Arbeitsgericht Hagen Urteil, 14. Aug. 2014 - 4 Ca 2022/13
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 84,73 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers.
3Der Kläger arbeitet bei der Beklagten im Dreischichtbetrieb im Rahmen einer 35-Stunden-Woche. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund eines Haustarifvertrages im Wesentlichen die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung. Der Kläger ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten elfköpfigen Betriebsrats. Zwei Mitglieder des Betriebsrats sind freigestellt, der Kläger nicht.
4Ausweislich der zu den Akten gereichten Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 04.05.2004 sowie der Ergänzung zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 09.06.2011 wird für die Mitarbeiter bei der Beklagten ein Arbeitszeitkonto geführt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die zu der Akte gereichte Anlage B1 (Bl. 107 f. d.A.) verwiesen wird.
5Das bei der Beklagten aufgrund von Betriebsvereinbarungen durchgeführte Schichtmodell sieht die Nachtschicht im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vor. Ob in diesem Zeitraum für die Zeit von 2:00 Uhr bis 2:30 Uhr oder von 2:30 Uhr bis 3:00 Uhr eine feste Pause vorgesehen ist, steht zwischen den Parteien in Streit. Die Sollzeit beträgt für die Mitarbeiter 7 Stunden. Im Falle der vollständigen Durchführung der Schicht ergibt sich regelmäßig eine Stundenzahl von 7,5 Stunden, so dass sich bei vollständiger Schichtdurchführung eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto von 0,5 Stunden ergibt. Der Wert für eine Stunde auf dem Zeitkonto beträgt 19,50 €. Dies entspricht der Grundvergütung. Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern einen sogenannten übertariflichen Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde.
6Der Kläger hat als Anlage K1 eine Gehaltsabrechnung für den Monat August 2013 zur Akte gereicht, auf welche vollumfänglich verwiesen wird (Blatt 7 d. A.).
7In der Zeit von Dienstag, den 16.07.2013 bis Donnerstag, den 18.07.2013 war der Kläger für die Nachtschicht eingeteilt. Am 16.07.2013 stempelte der Kläger vor Arbeitsbeginn um 21:45 Uhr ein und verließ den Betrieb um 2:30 Uhr. Unstreitig fand in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr am 17.07.2013 eine Betriebsratssitzung statt, an welcher der Kläger teilnahm. Ob der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr die Betriebsratssitzung vorbereiten musste, steht zwischen den Parteien in Streit. Nach der Betriebsratssitzung verließ der Kläger den Betrieb wieder. Am Abend des 17.07.2013 nahm der Kläger seine reguläre Schichtarbeit wieder auf.
8Die Beklagte vergütete dem Kläger 4 Stunden für die Zeit von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr. Darüber hinaus wurde dem Kläger die Pausenzeit von 0,5 Stunden im Folgemonat zur Auszahlung gebracht. Zudem schrieb die Beklagte dem Kläger die Zeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf seinem Arbeitszeitkonto gut und zahlte für die gutgeschriebene Stunde die hierfür angefallenen Zulagen an den Kläger aus. Zudem erhielt der Kläger für die Betriebsratstätigkeit am 17.07.2013 eine pauschale Vergütung in Höhe von 60,00 €. Die Nachtschicht am 17.07.2013 in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr vergütete die Beklagte dem Kläger vollständig.
9Mit seiner am 30.09 2013 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten für die am 16.7.2013 vorzeitig abgebrochene Nachtschicht Zahlung für 3,5 Stunden nebst Mehrarbeitszuschlag sowie übertariflichem Nachtzuschlag. Ebenfalls begehrt der Kläger Vergütung für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit.
10Der Kläger ist der Ansicht, ein Anspruch auf Vergütung für die komplette Nachtschicht des 16.06.2013 trotz des vorzeitigen Verlassens dieser Schicht ergebe sich aus § 37 Abs.2 BetrVG, wonach Mitglieder des Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien seien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der Regelung des § 37 Abs.2 BetrVG sowie der Regelung des § 5 ArbZG, wonach eine mindestens 11-stündige Ruhezeit vorgegeben ist, sei der Kläger im Hinblick auf die anstehende kommende Betriebsratsarbeit berechtigt gewesen, seine Nachtschicht am 16.07.2013 um 2:30 Uhr zu beenden, um ausreichend ausgeruht die Betriebsratstätigkeit wahrnehmen zu können. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit zu bewerten und dementsprechend auch eine Anwendung des Arbeitszeitgesetzes analog erforderlich, denn so sei es die Pflicht des Arbeitgebers, auf die Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers und damit auch auf den Gesichtspunkte zu achten, dass die Ruhepausen eingehalten werden. Eine Anwendung des § 37 Abs.2 i.V.m. Abs.3 BetrVG auf den vorliegenden Fall führe dazu, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die vorherige Nachtschicht zu Ende zu führen. Der Kläger habe eine Fahrzeit von 30 Minuten zwischen dem Betrieb der Beklagten und seinem zuhause, so dass er nach dem Verlassen der Schicht um 2:30 Uhr gegen 3:00 Uhr zuhause gewesen sei. Um 11:45 Uhr sei der Kläger am 17.07.2013 wieder im Betrieb der Beklagten gewesen, um als Betriebsratsmitglied die Betriebsratssitzung vorzubereiten. Nur durch das vorzeitige verlassen der Nachtschicht um 2:30 Uhr habe er eine ausreichend lange Ruhezeit gehabt.
11Die seitens des Klägers vertretene Rechtsauffassung werde auch durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung gestützt, wonach die Ruhezeiten pro 24 Stunden elf zusammenhängende Stunden betragen und der Arbeitgeber die Sorge für die Gesundheit vor und nach der Nachtarbeit zu tragen hat. Unter Umständen sei das Verfahren aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles auch bis zu einer Entscheidung des EuGH auszusetzen und seien dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Zeiten einer Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sind und ob der Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG auch für Betriebsratsmitglieder anwendbar ist. Jedenfalls sei zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage die Berufung zuzulassen.
12In der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr habe der Kläger am 17.07.2013 Betriebsratsarbeit verrichtet. Diese Zeit habe der Kläger im Betriebsratsbüro damit verbracht, dass er die von den gewerblichen Beschäftigten verrichtete Mehrarbeit anhand der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Listen kontrolliert habe, da bei der Beklagten eine Monatsgrenze von 35 Stunden zu beachten ist und die Arbeitszeiten in Listen festgehalten und dem Betriebsrat übergeben werden. Für jeden einzelnen Beschäftigten der Produktion, immerhin für ca. 500-600 Leute, habe der Kläger die individuelle wöchentliche Arbeitszeit kontrolliert und verglichen. Es müsse geprüft werden, ob und inwieweit sich die verrichtete Mehrarbeit innerhalb der Höchstgrenze gehalten habe. Es handle sich hierbei um eine derart aufwändige Überprüfung, dass diese Tätigkeit von zwei Betriebsratsmitgliedern wöchentlich zu verrichten sei. Notwendig sei diese Betriebsratsarbeit unmittelbar vor der anberaumten Betriebsratssitzung gewesen, da ein regelmäßiger Tagesordnungspunkt auf Betriebsratssitzungen die Frage der von der Beklagten beantragten Mehrarbeit sei. Nicht nachvollziehbar sei, wenn die Beklagte die Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit des Klägers anzweifele, wo sie selbst durch ihre Personalleitung dem Betriebsrat die zu überprüfenden Listen zur Verfügung gestellt habe. Des Weiteren habe sich der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr auf die kommende Betriebsratssitzung vorbereiten müssen, denn immerhin beinhalte eine Tagesordnung für jede Betriebsratssitzung regelmäßig zwischen 10 und 20 Punkten.
13Es sei auch korrekt gewesen, vorliegend eine Fahrzeit von 30 Minuten anzusetzen. Vom Betriebssitz der Beklagten in I bis zum Wohnsitz des Klägers in I habe der Kläger eine reine Fahrzeit je nach Verkehrsaufkommen von 12-15 Minuten. Zu berücksichtigen sei allerdings nicht nur die reine Fahrzeit des Klägers, sondern ebenfalls das Drücken der Stempelkarte, das Duschen und sich umziehen, was für sich alleine genommen schon eine Viertelstunde ausmache. Anschließend folge der Weg zum Auto, die Fahrt nach Hause, die Suche nach einem Parkplatz und der Weg vom Auto zu seiner Wohnung.
14Darüber hinaus habe der Kläger als Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs.3 S.1 BetrVG zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
15Ausgehend von der 35 Stunden-Woche und einer regulären siebenstündigen Schicht sowie ausgehend von dem Umstand, dass 4 Stunden dieser Schicht bereits vergütet worden sind, verbleibe ein Vergütungsanspruch für 3 Stunden mit einem Stundensatz von 19,50 €. Dass der Grundstundenlohn 19,50 € brutto betrage, ergebe sich bereits aus der Gehaltsabrechnung der Beklagten für den Monat August 2013, wonach sich der Verdienst des Klägers aus den Komponenten
16- 17
Lohnart 030: ERA Grundentgelt 2.378,50 Euro
- 18
Lohnart 032: ERA tarifliche Leistungszulage 237,85 Euro
- 19
Lohnart 034: übertarifliche Zulage 36,52 Euro
- Lohnart 044: Differenz für höher bezahlte Arbeit 316,50 Euro
Monatslohn 2.969,37 Euro.
21zusammensetzte. Unter Berücksichtigung der bei der Beklagten gearbeiteten 35-Stunden-Woche = 152,25 Stunden monatlich ergebe sich bei diesem Monatslohn ein Stundenlohn von 19,50 €. Für 3 Stunden sei mithin ein Forderungsbetrag in Höhe von € 58,50 brutto anzusetzen. Da die reguläre Schicht ohne Pause 7,5 Stunden beträgt, sei die restliche halbe Stunde mit dem Stundenlohn zuzüglich eines 25-prozentigen Mehrarbeitszuschlages zu vergüten, was die Forderung um 12,19 € erhöhe. Hinzu komme für die von der Beklagten nicht vergüteten 3,5 Arbeitsstunden der übertarifliche Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde und damit ein Betrag i.H.v. € 0,91 brutto. Mithin ergebe sich insgesamt ein Betrag in Höhe von € 71,60. Für die geleistete Betriebsratstätigkeit am 17.07.2013 von 11:45 Uhr bis 15:30 Uhr ergebe sich bei Zugrundelegung eines Grundstundenlohnes von 19,50 € ein Betrag in Höhe von € 73,13 brutto und damit insgesamt ein zu zahlender Betrag in Höhe von € 144,73 brutto. Hierauf seien die bereits geleisteten 60,00 € brutto anzurechnen.
22Mit seiner Klageschrift vom 30.09.2013 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 144,73 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Im Kammertermin vom 10.04.2014 hat der Kläger seine Klage sodann in Höhe von 60,00 € brutto zurückgenommen und nunmehr beantragt
23die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 84,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Dem Kläger sei grundsätzlich darin zuzustimmen, dass das Betriebsratsmitglied im Falle der Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit seine Schicht früher beenden bzw. die folgende Schicht später antreten dürfe, um eine ausreichende Zeit zur Erholung zu haben. Für die Frage der Dauer der Erholungszeit könne wegen des Begünstigungsverbots jedoch nicht auf die elfstündige Ruhezeit des § 5 Arbeitszeitgesetz abgestellt werden. Vielmehr bedürfe es einer Abwägung im Einzelfall. Auszugehen sei im vorliegenden Fall von einer angemessenen Ruhezeit einschließlich Fahrzeiten zwischen Schichtende und Beginn der Betriebsratssitzung von 8 Stunden. Dementsprechend sei der Kläger auch berechtigt gewesen, die Schicht 1 Stunde früher um 5:00 Uhr zu verlassen, was die Beklagte damit gezeigt habe, dass sie dem Kläger hierfür 1 Stunde auf dem Arbeitszeitkonto gutschrieb und die entsprechenden Zulagen für diese Stunde auszahlte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Ausgleichanspruch nach Absatz 3 BetrVG auf die Freistellung nach Absatz 2 BetrVG angerechnet werden könne, zumal der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Ausgleichs nach billigem Ermessen selbst festlegen könne.
27Dies zu Grunde gelegt habe die Beklagte die Ansprüche des Klägers bereits vollumfänglich erfüllt.
28Die Zeit zwischen 5:00 bis 6:00 Uhr habe die Beklagte durch die Gutschrift von 1 Stunde auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nebst Auszahlung der entsprechenden Zuschläge erfüllt. Der Mehrarbeitszuschlag während der Nachtschicht für eine halbe Stunde bestehe in Höhe von € 4,88 (0,5 Stunden X 19,50 € X 50 %). Nachtschichtzuschläge für 2 Stunden ergäben sich in Höhe von € 14,85 (zu Grunde zu legendes Entgelt nach § 6 EMTV) X 25 % X 2 Stunden = 7,42 €, sowie unter Berücksichtigung des übertariflichen Zuschlags in Höhe von 0,26 € für die geltend zu machenden 2 Stunden insgesamt in Höhe von € 7,94. Die 0,5 Stunden seien durch die obige Mehrarbeits-Nachtschichtvergütung bereits abgedeckt, da dieser Zuschlag die „einfachen“ Nachtschichtzuschläge aufgrund des § 6 EMTV kompensiere. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 60,00 € sowie unter Berücksichtigung der Rechtsansicht, dass der Ausgleichanspruch nach Absatz 3 BetrVG auf die nach Absatz 2 BetrVG vorgesehene Freistellung angerechnet werden könne, habe die Beklagter die Ansprüche des Klägers bereits vollumfänglich erfüllt.
29Ein früheres Verlassen der Schicht als um 5:00 Uhr sei im Hinblick auf die um 13:00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung nicht geboten gewesen.
30Warum der Kläger eine Fahrzeit von 30 Minuten benötige, sei nicht ersichtlich, da die reine Nettofahrzeit bei geschätzten 8 Minuten liege.
31Auch sei nicht ersichtlich, dass der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr die Betriebsratssitzung habe vorbereiten müssen. Dies gelte erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Unternehmen zwei freigestellte Betriebsräte vorhanden sind, die am 17.07.2013 auch beide an der Sitzung teilnahmen. Warum trotzdem die Vorbereitung durch den Kläger erforderlich gewesen seien soll, erschließe sich nicht und sei auch im Rahmen der Klage nicht dargelegt worden. Dies gelte selbst nach dem erneuten Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 15.05.2014, denn so sei weiterhin nicht annähernd nachvollziehbar erklärt worden, weswegen der Kläger die Betriebsratssitzung habe vorbereiten müssen, obwohl die zwei freigestellten Betriebsratsmitglieder am streitigen Tag auch anwesend waren und die Sitzung vorbereiteten. Überdies habe an diesem Tag zwischen 11:45 Uhr und 13:00 Uhr keines der anderen Betriebsratsmitglieder, die nicht freigestellt sind, Betriebsratsarbeit geltend gemacht.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34I.
35Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
36Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 84,73 brutto für die für 3,5 Stunden vorzeitig abgebrochene Nachtschicht am 16.7.2013 nebst Mehrarbeitszuschlag, Nachtschichtzuschlag und übertariflichem Nachtzuschlag sowie für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit am 17.7.2013.
371.
38Ein Zahlungsanspruch des Klägers für 3,75 Stunden Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs.3 BetrVG unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten unstreitig bereits geleisteten € 60,00 brutto besteht nicht.
39Gemäß § 37 Abs.3 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied für aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit zum Ausgleich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts verlangen (BAG Urteil vom 11.7.1978 – 6 AZR 387/75, AP-Nr. 57 zu § 37 BetrVG 1972). Finden Betriebsratssitzungen außerhalb der Schicht des Betriebsratsmitglieds statt, ist ein betriebsbedingter Grund gegeben (Wiese in GK – BetrVG, 9. Auflage 2010 Band I, § 37 BetrVG Rn. 73).
40a)
41Entgegen der Auffassung des Klägers sind lediglich die für die Betriebsratssitzung von 13:00 Uhr bis 16:30 angefallenen 2,5 Stunden als erforderliche Betriebsratstätigkeit anzusehen. Nicht hingegen die vom Kläger für die Zeit von 11:45 bis 13:00 Uhr geltend gemachten 1,25 Stunden Vorbereitungszeit für die Betriebsratstätigkeit. Für die Durchsetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs sieht das Bundesarbeitsgericht eine abgestufte Darlegungslast für den Fall vor, dass der Arbeitgeber mit sogenannten erheblichen Zweifeln an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit die Entgeltfortzahlung verweigert. In diesem Fall hat das Betriebsratsmitglied die Erforderlichkeit der Art und der Dauer der Betriebsratstätigkeit stichwortartig darzulegen (BAG vom 15.03.1995 – 7 AZR 643/94, zit. nach juris, Däubler, Kittner, Klebe, BetrVG Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 37 BetrVG Rn. 44a; Eisemann in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014 § 37 BetrVG Rn.7), damit dem Arbeitgeber eine Plausibilitätskontrolle ermöglicht wird. Danach ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, aus welchen Gründen sich Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit ergeben. Erst dann hat das Betriebsratsmitglied substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten durfte.
42Gemessen an diesen Grundsätzen hat es der Kläger nicht vermocht, eine Erforderlichkeit für die Betriebsratstätigkeit auch für die Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr darzulegen. Die Beklagte hat eine Zahlung der Vorbereitungszeit für 1,25 Stunden mit Zweifeln hinsichtlich der Erforderlichkeit der Tätigkeit verweigert. Insoweit führte die Beklagte aus, dass aufgrund der Beschäftigtenzahl im Unternehmen zwei freigestellte Betriebsräte vorhanden sind, die am 17.7.2013 auch beide an der Sitzung teilnahmen. Warum aufgrund dieser Tatsache die Vorbereitung durch den Kläger erforderlich gewesen sein solle, erschließe sich nicht und werde auch im Rahmen der Klage nicht dargelegt. Mit der Tatsache, dass es im Betrieb der Beklagten zwei freigestellte Betriebsräte gibt, hat die Beklagte ihre Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vorbereitungszeit ausreichend nachvollziehbar begründet. Nicht ersichtlich ist, weswegen gerade der Kläger für die Betriebsratssitzung eine Vorbereitungszeit von 1,25 Stunden benötigte, wenn es zwei freigestellte Betriebsräte bei der Beklagten gibt. Auf diese Zweifel wurde seitens des Klägers ausgeführt, dass er die Zeit damit verbracht habe, dass er die von den gewerblichen Beschäftigten verrichtete Mehrarbeit anhand der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Liste kontrolliert habe. Für jeden einzelnen Beschäftigten der Produktion, immerhin für ca. 500-600 Leute, habe die individuelle wöchentliche Arbeitszeit kontrolliert werden müssen und verglichen werden müssen. Es müsse geprüft werden, ob und inwieweit sich die verrichtete Mehrarbeit innerhalb der Höchstgrenze gehalten habe. Hierbei handele es sich immerhin um eine derart aufwändige Überprüfung, dass diese Tätigkeit von zwei Betriebsratsmitgliedern wöchentlich zu verrichten sei. Notwendig sei diese Betriebsratsarbeit unmittelbar vor der anberaumten Betriebsratssitzung gewesen, da ein regelmäßiger Tagesordnungspunkt auf der Betriebsratssitzung die Frage der von der Beklagten beantragten Mehrarbeit gewesen sei. Des Weiteren habe sich der Kläger in der Zeit von 11:45 Uhr bis 13:00 Uhr auf die kommende Betriebsratssitzung vorbereiten müssen, denn immerhin beinhalte eine Tagesordnung für jede Betriebsratssitzung regelmäßig zwischen 10 und 20 Punkten. Hierauf hat die Beklagte erneut unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur abgestuften Darlegungslast erwidert und ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass im Unternehmen zwei freigestellte Betriebsratsmitglieder vorhanden sind, die am streitigen Tag auch anwesend waren und die Betriebsratssitzung vorbereiteten. Überdies habe an diesem Tag zwischen 11:45 Uhr und 13:00 Uhr keines der anderen Betriebsratsmitglieder, die nicht freigestellt sind, Betriebsratsarbeit geltend gemacht. Aufgrund welcher Umstände der Kläger trotz der begründeten Zweifel seitens der Beklagten die Betriebsratstätigkeit zur Vorbereitung der Sitzung für erforderlich halten durfte, hat der Kläger im Laufe des Prozesses nicht näher dargelegt. Dies gilt insbesondere, als dass der Kläger nicht stichwortartig nachvollziehbar erklärt hat, weswegen er, trotz der unstreitig bei der Beklagten vorhandenen zwei freigestellten Betriebsratsmitglieder, die die Sitzung ebenfalls vorbereiteten, das Thema der Mehrarbeit im Vorfeld der Sitzung zu bearbeiten hatte, mit der Folge, dass er hierfür Vorbereitungszeit für die Betriebsratsarbeit aufwenden musste. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Kläger anhand von Listen prüfen müsse, ob und inwieweit sich die verrichtete Mehrarbeit innerhalb der Höchstgrenze gehalten habe und es sich hierbei um eine derart aufwändige Überprüfung handle, dass diese Tätigkeit von zwei Betriebsratsmitgliedern wöchentlich zu verrichten sei, ist nicht ersichtlich, weswegen dann der Kläger diese Aufgabe, trotz der bei der Beklagten bestehenden zwei vollständig freigestellten Betriebsratsmitglieder, die zudem die Betriebsratssitzung ebenfalls vorbereiteten, vor der Betriebsratssitzung vornehmen musste. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, dass kein anderes nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied Zeiten für die Vorbereitung der Betriebsratssitzung geltend gemacht hat. Allein das pauschale Vorbringen, auf eine Betriebsratssitzung mit regelmäßig zwischen 10 bis 20 Tagesordnungspunkten müsse sich der Kläger vorbereiten, reicht nach den seitens der Beklagten vorgebrachten begründeten Zweifeln nicht aus. Auch einen Beweis hat der Kläger für seine Behauptung nicht angeboten.
43Damit waren von der Beklagten lediglich 2,5 Stunden Betriebsratstätigkeit für die unmittelbare Teilnahme an der Betriebsratssitzung zu vergüten.
44b)
45Mit der unstreitig erfolgten Zahlung i.H.v. € 60,00 brutto bei einem durchschnittlichen Stundenlohn von 19,50 € brutto hat die Beklagte die 2,5 Stunden Betriebsratstätigkeit vollumfänglich erfüllt.
462.
47Der Kläger hat keinen weitergehenden Zahlungsanspruch mehr gegen die Beklagte für 3,5 Stunden wegen Unterbrechung der Nachtschicht am 16.07.2013/17.07.2013 gemäß § 37 Abs.2 BetrVG.
48Vielmehr wurde der Anspruch des Klägers seitens der Beklagten vollumfänglich erfüllt.
49a)
50Unstreitig hat der Kläger die regulär von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dauernde Nachtschicht am 16.07.2013/17.07.2013 bereits um 2:30 Uhr verlassen.
51aa)
52Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 07.06.1989 – 7 AZR 500/88, zit. nach juris) hat das Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs.2 BetrVG i.V.m. dem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, die vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten.
53Ob der Kläger, wie er meint, die Schicht am 16.07.2013/17.07.2013 bereits um 2:30 Uhr verlassen durfte, um hinreichend ausgeruht an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Ansicht des Klägers, dass es sich bei der Betriebsratstätigkeit nicht um ein Ehrenamt handele und dementsprechend Zeiten einer Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sei und auch Art. 3 der Richtlinie 2003/88/EG für Betriebsratsmitglieder Anwendung finde mit der Folge, dass Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie jede Zeitspanne sei, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt und Ruhezeiten pro 24 Stunden 11 zusammenhängende Stunden betragen müssten.
54bb)
55Denn vorliegend hat die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten 3,5 Stunden für die vorzeitig abgebrochene Nachtschicht von 2:30 Uhr bis 6:00 Uhr ebenso wie den Mehrarbeitszuschlag für 0,5 Stunden und die übertarifliche Zulage bereits vollumfänglich erfüllt.
56Unstreitig finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Haustarifvertrages im Wesentlichen die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung. Zudem gilt bei der Beklagten die als Anlage B1 (Bl. 107 f. d.A.) zur Akte gereichte Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 4.5.2004 sowie die Ergänzung zur Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 09.06.2011, wonach entsprechend § 4 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung für jeden Mitarbeiter ein individuelles Arbeitszeitkonto eingerichtet wird. Der Kläger arbeitet bei der Beklagten im Schichtmodell. Das bei der Beklagten durchgeführte Schichtmodell sieht die Nachtschicht im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vor. Zudem wird eine feste Pause von 0,5 Stunden eingelegt. Im Falle der vollständigen Durchführung der Schicht ergibt sich für den Mitarbeiter regelmäßig eine Stundenzahl von 7,5 Stunden. Die Sollzeit beträgt 7 Stunden, so dass sich eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters von 0,5 Stunden ergibt. Zudem gewährt die Beklagte einen übertariflichen Zuschlag in Höhe von 0,26 € pro Stunde.
57Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Klageforderung des Klägers, der für die vorzeitig abgebrochene Nachtschicht Vergütung für 3,5 Stunden gemessen an einem Stundenlohn von € 19,50 brutto begehrt, ebenso wie einen tariflichen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 % gemäß § 6 EMTV für 0,5 Stunden und den übertariflichen Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde, bereits vollumfänglich erfüllt.
58Zunächst hat die Beklagte dem Kläger für das vorzeitige Verlassen der Nachtschicht für die Zeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr unstreitig 1 Stunde mit einem Wert von 19,50 € brutto auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Ebenfalls wurde der Nachtschichtzuschlag mit der Abrechnung zur Auszahlung gebracht. Auch die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto stellt eine Form von Entgelt dar, die sich nur durch die Besonderheit auszeichnet, dass sie nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen einer Arbeitszeitkontoführung verrechnet wird (LAG Köln vom 27.04.2009 – 5 Sa 1362/08, zit. nach juris; BAG vom 13.02.2002 – 5 AZR 470/00, zit. nach juris). Die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto ist damit eine wirksame Form der Erfüllung. Dass diese Vorgehensweise bei der Beklagten unüblich sein sollte, hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Dies gilt insbesondere unter Ansehung der zu der Akte gereichten Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitflexibilisierung vom 04.05.2004.
59Die insoweit noch offenen 2,5 Stunden in der Zeit von 2:30 Uhr bis 5:00 Uhr für die vorzeitig verlassene Nachtschicht wurden seitens der Beklagten ebenfalls vollumfänglich erfüllt. Bei einem Grundstundenlohn von 19,50 € brutto ergibt sich insoweit ein Anspruch in Höhe von 48,75 € brutto. Der von dem Kläger eingeklagte Mehrarbeitszuschlag von 25 % für 0,5 Stunden ergibt gemäß § 6 EMTV gemessen an einem Grundstundenlohn von 19,50 € einen Betrag von € 2,44 brutto. Der ebenfalls eingeklagte übertarifliche Nachtzuschlag von 0,26 € pro Stunde macht für 2,5 Stunden einen Betrag von € 0,65 brutto aus.
60Zwar hat der Kläger mit seiner Klageschrift ausdrücklich keinen tariflichen Nachtschichtzuschlag eingeklagt, doch selbst wenn man das Vorbringen der Beklagten zur Zahlung des tariflichen Nachtschichtzuschlags als vom Kläger konkludent zu Eigen gemacht ansehen würde, hat die Beklagte auch diesen erfüllt. Denn so führt die Beklagte aus, dieser falle für 2 Stunden an, da 0,5 Stunden durch die Mehrarbeits-Nachtschichtvergütung gemäß § 6 EMTV bereits abgedeckt seien, der die Nachtschichtzuschläge kompensiere. Bei einem nach § 6 EMTV zugrunde zu legenden Entgelt von € 14,85 und einem Zuschlag von 25 % ergebe dies für 2 Stunden einen weiteren Betrag i.H.v. € 7,42.
61Damit ergibt sich für das vorzeitige Verlassen der Nachtschicht in der Zeit von 2:30 Uhr bis 5:00 Uhr insgesamt ein Forderungsbetrag i.H.v. € 59,26 brutto, den die Beklagte mit Zahlung der € 60,00 brutto vollumfänglich erfüllt hat.
62Entgegen der Ansicht des Klägers steht diesem hierfür keine weitergehende Zahlung mehr zu. Denn diese 2,5 Stunden sind der bezahlte Freizeitausgleich für die um 13:00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung. Die Beklagte ist berechtigt, diesen Freizeitausgleich auf die zuvor in der Nachtschicht ausgefallene Arbeitszeit zu legen (ArbG Lübeck Urteil vom 07.12.1999 – 6 Ca 2589/99, zit. nach juris; im Ergebnis auch BAG Urteil vom 07.06.1989 – 7 AZR 500/88, zit. nach juris; BAG vom 15.02.1989 – 7 AZR 193/88, zit. nach juris). Andernfalls erhielte der Betreffende für seine Betriebsratstätigkeit einen überproportionalen und nicht den gesetzlich allein zulässigen entsprechenden Freizeitausgleich. Ihm wird die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs.2 BetrVG vor oder /und nach der Betriebsratssitzung in seiner Freizeit allein aus Zumutbarkeitserwägungen gewährt. Es ist somit nur recht und billig, wenn er seinen Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs.3 S.1 BetrVG einsetzt, um ausgeruht an der Betriebsratssitzung teilzunehmen (Bengelsdorfer, Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 2001, S. 71 f; Hess, Schlochauer u.a., BetrVG Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 37 BetrVG Rn. 44).
63Nach all dem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
64II.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
66III.
67Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und wurde mit dem Wert der Klageforderung bemessen.
68IV.
69Die Berufung war gemäß § 64 Abs.3 Nr.1 ArbGG zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage, ob Zeiten einer Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit i.S.v. Art. 2 der RL 2003/88/EG ist und auch für Betriebsratstätigkeit die in Art. 3 der RL 2003/88/EG vorgeschriebene Mindestruhezeit Anwendung findet, nicht höchstrichterlich geklärt ist.
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(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.