Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Aug. 2015 - 4 TaBVGa 6/15

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2015:0805.4TABVGA6.15.00
bei uns veröffentlicht am05.08.2015

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51

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(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15Mitgliedernaus 3 weiteren Ausschussm

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Aug. 2012 - 7 ABR 16/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. November 2010 - 15 TaBV 115/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Juli 2008 - 10 TaBV 118/07 - wird zurückgewiesen.

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(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. November 2010 - 15 TaBV 115/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat dem Betriebsausschuss die in § 74 Abs. 1 BetrVG geregelte Aufgabe der monatlichen Besprechungen mit der Arbeitgeberin übertragen kann.

2

Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin stellt Nutzfahrzeuge her. Der Antragsteller ist Mitglied des in ihrem Betrieb in S zuletzt im März 2010 gewählten und zu 2. beteiligten 21-köpfigen Betriebsrats. Er kandidierte auf der Vorschlagsliste „Mehr Öffentlichkeit“; 19 Betriebsratsmitglieder sind aufgrund eines Wahlvorschlags der im Betrieb der Arbeitgeberin vertretenen Industriegewerkschaft Metall gewählt worden. Neben dem Betriebsausschuss hat der Betriebsrat acht Ausschüsse für besondere Sachaufgaben gebildet (Personalausschuss, Sozialausschuss, Berufsbildungsausschuss, Planungsausschuss, Ausschuss für Arbeits- und Gesundheitsschutz, für Entgeltfragen, für Neue Technologien und für Öffentlichkeitsarbeit). Der Antragsteller ist weder im Betriebsausschuss noch in einem der anderen Ausschüsse vertreten.

3

Bereits in der vorangegangenen Wahlperiode hatte der Betriebsrat beschlossen, entsprechend der bisherigen Praxis den Betriebsausschuss mit der Durchführung der monatlichen Besprechungen mit der Arbeitgeberin zu beauftragen. Einen inhaltsgleichen Beschluss fasste der - neu gewählte - Betriebsrat am 12. August 2010.

4

Gegen diese Aufgabenübertragung auf den Betriebsausschuss hat sich der Antragsteller mit seiner am 2. September 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift gewandt. Er hat die Ansicht vertreten, das in § 74 Abs. 1 BetrVG vorgesehene monatliche Gespräch habe zwischen dem gesamten Betriebsratsgremium und der Arbeitgeberin stattzufinden. Es gehöre zum Kernbereich der Betriebsratsaufgaben. Eine nur mittelbare Kommunikation über die Mitglieder des Betriebsausschusses berge insbesondere für diejenigen Betriebsratsmitglieder, die - wie er - über „Minderheitslisten“ gewählt und im Betriebsausschuss nicht vertreten seien, die Gefahr eines Ausschlusses von Informationen.

5

Der Antragsteller hat - zuletzt - beantragt

        

festzustellen, dass die Beauftragung des Betriebsausschusses mit der Durchführung der Monatsgespräche des § 74 Abs. 1 BetrVG unwirksam ist.

6

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt.

7

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag abweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Das zulässige Feststellungsbegehren ist unbegründet. Zwar gehören die monatlichen Besprechungen von Arbeitgeber und Betriebsrat iSd. § 74 Abs. 1 BetrVG nicht zu den „laufenden Geschäften“ des Betriebsrats, die der Betriebsausschuss nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG führt. Die Entscheidung des Betriebsrats, seine Besprechungspflicht mit der Arbeitgeberin dem Betriebsausschuss zu übertragen, ist aber nicht zu beanstanden. Der Betriebsrat ist zu dieser Aufgabenübertragung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt.

9

I. Der Antrag ist zulässig.

10

1. Der Antragsteller ist nach § 81 Abs. 1 ArbGG antragsbefugt. Als Mitglied des Betriebsrats ist er durch die im Antrag näher beschriebene Aufgabenübertragung auf den Betriebsausschuss in seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Damit ist er berechtigt, die Zulässigkeit der Aufgabendelegation gerichtlich klären zu lassen (vgl. bereits BAG 1. Juni 1976 - 1 ABR 99/74 - zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 28 Nr. 3; vgl. auch - ohne weitere Problematisierung der Antragsbefugnis - für eine von allen Betriebsratsmitgliedern einer [Minderheiten-]Liste angegriffene Übertragung von Aufgaben auf gemeinsame Ausschüsse BAG 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - BAGE 75, 1).

11

2. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

12

a) Nach der auch für das Beschlussverfahren geltenden Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat der Antragsteller diejenige Maßnahme oder denjenigen betrieblichen Vorgang, für die oder den eine Berechtigung - sei es als Mitbestimmungsrecht, sei es als Kompetenzregelung - in Anspruch genommen oder geleugnet wird, so genau zu bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag zweifelsfrei feststeht, für welche Maßnahme oder welchen Vorgang das Recht bejaht oder verneint worden ist. Nur so können der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nach § 308 ZPO sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO festgestellt werden(vgl. BAG 16. November 2011 - 7 ABR 28/10 - Rn. 13 mwN, AP BetrVG 1972 § 17 Nr. 9 = EzA BetrVG 2001 § 17 Nr. 2).

13

b) Diesem Erfordernis wird der Antrag nach der gebotenen Auslegung gerecht.

14

aa) Das Begehren des Antragstellers ist darauf gerichtet, feststellen zu lassen, dass die Betrauung des Betriebsausschusses mit der Durchführung der Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat iSd. § 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unwirksam ist. Damit ist kein ganz bestimmter Betriebsratsbeschluss oder Aufgabenübertragungs„akt“ Verfahrensgegenstand. Streitbefangen ist vielmehr das - allgemeiner zu verstehende - Begehren der Feststellung einer „Nichtberechtigung“ des Betriebsrats.

15

bb) Dieses ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend konkret beschrieben. Es geht dem Antragsteller um die Frage, ob der Betriebsrat als in § 74 Abs. 1 BetrVG genannter Gesprächspartner sein Recht und seine Pflicht, mit dem Arbeitgeber zu Besprechungen nach dieser Vorschrift zusammenzutreten, auf den Betriebsausschuss übertragen kann. Unklarheiten über den Umfang der objektiven Rechtskraft einer dem Antrag stattgebenden oder ihn abweisenden gerichtlichen Sachentscheidung sind nicht zu besorgen.

16

3. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Der Streit darüber, ob der Betriebsrat die Führung der Monatsgespräche iSd. § 74 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf den Betriebsausschuss übertragen kann, betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches (Binnen-)Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller im Sinn einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung einer Person zu einer anderen Person. Der Antragsteller hat an der begehrten alsbaldigen Feststellung ein berechtigtes Interesse, weil der Betriebsrat sich eines Rechts zur Delegation der Aufgabe auf den Betriebsausschuss berühmt, entsprechende Beschlüsse gefasst hat und entsprechend verfährt.

17

II. Der Antrag ist unbegründet. Zwar zählen die - mindestens einmal im Monat durchzuführenden - Besprechungen von Betriebsrat und Arbeitgeber iSd. § 74 Abs. 1 BetrVG nicht zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats, für deren Wahrnehmung der Betriebsausschuss bereits nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zuständig ist. Der Betriebsrat war aber nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, dem Betriebsausschuss die Teilnahme an diesen Gesprächen zu übertragen.

18

1. Bei den Besprechungen nach § 74 Abs. 1 BetrVG handelt es sich nicht um „laufende Geschäfte“ iSd. § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, für deren Wahrnehmung der Betriebsausschuss kraft gesetzlicher Zuweisung zuständig ist.

19

a) § 27 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG unterscheiden zwischen den „laufenden Geschäften“, deren Wahrnehmung dem Betriebsausschuss kraft Gesetzes übertragen ist, und den „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“, die ihm mittels qualifizierten Mehrheitsbeschlusses übertragen werden können. Während „laufende Geschäfte“ regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats meinen, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs, Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern, die Einholung von Auskünften, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 ABR 18/91 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 69, 49; zum Personalvertretungsrecht BVerwG 5. Februar 1971 - VII P 17.70 - AP PersVG § 53 Nr. 2; 7. November 1969 - VII P 3.69 - BVerwGE 34, 180, 187), betreffen „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“ regelmäßig Angelegenheiten aus dem Rechte- und Pflichtenkreis des Betriebsrats im Verhältnis zur Belegschaft, vor allem aber im Verhältnis zum Arbeitgeber, also die Beteiligungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten im weitesten Sinn. Dies zeigt sich insbesondere an § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG. Hiernach ist der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ausdrücklich von einer Übertragung auf den Betriebsausschuss ausgenommen; Betriebsvereinbarungen betreffen aber - jedenfalls typischerweise - beteiligungs- und mitbestimmungspflichtige Sachverhalte.

20

b) Danach zählen die Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber iSd. § 74 Abs. 1 BetrVG nicht zu den laufenden Geschäften iSd. § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (im Ergebnis ebenso: DKKW/Berg 13. Aufl. § 74 Rn. 7; ErfK/Kania 12. Aufl. § 74 BetrVG Rn. 5; Fitting 26. Aufl. § 74 Rn. 5; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 74 Rn. 14; Löwisch/Kaiser Kommentar zum BetrVG 6. Aufl. § 74 Rn. 4; Richardi in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 74 Rn. 7; Preis in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG 4. Aufl. § 74 Rn. 3). Auch wenn die Besprechungen periodisch stattfinden (sollen), dienen sie nicht internen verwaltungs- und organisatorischen Zwecken des Betriebsrats, sondern - wie insbesondere die den Dialog flankierende Verhandlungspflicht nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeigt - der Erörterung anstehender, betriebsverfassungsrechtlicher Probleme und dem Ziel, bei Konflikten möglichst frühzeitig eine gemeinsame Lösung zu finden. Sie sind, wie auch ihre systematische Stellung im Vierten Teil des BetrVG unter der Überschrift „Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer“ zeigt, Teil der materiellen Betriebsverfassung und sollen - als Ausprägung des Grundsatzes vertrauensvoller Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 BetrVG - den Informationsaustausch zwischen den Betriebsparteien und eine frühzeitige Konfliktklärung sicherstellen(zu § 66 BPersVG vgl. BAG 14. April 1988 - 6 ABR 28/86 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 58, 107).

21

2. Im vorliegenden Fall hat der Betriebsrat aber seine aus § 74 Abs. 1 BetrVG folgende Besprechungspflicht nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf den Betriebsausschuss übertragen. Dies ist nicht zu beanstanden.

22

a) Grundsätzlich entscheidet der Betriebsrat eigenverantwortlich darüber, inwieweit er im Interesse einer effektiven, flexiblen Betriebsratsarbeit die Übertragung von Aufgaben an den Betriebsausschuss für zweckmäßig erachtet.

23

aa) Der Betriebsausschuss kann grundsätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit der Aufgabenübertragung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG nur den Abschluss von Betriebsvereinbarungen ausgenommen hat (vgl. BAG 17. März 2005 - 2 AZR 275/04 - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 6 = EzA BetrVG 2001 § 28 Nr. 1).

24

bb) Neben dieser ausdrücklich normierten Einschränkung hat der Betriebsrat bei der Übertragung seiner Aufgaben eine (ungeschriebene) Binnenschranke zu beachten. Er darf sich nicht aller Befugnisse entäußern und muss in einem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse als Gesamtorgan zuständig bleiben. Diese immanente Schranke erfasst Ausnahmefälle und soll verhindern, dass der Betriebsrat durch eine umfassende Aufgabenübertragung zur Bedeutungslosigkeit verkümmert (vgl. BAG 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 75, 1). Wie § 27 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG zeigt, darf der Betriebsrat als Gremium nicht belanglos werden. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aber nicht auf einen einzelnen Mitbestimmungstatbestand, sondern auf den gesamten Aufgabenbereich des Betriebsrats abzustellen (vgl. bereits BAG 1. Juni 1976 - 1 ABR 99/74 - AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 28 Nr. 3; so auch 17. März 2005 - 2 AZR 275/04 - zu C I 2 a der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 6 = EzA BetrVG 2001 § 28 Nr. 1). Eine punktuelle Betrachtung, nach der hinsichtlich jeder einzelnen Aufgabe dem Betriebsrat eine (Rest-)Kompetenz verbleiben müsste, würde eine Einschränkung seiner Befugnis zur Aufgabenübertragung bedeuten, die weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit Sinn und Zweck der §§ 27 f. BetrVG zu vereinbaren wäre (vgl. BAG 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - zu B II 4 b aa der Gründe, BAGE 75, 1). Auch die komplette Übertragung eines einzelnen Mitbestimmungstatbestandes auf einen Ausschuss begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken (zur Übertragung der Befugnisse nach §§ 92 bis 95 BetrVG vgl. BAG 1. Juni 1976 - 1 ABR 99/74 - AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 28 Nr. 3).

25

cc) Die Entscheidung des Betriebsrats, welche Aufgaben er an den Betriebsausschuss (und an weitere Ausschüsse) überträgt, ist gerichtlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar (hierzu BAG 17. März 2005 - 2 AZR 275/04 - zu B I der Gründe, AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 6 = EzA BetrVG 2001 § 28 Nr. 1; 20. Oktober 1993 - 7 ABR 26/93 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 75, 1).

26

b) Gemessen hieran ist die verfahrensgegenständliche Aufgabenübertragung rechtmäßig.

27

aa) Die Besprechung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber iSd. § 74 Abs. 1 BetrVG ist eine Aufgabe des Betriebsrats. Dieser ist damit grundsätzlich berechtigt, den Betriebsausschuss mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu beauftragen (offengelassen von BAG 19. Januar 1984 - 6 ABR 19/83 - zu 2 der Gründe, BAGE 45, 22; ebenso DKKW/Berg § 74 Rn. 7; ErfK/Kania § 74 BetrVG Rn. 5; Fitting § 74 Rn. 5; HaKo-BetrVG/Lorenz 3. Aufl. § 74 Rn. 3; Preis in Wlotzke/Preis/Kreft BetrVG § 74 Rn. 3; grds. aA Kreutz GK-BetrVG § 74 Rn. 14; Löwisch/Kaiser Kommentar zum BetrVG § 74 Rn. 4; diff. [nur für den Fall der Erörterung von Angelegenheiten, die dem Betriebsausschuss übertragen sind] Richardi in Richardi BetrVG § 74 Rn. 7; wohl auch H/S/W/G/N/R/Worzalla 8. Aufl. § 74 Rn. 4). Eine andere Ansicht führte zu dem (wertungs-)widersprüchlichen Ergebnis, dass es einerseits möglich wäre, die Erledigung jeglicher Betriebsratsaufgaben - nur mit der Ausnahme des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen - zu delegieren, andererseits aber entsprechende Vorbesprechungen zwischen Betriebsausschuss und Arbeitgeber ausgeschlossen wären.

28

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht dem weder die Bedeutung des Monatsgesprächs „an sich“ entgegen noch läuft der Betriebsrat im vorliegenden Fall mit der Übertragung der Besprechungspflicht auf den Betriebsausschuss Gefahr, als Gremium zur Bedeutungslosigkeit zu verkümmern.

29

(1) Ein den unübertragbaren Kernbereich der Kompetenz des Betriebsrats betreffender Eingriff ist mit der Übertragung der monatlichen Zusammenkünfte mit dem Arbeitgeber zu Besprechungen iSd. § 74 Abs. 1 BetrVG auf den Betriebsausschuss schon deshalb nicht verbunden, weil während dieser Zusammenkünfte keine Entscheidungen getroffen werden können. Kennzeichnend für die in § 74 Abs. 1 BetrVG geregelte Besprechungs- (und Verhandlungs-)pflicht ist vielmehr, dass ihre Teilnehmer nicht verpflichtet sind und nicht verpflichtet werden können, für die jeweilige Seite bindende Beschlüsse zu fassen(vgl. BAG 19. Januar 1984 - 6 ABR 19/83 - zu 2 der Gründe, BAGE 45, 22). Soweit der Betriebsrat Aufgaben „abgibt“, die - wie das Monatsgespräch - einen vorbereitenden, beratenden oder informativ-klärenden Charakter haben, ist die Möglichkeit einer „regulierten Selbstentwertung“ des Kollektivorgans daher bereits strukturell ausgeschlossen.

30

(2) Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Betriebsrat im vorliegenden Streitfall wegen der Übertragung der Monatsgespräche auf den Betriebsausschuss zur Bedeutungslosigkeit zu verkümmern droht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der weiteren von ihm gebildeten Ausschüsse und entsprechender Aufgabenübertragungen. Nicht die Betrauung des Betriebsausschusses mit der Teilnahme an den Monatsgesprächen des § 74 Abs. 1 BetrVG ist geeignet, den Kernbereich gesetzlicher Befugnisse des Betriebsrats zu tangieren, sondern allenfalls eine anderweitige umfassende Übertragung von Entscheidungsbefugnissen.

31

cc) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Aufgabenübertragung schließlich nicht im Hinblick auf den „Minderheitenschutz“ von Betriebsratsmitgliedern unrechtmäßig oder gestaltungsmissbräuchlich.

32

(1) Der im BetrVG bei verschiedenen organisatorischen Vorschriften - vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG - zum Ausdruck kommende „Schutz der im Betriebsrat vertretenen Minderheitenkoalitionen“(hierzu BAG 16. November 2005 - 7 ABR 11/05 - zu B II 1 b bb (3) der Gründe, AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 7 = EzA BetrVG 2001 § 28 Nr. 3) steht der Übertragung der Besprechungspflicht nach § 74 Abs. 1 BetrVG vom Betriebsrat auf den Betriebsausschuss nicht entgegen. Eine gegenteilige Annahme führte zu dem Ergebnis, dass die Minderheitenfraktion eines Betriebsrats jedwede Übertragung von Aufgaben iSv. § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG konterkarieren könnte. Das BetrVG gewährt den Minderheitenkoalitionen aber nur einen durch die Vorschriften zur Wahl der Ausschussmitglieder vermittelten „begrenzten“ Schutz. Er wird bei der Besetzung des Betriebsausschusses durch § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verwirklicht. Hiernach sind die - neben dem Vorsitzenden des Betriebsrats und dessen Stellvertreter - weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Der Minderheitenschutz ist im Übrigen flankiert durch § 34 Abs. 3 BetrVG. Danach hat jedes Betriebsratsmitglied - nicht nur ein Ausschussmitglied - das Recht, Unterlagen des Betriebsrats einzusehen (vgl. hierzu BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - BAGE 131, 316). Der Antragsteller übersieht bei seiner Argumentation, dass das Monatsgespräch des § 74 Abs. 1 BetrVG nicht der Information des einzelnen Betriebsratsmitglieds oder seinem höchstpersönlichen Austausch mit dem Arbeitgeber dient, sondern eine - delegationsfähige - Aufgabe und Pflicht des Gesamtorgans ist.

33

(2) Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der Monatsgespräche auf den Betriebsausschuss allein erfolgte, um den Antragsteller als Vertreter einer Minderheitenliste von einer diskursiven Auseinandersetzung mit der Arbeitgeberin oder von Informationen auszuschließen, sind nicht ersichtlich. Hiergegen spricht zum einen, dass der Betriebsrat - ohne dass er dies müsste - seine Entscheidung ua. damit gerechtfertigt hat, bei einer Wahrnehmung der Monatsbesprechungen durch ihn als Gremium wäre der Teilnehmerkreis für einen konstruktiven und effektiven Dialog wohl zu groß. Derartige - nachvollziehbare - Überlegungen darf der Betriebsrat bei seiner Entscheidung einer Aufgabenübertragung auf den Betriebsausschuss ohne Weiteres einfließen lassen. Die „Beschränkung“ des gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs auf eine Rechtskontrolle bedeutet nicht, dass der Betriebsrat nicht seinerseits Zweckmäßigkeitsüberlegungen bei seiner Entscheidung über die Aufgabendelegation anstellen kann. Gegen einen gezielten Ausschluss des Antragstellers von der Wahrnehmung der Monatsgespräche dürfte zum anderen sprechen, dass die verfahrensgegenständliche Aufgabenübertragung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts einer langjährigen Praxis entspricht. Sollte in diesem Zusammenhang die Berichterstattungspflicht des Ausschusses an das Plenum des Betriebsrats - wie vom Antragsteller behauptet - mangelhaft sein, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Aufgabenübertragung als solche, sondern wäre durch den Betriebsrat zu beheben (in diesem Sinn bereits BAG 1. Juni 1976 - 1 ABR 99/74 - zu III 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 28 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 28 Nr. 3).

        

    Linsenmaier    

        

    Zwanziger    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Coulin    

        

    Kley    

        

        

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehrMitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Juli 2008 - 10 TaBV 118/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Regelung von Vergütungsstrukturen für außertarifliche Angestellte.

2

Die Arbeitgeberin ist das deutsche Tochterunternehmen eines europäischen Konzerns. Sie hat im Inland acht Betriebe, in denen jeweils Betriebsräte errichtet sind. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, die Vergütungsgrundsätze für die in den Betrieben beschäftigten AT-Angestellten unternehmenseinheitlich zu regeln. Nachdem Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat hierzu ergebnislos verliefen, beschloss eine auf Antrag der Arbeitgeberin gebildete Einigungsstelle am 5. August 2005 eine Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte. In dieser ist als Vergütung für die im Unternehmen beschäftigten AT-Angestellten ein Zieljahreseinkommen vorgesehen, das sich aus einem Festgehalt und einem variablen Vergütungsbestandteil zusammensetzt.

3

Der Spruch der Einigungsstelle wurde dem Gesamtbetriebsrat am 3. November 2005 zugeleitet. Mit seinem am 14. November 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Gesamtbetriebsrat vorrangig die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend gemacht, weil er für die Regelung der Vergütungsgrundsätze für AT-Angestellte nicht zuständig gewesen sei. Es bestehe kein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende Regelung. Darüber hinaus überschreite der Spruch in einzelnen Punkten die Grenze billigen Ermessens.

4

Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt


        

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte vom 5. August 2005 unwirksam ist,
        
hilfsweise
        
festzustellen, dass folgende Regelungen aus dem Spruch der Einigungsstelle zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin zur Neuregelung der Vergütungsgrundsätze für außertarifliche Angestellte unwirksam sind:
        
-       

Ziffer 1
        
-       

Ziffer 2.2 iVm. Anlage 1
        
-       

Ziffer 3.2
        
-       

Ziffer 3.7
        
-       

Ziffer 5.1.1
        
-       

Ziffer 7
        
-       

Ziffer 8.1
        
-       

Ziffer 8.2
        
-       

Ziffer 9.1
        
-       

Anlage 3, Ziffer 2.
5

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

6

Sie hat die Auffassung vertreten, ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung ergäbe sich insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Festlegung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets für AT-Angestellte sowie der Durchführung einer unternehmensbezogenen Personalplanung und -entwicklung.

7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005 unwirksam ist. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Teile des Einigungsstellenspruchs gerichtete Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

9

I. Das Landesarbeitsgericht hat die örtlichen Betriebsräte zu Recht am Verfahren beteiligt( § 83 Abs. 3 ArbGG) . Die vom Gesamtbetriebsrat begehrte Entscheidung kann auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Ist der Hauptantrag begründet, weil es an der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlt, stünde zugleich fest, dass das im Streit stehende Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zusteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B I der Gründe, BAGE 104, 187).

10

II. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrats ist zulässig. Streiten die Betriebsparteien über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle und nicht dessen Aufhebung zu beantragen. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG hat nur feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung(BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 11).

11

III. Der Antrag ist begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005, der die Einigung über den Abschluss einer zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt, verstößt gegen § 50 Abs. 1 BetrVG und ist daher unwirksam. Der Gesamtbetriebsrat war für die Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht zuständig.

12

1. Bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, das auch bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber durch den Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen wird. Die Vergütungsgrundsätze von AT-Angestellten unterliegen keinem tariflichen Regime.

13

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat die zuständige Arbeitnehmervertretung in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges beitragen. Der Mitbestimmung unterliegt daher die Entscheidung darüber, nach welchen Kriterien sich die Berechnung der einzelnen Leistungen und deren Höhe im Verhältnis zueinander bestimmen soll(BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 29, BAGE 119, 356). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bezieht sich dabei auf kollektive Regelungen. Insoweit besteht auch ein Initiativrecht des Betriebsrats (BAG 30. Januar 1990 - 1 ABR 2/89 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 64, 117).

14

2. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten steht den örtlichen Betriebsräten und nicht originär dem Gesamtbetriebsrat zu.

15

a) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat für eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betrifft, originär zuständig, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22, BAGE 120, 146). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18). Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 109, 71).

16

b) Nach diesen Grundsätzen war der Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten nicht originär zuständig.

17

aa) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin folgt die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht(BAG 3. Dezember 2008 - 5 AZR 74/08 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 206 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 19). Auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirkt für Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber überbetrieblich(vgl. BAG 18. September 2007 - 3 AZR 639/06 - Rn. 19 ff., BAGE 124, 71). Weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken indes zuständigkeitsbegründend. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Dementsprechend begrenzt der Gleichbehandlungsgrundsatz die Regelungsmacht der Betriebsparteien bei der Ausübung der Mitbestimmungsrechte, er hat jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Betriebsverfassungsorganen. Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung ist gleichsam kompetenzakzessorisch (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 17 mwN). Erst die jeweiligen Betriebsvereinbarungen sind am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen.

18

bb) Fehl geht auch die Annahme der Arbeitgeberin, die Entgeltzahlung betreffe eine freiwillige Leistung, bei der sie mitbestimmungsfrei darüber entscheiden könne, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden soll oder nicht(vgl. BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71). Zwar besteht bei den AT-Angestellten keine tarifvertragliche Vergütungspflicht. Fehlt auch eine individualrechtliche Vergütungsvereinbarung, ergibt sich der Entgeltanspruch der AT-Angestellten jedoch aus § 612 Abs. 1 BGB, weil deren Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Vergütung der AT-Angestellten ist damit keine „freiwillige Leistung“ im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, von deren Erbringung der Arbeitgeber absehen kann, wenn er sich mit dem Betriebsrat nicht über deren Verteilung einig wird. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. August 2008 (- 1 AZR 354/07 - Rn. 21 f., BAGE 127, 297). Soweit der Senat dort ausgeführt hat, ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leiste in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung „freiwillig“, bezog sich dies auf die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers durch den Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG ausgeschlossen ist. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Arbeitgeber leiste die Vergütung der AT-Angestellten „freiwillig“ mit der Folge, dass er sie verweigern könne, wenn eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat über die Vergütungsgrundsätze nicht zustande komme. Dem Arbeitgeber steht es gerade nicht frei zu entscheiden, ob er die AT-Angestellten vergüten will oder nicht.

19

cc) Soweit der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 1988 noch angenommen hat, die Entscheidung, die Vergütung von Vertriebsbeauftragten zentral für das gesamte Unternehmen einheitlich zu regeln, sei Sache des Unternehmers, weshalb der Gesamtbetriebsrat für die Ausgestaltung der Vergütungsstruktur zuständig sei, wenn sich der Arbeitgeber entschieden habe, das Entgeltsystem für diesen Personenkreis unternehmenseinheitlich festzulegen(- 1 ABR 44/87 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 60, 244), hat er hieran in späteren Entscheidungen nicht mehr festgehalten. Unabhängig davon, dass es sich bei Vertriebsbeauftragten um eine Arbeitnehmergruppe handelt, die wegen der Einheitlichkeit ihrer Aufgabenstellung nicht mit AT-Angestellten vergleichbar ist, entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber nur dann, wenn er mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, diese auch von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen kann ( BAG 13. März 2001 -  1 ABR 7/00  - zu B II 2 der Gründe, EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 72; 11. November 1998 -  7 ABR 47/97  - zu B I 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 -  1 ABR 4/95  - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 80, 366; 18. Oktober 1994 - 1 ABR 17/94  - zu B II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 70 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 47). Im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung ist die Entscheidungsbefugnis des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG jedoch begrenzt. Hier kann der Arbeitgeber die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dadurch begründen, dass er eine betriebsübergreifende Regelung verlangt (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe, BAGE 109, 71) oder ein Gesamtbudget für die Vergütung von AT-Angestellten auf Unternehmensebene festlegt. Da die Arbeitgeberin - wie dargelegt - nicht frei war zu entscheiden, ob sie die AT-Angestellten überhaupt vergütet, konnte sie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht durch die von ihr getroffenen Organisationsentscheidungen über eine überbetriebliche Vergütungsstruktur der AT-Angestellten begründen. Ihr Wunsch, die für die Vergütung der AT-Angestellten vorgesehenen Mittel durch die Ausbringung eines unternehmenseinheitlichen Gesamtbudgets zu begrenzen, begründet lediglich ein Kosteninteresse der Arbeitgeberin, das nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats herbeizuführen.

20

dd) Ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung ergibt sich nicht aus dem von der Arbeitgeberin angeführten tarifersetzenden Charakter der von der Einigungsstelle beschlossenen Vergütungsgrundsätze. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass der bei einer Gewerkschaft errichtete Gesamtbetriebsrat für die Regelung der Vergütung ihrer Beschäftigten zuständig sein kann(14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 93, 75; 15. November 2000 - 5 AZR 310/99 - zu B II der Gründe, BAGE 96, 249). Mit dieser Annahme haben die Senate jedoch den besonderen Belangen einer Arbeitgeberin Rechnung getragen, die wegen ihrer Gewerkschaftseigenschaft mangels eines tariffähigen und tarifzuständigen Tarifpartners keine Tarifverträge abschließen kann, um die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten einheitlich zu regeln. Dies ist der Arbeitgeberin des vorliegenden Verfahrens nicht verwehrt.

21

ee) Die weiteren von der Arbeitgeberin vorgetragenen Gesichtspunkte begründen kein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung der Grundsätze für die Vergütung der AT-Angestellten, das die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG begründen könnte.

22

(1) Es bedarf keiner vertiefenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine betriebsübergreifende Personalplanung für die AT-Angestellten eine Notwendigkeit für die Einführung eines unternehmenseinheitlichen Vergütungssystems bilden kann. Es ist weder ersichtlich noch von der Arbeitgeberin dargetan, dass betriebliche Regelungen über die Vergütungsstruktur der AT-Angestellten der von ihr durchgeführten Personalplanung entgegenstehen.

23

(2) Ebenso fehlt es an substantiiertem Vortrag der Arbeitgeberin, aus welchen Gründen ihre Wettbewerbsfähigkeit bei der Personalgewinnung von AT-Angestellten durch ein unternehmenseinheitliches Vergütungssystem für diesen Personenkreis gestärkt werden könnte.

24

(3) Zugunsten der Arbeitgeberin kann schließlich unterstellt werden, dass auch aufseiten der AT-Angestellten ein Interesse an der Einführung eines an Leistung und Zielerreichung orientierten Vergütungssystems besteht. Eine solche Vergütungsstruktur kann jedoch ebenso durch betriebliche Regelungen geschaffen werden.

25

(4) Rechtlich ohne Relevanz und noch dazu substanzlos ist schließlich das in der Rechtsbeschwerdeinstanz gehaltene Vorbringen der Arbeitgeberin, wonach betriebsbezogene Regelungen über eine Vergütungsordnung für AT-Angestellte der Bedeutung und dem Einsatz dieses Personenkreises im Unternehmen nicht gerecht werden.

26

3. Danach ist der Hauptantrag des Betriebsrats begründet. Der Spruch der Einigungsstelle vom 5. August 2005 ist wegen der fehlenden Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Vergütungsgrundsätze der AT-Angestellten insgesamt unwirksam. Es ist weder ersichtlich noch von den Beteiligten geltend gemacht worden, dass für einzelne seiner Regelungen eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bestanden hat und dass diese Bestandteile gesondert aufrechterhalten bleiben können. Auf mögliche Ermessensfehler in dem Einigungsstellenspruch kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob und in welchem Umfang einzelne Regelungen des Einigungsstellenspruchs überhaupt der zwingenden Mitbestimmung unterliegen.


        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Federlin    

        

    Platow    
                 

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.