Finanzgericht Münster Urteil, 27. Aug. 2015 - 4 K 3243/14 E
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über den Abzug von Kosten zum Erwerb einer Fahrerlaubnis als Werbungskosten sowie über die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte als außergewöhnliche Belastungen.
3Der aus Nigeria stammende Kläger ist als Kaplan seit Oktober 2011 im Bistum A-Stadt tätig und übernimmt dort pastorale Aufgaben. Die Dauer dieser Tätigkeit war zunächst auf zwei Jahre begrenzt und wurde zuletzt bis zum 31.8.2016 verlängert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung des bischöflichen Generalvikariats A-Stadt vom 15.7.2014 (Bl. 63 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Nach der Grundordnung für die Priester der Weltkirche im Dienst der ordentlichen Seelsorge im Bistum A-Stadt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 60 - Bl. 62 der Gerichtsakte), ist für den Dienst im Bistum A-Stadt eine im Heimatland gültige Fahrerlaubnis oder der Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis notwendig. Die Kosten hierfür sowie die Kosten für die Anschaffung und den Unterhalt eines PKW sind vom Priester selbst zu tragen.
4In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2012 machte der Kläger neben weiteren Werbungskosten Aufwendungen für den Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse B in einer Gesamthöhe von 2.715,60 EUR geltend, die sich wie folgt zusammensetzen:
5Antrag auf Umschreibung der nigerianischenFahrerlaubnis (nicht erfolgreich) |
38,80 EUR |
Teilnahme an Führerscheinprüfung (nicht bestanden) |
105,80 EUR |
Kosten zweier Fahrschulen |
2.550,67 EUR |
erneute Prüfung (Theorie) |
20,83 EUR |
Summe |
2.715,60 EUR |
Zur Erläuterung führte der Kläger aus, dass er aufgrund seiner längerfristigen Wohnsitznahme in Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten eine Fahrerlaubnis nach deutschem Recht habe erwerben müssen. Die Kosten hierfür seien ausschließlich beruflich bedingt, da ihn das Bistum ansonsten nicht als Kaplan eingestellt hätte.
7Ferner machte der Kläger Unterhaltszahlungen an seine in Nigeria lebenden Eltern in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrages von 4.002 EUR nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Hierzu führte er aus, anlässlich seines Besuchs 2.200 EUR in bar mitgenommen zu haben. Hierzu reichte er einen Kontoauszug überdie Auszahlung dieses Betrages vom 2.8.2012 sowie eine Rechnung über den Flug nach Lagos (Hinflug 3.8.2012, Rückflug 2.9.2012) ein. Der Restbetrag sei über andereaus Nigeria stammende Priester der Weltkirche mitgenommen worden. Die 65 bzw. 67 Jahre alten Eltern hätten keine Einkünfte und kein Vermögen und verfügten nicht über ein Bankkonto. Sie betrieben eine kleine Landwirtschaft als Selbstversorger und seien gesundheitlich angeschlagen. Der Kläger sehe es als seine moralische Pflicht an, seine Eltern zu unterstützen, wodurch sie Gerätschaften und Saatgut etc. für die Landwirtschaft sowie Medikamente kaufen könnten. Die Geschwister des Klägers seien zu Unterstützungsleistungen nicht in der Lage. Da die Eltern Analphabeten seien, sei eine Empfangsbestätigung von ihnen nicht möglich. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Nigeria sei auch die Vorlage einer amtlichen Bedürftigkeitsbescheinigung nicht möglich.
8Der Beklagte erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2012 sowohl die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis als auch die Unterhaltszahlungen nicht an.
9Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte nur in Bezug auf die nicht mehr streitigenTelefonkosten Erfolg. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründetzurück. Hierzu führte er aus, dass Aufwendungen zur Erlangung der deutschen Fahrerlaubnis Kosten der privaten Lebensführung seien. Eine unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausübung stelle die Fahrerlaubnis für einen Priester - anders als bei einem Taxifahrer oder einem Berufskraftfahrer - nicht dar. In aller Regel werde der Führerschein in nicht unbedeutendem Umfang auch für Privatfahrten genutzt. Eine Aufteilung komme mangels geeigneten Maßstabs nicht in Betracht.
10Der Abzug der Unterhaltsaufwendungen sei nicht möglich, da keine Empfängerbestätigungen vorliegen. Den Kläger träfen bei einem Auslandssachverhalt erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflichten.
11Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger ergänzend vor, dass der Erwerb der Fahrerlaubnis zwingende Voraussetzung für seine Einstellung im Bistum A-Stadt gewesen sei. Ohne die Beschäftigung in Deutschland wäre der Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis nicht erforderlich gewesen.
12Die nach dem Gesetz und der Rechtsprechung erforderlichen Nachweise für die Anerkennung der Unterhaltsaufwendungen könne er faktisch nicht erbringen, so dass hiervon im Streitfall abzusehen sei. Zur Untermauerung seines Vortrags, dass er seineEltern regelmäßig unterstütze, reicht der Kläger eine Bestätigung seiner Schwester vom 14.5.2015 ein, wonach sie im Jahr 2014 3.000 EUR vom Kläger erhalten und an dieEltern weitergegeben habe.
13Der Kläger beantragt,
14den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 6.9.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.9.2014 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 2.715,60 EUR sowie Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG in Höhe von 2.200 EUR berücksichtigt werden.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
18Der Senat hat am 27.8.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 6.9.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.9.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO). Der Beklagte hat die Anerkennung der Werbungskosten für den Erwerb der inländischen Fahrerlaubnis sowie dieUnterhaltsleistungen zu Recht nicht anerkannt.
21- 22
1. Fahrerlaubnis
Die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis stellen keine Werbungskosten dar. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierunter fallen Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Das setzt voraus, dass die Aufwendungen objektiv mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden. In Abgrenzung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG liegen keine Werbungskosten vor bei Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung desSteuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder derTätigkeit erfolgen.
24Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis (Klasse B, früher Klasse 3) den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Maßgeblich hierfür ist, dass die Fahrerlaubnis typischerweise auch in einem nicht unwesentlichen Umfang für Privatfahrten benutzt wird. In welchem Umfang das Fahrzeug beruflich genutzt wird bzw. werden soll, ist nicht ausschlaggebend. Hieraus folgt, dass eine Aufteilung anhand eines objektiv nachprüfbaren Maßstabs nicht möglich ist (BFH-Urteile vom 20.2.1969 IV R 119/66, BStBl II 1969, 433; BFH-Beschluss vom 15.2.2005 VI B 188/04, BFH/NV 2005, 890). Dies gilt selbst dann, wenn dem Erwerb der Fahrerlaubnis ein gesteigerter Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit zu Grunde liegt, da der tatsächliche Gebrauch der Fahrerlaubnis für private Zwecke möglich bleibt (FG München, Urteil vom 4.10.2006 1 K 3885/05, Juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist und eine private Nutzung ausgeschlossen werden kann. Dies ist z.B. anzunehmen beim Erwerb eines Taxi-, LKW- oder Busführerscheins. Gleiches gilt für den Erwerb einer Fahrerlaubnis für ausschließlich betrieblich nutzbare Fahrzeuge (FG Niedersachsen, Urteil vom 6.6.2012 4 K 249/11, EFG 2012, 1532; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.8.2006 14 K 46/06, EFG 2007,179 und FG Münster, Urteil vom 25.2.1998 7 K 5197/96 E, EFG 1998, 941). Nach den Umständen des Einzelfalles kann eine ausschließliche berufliche Veranlassung der Erwerbskosten einer Fahrerlaubnis ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn ihr Innehaben zwingende Einstellungsvoraussetzung ist (BFH-Urteil vom 8.4.1964 VI 251/63 U, BStBl III 1964, 431). Dies wird dann angenommen, wenn die Fahrerlaubnis nur anlässlich der Führung eines Dienstfahrzeugs erworben wurde, kein eigener PKW zur Verfügung steht und der Steuerpflichtige bisher auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs verzichtet hat (BFH-Urteil vom 2.10.1981 VI R 31/79, Juris).
25Danach stellen die vom Kläger aufgewendeten Aufwendungen zum Erwerb der inländischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kosten der privaten Lebensführung dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis oder - wie im Streitfall - um die nach § 29 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung wegen längeren Inlandsaufenthalts erforderlichen Umschreibung einer bereits erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis handelt. Allein der Umstand, dass der Erwerb einer inländischen Fahrerlaubnis nach der Grundordnung des Bistums A-Stadt für die Priester der Weltkirche Einstellungsvoraussetzung ist, führt nicht zu der Annahme, dass der Kläger die Fahrerlaubnis ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet hat. Es muss davon ausgegangen werden, dass er - nach Maßgabe der Grundordnung - ein eigenes Fahrzeug angeschafft hat, das er nach allgemeiner Lebenserfahrung auch für Privatfahrten verwendet hat. Der Umstand, dass er bereits zuvor im Besitz einer nigerianischen Fahrerlaubnis war, lässt darüber hinaus darauf schließen, dass er tatsächlich auchprivate Fahrten unternommen hat und diese nicht ausschließlich für Dienstfahrten verwendet hat.
26Für diese Beurteilung kommt es nicht darauf an, dass der Kläger ohne Beschäftigungin Deutschland hier keine Fahrerlaubnis hätte erwerben müssen. Tatsächlich ist derKläger zum Zwecke der Aufnahme einer Tätigkeit vorübergehend nach Deutschland gezogen und verbringt hier auch einen Großteil seiner Freizeit. Für die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrten kann er die hier erworbene Fahrerlaubnis verwenden.
27Eine Aufteilung der Kosten der Fahrerlaubnis in einen beruflichen und einen privaten Anteil nach Maßgabe des BFH-Beschlusses vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl II 2010, 672) ist nicht möglich, da es hierfür an einem objektiven Maßstab fehlt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Fahrerlaubnis, die für unbestimmte Zeit gilt, kann nicht vorhergesehen werden, in welchem Umfang diese für dienstliche und für Privatfahrten verwendet wird.
28- 29
2. Unterhaltsleistungen
Ein Abzug der im Klageverfahren nur noch in Höhe von 2.200 EUR geltend gemachten Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift in der für das Streitjahr 2012 geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige Aufwendungen für den Unterhalt einer ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Abzugsbetrag, soweit diese je Person 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Für ihn in Nigeria lebende Unterhaltsempfänger sind diese Beträge gemäß § 33a Abs. 6,1. Halbsatz EStG auf ¼ (Höchstbetrag 2.001 EUR, anrechnungsfreier Betrag 156 EUR pro Person) zu kürzen (vgl. Ländergruppeneinteilung ab 2012, BMF-Schreiben vom 4.10.2011, BStBl I 2011, 961).
31Der Kläger ist eine gegenüber seinen Eltern grundsätzlich unterhaltsverpflichtete Person (§§ 1601, 1589 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Gemäß § 33a Abs. 1 Satz 6, 2. Halbsatz EStG bestimmt sich die Unterhaltsverpflichtung auch bei im Ausland lebenden unterstützten Personen nach deutschem Recht. Der geltend gemachte Betrag von 2.200 EUR überschreitet den Höchstbetrag für zwei Personen (4.002 EUR) nicht.
32Im Streitfall fehlt es jedoch am Nachweis der Zahlung der Unterhaltsleistungen. Allein die Nachweise der Barabhebung und der Reise nach Nigeria reichen hierfür nicht aus. Wie das vom Kläger einen Tag vor Reiseantritt abgehobene und vermutlich auch nach Nigeria mitgenommene Geld tatsächlich verwendet wurde, bleibt unklar. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass er auf seiner einmonatigen Reise auch Bargeld für sich selbst benötigt hat.
33Ausgehend von der nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gesteigerten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten ist für den Nachweis der Zahlung eine Empfangsbestätigung erforderlich. Da den Kläger insoweit die Feststellungslast trifft, geht der Umstand, dass er nicht in der Lage ist, eine Empfangsbestätigung beizubringen, zu seinen Lasten. Die Beibringung eines Zahlungsnachweises seitens der Eltern erscheint auch nicht unzumutbar. Dem steht allein der Umstand, dass die Eltern nach dem Vortrag des Klägers Analphabeten sind, nicht entgegen. Ein Bestätigungsschreiben hätte den Eltern vorgelesen und von ihnen - gegebenenfalls durch Inanspruchnahme einer Schreibhilfe - unterschrieben werden können.
34In Bezug auf den Zahlungsnachweis greifen auch keine Beweiserleichterungen ein, wie sie nach der Rechtsprechung für Familienheimfahrten eines Unterhaltsverpflichteten für dessen Ehegatten und dessen Kinder gelten (z.B. BFH-Urteil vom 22.2.1991 III R 3/88, BFH/NV 1991,595). Eine Erweiterung auf anders gelagerte Gestaltungen (z.B. Unterstützung von in Krisengebieten lebenden Eltern) ist jedoch ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 2.12.2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483).
35Das im Klageverfahren vorgelegte Bestätigungsschreiben der Schwester des Klägers vom 14.5.2015 kann den Zahlungsnachweis für das Streitjahr 2012 bereits deshalb nicht ersetzen, weil es sich ausschließlich auf eine Zahlung im Jahr 2014 bezieht.
36Darüber hinaus fehlt es auch an Bedürftigkeitsbescheinigungen in Bezug auf die Eltern. Diese müssen detaillierte Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte enthalten. Dabei sind im Hinblick auf die nur eingeschränkte Überprüfbarkeit eines im Ausland verwirklichten Sachverhalts umfassende Angaben dazu unerlässlich. Sind (etwa in Fällen eines Bürgerkriegs) behördliche Bescheinigungen nicht zu beschaffen, kann auch insoweit eine Beweiserleichterung in Betracht kommen (BFH-Urteil vom 2.12.2004 III R 49/03, BStBl II 2005, 483 m.w.N.).
37Das Gericht braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob der Kläger aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse in Nigeria in den Genuss einer Beweiserleichterung in Bezug auf die Bedürftigkeitsbescheinigung kommen kann. Der Kläger hat zur Bedürftigkeit seiner Eltern keinerlei Unterlagen vorgelegt. Allein der Vortrag aus allgemein zugänglichen Quellen, dass die wirtschaftliche Situation insbesondere der Landbevölkerung in Nigeria schlecht sei, genügt hierfür nicht.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.