Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Okt. 2012 - 4 K 1933/12
Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von 1.085 € im Zusammenhang mit dem Anbau eines Wintergartens an das bestehende Wohnhaus.
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Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie sind Eigentümer eines selbstgenutzten Wohnhauses. In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 machten die Kläger eine Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung –EStG- für die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen geltend:
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- Solar-Wintergarten 19.977,72 €, davon Montagekosten (Bl. 42 f. ESt-A)
3.428 €
- Einschalung und Betonierarbeiten für den Wintergarten (Bl. 44 ESt-A)
3.332 €
- Dachreparatur
508 €
- Schornsteinfeger
67 €
- Summe
7.335 €
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Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr ging der Beklagte hinsichtlich der Errichtung des Wintergartens von einer nicht begünstigten Neubaumaßnahme aus und gewährte im Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24. Februar 2012 nur eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen für die Dachreparatur und den Schornsteinfeger (115 €).
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Mit ihrem Einspruch hiergegen machten die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 13. Juli 2011 (VI R 61/10, BStBI II 2012, S. 232) geltend, dass die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt“ zu bestimmen sei. Danach sei es ausreichend, wenn die Handwerkerleistung im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht würde, was vorliegend der Fall gewesen sei. Die Frage, ob es sich um die Erweiterung des Wohn- oder Nutzraumes handele, spiele demnach keine Rolle.
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Der Beklagte hielt dem gegenüber daran fest, dass eine Steuermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die streitigen Aufwendungen nicht in Betracht komme und wies den Einspruch mit Entscheidung vom 22. Juni 2012 als unbegründet zurück.
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Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßige sich nach § 35 a Abs. 3 EStG die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 1.200 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung könne nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellten und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden seien (§ 35a Abs. 5 EStG). § 35a Abs. 3 EStG gelte für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaß-nahme seien danach nicht begünstigt, da insoweit hier im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand gelten würden. Hiernach dürfe insbesondere nichts Neues geschaffen werden, wie dies der Einbau bisher nicht vorhandener Anlagen darstelle. Als Neubaumaßnahmen würden im Anschluss an das BMF-Schreiben vom 25. Februar 2010 (BStBI I 2010, 240, Rz 20) alle Maßnahmen gelten, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfielen. Nach Auffassung des BFH sei die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu bestimmen, denn § 35a Abs. 3 begünstige Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands sowie Modernisierungsmaßnahmen, und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellten. Der BFH habe deshalb Aufwendungen für Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die Errichtung einer Stützmauer auf dem - stets schon vorhandenen - Grund und Boden als begünstigt angesehen. Im Streitfall hätten die Kläger einen Wintergarten errichten lassen. Dabei handele es sich weder um eine Instandsetzungsmaßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands ihres Wohnhauses noch um eine Modernisierungsmaßnahme an diesem Wohnhaus. Damit scheide eine Instandsetzungsmaßnahme oder Modernisierungsmaßnahme "im Haushalt" aus. Die Kläger hätten vielmehr im Wege eines Anbaus eine Wohnflächenerweiterung im Zusammenhang mit einem Haushalt vorgenommen, die nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sei.
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Mit ihrer Klage hiergegen verfolgen die Kläger ihr Rechtschutzziel fort.
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Soweit der Beklagte die steuerliche Begünstigung damit abgelehnt habe, weil die Maßnahme zu einer Nutz- oder Wohnflächenerweiterung geführt habe und es sich deshalb um Herstellungskosten und nicht um Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehandelt habe, stehe dies im Widerspruch zu dem o.a. BFH-Urteil, wonach dieses enge Verständnis der Vorschrift zu kurz greife. Vielmehr sei für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten unabhängig davon, ob es sich bei den Aufwendungen um Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten handele, lediglich auf das Merkmal „im Haushalt" abzustellen. Deshalb seien in dem Urteil auch die Kosten für eine - bisher nicht vorhandene - Stützmauer als begünstigt angesehen worden, weil der Grund und Boden schon vorhanden gewesen sei. Dieser sei hier auch schon vor der Errichtung des Wintergartens – in Gestalt einer Terrasse – vorhanden gewesen. Mit den Betonarbeiten seien in erster Linie zwei der Stufen, die zuvor vom Wohnzimmer auf die Terrasse geführt hätten, ausgeglichen worden. Nach der Rechtsprechung des BFH seien lediglich die Kosten für die Errichtung eines Haushalts, also der komplette Neubau eines Gebäudes von der Begünstigung ausgeschlossen. Die Aufwendungen für die Errichtung des Wintergartens seien dem gegenüber in dem seit 2007 bestehenden Haushalt angefallen.
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Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2012 vom 24. Februar 2012 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2012 eine weitere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35 a Abs. 3 EStG in Höhe von 1.085 € zu berücksichtigen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.
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Auch unter Berücksichtigung des BFH Urteils vom 13. Juli 2012 VI R 61/10 (a.a.O.) komme eine Begünstigung nicht in Betracht, da vorliegend etwas gänzlich Neues geschaffen worden sei.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage hat keinen Erfolg.
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1. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend eine weitergehende Steuermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG 2010 versagt.
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2. Die Aufwendungen der Kläger für Handwerkerleistungen im Rahmen des von ihnen vorgenommenen Anbaus eines Wintergartens gehen als Neubaumaßnahme über die bei Handwerkerleistungen allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Sie fallen daher nicht unter die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG 2010.
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a) Die Steuerermäßigung bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kam durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 – FördWachsG- in das Einkommensteuergesetz (BGBl. I 2006, 1091). Der insoweit neu gefasste § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 entspricht § 35 a Abs. 3 EStG 2010. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD vom 14. Februar 2006 (Bundestags-Drucksache 16/643) wird zum neuen § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG 2006 ausgeführt, dass die Bestimmung für alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon gilt, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt sind nach der Begründung handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Die Begründung des Gesetzentwurfes benennt beispielhaft das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelages (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder den Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bundestags-Drucksache 16/643) sollte der private Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich gefördert werden.
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b) Unter die nach § 35 a Abs. 3 EStG 2010 begünstigten Handwerkerleistungen fallen sowohl Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands als auch Modernisierungsmaßnahmen (vgl. Blümich/Erhard, EStG, § 35 a Rz. 32; Bode in Kirchhof/Söhn, EStG, § 35 a Rz. D 4; Köhler in Bordewin/Brandt, EStG, § 35 a Rz. 255). Dies gilt nach der o.a. Rechtsprechung des BFH zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen, jedoch können auch unter Zugrundelegung eines - so nach Maßgabe des BFH - weiten Verständnisses dieser Vorschrift Aufwendungen für die Herstellung etwas gänzlich Neuem nicht mehr in die Begünstigung einbezogen werden. Andernfalls wäre die Erwähnung im Gesetzestext, wonach es sich um Handwerkerleistungen „für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ handeln muss, entbehrlich gewesen. Auch die Gesetzesmaterialien belegen nach Auffassung des erkennenden Senats hinlänglich, dass jedenfalls handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht mehr von § 35a Abs. 3 EStG erfasst sein sollten. Diese Sicht ist in der Literatur fast unbestritten, wonach jedenfalls Gebäudeerweiterungen als Handwerkerleistung insoweit nicht begünstigt sind (vgl. Durst in Korn, EStG, § 35 a Rz 32; Kratzsch in Frotscher, EStG, § 35 a Rz 70 b; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35 a Rz. D 5; Blümich/Erhard, EStG, § 35 a Rz. 32; Fischer in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., 2012, § 35 a Rz. 10; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 35 a Rz. 21;Heß/Görn, DStR 2007, 1804; Paus, FR 2012, 154; Nöcker; jurisPR-SteuerR 23/2011 Anm. 5; Fischer, jurisPR-SteuerR 23/2011 Anm. 5). Die bisherige Rechtsprechung ist dem auch gefolgt (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 2. Februar 2011, 2 K 56/10, Juris, betreffend den Neubau eines Wohnhauses, wobei es hier bereits an einem bereits bestehenden Haushalt fehlte; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Dezember 2010, 3 K 1991/2009, Juris, betreffend einen Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken).
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c) Der erkennende Senat schließt sich dem an, soweit es – wie vorliegend - durch den Anbau des Wintergartens hier nicht nur zu einer Substanzvermehrung sondern auch zu einer Wohnflächenerweiterung gekommen ist. Denn nach der Wohnflächenverordnung –WoFlV- konnte der bisherige Terrassenanteil, der durch den Wintergarten ersetzt wurde, nur zu 25% als Wohnfläche berücksichtigt werden, während der neu geschaffene Wintergarten unbeheizt zu 50%, beheizt zu 100% in die Berechnung der Wohnfläche mit einbezogen wird. Insoweit hält der Senat die seitens der Verwaltung vorgenommene Qualifizierung der Neubaumaßnahme im Rahmen einer Nutzflächen- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung als zutreffende Auslegung zur Bestimmung der Reichweite des Begünstigungsrahmens der Vorschrift.
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II. Die Entscheidung erfolgte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO-).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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IV. Die Revision wird zwecks Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.
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Annotations
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.