Finanzgericht Hamburg Urteil, 29. Juni 2015 - 6 K 257/14
Gericht
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin das Kindergeld für ihre beiden Kinder zusteht. Insbesondere ist streitig, ob die Klägerin und ihre Kinder einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
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Die Klägerin ist die Mutter der Kinder A, geboren am ..., und B, geboren am .... Beide leben im Haushalt der Klägerin. Der Vater der Tochter ist 2003 verstorben. Er war Staatsangehöriger von C. Der Sohn wurde ... in C geboren. Auch sein Vater ist Staatsangehöriger von C. Die Kinder haben sowohl die deutsche als auch die Staatsangehörigkeit von C. Die Tochter geht seit 2009 in C zur Schule. Der Sohn soll nach den Angaben der Klägerin seit September 2013 zur Schule in C gehen.
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Laut Meldebestätigung vom ... 06.2010 sind die Klägerin seit dem ... 04.1992, ihre Tochter ...und ihr Sohn ... jeweils vom Tag ihrer Geburt in der X-Straße in Hamburg mit der Kennzeichnung "all. Wohnung" gemeldet.
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Die Klägerin erhielt für ihre beiden Kinder laufend Kindergeld.
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Am 18.09.2013 ging eine Anzeige von Frau ... bei der Steuerfahndung ein, in der diese erklärte, dass die Klägerin vor vielen Jahren nach C ins außereuropäische Ausland ausgewandert sei und dort als ... arbeite. Die Klägerin komme nur alle zwei Jahre nach Deutschland, um dort Sozialansprüche geltend zu machen. Hierbei werde sie von ihrem Exmann unterstützt, der auch in der Wohnung lebe, die die Klägerin als ihre angebe. Eine andere dritte Person helfe der Klägerin, den Schriftverkehr mit den deutschen Ämtern zu führen und ersetze hierbei auch im Bedarfsfall die Unterschriften der Klägerin.
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Am 27.11.2013 bat die Familienkasse die Klägerin nachzuweisen, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland habe.
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Die Klägerin legte insbesondere Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass sie die Miete für die Hamburger Wohnung und Nebenkosten zahlte.
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Durch den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.03.2014 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2009 rückwirkend auf und forderte Kindergeld in Höhe von ... € zurück.
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Am 10.04.2014 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung reichte die Klägerin die (unleserliche Kopie) des Reisepasses der Tochter und Kopien von Bordkarten von H ("07. Jul"; Jahr ergibt sich nicht) ein. Durch Einspruchsentscheidung vom 11.11.2014 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück.
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Am 15.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
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"Namens und im Auftrag der Klägerin erhebe ich gegen den Bescheid vom 11. November 2014, zugegangen am 13. November 2014 Klage."
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Die Einspruchsentscheidung (wegen Aufhebung der Kindergeld-Festsetzung sowie Erstattung des Kindergeldes) vom 11.11.2014 wurde beigefügt.
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Am 06.03.2015 begründete die Klägerin ihre Klage und kündigte folgende Anträge an:
"1. den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2014 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin rückwirkend ab dem 01.11.2013 Kindergeld für die Kinder ... zu zahlen"
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Zur Begründung trägt sie vor, ihr stehe das Kindergeld für ihre beiden Kinder zu. Sie und ihre Kinder hätten einen Wohnsitz im Inland. Sie und ihre Kinder seien regelmäßig in Deutschland. Bereits früher sei sie mit ihren Kindern nach C gereist, weil sie sich dort um Erbangelegenheiten habe kümmern müssen. Auch sei ihr der Kontakt zu den Familien der Väter der Kinder auf C wichtig.
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Sie sei in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
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Sie sei Mieterin der Wohnung in der X-Straße in Hamburg. Diese Wohnung stehe ihr und ihren Kindern auch ohne weiteres zur Verfügung. Sie zahle die Miete für diese Wohnung. Auch zahle sie die Nebenkosten. Als Beleg hierfür reichte sie Kopien von ihren Kontoumsätzen ein. Diese Wohnung stelle ihren natürlichen Lebensmittelpunkt dar und werde als Ausgangspunkt für vielfältige Aktivitäten genutzt.
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Es sei nicht erforderlich, dass der Mittelpunkt der Interessen in Deutschland sei, denn ein Steuerpflichtiger könne gleichzeitig mehrere Wohnsitze im Sinne des § 8 AO haben. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil des FG Hamburg vom 31.01.2013 6 K 224/12. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass sich der Kindergeldberechtigte und seine Kinder eine Mindestzahl von Tagen oder Wochen pro Jahr in Deutschland aufhalten müsse.
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Sie, die Klägerin, habe keine Listen geführt über ihre Aufenthalte in Deutschland. Das letzte Mal seien sie im Sommer 2014 hier gewesen. Sie habe vorgehabt, auch in 2015 nach Deutschland zu reisen. Dieses sei ihr aber durch die Streichung des Kindergeldes nicht möglich. Sie habe aber beispielhaft für die Jahre 2011 und 2014 Arztbesuche in Deutschland nachgewiesen.
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Außerdem lege sie Erklärungen von Freunden und Bekannten vor, die bestätigten, dass diese sie, die Klägerin, und ihre Kinder auch im streitigen Zeitraum regelmäßig in Deutschland getroffen hätten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Erklärungen verwiesen.
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Der Wohnsitz ihrer Kinder in Deutschland werde auch nicht dadurch verhindert, dass ihre Tochter in C zur Schule gehe, denn das dortige Schulsystem sei flexibel und ermögliche auch während der Schulzeit Aufenthalte in Deutschland, da sie, die Klägerin, die Berechtigung erhalten habe, ihre Tochter entsprechend der Anweisung der Lehrer selbst zu unterrichten. Dementsprechend habe sie ihre Tochter im "dritten Term" in Hamburg selbst unterrichtet.
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Durch den Schriftsatz der Klägerin vom 10.06.2015 trug sie vor, dass sie und ihre Kinder sich in den Jahren 2009, 2010 und 2011 von Ostern bis Mitte September in Deutschland aufgehalten hätten. 2012 seien sie von Anfang des Jahres mehrere Monate in Deutschland gewesen, anschließend sei ihre Tochter im europäischen Ausland gewesen, um ihre Großmutter zu besuchen, zum Jahresende seien sie alle drei wieder in Deutschland gewesen.
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Ihre Tochter sei 2009 und 2010 vom Hausarzt in Hamburg behandelt worden. Der Nachweis hierfür könne nachgereicht werden.
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In 2010 hätten sie neue Pässe in Deutschland erhalten.
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Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.03.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten das Kindergeld für ihre beiden Kinder ab November 2013 festzusetzen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 11.11.2014. Ergänzend trägt sie vor, weder die Klägerin noch ihre Kinder hätten ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die allgemein gehaltenen Aussagen der Klägerin könnten kein anderes Ergebnis begründen. Sofern sie überhaupt in Deutschland gewesen seien, seien dieses nur Besuche gewesen.
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Durch den Beschluss vom 16.04.2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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Durch richterliche Verfügung vom 16.04.2015 wurde der Klägerin bis zum 25.05.2015 (= Pfingstmontag) eine Ausschlussfrist gesetzt, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird.
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Am 26.05.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin um eine stillschweigende Verlängerung der Frist zur "Auskunfterteilung" bis zum 09.06.2015 gebeten, weil die notwendige Rücksprache mit der Mandantin bislang nicht möglich gewesen sei.
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Am 27.05.2015 lehnte das Gericht die beantragte Fristverlängerung ab.
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Auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2015 wird verwiesen. Dem Gericht hat der Ausdruck der elektronischen Kindergeldakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Sache war entscheidungsreif. Zwar hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2015 eine weitere Schriftsatzfrist beantragt. Diese hatte das Gericht jedoch abgelehnt, weil die Klägerin keine überzeugenden Gründe vorgetragen hat, wieso ihr das Beschaffen weiterer Beweismittel nicht möglich gewesen sein soll.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide (Aufhebung- und Rückforderungsbescheid) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auch hat sie keinen Anspruch auf eine Kindergeldfestsetzung ab November 2013.
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1. Die Klage ist zulässig.
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Zwar hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin sich zunächst nicht ausdrücklich mit ihren angekündigten Klageanträgen auch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gewandt. Denn mit ihren Klageanträgen hatte sie sich ausdrücklich nur gegen den Rückforderungsbescheid gerichtet, außerdem begehrte sie die Weiterzahlung des Kindergeldes ab dem 01.11.2013. Der Rückforderungsbescheid ist aber dann rechtmäßig, wenn die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bestandskräftig geworden ist, weil dann der Rechtsgrund für die Zahlung des Kindergeldes weggefallen ist und die Familienkasse das bereits gezahlte Kindergeld zu Recht zurückfordert. Im Rahmen einer möglichst rechtsschutzgewährenden Auslegung kann jedoch unterstellt werden, dass die Klage sich von Anfang an auch konkludent gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gerichtet hat. Diese Auslegung wird durch die nunmehr in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge gestützt.
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2. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide sind. Der Klägerin steht weder in der Zeit ab Januar 2009 noch seit November 2013 Kindergeld zu.
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Kindergeldberechtigt sind gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nur solche Personen, die über einen Wohnsitz im Inland verfügen, wenn die Kinder die Voraussetzungen des § 63 EStG erfüllen. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. C zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten.
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Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Melderechtliche Angaben sind unerheblich. Ein Umstand, der auf die Beibehaltung und Benutzung der Wohnung schließen lässt, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer. Als Anhaltspunkt für die Beibehaltung und Nutzung ist regelmäßig auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückzugreifen, da in dieser Frist zum Ausdruck kommt, ab welcher Zeitdauer ein Aufenthalt nicht mehr nur vor-übergehend ist. Dies ist auch für § 8 AO maßgebend, weil eine nur vorübergehende Nutzung einer Wohnung keinen Wohnsitz begründet. Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten. Denn nicht nur die objektiven Wohnverhältnisse müssen die Möglichkeit eines längeren Wohnens bieten. Insbesondere darf die Anwesenheit im Inland nicht nur Besuchscharakter haben (BFH-Beschluss vom 19.09.2013 III B 53/13, zitiert nach juris m. w. N.)
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Angewandt auf den Streitfall folgt hieraus, dass das Gericht nach den vorliegenden Unterlagen nicht davon ausgeht, dass die Klägerin oder ihre Kinder einen Wohnsitz im streitigen Zeitraum in Deutschland gehabt haben oder jetzt haben. Der Klägerin obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Kindergeldberechtigung. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat einen möglichen, aber keinesfalls zwingenden Sachverhalt vorgetragen. Das Gericht hatte bereits durch die ablehnenden Beschlüsse im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens als auch der Aussetzungsverfahrens vom 02.04.2015 darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend sind, um das Gericht zu überzeugen.
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Am 16.04.2015 wurde der Klägerin durch richterliche Verfügung zudem eine Ausschlussfrist für die Darlegung des entsprechenden Sachverhalts und die Vorlage geeigneter Beweismittel gesetzt. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Ausschlussfrist wirksam gesetzt wurde, denn die Klägerin hat auch nicht nach Ablauf der Frist einen solchen konkreten Sachverhalt vorgetragen, noch solche Unterlagen vorgelegt, die einen inländischen Wohnsitz begründen könnten.
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Zwar behauptet die Klägerin, dass sie und ihre Kinder sich in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils von Ostern bis Mitte September in Deutschland aufgehalten hätten. In 2012 seien sie von Anfang des Jahres mehrere Monate in Deutschland gewesen. Diese Behauptung belegt die Klägerin indes nicht. Auch der Vortrag der Klägerin, in den Jahren 2013 und 2014 seien ihnen nur kurze Aufenthalte möglich gewesen, weil sie durch das Vorenthalten des Kindergeldes kein Geld gehabt hätten, kann nicht den erforderlichen Wohnsitz in Deutschland begründen.
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Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sind nicht ausreichend. Zwar hat die Klägerin Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie Mieterin einer Wohnung in Hamburg ist. Allerdings ergibt sich insbesondere aus dem als Anlage eingereichten Schreiben der ... vom 17.01.2014, dass Mieter auch Herr ..., der Ex-Ehemann der Klägerin ist. Die Klägerin hat bisher vorgetragen, dass dieser lediglich ein Zimmer bei ihr gemietet habe. Die Anmietung einer Wohnung alleine begründet jedoch keinen Wohnsitz, auch dann nicht, wenn die Miete für diese Wohnung gezahlt wird. Entscheidend ist, dass die Klägerin diese Wohnung auch in dem oben dargelegten Umfang nutzt. Hiervon ist das Gericht nicht überzeugt. Die Klägerin hat nicht in der erforderlichen Weise konkret dargelegt, dass sie und ihre Kinder sich in den Streitjahren eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben.
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Die bisher von der Klägerin substantiiert dargelegten zwei Arztbesuche in den Jahren 2011 und 2014 lassen nicht den Schluss zu, dass es sich um mehr als kurze Aufenthalte, also Besuche, in Deutschland gehandelt hat.
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Aus den unleserlichen Kopien der Reisepässe kann keine weitere Erkenntnis hergeleitet werden, ebenso wenig aus den Kopien der Bordkarten.
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Zwar hat die Klägerin Zeugen benannt. Diese konnten jedoch nicht als Zeugen befragt werden, da der von der Klägerin behauptete Sachverhalt zu unkonkret gewesen ist und deshalb die Bestimmung eines konkreten Beweisthemas dem Gericht nicht möglich war. Insbesondere ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den bisher substantiiert dargelegten Anwesenheiten in Deutschland um mehr als kurzzeitige Besuche gehandelt hat. Sofern die von der Klägerin benannten Zeugen eine andere rechtliche Würdigung vornehmen, ist dieses für das Gericht nicht bindend, denn einem Zeugenbeweis sind nur Sachverhaltsfragen zugänglich.
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Die Klägerin hat auch bisher keine ausreichenden Unterlagen eingereicht, die ihre Behauptung belegen, dass trotz der behaupteten Aufenthaltszeiten von bis zu sechs Monaten die Kinder von der deutschen Schulpflicht befreit seien, bzw. die Klägerin berechtigt sei, ihre schulpflichtigen Kinder selbst zu unterrichten. Insbesondere fehlt eine Bescheinigung der Schulbehörde, aus der sich ergibt, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Diese Bescheinigung ist vom Gericht bereits ausdrücklich im April von der Klägerin angefordert worden.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
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Annotations
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
- 1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.