Finanzgericht München Urteil, 25. Feb. 2015 - 4 K 3683/12

published on 25/02/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 25. Feb. 2015 - 4 K 3683/12
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellten Grundbesitzwertes.

Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Juli 2009 (URNr. ……….) 5/12 der Anteile an dem Grundstück mit der Flurstücknummer (FlNr.) ………. der Gemarkung ………. , das im Grundbuch des Amtsgerichts ………. eingetragen ist. Auf dem Grundstück befanden sich ein Hauptgebäude, das in zwei Wohnungen aufgeteilt war, und eine Garage. Eine Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz fand nicht statt. Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Eigentümerin - ………. -, ihr ein lebenslanges Wohnrecht zu gewähren und darüber hinaus eine – ebenfalls lebenslängliche – monatliche Zahlung von 200 € an sie zu erbringen.

Mit Bescheid vom 16. März 2011 stellte der Beklagte, der zuvor vom Finanzamt ………. aufgefordert worden war, eine Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Schenkungsteuer durchzuführen, den Grundbesitzwert mit 184.216 € zum Stichtag 23. April 2009 fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 8. April 2011 Einspruch mit der Begründung ein, dass zum einen die Bewertung falsch sei und zum anderen keine Schenkung, sondern ein Kaufvertrag vorliege. Anschließend reichte der Kläger ein Verkehrswertgutachten ein, in dem der Wert der gesamten Immobilie auf 275.000 € und der rechnerische Anteil des Klägers (5/12) auf 114.583 € bestimmt wird. Ausgehend von dem Gutachten sowie dem Schreiben des Klägers vom 7. April 2012 setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2012 den Grundbesitzwert unter Korrektur des Stichtags auf den 23. Juli 2009 auf 114.583 € herab. Dagegen reichte der Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2012 erneut Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. November 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 erhobene, am darauffolgenden Tag beim Gericht eingegangene, Klage, die der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig, weil er nicht den Vorgaben des Bewertungsgesetzes in der für den Streitfall geltenden Fassung (BewG) entspreche. Die Wertermittlung sei fehlerhaft, weil sie sich gemäß § 3 Satz 2 BewG allein nach dem Verhältnis der Anteile richte und der Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts des Miteigentumsanteils nicht vorgenommen werde, obwohl dieser unter 50% liege und damit nicht marktfähig sei. Die damit für den Kläger verbundenen Risiken rechtfertigen in Anlehnung an die Regelungen des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) die Bewertung des Miteigentumsanteils mit maximal 57.000 €. Der der Besteuerung zugrunde gelegte Verkehrswert müsse zwingend marktfähig sein oder zumindest den Marktverhältnissen angepasst werden. Dieses Prinzip könne dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 2005 (1 BvL 10/02) entnommen werden. Um den Anforderungen des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu genügen, müssen die Bewertungsmethoden gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Aus diesem Grund sei auch die vor dem Urteil des BVerfG ergangene Rechtsprechung überholt. Darüber hinaus liege überhaupt keine Schenkung vor. Bereits aus diesem Grund sei der Wert des vom Kläger erworbenen Eigentumsanteils mit 0,00 € anzusetzen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den mit Bescheid vom 16. März 2011, geändert durch den Bescheid vom 10. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2012 festgesetzten Grundbesitzwert aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seiner Ansicht nach sei der Grundbesitzwert zutreffend festgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei der Grundbesitzwert eines zugewendeten ideellen Bruchteils an einem Grundstück ermittlungstechnisch über die Bewertung des ganzen Grundstücks und eine Aufteilung des dabei ermittelten Werts nach den Eigentumsquoten festzusetzen. Dies gelte auch für eine Bewertung, die auf der Basis eines Sachverständigengutachtens erfolge. Ein zusätzlicher Nachweis, dass ein nach diesem Prinzip ermittelter Wert weiter zu korrigieren sei, sei im BewG nicht vorgesehen. Miteigentumsanteile, wie die des Klägers, werden vergleichbarer Weise selten veräußert und entsprechen daher nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Aus diesem Grund können sie auch bei einer Bewertung nach § 9 Abs. 2 BewG nicht berücksichtigt werden. Bei einer Veräußerung des Gesamt-objekts wirkt sich das Bruchteilseigentum hingegen nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis aus. Dies sei für die Bewertung entscheidend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird nach § 105 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Grundbesitzwertakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

  • 1.)Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

  • a)Gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG werden Grundbesitzwerte gesondert u.a. dann festgestellt, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Grundbesitzwerte werden gemäß § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt.

Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens sind nach § 157 Abs. 3 Satz 1 BewG die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 157 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln. Der Bewertung nach § 182 BewG ist der gemeine Wert (§ 9 BewG) zu Grunde zu legen (§ 177 BewG).

Weist der Steuerpflichtige gemäß § 198 Satz 1 BewG nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach § 182 BewG ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften (§ 198 Satz 2 BewG) zu denen auch die Rechtsverordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) gehört.

Steht eine wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG) mehreren Personen zu, so enthält § 3 BewG den Grundsatz, dass diese einheitlich zu bewerten ist. Der auf diese Weise festgestellte Wert ist anschließend auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen.

Bei der Bestimmung des gemeinen Werts der wirtschaftlichen Einheit ist zu beachten, dass dieser gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben hierbei unberücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BewG).

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7. November 2006 entschieden, dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG vom 17. April 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 angeordnete Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit einheitlichen Steuer-sätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem GG wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit dabei bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen an unterschiedliche Wertermittlungen angeknüpft wird (BVerfG-Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1). Trotz der festgestellten Verfassungswidrigkeit der zentralen Tarifvorschrift des § 19 ErbStG a.F. sowie der betreffenden Bewertungsvorschriften ordnete das Gericht ausnahmsweise die weitere Anwendung an und verpflichtete den Gesetzgeber, bis spätestens 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Diesem Reformauftrag ist der Gesetzgeber durch den Erlass des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018) nachgekommen.

  • b)Bei Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall hat der Beklagte den Grundstückswert in richtiger Höhe festgesetzt.

Ausgangspunkt der Bewertung ist das vom Kläger vorgelegte Gutachten, das einen zwischen den Beteiligten unstreitigen Gesamtwert der wirtschaftlichen Einheit zum Stichtag 23. September 2009 von 275.000 € ausweist. Das Gutachten ist von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unter Beachtung der Vorgaben der ImmoWertV erstellt worden und entspricht daher den Anforderungen des § 198 Satz 2 BewG (vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG-Kommentar, Stand November 2014, § 198 BewG, Rn. 15).

Der aus dem Gesamtwert der wirtschaftlichen Einheit rechnerisch ermittelte Wert des Miteigentumsanteils des Klägers ist zu Recht in Höhe von 114.583 € festgesetzt und nicht durch weitere Abschläge reduziert worden.

Ausgehend von den Regelungen des § 3 BewG sowie des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG ist bei der Feststellung des Wertes des Bruchteilseigentums nicht der Wert des Anteils maßgeblich, sondern der auf den Anteil entfallene Wert des Gesamteigentums. Dieses Verständnis wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. So führt der BFH in seinem Urteil vom 18. August 2004 aus, dass die Bewertung eines ideellen Bruchteils an einem Grundstück ermittlungstechnisch über eine Bewertung des ganzen Grundstücks und anschließende quotenmäßige Aufteilung erfolgt (BFH-Urteil vom 18. August 2004 II R 22/04, BStBl II 2005, 19). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Regelfall der Bewertung anhand der Vorgaben des BewG, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige den niedrigeren gemeinen Wert durch ein speziell hierfür angefertigtes Gutachten nachgewiesen hat (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980). Dies wurde zuletzt mit Beschluss des BFH vom 2. Juli 2008 nochmals ausdrücklich bestätigt und entspricht damit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt (BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008 II B 46/07, BFH/NV 2008, 1654).

Nicht mit einem Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbundene Miteigentumsanteile an Grundstücken werden vergleichsweise selten als solche verkauft. Üblich ist es, im Miteigentum nach Bruchteilen stehende Grundstücke als Gesamtobjekt zu veräußern. Es fehlt daher an empirisch belegten Marktdaten, die eine Wertkürzung über das Maß des Bruchteils vom Gesamtwert hinaus in finanzmathematisch fassbarer Weise begründen. Solche – wie das Gutachten belegt – unüblichen Verkäufe von einzelnen Miteigentumsanteilen entsprechen nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr und können daher bei der Bewertung nach § 9 Abs. 2 BewG nicht berücksichtigt werden. Bei einer Veräußerung des Gesamtobjekts wirkt sich das Bruchteilseigentum hingegen nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis aus. Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat gleichermaßen anschließt, für die Bewertung entscheidend (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980).

Aus den Regelungen des ZVG lässt sich ebenfalls keine Begründung für eine Reduzierung des rechnerisch ermittelten Wertes herleiten. Die §§ 74a und 85a ZVG stellen mit den dort geregelten 7/10 bzw. 5/10-Grenzen keine Sondernormen für Teilungsversteigerungen dar, vielmehr gelten sie genauso, wenn ein im Alleineigentum stehendes Grundstück versteigert wird. Diesen Normen lässt sich somit kein allgemeiner Grundsatz für Teilungsversteigerungen entnehmen. Sie sind daher nicht geeignet, einen generellen Minderwert von Miteigentumsanteilen zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Juli 2008 II B 46/07, BFH/NV 2008, 1654).

Der Kläger wendet zu Recht ein, dass die o.g. Rechtsprechung des BFH sich auf eine Fassung des BewG bezieht, die unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 modifiziert worden ist. Die wesentliche Änderung des BewG bestand jedoch darin, dass nunmehr alle Vermögensarten (Grundvermögen, Betriebsvermögen und Land- und forstwirtschaftliches Vermögen) mit einem einheitlichen Bewertungsmaßstab, dem gemeinen Wert bewertet werden. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die dem Leitsatz des Beschlusses zu entnehmende Forderung des BVerfG umgesetzt, wonach die Besteuerung des durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachses unabhängig davon, ob es sich um Grundvermögen, Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel auszurichten ist. Die Definition des gemeinen Werts an sich wurde von dem BVerfG hingegen nicht beanstandet. Aus diesem Grund wurden weder § 9 BewG noch § 3 BewG, die in dieser Form bereits seit 1991 gelten, geändert. Folgerichtig gilt auch die o.g. Rechtsprechung des BFH, die sich ausschließlich mit dem gemeinen Wert befasst hat, nach wie vor unverändert fort. Wie der Beschluss des BFH vom 22. Juli 2005 deutlich macht, war für das Gericht ausschlaggebend, dass sich bei einer Veräußerung des Gesamtobjekts das Bruchteilseigentum nicht negativ auf den erzielbaren Kaufpreis, mithin den gemeinen Wert, auswirkt (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2005 II B 58/05, BFH/NV 2005, 1980). Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der mit dem Bruchteilseigentum verbundenen Besonderheiten hat der BFH wegen der Vorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG, der eine Berücksichtigung von ungewöhnlichen Verhältnissen ausschließt, nicht zugelassen (a.a.O.). Der unter Anwendung dieser Grundsätze vom Beklagten ermittelte Wert des Eigentumsanteils des Klägers stellt damit auch nach Auffassung des Senats den gemeinen Wert im Sinne von § 9 BewG dar.

Eine Berücksichtigung der Reallast (Wohnrecht, Rentenrecht), mit der das Grundstück  zu Gunsten von ………. belastet worden ist, ist nicht möglich, da die Belastung erst auf Grund des Vertrages mit dem Kläger entstanden ist. Der Kläger hat sich nach seinem eigenen Vortrag zur Leistung einer lebenslangen monatlichen Zahlung verpflichtet und das Wohnrecht gewährt, um das Bruchteilseigentum an dem – bis dahin insoweit unbelasteten – Grundstück zu erlangen.

  • c)Die Frage, ob und ggf. inwieweit eine Schenkung vorliegt, ist nicht Gegenstand des mit der Klage angegriffenen, streitgegenständlichen Bescheides und deshalb für die Beurteilung dessen Rechtmäßigkeit nicht relevant. In diesem Bescheid wird ausschließlich der Wert des Grundstücks festgestellt. Der ggf. darauf basierende Schenkungsteuerbescheid – für dessen Erlass der Beklagte im Übrigen gar nicht zuständig ist – muss vom Kläger in einem eigenständigen Verfahren überprüft werden.

  • 2.)Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 20. September 2000 II B 109/99, BFH/NV 2001, 455), noch sind die tatbestandlichen Merkmale des § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO erfüllt.

  • 3.)Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Annotations

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind

1.
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157),
2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97),
3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2,
4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zuständige Finanzamt.

(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen

1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.

(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.

(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.

(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 zu ermitteln.

(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (zum Beispiel an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 (Anteilswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Anteilswert ist unter Anwendung des § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

(5) Der Wert von Betriebsvermögen oder des Anteils am Betriebsvermögen im Sinne der §§ 95, 96 und 97 (Betriebsvermögenswert) wird unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln.

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.

(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten

1.
Wohnungseigentum,
2.
Teileigentum,
3.
Ein- und Zweifamilienhäuser.

(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten

1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten

1.
Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
3.
sonstige bebaute Grundstücke.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.

(2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre hinaus angewendet werden.

(3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.

(4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198 bleibt hiervon unberührt.

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.

(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.

(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten

1.
Wohnungseigentum,
2.
Teileigentum,
3.
Ein- und Zweifamilienhäuser.

(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten

1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten

1.
Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
3.
sonstige bebaute Grundstücke.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse sowie der Zentralen Geschäftsstellen, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall,
2.
die Aufgaben des Vorsitzenden,
3.
die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
4.
die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
5.
die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,
6.
die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den Oberen Gutachterausschuss und
7.
die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses
zu regeln.

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.

(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich
… Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
75 00071530
300 000112030
600 000152530
6 000 000193030
13 000 000233550
26 000 000274050
über 26 000 000304350
.

(2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

a)
bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,
b)
bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10)
bis einschließlich
… Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
IIIIII
75 00071530
300 000112030
600 000152530
6 000 000193030
13 000 000233550
26 000 000274050
über 26 000 000304350
.

(2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

a)
bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,
b)
bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

(1) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.

(3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewertungsstichtag unverändert sind.

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.