Gericht

Finanzgericht München

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 7 K 952/15

Beschluss

Stichwort: öffentliche Zustellung eines Urteils

In der Streitsache

wegen Rüge wegen 7 K 473/14

hat der 7. Senat des Finanzgerichts München durch ... ohne mündliche Verhandlung

am 22. Mai 2015

beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 133a Abs. 4 Satz 3 Finanzgerichtsordnung -FGO).

I.

Mit Urteil vom 7. Juli 2014 hatte der Senat die unter dem Aktenzeichen 7 K 473/14 erfasste Klage des Rügeführers abgewiesen. Die Versuche, dem Kläger das Urteil zuzustellen, verliefen erfolglos (Zustellungsurkunden der Deutschen Post AG vom 17. Juli 2014 und 16. Oktober 2012). Die Ermittlung der Geschäftsstelle des Finanzgerichts vom 1. September 2014 nach § 7 Meldedatenverordnung (MeldDV) ergab, dass der Kläger in das Vereinigte Königreich verzogen ist. Auf die Anfrage der Geschäftsstelle ebenfalls vom 1. September 2014 bei der Polizeiinspektion hin, wurde mitgeteilt, dass der Kläger weiterhin das Einfamilienhaus in M bewohne und dort postalisch und persönlich erreichbar sei, jedoch an dieser Anschrift nicht mehr gemeldet sei. Am 14. Oktober 2014 teilte das Einwohnermeldeamt der Gemeinde M der Geschäftsstelle des Finanzgerichts mit, dass sich der Kläger wieder in M angemeldet habe.

Am 4. November 2014 beschloss der Senat, das Urteil vom 7. Juli 2014 öffentlich zuzustellen. Die öffentliche Zustellung erfolgte durch Aushang einer Benachrichtigung im Finanzgericht München durch Anordnung des zeichnungsberechtigten Bediensteten am 12. November 2014. Die Benachrichtigung erfolgte auf einem Vordruck des Finanzgerichts München, enthielt den Namen und die Anschrift des Klägers, das Datum und das Aktenzeichen des Urteils sowie die Angabe des Zimmers mit der Nummer 121, wo das Dokument eingesehen werden konnte, sowie den Vermerk, dass durch das für den Kläger bestimmte Schriftstück Fristen in Gang gesetzt werden können. Der Tag der Abnahme wurde am 13. April 2015 vermerkt.

Mit seinem am 15. April 2015 eingegangen Schreiben erhob der Kläger Gehörsrüge nach § 321a Zivilprozessordnung (ZPO), da er kein schriftliches Gerichtsurteil erhalten habe.

II.

Die vom Kläger nach § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge, die inhaltlich der Anhörungsrüge nach § 133a FGO entspricht, ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO).

Mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, dass es die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 123, m. w. N.).

Im Streitfall wurde der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, insbesondere erfolgte eine wirksame Zustellung des Urteils vom 7. Juli 2014.

Gemäß § 53 Abs. 1 FGO sind Entscheidungen des Finanzgerichts, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen, die Zustellung erfolgt gemäß § 53 Abs. 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die öffentliche Zustellung als letztes Mittel der Bekanntgabe einer Entscheidung zulässig, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dem Empfänger ein Schriftstück in anderer Weise zu übermitteln. Ob diese Möglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft sind, bedarf in jedem Einzelfall einer sorgfältigen und gründlichen Prüfung unter Zuhilfenahme aller dafür in Betracht kommenden Erkenntnismittel. Denn die öffentliche Zustellung des betreffenden Schriftstückes hat, wie auch der Streitfall zeigt, in aller Regel zur Folge, dass der Empfänger von ihm erst nach geraumer Zeit und zufällig oder überhaupt nicht Kenntnis erhält und dadurch der Möglichkeit beraubt wird, sich gegen eine in ihm enthaltene Entscheidung fristgerecht und damit erfolgversprechend zu wehren (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. März 2003 VII B 196/02, BStBl II 2003, 609 m. w. N.) .

Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung vor, insbesondere war der Aufenthaltsort des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift „unbekannt“ war. So waren die beiden Zustellungsversuche durch die Deutsche Post AG erfolglos verlaufen (Zustellungsurkunden der Deutschen Post AG vom 17. Juli 2014), die Ermittlungen der Geschäftsstelle des Finanzgerichts vom 1. September 2014 ergaben, dass sich der Kläger mit unbekannter Adresse in das Vereinigte Königreich abgemeldet hatte. Diese Auskunft wurde von der Polizeiinspektion M insoweit bestätigt, dass der Kläger zwar weiterhin das Einfamilienhaus in M bewohne, jedoch an dieser Anschrift nicht mehr gemeldet sei. Auch nachdem das Einwohnermeldeamt der Gemeinde M der Geschäftsstelle des Finanzamtsgerichts am 14.Oktober 2014 mitgeteilt hatte, dass sich der Kläger wieder in M angemeldet habe, verlief ein erneuter Zustellungsversuch durch die Deutsche Post AG erfolglos (Zustellungsurkunde der deutschen Post AG vom 16. Oktober 2012).

Die öffentliche Zustellung wurde durch Beschluss des Prozessgerichts vom 4. November 2014 bewilligt (§ 186 Abs. 1 S. 1 ZPO). Sie erfolgte gemäß § 186 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel. Die Benachrichtigung entsprach auch den weiteren Vorschriften des § 186 Abs. 2 ZPO, da sie insbesondere den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, die Anschrift des Klägers, das Datum und das Aktenzeichen des Urteils sowie die Angabe des Zimmers mit der Nummer 121, wo das Dokument eingesehen werden konnte, sowie den Vermerk, dass durch das für den Kläger bestimmte Schriftstück Fristen in Gang gesetzt werden können, enthielt. Der für die Berechnung der Fristen maßgebende Tag des Aushangs (§ 186 II ZPO) wurde ordnungsgemäß beurkundet. Gemäß § 188 ZPO gilt das Urteil als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist, d. h. im Streitfall mit Ablauf des 11. Dezembers 2014. Diese Zustellungsfiktion tritt unabhängig davon ein, ob der Zustellungsadressat von der Benachrichtigung oder von dem zuzustellenden Schriftstück tatsächlich Kenntnis nimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO (vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131). Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz -GKG- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

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Finanzgericht München Beschluss, 22. Mai 2015 - 7 K 952/15 zitiert 13 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Zivilprozessordnung - ZPO | § 185 Öffentliche Zustellung


Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn1.der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,2.bei juristischen Perso

Zivilprozessordnung - ZPO | § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung


(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung


Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 53


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amt

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bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

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Gründe Finanzgericht München Az.: 7 K 952/15 Beschluss Stichwort: öffentliche Zustellung eines Urteils In der Streitsache wegen Rüge wegen 7 K 473/14 hat der 7. Senat des Finanzger

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

1.
die Person, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.