Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Nov. 2016 - 4 K 172/15

published on 11/11/2016 00:00
Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Nov. 2016 - 4 K 172/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzung einer Einkommensteuerermäßigung nach § 35a EStG vorliegen.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie in einer Anlage „Handwerkerleistungen im Haushalt“ Kosten für „Schmied“ in Höhe von 615 € geltend. Sie legten hierzu Rechnungen von Z, (Hufbeschlag und Dienstleistungen), über 80 €, 105 €, 125 €, 135 €, 170 € und 165 € vor, in denen sie die Anteile, die auf die Arbeitsleistung entfielen und die insgesamt 615 € ergaben, kenntlich machten.

Das Finanzamt veranlagte mit Einkommensteuerbescheid vom 01.07.2014 ohne die Schmiedkosten zum Ansatz zu bringen.

Die Kläger legten unter Hinweis auf ein Urteil des FG Münster vom 25.05.2012 Einspruch ein.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos; mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2015 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger haben Klage eingelegt und tragen vor, Lohnkosten für Schmiedrechnungen seien abzugsfähig, da es sich um Hausbesuche in A-Straße handele. Die Pferde stünden bei den Klägern im Haus/Stall auf dem eigenen Grundstück.

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistungen“ sei gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müssten die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehörten hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der Begriff „haushaltsnah“ sei hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten seien solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehörten - beispielhaft - die Zubereitung von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Nicht begünstigt seien Beschäftigungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen (engen) Bezug zur Hauswirtschaft haben.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze seien Leistungen, die die Kläger für die Versorgung und Betreuung der in ihren Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Pferde aufbringen, haushaltsnah. Die Versorgung der Pferde mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung der Pferde fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch die Kläger selbst erledigt. Haustiere, die wie die Pferde in ihrem Haus untergebracht seien, seien dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen.

„In“ einem Haushalt i. S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG werde die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie im Bereich des vorhandenen Haushalts geleistet werde. Nach dem maßgeblichen räumlich funktionalen Verständnis der Vorschrift fielen darunter Leistungen in der Wohnung des Steuerpflichtigen selbst, aber auch Leistungen außerhalb der Wohnung, die einen funktionalen Bezug zum Haushalt des Steuerpflichtigen aufweisen. Die Versorgung und Betreuung der Pferde habe ausschließlich auf ihrem Grundstück stattgefunden. Damit seien die Leistungen i. S. des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG „in“ ihrem Haushalt erbracht worden.

Darüber hinaus lägen auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Tarifermäßigung vor.

Die geltend gemachten Aufwendungen seien in vollem Umfang zu berücksichtigen. Gemäß § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG sei die Tarifermäßigung auf die Arbeitskosten beschränkt. Darunter fielen neben den Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Dienstleistung selbst auch die in Rechnung gestellten Fahrtkosten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin u.a. ausgeführt, der Pferdestall befinde sich im gleichen Haus wie die Wohnung der Kläger, im hinteren Teil des Hauses. Die Pferde würden von den Klägern sowie den Eltern der Klägerin gepflegt. Der Hufschmied habe die Hufe ausgeschnitten und die Pferde beschlagen. Diese Aufgaben würden vom Fachmann ausgeführt, weil die Klägerin dazu körperlich nicht in der Lage sei. Weiter hat sie ausgeführt, das Ausschneiden der Hufe habe sie selbst nur im Einzelfall vorgenommen, weil dies körperlich schwer sei und das praktische Problem bestünde, den Huf des Pferdes festzuhalten und gleichzeitig das Horn zu schneiden. Weil dies eine schwere Verrichtung sei, beauftrage sie den Schmied damit. Das Beschlagen der Pferde könne wegen der Ausstattung nur der Schmied machen.

Die Kläger beantragen, die tarifliche Einkommensteuer um weitere 123 € zu ermäßigen und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 01.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2015 entsprechend zu ändern.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird im Einzelnen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG sind im Streitfall nicht erfüllt.

Der Einkommensteuerbescheid vom 01.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

1. Nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG in der aktuellen, auch für das Streitjahr 2013 gültigen Fassung ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro (§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG).

Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder - bei Pflege- und Betreuungsleistungen - der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG).

Nach § 35a Abs. 5 S. 1 bis 3 EStG können die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG

a) Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47 (Aufwendungen für Betreuung der Hauskatze in der eigenen Wohnung); vom 20.03.2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880 (Schneeräumdienst)).

Der Begriff „haushaltsnah“ ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden (Senatsurteil vom 20.03.2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880, m.w.N.). Dazu gehören jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (BTDrucks 15/91, 19; BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47).

b) Auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustiers sind haushaltsnahe Dienstleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47).

§ 35a EStG ist weder auf bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen beschränkt, noch auf lediglich personenbezogene hauswirtschaftliche Leistungen.

Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 13/15, BStBl II 2016, 47; FG Münster, Urteil vom 25.05.2012 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674).

c) „In“ einem Haushalt ist räumlich-funktional auszulegen (BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880) Unter einem „Haushalt“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 29.07.2010 VI R 60/09, BStBl II 2014, 151, m.w.N.).

„In“ einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie „im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts“ geleistet wird (BFH-Urteil in BStBl II 2012, 232, unter II.2.b). Hierzu gehört zunächst die Wohnung des Steuerpflichtigen, aber auch der dazugehörige Grund und Boden, weil Arbeiten „auf dem Grundstück“ ebenfalls begünstigt werden sollen (vgl. BTDrucks 16/643, 10, sowie BFH-Urteil vom 06.05.2010 VI R 4/09, BStBl II 2011, 909).

Die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG werden nicht ausnahmslos …unabhängig von den Eigentumsverhältnissen… durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 55/12, BStBl II 2014, 880).

3. Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG

a) Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882; vom 06.05.2010 VI R 4/09, BStBl II 2011, 909).

Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen.

b) Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist. Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882 m.w.N.).

c) Die Handwerkerleistung muss ferner „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882).

Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos …unabhängig von den Eigentumsverhältnissen… durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt (BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 56/12, BStBl II 2014, 882). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

4. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung sind im Streitfall sowohl nach § 35a Abs. 2 EStG als auch nach § 35a Abs. 3 EStG nicht erfüllt.

a) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen einer Steuerermäßigung wegen der sich aus der Rechnung vom 26.07.2013 ergebenden Kosten für die Arbeitsleistung von insgesamt 120 € nicht vor, da die Kläger für die Rechnung vom 26.07.2013 (über 170 €) einen Überweisungsbeleg nicht vorlegen konnten. Damit haben die Kläger diesbezüglich nicht nachgewiesen, dass - entsprechend § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG - die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

b) Die (übrigen) Aufwendungen für den Hufschmied stellen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, da sie nicht im Rahmen einer einkunftsrelevanten Betätigung der Kläger angefallen sind. Sie können auch nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).

c) Der Hufschmied erbringt im Streitfall keine haushaltsnahen Dienstleistungen; die Aufwendungen der Kläger für dessen Arbeitskosten führen zu keiner Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.

Das Ausschneiden und Beschlagen der Hufe ist keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt wird.

Zwar ist auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen Haustieres haushaltsnahe Dienstleistung, denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Auch das Ausschneiden und Beschlagen der Hufe fällt regelmäßig an, wenn auch deutlich seltener als das tägliche Füttern, die Fellpflege oder das Ausmisten. Ausschneiden und Beschlagen der Hufe werden aber - anders als die tägliche Hufpflege, das tägliche Füttern, die Fellpflege oder das Ausmisten - nicht typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt, sondern durch den Hufschmied. Dies hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt, indem sie ausführte, sie beauftrage deswegen den Fachmann für das Ausschneiden der Hufe, weil dies eine körperlich schwere und praktisch schwierige Arbeit sei; man müsse den Huf des Pferdes festhalten und gleichzeitig das Horn schneiden. Sie nehme diese Arbeit nur im Einzelfall selbst vor. Das Beschlagen könne wegen der Ausstattung nur der Schmied machen; das Ausschneiden und Beschlagen würden vom Fachmann ausgeführt, weil die Klägerin körperlich nicht in der Lage sei. Somit liegt darin keine Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt wird. Dass die Klägerin einen Teil der Verrichtungen im Einzelfall selbst erledigt hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht schädlich.

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die sich im Stall innerhalb des Hauses befindlichen Pferde vergleichbar einem Hund oder einer Hauskatze in den Haushalt der Kläger aufgenommen sind.

d) Die Aufwendungen für den Hufschmied sind auch nicht als Handwerkerleistung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.

Zwar ist es ohne Belang, dass Hufbeschlagschmiede kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung betreiben (§ 3 Abs. 4 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen - HufBeschlG); ein Eintrag in die Handwerksrolle ist nicht erforderlich. Unschädlich ist weiterhin, dass der Schmied Z Kleinunternehmer im Sinn von § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist.

Die durch den Hufschmied verrichteten Tätigkeiten fallen nicht unter die von § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Begünstigt werden nach ständiger Rechtsprechung handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Unter diese von der Rechtsprechung entwickelte Begriffsbestimmung ist das Ausschneiden und Beschlagen von Pferdehufen nicht einzuordnen; handwerkliche Tätigkeiten für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung liegen nicht vor.

Zu den begünstigten Aufwendungen gehören auch solche für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen. Die vom Hufschmied verrichteten Tätigkeiten fallen schon begrifflich nicht unter die grundstücksbezogenen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten.

Das Ausschneiden und Beschlagen der Hufe, das auf dem Grundstück der Kläger stattfindet, ist nicht als im Rahmen von § 35a Abs. 3 EStG relevante Renovierungs- oder Erhaltungsarbeiten einzuordnen. Es fehlt am Grundstücksbezug der Tätigkeit, wie dieser bei Garten- und Wegebauarbeiten, bei Arbeiten an Gas- und Wasserinstallationen sowie beim Anschluss des Haushalts des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz vorhanden ist. Die bloße örtliche Vornahme von Hufschmied-Dienstleistungen auf dem Grundstück der Kläger stellt nicht den Haushalts- bzw. Grundstücksbezug her, die die von § 35a Abs. 3 EStG begünstigten handwerklichen Tätigkeiten haben.

Die Revision ist nicht zuzulassen; ein Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

Die Beurteilung der Frage, ob Kosten des Hufschmieds zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG berechtigen, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da sie nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt; eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage liegt nicht vor Das Urteil beruht auf der Anwendung ständiger Rechtsprechung des BFH. Widersprechende Rechtsprechung der Finanzgerichte zu Kosten des Hufschmieds ist nicht ersichtlich. Gründe, die Revision zur Rechtsfortbildung oder Sicherung der Rechtseinheit zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), sind nicht vorhanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135, 143 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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Annotations

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22 000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;
2.
der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.