sphäre der Klägerin.
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b) Für Abgeltungsansprüche wegen der in dieser Zeit geleisteten Tätigkeit als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin fehlt es - wie ausgeführt - bereits an einer Anspruchsgrundlage.
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4. Aus den unter C II 3 a und b dargestellten Gründen bestehen auch keine Abgeltungsansprüche der Klägerin für Tätigkeiten als Betriebsratsmitglied sowie als stellvertretende Schwerbehindertenvertreterin in der Zeit vom 18. Juni 2007 bis 29. Juli 2007 (Erholungsurlaub).
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D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Linsenmaier
Zwanziger
Rachor
Schiller
Kley
(1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, - 2.
nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und - 3.
sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
(3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.