Finanzgericht München Beschluss, 30. Sept. 2014 - 7 K 2732/11, 7 K 2732/11 1

bei uns veröffentlicht am30.09.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 108 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Unrichtig ist der Tatbestand nur dann, wenn dieser im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht, die das Gericht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung getroffen hat. Eine Unrichtigkeit kann sich auch aus Auslassungen im Tatbestand ergeben (Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage § 108 Rz. 4). Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift kommt allerdings nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Urteils eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 2007 II R 5/04, BFH/NV 2007, 2302 m.w.N.).

2. An diesen Voraussetzungen fehlt es bei der von der Klägerin in Ziff. 1 ihres Schreibens gerügten Aussage im Tatbestand hinsichtlich der Mitteilung des Herrn Y gegenüber dem Finanzamt. Das Gericht hat im zweiten Absatz auf Seite 5 des Urteils den in den Akten des Finanzamts befindlichen Aktenvermerk vom 8. November 2010 über eine telefonische Rücksprache des Finanzamts beim Bauamt der Gemeinde …wiedergegeben. Darin befindet sich auch die Aussage, dass Herr Y Rücksprache mit Herrn X gehalten hat. Von einer „schriftlichen Stellungnahme“, wie die Antragstellerin ausführt, ist darin nicht die Rede. Das Gericht hat im Tatbestand erkennbar auch nur den Inhalt des Aktenvermerks wiedergegeben. Dazu, ob der Aktenvermerk den tatsächlichen Geschehensablauf richtig wiedergibt, hat sich das Gericht nicht geäußert. Vielmehr gibt der Tatbestand im nächsten Absatz wieder, wie sich der Klägervertreter nach Übersendung des Aktenvermerks hierzu geäußert hat. Diese sich widersprechenden Aussagen waren der maßgebende Grund, warum das Gericht Herrn X als Zeugen geladen hat. Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung deshalb auch nicht auf den Aktenvermerk gestützt, sondern hat sich in den Entscheidungsgründen in diesem Zusammenhang ausschließlich mit der Aussage des Zeugen X vor Gericht auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Damit fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Inhalts des Tatbestands.

3. Soweit die Antragstellerin in Ziff. 3 ihres Schreibens eine Ergänzung des Tatbestands im Zusammenhang mit der Aussagen des Zeugen zum Baustil und Dachform beantragt, so betrifft dies nicht den Tatbestand des Urteils, sondern das Protokoll. Auf die Ausführungen im Beschluss des Vorsitzenden über den Antrag auf Protokollberichtigung vom 26. September 2014 wird Bezug genommen. Gleiches gilt hinsichtlich des Antrags in Ziff. 5 hinsichtlich der Finanzierung des Vorhabens und hinsichtlich des Antrags in Ziff. 10. Soweit die Antragstellerin rügt, der Tatbestand des Urteils enthalte keine Aussage zu dem von ihr umgesetzten Vorhaben in der …-Str. bzw. am …, so trifft dies - ungeachtet der Frage, ob dies entscheidungserheblich ist – nicht zu. Der Tatbestand gibt auf Seite 6 den Inhalt der Klagebegründung wieder. Darin ist auch der klägerische Vortrag hinsichtlich des Grundstücks am … enthalten. Soweit ergänzende Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, hätte der Klägervertreter nach § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Ergänzung der Niederschrift beantragen können. Im Rahmen eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung kann er dies nicht nachholen.

4. Mit ihren übrigen Ausführungen rügt die Antragstellerin eine (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung. Damit kann sie im Rahmen eines Tatbestandsberichtigungsantrags nicht gehört werden.

5. Der Beschluss ergeht kostenfrei, da er zum Hauptverfahren gehört (BFH-Beschluss vom 21. November 2012 X B 27/11, BFH/NV 2013, 734).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht München Beschluss, 30. Sept. 2014 - 7 K 2732/11, 7 K 2732/11 1

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht München Beschluss, 30. Sept. 2014 - 7 K 2732/11, 7 K 2732/11 1

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht München Beschluss, 30. Sept. 2014 - 7 K 2732/11, 7 K 2732/11 1 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 94


Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 108


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht München Beschluss, 30. Sept. 2014 - 7 K 2732/11, 7 K 2732/11 1 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Finanzgericht München Beschluss, 30. Sept. 2014 - 7 K 2732/11, 7 K 2732/11 1 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Nov. 2012 - X B 27/11

bei uns veröffentlicht am 21.11.2012

Tatbestand 1 I. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2012, der for

Referenzen

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Tatbestand

1

I. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2012, der formlos bekanntgegeben wurde, als unzulässig verworfen.

2

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 hat der Kläger in Bezug auf eine Passage in den Gründen des Beschlusses unter II.1.b (S. 5) Tatbestandsergänzung und Tatbestandsberichtigung beantragt.

Entscheidungsgründe

3

II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt am notwendigen Rechtsschutzinteresse.

4

a) § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die Tatbestandsberichtigung regelt, ist zwar gemäß § 113 Abs. 1 FGO dem Grunde nach auch auf Beschlüsse anwendbar. Die Tatbestandsberichtigung dient aber dazu, die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung zu schaffen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228; vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats ist nicht gegeben.

5

b) § 109 FGO, der die nachträgliche Urteilsergänzung regelt, hat denselben Zweck. Im Übrigen lässt der Antrag nicht erkennen, welcher Antrag bei der Entscheidung übergangen worden sein soll. Eine Kostenentscheidung wurde getroffen.

6

2. Der Beschluss ergeht kostenfrei, da er zum Hauptverfahren gehört.