Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Feb. 2016 - 12 Sa 951/15
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 16.06.2015 - 1 Ca 177/15 lev - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung.
3Der am 29.09.1951 geborene Kläger, ein schwerbehinderter Mensch, war bei der Beklagten seit dem 01.11.1972 als Rohrvorrichter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 35 Stunden beschäftigt. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers setzte sich seit dem 01.05.2012 wie folgt zusammen: ERA Monatsgrundentgelt (EG 9) 2.608,00 Euro; ERA-Leistungszulage (10 %) 260,80 Euro; ERA-positiver Ausgleichsbetrag 183,74 Euro. Dies ergab insgesamt 3.052,54 Euro monatlich. Dieser Betrag wurde seitens der Beklagten nachfolgend abgerechnet und bezahlt. Neben diesem Monatsentgelt wiesen u.a. die Gehaltsabrechnungen der Monate April, Mai und Juni 2013 noch folgende Gehaltsbestandteile aus: PK AG-Leistung st.frei 61,05 Euro; Kontoführungsgebühr 1,28 Euro; Vermögensb. AG-Anteil 26,59 Euro und Sachleistung F. Unfallv. 1,57 Euro. Der Kläger erlitt am 27.05.2013 einen Arbeitsunfall, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Arbeitsunfähigkeit führte. Ab dem 10.07.2013 erhielt der Kläger Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 72,86 Euro brutto.
4Die Beklagte vereinbarte am 22.11.2013 mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Regelungsgegenstand des Interessenausgleichs war ein Restrukturierungskonzept, das u.a. die Konzentration und Fokussierung der Geschäftstätigkeit im Bereich "Service und Service-Projekte", die Schließung des Geschäftsbereichs "Großprojekte", die Konzentration und Fokussierung der Service-Projekte sowie die Einstellung der Vorfertigung und Gerätedisposition vorsah. Auf der Namensliste war der Kläger benannt. Ebenfalls am 22.11.2013 vereinbarten die Betriebsparteien einen Sozialplan. Dieser sah nach dem Lebensalter gestaffelt Abfindungen zwischen 5.600,00 Euro und 15.000,00 Euro vor. Im Übrigen hieß es in dem Sozialplan u.a.:
5"§ 1 Geltungsbereich
61.Diese Vereinbarung gilt für Mitarbeiter … die bei Unterzeichnung des Interessenausgleichs vom heutigen Tag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und die von den in dem Interessenausgleich geregelten Maßnahmen betroffen sind. Betroffen sind die Mitarbeiter, die auf der Namensliste zum Interessenausgleich aufgeführt sind.
72.…
83.Eine Entlassung liegt auch vor, wenn ein Betroffener nach § 1 Nr. 1 letzter Satz durch Aufhebungsvertrag oder Eigenkündigung ausscheidet.
9§ 2 Durchführung des Personalabbaus
10…
113. Die Mitarbeiter, denen nach Ablauf der Zeit ihres Anspruchs nach ALG I ein Anspruch auf ungekürztes Ruhegeld bzw. unbefristete volle Erwerbsminderungsrente zusteht, erhalten eine Abfindung nach Maßgabe des § 5 Ziffer 6 dieses Sozialplans.
12…
13§ 5 Abfindungen
14…
156. Mitarbeiter, die anspruchsberechtigt nach § 2, Ziffer 3 dieses Sozialplans sind, erhalten eine anders berechnete Abfindung. Diese errechnet sich aus der Differenz des letzten Nettoentgelts, gekürzt auf 80% und dem ALG I pro Monat, multipliziert mit den Monaten des Bezugs des ALG I bis zum Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung des Bezugs des ungekürzten Altersruhegeldes bzw. unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente. …"
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Interessenausgleich und den Sozialplan Bezug genommen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.01.2014 zum 31.08.2014. Sie wandte auf den Kläger die Abfindungsformel des § 5 Nr. 6 des Sozialplans an, was zu einem Betrag von ca. 1.000,00 Euro an Abfindung führte. Das Kündigungsschutzverfahren des Klägers (Arbeitsgericht Solingen - 3 Ca 184/14 lev) beendeten die Parteien durch schriftlichen Vergleich vom 04.07.2014, der u.a. folgenden Inhalt hatte:
17"1. Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung vom 30.01.2014 mit Ablauf des 31.08.2014.
182. …
193. Aus heutiger Sicht geht der Kläger davon aus, dass mit einer Arbeitsfähigkeit bis zum 31.08.2014 nicht zu rechnen ist.
204. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte eine Abfindung in Höhe von 4.000,00 Euro brutto. Die Abfindung wird vollständig auf die Sozialplanabfindung vom 22.11.2013 angerechnet.
215. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."
22Im Anschluss an den Krankengeldbezug bis zum 25.11.2014 erhielt der Kläger in der Zeit vom 26.11.2014 bis 30.11.2014 Arbeitslosengeld. Auf seinen Antrag vom 04.08.2014 wurde dem Kläger ab dem 01.12.2014 abschlagfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Ausweislich der ihm erteilten Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung vom 07.11.2013 hatte der Kläger Anspruch auf Regelaltersgrenze ab dem 01.03.2017.
23Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Gewerkschafts- bzw. Verbandsmitgliedschaft der Einheitliche Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens, abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen und der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen (TV 13. MEK) Anwendung. In diesem hieß es u.a.:
24"§ 2
25Voraussetzungen und Höhe der Leistungen
261.Beschäftigte und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
272.Die Höhe der Sonderzahlungen bestimmt sich nach folgenden Regelungen:
282.1…
292.2Treffen die Betriebsparteien über die Ausgestaltung der Sonderzahlungen nach § 2 Nr. 2.1 keine Regelung, werden die Sonderzahlungen nach folgender Staffel gezahlt:
30…
31nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit55%
32einer monatlichen Vergütung ermittelt nach Nr. 4.
333.Die Sonderzahlung gilt als Einmalleistung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen und tariflichen Vorschriften.
344.Der Berechnung der Sonderzahlung ist zu Grunde zu legen,
35das durchschnittliche Monatsentgelt / die durchschnittliche Ausbildungsvergütung der letzten sechs abgerechneten Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung einschließlich aller Zuschläge, jedoch ohne Mehrarbeitsentgelt gemäß § 6 Nr. 1 EMTV sowie ohne Auslösungen und ähnliche Zahlungen (wie Reisespesen, Trennungsentschädigungen), zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers und ähnliche Zahlungen sowie einmalige Zuwendungen.
365.…
376.Anspruchsberechtigte Beschäftigte /Auszubildende, deren Arbeitsverhältnis /Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht1) erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeitsverhältnis / Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.
38Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen des Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.
39§ 3
40Zeitpunkt
411.Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
422.Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt aus Auszahlungsstichtag im Sinne des § 2 Nr. 1 der 01. Dezember.
431 Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6
44Es besteht Einigkeit darüber, dass Anspruchsberechtigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen und erkrankte Anspruchsberechtigte nicht von § 2 Nr. 6 Abs. 1 erfasst werden.
45…"
46Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten TV 13. MEK Bezug genommen. Eine Betriebsvereinbarung gemäß § 2 Nr. 2.1 bzw. § 3 Nr. 1 TV 13. MEK hatten die Betriebsparteien des Betriebs des Klägers nicht abgeschlossen. Eine arbeitsvertragliche Altersgrenze war weder im Arbeitsvertrag der Parteien noch in dem auf das Arbeitsverhältnis kraft Verbands- bzw. Gewerkschaftszugehörigkeit anzuwendenden Manteltarifvertrag enthalten.
47Der Kläger hat gemeint, ihm stehe für das Jahr 2014 die volle Sonderzahlung gemäß § 2 TV 13. MEK zu. Dies sei deshalb der Fall, weil er aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aus dem Beruf ausscheide und einen Anspruch auf Altersrente habe. Es sei unerheblich, dass er formal aus betriebsbedingten Gründen ausgeschieden sei, denn als schwerbehinderter Mensch ab Vollendung des 63. Lebensjahres habe er Anspruch auf die dann auch gewährte abschlagsfreie Rente gehabt. Zu berücksichtigen sei, dass ihm aufgrund des Sozialplans keine Abfindung zugestanden hätte, weil er in Altersrente habe gehen können. Motivation der Beklagten sei nicht die Betriebsbedingtheit, sondern der Renteneintritt gewesen. Er würde außerdem bei Versagung der Sonderzahlung gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt, die wegen des Rentenalters selbst das Arbeitsverhältnis beenden. Bei einer Eigenkündigung hätte er einen Anspruch gemäß § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK gehabt. Die begehrte volle Sonderzahlung hat der Kläger mit 55 % von 3.1000,00 Euro brutto monatlichem Einkommen berechnet.
48Jedenfalls stehe ihm eine zeitanteilige Sonderzahlung von 8/12 von 55% von 3.100,00 Euro zu, denn neben der Betriebstreue knüpfe die Sonderleistung auch an die Arbeitsleistung an. Stichtagsregelungen in Sonderzahlungen mit Mischcharakter seien unwirksam.
49Der Kläger hat beantragt,
50die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.705,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der Klage zu zahlen;
51hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.137,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der Klage zu zahlen.
52Die Beklagte hat beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Sie hat gemeint, die Voraussetzungen des § 2 TV 13. MEK seien in der Person des Klägers nicht gegeben. Der Kläger sei nicht wegen der Altersgrenze aus dem Beruf ausgeschieden, sondern aufgrund betriebsbedingter Kündigung. Er habe vor Inanspruchnahme der Altersrente außerdem erst noch andere Sozialleistungen bezogen.
55Die Beklagte hat die Höhe der geltend gemachten Sonderzahlung bestritten.
56Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung zeitanteilig für geleistete Arbeit geschuldet werde, bestünden nicht. Eine Inhaltskontrolle des TV 13. MEK finde nicht statt.
57Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 05.08.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.09.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.11.2015 - am 17.11.2015 begründet.
58Der Kläger meint, der Ausnahmetatbestand des § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK sei erfüllt. Es sei nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer nahtlos aus dem Arbeitsverhältnis in Altersrente gehe. Die Formulierung "wegen" führe nicht zwingend dazu, einen unmittelbaren Übergang zu fordern. Durch den Bezug von Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld habe bis zum Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.12.2014 eine adäquate Versorgung bestanden. So sei ein nahtloser Übergang in die Altersrente gewährleistet gewesen, zumal es sich nur um einen kleinen Zeitraum gehandelt habe. Im Übrigen sei eine Kündigung nicht zwingend erforderlich. Maßgeblich sei das Ausscheiden aus dem Beruf.
59Zur Höhe hat er gemeint, dass zumindest von einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.052,54 Euro auszugehen sei, von dem ihm 55 %, d.h. 1.678,90 Euro brutto als Sonderzahlung zustehe. Im Verfahren Arbeitsgericht Solingen - 3 Ca 184/14 lev - habe die Beklagte das durchschnittliche Bruttoentgelt mit 3.081,23 Euro angegeben.
60Jedenfalls stehe ihm ein zeitanteiliger Anspruch zu. Zu berücksichtigen sei, dass neben der grundsätzlichen Geltung von § 2 Nr. 3 TV 13. MEK bereits in § 2 Nr. 4 TV 13. MEK Ausnahmetatbestände enthalten seien, welche die Einordnung als Einmalleistung in Frage stellten. So habe z.B. Kurzarbeit keinen Einfluss auf den Anspruch. Außerdem werde Teilzeitbeschäftigten nur eine anteilige Sonderzahlung zugebilligt. Zudem werde in § 2 Nr. 6 Abs. 1 TV 13. MEK der Charakter als Einmalzahlung dadurch durchbrochen, dass keine Leistung gewährt werde, soweit das Arbeitsverhältnis ruht.
61Der Kläger beantragt,
62das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 16.06.2015 - 1 Ca 177/15 lev abzuändern und nach seinen Schlussanträgen in der I. Instanz zu erkennen.
63Die Beklagte beantragt,
64die Berufung zurückzuweisen.
65Zunächst stehe dem begehrten Anspruch entgegen, dass der Kläger am Auszahlungstag 01.12.2014 nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK seien nicht gegeben, denn das Arbeitsverhältnis sei aus betriebsbedingten Gründen auf der Grundlage eines Interessenausgleichs mit Namensliste beendet worden. Auch der Vergleich der Parteien gehe von einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung aus. Dieser sei nicht geschlossen worden, damit der Kläger in Rente gehe. Vielmehr habe dieser im Kündigungsschutzverfahren mitgeteilt, dass er zwar derzeit noch arbeitsunfähig sei, jedoch davon ausginge, mittelfristig wieder arbeiten zu können. Nur aus diesem Grund und zur Beendigung des Rechtsstreits vor dem Integrationsamt sei die Abfindung auf insgesamt 4.000,00 Euro erhöht worden.
66Ein Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung bestehe nicht.
67Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
68E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
69Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist.
70A.Die Klage bedarf zunächst der Auslegung. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag die Zahlung von 1.705,00 Euro brutto verlangt und mit dem Hilfsantrag die Zahlung von 1.137,00 Euro brutto, handelt es sich nicht um zwei Anträge, die in einem Haupt- und Hilfsverhältnis stehen. Der Hilfsantrag hat keine eigenständige Bedeutung und ist unbeachtlich, denn er ist in dem Hauptantrag als Weniger enthalten. Die gerichtliche Geltendmachung eines quantifizierten Anspruchs beinhaltet grundsätzlich immer die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass der Zivilrichter ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem Sachantrag des Klägers enthalten ist, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist (BAG 06.06.2007 - 4 AZR 505/06, NZA-RR 2008, 189 Rn. 16). Streitgegenstand ist die Zahlung der Sonderzahlung gemäß § 2 TV 13. MEK aufgrund beiderseitiger Tarifbindung, die der Kläger mit insgesamt 1.705,00 Euro brutto begehrt und die entweder in vollem Umfang oder nur teilweise als Weniger zu 8/12 gegeben sein kann.
71B.Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Kläger von der Beklagten keine Zahlung von 1.705,00 Euro brutto verlangen kann. Dem Kläger steht weder die volle Sonderzuwendung gemäß § 2 TV 13. MEK in Höhe von 55 % der maßgeblichen monatlichen Vergütung - was ohnehin nur 1.678,90 Euro ergäbe - zu, noch kann er diese anteilig mit 8/12 verlangen.
72I.Die Klage ist zunächst unbegründet, soweit sie einen Betrag von 1.678,90 Euro brutto (55 % von 3.052,54 Euro) übersteigt. Dies folgt daraus, dass der Kläger nach dem Hinweisbeschluss des Gerichts vom 11.02.2016 zum maßgeblichen Bruttoverdienst gemäß § 2 Nr. 4 TV 13. MEK vorgetragen hat, dass dieses sich in den letzten sechs abgerechneten Monaten und zwar bereits seit dem 01.05.2012 auf insgesamt 3.052,54 Euro brutto monatlich belief. Diesem konkreten mit der Mitteilung vom 14.06.2012 belegten Vortrag ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, so dass dieser Betrag unstreitig geworden ist. Bei der ERA-Leistungszulage und dem ERA-positiven Ausgleichsbetrag handelt es sich - soweit ersichtlich - nicht um Mehrarbeitsentgelt, was seitens der Beklagten auch nicht eingewandt worden ist. Unter die Auslösungen oder ähnlichen Zahlungen fallen diesen Vergütungskomponenten nicht. Letztlich kann dies offen bleiben, weil die Forderung auch in Höhe von 1.678,90 Euro brutto unbegründet ist. Einen darüber hinausgehenden Anspruch in Höhe von 1.705,00 Euro brutto ausgehend von monatlich 3.100,00 Euro brutto wie erstinstanzlich behauptet, hat der Kläger nach dem Hinweisbeschluss des Gerichts vom 11.02.2016 nicht mehr vorgetragen. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Kündigungsschutzverfahren selbst von durchschnittlich 3.081,23 Euro brutto ausging, was aber nur zur Unterstützung des nachfolgenden Vortrags, dass zumindest von einem monatlichen Bruttobetrag von 3.052,54 auszugehen ist, diente. Die konkreten nur aus den Anlagen, den Abrechnungen, ersichtlichen weiteren Zahlbestandteile hat der Kläger nicht vorgetragen und nicht zum Gegenstand seines schriftsätzlichen Vortrags gemacht. Dies ist nachvollziehbar, weil bestimmte Bestandteile wie z.B. die vermögenswirksamen Leistungen für die Berechnung offenkundig gemäß § 2 Nr. 4 TV 13. MEK nicht herangezogen werden. Zu den weiteren Bestandteilen fehlt der Vortrag zu den rechtlichen Grundlagen, so dass nicht beurteilt werden könnte, ob sie von § 2 Nr. 4 TV 13. MEK erfasst sind oder nicht. Da zudem die Summe aller weiteren Bestandteile (61,05 + 1,28 + 26,59 + 1,57) addiert zu 3.052,54 Euro brutto 3.100,00 Euro brutto übersteigt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger es dem Gericht überlassen wollte, sich auszusuchen, welcher - ohnehin nur aus den Anlagen ersichtliche - weitere Gehaltsbestandteil noch heranzuziehen sein soll. Schriftsätzlich vorgetragen und nur noch zu Grunde zu legen ist in Auslegung des Schriftsatzes vom 15.02.2016 ein monatlicher Bruttobetrag von 3.052,54 Euro. Für eine 1.678,90 Euro brutto übersteigende Sonderzahlung fehlt es bereits an ausreichendem Sachvortrag.
73II.Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine volle Sonderzahlung gemäß § 2 TV 13. MEK zu.
741.Der Anspruch folgt zunächst nicht aus § 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2.2 i.V.m. § 3 Nr. 2 TV 13. MEK. Dem Anspruch nach diesen Vorschriften steht entgegen, dass der Kläger am Auszahlungsstichtag, dem 01.12.2014, nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Maßgeblich ist der 01.12.2014, weil die Betriebsparteien bei der Beklagten keine Betriebsvereinbarung gemäß § 2 Nr. 2.1 TV 13. MEK abgeschlossen haben. Bedenken an der Wirksamkeit der Stichtagsregelung bestehen nicht. Selbst wenn es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter handeln sollte - was nicht der Fall ist (vgl. dazu unten B.III.) - überschreiten die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie die Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag im Bezugszeitraum abhängig machen (BAG 13.11.2013 - 10 AZR 848/12, DB 2014, 486 Rn. 35).
752.Entgegen der Ansicht des Klägers kann er die volle Sonderzahlung nicht aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK verlangen, weil dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass der Kläger am 01.12.2014 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Bei dem Ausnahmetatbestand des § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK handelt es sich um eine Ausnahme auch von dem Erfordernis des Bestehens des Arbeitsverhältnisses am maßgeblichen Stichtag (BAG 15.01.2014 - 10 AZR 297/13, AP Nr. 230 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie Rn. 19 ff.).
76a)Der Anwendung des Ausnahmetatbestandes steht - wie schon das Arbeitsgericht ausgeführt hat - entgegen, dass der Kläger mit dem 31.08.2014 nicht zeitgleich aus dem Beruf ausgeschieden ist. Er ist vielmehr erst zum 01.12.2014 aus dem Beruf ausgeschieden und hat bis dahin Krankengeld und Arbeitslosengeld bezogen. Das Erfordernis, zur Erfüllung des Ausnahmetatbestandes im nahtlosen zeitlichen Anschluss Altersruhegeld zu beziehen, ergibt sich aus der Auslegung des § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK.
77aa)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 - NZA 2011, 708).
78bb)Richtig ist allerdings, dass der Wortlaut zunächst mit dem Wort "wegen" bzw. "aufgrund" nur eine kausale Verknüpfung nahelegt. Der Arbeitnehmer muss aus einem der genannten Gründe (Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Altersgrenze, Kündigung zwecks Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersente) aus dem Beruf ausscheiden. Bezogen ist dies auf das Ausscheiden aus dem Beruf, d.h. dieses muss durch einen der drei Tatbestände erfolgen. Das ist aber nicht mehr der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis endet, dann eine andere Zeitspanne zurückgelegt wird und erst nachfolgend das Ausscheiden aus dem Beruf erfolgt. In diesem Fall ist das Kausalitätserfordernis gelockert. Richtig ist weiter, dass der Wortlaut kein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus dem Beruf verlangt. Dies ist aber dem Sinn und Zweck der Vorschrift geschuldet. Sie knüpft daran an, dass es sich um Mitarbeiter handelt, die dem Betrieb in der Regel lange Zeit angehört und so lange Betriebstreue gezeigt haben. Weiterhin soll der Übergang in die Lebensverhältnisse eines Rentners/einer Rentnerin, der typischerweise zu einer Einkommensminderung führt, erleichtert werden (BAG 15.01.2014 a.a.O. Rn. 19). Klar wird die Verknüpfung dadurch, dass es sich für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK um "anspruchsberechtigte Beschäftigte" handeln muss. Es muss sich also noch um Arbeitnehmer des Betriebs handeln, die wegen eines der Tatbestände aus dem Beruf ausscheiden. Erfolgt das Ausscheiden aus dem Beruf später, nachdem das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, so scheidet nicht mehr ein "anspruchsberechtigter Beschäftigter", d.h. ein Arbeitnehmer - hier der Beklagten - aus dem Beruf aus, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nicht mehr erfüllt sind. So geht auch das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass es sich um eine Sonderregelung für Beschäftigte handelt, die "gleichzeitig" mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus dem Berufs- und Erwerbsleben ausscheiden (BAG 15.01.2014 a.a.O. Rn. 19, 2 bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahres zum 30.09.2011 und Bezug von gesetzlicher Altersrente seitdem). Auch in der Entscheidung vom 20.12.1995 (- 10 AZR 598/94, juris Rn. 21) geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass entscheidend ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld zum 31.08.1990 - dem Tag des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis - nicht vorlagen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung zu Randnummer 21 am Ende ausführt, dass deutlich werde, dass der Aufhebungsvertrag nicht geschlossen wurde, weil der Kläger im Jahre 1990 (nicht zum 31.08.1990) aus dem Beruf ausschied, um das vorgezogene Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, ändert dies an der eingangs der Randnummer aufgestellten Verknüpfung zum 31.08.1990 nichts. Den weiteren Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in den beiden genannten Entscheidungen, die auf die Gleichzeitigkeit abstellen, steht die Formulierung in der Randnummer 21 am Ende nicht entgegen. Vielmehr wird deutlich, dass andere Leistungen, wie eine Überbrückungshilfe zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und dem Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld eben nicht dazu führen, dass der Ausnahmetatbestand des § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK erfüllt ist (vgl. dazu BAG 20.12.1995 a.a.O. Rn. 21). Dann reicht es für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nicht, wenn der Kläger zwischen dem 31.08.2014 und dem 01.12.2014 Krankengeld und Arbeitslosengeld bezogen hat. Er ist dann nicht mehr als "anspruchsberechtigter Beschäftigter" aus dem Beruf ausgeschieden. Für die hier vorgenommene Auslegung spricht außerdem, dass es sich bei § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK um einen Ausnahmetatbestand handelt, der eng auszulegen ist. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Sozialplan ihm eine Abfindung verwehrt und nur eine solche gemäß § 5 Nr. 6 zubilligt, ändert dies nichts. Es wird lediglich teilweise der Nachteil kompensiert, der bis zum Bezug des Altersruhegeldes eintritt und geringer ist als bei den anderen betroffenen Mitarbeitern. Dies ändert nichts daran, dass der Kläger nicht mehr als "anspruchsberechtigter Beschäftigter" war, sondern erst später nach dem Bezug anderer Sozialleistungen aus dem Beruf ausscheidet.
79b)Aber auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmettatbestandes nicht gegeben.
80aa)Der Kläger ist unstreitig nicht wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ausgeschieden. Er ist auch nicht wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Beruf ausgeschieden. Eine arbeits- oder tarifvertragliche Altersgrenze gab es nicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der gesetzlichen Regelaltersrente (BAG 15.01.2014 a.a.O. Rn. 22), weil für das vorgezogene Altersruhegeld eine Sonderregelung in § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK geschaffen worden ist. Die allgemeine gesetzliche Regelaltersgrenze hatte der Kläger weder am 01.09.2014 noch im Jahr 2014 erreicht. Die gesetzliche Regelaltersgrenze ist das 67. Lebensjahr (§ 35 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), die gemäß § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI gestaffelt (für den Kläger fünf Monate) erreicht wird. Dementsprechend ist ihm von der gesetzlichen Rentenversicherung mitgeteilt worden, dass ihm die Regelaltersrente ab dem 01.03.2017 zusteht. Aber selbst wenn man bei schwerbehinderten Menschen auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen abstellte, änderte sich nichts. Dafür könnte allerdings sprechen, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff des "vorgezogenen Altersruhegeldes" an die Begrifflichkeiten des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen (vgl. BAG 20.12.1995 a.a.O. Rn. 18). Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist grundsätzlich nach Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen (§ 37 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), die gemäß § 37 Satz 2 SGB VI nach Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden kann. Versicherte, die - wie der Kläger am 29.09.1951 - vor dem 01.01.1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI). Diese Rente kann ebenfalls vorgezogen in Anspruch genommen werden, und zwar ab dem 60. Lebensjahr (§ 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB VI). Nur in diesem Fall liegt nach der gesetzlichen Vorschrift eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor. Der Kläger hätte damit ab dem Monat Oktober 2014 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen können, bei der es sich nach den gesetzlichen Regelungen des SGB VI nicht um eine vorgezogene Altersrente handelte. Aber selbst wenn man darauf abstellte, verbleibt es dabei, dass er diese eben nicht nahtlos ab dem 01.09.2014 hätte in Anspruch nehmen können, um als "anspruchsberechtigter" Beschäftigter" wegen des Erreichens der "Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen" i.S.v. § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK auszuscheiden. Im Übrigen hat er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht zum 01.09.2014, sondern erst zum 01.12.2014 in Anspruch genommen, d.h. sich selbst entschieden, zunächst noch Krankengeld und Arbeitslosengeld zu beziehen, um erst dann aus dem Beruf auszuscheiden.
81bb)Geht man davon aus, dass auch die Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI im Verhältnis zur gesetzlichen Regelaltersrente die vorgezogene Inanspruchnahme des Altersruhegeldes im Sinne von § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK ist, führt dies nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen dieser Tarifnorm gegeben sind. Erforderlich ist, dass die der "anspruchsberechtigte Beschäftigte" aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheidet. Das scheitert zunächst - wie ausgeführt - daran, dass dies nicht nahtlos nach dem 31.08.2014 erfolgte. Mit der Tarifvorschrift stellen die Tarifvertragsparteien außerdem auf Arbeitnehmer ab, die durch eigene Kündigung ihr Arbeitsverhältnis zwecks Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente selbst beenden (BAG 20.12.1995 a.a.O. Rn. 18). Daran fehlt es. Der Kläger hat nicht selbst gekündigt. Es liegt auch kein Aufhebungsvertrag auf Initiative des Klägers vor (vgl. dazu BAG 20.12.1995 a.a.O. Rn. 21). Und selbst wenn man wegen der Gleichstellung in § 1 Nr. 3 des Sozialplans auch für die Anwendung von § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK Arbeitgeberkündigung, Aufhebungsvertrag und Eigenkündigung des Arbeitnehmers gleichstellen wollte, änderte dies nichts. Weder die Kündigung noch der Beendigungsvergleich erfolgten zum Zwecke der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente - unterstellt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI ist eine solche im Sinne der Tarifnorm. Die Kündigung war eine betriebsbedingte, denn sie war Teil eines im Interessenausgleich beschriebenen Restrukturierungskonzepts. Der Kläger war auf der Namensliste aufgeführt, so dass vermutet wurde, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgte. Und auch der Vergleich vom 04.07.2014 knüpft bereits ausweislich des Wortlauts an die betriebsbedingte Kündigung an. Dieser Vergleich ist nicht deshalb geschlossen worden, damit der Kläger vorgezogenes Altersruhegeld beziehen konnte. Eine solche Kausalität hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetragen. Er beschränkt sich letztlich darauf darzustellen, dass er ausweislich des Sozialplans wegen der Möglichkeit, ungekürzte Altersrente zu beziehen, keine Abfindung erhalten habe. Dies belegt nicht die von ihm angenommene Kausalität, weil der Sozialplan insoweit nur den bei diesen Mitarbeitern geringeren Nachteil als Folge der Kündigung ausgleicht und diesen als Abfindung gewährt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kündigung und auch der Abwicklungsvertrag abgeschlossen worden sind, weil der Arbeitsplatz des Klägers wegfiel, d.h. aus betriebsbedingten Gründen. Der Kläger hat die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen auch erst nach Vergleichsabschluss am 04.08.2014 beantragt. Wenn der Abwicklungsvergleich zum Zwecke der Inanspruchnahme der Rente abgeschlossen worden wäre, so hätte es außerdem nahegelegen, diese bereits ab dem 01.10.2014 und nicht erst zwei Monate später nach Bezug von Kranken- und Arbeitslosengeld zu beantragen. Es war dem Kläger auch keine Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den Vortrag der Gegenseite im Schriftsatz vom 17.02.2015 zu gewähren, in dem diese unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass der Kläger in erster Instanz im Kündigungsschutzverfahren mitgeteilt habe, dass er zwar noch arbeitsunfähig sei aber mittelfristig wieder arbeitsfähig sein werde und so die erhöhte Abfindung erstritten habe. Es oblag von Anfang an nicht der Beklagten, sondern dem Kläger zum möglichen Kausalitätserfordernis vorzutragen. Insoweit hat er sich auf den Vortrag der tatsächlichen Umstände seines Bezugs der Sozialleistungen und die Regelung in § 5 Nr. 6 des Sozialplans beschränkt. Dies ist zulässig und rechtlich zu bewerten. Das für § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK erforderliche Kausalitätserfordernis ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den bereits genannten Gründen daraus nicht. Im Übrigen hat der Kläger auch auf Nachfrage im Kammertermin zum konkreten Vortrag der Beklagten nicht erklären können, aus welchem Grund er die höhere Abfindung erzielen konnte bzw. dass konkret und für die Beklagte erkennbar er auch aus dem Grunde den Abwicklungsvertrag abgeschlossen hat, um eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen.
82III.Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 8/12 von 1.678,90 Euro brutto, d.h. von 1.119,27 Euro brutto zu. Die Sonderzahlung gemäß § 2 TV 13. MEK ist nicht zeitanteilig arbeitsleistungsbezogen zu gewähren. Dies hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.1995 (- 10 AZR 984/94, AP Nr. 132 zu § 613a BGB) zutreffend ausgeführt. Auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist, dass Teilzeitbeschäftigte die Sonderzahlung nur anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit erhalten. Damit wird nur die Höhe der Sonderzahlung für diese Beschäftigtengruppe bestimmt. Aus der Bestimmung des § 2 Nr. 6 Abs. 1 TV 13. MEK zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergibt sich nichts anderes. Das Gegenteil ist der Fall, denn es wird nicht an die erbrachte Arbeitsleistung, sondern an den Bestand des Arbeitsverhältnisses angeknüpft. Ruht dieses, sind die wechselseitigen Hauptpflichten suspendiert, was einer fehlenden Betriebstreue gleichgestellt werden kann. Eine tatsächliche Arbeitsleistung hingegen gehört nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen, so dass trotz Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr ohne Vereinbarung zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses die Sonderzahlung geschuldet ist (vgl. Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6 und BAG 15.01.2014 a.a.O. Rn. 20). Soweit Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Berechnung des Arbeitsentgelts gemäß § 2 Nr. 4 hat, führt dies auch nicht dazu, die Sonderzahlung arbeitsleistungsbezogen zu verstehen. Es wird vielmehr trotz nicht voll erbrachter Arbeitsleistung das durch Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen. Da eine Betriebsvereinbarung gemäß § 2 Nr. 2.2 TV 13. MEK nicht geschlossen ist, kommt es für die Einordnung der Sonderzahlung in diesem Fall auf die genannte Bestimmung nicht an. Insgesamt bleibt es dabei, dass die Tarifvertragsparteien in § 2 Nr. 3 TV 13 MEK die Sonderzahlung selbst als Einmalzahlung eingeordnet haben, die erst am Stichtag, d.h. hier am 01.12.2014, entstand.
83C.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
84D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen im Hinblick auf die Auslegung von § 2 Nr. 6 Abs. 2 TV 13. MEK.
85RECHTSMITTELBELEHRUNG
86Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
87R E V I S I O N
88eingelegt werden.
89Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
90Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
91Bundesarbeitsgericht
92Hugo-Preuß-Platz 1
9399084 Erfurt
94Fax: 0361-2636 2000
95eingelegt werden.
96Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
97Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
981.Rechtsanwälte,
992.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1003.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
101In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
102Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
103Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
104* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
105Dr. GotthardtDziwisGoldammer
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Feb. 2016 - 12 Sa 951/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
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I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2012 - 7 Sa 1232/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 - 2 Ca 7935/10 - hinsichtlich des Antrags zu 1. zurückgewiesen hat.
-
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 - 2 Ca 7935/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
-
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.299,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.
-
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat die Beklagte jeweils zu 2/5 und der Kläger jeweils zu 3/5 zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2010.
- 2
-
Der Kläger war nach seiner bei der Beklagten absolvierten Berufsausbildung ab Januar 2006 als Controller auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags von Dezember 2005 beschäftigt.
- 3
-
Der Arbeitsvertrag enthielt unter § 3(Bezüge) ua. folgende Regelung:
-
„2. Die Zahlung von Gratifikationen und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Verlages und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung durch gültigen Tarifvertrag geregelt ist.“
- 4
-
Gemäß § 11 des Arbeitsvertrags fanden die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Hessen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Hessen vom 4. Juli 1997 (MTV) ist ausweislich des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Verzeichnisses der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge (Stand 1. Oktober 2013) ab dem 1. Januar 1997 allgemeinverbindlich mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung.
- 5
-
Im MTV findet sich unter § 14(Sonderzahlungen) folgende Regelung:
-
„1.
Arbeitnehmer und Auszubildende, die am 1.12. eines Kalenderjahres dem Betrieb/Unternehmen/Konzern ununterbrochen mindestens 12 Monate angehören, haben kalenderjährlich einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in folgender Höhe:
1997
1998
1999
2000
1115,-
1130,-
1145,-
1160,- [DM]
…
3.
Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens oder Vertragsbruches des Arbeitnehmers beendet, so entfällt der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung. Gegebenenfalls für das laufende Kalenderjahr gewährte Sonderzahlungen sind als Vorschuss zurückzuzahlen.
4.
Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten Sonderzahlungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliches, gelten als Sonderzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie zusammengerechnet die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistungen erreichen.
…
5.
Wenn dem Anspruchsberechtigten in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Entgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß § 15 Ziffer 2 - 4 oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die nach Ziffer 1 garantierte Sonderzahlung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um ein Zwölftel.
6.
Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag 1.12. wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten eine anteilige Leistung.
…“
- 6
-
Der Kläger erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine jeweils als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 zusätzlich auch als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Hierzu übersandte die Beklagte jeweils im Herbst ein Schreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in dem sie „Richtlinien“ für die Auszahlung der Gratifikation aufführte, die im Wesentlichen unverändert blieben.
- 7
-
Im Schreiben vom 30. September 2010 hieß es ua.:
-
„Als Dank für Ihren bisherigen persönlichen Einsatz in diesem Jahr und zugleich als ein Stück Motivation für eine weiterhin loyale und wirkungsvolle Zusammenarbeit zahlen wir Ihnen eine Weihnachtsgratifikation aus, deren Höhe im Vergleich zum letzten Jahr unverändert bleibt. Sie wird mit dem November-Gehalt 2010 abgerechnet und auf die Konten überwiesen.
Die Gratifikation wird nach folgenden Richtlinien ermittelt:
1.
Die Zahlung erfolgt an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.
2.
Die Gratifikation beträgt 100 % des November-Bruttogehaltes/-lohnes bzw. der Ausbildungsvergütung, wenn das Arbeitsverhältnis seit 01.01.2010 besteht und keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen zu verzeichnen sind. Bei Arbeitszeitveränderungen im Laufe des Jahres errechnet sich die Gratifikation anteilig.
3.
Verlagsangehörige, die nach dem 01.01.2010 eingetreten sind oder eine unbezahlte Arbeitsbefreiung aufweisen, erhalten für jeden Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. der bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehaltes/-lohnes.
Dabei wird ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet, wenn die Betriebszugehörigkeit/bezahlte Arbeitsleistung 15 Kalendertage übersteigt. Auszubildende erhalten in jedem Fall 100 % der Ausbildungsvergütung.
4.
Tariflich zu zahlende Jahresleistungen werden auf diese Zahlungen angerechnet.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlung der Weihnachtsgratifikation eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung des Verlages ist. Auf diese besteht für die Zukunft auch durch wiederholte Zahlung kein Rechtsanspruch.“
- 8
-
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung am 30. September 2010.
- 9
-
Mit der Klage hat der Kläger - soweit noch von Interesse - unter Berufung auf die Richtlinien Zahlung der anteiligen (9/12 eines Monatsgehalts) Sonderzahlung für das Jahr 2010 verlangt. Er hat gemeint, sein Anspruch ergebe sich aus der Gesamtzusage vom 30. September 2010. Diese stelle gegenüber § 14 MTV eine eigene Rechtsgrundlage für seinen Anspruch dar. Die Stichtagsregelung in der Zusage sei unwirksam. Es handele sich um eine die Kündigung der Arbeitnehmer erschwerende Bedingung. Die Regelung sei sowohl in sich als auch gegenüber der tarifvertraglichen Stichtagsregelung widersprüchlich.
- 10
-
Der Kläger hat beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.299,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.
- 11
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe das Schreiben vom 30. September 2010 nicht erhalten. Im Übrigen erfülle er wegen seines Ausscheidens zum 30. September 2010 weder die Voraussetzungen der tarifvertraglichen Regelung noch die der Richtlinien. Die dort geregelte Anforderung, dass am 31. Dezember 2010 noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestanden haben müsse, sei wirksam.
- 12
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 13
-
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm begehrte Zahlung in Höhe von 9/12 eines Monatsgehalts (zu I). Grundlage des Anspruchs ist die von der Beklagten in Gestalt der Richtlinien erteilte Gesamtzusage für das Jahr 2010 (zu I 1). Bei der in den Richtlinien vorgesehenen Leistung handelt es sich um eine Sonderzahlung, die sowohl Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist als auch Anreiz zu künftiger Betriebstreue des Arbeitnehmers sein soll („Mischcharakter“, zu I 2). Die in den Richtlinien vorgesehene Klausel, nach der am 31. Dezember des Bezugsjahres ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen muss, ist unwirksam. Sie kann nicht in dem Sinne teilweise aufrechterhalten werden, dass sie lediglich den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember verlangt (zu I 3). Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Gegenleistung für laufend erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (zu I 4). Der im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt steht dem Anspruch nicht entgegen (zu I 5).
- 14
-
I. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der von ihm erhobene und der Höhe nach außer Streit stehende Anspruch zu.
- 15
-
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist die von der Beklagten am 30. September 2010 erteilte Gesamtzusage.
- 16
-
a) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17).
- 17
-
b) Diesen Anforderungen entsprachen die Richtlinien der Beklagten. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die Richtlinien richteten sich an alle Arbeitnehmer der Beklagten und legten die rechtlichen Regeln fest, nach denen Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte begründet werden sollten. Auf die Frage, wie die Richtlinien dem Kläger im Jahr 2010 zugegangen sind, kommt es nicht an, weil das Zustandekommen eines vertraglichen Anspruchs aufgrund einer Gesamtzusage nicht vom konkret nachgewiesenen Zugang der Zusage an den einzelnen Arbeitnehmer abhängig ist (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 31, BAGE 118, 360).
- 18
-
2. Nach den Richtlinien dient die Sonderzahlung einerseits der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung, andererseits auch dem Anreiz zur Betriebstreue. Anspruchsvoraussetzung soll der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2010 sein. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinien, die ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtetes Vertragsangebot iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen(vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 557/08 - Rn. 24 ff., BAGE 135, 334) und den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln unterliegen.
- 19
-
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 20. März 2013 - 10 AZR 636/11 - Rn. 20).
- 20
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b) Die Richtlinien gewähren dem Arbeitnehmer die Sonderzahlung einerseits als Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Es handelt sich nicht um eine reine Gratifikation, deren Zweck allein in der Zuwendung von Geld aus Anlass des Weihnachtsfestes läge. Zwar könnte die in den Richtlinien verwendete Bezeichnung „Weihnachtsgratifikation“ in diese Richtung weisen. Jedoch soll die Zahlung ausdrücklich auch „Dank für ... persönlichen Einsatz“ sein. Außerdem zeigen die Anspruchsvoraussetzungen in Ziff. 2 und Ziff. 3, dass die Zahlung jedenfalls auch eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellt. Die Zahlung knüpft nicht an das bloße Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugsjahr an. Sie ist abhängig davon, dass entweder Arbeitsleistung erbracht wurde oder doch keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen vorlagen. Wie aus Ziff. 3 hervorgeht, erhalten unterjährig eintretende Mitarbeiter und solche mit einer unbezahlten Arbeitsbefreiung eine anteilige Sonderzahlung, und zwar entsprechend der Anzahl der Monate, in denen sie gearbeitet haben.
- 21
-
c) Andererseits verlangen die Richtlinien Betriebstreue über das Bezugsjahr hinaus. Die Stichtagsklausel benennt zwar den letzten Tag des Bezugsjahres als den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestehen muss. Damit liegt der Stichtag für den Bestand des Arbeitsverhältnisses aber nur scheinbar innerhalb des Jahres, in dem die Arbeitsleistung, die mit der Sonderzahlung entgolten wird, erbracht wird. In Wahrheit macht die Klausel entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts den Anspruch auf die Sonderzahlung in aller Regel vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Jahr 2010 hinaus abhängig. Dies wird dadurch bewirkt, dass nach der Klausel das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember „ungekündigt“ bestehen muss. Ein Arbeitnehmer, der sich den Anspruch erhalten will, darf demnach frühestens am 1. Januar des Folgejahres kündigen. Jede Kündigung vor dem 1. Januar 2011 soll dem Anspruch entgegenstehen. Dies kann den Arbeitnehmer, je nach Dauer der Kündigungsfrist, zum Verbleib im Arbeitsverhältnis bis weit in das Folgejahr hinaus zwingen. Entsprechendes gilt für Arbeitgeberkündigungen. Keine über das Jahr 2010 hinausgehende Bindung wurde als Anspruchsvoraussetzung nur für die Fälle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder zum 31. Dezember 2010 ohne Ausspruch einer Kündigung verlangt, was insbesondere bei Befristung, Aufhebungsvertrag oder Betriebsübergang in Betracht kommt.
- 22
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3. Mit diesem Inhalt hält die Stichtagsregelung der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist insgesamt unwirksam mit der Folge, dass die Richtlinien ohne die Stichtagsklausel gelten (§ 306 Abs. 1 BGB).
- 23
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a) Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB(vgl. ausführlich BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231). Wie ausgeführt, erstreckt sich die hier durch die Stichtagsklausel vermittelte Bindung des Arbeitnehmers auf einen Zeitraum außerhalb des Bezugsjahres. Daran ändern auch die erwähnten, in der Klausel aber nicht genannten Fallgestaltungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nichts.
- 24
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b) Die Klausel kann nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass die Entstehung des Anspruchs auf die Sonderzahlung lediglich den - sei es auch gekündigten - Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember voraussetzt. Die Klausel ist nicht teilbar.
- 25
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aa) Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 32, BAGE 118, 36). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, BAGE 139, 156).
- 26
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bb) Der Senat hat für eine ähnlich lautende Klausel die Teilbarkeit bejaht (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - Rn. 11). Er hat angenommen, eine derartige Klausel sei sprachlich abtrennbar; bei Streichung des Wortes „unkündbar“ bleibe als verständliche Regelung immer noch die Bestimmung eines Stichtags übrig (kritisch ErfK/Preis 14. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 103a; wohl zweifelnd Lüders GwR 2009, 206; differenzierend Salamon NZA 2010, 314 ff., 317).
- 27
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cc) Daran hält der Senat nicht fest. Die sprachliche Teilbarkeit einer Klausel ist nur ein Indiz für die - entscheidende - inhaltliche Teilbarkeit (ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 103). Die hier fragliche Regelung verfolgt mit dem Zusammenspiel von Bestand und besonderer Qualität („ungekündigt“) des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung ein Zielbündel von Betriebstreue und Motivation des Arbeitnehmers, das sich nicht sinnvoll aufspalten lässt. Es geht nicht um mehrere unterschiedliche sachliche Regelungen der Beklagten, die unabhängig voneinander beurteilt werden könnten. Vielmehr verlangt die Klausel das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Ende des Bezugszeitraums gerade mit der Besonderheit, es dürfe weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt haben; damit geht eine Erweiterung der Bestandsvoraussetzung einher, die sich im Einzelfall unterschiedlich auswirkt. Für den Arbeitnehmer stellt sie sich als Obliegenheit dar, auf eine Eigenkündigung zu verzichten, was als Einforderung einer weiteren Betriebstreue verstanden werden kann; im Fall der Arbeitgeberkündigung geht es eher um das Interesse des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, keine auch der Motivation für die künftige Arbeit dienende Sonderzahlung mehr leisten zu wollen. Diese durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Anspruchsvoraussetzungen hängen so eng miteinander zusammen, dass es auf eine im Rahmen von § 306 BGB unzulässige Neubestimmung des Vertragsinhalts hinauslaufen würde, wollte man aus Ziff. 1 der Richtlinien das Wort „ungekündigt“ herausstreichen.
- 28
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4. Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig.
- 29
-
a) Der Senat hat die Unzulässigkeit eines Stichtags außerhalb des Bezugszeitraums damit begründet, dass die Stichtagsklausel im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB stehe, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für geleistete Arbeit gegebenenfalls vorenthalten zu können, sei nicht ersichtlich (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231; zustimmend ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 534a - 534f; Bartholomä BB 2012, 2250; Schmitt-Rolfes AuA 2012, 455; Reinecke BB 2013, 437; Beitz SAE 2013, 17; ablehnend: jurisPK-BGB/Lapp/Salamon 6. Aufl. § 310 Rn. 104; vgl. auch Salamon NZA 2011, 1328). Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn der Stichtag innerhalb des Bezugsjahres liegt und die Sonderzahlung - auch - Arbeitsleistung abgelten soll, die in dem Zeitraum vor dem Stichtag erbracht wurde.
- 30
-
b) Auch in diesem Fall ist die Sonderzahlung zum Teil Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Ein im Austausch von Arbeit und Vergütung liegender Grund für die Kürzung der Vergütung besteht nicht. Die Kürzung erfolgt vielmehr aufgrund einer aus Sicht des Arbeitgebers nicht hinreichend erwiesenen Betriebstreue. Dieser Gesichtspunkt ändert aber nichts daran, dass der Arbeitnehmer die nach dem Vertrag geschuldete Leistung erbracht hat. Irgendeine Störung des Austauschverhältnisses ist nicht gegeben.
- 31
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c) Auch ein Stichtag innerhalb des Bezugsjahres erschwert dem Arbeitnehmer die Ausübung des Kündigungsrechts, obwohl er seine Arbeitsleistung jedenfalls teilweise erbracht hat. Er erleidet einen ungerechtfertigten Nachteil. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hängt von ihrer Qualität und vom Arbeitserfolg ab, regelmäßig jedoch nicht von der reinen Verweildauer des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Die Belohnung zunehmender Beschäftigungsdauer als solcher steht nicht in einem Verhältnis zur Qualität und zum Erfolg der Arbeitsleistung. Die einmal erbrachte Arbeitsleistung gewinnt auch regelmäßig nicht durch bloßes Verharren des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis nachträglich an Wert (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 25, BAGE 140, 231).
- 32
-
d) Anders mag es liegen, wenn die Arbeitsleistung gerade in einem bestimmten Zeitraum vor dem Stichtag besonderen Wert hat. Das kann bei Saisonbetrieben der Fall sein, aber auch auf anderen branchen- oder betriebsbezogenen Besonderheiten beruhen. Möglich ist auch, dass eine Sonderzahlung an bis zu bestimmten Zeitpunkten eintretende Unternehmenserfolge anknüpft; in diesen Fällen ist eine zu bestimmten Stichtagen erfolgende Betrachtung oftmals zweckmäßig und nicht zu beanstanden (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - Rn. 15). Für solche besonderen Einflüsse ist hier jedoch nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht die Zuwendung von - bezogen auf die zurückgelegten Beschäftigungsmonate - anteiligen Sonderzahlungen an unterjährig eintretende Arbeitnehmer dafür, dass den Richtlinien die Vorstellung zugrunde liegt, die Sonderzahlung werde gleichmäßig im Lauf des Jahres als zusätzliches Entgelt für die laufende Arbeitsleistung verdient.
- 33
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e) Diesen Überlegungen entspricht die insolvenzrechtliche Einordnung von leistungsbezogenen Sonderzahlungen durch den Senat. Der Anspruch auf eine solche Sonderzuwendung entsteht danach regelmäßig während des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer („pro rata temporis“) und wird nur zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig. Insolvenzrechtlich sind arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind: Soweit mit ihnen Arbeitsleistungen vergütet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, handelt es sich um Masseforderungen. Soweit durch sie vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden, liegen Insolvenzforderungen vor (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 14, 20).
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f) An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass § 14 MTV für die dort geregelten Ansprüche auf Sonderzahlung zulässigerweise einen unterjährigen Stichtag vorsieht, nämlich den 1. Dezember des Bezugsjahres.
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aa) Die Tarifvertragsparteien überschreiten den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie Sonderzahlungen, die sowohl eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen als auch der Honorierung von Betriebstreue dienen, vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag im Bezugszeitraum abhängig machen (vgl. zum TV Zuwendung: BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218). Ihr Gestaltungsspielraum ist dabei sowohl gegenüber den Betriebsparteien (vgl. zu Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums in Betriebsvereinbarungen: BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - BAGE 137, 300; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 -; 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 -) als auch gegenüber den einseitigen Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. dazu BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231) erweitert (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 39 - 41).
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bb) Tarifvertragliche Regelungen sind zwar kein Maßstab für die Inhaltskontrolle (MüKoBGB/Basedow 6. Aufl. § 310 Rn. 104; Lingemann NZA 2002, 181, 188; Thüsing BB 2002, 2666, 2674; aA Däubler NZA 2001, 1329, 1334). Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB jedoch nicht, soweit sie keine von den Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen abweichenden Regelungen oder diese Kollektivverträge lediglich ergänzende Regelungen vereinbaren (§ 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB; vgl. BeckOK BGB/Becker Stand 1. November 2013 § 310 BGB Rn. 42). Im Streitfall weichen die Richtlinien zulasten der Arbeitnehmer von den Regelungen des Tarifvertrags ab und unterliegen deshalb als eigenständige Allgemeine Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Während nach den Richtlinien eine Bindung ggf. bis weit in das auf das Bezugsjahr folgende Jahr vorgesehen ist, bindet der Tarifvertrag den Arbeitnehmer nur bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres. Andererseits gewährt der Tarifvertrag einen Anspruch lediglich bei mindestens einjährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember eines Jahres. Das Arbeitsverhältnis muss also spätestens am 1. Dezember des Vorjahres begonnen haben. Einen anteiligen Zahlungsanspruch bei unterjährigem Eintritt ins Arbeitsverhältnis gewährt der Tarifvertrag nicht, er sieht aber Ausnahmen von der Stichtagsregelung bei Verrentung vor. Der Tarifvertrag betont insgesamt wesentlich stärker den Gesichtspunkt der Betriebstreue, als es die Richtlinien tun: Während nach den Richtlinien ein Arbeitnehmer, der am 1. Dezember eintritt, einen Anspruch auf 1/12 des Novembergehaltes für das laufende Jahr erwirbt, besteht nach dem Tarifvertrag für einen solchen Arbeitnehmer selbst dann kein Anspruch, wenn er ein Jahr arbeitet und dann am 30. November des Folgejahres ausscheidet.
- 37
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5. Der Anspruch ist nicht durch den arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeschlossen. Dieser Vorbehalt ist unwirksam.
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a) Nach § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags, der als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist, bezieht sich der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht nur auf Gratifikationen, sondern auf alle Leistungen, die nicht im Arbeitsvertrag oder durch „gültigen Tarifvertrag“ geregelt sind. Die Entstehung von Rechtsansprüchen soll generell ausgeschlossen sein. „Freies Ermessen“ bedeutet, dass der es Ausübende lediglich die - stets geltenden - allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür- und Maßregelungsverbote sowie den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten hat. Die Entscheidung muss sich nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten (vgl. BAG 4. Januar 2009 - 5 AZR 75/08 - Rn. 14, 17).
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b) Mit diesem Inhalt hält die Vertragsklausel der Inhaltskontrolle nicht stand. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt bezieht unzulässigerweise laufende Leistungen ein und verstößt sowohl gegen den in § 305b BGB bestimmten Vorrang der Individualabrede als auch gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vertragliche Regelungen einzuhalten sind(BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 36 - 41, BAGE 139, 156; 16. Januar 2013 - 10 AZR 26/12 - Rn. 22; zustimmend Worzalla SAE 2012, 92; Preis/Sagan NZA 2012, 1077; kritisch Bauer/von Medem NZA 2012, 894; Niebling NJW 2013, 3011).
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-
c) Soweit die Gratifikation in der Gesamtzusage vom 30. September 2010 als „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung“ bezeichnet wird, ändert das ebenfalls nichts an der Verpflichtung der Beklagten.
- 41
-
II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB.
-
Mikosch
Mestwerdt
Schmitz-Scholemann
R. Baschnagel
Petri
Tenor
-
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 28. Januar 2013 - 9 Sa 141/12 - wird zurückgewiesen.
-
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2011.
- 2
-
Die am 13. September 1946 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 1. Dezember 1992 beschäftigt, zuletzt als kaufmännische Angestellte auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 1. Februar 1999 zu einer monatlichen Vergütung von 2.791,14 Euro brutto. Die Klägerin schied aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung mit Erreichen des 65. Lebensjahres zum 30. September 2011 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seitdem die gesetzliche Regelaltersrente.
- 3
-
Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit unter anderem der „Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern“ vom 14. Juni 2005 (TV Sonderzahlungen 2005) Anwendung.
- 4
-
Der TV Sonderzahlungen 2005 enthält ua. folgende Regelungen:
-
„§ 2
Sonderzahlungen
2.1
Beschäftigte, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.
Ausgenommen sind die Beschäftigten, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.
2.2
Die Leistungen werden nach folgender Staffel gezahlt:
nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 %
…
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60 %
eines Monatsverdienstes.
…
2.5
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zu der tariflichen Arbeitszeit bemisst.
2.6
Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, erhalten keine Leistung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung.
Anspruchsberechtigte Beschäftigte, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Leistung.
Protokollnotiz zu § 2.6:
Es besteht Einigkeit darüber, dass Beschäftigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Beschäftigte nicht von § 2.6 Absatz 1 erfasst werden.
§ 3
Zeitpunkt
3.1
Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
3.2
Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2.1 der 1. Dezember.
In diesem Falle ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.“
- 5
-
Für das Jahr 2011 hat die Beklagte an die Klägerin keine Sonderzahlung geleistet.
- 6
-
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Anspruch aus § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 zu. Auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember des Jahres komme es nicht an.
- 7
-
Die Klägerin hat beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.674,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2011 zu zahlen.
- 8
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Klägerin handele es sich nicht um eine anspruchsberechtigte Arbeitnehmerin iSv. § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005, da sie am 1. Dezember 2011 nicht mehr im Arbeitsverhältnis gestanden habe. Der in § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005 allgemein normierte Stichtag werde durch § 2.6 nicht modifiziert. Vielmehr erfasse diese Vorschrift die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis vor dem Ausscheiden geruht habe und gewähre den aus bestimmten Gründen ausgeschiedenen Arbeitnehmern entgegen § 2.6 Abs. 1 den vollen Sonderzahlungsanspruch.
- 9
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
- 10
-
I. Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 60 % eines Monatsverdienstes gemäß § 2.6 Abs. 2 iVm. § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005.
- 11
-
1. Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer Tarifautonomie grundsätzlich frei bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Jahressonderzahlung gewährt wird, ob sie einen bestimmten Stichtag festlegen und welche Tatbestände gegebenenfalls zu einer Kürzung führen (zu den Grenzen: zB BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 31 ff.).
- 12
-
2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht unmittelbar aus § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat zwar langjährig bestanden, es endete jedoch wegen ihres altersbedingten Ausscheidens kraft arbeitsvertraglicher Befristungsregelung vor dem Auszahlungstag, dem 1. Dezember 2011 (§ 3.2 TV Sonderzahlungen 2005).
- 13
-
3. Der Anspruch ergibt sich hingegen aus § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005, einer Sonderregelung für Beschäftigte, die ua. wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Beruf ausscheiden (BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - [zu einer gleichlautenden Tarifvorschrift für das metallverarbeitende Handwerk in NRW]). Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften.
- 14
-
a) Der Wortlaut der Tarifregelung, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 14), ist nicht eindeutig, spricht aber eher gegen einen Anspruch. Die Klägerin ist eine Beschäftigte, die wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Beruf ausgeschieden ist. Fraglich ist aber, ob sie als „anspruchsberechtigte Beschäftigte“ im Tarifsinn anzusehen ist. § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 definiert die Anspruchsberechtigung selbst nicht. § 2.1 Abs. 1 TV Sonderzahlungen 2005 bestimmt dagegen, unter welchen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf die betriebliche Sonderzahlung besteht, Beschäftigte also anspruchsberechtigt sind. Voraussetzung ist danach, dass die Beschäftigten am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben. Die erste Voraussetzung erfüllte die Klägerin im Jahr 2011 nicht. Allerdings ist nicht zwingend, dass der Begriff „anspruchsberechtigte Beschäftigte“ innerhalb des Tarifvertrags einheitlich verwendet wird; aus Systematik und Sinn und Zweck der Norm können sich - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeht - Einschränkungen ergeben. Der Wortlaut lässt jedenfalls das Verständnis zu, § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 umfasse nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 2.1, vielmehr werde die Anforderung des ungekündigten Bestands am 1. Dezember durch die Regelung des (vorzeitigen) Ausscheidens aus ganz bestimmten Gründen ersetzt.
- 15
-
b) Bereits aus der Notwendigkeit des Rückgriffs auf § 2.1 Abs. 1 TV Sonderzahlungen 2005 wird deutlich, dass ohne die Betrachtung des tariflichen Gesamtzusammenhangs und seiner Systematik der Sinn und Zweck der Tarifnorm nicht zutreffend ermittelt werden kann (BAG 19. November 2008 - 10 AZR 658/07 - Rn. 17; 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 der Gründe). Soweit der Senat in der Entscheidung vom 23. Februar 2000 (- 10 AZR 197/99 - zu II 3 der Gründe; bestätigt von BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 630/04 -) zu einer vergleichbaren Tarifnorm davon ausgegangen ist, dass der Wortlaut eindeutig sei und eine andere Auslegung verbiete, wird daran nicht festgehalten.
- 16
-
c) In § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005 werden zunächst drei Anspruchsvoraussetzungen festgelegt, nämlich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag, eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten und keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschäftigten bis zum Stichtag. Nach Bestimmungen über die Höhe der Leistung in § 2.2 und § 2.4 treffen § 2.5 und § 2.6 Anordnungen für bestimmte besondere Konstellationen. § 2.5 normiert, dass Teilzeitbeschäftigte einen anteiligen Anspruch nach dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit haben. In dieser Vorschrift wird das Adjektiv „anspruchsberechtigte“ nicht verwendet, obwohl alles dafür spricht, dass nur solche Teilzeitbeschäftigten einen anteiligen Anspruch haben, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2.1 erfüllen.
- 17
-
§ 2.6 Abs. 1 TV Sonderzahlungen 2005 stellt sodann einen Bezug zur Erbringung der Arbeitsleistung der Beschäftigten her und schließt einen Anspruch in den Fällen aus, in denen das Arbeitsverhältnis im ganzen Kalenderjahr ruht. Bei einem teilweisen Ruhen besteht nur ein teilweiser Anspruch. Die Protokollnotiz zu dieser Regelung stellt dabei klar, dass Zeiten, die unter das Mutterschutzgesetz fallen und Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht als Ruhen im Sinne dieser Tarifregelung zu verstehen sind (vgl. zu einer solchen Fragestellung auch: BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 -). § 2.6 Abs. 1 verwendet den Begriff des „anspruchsberechtigten Beschäftigten“. Der Sache nach handelt es sich um eine Kürzungsregelung für die Beschäftigten, die wegen des Bestehens des Arbeitsverhältnisses am Stichtag nach § 2.1 an sich einen vollen Anspruch hätten, der aber wegen der Nichterbringung der Arbeitsleistung in bestimmten Fällen (teilweise) entfallen soll.
- 18
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§ 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 betrifft demgegenüber Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben mit oder ohne Kündigung endet. Trotz der systematischen Stellung dieser Norm als Abs. 2 des § 2.6 handelt es sich vor allem um eine Sonderregelung zu § 2.1, nicht um eine Sonderregelung zu § 2.6 Abs. 1. Die Norm betrifft schwerpunktmäßig nicht die Folgen des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses, sondern bestimmt in Abgrenzung zu § 2.1 Abs. 1 und Abs. 2 die Folgen bestimmter besonderer Beendigungsformen. Den Beschäftigten, die wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder wegen Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, wird ein voller Leistungsanspruch gewährt. Dem steht das Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses am Stichtag 1. Dezember des Jahres trotz der Verwendung des Wortes „Anspruchsberechtigte“ nicht entgegen. Dies ergibt sich insbesondere aus Sinn und Zweck der Regelung.
- 19
-
d) Der Grund, überhaupt eine Sonderregelung für Beschäftigte zu schaffen, die gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus dem Berufs- und Erwerbsleben ausscheiden, liegt vor allem darin, dass diese dem Betrieb in der Regel bereits lange Zeit angehört und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt haben (BAG 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 b der Gründe). Dass die Tarifvertragsparteien der Betriebstreue eine erhebliche Bedeutung beigemessen haben, lässt sich im Übrigen an der Staffelung der Höhe der Leistung nach § 2.2 TV Sonderzahlungen 2005 erkennen. Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass auch der Übergang in die Lebensverhältnisse eines Rentners/einer Rentnerin, der typischerweise zu einer Einkommensminderung führt, erleichtert werden sollte (vgl. zu einer solchen Motivation: BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 346/09 - Rn. 24 [TV Zuwendung]). Ein Stichtag am 1. Dezember des Jahres wäre mit diesen Regelungszwecken nicht vereinbar. Trotzdem bleibt - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt - ein Anwendungsbereich für den Begriff des „anspruchsberechtigten Beschäftigten“: Dieser muss nämlich dem Betrieb mindestens sechs Monate angehört haben, sodass in den (seltenen) Fällen eines kurzen Arbeitsverhältnisses vor einem Ausscheiden aus den in § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 genannten Gründen kein Anspruch gewährt wird. Dies entspricht dem Zweck der Regelung.
- 20
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Legt man dagegen das Verständnis der Beklagten zugrunde, hätte § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 überwiegend nur für Arbeitnehmer Bedeutung, die das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von vorgezogenem Altersruhegeld gekündigt haben. Für diese wird die anspruchsausschließende Wirkung des § 2.1 Abs. 2 im Sinne einer Rückausnahme beseitigt. Für Arbeitnehmer, die ohne Kündigung aus dem Berufs- und Erwerbsleben ausscheiden, wäre sie weitgehend bedeutungslos. Endet das Arbeitsverhältnis erst nach dem Auszahlungstag, ergibt sich ein Anspruch bereits unmittelbar aus § 2.1 TV Sonderzahlungen 2005, und zwar grundsätzlich in voller Höhe. Andernfalls würde der Anspruch vollständig entfallen, auch wenn der Beschäftigte Arbeitsleistung erbracht hat und obwohl er das Ausscheiden regelmäßig nicht beeinflussen kann. Im Übrigen würde ein deutlicher Wertungswiderspruch zu § 2.6 Abs. 1 auftreten: Ein Beschäftigter, dessen Arbeitsverhältnis zB bis zum 31. Juli des Jahres ruhte, würde zumindest eine anteilige Leistung erhalten, während der Beschäftigte keinen Anspruch hätte, der bis zum 30. November seine Arbeitsleistung erbracht hat und dann Altersrente bezieht. Nur wenn ein Arbeitnehmer nach dem 1. Dezember des Jahres wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund eines anderen der in § 2.6 Abs. 2 genannten Tatbestände aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bliebe, falls das Arbeitsverhältnis vorher geruht hat, ein schmaler Anwendungsbereich; § 2.6 Abs. 2 TV Sonderzahlungen 2005 würde dann die in § 2.6 Abs. 1 eigentlich vorgesehene Kürzung beseitigen und einen vollen Leistungsanspruch gewähren. Auch hier wäre der Anwendungsbereich der Regelung aber ausgesprochen gering, da der häufigste Fall der Nichterbringung von Arbeitsleistung in Rentennähe, nämlich eine langandauernde Erkrankung, wegen der Protokollnotiz zu § 2.6 gerade kein Fall des Ruhens ist und keine Kürzung zulässt. Andere Fälle des Ruhens sind in dieser Lebensphase eher unwahrscheinlich. Allenfalls in Betracht kommt noch ein (konkludentes) Ruhen, wenn nach dem Ende des Krankengeldbezugs der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht verzichtet und der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bezogen hat (so BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 630/04 - zu II 3 b der Gründe; anders hingegen BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 132/01 - zu II 2 c und e der Gründe). Dass die Tarifvertragsparteien diese seltene Fallkonstellation als ausdrückliche Ausnahmeregelung normieren wollten, ist nicht anzunehmen.
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e) Für die hier vorgenommene Auslegung spricht insbesondere auch die Tarifgeschichte. Die im TV Sonderzahlungen 2005 verwendeten Formulierungen sind - abgesehen von der Ersetzung des Begriffes „Arbeitnehmer“ durch „Beschäftigte“ - gegenüber der ersten Fassung des Tarifvertrags vom 30. Oktober 1976 unverändert geblieben. Die Beklagte hat zur Geschichte dieses Tarifvertrags ausdrücklich vorgetragen, die ersten Entwürfe auf Arbeitgeberseite hätten vorgesehen, dem in § 2.6 Abs. 2 definierten Personenkreis von anspruchsberechtigten Beschäftigten nur eine anteilige Leistung zu gewähren, soweit der Auszahlungstag durch die Betriebsparteien vorverlegt wurde und der Arbeitnehmer nach dem Stichtag, aber noch vor Jahresende ausscheidet. In diesen Fällen sollte wie beim Ruhen eine Kürzungsmöglichkeit gegeben sein. Wenn sich die Arbeitgeberseite mit dieser Position in den Tarifverhandlungen nicht durchgesetzt hat, erscheint es fernliegend, einen völligen Wegfall der Leistung - nicht nur eine Kürzung - anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer aus den in § 2.6 Abs. 2 genannten Gründen ausscheidet.
- 22
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4. Dass die Klägerin wegen Erreichens der gesetzlichen Regelaltersrente („Altersgrenze“) aus dem Beruf ausgeschieden ist, steht zwischen den Parteien ebenso wenig im Streit wie die Höhe der Forderung. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
- 23
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II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
-
Mikosch
Schmitz-Scholemann
W. Reinfelder
D. Kiel
W. Guthier
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. September 2009 - 11 Sa 20/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.
- 2
-
Die Klägerin trat im Jahre 1996 in die Dienste der Beklagten, die ein Unternehmen der Druckindustrie betreibt.
-
Am 30. Mai 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di, deren Mitglied die Klägerin ist, eine erstmals zum 31. Dezember 2008 kündbare Sanierungsvereinbarung (fortan: Tarifvereinbarung 2007). Diese sieht einerseits Vergütungskürzungen, andererseits für einen Personenkreis, zu dem auch die Klägerin zählt, Beschäftigungssicherung vor. Weiter heißt es in § 4:
-
„Kann diese Vereinbarung in Einzelfällen nicht eingehalten werden, kann ... nur mit Zustimmung des Betriebsrates und der ver.di Landesbezirk NRW (Fachbereich Medien, Kunst und Industrie) gekündigt werden.“
- 4
-
Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin zum 31. Dezember 2008 an. Die Abteilung Druckvorstufe, in der die Klägerin tätig war, werde geschlossen. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Dezember 2008.
- 5
-
Die Klägerin hat mit der Klage ua. geltend gemacht, die Kündigung sei mangels vorheriger Zustimmung der Gewerkschaft ver.di unwirksam. Im Fall der Wirksamkeit der Kündigung stehe ihr jedenfalls ein Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zu.
-
Die Klägerin hat beantragt,
-
1.
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 11. Juli 2008 nicht zum 31. Dezember 2008 aufgelöst wird,
2.
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG zu zahlen, nicht jedoch unter 16.000,00 Euro.
- 7
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Kündigung für wirksam erachtet. Die Gewerkschaft sei schon im Vorfeld in die zahlreichen Verhandlungen über die Schließung der Abteilung der Klägerin eingebunden und einverstanden gewesen. Sie habe die Kündigung spätestens am 24. September 2008 genehmigt. Einer vorherigen Zustimmung zur Kündigung habe es nicht bedurft.
-
Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht entsprochen. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst (I.). Sie hätte nach der Tarifvereinbarung der vorherigen Zustimmung bedurft (I.1). Eine solche ist nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht erteilt worden (I.2). Ob eine nachträgliche Zustimmung erteilt wurde, kann dahinstehen (I.3). Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden (II.).
- 10
-
I. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst, weil sie nicht mit Zustimmung der Gewerkschaft ver.di ausgesprochen wurde.
- 11
-
1. Die Kündigung hätte der vorherigen Zustimmung der Gewerkschaft bedurft. Dieses Erfordernis ist in § 4 der Tarifvereinbarung 2007 aufgestellt. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Vorschrift.
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a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat 24. Juni 2004 - 2 AZR 656/02 - AP BGB § 626 Nr. 180 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 594/02 - EzA TVG § 4 Stahlindustrie Nr. 2; 30. Mai 2001 - 4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35).
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b) Bereits der Wortlaut der Tarifvereinbarung legt das hier zugrunde gelegte Verständnis der Tarifnorm nahe, auch wenn der Wortsinn nicht eindeutig ist.
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aa) Der entsprechende Passus verlangt, dass nur „mit“ Zustimmung des Betriebsrats und der Gewerkschaft gekündigt werden kann. Die Präposition „mit“ bezeichnet hier ein Verhältnis der Gleichzeitigkeit zwischen den Vorgängen, die als „Kündigung“ und „Zustimmung“ benannt sind. Bereits der Ausspruch der Kündigung soll vom Vorhandensein der Zustimmung begleitet sein. Die Zustimmung muss dem Ausspruch der Kündigung gleichsam schon anhaften. In diesem Sinne haben auch die Beklagte selbst und der Betriebsrat den Tarifvertrag verstanden. So hat die Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen, sie habe „natürlich die erforderliche Zustimmung …“ „vor Ausspruch der Kündigung“ eingeholt. Der Betriebsrat wiederum hätte bei anderem Verständnis der Tarifvereinbarung schwerlich Anlass gehabt, ausdrücklich seine Zustimmung zu erteilen, deren es nach § 102 BetrVG nicht bedurft hätte.
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bb) Richtig ist allerdings, dass nach den §§ 183, 184 BGB die vorherige Zustimmung Einwilligung, die nachträglich erteilte Zustimmung Genehmigung genannt wird und bei solchem Sprachgebrauch auch eine Genehmigung - also das nachträglich erklärte Einverständnis - als Zustimmung iSd. §§ 182 ff. BGB bezeichnet werden kann. Indes ist bereits die Ausdrucksweise des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht einheitlich. Gerade im Kündigungsrecht und im Betriebsverfassungsrecht kann außerdem ein von den Definitionen in den §§ 183, 184 BGB abweichendes Verständnis geboten sein. So hat der Senat zB erkannt, dass die nach § 103 BetrVG notwendige Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds keine Zustimmung iSd. § 183 BGB ist(4. März 2004 - 2 AZR 147/03 - BAGE 110, 1). Das Betriebsratsmitglied kann daher die Kündigung nicht nach § 182 Abs. 3 BGB iVm. § 111 Satz 2 und Satz 3 BGB zurückweisen, weil ihm der Arbeitgeber die vom Betriebsrat erteilte Zustimmung nicht in schriftlicher Form vorlegt.
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c) Entscheidend für die Auslegung sind systematische Gründe sowie der Sinn und Zweck der Tarifvorschrift.
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aa) Schon der in der Tarifvereinbarung vorgesehene Gleichlauf zwischen der Mitwirkung des Betriebsrats und der Gewerkschaft spricht dafür, dass unter „Zustimmung“ die vorherige Zustimmung zu verstehen ist. Dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats stets vor Ausspruch der Kündigung auszuüben sind, ist im Gesetz (§§ 102, 103 BetrVG, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) ausdrücklich angeordnet. Wenn die Tarifvertragsparteien also, wie geschehen, diese Beteiligungsrechte gegenüber dem Gesetz um ein weiteres Recht ergänzen, liegt es nahe, dass sie eine Zustimmung des Betriebsrats vor der Kündigung zur Wirksamkeitsvoraussetzung erheben wollten, ähnlich wie es in § 102 Abs. 6 BetrVG vorgesehen ist. Erfordert aber „Zustimmung“ für die Beteiligung des Betriebsrats „vorherige Zustimmung“, dann wäre es mehr als überraschend, wenn dasselbe Wort im selben Zusammenhang für die Beteiligung der Gewerkschaft die „nachträgliche Zustimmung“ iSd. § 184 BGB einschlösse.
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bb) Auch die vom Landesarbeitsgericht in den Vordergrund gerückte Überlegung, dass einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärungen grundsätzlich keinen Schwebezustand vertragen, weist in diese Richtung. Die Notwendigkeit der Vermeidung von rechtlichen Schwebezuständen ist gerade bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen von besonderem Belang. Der Arbeitnehmer muss eine Kündigung unter Angabe der von ihm als tragend angesehenen Unwirksamkeitsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist des § 4 KSchG angreifen, wenn er ihr Wirksamwerden nach § 7 KSchG verhindern will. Das kann er nur dann, wenn die Unwirksamkeitsgründe bei Zugang der Kündigung feststehen. Der Arbeitnehmer muss also bei Zugang der Kündigung zumindest wissen können, ob alle Wirksamkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Andernfalls kann er sein Klagerisiko nicht einschätzen (Senat 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43). Dem entspricht es, dass für die Wirksamkeit von Kündigungen der Zeitpunkt des Kündigungszugangs maßgeblich ist.
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cc) Die Tarifvereinbarung 2007 ist eine Sanierungsvereinbarung. Die Zustimmungsbedürftigkeit von Kündigungen, die eine Veränderung des von den Tarifvertragsparteien als vertretbar angesehenen Verhältnisses von Lohnverzicht und Entlassungen einerseits und Beschäftigungssicherung andererseits mit sich bringen, diente ersichtlich auch dem Zweck, der Gewerkschaft einen ernstzunehmenden Einfluss auf die Kündigungsentscheidung einzuräumen und gegebenenfalls auf ihre Vermeidung hinzuwirken. Dem trägt das hier gefundene Auslegungsergebnis Rechnung.
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dd) Den vorstehenden Überlegungen steht die Entscheidung des Senats vom 26. März 2009 (- 2 AZR 403/07 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 70) nicht entgegen. Danach muss die Kündigung eines Nichtberechtigten nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG angegriffen werden, solange dem Gekündigten die Genehmigung nicht zugegangen ist. Eine Kündigung durch einen Nichtberechtigten liegt hier jedoch ebenso wenig vor wie im Fall einer Kündigung ohne die nach den §§ 15 KSchG, 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats(Senat 4. März 2004 - 2 AZR 147/03 - BAGE 110, 1).
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d) Die Tarifvertragsparteien waren nicht gehindert, die Kündigung von der vorherigen Zustimmung der Gewerkschaft abhängig zu machen. Dagegen kann nicht geltend gemacht werden, dass die Vertragsparteien ihre Dispositionen nicht von der Zustimmung Dritter abhängig machen können (vgl. dazu Senat 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43). Dass das Recht des Arbeitgebers, aus betrieblichen Gründen ordentlich zu kündigen, durch normative Regelungen eines Tarifvertrages von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig gemacht (BAG 14. März 2001 - 4 AZR 161/00 - AP BGB § 620 Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 4 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 47) und sogar ganz ausgeschlossen werden kann, steht außer Zweifel (vgl. Senat 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 8. November 2007 - 2 AZR 314/06 - BAGE 124, 367; 13. Juni 1996 - 2 AZR 547/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 21 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 2; vgl. auch MüArbR/Wank 3. Aufl. Bd. 1 § 100 Rn. 63 ff.; APS/Preis 3. Aufl. Grundlagen J. Rn. 10 - 15; trotz Bedenken letztlich ebenso: Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 865 - 887). Dann aber muss es auch durch ein Zustimmungserfordernis eingeschränkt werden können. Ob diese Erwägungen auch für das Recht des Arbeitgebers, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen, gelten, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche hier nicht im Streit steht.
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e) Ihre ursprünglich geäußerte Auffassung, die Tarifvereinbarung 2007 erfasse nur Kündigungen, die zu Terminen bis zum 31. Dezember 2008 24.00 Uhr ausgesprochen würden, hat die Beklagte nicht wieder aufgegriffen. Sie trifft auch ersichtlich nicht zu.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat, ohne dass die Beklagte Verfahrensrügen erhoben hätte, festgestellt, dass eine Zustimmung der Gewerkschaft vor Ausspruch der Kündigung nicht vorlag. Das Landesarbeitsgericht hat diese Feststellung darauf gestützt, die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe insoweit ausreichenden Tatsachenvortrag nicht gehalten. Diese Würdigung ist gut nachvollziehbar und auch abgesehen davon, dass sie von der Beklagten mit der Revision nicht angegriffen wird, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat an keiner Stelle konkret vorgetragen, dass und wann welche für die Gewerkschaft handelnde Person der hier streitigen Kündigung zugestimmt hätte. Die Beklagte hat lediglich allgemein ausgeführt, die Gewerkschaft sei in Gestalt des Herrn T. ständig über alle Umstände im Bilde gewesen und habe sie mitgetragen. Darin liegt keine Zustimmung.
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3. Das nachträglich von der Beklagten eingeholte und in einer Protokollerklärung niedergelegte Einverständnis genügte schon deshalb nicht den tarifvertraglichen Anforderungen, weil es erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgte.
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II. Der Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, da die Klägerin bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat.
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III. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.
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Kreft
Berger
Schmitz-Scholemann
Nielebock
Hans-Paul Frey
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht und - 2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.