Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Feb. 2016 - 2 K 2186/14

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2016:0224.2K2186.14.0A
24.02.2016

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Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. Januar 2013 und der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2014 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um 2.347.00 € gemindert werden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Teilwertberichtigung für ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück.

2

Die steuerlich beratenen Kläger werden gemäß §§ 26, 26 b EStG veranlagt. Sie sind Inhaber eines Ehegatten-Weinbaubetriebes. Ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ermittelten sie durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Daneben erzielen sie Einkünfte aus Renten und sonstige Einkünfte.

3

Mit ihrer am 23. Oktober 2012 eingereichten Einkommensteuererklärung 2011 machten sie unter anderem für ein im Eigentum der Klägerin befindliches weinbaulich genutztes Grundstück in V, Flurstück Nummer …4 zu 602 qm in der Bilanz zum 30. Juni 2012 eine Abschreibung auf 3.371,70 € (602 qm x 5,60 € einschließlich Pflanzrechte von 1,20 € je Quadratmeter; mit Rebsorte Dornfelder bepflanzt) gewinnmindernd geltend. Das Grundstück war bis dahin als Anlagevermögen in Höhe eines Buchwertes von 8.066,54 € bilanziert gewesen. Die Klägerin hatte es als Abfindungsgrundstück im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens V zu Beginn des Jahres 1986 im Wege des Tausches erhalten. Hingegeben hatte sie hierfür ein mit notariellem Kaufvertrag vom 30. März 1984 für 14.640 DM erworbenes Grundstück in E mit der Flurstücknummer …2 zu 610 qm.

4

Die Bodenrichtwerte für die betroffene Gemarkung betrugen zum 31. Dezember 1987 und 1988 jeweils 14 DM pro Quadratmeter (7,16 € pro Quadratmeter), zum 31. Dezember 2003 2,80 € pro Quadratmeter, zum 1. Januar 2012 4,20 € pro Quadratmeter und zum 1. Januar 2014 4,70 € pro Quadratmeter.

5

Der Beklagte erkannte die vorgenommene Abschreibung nicht an und erhöhte den Gewinn im Wirtschaftsjahr 2011/2012 um 4694,84 € auf 42.781,51 €. Die Einkommensteuer 2011 wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 auf 1294 € festgesetzt.

6

Hiergegen erhoben die Kläger fristgerecht Einspruch und begründeten diesen, nachdem mit zwei Bescheiden, zuletzt vom 23. Januar 2013 die Einkommensteuer aus anderen Gründen auf 574 € herabgesetzt wurde, damit, dass bezüglich des Grundstücks eine voraussichtlich dauernde Wertminderung eingetreten sei. Sein Teilwert sei nachhaltig unter den Buchwert gesunken. Aus Sicht des Bilanzstichtages sei aufgrund objektiver Anzeichen mit einer langfristigen Wertminderung zu rechnen gewesen. Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft stehe einer Abschreibung nach § 6 Abs. 1 Nummer 2 Satz 2 EStG nicht im Wege. Anhand des dem Beklagten vorgelegten Gutachtens eines landwirtschaftlichen Sachverständigen (Blatt 23-60 der Prozessakten) sei ersichtlich, dass mehr Gründe für eine dauernde Minderung als dagegen sprächen. Damit würde den Anforderungen eines Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2010 (2 K 1877/07) entsprochen. Für das Grundstück sei detailliert nachgewiesen, dass es zu einer dauernden Wertminderung gekommen sei. Darin werde auch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung des Weinmarktes berücksichtigt, worin die Ursache des Preisverfalls begründet liege.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2014 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verwies auf das zitierte Urteil, wonach bei einer Betrachtung über 20 Jahre aus einem Preisrückgang nicht abgeleitet werden könne, dass mehr Gründe für eine dauernde Wertminderung als dagegen vorhanden seien. Landwirtschaftliche Grundstücke würden aus Sicht eines objektiven Dritten dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unbegrenzt oder zumindest über Jahrzehnte zu dienen bestimmt sein. Auch von verschiedenen Faktoren abhängige Ertragsschwankungen könnten sich auf die Grundstückspreise auswirken, dauerhaft negative Auswirkungen seien damit nicht verbunden. Im Rahmen der noch bestehenden Nutzungsdauer und unter Berücksichtigung der Eigenart des Wirtschaftsgutes, seiner nicht unbegrenzten Reproduzier- und Verfügbarkeit sei von einer Erholung vor Ablauf der Hälfte einer mutmaßlichen Restnutzungsdauer auszugehen. Ausgehend hiervon sei eine Abschreibung ausgeschlossen, sofern die Wertminderung im Wesentlichen auf einen gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Richt- oder Vergleichswert gestützt werde. Dies gelte auch, wenn es sich bei den Anschaffungskosten um einen gegebenenfalls erheblichen Überpreis gehandelt habe. Im Streitfall setze sich die Wertminderung überdies nicht aktuell fort. Die Grundstückspreise seien seit dem 1. Januar 2006 kontinuierlich nach oben gegangen. Der Bodenrichtwert für die betreffende Gemarkung weise ausweislich des Gutachtens zum 1. Januar 2006 mit 3 €/qm und zum 1. Januar 2014 mit 4,70 €/qm eine Wertsteigerung in den letzten 8 Jahren von mehr als 56 % aus.

8

Mit ihrer Klage hiergegen tragen die Kläger vor, dass der Bodenrichtwert bei Weingärten die Pflanzrechte beinhalte, demgemäß sei in der Bilanz ein Wert von 8.066,59 € (13,40 € je Quadratmeter) ausgewiesen gewesen. Zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung im Oktober 2012 habe das Grundstück einen Bodenwert von 4,40 € je Quadratmeter bzw. insgesamt 2.648,80 € gehabt. Begehrt werde eine Abschreibung auf einen Teilwert von 3371,95 €.  Es werde eine Abschreibung von ca. 58 % geltend gemacht, obwohl der Bodenrichtwert um 67 % gesunken sei. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liege dann vor, wenn der Steuerpflichtige aus der Sicht am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen damit rechnen könne. Es müssten mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (BMF-Schreiben vom 16. Juli 2014). Die Eigenart des Wirtschaftsgutes spiele eine besondere Rolle. Aus Vereinfachungsgründen habe die OFD mit einer Verfügung vom 10. Juli 2000 die Finanzämter angewiesen, dass ein angemessener Beobachtungszeitraum von mindestens 5 Jahren unbedenklich sei. Diese Verfügung widerspreche nicht dem zitierten BMF-Schreiben und die Finanzämter seien nicht befugt, hiervon abzuweichen. Es bleibe bei der Anwendung der OFD-Verfügung.

9

Aus dem vorgelegten Gutachten der Kläger sei keine Tendenz zu erkennen, dass bei der Entwicklung des Bodenpreises die Anschaffungskosten je wieder erreicht würden. Der Gutachter habe den Zeitraum 1987-2012 einbezogen und sei auf die marktbeeinflussenden, bewertungsrelevanten Besonderheiten des Bewertungsobjektes detailliert eingegangen. Die Herleitung des Teilwerts sei schlüssig dargelegt. Der Zeitraum der Prognose richte sich allein nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Wirtschaftsgut und des auslösenden Momentes für die Wertminderung unterschiedlich sein könnten (BFH-Urteil vom 24. April 2009 IV R 62/06). Das Gutachten berücksichtige alle wertbeeinflussenden Merkmale und genüge für die Annahme einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nummer 2 EStG spreche dafür, eine dauernde Wertminderung nur dann anzunehmen, wenn der Teilwert des Wirtschaftsgutes während seiner mutmaßlichen Nutzungsdauer im Betrieb überwiegend unter seinem Buchwert liege. Andernfalls liege eine bloße Wertschwankung vor (so BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05). Im Streitfall seien die Werte um 65 % gesunken und nur um einige Euro pro Jahr gestiegen und nach ca. 3 Jahren wieder gefallen. Auf die Entwicklung der Bodenrichtwerte sei zu verweisen (Blatt 12 der Prozessakten). Die Bodenpreise seien nur bis zu einem Höchstbetrag von 4,20 €/qm in 2012 geschwankt. Hierin liege nur eine kleine Schwankung, jedoch nicht im Ausmaß des bisherigen Preisverfalls. Auch wenn bei Weingärten die Nutzungsdauer unbegrenzt sei, sei festzustellen, dass in 28 Jahren der ursprüngliche Wert von 13,40 €/qm nicht einmal zur Hälfte wieder erreicht worden sei. Im Jahr 2013 sei ungewiss gewesen, ob Pflanzrechte für Reben nach dem Auslaufen zum 31. Dezember 2015 verlängert werden würden. Das europäische Parlament habe eine Verlängerung bis mindestens 2030 beschlossen. Danach sei wieder ein Anbaustopp zu befürchten. Durch eine Aufhebung des Anbaustopps sei eine Überproduktion ab 2030 möglich. Dies werde eine weitere Steigerung auf 13,40 €/qm vermeiden. Die Bewirtschaftung sei nicht durch dauerhafte gewährte Rechte sichergestellt. Ebenso sei die Weinbaupolitik zu berücksichtigen, welche die Steil- und Einzellagen stärken wolle. Demgegenüber habe das Grundstück der Kläger zu 2/3 eine Flachlage. Auch die Klimaerwärmung sei zu beachten. Eine Verlagerung des Weinbaus werde eintreten. Dies lasse eine Verdoppelung des Wertes nicht mehr erwarten. Wegen einer unbegrenzten Nutzungsdauer könne keine mit an Sicherheit grenzende Aussage getroffen werden, die gesetzliche Vorschrift würde ins Leere laufen. Dies führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung in der Besteuerung. Der Steuerpflichtige habe eine jährliche Nachweispflicht für die Beibehaltung des niedrigeren Teilwerts, es sei sichergestellt, dass bei einer Erholung die erhöhten Werte wieder zu bilanzieren seien. Daher werde eine Abschreibung auf einen Wert von 5,60 € je Quadratmeter angestrebt. Zum Streitpunkt werde auf eine Entscheidung des FG München vom 12. November 2012 (7 K 1667/09) verwiesen.

10

Zur Frage eines in 1984 gezahlten Überpreises sei auf den vom Finanzamt … für 1984 für die Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgeblichen Wert von 20,00 DM/qm (10,22 €/qm) abzustellen.

11

Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. Januar 2013 und der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2014 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um 2347,42 € gemindert werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

12

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

13

Ergänzend zu den Gründen in der Einspruchsentscheidung trägt er vor, die OFD- Verfügung vom 10. Juli 2000 sei für alle offenen Fälle nicht mehr anwendbar, da das ihr zu Grunde liegende BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000 durch das Schreiben vom 16. Juli 2014 aufgehoben worden sei.

14

Aus dem Gutachten ergebe sich eine Wertsteigerung vom 1. Januar 2008 von 3 €/qm auf 4,70 €/qm zum 1. Januar 2014. Dies bedeute eine Wertsteigerung in den letzten 6 Jahren von mehr als 56 %. Die Tendenz in der Zukunft gehe zu eindeutig steigenden Preisen. Nach den Feststellungen der Katasterverwaltung ergäben sich im Jahr 2010 Verkäufe benachbarter Grundstücke in der gleichen Gewanne für 4 €/qm, in benachbarten Gewannen in 2012 von 6 €/qm und im Jahr 2014 von bis zu 7,50 €/qm. Die Aussage, dass Preise nach einer gewissen Steigerung nach ca. 3 Jahren wieder fallen würden, sei daher nicht zutreffend. Durch die Entscheidung des EU-Parlaments seien Unsicherheiten beseitigt, so dass eine Preiserhöhung zu erwarten sei. Die Profilierung der Steillagen bedeute keineswegs einen Preisrückgang bei Weinen aus anderen Lagen. Ebenfalls weit hergeholt sei ein potentieller Preisrückgang aufgrund der drohenden Klimaerwärmung. Dies seien Spekulationen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist begründet.

16

Entgegen der Ansicht des Beklagten konnten die Kläger den Nachweis führen, dass die Teilwertabschreibung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG in der Bilanz des Wirtschaftsjahres 2011/2012 zum 30. Juni 2012 für das Weinberggrundstück mit der Flurstücknummer …4 in Höhe von 4.694,00 € (entspricht bei einem Bodenwert zum 1. Januar 2012 von 4,20 €/qm einer Abschreibung auf tatsächlich 5,60 €/qm) aufgrund einer dauerhaften Wertminderung erfolgen durfte. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Veranlagungszeitraums 2011 waren daher um 2.347,00 € zu mindern.

17

Nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

18

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Von einem "nachhaltigen" Sinken des Teilwerts oder der Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose. Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens regelmäßig nie ausgeschlossen werden kann, steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen; andernfalls liefe § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG ins Leere. Ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich vielmehr danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Die Glaubhaftmachung der überwiegend für eine Minderung sprechenden Gründe hat der Steuerpflichtige darzulegen. Welcher Prognosezeitraum hierbei zu Grunde zu legen ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Beurteilungsmöglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsgutes und des auslösenden Momentes für die Wertminderung unterschiedlich sein können (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, Bundessteuerblatt II 2009, 778, BFHE-Beschluss vom 29. Juli 2014 I B 188/13, BFHE/NV 2014, 1742).

19

Hiervon ausgehend kommt eine dauernde Wertminderung auch dann grundsätzlich in Betracht, wenn der niedrigere Teilwert auf einen nachweislichen Preisrückgang zurückgeht. Dies ist abzugrenzen von der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung Veränderungen, die sich innerhalb einer gewissen Bandbreite bewegen, als nur vorübergehende Wertschwankungen zu beurteilen sind.

20

Ob eine unstreitig eingetretene Minderung des Teilwertes eines Wirtschaftsgutes voraussichtlich langfristig andauert, ist an Hand einfacher und leicht nachprüfbar Kriterien zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Abschreibungen bei einem Anstieg des Teilwerts zu nachfolgenden Bilanzstichtagen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Nummer 1 Satz 4 EStG rückgängig zu machen sind (BFH Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06 Bundessteuerblatt II 2009, 294).

21

Ergibt diese Prognose, dass mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen, ist eine Teilwertabschreibung zulässig. Dies ist im Streitfall gegeben.

22

Der Prognoseentscheidung lag ein nachweislicher Preisrückgang zugrunde, der Rahmen bloßer Wertschwankungen war überschritten. Es war aus Sicht der Kläger zum 30. Juni 2012 keine nachhaltige -über Wertschwankungen um den angesetzten Wert von 5,60 €/qm hinausgehende- Wertsteigerung zu erwarten. Das von ihnen vorgelegte Gutachten macht dies deutlich.

23

Danach lag der für die Bestimmung des Teilwertes bedeutsame Bodenrichtwert (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 1994 IV R 16/94, Bundessteuerblatt II 1995, 309) bei 4,20 €/qm; zum 7. Juli 2013 ermittelte der Gutachter auf der Grundlage des Bodenrichtwertes einen Verkehrswert von 4,82 €/qm. Dies entsprach für das zunächst angeschaffte Grundstück etwa einem Drittel der ursprünglichen Anschaffungskosten von 12,27 €/qm im Jahre 1984. Bezogen auf die geringere Grundfläche des eingetauschten Grundstücks mit der Flurstücknummer …4 ergab sich ein damaliger rechnerischer Anschaffungswert von 12,43 €/qm. Zu berücksichtigen ist dabei, dass einschließlich der (in den Bodenrichtwerten berücksichtigten) Pflanzrechte der damalige Wert bei 13,40 €/qm lag. Der geminderte Teilwert lag daher zum Bilanzstichtag 30. Juni 2012 in einer Größenordnung, bei der nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass eine nur vorübergehende marktbedingte Schwankung vorlag. So schwankte für einen Zeitrahmen von annähernd 25 Jahren der Wert zwischen dem Stichtag 1. Januar 1988 mit 7,16 €/qm, einem Tiefpunkt zum 1. Januar 2004 mit 2,80 €/qm und dem für den Streitfall maßgeblichen Stichtag 1. Januar 2012 mit 4,20 €/qm, ohne dass sich eine nachhaltige Erholung auf den ursprünglichen Wert der Anschaffungskosten abgezeichnet hätte.

24

Dabei ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger bei Erwerb des damaligen Grundstücks einen Überpreis gezahlt haben. Zumindest bewegte sich der Anschaffungspreis nicht in einem Umfange über den damals üblichen Bodenwerten vergleichbarer Grundstücke, der in Anbetracht der eingetretenen Wertminderung zu berücksichtigen wäre. Bodenrichtwerte für den für den Erwerbszeitpunkt in 1984 maßgeblichen Stichtag konnten weder der Kläger mit seinem Gutachten noch der Beklagte anführen. Im klägerischen Gutachten wird jedoch auf Blatt 10 (Blatt 32 der Prozessakte) angeführt, dass die Finanzverwaltung für Weinberggelände in 1984 zum Zwecke der Berechnung der Grunderwerbsteuer 20 DM/qm (10,22 €/qm) zu Grunde gelegt hat. Dieser Wert rechtfertigt für den Streitfall nicht die Annahme, dass bei 24 DM/qm ein Überpreis gezahlt worden wäre.

25

Nach Auffassung des Gerichts hat der Gutachter die bestehenden Prognosemöglichkeiten unter Berücksichtigung des Geschehens vor dem Stichtag und der absehbaren Marktentwicklung ausreichend ausgeschöpft. Die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der Eigenart des Wirtschaftsgutes lassen einen hinreichend sicheren Schluss zu, dass zum Bilanzstichtag langfristig mit einem Anhalten der Wertminderung zu rechnen war. Bei seiner Prognose orientierte sich der Gutachter an dem für den Teilwert des betrieblichen Wirtschaftsguts maßgeblichen Faktor, nämlich der Entwicklung des Weinmarktes. An einer optimistischen, die Bodenpreise beeinflussenden Einschätzung des Weinmarktes vor Bekanntwerden des Weinskandals im Jahre 1985 orientierten sich dabei wohl auch die Anschaffungskosten des hier streitigen Grundstücks. Mit Bekanntwerden des Glykolskandals im Jahr 1985 erkannte der Gutachter deutlich geringere Erlöse im Fassweinverkauf in den Jahren 1986-1988. Die damit verbundenen geringeren Einnahmen führten zu abnehmenden Investitionsmöglichkeiten, welche nach Auffassung des Gutachters zur Reduzierung der Bodenpreise beitrugen. In der Folge beschäftigt er sich auch nachvollziehbar mit der Auswirkung einer Mengenregulierung in 1989. Gleichwohl seien Belastungen durch die nach wie vor bestehende übergroße Weinmenge sowie die Abstufung der Qualitäten vorhanden gewesen. Der Sachverständige schildert weiterhin, dass zwischen den Jahren 1992 bis 1994 sich diese Bedingungen auch auf eine weitere Reduzierung des Bodenwertes um rund 57 % seit 1987 auswirkten. Für die Jahre bis 1998/1999 stellte der Sachverständige sodann wieder eine bessere Vermarktungsstruktur und eine Besserung in der Finanzsituation der Weinbaubetriebe fest. Soweit sich dies preissteigernd im Bodenrichtwert widerspiegelte, kam es zu einer Erholung zum 31. Dezember 1999 auf 4,09 €/qm. In den Jahren bis 2004 kam es wieder zu einem Preisverfall, ab 2007 wieder zu einem Preisanstieg, der aber wiederum im oben beschriebenen Rahmen blieb und mit 4,20 € für den hier maßgeblichen Stichtag seinen Höchstwert erreichte. Gründe hierfür sieht der Sachverständige in der derzeit guten Nachfrage und Absatzmöglichkeit von Wein sowie dem Willen der Winzerbetriebe zu expandieren und eine für die Zukunft existenzgesicherte Grundlage für nachfolgende Betriebsleitergenerationen zu schaffen.

26

Trotz dieser (sich in einer Erholung des Bodenrichtwertes auf 6,50 €/qm zum 1. Januar 2016 dokumentierenden) Erholung am Markt für Fassweinproduzenten erkennt der Sachverständige gleichwohl zur Zeit keine Tendenz dahingehend, dass der ursprüngliche Kaufpreis von 12,27 €/qm wieder erreicht werden könnte. Damit zeigt sich deutlich, dass es derzeit auch eine Verbesserung der weinwirtschaftlichen Rahmenbedingungen absehbar nicht erwarten lässt, dass Werte jenseits der seit nunmehr annähernd 30 Jahre geltenden Schwankungsbreite erreicht werden könnten.

27

Auch mit seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2010 (2 K 1877/07, nicht veröffentlicht) ging der erkennende Senat von dem Grundsatz aus, dass am Bilanzstichtag mehr Gründe für eine dauernde Wertminderung als dagegen vorliegen müssten. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtung ist er damals zu der Auffassung gelangt, dass bei den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Anbetracht einer über Jahrzehnte und generationenübergreifenden Nutzung und der Nichtreproduzierbarkeit des Wirtschaftsgutes eine Erholung auf ursprüngliche Anschaffungskosten zu erwarten ist. Deshalb sah er im damaligen Streitfall keine Gründe für die Annahme einer dauernden Wertminderung.

28

Dieser grundsätzlichen Annahme einer theoretisch bestehenden Möglichkeit der Preiserholung folgt der Senat nicht mehr. Andererseits sieht er keine Möglichkeit einer an einer typisierenden Betrachtung orientierten Prognoseentscheidung.

29

In einem Urteil des Finanzgerichts München vom 12. November 2012 (7 K 1667/09, nicht veröffentlicht) wird hierzu ausgeführt, dass ein Verzicht auf eine an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose zu Gunsten einer typisierenden Herangehensweise nicht deswegen in Betracht komme, weil landwirtschaftliche Grundstücke als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens häufig zeitlich unbeschränkt, teilweise über Generationen hinweg, im Betrieb genutzt werden. Die Rechtsprechung zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Denn bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern werde ein anhaltender Wertverlust nur dann angenommen, wenn die Wertminderung mindestens während der halben Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts andauere, wobei die Restnutzungsdauer anhand der amtlichen AfA-Tabellen bestimmt werden könne. Andernfalls liege eine bloße Wertschwankung vor. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes gebiete das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip hier nicht die Annahme eines kürzeren Prognosezeitraums. Das Vorsichtsprinzip wiege bei Gegenständen, die der Abnutzung unterlägen, auch deswegen weniger schwer, weil Wertminderungen durch die AfA allmählich wieder aufgeholt würden (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05, Bundessteuerblatt II 2006, 680).

30

Diese Argumentation ist jedoch nach Auffassung des Finanzgerichts München nicht auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden übertragbar. So lasse sich aufgrund der grundsätzlich unbefristeten Existenz dieses Wirtschaftsguts bzw. der langfristigen Nutzung im landwirtschaftlichen Betrieb, gegebenenfalls über Generationen hinweg, die Dauer der (Rest-) Nutzung nur schwer bestimmen bzw. diese sei zeitlich unbegrenzt. Dadurch würde das Abstellen auf die zum Stichtag verbleibende Dauer der Nutzung im Betrieb regelmäßig dazu führen, dass aufgrund der unbestimmt langen Restnutzung faktisch keine Teilwertabschreibungen zu belegen wären. Während bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern Wertverluste bis zu ihrem wirtschaftlichen Verbrauch im Betriebsvermögen nur vorübergehend nicht berücksichtigt würden und spätestens dann ausgeglichen würden, wenn sie abgeschrieben seien, sei dies bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern nicht der Fall. Bei Wirtschaftsgütern wie Grund und Boden wiege das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip daher schwerer als bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, weil die Differenz zwischen Teilwert und Buchwert durch planmäßige Abschreibungen nicht ausgeglichen werde. Dies spreche für eine individuelle an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichtete Prognose, die gegebenenfalls auch zu einem kürzeren Prognosezeitraum führen könne.

31

Einer derartigen, auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles abstellende Betrachtung folgt die vorliegende Entscheidung.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO.

33

Für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) bestand kein Grund. Im Streitfall handelt es sich um eine Einzelfallwürdigung, bezüglich derer die anzuwendenden Rechtsfragen geklärt sind (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2014 I B 188/13, BFH/NV 2014, 371).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 29. Juli 2014 - I B 188/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

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1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, hatte im April 1994 ein gewerblich genutztes Grundstück (Gesamtfläche: 7 319 qm) zum Preis von 550 DM/qm (entspricht 281,21 €/qm) erworben. Nachdem die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für entsprechende Grundstücke im Jahr 2000 auf 230 €/qm sowie ab 2002 auf 220 €/qm gesunken waren, hat die Klägerin zum Ende des Streitjahres (2005) eine Teilwertabschreibung auf den Grund und Boden in Höhe von 755.116,96 € vorgenommen. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) ist dem nicht gefolgt. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) ist eine Teilwertabschreibung in Höhe von 498.772 € anzuerkennen; die Revision wurde von der Vorinstanz nicht zugelassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2013  6 K 1107/12).

Entscheidungsgründe

2

II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

1. Die Rüge des FA, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil sich im Zusammenhang mit der vom FG teilweise anerkannten Teilwertabschreibung sechs Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung sowohl von grundsätzlicher Bedeutung sei als auch im Interesse der Fortbildung des Rechts liege (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, erster Halbsatz FGO), ist unschlüssig.

4

a) Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdeschrift die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend berücksichtigt hat, nach der die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde --d.h. nachhaltige-- Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 vorliegt, (auch) bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (u.a. Grund und Boden) danach zu beurteilen ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Dabei kann der maßgebliche Prognosezeitraum nicht generell bestimmt werden, er richtet sich vielmehr nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des für die Wertminderung auslösenden Moments. Auch ist geklärt, dass der BFH an die vom Tatsachengericht nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Einzelfallwürdigung regelmäßig nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (vgl. zu allem BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423; ähnlich Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372, Rz 11). Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerde sich mit dieser Rechtsprechung konkret befasst und --hiervon ausgehend-- einen im allgemeinen Interesse liegenden Klärungsbedarf aufgezeigt hätte. Hieran fehlt es vorliegend.

5

b) Hinzu kommt, dass für die vom FA im Zusammenhang mit der Teilwertabschreibung auf Grund und Boden benannten "sechs Rechtsfragen" nicht hinreichend erkennbar ist, inwieweit diesen im Streitfall eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen und deshalb in einem Revisionsverfahren geklärt werden können. So verkennt der Vortrag, es bedürfe der Klärung, ob ein Rückgang der Bodenrichtwerte von rund 15 % bis 20 % oder deren Schwankung (allein) eine Teilwertabschreibung rechtfertige ("Rechtsfragen 1 und 2"), dass eine solche Rechtsauffassung von der Vorinstanz nicht vertreten worden ist; diese ist vielmehr von einem "langfristigen Anhalten der Wertminderung" ausgegangen. Nichts anderes gilt für die begehrte Klärung zum Prognosezeitraum ("Rechtsfrage 3"); abgesehen davon, dass nicht deutlich wird, inwiefern das FA in dieser Hinsicht von der Auffassung des FG abweichen will, nimmt es insoweit selbst auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 423 und die hiernach geforderte Einzelfallwürdigung Bezug. Unschlüssig ist ferner der Vortrag des FA, dass es einer revisionsrichterlichen Entscheidung dazu bedürfe, ob auch auf Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden könne, denen eine "sehr geringe Datenbasis" zugrunde liege; mit Rücksicht auf die vom FG festgestellten Verkaufsvolumina (2004 insgesamt rund 9 Mio. €; 2005 offensichtlich wieder ansteigend) wäre insofern die Prämisse des Beschwerdevortrags näher zu präzisieren gewesen. Soweit das FG schließlich die Frage aufwirft, ob bei der Teilwertbestimmung (bzw. der Entscheidung über die voraussichtlich dauernde Minderung des Teilwerts) auch weitere betriebsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind ("Rechtsfragen 5 und 6"), fehlt jede Erläuterung dazu, welche --vom FG außer Acht gelassenen-- Umstände hiermit gemeint sein könnten.

6

2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, hatte im April 1994 ein gewerblich genutztes Grundstück (Gesamtfläche: 7 319 qm) zum Preis von 550 DM/qm (entspricht 281,21 €/qm) erworben. Nachdem die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für entsprechende Grundstücke im Jahr 2000 auf 230 €/qm sowie ab 2002 auf 220 €/qm gesunken waren, hat die Klägerin zum Ende des Streitjahres (2005) eine Teilwertabschreibung auf den Grund und Boden in Höhe von 755.116,96 € vorgenommen. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) ist dem nicht gefolgt. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) ist eine Teilwertabschreibung in Höhe von 498.772 € anzuerkennen; die Revision wurde von der Vorinstanz nicht zugelassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2013  6 K 1107/12).

Entscheidungsgründe

2

II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

1. Die Rüge des FA, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil sich im Zusammenhang mit der vom FG teilweise anerkannten Teilwertabschreibung sechs Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung sowohl von grundsätzlicher Bedeutung sei als auch im Interesse der Fortbildung des Rechts liege (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, erster Halbsatz FGO), ist unschlüssig.

4

a) Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdeschrift die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend berücksichtigt hat, nach der die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde --d.h. nachhaltige-- Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 vorliegt, (auch) bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (u.a. Grund und Boden) danach zu beurteilen ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Dabei kann der maßgebliche Prognosezeitraum nicht generell bestimmt werden, er richtet sich vielmehr nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des für die Wertminderung auslösenden Moments. Auch ist geklärt, dass der BFH an die vom Tatsachengericht nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Einzelfallwürdigung regelmäßig nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (vgl. zu allem BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423; ähnlich Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372, Rz 11). Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerde sich mit dieser Rechtsprechung konkret befasst und --hiervon ausgehend-- einen im allgemeinen Interesse liegenden Klärungsbedarf aufgezeigt hätte. Hieran fehlt es vorliegend.

5

b) Hinzu kommt, dass für die vom FA im Zusammenhang mit der Teilwertabschreibung auf Grund und Boden benannten "sechs Rechtsfragen" nicht hinreichend erkennbar ist, inwieweit diesen im Streitfall eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen und deshalb in einem Revisionsverfahren geklärt werden können. So verkennt der Vortrag, es bedürfe der Klärung, ob ein Rückgang der Bodenrichtwerte von rund 15 % bis 20 % oder deren Schwankung (allein) eine Teilwertabschreibung rechtfertige ("Rechtsfragen 1 und 2"), dass eine solche Rechtsauffassung von der Vorinstanz nicht vertreten worden ist; diese ist vielmehr von einem "langfristigen Anhalten der Wertminderung" ausgegangen. Nichts anderes gilt für die begehrte Klärung zum Prognosezeitraum ("Rechtsfrage 3"); abgesehen davon, dass nicht deutlich wird, inwiefern das FA in dieser Hinsicht von der Auffassung des FG abweichen will, nimmt es insoweit selbst auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 423 und die hiernach geforderte Einzelfallwürdigung Bezug. Unschlüssig ist ferner der Vortrag des FA, dass es einer revisionsrichterlichen Entscheidung dazu bedürfe, ob auch auf Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden könne, denen eine "sehr geringe Datenbasis" zugrunde liege; mit Rücksicht auf die vom FG festgestellten Verkaufsvolumina (2004 insgesamt rund 9 Mio. €; 2005 offensichtlich wieder ansteigend) wäre insofern die Prämisse des Beschwerdevortrags näher zu präzisieren gewesen. Soweit das FG schließlich die Frage aufwirft, ob bei der Teilwertbestimmung (bzw. der Entscheidung über die voraussichtlich dauernde Minderung des Teilwerts) auch weitere betriebsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind ("Rechtsfragen 5 und 6"), fehlt jede Erläuterung dazu, welche --vom FG außer Acht gelassenen-- Umstände hiermit gemeint sein könnten.

6

2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.