Finanzgericht Münster Urteil, 21. Sept. 2016 - 7 K 2314/13 F
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Kläger Verluste im Zusammenhang mit einer GmbH-Beteiligung im Streitjahr 2008 als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen einer Beteiligung an einer KG berücksichtigt werden können.
3Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 1999 gegründeten A. GmbH (im Folgenden: GmbH). Diese Gesellschaft war im Bereich des Handels mit Draht- und Stahlerzeugnissen tätig.
4Im Jahr 2006 gründeten der Kläger und Herr D. die Beigeladene, an der beide zu je 50% als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage in Höhe von je 5.000 € beteiligt waren. Der Kläger war zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Beigeladene war im Bereich der Produktion von Drahterzeugnissen (Drahtzieherei) tätig, welche der Kommanditist D. zuvor im Rahmen seines Einzelunternehmens ausgeführt hatte. Das zunächst an die Beigeladene verpachtete Anlagevermögen brachte Herr D. Ende 2007 in die Beigeladene ein. Demgegenüber verfügte der Kläger über die GmbH über die notwendigen Kontakte auf dem Beschaffungsmarkt und über finanzielle Mittel. So gewährte die GmbH der Beigeladenen bereits mit Vertrag vom 15.7.2006, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), ein Darlehen in Höhe von 250.000 €. Die Beigeladene bezog die für die Produktion benötigten Rohstoffe (sog. Vormaterialien) ausschließlich von der GmbH. Daneben belieferte die GmbH weiterhin Kunden mit Stahl- und Drahterzeugnissen, nicht aber mit Vormaterialien.
5Nach den vorliegenden Summen- und Saldenlisten für Debitoren, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage zum Schriftsatz des Steuerberaters X vom 27.1.2012, Feststellungsakte), machten die Lieferungen an die Beigeladene folgende Anteile an den Gesamtlieferungen der GmbH aus:
62006 |
2007 |
2008 |
|
Summe Debitoren |
11,5 Mio.€ |
19,7 Mio. € |
17,2 Mio. € |
Anteil Beigeladene |
3 Mio. € |
9 Mio. € |
10,9 Mio. € |
Verhältnis |
26,1% |
45,7% |
63,4% |
Für das Streitjahr 2008 weist die Summen- und Saldenliste bei der GmbH insgesamt 102 Debitoren aus.
8Ein endgültiger Jahresabschluss der GmbH existiert für das Streitjahr nicht.
9Die GmbH-Beteiligung des Klägers wurde in den Steuerbilanzen der Jahre 2006 und 2007 der Beigeladenen nicht als Sonderbetriebsvermögen erfasst. Die Gewinnausschüttungen wurden als Kapitalerträge behandelt.
10Über das Vermögen der GmbH und der Beigeladenen wurden im Jahr 2010 Insolvenzverfahren eröffnet, die bislang noch nicht abgeschlossen sind. Im Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren der GmbH vom 9.6.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wird ausgeführt, dass die wirtschaftliche Entwicklung der GmbH und der Beigeladenen seit 2006 untrennbar zusammenhingen. Ähnliche Ausführungen finden sich auch im Bericht des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.5.2010 im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Beigeladenen.
11Der Kläger beantragte den Verlust der Stammeinlage der GmbH für das Jahr 2010 nach § 17 EStG in seiner Einkommensteuererklärung und wurde insoweit vom Beklagten erklärungsgemäß veranlagt.
12Da für die Beigeladene zunächst für 2008 keine Feststellungserklärung und keine Gewinnermittlung abgegeben wurden, schätzte der Beklagte den Gesamthandsgewinn mit mehrfach geänderten Feststellungsbescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Feststellung von Sonderbetriebsausgaben für den Kläger erfolgte dabei nicht.
13Am 10.11.2011 beantragte der Kläger die Feststellung von Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 772.000 €. Diesen Betrag berechnete er mit 20% des Valutastands der Beigeladenen, für den er mit in die Verantwortung genommen worden sei. Hierzu reichte er eine Sonderbilanz ein, in der sein Kommanditanteil an der Beigeladenen mit 5.000 € aktiviert wird. Ferner reichte er zur Begründung folgende Unterlagen ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird:
14- 15
Darlehensvertrag vom 13.6.2006 zwischen der GmbH als Darlehensgeberin und Herrn D. als Darlehensnehmer über 250.000 €; Laufzeit bis 30.6.2012; Rückzahlung nach Tilgungsplan (nicht eingereicht); Sicherheiten: Abtretung des Gehaltsanspruchs des Herrn D., Sicherungsübereignung von Inventargegenständen seines Betriebs; Valutastand zum 31.12.2008 soll nach Angaben des Klägers 175.000 € betragen haben
- 16
notarieller Kaufvertrag über den Kauf eines Grundstücks (C-Straße 1, 2, B-Stadt) durch die GmbH von Herrn E. am 9.10.2006 für 70.000 €; dieses soll als Zwischenlager von der Beigeladenen genutzt worden sein; nach Angaben des Klägers soll eine Haftung aus einer Grundschuld in Höhe von 50.000 € bestehen
- 17
Einräumung einer Grundschuld am 2.11.2005 in Höhe von 250.000 € durch den Kläger und seine Ehefrau an ihrem privaten Wohngrundstück für einen Betriebsmittelkredit der F-Bank an die GmbH
- 18
selbstschuldnerische Bürgschaft des Klägers über 2 Mio. € für denselben Betriebsmittelkredit vom 23.10.2005
- 19
Darlehensvertrag zwischen Herrn T. als Darlehensgeber und der GmbH als Darlehensnehmerin über 500.000 € vom 23.4.2005; Laufzeit zehn Jahre; Sicherheiten:
20- 21
Verpfändung von Lebensversicherungen des Klägers zur Absicherung dieses Betrages am 23.4.2005
- 22
selbstschuldnerische Bürgschaft des Klägers und seiner Ehefrau am 26.1.2007
- 23
Inanspruchnahme der Eheleute durch einen im Jahr 2011 geschlossenen Vergleich in Höhe von 222.854 €
- 21
- 24
Darlehensgewährung des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber der GmbH am 19.7.2007 über 60.000 € über 120 Tage für 6 % Zinsen; Verlängerung am 18.10.2007 bis zum 19.7.2008; Verlängerung am 11.7.2008 unbefristet; handschriftliche Bestätigung der Eheleute 2012, dass weder der Darlehensbetrag noch Zinsen bezahlt wurden
- 25
selbstschuldnerische Bürgschaft des Klägers gegenüber der F-Bank über 350.000 € für Kontokorrent-Inanspruchnahmen der GmbH 7.7.2005
Die Beigeladene reichte am 15.5.2012 eine vom Kläger unterschriebene Feststellungserklärung ein, in der sie nunmehr Sonderbetriebsausgaben des Klägers in Höhe von 1.190.990 € geltend machte. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Ausfall des Darlehens der Eheleute gegenüber der GmbH in Höhe von 60.000 € (s.o.) und folgenden weiteren Positionen:
27- 28
Bürgschaftsinanspruchnahme des Klägers für die Restvalutierung eines Leasingvertrags der Beigeladenen in Höhe von 375.000 €; hierzu eingereichte Unterlagen:
29- 30
selbstschuldnerische Bürgschaft des Klägers gegenüber der H-Finanz vom 4.4.2008 für Schulden der Beigeladenen aus einem Leasingvertrag über einen Industrieofen vom 14.4.2008
- 31
Inanspruchnahme hieraus am 5.7.2010 in Höhe von 305.744,45 €
- 30
- 32
Garantieübernahme für ein Konsignationslager für die Belieferung der Beigeladenen in Höhe von 755.990 €; hierzu eingereichte Unterlagen:
33- 34
Konsignationslagervertrag zwischen I J AG (Schweiz) und der GmbH vom 19.10.2007, wonach die AG in K-Stadt ein Konsignationslager für von ihr an die GmbH gelieferten Walzdraht errichtet; Vertragsbeginn ist abhängig von Bürgschaften des Klägers und Grundschuldbestellungen der Beigeladenen
- 35
Darlehensvertrag vom 30.4.2009 zwischen der AG und der GmbH über 300.000 €, das ausschließlich für die Beigeladene eingesetzt werden darf
- 36
Vereinbarung zwischen AG, Beigeladener und Herrn D. vom 5.5.2009 bezüglich einer fälligen Forderung der AG gegenüber der GmbH in Höhe von 755.990,98 €, wonach Herr D. Grundschulden als Sicherheiten gewährt.
- 34
In der zugleich eingereichten Sonderbilanz ist weiterhin der Kommanditanteil des Klägers aktiviert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Bilanzakte des Beklagten befindlichen Unterlagen Bezug genommen.
38Der Beklagte erließ einen weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden geänderten Feststellungsbescheid, mit dem er den sich aus einem ebenfalls am 15.5.2012 eingereichten, aber nicht unterzeichneten Jahresabschluss des Steuerberaters L. für die Beigeladene für das Streitjahr ergebenden Gesamthandsgewinn feststellte, aber weiterhin keine Sonderbetriebsausgaben des Klägers. Zur Begründung führte er aus, dass eine Behandlung des Darlehensausfalls als gewillkürtes Betriebsvermögen nicht nachträglich möglich sei. Die übrigen Positionen seien erst bei Beendigung der Gesellschaft und damit nicht im Streitjahr 2008 zu berücksichtigen.
39Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, dass die geltend gemachten Aufwendungen im Streitjahr 2008 wirtschaftlich verursacht worden seien.
40Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Ausfall des Darlehens und die Inanspruchnahme aus dem Konsignationslagervertrag allenfalls zu Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung führten, die im Rahmen von § 17 EStG Berücksichtigung finden könnten. Der Anteil der Ehefrau könne im Rahmen des Sonderbetriebsvermögens nicht berücksichtigt werden. Die Darlehenshingabe und die Bürgschaftsverpflichtung seien nicht ausschließlich und eindeutig durch die Beteiligung des Klägers an der Beigeladenen veranlasst. Der Kläger habe kein Wahlrecht, bei welcher Gesellschaft und welcher Einkunftsart die Vermögensverluste steuerlich zu berücksichtigen sind. Die Bürgschaftsinanspruchnahme für eine Verbindlichkeit der KG schließe einen Sonderbetriebsausgabenabzug zwar grundsätzlich nicht aus. Zahle ein Kommanditist Schulden einer KG, stehe ihm gegen die Gesellschaft ein Ausgleichsanspruch zu, der in die Sonderbilanz gehöre. Eine Wertberichtigung könne jedoch nicht während des Bestehens der Gesellschaft, sondern erst im Zeitpunkt ihrer Beendigung vorgenommen werden.
41Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger nunmehr vor, dass seine Beteiligung an der GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen bei der Beigeladenen darstelle. Er habe seine bei der GmbH bestehende Machtstellung in erster Linie in den Dienst des Unternehmens der Beigeladenen gestellt; ohnedies wäre die Beigeladene nicht in der Lage gewesen, nur mittels des Kommanditkapitals in Höhe von 10.000 € ihre Geschäftstätigkeit zu finanzieren. Die Belieferung anderer Kunden stelle dagegen keinen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb der GmbH dar. Diese Beurteilung werde durch das Gutachten im Insolvenzeröffnungsverfahren der GmbH (Seite 3) gestützt, wonach die GmbH neben der Belieferung der Beigeladenen nur noch im geringen Umfang eigene Handelsgeschäfte tätigte. Die GmbH habe als Hauptlieferant und als finanzierende Bank der Beigeladenen fungiert. Hierzu sei sie nur durch die Sicherheiten des Klägers in die Lage versetzt worden. Darüber hinaus habe die GmbH der Beigeladenen einen Lagerplatz für Vormaterialien zur Nutzung überlassen. Die Geschäftsbeziehungen zu den Lieferanten hätten nicht mit der Beigeladenen, sondern mit der GmbH bestanden, wobei die Warenbewegung unmittelbar an die Beigeladene erfolgt sei. Die GmbH habe die Rohmaterialien mit geringen Aufschlagsätzen subventioniert, die für die KG im Durchschnitt 3 bis 4%, und für die übrigen Kunden 7 bis 9% betragen hätten. Für die Banken sei die Beigeladene wegen fehlender Bonität des Herrn D. und des geringen Kommanditkapitals nicht als Darlehensnehmerin in Betracht gekommen. Hierzu reicht der Kläger folgende Unterlagen ein:
42- 43
einseitige Erklärung der GmbH vom 15.7.2006, wonach diese der KG ein Darlehen in Höhe von 250.000 € (Zinssatz 6 %, Laufzeit 90 Tage) gewährt
- 44
Vereinbarung vom 15.11.2007 zwischen der GmbH und der KG, wonach auf die Zahlungsfrist von 30 Tagen für Forderungen der GmbH aus Lieferungen und Leistungen verzichtet wird
- 45
diverse Rechnungen der GmbH an die KG und an andere Kunden aus den Jahren 2006 und 2007 (Bl. 151-167 der Gerichtsakte)
- 46
Unterlagen der F-Bank über eine Darlehensaufnahme der GmbH über 2 Mio. € im Jahr 2005 (Bl. 168-175 der Gerichtsakte)
Die eingegangenen Verpflichtungen seien als Rückstellungen zu passivieren, weil bereits am 31.12.2008 eine Inanspruchnahme aus folgenden Darlehen bzw. Sicherheiten gedroht habe:
48- 49
Darlehen der Eheleute an GmbH, 60.000 €
- 50
Haftung des Klägers aus Grundschuld Grundstück C-Straße, 50.000 €
- 51
Grundschuldbestellung Eheleute für Betriebsmittelkredit der F-Bank, 250.000 €, Inanspruchnahme 15.12.2010
- 52
Bürgschaft Kläger für Betriebsmittelkredit der F-Bank; 2.000.000 €, Inanspruchnahme in Höhe von 1.013.625 € am 1.4.2010
- 53
Bürgschaft Eheleute für Darlehen T., 500.000 €, Inanspruchnahme durch anwaltliches Schreiben vom 6.5.2010 in Höhe von 375.995 €
- 54
Bürgschaft Kläger für Besicherung des Kontokorrentkredits der GmbH, 350.000 €, Kündigung des Darlehens durch die Bank am 29.3.2010, zugleich Information des Klägers hierüber
- 55
Konsignationslagervertrag, 386.485 €; hierfür soll der Kläger gebürgt haben; nach Angaben des Klägers bestehen keine schriftlichen Unterlagen über die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
Der Kläger beantragt,
57den Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Beigeladenen vom 26.7.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.7.2013 dahingehend zu ändern, dass für den Kläger Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 1.190.990 € festgestellt werden,
58hilfsweise, die Revision zuzulassen.
59Der Beklagte beantragt,
60die Klage abzuweisen,
61hilfsweise, die Revision zuzulassen.
62Er ist der Ansicht, dass die Anteile an der GmbH kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der Beigeladenen darstelle. Allein niedrige Aufschlagsätze reichten hierzu nicht aus. Die Beigeladene habe kein Anlagevermögen an die GmbH vermietet. Eine Gesellschaft sei auch nicht Produktions- oder Vertriebsgesellschaft für die andere gewesen. Da die GmbH in erheblichem Umfang anderweitig geschäftlich tätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Tätigkeitsbereiche der Gesellschaften und damit auch die Interessenbereiche der Gesellschafter gleichrangig nebeneinanderstünden. Der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass es der Beigeladenen unmöglich gewesen sei, ihre Geschäftstätigkeit unter Einsatz persönlicher Bürgschaften des Klägers ohne Einschaltung der GmbH zu finanzieren.
63Darüber hinaus sei angesichts der Ertragslage der GmbH fraglich, ob der Kläger am 31.12.2008 bereits ernsthaft mit einer Inanspruchnahme habe rechnen können.
64Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
65Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
66In der Sache haben am 20.5.2016 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter und am 21.9.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen.
67Entscheidungsgründe
68Die zulässige Klage ist unbegründet.
69Der Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Beigeladenen vom 26.7.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.7.2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO).
70Für die drohende Inanspruchnahme des Klägers aus den für die GmbH bzw. der Beigeladenen gewährten Sicherheiten durfte der Kläger in seiner Sonderbilanz für das Streitjahr 2008 keine gewinnmindernden Rückstellungen bilden. Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, HGB) kann nur gebildet werden, wenn eine betrieblich veranlasste, aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem anderen besteht, sofern wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und der Steuerpflichtige hieraus in Anspruch genommen wird (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Auflage 2016, § 15, Rn. 361).
71I. Soweit der Kläger die drohende Inanspruchnahme aus seiner Bürgschaft für den Leasingvertrag der KG mit der H-Finanz für den Industrieofen geltend macht, kommt im Streitjahr 2008 von vornherein keine Rückstellungsbildung in Betracht. Eine derartige Bürgschaft eines Mitunternehmers für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft kann zwar passives Sonderbetriebsvermögen sein. Eine Auswirkung ergibt sich aber erst bei Beendigung der Gesellschaft oder im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe, weil Leistungen aufgrund von Bürgschaften wie Einlagen zu behandeln sind (BFH-Beschluss vom 28.3.2007 IV B 137/06 m. w. N.). Die Beigeladene war im Streitjahr 2008 unstreitig noch nicht beendet.
72II. Eine Rückstellung für die drohende Inanspruchnahme aus der Grundschuld für das Grundstück C-Straße kommt im Sonderbetriebsvermögen des Klägers ebenfalls nicht in Betracht, weil nicht der Kläger, sondern allenfalls die GmbH als Grundstückseigentümerin aus dieser Grundschuld in Anspruch genommen werden konnte.
73III. Im Übrigen steht einer Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Beträge als Rückstellungen nicht entgegen, dass die Inanspruchnahmen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung zu behandeln wären. Derartige Positionen führen ausschließlich bei Beteiligungen im Privatvermögen zu nachträglichen Anschaffungskosten und damit zur Anwendung des Teilabzugsverbots (§ 3c Abs. 2 EStG), weil eine extensive Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs für Zwecke der Anwendung des § 17 EStG, nicht aber im betrieblichen Bereich erforderlich ist, wo es beim allgemeinen Anschaffungskostenbegriff bleibt (BFH-Urteil vom 18.4.2012 X R 5/10, BStBl. II 2013, 785).
74IV. Die Bildung einer Rückstellung scheitert allerdings an der fehlenden betrieblichen Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Darlehensausfälle bzw. der Inanspruchnahmen aus Sicherheiten. Soweit bereits im Jahr 2008 Verbindlichkeiten gedroht haben sollten, handelte es sich dabei nicht um betriebliche, sondern um private Verbindlichkeiten. Dies folgt daraus, dass die geltend gemachten Positionen mit der Beteiligung des Klägers an der GmbH im Zusammenhang standen, die sich nicht in seinem Sonderbetriebsvermögen, sondern im Privatvermögen befand.
751. Die Beteiligung befand sich unstreitig nicht im Gesamthandsvermögen der Beigeladenen. Die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen scheitert daran, dass die Beigeladene keine Sonderbilanz für den Kläger aufgestellt hat, in der die Anteile aktiviert wurden.
762. Die Beteiligung stellte auch kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar. Anders als bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, für die für die Qualifikation als notwendiges Betriebsvermögen eine 50%-Grenze hinsichtlich der betrieblichen Nutzung gilt (z. B. BFH-Urteil vom 13.5.2014 III B 152/13, BFH/NV 2014, 1364 zu einem gemischt genutzten Kraftfahrzeug), beurteilt sich die Frage, ob die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft Sonderbetriebsvermögen ist, anhand anderer Kriterien. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen kann dann vorliegen, wenn die Beteiligung des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft seine Beteiligung an der Personengesellschaft stärkt. Das setzt eine so enge wirtschaftliche Verflechtung voraus, dass die eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der anderen erfüllt. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die aktive gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft ergänzt oder wenn die Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung wie eine unselbstständige Betriebsabteilung der Personengesellschaft tätig wird. Die wirtschaftliche Verflechtung muss den Schluss zulassen, dass der Mitunternehmer seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellt (BFH-Urteil vom 23.2.2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112 m. w. N.). Sie kann auch aus der Beschaffung von Gütern und Leistungen für die Zwecke der Personengesellschaft herrühren (BFH-Urteil vom 6.7.1989 IV R 62/86, BStBl. II 1989, 890). Allerdings reichen selbst besonders intensive Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Gesellschaften nicht aus, um notwendiges Sonderbetriebsvermögen zu begründen. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Beteiligung in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird, also der Gesichtspunkt der privaten Vermögensanlage daneben keine bedeutsame Rolle spielt. Wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur Personengesellschaft einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, kann regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Mitunternehmer die Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft im wirtschaftlichen Interesse der Personengesellschaft ausübt (BFH-Urteil vom 23.2.2012 IV R 13/08, BFH/NV 2012, 1112). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass beide Gesellschaften mit ihren Tätigkeitsbereichen gleichrangig nebeneinander stehen (BFH-Urteil vom 7.7.1992 VIII R 2/87, BStBl. II 1993, 328).
77Vorliegend bestanden zwar im Streitjahr 2008 sehr enge Geschäftsbeziehungen zwischen der GmbH und der Beigeladenen. Aufgrund des neben diesen Geschäftsbeziehungen bestehenden erheblichen eigenen Geschäftsbetriebs der GmbH stellt die Beteiligung jedoch kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Klägers dar.
78Die engen Geschäftsbeziehungen bestanden darin, dass die GmbH der alleinige Zulieferbetrieb der Beigeladenen war, als Kreditgeber zur Aufnahme und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Beigeladenen fungiert hat und der Beigeladenen nach Angaben des Klägers einen Lagerplatz überlassen hat. Der Senat unterstellt dabei als wahr, dass die Beigeladene nicht über hinreichende eigene Mittel verfügte, um ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen und aufrechterhalten zu können und ohne die gestellten Sicherheiten auch keine Kredite zur Verfügung gestellt bekommen hätte. Soweit der Kläger diese Umstände mit seinen Beweisanträgen zu Ziffern 2., 4., 5. und 6. geklärt wissen will, muss der Senat diese Beweise nicht erheben. Gleiches gilt für den Beweisantrag des Beklagten, der auf die Vorlage der Unterlagen zur Bewilligung des Betriebsmittelkredits abzielt. Soweit mit den Beweisanträgen auch die Frage geklärt werden soll, ob die Beigeladene auch auf andere Weise - etwa durch Gewährung von Krediten durch den Kläger persönlich oder durch höhere Einlagen der Gesellschafter - hätte finanziert werden können, ist dies nicht entscheidungserheblich. Zu beurteilen ist der tatsächlich verwirklichte und nicht ein hypothetischer Sachverhalt.
79Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers ergibt sich jedoch nicht der für die Annahme notwendigen Betriebsvermögens erforderliche Schluss, dass dieser seine Machtstellung bei der GmbH in den Dienst der Beigeladenen gestellt hat. Dies folgt daraus, dass die GmbH, die bereits mehrere Jahre vor Gründung der Beigeladenen bestanden hat und im Bereich des Handels mit Draht- und Stahlerzeugnissen tätig war, neben den Geschäftsbeziehungen mit der Beigeladenen weiterhin einen großen Kundenkreis mit Produkten aus diesem Bereich beliefert hat. Diesen Bereich sieht der Senat als erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb der GmbH im Sinne der o. g. Rechtsprechung an.
80Der Geschäftsbereich ist zum einen deshalb nicht als unerheblich anzusehen, da die Umsätze der GmbH mit anderen Kunden als der Beigeladenen im Streitjahr 2008 immer noch mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes der GmbH ausmachten. In den beiden Vorjahren lag dieser Anteil noch deutlich über 50%. Dabei kommt es aus Sicht des Senats auf die tatsächlich erzielten Umsätze und nicht auf möglicherweise höhere mit der Beigeladenen erzielbare Umsätze an. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass die GmbH gegenüber der Beigeladenen niedrigere Aufschlagsätze berechnet hat als gegenüber anderen Kunden, ist daher nicht von entscheidender Bedeutung. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die GmbH an die Beigeladene nur Rohmaterialien geliefert hat, während sie ihren anderen Kunden fertige Erzeugnisse verkauft hat. Aus Sicht des Senats können sich bei der Lieferung von Produkten auf unterschiedlichen Fertigungsstufen auch unterschiedliche Aufschlagsätze ergeben, so dass insoweit keine Vergleichbarkeit gegeben ist.
81Zum anderen ergibt sich die Erheblichkeit des eigenen Geschäftsbetriebs der GmbH im Streitfall auch aus der absoluten Höhe des mit anderen Kunden generierten Umsatzvolumens von mehr als 6 Mio. € sowie aus der Anzahl dieser Kunden, die sich im Jahr 2008 noch auf mehr als 100 belief. Sowohl aus der absoluten als auch aus der relativen Betrachtung ergibt sich, dass es sich hierbei nicht um einen Geschäftsbetrieb von untergeordneter Bedeutung handeln kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass beide Bereiche gleichrangig nebeneinander standen.
82Gegen die Erheblichkeit des eigenen Geschäftsbetriebs spricht auch nicht der Umstand, dass nach Angaben des Klägers im Streitjahr 2008 außer ihm selbst keine weiteren Arbeitnehmer mehr von der GmbH beschäftigt wurden. Diesem Umstand misst der Senat keine erhebliche Bedeutung bei, weil die GmbH trotz des stark zurückgefahrenen Personaleinsatzes noch erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten in Form des Handels mit fertigen Erzeugnissen generiert hat.
83V. Da die GmbH Beteiligung bereits kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen darstellt, kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bereits im Streitjahr 2008 bereits Verbindlichkeiten drohten, nicht an. Mangels Entscheidungserheblichkeit braucht der Senat daher den Beweisanträgen des Klägers zu Ziffern 1., 3. und 7. sowie den Beweisanträgen des Beklagten nicht nachzugehen.
84VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erklärt das Gericht nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO für erstattungsfähig, weil die Beigeladene mangels Antragstellung auch kein Kostenrisiko eingegangen ist.
85VII. Die Revision lässt der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu. Zwar handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine GmbH-Beteiligung notwendiges Sonderbetriebsvermögen darstellt, um eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles. Der Senat hält jedoch die Kriterien, nach denen eine GmbH einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, für noch nicht hinreichend geklärt.
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(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.
(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
- 1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder - 2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.
(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.
(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
- 1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; - 2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
- 1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen, - 2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, - 2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2)1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.2Satz 1 ist auch für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten anzuwenden, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.3Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden, als nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Körperschaft zu berücksichtigen.4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.5Gewinne aus dem Ansatz des nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 maßgeblichen Werts bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 2 angewendet worden ist.6Satz 1 ist außerdem ungeachtet eines wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a auch auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten eines Gesellschafters einer Körperschaft anzuwenden, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten unentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an diese Körperschaft oder bei einer teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern mit dem unentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen und der Steuerpflichtige zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-oder Stammkapital dieser Körperschaft beteiligt ist oder war.7Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend.8Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.9§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.
(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.
(4)1Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen.3Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen.4Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist.5Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.6Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.
(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können; - b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere
- 1.
offene oder verdeckte Einlagen, - 2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - 3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.
(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und - 2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.