Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Nov. 2012 - X B 27/11

bei uns veröffentlicht am21.11.2012

Tatbestand

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I. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2012, der formlos bekanntgegeben wurde, als unzulässig verworfen.

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Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 hat der Kläger in Bezug auf eine Passage in den Gründen des Beschlusses unter II.1.b (S. 5) Tatbestandsergänzung und Tatbestandsberichtigung beantragt.

Entscheidungsgründe

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II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt am notwendigen Rechtsschutzinteresse.

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a) § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der die Tatbestandsberichtigung regelt, ist zwar gemäß § 113 Abs. 1 FGO dem Grunde nach auch auf Beschlüsse anwendbar. Die Tatbestandsberichtigung dient aber dazu, die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung zu schaffen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 17. Juni 1994 IV B 33/94, BFH/NV 1995, 228; vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats ist nicht gegeben.

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b) § 109 FGO, der die nachträgliche Urteilsergänzung regelt, hat denselben Zweck. Im Übrigen lässt der Antrag nicht erkennen, welcher Antrag bei der Entscheidung übergangen worden sein soll. Eine Kostenentscheidung wurde getroffen.

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2. Der Beschluss ergeht kostenfrei, da er zum Hauptverfahren gehört.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 108


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschl

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 113


(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 109


(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die Entscheidung

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Finanzgericht München Beschluss, 30. Sept. 2014 - 7 K 2732/11, 7 K 2732/11 1

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe Der Antrag ist unbegründet. 1. Nach § 108 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält,

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142), sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.