Finanzgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - 15 K 174/12

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2. Die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1999 des Finanzamts K..., jeweils vom 11. November 2010, werden hinsichtlich der Einnahmen aus Kapitalvermögen wie folgt geändert:

a) Die Einnahmen 1991 bis 1995 werden um 133.455,68 DM reduziert und auf insgesamt 227.068,01 DM festgesetzt; die Reduzierung wird im Schätzungswege gleichmäßig auf alle fünf Veranlagungszeiträume verteilt (26.691,17 DM pro VZ);

b) Die Einnahmen 1996 bis 1999 werden verringert um

- 81.181,10 DM für 1996;

- 179.742,79 DM für 1997;

- 119.102,00 DM für 1998;

- 129.780,04 DM für 1999.

Die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klage gegen den Beklagten in Sachen Aufteilungsbescheide Einkommensteuer 1991 bis 1999, in Sachen Bescheide über Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1991 bis 1999 - ersetzt durch die Bescheide über Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1991 bis 1999 - und in Sachen Aufteilungsbescheide über Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1991 bis 1999 wird abgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

5. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

I. Der Kläger, ein Zahntechnikermeister, wendet sich gegen Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung. Er wurde für die Streitjahre zunächst beim Finanzamt N… (Baden-Württemberg) veranlagt, das den Steuerfall wegen Wohnsitzwechsels an das Finanzamt K…… (Bayern; Beklagter) abgab. Der Kläger wurde zunächst mit seiner ehemaligen Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Mit Bescheid vom 18. Januar 2007 setzte das Finanzamt N… Hinterziehungszinsen gegen den Kläger für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1999 in Höhe von insgesamt 67.172 € fest. Der Kläger wandte sich gegen die Einkommensteuerfestsetzungen sowie gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen; die Aufteilung der Einkommensteuer und Hinterziehungszinsen erfolgte antragsgemäß mit Bescheiden vom 27. November 2006 bzw. 20. Februar 2007. Im Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger gegen die im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung vorgenommenen und in den Bescheiden umgesetzten Besteuerung nach § 18 Abs. 3 des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) für das Konto 0024944 … (Kläger und damalige Ehefrau) und das Konto 0118002 des Klägers, beide bei der Y- Bank Liechtenstein, ab dem

14. Juli 1990 (Übergang des Depots vom Vater des Klägers auf den Kläger). Ferner beantragte er die hälftige Aufteilung der Kapitaleinkünfte auf seine Ehefrau, da dieser bei der Ehescheidung im Urteil vom 23. November 2006 das hälftige Vermögen zugesprochen worden sei und sie deshalb auch die daraus während bestehender Ehe erzielten Erlöse zu versteuern habe (vgl. hierzu klageabweisendes Urteil des Senats vom 16. Dezember 2011 15 K 883/08 in Sachen Einkommensteuer 2000 bis 2002 auf Seiten 18 und 19). Die Einspruchsverfahren verliefen erfolglos (Einspruchsentscheidung des Finanzamts N vom 13. Oktober 2008). Das Finanzamt N… gab den Steuerfall daraufhin an den Beklagten ab.

Antragsgemäß erließ der Beklagte am 11. November 2010 Einkommensteuerbescheide zur getrennten Veranlagung des Klägers. Die gegen die ursprünglichen Zusammenveranlagungsbescheide und die Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2008 erhobene Klage verwies das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 unter Nennung aller Verfahrensgegenstände an das Finanzgericht München und führte aus, nunmehr seien die Bescheide über die getrennte Veranlagung zum Verfahrensgegenstand geworden. Ausführungen zu den weiteren Verfahrensgegenständen enthält der Beschluss außerhalb des Rubrums nicht.

Der Beklagte teilte mit, dass ihm nicht alle Unterlagen des Finanzamts N… vorlägen, er jedoch davon ausgehe, dass die Verfahren hinsichtlich der beantragten Hinterziehungszinsbescheide sowie Aufteilungsbescheide in Sachen Einkommensteuer und Hinterziehungszinsen durch die Bescheide jeweils vom 11. November 2010 erledigt seien. Hinterziehungszinsen seien vom Beklagten nicht festgesetzt worden. Der Beklagte erkläre das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger äußerte sich zur Abgabe einer Erledigungserklärung nach gerichtlicher Aufforderung mit Fristsetzung bis zum 10. August 2014 nicht. In der Aufforderung war darauf hingewiesen worden, dass das Gericht bei Ausbleiben einer klägerischen Erklärung annehmen werde, dass der Rechtsstreit auch vom Kläger als erledigt angesehen werde. Mit Beschluss vom 3. September 2014 wurden dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit Schreiben vom 10. September 2014 teilte der Kläger mit, er habe einer Erledigung der Klage nicht zugestimmt, und begehre eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Verfahren fortzusetzen und

die Einnahmen aus Kapitalvermögen 1991 bis 1995 aus dem Konto …f(Kläger und damalige Ehefrau)  bei der LGT Bank Liechtenstein um insgesamt 133.455,68 DM zu reduzieren;

die Einnahmen des auf seinen Namen lautenden Kontos bei der Y-Bank Liechtenstein

zu reduzieren um

-       

  81.181,10 DM für 1996;

-       

179.742,79 DM für 1997;

-       

119.102,00 DM für 1998;

-       

129.780,04 DM für 1999.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 hat das Gericht die Entscheidung dem Einzelrichter übertragen. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. April 2015 wird ebenso verwiesen wie auf den Steuerfahndungsbericht des Finanzamts Ke… vom 24. März 2006, die Rechtsbehelfsakte des Finanzamts N…, die Klageakte 10 K 5263/08 des Finanzgerichts Baden-Württemberg und die vom Beklagten vorgelegte Veranlagungs- und Rechtsbehelfsakte.

Gründe

II. Das Verfahren ist nicht erledigt. Der Kläger hat der Erledigung bereits am 13. März 2014 widersprochen, sodass nicht angenommen werden konnte, dass er nunmehr einer Verfahrenserledigung stillschweigend zugestimmt hätte.

Die Klage ist teilweise begründet.

  • 1.Einkommensteuer 1991 bis 1999

Das Gericht geht von der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten aus. Es stützt sich hierbei auf die erst am 6. Dezember 2010 und damit nach Erlass der angefochtenen Bescheide erfolgte Ummeldung des Klägers nach W… (Baden-Württemberg) und auf den Aktenvermerk des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2011, wonach der Klägervertreter angegeben habe, der Kläger habe sich kurze Zeit nach Erlass der vom Beklagten erlassenen Bescheide wieder nach Baden-Württemberg umgemeldet.

Das Verfahren leidet an Aktenarmut; es liegt dem Gericht nur der Steuerfahndungsbericht mit tabellarischen Anlagen zu den Kapitalerträgen - gelegentlich stichwortartig erläutert -, die Rechtsbehelfsakte des Finanzamts N… sowie die Veranlagungs- und Rechtsbehelfsakte des Beklagten vor; es wurde versichert, alle vorhandenen Unterlagen vorgelegt zu haben (Schriftsatz des Beklagten vom 4. April 2014). Deshalb ist es dem Gericht nicht möglich, die Höhe der dem Kläger zugerechneten Kapitalerträge zu überprüfen; dies ist jedoch im Rahmen der gestellten Klageanträge auch nicht erforderlich, da die Klageanträge das Maß der gerichtlichen Überprüfung bestimmen, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO.

Der Einwand des Klägers, Erträge aus Fonds im Sinne von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG seien nur in Höhe der tatsächlich erzielten Einnahmen der Besteuerung zugrunde zu legen, trifft zu. Die auf die streitigen Kapitalerträge anwendbare Vorschrift verstößt offensichtlich gegen Gemeinschaftsrecht. Zur Feststellung des Verstoßes bedarf es keiner Anrufung des Europäischen Gerichtshofes (Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518 mit Anm. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 18/2009, Anm.3). Sie verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 73b Abs. 1 EGV bzw. Art. 56 Abs. 1 EG, die auch im Hinblick auf Drittstaaten mit gleichem Schutzbereich gewährt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2012 9 K 4048/09, juris). Dies führt zur Reduzierung der Kapitalerträge 1991 bis 1995, aber auch 1996 bis 1999, in der beantragten Höhe. Die Reduzierung der Kapitalerträge 1991 bis 1995 um insgesamt 133.455,68 DM erfolgt wegen der von der Steuerfahndung teilweise vorgenommenen Schätzungen nach § 96 Abs. 1 Hs. 2 FGO, § 162 AO in Höhe von je einem Fünftel des Gesamtbetrags für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1995.

Eine weitere Reduzierung der Kapitalerträge wegen der Zuweisung des hälftigen Vermögens im Scheidungsurteil an seine Ehefrau kommt jedoch nicht in Betracht; insoweit wird auf die Ausführungen des Senats im Verfahren 15 K 883/08 verwiesen.

2.    

Aufteilungsbescheide Einkommensteuer 1991 bis 1999

        

Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1991 bis 1999

        

Aufteilungsbescheide über Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1991 bis 1999

Die Klage ist insoweit unzulässig. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Verweisungsbeschluss, der nach § 17a des Gerichtsverfassungsgesetzes aufdrängende Wirkung hat, diese Bescheide in den Gründen nicht erwähnt. Das Finanzamt N… hat im Zuge der Erstellung neuer Bescheide wegen der getrennten Veranlagung im Schriftsatz vom 25. November 2010 dem Kläger angekündigt, dass lediglich die Einkommensteuerbescheide geändert würden; folglich könnten die in diesem Punkt abzuhandelnden Bescheide des Finanzamts N… noch bestehen. Der Beklage hat jedoch verneint, derartige Steuerforderungen gegen den Kläger zu verfolgen; er hat dies auch mit der Berechnung von Nachzahlungszinsen in den geänderten Einkommensteuerbescheiden deutlich gemacht. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass die Bescheide des Beklagten über Nachzahlungszinsen 1991 bis 1999 wegen der teilweisen Identität der Regelungsbereiche die Bescheide über Hinterziehungszinsen ersetzt haben und nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind (Gräber/von Groll, FGO, § 68 Rz 75 mit weiteren Nachweisen). Für eine selbständige Anfechtung von Bescheiden über Nachzahlungsbescheide fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da diese Bescheide bloße Folgebescheide sind, die sich bei einer geänderten Festsetzung der Einkommensteuer automatisch anpassen, ohne dass es dafür einer Klage bedürfte (§ 51a Abs. 5 Satz 2 EStG).

Nachdem Bescheide über die getrennte Veranlagung erstellt wurden, ist auch die Beschwer des Klägers durch die ursprünglichen Aufteilungsbescheide des Finanzamts N… entfallen. Insoweit ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage aus § 40 Abs. 2 FGO.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 FGO, §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

Einkommensteuergesetz - EStG | § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern


(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erho

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Feb. 2012 - 9 K 4048/09

bei uns veröffentlicht am 27.02.2012

Tenor 1. Die Einspruchsentscheidung vom 2. September 2009 wird aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2002 vom 5. Juni 2008 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. April 2010 sind dahin zu ändern, dass die Einnahmen aus dem Depot bei
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Finanzgericht München Beschluss, 08. Juni 2015 - 15 V 626/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob Einkünfte aufgrund der Pauschalbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 d

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 2. September 2009 wird aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2002 vom 5. Juni 2008 und der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. April 2010 sind dahin zu ändern, dass die Einnahmen aus dem Depot bei der X Bank in Liechtenstein AG wie folgt angesetzt werden:

Veranlagungszeitraum

        

anzusetzende Einnahmen

1997   

        

19.420,24 EUR

1998   

        

24.377,89 EUR

1999   

        

93.078,95 EUR

2000   

        

- 11.665,18 EUR

2001   

        

43.080,07 EUR

2002   

        

44.317,14 EUR

2003   

        

48.463,86 EUR

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung mit den vorstehenden Werten zu errechnen, dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieser Entscheidung neu bekanntzugeben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Die Zuziehung eines Bevollmächtigen zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

 
Das Gericht folgt der Begründung des Gerichtsbescheides vom 12. Januar 2011, der den Beteiligten am 20. bzw. 21. Januar 2011 zugestellt wurde. Aus diesem Grund wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 90a Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).
Anlage: Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2011 9 K 4048/09
Streitig ist der Ansatz nachträglich erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Liechtenstein in den Veranlagungszeiträumen 1997-2003.
I. Die Klägerin wurde im Streitzeitraum mit ihrem Ehemann zusammenveranlagt. In den Steuererklärungen für die Jahre 1997-2003 verschwieg sie, dass sie aus einem Depot bei der X Bank in Liechtenstein AG mit der Nummer 999.. Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Das Depot enthielt Anteile an so genannten "schwarzen Fonds" im Sinne von § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG).
Mit Schreiben vom 28. April 2008 erstattete die Klägerin Selbstanzeige. Dem Schreiben waren Berechnungen zur Höhe der Kapitalerträge und korrigierte Anlagen zu den jeweiligen Steuererklärungen beigefügt. In den Anlagen wurden die nachträglich erklärten Kapitalerträge aus Liechtenstein entsprechend § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit 90 % des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt, mindestens jedoch mit 10 % des Rücknahmepreises angesetzt.
Mit Bescheiden vom 5. Juni 2008 änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 1997-2003 entsprechend den eingereichten Erklärungen. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, form- und fristgerecht Einspruch ein. Die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 Abs.1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung des Vertrags von Amsterdam. Die Beschränkung ergebe sich daraus, dass nur die Erträge aus ausländischen Investmentanteilen der Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG unterlägen, jedoch nicht vergleichbare Erträge aus inländischen Anteilen. Der Besteuerung seien die tatsächlichen Erträge zugrunde zu legen, gegebenenfalls sei zu schätzen. Im Laufe des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin Berechnungen der Kapitalerträge nach Maßgabe der § 18 Abs. 1 AuslInvestmG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2. September 2009 als unbegründet zurück. Mit der form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Am 19. April 2010 erging ein geänderter Bescheid für den Veranlagungszeitraum 2003, in dem ein Ansatz von weiteren Kapitalerträgen aus der Schweiz erfolgte, die jedoch nicht streitgegenständlich sind.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 2. September 2009 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide 1997-2002 vom 5. Juni 2008 und den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19. April 2010 dahin zu ändern, dass die Einnahmen aus dem Depot bei der X Bank in Liechtenstein AG wie folgt angesetzt werden:
10 
Veranlagungszeitraum
anzusetzende Einnahmen
1997   
19.420,24 EUR
1998   
24.377,89 EUR
1999   
93.078,95 EUR
2000   
- 11.665,18 EUR
2001   
43.080,07 EUR
2002   
44.117,14 EUR
2003   
48.463,86 EUR
11 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12 
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2009 könne der Klage nicht abgeholfen werden. Danach sei § 18 Abs. 3 AuslInvestmG weiterhin anzuwenden, soweit - wie im Falle von Liechtenstein - keine gegenseitige Amtshilfe gewährt werde.
13 
Dem Sach- und Streitstand lagen neben den Gerichtsakten jeweils ein Band Einkommensteuerakten, Akten betreffend die Nacherklärung von Zinsen und Rechtsbehelfsakten des Beklagten zur Steuernummer 44.. zu Grunde.
14 
II. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Kapitalerträge sind nur in Höhe der tatsächlich erzielten Einnahmen der Besteuerung zugrundezulegen. Im Veranlagungszeitraum 2002 ist zusätzlich ein geschätzter Zwischengewinn von 200 EUR anzusetzen.
15 
1. Die pauschale Besteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 73b Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV - Art. 56 Abs. 1 nach der Zählung der Verträge von Amsterdam und Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften -EG - sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C-340, 1 bzw. 2001 Nr. C-80, 1; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. November 2008 - VIII R 24/07, BStBl II 2009, 518). Die Kapitalverkehrsfreiheit wird in Art. 56 EG auch im Hinblick auf Drittstaaten mit gleichem Schutzbereich gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 2009 - Az. I R 88,89/07, BFH/NV 2009, 2047 unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 20. Mai 2008 - C-194/06, "Orange European Smallcap Fund NV“, RNr. 87f., veröffentlicht unter www.curia.eu).
16 
2. Als tatsächlich erzielte Einnahmen aus den Anlagen des Depots bei der X Bank in Liechtenstein AG sind in den Streitjahren die folgenden Beträge anzusetzen:
17 
Veranlagungszeitraum
anzusetzende Einnahmen
1997   
19.420,24 EUR
1998   
24.377,89 EUR
1999   
93.078,95 EUR
2000   
- 11.665,18 EUR
2001   
43.080,07 EUR
2002   
44.117,14 EUR
Zwischengewinne: 200,00 EUR
Summe:     44.317,14 EUR
2003   
48.463,86 EUR
18 
Die Berechnung der Einnahmen ist zwischen den Beteiligten unstreitig und begegnet auch aus Sicht des Gerichts keinen Bedenken. Die Einnahmen im Veranlagungszeitraum 2002 sind um zu versteuernde Zwischengewinne in Höhe von 200 EUR zu erhöhen. Diese sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht berücksichtigt. Zwischengewinne sind die in § 17 Abs. 2a AuslInvestmG aufgeführten Einnahmen des Fonds, soweit diese im Veräußerungspreis oder Rückgabepreis enthalten sind. Erfasst werden Erträge, die vom Zeitpunkt der letzten Ausschüttung an bzw. seit Beginn des laufenden Geschäftsjahres bis zur Veräußerung oder Rückgabe der Anteile entstanden, aber noch nicht fällig sind und die dem Anteilscheininhaber mit dem Veräußerungs- oder Rückgabepreis ausgezahlt werden. Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung enthalten (§ 17 Abs. 2a S. 3 AuslInvestmG). Die Klägerin hat ausweislich der bereits mit der Selbstanzeige eingereichten Übersicht im Laufe des Jahres 2002 insgesamt 15 Anteile an X Class Fund Bonds (EUR) veräußert. Nur in diesem Jahr können daher Zwischengewinne angefallen sein. Die übrigen Anteile sind konstant geblieben oder angestiegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in den Streitjahren Anteile innerhalb eines Kalenderjahres verkauft und wieder angeschafft hat, sind nicht ersichtlich.
19 
Der Fonds hat eine “Erklärung zur Nachprüfung der steuerpflichtigen Erträge aus ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslInvestmentG für das Kalenderjahr 2002“ erstellen lassen. Hieraus ist erkennbar, dass die Gewinne thesauriert wurden und bis zum Ende des Kalenderjahres ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von 26,55 EUR je Anteil erwirtschaftet wurden, die ausschließlich aus Zinseinnahmen bestehen. Es ist nicht erkennbar, wann im Jahr 2002 die 15 Anteile verkauft wurden. In der Auflistung geht die Klägerin konkludent davon aus, dass die Anteile unmittelbar am 1. Januar 2002 veräußert wurden. Denn die Erträge des Jahres 2002 werden nur auf die 150 noch verbleibenden Anteile bezogen (vgl. Rechtsbehelfsakten, Bl. 11). Dass die Anteile an diesem Tag tatsächlich verkauft wurden, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Der entstandene Zwischengewinn ist daher gemäß § 162 AO durch das Gericht zu schätzen. Bei einer Veräußerung am 31. Dezember 2002 würde auf jeden Anteil ein Ertrag von 26,55 EUR entfallen. Hieraus ergäbe sich ein Zwischengewinn in Höhe von 398,25 EUR. Es ist wahrscheinlich, dass diese Erträge jedenfalls teilweise im Laufe des Kalenderjahres fällig wurden. Daher ist im Rahmen der Schätzung zu berücksichtigen, dass als Zwischengewinn nur die Erträge anzusehen sind, die zum Zeitpunkt der Veräußerung zwar entstanden, aber noch nicht fällig waren. Bereits vor der Veräußerung fällige Zinseinnahmen sind damit auszuscheiden. Zur Berücksichtigung dieser Tatsache nimmt das Gericht einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 50 % vor. Damit sind im Veranlagungszeitraum 2002 nach Rundung zusätzliche Zwischengewinne in Höhe von 200 EUR anzusetzen.
20 
3. Die Berechnung der neu festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten aufgegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
III.
21 
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 S. 3 FGO. Dem Beklagten waren die Kosten insgesamt aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
IV.
22 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
V.
23 
Die Revision wird nicht zugelassen. Es liegt keiner der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Revisionsgründe vor. Insbesondere hat der BFH hat die Rechtsfrage der Anwendung von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG in Bezug auf Drittstaaten im Urteil vom 28. August 2009 geklärt. Hiervon weicht das Gericht nicht ab.
    VI.
24 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO). Die Rechtslage erforderte die Berücksichtigung komplizierter europarechtlicher Fragestellungen und war daher nicht so einfach, als dass sich die Klägerin selbst hätte vertreten können.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.

(2)1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(2a)1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.

(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(2c)1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:

1.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann.2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt;
2.
sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind.3Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen;
3.
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten.4Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.5Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen.6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind.8Dies gilt für den Widerruf entsprechend.9Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.10Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde;
4.
im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.2§ 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden.3Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen.4Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
2Die Daten gemäß Nummer 3 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Die Verbindung der Anfrage nach Nummer 2 mit der Anfrage nach Nummer 3 zu einer Anfrage ist zulässig.4Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.5§ 44 Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen wird.6§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die steuererhebende Religionsgemeinschaft angegeben wird.7Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, wird der Anteil an der Kapitalertragsteuer hälftig ermittelt.8Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die von ihm für die Durchführung des Kirchensteuerabzugs erhobenen Daten ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.9Er hat organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass ein Zugriff auf diese Daten für andere Zwecke gesperrt ist.10Ohne Einwilligung der oder des Kirchensteuerpflichtigen und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, dürfen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete und die beteiligte Finanzbehörde die Daten nach Satz 8 nicht für andere Zwecke verarbeiten.

(2d)1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt.2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.

(2e)1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen.3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist.5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.

(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.

(4)1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5)1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.