Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Aug. 2015 - 12 Sa 132/15
Gericht
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.11.2014 - 4 Ca 2820/14 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu dem Anpassungsstichtag 01.07.2014 anzupassen und um Zahlung zwischenzeitlich aufgelaufener Differenzbeträge.
3Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt und bezog seit dem 01.07.1993 eine monatliche Betriebsrente. Die Beklagte war im Bereich der Dokumentenverarbeitung tätig. Sie entwickelte und vermarktete Produkte wie Digitalkopierer, Bürodrucker, Kopierer und Faxgeräte nebst Zubehör. Sie bündelte ihre Entscheidungen über eine Anpassung der Betriebsrenten jeweils auf den 01.07. eines Jahres. Die Betriebsrente des Klägers passte die Beklagte aufgrund eines vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach durchgeführten Verfahrens zum 01.07.2011 auf monatlich 406,24 Euro brutto an. Die Beklagte lehnte für das Jahr 2014 die Anpassung der Betriebsrente ab, gewährte aber eine freiwillige Erhöhung um jährlich 1,5 % für 2014 bis 2016 unter der Bedingung, dass keine rechtlichen Schritte wegen der Rentenanpassung unternommen würden. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem Monat Juli 2014 eine um 5,85 Euro brutto höhere Betriebsrente. Angesichts der Klageerhebung stellte die Beklagte die erhöhte Zahlung ab dem 01.11.2014 wieder ein.
4In den Jahren 2008 bis 2010 kam es bei der Beklagten zu Einsparprogrammen, im Rahmen derer z.B. Mitarbeiterkapazitäten abgebaut wurden und nicht personalbezogene Kosten, wie z.B. Reisekosten gesenkt wurden. Im Jahr 2009 verständigte die Beklagte sich mit dem Betriebsrat auf Kürzungen des 13. Monatsgehalts. Auf die zur Akte gereichte Betriebsvereinbarung über die Kürzung des 13. Monatsgehalts im Jahr 2009 wird Bezug genommen.
5In den Geschäftsjahren 2008, 2009 und 2010 erzielte die Beklagte folgende Ergebnisse:
6Geschäftsjahr | 2008 | 2009 | 2010 |
Umsatzerlöse | 197.243.859,43 Euro | 176.275.005,21 Euro | 174.732.134,13 Euro |
Ergebnis d. gewöhnl. Geschäftstätigkeit | 23.325.966,48 Euro | 20.398.603,31 Euro | 13.254.721,52 Euro |
Außerord. Aufwendungen | - | - | 3.115.164,00 Euro |
Steuern vom Einkommen und Ertrag | 16.796.509,00 Euro | 5.825.626,42 Euro | 3.255.260,00 Euro |
Aufgrund eines Gewinn-abführungsvertr. abgeführte Gewinne | - | - | - |
Jahresüberschuss | 6.529.457,48 Euro | 14.572.976,89 Euro | 6.884.297,52 Euro |
In den Geschäftsjahren 2011, 2012 und 2013 erzielte die Beklagte folgende Ergebnisse:
8Geschäftsjahr | 2011 | 2012 | 2013 |
Umsatzerlöse | 149.742.856,32 Euro | 143.456.061,00 Euro | 131.963.436,53 Euro |
Ergebnis d. gewöhnl. Geschäftstätigkeit | 27.705.146,73 Euro | 22.361.146,73 Euro | 2.466.546,33 Euro |
Außerord. Aufwendungen | 24.700.000,00 Euro | 18.914.249,08 Euro | 1.763.893,88 Euro |
Ertrag aus bzw. Steuern vom Einkommen u. vom Ertrag | 2.072.047,86 Euro (Ertrag) | 1.362.589,54 Euro (Ertrag) | 12,40 Euro (Ertrag) |
Aufgrund eines Gewinn-abführungsvertr. abgeführte Gewinne | 5.077.194,59 Euro | 4.809.565,59 Euro | 702.664,85 Euro |
Bei den außerordentlichen Aufwendungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 handelte es sich um außerordentliche Zuführungen zu Pensionsrückstellungen. Im Jahr 2010 erfolgte aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.05.2009 eine Neubewertung der Pensionsrückstellungen, die zum Stichtag 01.01.2010 eine Unterdeckung in Höhe von insgesamt 46.727.000,- Euro ergab. Durch die Zuführung zu den Rückstellungen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 in Höhe von 3.115.164,00 Euro, 24.700.000,00 bzw. 18.914.146,73 Euro lag mit Abschluss des Geschäftsjahres 2012 keine Unterdeckung mehr vor. Im Hinblick auf etwaige weitere Rentenanpassungen für die Vergangenheit, die bei den bisherigen Rückstellungen nicht in vollem Umfang berücksichtigt waren, führte die Beklagte im Jahr 2013 den sonstigen Rückstellungen einen Betrag in Höhe von 10.767.000,00 Euro zu. Im Lagebericht der Geschäftsführung für dieses Geschäftsjahr heißt es hierzu, es handle sich um die "Zuführung einer strittigen Risikovorsorge zu den Pensionen". Die Auflösungen aus Rückstellungen hatten im Jahr 2011 bei 4,24 Millionen Euro, im Jahr 2012 bei 0,3 Millionen Euro und im Jahr 2013 bei 3 Millionen Euro gelegen.
10Im Zuge einer Umsetzung internationaler Konzernstrategien wurde der Geschäftsbereich "Eigenhandel mit Papier" zum 31.10.2013 veräußert. Hieraus resultierte der in der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2013 als außerordentliche Aufwendungen bilanzierte Buchverlust in Höhe von 1.763.893,88 Euro.
11Das Eigenkapital der Beklagten betrug zum 31.12.2007 128.164.975,10 Euro, zum 31.12.2008 134.694.432,64 Euro, zum 31.12.2009 149.267.409,53 Euro, zum 31.12.2010 und zum 31.12.2011 jeweils 118.775.728,00 Euro und sowohl zum 31.12.2012 als auch zum 31.12.2013 108.461.440,00 Euro.
12Wegen der weiteren Einzelheiten der wirtschaftlichen Daten der Beklagten wird auf die von dieser als Anlagen KV 1 bis 14 mit Schriftsatz vom 15.04.2015 zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
13Der Kläger hat gemeint, ihm stehe unter Zugrundelegung der Steigerung des Verbraucherpreisindexes in der Zeit von Juni 2011 bis Juni 2014 in Höhe von 4,61 % eine Anpassung der monatlichen Betriebsrente ab dem 01.07.2014 um 18,73 Euro zu. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten habe einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.07.2014 nicht entgegengestanden.
14Der Kläger hat zuletzt beantragt,
151.die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für den Zeitraum Juli 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von 51,52 Euro brutto zu zahlen, und
162.die Beklagte zu verurteilen, an ihn über die seit dem Monat Juli 2011 gezahlte Betriebsrente von 406,24 Euro brutto hinaus monatlich ab November 2014 weitere 18,73 Euro brutto zu zahlen.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Auffassung gewesen, zur Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verpflichtet zu sein und hat im Einzelnen die in den Bilanzen testierten Finanzdaten bewertet. Insbesondere erziele sie keine hinreichende Eigenkapitalrendite. Nach ihrer Berechnung, für die insbesondere der Jahresabschluss nach Steuern von Einkommen und Ertrag zugrunde zu legen sei, habe sie im Geschäftsjahr 2008 eine Eigenkapitalrendite von 4,97 % erwirtschaftet, in 2009 von 10,26 %, in 2010 von 5,14 %, in 2011 von 4,27 %, in 2012 von 4,23 % und in 2013 von 0,65 %. Als Maßstab sei der Abzinsungszinssatz der 2009 in Kraft getretenen Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen ("RückAbzinsV") plus Risikozuschlag von 1,5 % heranzuziehen. Wollte man sich mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Umlaufrenditen langfristiger öffentlicher Anleihen plus Risikozuschlag orientieren, so sei der Risikozuschlag anzuheben.
20Zu berücksichtigen seien in den einzelnen Jahren zudem noch folgende Umstände. Im Jahr 2008 sei, um eine wirtschaftliche Überlebenschance zu haben, der Personalabbau erforderlich gewesen. Im Jahr 2009 habe nur durch umfassende Sparmaßnahmen überhaupt ein positives Ergebnis erzielt werden können. Zu berücksichtigen sei in 2009 außerdem die durch das BilMoG erforderliche Neubewertung der Rückstellungen und zwar in der vollen Höhe der noch nicht zugeführten Neubewertung. Zu berücksichtigen sei auch in den Jahren 2010, 2011 und 2012 die durch das BilMoG erforderliche Neubewertung der Rückstellungen und zwar in der vollen Höhe der noch nicht zugeführten Neubewertung. Auch im ersten Halbjahr 2014 habe sich keine Besserung der wirtschaftlichen Situation gezeigt.
21Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das ihr am 22.12.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.01.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.04.2015 - am 20.04.2015 begründet.
22Die Beklagte meint, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2014 entgegen. Dies ergebe sich bereits auf der Grundlage ihres Sachvortrags zu der wirtschaftlichen Entwicklung in den Jahren 2008 bis 2013. Ergänzend weist sie auf die Belastung durch den Verkauf des Geschäftsbereichs "Eigenhandel mit Papier" sowie die Zuführungen zu den Rückstellungen im Jahr 2013, die bilanziell notwendig gewesen seien, hin. Auch in der ersten Jahreshälfte 2014 habe sich keine Besserung der wirtschaftlichen Lage abgezeichnet. Ihre Prognose habe sich im weiteren Verlauf des Geschäftsjahres 2014 nach derzeitigem Erkenntnisstand bestätigt. Die vorläufigen Geschäftskennzahlen für das Jahr 2014 (Stand: 17.03.2015) deuteten darauf hin, dass sie im Geschäftsjahr 2014 einen Gewinn in Höhe von gerade einmal 284.000,- Euro erwirtschaftet habe. Ob sich dieser Wert bis zum Abschluss der Wirtschaftsprüfung bestätigen werde, bleibe abzuwarten. Man rechne im Jahr 2013 mit einem Umsatzverlust von ca. 34 Millionen Euro.
23Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe § 16 BetrAVG falsch angewandt. Maßgeblich für die Prognoseentscheidung sei in der Regel die Betrachtung eines Drei-Jahres-Zeitraums bis zum Anpassungsstichtag. Davon sei nur ausnahmsweise abzuweichen. Unzutreffend sei es, wie vom Arbeitsgericht angenommen, für den Stichtag 01.07.2014 aufgrund der erforderlichen Korrektur der Pensionsrückstellungen, den Betrachtungszeitraum auf sechs Jahre zu erweitern. Die Beklagte meint weiter, bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung sei zutreffender Weise vom Jahresergebnis nach Steuern auszugehen. Der aufgrund des BilMoG erforderliche Rückstellungsbedarf beeinflusse die Ertragslage fortlaufend. Deshalb seien die in den einzelnen Jahren den Rückstellungen zugeführten Beträge nicht als außerordentliche Aufwendungen bei der Prognoseentscheidung zum 01.07.2014 heraus zu rechnen. Nichts anderes gelte für die zugeführten Rückstellungen im Jahr 2013. Die Beklagte hält weiter daran fest, dass bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung als Maßstab der Abzinsungszinssatz der RückAbzinsV plus Risikozuschlag von 1,5 % heranzuziehen sei. Es ergebe sich so eine nicht ausreichende Eigenkapitalverzinsung. Dies gelte für den 01.07.2014 selbst bei Verwendung der Umlaufrendite plus Risikozuschlag und bei Verwendung des Betriebsergebnisses vor Steuern. Wenn man die Bilanzen korrigierte, müssten auch andere Positionen korrigiert werden, nämlich die Scheingewinne aus der Unterdeckung der Pensionsrückstellungen sowie die periodenfremden Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen.
24Die Beklagte beantragt,
25das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.11.2014 - 4 Ca 2820/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
26Der Kläger beantragt,
27die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.11.2014 - 4 Ca 2820/14 - zurückzuweisen.
28Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Es handele sich bei der Beklagten durchweg seit dem Jahr 2008 um ein stabiles und wirtschaftsstarkes Unternehmen mit einem ausreichenden Eigenkapital. Die Prognose am Stichtag 01.07.2014 sei positiv und ermögliche eine Anpassung der Betriebsrente. Soweit die Beklagte in den Geschäftsjahren außerordentliche Aufwendungen für Pensionsrückstellungen tätigte, hätte sie diese gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB auf 15 Jahre verteilen können. Gleichwohl habe sie sich in der Lage gesehen, die Rückstellungen in nur drei Jahren zu bilden. Der negative Aufwand resultierend aus dem Verkauf des Geschäftsbereichs "Eigenhandel und Papier" stelle einen einmaligen außerordentlichen Aufwand dar.
29Richtig habe das Arbeitsgericht den Prüfungszeitraum für die Beurteilung der wirtschaftlichen Prognose auf die letzten sechs Wirtschaftsjahre ausgedehnt, denn der Drei-Jahreszeitraum sei nicht repräsentativ. Letztlich sei dies unerheblich, denn auch bei Betrachtung eines Drei-Jahres-Zeitraums sei die wirtschaftliche Prognose positiv und führe zur Anpassung. Dann müssten die außerordentlichen Aufwendungen korrigierend außer Betracht bleiben.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung in beiden Instanzen Bezug genommen.
31E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
32Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
33A.Die Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht der zulässigen Klage zu Recht in vollem Umfang stattgeben hat. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG die Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.07.2014 verlangen. Er hat deshalb gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachzahlung von 51,52 Euro brutto für die Zeit von Juli 2014 bis Oktober 2014 sowie auf eine monatlich um 18,73 Euro brutto höhere Betriebsrente ab November 2014.
34I.Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner nach billigem Ermessen zu entscheiden und dabei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, ZIP 2015, 1137, Rn. 21). Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09, AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG, Rn. 20). Insoweit ist gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Prüfungszeitraum ist die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag (vgl. nur BAG 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, juris, Rn. 33). Begrenzt wird der Anpassungsbedarf zum einen durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern (sog. reallohnbezogene Obergrenze, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG), zum anderen durch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, sofern diese dazu führt, dass ihm nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. wiederum BAG 11.10.2011, a.a.O., Rn. 20 ff.). Die Beklagte hat sich für den Anpassungsstichtag 01.07.2014 - die Beklagte bündelt die Anpassungsstichtage in zulässiger Weise (BAG 10.02.2015 - 3 AZR 734/13, juris Rn. 21 f.) jeweils zum 01.7. eines Jahres - ausschließlich darauf berufen, ihre wirtschaftliche Lage habe eine Anpassung nicht zugelassen. Für die Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. BAG 18.03.2014 - 3 AZR 899/11, juris Rn. 19 ff.; BAG 15.04.2014 - 3 AZR 51/12, juris Rn. 18 ff.; BAG 10.02.2015, a.a.O., Rn. 27 ff; BAG 10.03.2015 - 3 AZR 739/13, a.a.O., Rn. 16 ff.) von folgenden Grundsätzen auszugehen:
351.Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Um-ständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen län-geren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 21; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 20 jeweils m.w.N.).
362.Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, wobei es nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswirken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2013, a.a.O., Rn. 23 jeweils m.w.N.).
373.Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 24 jeweils m.w.N.). Hieran ist entgegen der Ansicht der Beklagten und der Ansicht von Höfer (BetrAVG Band 1 Arbeitsrecht, Loseblatt, § 16 Rn. 220) auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.05.2009 festzuhalten (BAG 11.11.2014 - 3 AZR 116/13 - ZIP 2015, 748, Rn. 38 ff.). Die hierzu ergangene Rückstellabzinsungsverordnung bietet keinen angemessenen Vergleichsmaßstab (so auch Hinrichs/Menzel NZA 2014, 350, 353). Das Bundesarbeitsgericht hat den Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand herangezogen, weil nur dieser es ermöglicht, den erforderlichen Vergleich zu einer sicheren Anlagemöglichkeit vorzunehmen. Die Zinssätze nach der Rückstellabzinsungsverordnung, die monatlich von der Bundesbank festgelegt werden, dienen der Berechnung der Rückstellungen von Betriebsrentenverpflichtungen und damit der Bestimmung der dadurch tatsächlich zu erwartenden Belastungen. Sie besitzen aber keine Aussagekraft für die Frage, welche Eigenkapitalrendite einem Unternehmen als angemessen zuzubilligen ist (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 41). Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG 11.11.2014. a.a.O., Rn. 43; BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 23; BAG 15.04.2014 a.a.O., Rn. 24 mwN). Die erkennende Kammer sieht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten aus den angeführten Gründen keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen.
384.Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die er-zielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach inter-nationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Zwar sind sowohl die Höhe des Eigenkapitals als auch das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 24; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 27 jeweils m.w.N.).
395.Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 25; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N). Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).
40Soweit die Beklagte demgegenüber meint, es müsse das Jahresergebnis nach Steuern herangezogen werden, verkennt sie, dass die Höhe der Steuern durch eine etwaige Betriebsrentenanpassung beeinflusst wird. Die Verpflichtung zur Leistung höherer Betriebsrenten führt zu einer Reduzierung der Steuerlast. Dieser Effekt würde bei einem Vergleich unter Einbeziehung der Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht berücksichtigt (vgl. nur BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, BB 2013, 2489, Rn. 47). Die erkennende Kammer sieht auch insoweit, ebenfalls unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen.
416.Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums "wirtschaftliche Lage" folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maß-geblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 29; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 31 f. jeweils m.w.N.). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen not-wendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 30; BAG 15.04.2014 a.a.O. Rn. 33 jeweils m.w.N.).
42II.Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich eine wirtschaftliche Lage der Beklagten, welche der Anpassung der Betriebsrente des Klägers um den von ihm begehrten Anpassungsbedarf zum 01.07.2014 nicht entgegensteht.
431.Allerdings folgt die erkennende Kammer dem Arbeitsgericht nicht darin, dass die Prognose auf der Grundlage der Jahresabschlüsse der letzten sechs Geschäftsjahre zu erfolgen habe. Abzustellen ist vielmehr auf die Jahre 2011 bis 2013. Zwar muss nach der Rechtsprechung nur in der Regel die Entwicklung der letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag herangezogen werden. Es handelt sich nur um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist (vgl. BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 50/05, NZA-RR 2007, 310 Rn. 55). Hieraus folgt aber nicht, dass von diesem Zeitraum nach Belieben abgewichen werden kann. Das Abstellen auf einen Drei-Jahres-Zeitraum ist sachlich damit zu begründen, dass sich auch die Prognose auf einen Drei-Jahres-Zeitraum bis zur nächsten Anpassungsentscheidung erstreckt. Es ist daher nur ausnahmsweise (vgl. BAG 02.09.2014, a.a.O., Rn. 22; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 19) geboten, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 19; BAG 25.04.2006, a.a.O., Rn. 55). Gründe insoweit von dem regelmäßig zu betrachten Zeitraum von drei Jahren abzuweichen, bestehen nicht. Weder gibt die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage Zweifel an der Vertretbarkeit der Prognose auf Grundlage des Drei-Jahres-Zeitraums noch gibt es sonstige sachliche Gründe für ein Abstellen auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit. Soweit es in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 Sondereffekte gegeben hat, bei denen eine Wiederholung in der Zukunft nicht zu erwarten steht, rechtfertigt dies ein Abstellen auf einen längeren Zeitraum nicht. Derartige Sondereffekte können vielmehr - sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen - für die Prognose heraus gerechnet werden.
442.Die Jahresabschlüsse 2011 bis 2013 rechtfertigen - nach Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - nicht die Prognose, die Beklagte werde keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen.
45a) Für das Geschäftsjahr 2011 ergibt sich folgende Berechnung:
46aa)Die Beklagte erzielte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 27.705.146,73 Euro.
47bb)Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen in Höhe von 24.700.000,00 Euro nicht in Abzug zu bringen. Bei diesen handelt es sich um außerordentliche Aufwendungen. Gemäß § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB sind außerordentliche Aufwendungen solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind (BAG 02.09.2014 - 3 AZR 952/12, juris, Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O. Rn. 40). Im Unterschied zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beruhen sie auf Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (BAG 02.09.2014, a.a.O. Rn. 40; BAG 15.04.2014, a.a.O., Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen bei den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen vor. Es handelt sich um einen - und das ist entscheidend - abgeschlossenen Sondereffekt aufgrund einer Gesetzesänderung.
48Außerordentliche Aufwendungen sind für die Prognose aus den zugrunde gelegten Jahresabschlüssen heraus zu rechnen, es sei denn, sie weisen auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität auf (vgl. BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08, AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG, Rn. 34; BAG 23.01.2001 - 3 AZR 287/00, AP Nr. 46 zu § 16 BetrAVG, zu 2. c) aa) (4) der Gründe,). Eine derartige Kontinuität liegt hier nicht vor. Die auf den Vorgaben des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes beruhenden zusätzlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen sind abgeschlossen. Bereits im Jahr 2013 hat es seitens der Beklagten keine weiteren derartigen außerordentlichen Aufwendungen mehr gegeben. Sie stehen auch in Zukunft nicht zu erwarten, da die Vorgaben erfüllt sind. Daran ändert sich nicht dadurch etwas - worauf es vorliegend aber nicht ankommt -, dass grundsätzlich zunächst jedenfalls der Zuführungsbetrag in Höhe von jährlich 1/15 nicht als außerordentlicher Aufwand heraus zu rechnen ist. Gleichwohl muss der Betrag von 24.700.000,00 Euro für die Prognoseerstellung aus dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit heraus gerechnet werden. Da mittlerweile keine Unterdeckung mehr besteht, wirken sich die zum Ausgleich der ursprünglichen Unterdeckung geleisteten Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen auf künftige Betriebsergebnisse nicht mehr aus und werden sich voraussichtlich auch nicht wiederholen. Nach den oben dargestellten Grundsätzen sind derartige Daten für die Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 10.02.2015 - 3 AZR 37/14, NZA-RR 2015, 318, 321, Rn. 36 mwN).
49Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es unerheblich, dass sich die Höhe der jeweiligen Zuführung in den späteren Jahren stetig in der angestiegenen Rückstellung widerspiegelt. Insoweit unterscheidet sich die durch die Sonderzuführungen gebildete erhöhte Rückstellung nicht von sonstigen Pensionsrückstellungen. Es handelt sich keineswegs um Schulden. Vielmehr handelt es sich um zweckgebundene Mittel, durch die bestehende Verbindlichkeiten gedeckt werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht ein geringerer Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit- insbesondere einen Stundungseffekt (vgl. auch BAG 26.10.2010 - 3 AZR 502/08, AP Nr. 71 zu § 16 BetrAVG, Rn. 54; BAG 02.09.2014 - 3 AZR 227/12, juris, Rn. 58). Außerhalb der Jahre der Rückstellungsbildung bzw. des - verbrauchs sind die Rückstellungen dementsprechend ergebnisneutral. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich trotz der Bilanzierung auf der Passiva-Seite keineswegs um Schulden. Vielmehr handelt es sich um zweckgebundene Mittel, durch die bestehende Verbindlichkeiten gedeckt werden (vgl. BAG 26.10.2010. a.a.O., Rn. 55).
50cc)Der Beklagten kann weiterhin nicht darin gefolgt werden, dass im Falle des Herausrechnens der Rückstellungssonderzuführungen jedenfalls eine Unterdeckung bei den Pensionsrückstellungen berücksichtigt werden müsste. Zwar ist es richtig, dass ohne die zusätzlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen eine solche Unterdeckung vorgelegen hätte. Wie sich diese Unterdeckung auf die Anpassungsverpflichtung zum 01.07.2014 ausgewirkt hätte, kann aber dahingestellt bleiben, da tatsächlich zu diesem Zeitpunkt keine solche Unterdeckung mehr bestand. Es gibt keinen rechtlichen Ansatzpunkt für die fiktive Unterstellung des Fortbestandes einer solchen Unterdeckung. Zwar hätte die Beklagte die Beseitigung der Unterdeckung nicht binnen drei Geschäftsjahren herbeiführen müssen, sondern hierfür gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB insgesamt 15 Jahre Zeit gehabt. Das bedeutet aber nicht, dass sie, nachdem sie die Zuführungen früher getätigt hat, so gestellt werden müsste, als wäre dies nicht geschehen. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 10.02.2015 - 37/14, a.a.O., Rn. 34; BAG v. 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013 - 3 AZR 125/11, AP Nr. 90 zu § 16 BetrAVG Rn. 71). Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit sieht § 16 BetrAVG nicht vor (BAG 18.03.2014, a.a.O., Rn. 28; BAG 28.05.2013, a.a.O., Rn. 71).
51dd)Zugunsten der Beklagten hat die Kammer unterstellt, dass die periodenfremden Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen jedenfalls der Höhe nach keine ausreichende Kontinuität aufweisen und deshalb nicht zu berücksichtigen sind. Von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist dementsprechend ein Betrag in Höhe von 4,3 Millionen Euro in Abzug gebracht worden.
52ee)Ist hiernach ein Betriebsergebnis von 23.465.146,73 Euro zugrunde zu legen, so errechnet sich bei einem durchschnittlichen Eigenkapital in Höhe von 118.775.728 Euro eine Eigenkapitalverzinsung von 19,72%. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung bei Zugrundelegung der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich des Risikozuschlags von 2% betrug demgegenüber 4,42%.
53b)Die Ausführungen für das Geschäftsjahr 2011 gelten für das Geschäftsjahr 2012 entsprechend. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 22.361.225,13 Euro. Abzüglich der Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen in Höhe von ca. 300.000,00 Euro bleibt ein Betriebsergebnis von 22.061.225,13 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 113.618.588 Euro ([118.775.728 + 108.461.440] :2) errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 19,42%. Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich des Risikozuschlags von 2% betrug demgegenüber nur 3,29%.
54c)Für das Geschäftsjahr 2013 ergibt sich schließlich folgende Berechnung.
55aa)Hier ist von einem Betriebsergebnis in Höhe von 10.333.546,33 Euro auszugehen.
56bb)Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 2.466.546,33 Euro. Hiervon sind nicht die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Papiergeschäfts entstandenen außerordentlichen Aufwendungen in Höhe von 1.767.893,88 Euro in Abzug zu bringen, da es sich um einen einmaligen Vorgang handelte (vgl. zur Einordnung der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Betrieben oder Betriebsteilen BAG 10.02.2015 - 734/13, a.a.O. Rn. 39). Derartige Aufwendungen treten bei der Beklagten nicht kontinuierlich auf. Hingegen hat die Kammer wiederum zugunsten der Beklagten unterstellt, dass von dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein Ertrag in Höhe von ca. 3.000.000,00 Euro aus der Auflösung von Rückstellungen heraus zu rechnen ist. Zugleich ist aber ein Betrag in Höhe von 10.767.000,00 Euro hinzu zu addieren. Hierbei handelt es sich um die unter "Personalaufwand" verbuchte einmalige Leistung als Rückstellung für strittige Forderungen hinsichtlich Pensionsanpassungen aus der Vergangenheit. Diese Aufwendung ist nicht repräsentativ. Sie ist einmalig angefallen und wirkt sich - nachdem die Rückstellungen gebildet wurden - nicht fort. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass zukünftig mit weiteren derartigen zusätzlichen Rückstellungen zu rechnen ist. Insbesondere hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass zum 01.07.2014 mit Ausnahme der möglichen Nachzahlungen, die durch die Rückstellung im Jahr 2013 abgedeckt werden sollten, noch weitere etwaige Betriebsrentennachforderungen zu erwarten standen, für die künftig zusätzliche Rückstellungen gebildet werden müssten.
57cc)Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 108.461.440,00 Euro errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 9,53 %. Auch diese liegt deutlich oberhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung bei Zugrundelegung der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich des Risikozuschlags von 2%, die nur 3,33 % betrug.
58d)Die sich hieraus ergebende Prognose, dass die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente zum 01.07.2014 nicht entgegen steht, ist nicht infolge der späteren Entwicklung zu korrigieren. Hierzu gibt das Vorbringen der Beklagten, die vorläufigen Geschäftskennzahlen für das Jahr 2014 deuteten darauf hin, dass sie im Geschäftsjahr 2014 lediglich einen Gewinn in Höhe von gerade einmal 284.000,00 erwirtschafte, keinen Anlass. Zunächst ist dieses Vorbringen unsubstantiiert, weil die der Annahme zugrunde liegenden Zahlen nicht genannt werden. Zum anderen lässt sich nicht feststellen, dass die behaupteten Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten zum Anpassungsstichtag voraussehbar waren. Auf diese beiden Aspekte hatte der Kläger bereits hingewiesen und dies u.a. in der Berufungserwiderung auf Seite 13 ff. gerügt. Zwar war infolge der Veräußerung des Papiergeschäftes in 2013 mit einem Umsatzverlust zu rechnen. Die Beklagte geht als Folge dessen von einer Senkung des Ergebnisbeitrags um ca. 1,5 Millionen Euro aus (Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013, D. 2. Prognosebericht), was bei gleichbleibendem Eigenkapital angesichts der sonstigen Daten immer noch ausreichen würde, um eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung zu erzielen. Insgesamt hat die Geschäftsführung aufgrund "der sinkenden Kosten und eines konstanten Zusammenhangs zwischen den Umsatzerlösen und Aufwendungen" (Lagebericht S. 10) für 2014 sogar ein steigendes und für 2015 ein konstantes Ergebnis prognostiziert. Angesichts dessen kann ein nunmehr etwaig eingetretener Gewinnrückgang nicht als Bestätigung einer Prognose bezeichnet werden. Sofern er überhaupt zutreffen sollte, war er zum Anpassungsstichtag nicht vorhersehbar.
59III.Aus der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.07.2014 ergibt sich ein Anpassungsbedarf von 4,61 % aufgrund des Unterschiedes des Verbrauchpreisindexes (Basis 2010 = 100) von 102,0 im Juni 2011 und 106,7 im Juni 2014. Bei einer ab dem 01.07.2011 angepassten und unstreitigen Betriebsrente von 406,24 Euro brutto monatlich ergibt sich ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 18,73 Euro brutto. Dies sind für die Zeit von Juli 2014 bis Oktober 2014 51,52 Euro brutto [(4 x 18,73) - (4 x 5,85)]. Dieser Nachzahlungsbetrag ist nach den Erklärungen der Beklagten im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 20.11.2014 rechnerisch unstreitig. Für die Zeit ab November 2014 ergibt sich die begehrte um monatlich 18,73 Euro brutto erhöhte Betriebsrente. Die Vorschrift des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG spielte für die Bemessung des Anpassungsbedarfs keine Rolle. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Anpassung zum 01.07.2011 zu Recht unterblieben sei, denn diese Anpassung ist im Rechtsverhältnis der Parteien nicht zu Recht unterblieben, sondern vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach durchgesetzt worden.
60B.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
61C.Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil in diesem Verfahren - anders als bei den bislang von der 12. Kammer am 27.05.2015 entschiedenen Verfahren (12 Sa 50/15 und 12 Sa 361/15) - die Rechtsfrage, wie der nach dem BilMoG neu bewertete Rückstellungsbedarf für die Pensionen unter Berücksichtigung von Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB vor seiner vollständigen Rückführung im Rahmen der Prognose gemäß § 16 BetrAVG zu berücksichtigen ist, nicht entscheidungserheblich war. Diese Rechtsfrage wirkte sich vorliegend auch nicht wegen § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG auf die Anpassung zum 01.07.2014 aus, weil die Anpassung zum 01.7.2011 im Verhältnis der Parteien aufgrund des vom Kläger geführten Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach nicht zu Recht unterblieben ist, was - wie ausgeführt - die Beklagte in diesem Verfahren auch nicht geltend macht.
62RECHTSMITTELBELEHRUNG
63Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
64Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
65Dr. GotthardtStrickerLaufenberg
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) (weggefallen)
(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.