Bewertungsgesetz - BewG | § 182 Bewertung der bebauten Grundstücke
(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
- 1.
Mietwohngrundstücke, - 2.
Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
Referenzen - Gesetze | § 5 WVG
§ 5 WVG zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
§ 5 WVG wird zitiert von 5 anderen §§ im Wasserverbandsgesetz.
§ 5 WVG zitiert 2 andere §§ aus dem Wasserverbandsgesetz.
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 WVG.
(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig...