Finanzgericht Hamburg Urteil, 29. Juni 2016 - 6 K 227/15

Gericht
Tatbestand
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Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob die von dem Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Fremdleistungen bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb anzuerkennen sind und ob der Beklagte zu Recht die zunächst vom Kläger selbst erklärten Bareinnahmen berücksichtigt hat.
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Der Kläger ist seit ... als Berater in Sicherheitsfragen selbständig tätig. In den Streitjahren tätigte er Testkäufe zur Qualitätssicherung in ...-Filialen. Seine erklärten Einnahmen resultierten insbesondere aus der Durchführung solcher Testkäufe. Seinen Gewinn ermittelte er gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
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In seinen Einkommensteuererklärungen für 2003 bis 2006 erklärte er zunächst folgende Gewinne:
2003 in Höhe von ... €,
2004 in Höhe von ... €,
2005 in Höhe von ... €,
2006 in Höhe von ... €.
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Seinen Einnahme-Überschussrechnungen liegen Kosten für Testkäufe in Höhe von:
... € für 2003,
... € für 2004,
... € für 2005,
... € für 2006
zugrunde sowie Bareinnahmen in folgender Höhe:
... € für 2005,
... € für 2006.
- 5
Das damals zuständige Finanzamt erließ am 21.10.2008 eine Prüfungsanordnung für den Betrieb des Klägers für den Prüfungszeitraum 2005 bis 2007. Am 22.01.2009, dem ersten Tag der Betriebsprüfung, wurde dem Betriebsprüfer eine Selbstanzeige des Klägers ausgehändigt. Gegen den Kläger wurde daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet.
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Mit der Selbstanzeige erklärte der Kläger folgende Gewinne:
* 2005 in Höhe von ... € incl. Aufwendungen für Fremdleistungen in Höhe von ... €,
* 2006 in Höhe von ... € incl. Aufwendungen für Fremdleistungen in Höhe von ... €.
- 7
Im Rahmen der Betriebsprüfung ergaben sich Hinweise darauf, dass der Kläger auch in den Vorjahren des Prüfungszeitraums nicht alle Betriebseinnahmen erklärt hatte. Durch erweiterte Prüfungsanordnung vom 17.02.2009 wurde die Prüfung auch auf die Jahre 2003 und 2004 erstreckt. Nach Beginn der Prüfung am 15.04.2009 wurde dem Prüfer per Post eine Daten-CD ohne Anschreiben übermittelt, auf der sich ein korrigiertes Zahlenwerk für die Jahre 2003 und 2004 befand. Das Strafverfahren gegen den Kläger wurde entsprechend erweitert. Es wurde später gem. § 154 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, da die Steuerhinterziehung hinter der vom Kläger begangenen Urkundenfälschung zurückstehen sollte.
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Mit der weiteren Selbstanzeige erklärte der Kläger folgende Gewinne:
* 2003 in Höhe von ... € incl. Aufwendungen für Fremdleistungen in Höhe von ... €,
* 2004 in Höhe von ... € (statt bisher ... €) incl. Aufwendungen für Fremdleistungen in Höhe von ... €.
- 9
Inhalt der Selbstanzeige und der Nacherklärungen waren neben Mehrumsätzen erstmalig erklärte Aufwendungen für Fremdleistungen eines A in folgender Höhe (netto):
2003: ... €,
2004: ... €,
2005: ... €,
2006: ... €.
- 10
Während der Betriebsprüfung legte der Kläger im Zusammenhang mit den angeblichen Fremdleistungen folgende Rechnungen der "Detektei A" vor. Auf allen Rechnungen war ein Konto bei der Bank-1 mit der Nr. .../... angegeben. Das Aussehen der Rechnungen variiert teilweise. Wegen der Einzelheiten wird auf folgende Rechnungen verwiesen:
- 11
Rechnung Vom
Anzahl der Stunden
Preis pro Stunde
Betrag (netto) und ohne
Betrag (brutto) inkl. Auslagen
18.07.2003
497
... €
... €
... €
30.09.2004
411
... €
... €
... €
07.01.2005
215
... €
... €
... €
04.07.2005
232
... €
... €
... €
10.12.2005
140
... €
... €
... €
04.04.2006
115
... €
... €
... €
01.07.2006
141
... €
... €
... €
18.12.2006
169
... €
... €
... €
- 12
Außerdem legte der Kläger folgende Quittungen / Honorarbestätigungen über von A erhaltene Beträge vor:
- 13
Quittung/Honorarbestätigung vom
für den Zeitraum
Betrag
(netto)Betrag
(brutto)Gesamtbetrag
05.04.2004
2003
... €
... €
30.09.2004
2004
... €
13.07.2005
2005
... €
... €
15.12.2005
2005
... €
27.12.2006
2006
... €
... €
... €
- 14
Der Betriebsprüfer bezweifelte die tatsächliche Leistungserbringung durch A an den Kläger und versagte die Anerkennung der nachträglich erklärten Fremdleistungen als Betriebsausgaben. Dabei stützte er sich insbesondere auf folgende Erkenntnisse:
- 15
A verstarb am .... Er hatte die angeblichen Zahlungen des Klägers selbst nicht als Einkünfte versteuert. Nach den Ermittlungen des Beklagten hatte er in 2006 und 2007 zunächst Arbeitslosengeld und später eine Rente bezogen. Seine Erben schlugen den Nachlass aus.
- 16
Außerdem ging der Beklagte nach der Durchführung einer Unterschriftenprobe davon aus, dass die Unterschriften auf den Quittungen nicht mit den in den Einkommensteuerakten des angeblichen Zahlungsempfängers übereinstimmten und dass der in den Rechnungen enthaltene Stundenlohn den vom Kläger gegenüber seinen Auftraggebern abgerechneten Stundenlohn deutlich überstieg.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 08.12.2011 verwiesen.
- 18
Am 22.06.2012 ergingen entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide für 2003 bis 2008, Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 und 31.12.2008, Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide für 2003 bis 2007 sowie Umsatzsteuerbescheide für 2003 bis 2007. Gegen diese legte der Kläger am 23.07.2012 Einsprüche ein, welche durch Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 als unbegründet zurückgewiesen wurden.
- 19
Hiergegen hat der Kläger am 25.08.2015 Klage erhoben. Sodann hat der Kläger die Klage wegen Einkommensteuer 2007 und 2008, wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2007 und 31.12.2008, wegen des Gewerbesteuermessbescheids 2007 und der Gewerbesteuer für 2007 sowie wegen Umsatzsteuer 2003 bis 2007 zurückgenommen.
- 20
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, sowohl die Erbringung der Leistungen durch den Subunternehmer A als auch die Zahlungen an diesen seien unstreitig. Insbesondere seien die Zahlungen an den Subunternehmer A nachgewiesen worden. Es genüge nicht, wenn der Beklagte Zweifel an der Leistungserbringung habe, denn dem Finanzamt obliege die Beweislast. Dies gelte trotz der Barzahlungen, die in Generalquittungen bestätigt worden seien. Die Zahlungen an A seien nicht in einem Betrag, sondern in mehreren kleineren Beträgen erfolgt. Die vorgelegten Quittungen seien lediglich als Sammelquittungen ausgestellt worden. A habe immer durch die von ihm durchgeführten Testeinkäufe vorgeleistet, so dass ihm, dem Kläger, kein Risiko durch die Zahlungen entstanden sei. B habe vor Auskehrung der Honorare jeweils die eingereichten Einsatzberichte bzw. die dazugehörigen Rechnungen sowohl sachlich als auch rechnerisch geprüft. Sie habe erst die Auszahlungen an ihn, den Kläger, angewiesen, wenn alle Unterlagen vollständig gewesen seien. Insofern habe sie auch inzident mitgeprüft, ob die Protokolle von A ordnungsgemäß und vollständig gewesen seien. Dies könne B bezeugen. Auch C und D, beide Angestellte der ... E, könnten bezeugen, dass die Rechnungsprüfungen stattgefunden hätten. Jeder Rechnung seien die Einzelanlagen beigefügt gewesen. In diesen Nachweisen seien als Mindestanforderung das Datum des Besuchs, der Wochentag, die Uhrzeit sowie die Nummer der Filiale bezeichnet worden. Er, der Kläger, habe auf diese Weise regelmäßig eine Vielzahl von Testeinkäufen von A abgerechnet. Die Testeinkäufe gäben keinen Aufschluss darüber, wer die Einsätze durchgeführt habe, da die Protokolle weder Unterschriften noch Namen beinhalteten.
- 21
Er, der Kläger, habe immer die erforderlichen Barmittel zur Verfügung gehabt und A direkt übergeben. Bei den Geldübergaben sei kein Zeuge anwesend gewesen.
- 22
Barzahlungen seien in seinem Tätigkeitsbereich nicht unüblich. Dies könnten z. B. K, X-Straße, ... F, oder G, Y-Straße, ... H, bezeugen. Das Monatsgehalt von K habe ... € betragen; dieses sei bar oder auf das Konto von K ausgezahlt worden. Auch sonstige Zahlungen seien bar erfolgt.
- 23
Er, der Kläger, habe vom Konto, welches auf den Namen seines Freundes J laute, regelmäßig ... € bzw. ... € abgehoben, um damit die Zahlungen an A tätigen zu können. Dieses Konto habe er eingerichtet, um die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen seiner Frau und seines Kindes ihm gegenüber zu erschweren.
- 24
Außerdem habe er, der Kläger, noch weitere Konten gehabt; für diese könne er jedoch bisher keine Unterlagen vorlegen. In den Jahren vor dem Streitzeitraum habe er auch Darlehen bei Banken aufgenommen. Ferner habe er von einer Bekannten am 28.08.2002 und am 19.03.2009 Darlehen über jeweils ... € erhalten. Daneben habe er regelmäßig Zuwendungen bzw. Schenkungen von seiner Mutter erhalten. Insgesamt habe er, der Kläger, deshalb immer über ausreichende Geldmittel verfügt.
- 25
Der Stundenlohn von A sei nicht überhöht gewesen, denn dieser sei besonders leistungsstark gewesen und habe in einer Stunde zwischen 3 und 5 Testeinkäufe durchführen können. Der einzelne Einsatz habe häufig nur wenige Minuten gedauert. Wenn A mit weiteren von ihm eingesetzten Kräften für Schnellkäufe in den Filialen aufgetreten sei, seien 6 bis 10 Einsätze pro Stunde möglich gewesen. Der Beklagte irre deshalb auch, wenn er annehme, dass der an A gezahlte Aufwand höher sei als die von ihm erzielten Einnahmen in diesem Zusammenhang, denn er, der Kläger, habe nicht auf Stundenbasis, sondern auf der Basis von durchgeführten Testeinkäufen abgerechnet, wobei ein Testeinkauf mit ... € bis ... € abgerechnet worden sei. Der Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass er, der Kläger, 2003 mehr an A gezahlt habe, als er selbst für die abgerechneten Aufträge erhalten habe, denn dies könne auch an einer Verschiebung der abgerechneten Zeiträume gelegen haben.
- 26
Zudem habe er nur durch A den Auftrag überhaupt bekommen. Erst durch die Kooperation mit diesem habe er seine Gewinne steigern können. Der Stundenlohn von A könne deshalb auch nicht mit dem Stundenlohn anderer Subunternehmer verglichen werden.
- 27
Selbst wenn die Leistungen bei A zu teuer eingekauft gewesen wären, ändere dieses nichts am Vorliegen von zu berücksichtigenden Betriebsausgaben.
- 28
Auch aus der angeblichen Ähnlichkeit der Rechnungen von A zu seinen, des Klägers, Rechnungen lasse sich kein anderes Ergebnis ableiten, denn es sei durchaus üblich, wenn man sich an bereits vorhandenen Vorlagen orientiere.
- 29
Es könne nicht zu seinen, des Klägers, Lasten gehen, wenn der Zahlungsempfänger seine Einnahmen nicht erklärt bzw. soziale Leistungen unberechtigter Weise erhalten habe.
- 30
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers verwiesen.
- 31
Der Kläger beantragt,
1. die Bescheide über Einkommensteuer für 2003 und 2004 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für 2003 und 2004, jeweils vom 22.06.2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2003 in Höhe von ... € und für 2004 in Höhe von ... € berücksichtigt werden;
2. die Bescheide über Einkommensteuer für 2005 und 2006 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005 und 2006, jeweils vom 22.06.2012 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2005 in Höhe von ... € (= ... € zuzüglich ... €) und für 2006 in Höhe von ... € (= ... € zuzüglich ... €) berücksichtigt werden.
- 32
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 33
Zur Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung vom 28.07.2015. Ergänzend trägt er vor, der vom Kläger geschilderte Ablauf sei nicht belegt und werde bezweifelt. Die Buchhaltung des Klägers sei nicht ordnungsgemäß. Der Kläger könne nicht damit überzeugen, dass Sammelquittungen erstellt worden seien, die er mit den vorher geleisteten Zahlungen habe abgleichen können. Der Kläger habe keine Unterlagen vorgelegt, die diesen Vortrag belegen könnten. Es sei nicht glaubhaft, dass Barzahlungen in Höhe von ... € geleistet worden seien. Auch stimmten die angeblichen quittierten Zahlungen nicht mit den gebuchten Fremdleistungen überein. In 2003 hätten angeblich ... € zuzüglich Umsatzsteuer vom Kläger gezahlt worden sein sollen, obwohl er selbst nur ... € erhalten habe. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen bewiesen auch nicht, dass er überhaupt über die erforderlichen Barmittel verfügt habe.
- 34
Die angeblich an A gezahlten Stundenhonorare in Höhe von ... € bzw. ... € überstiegen in allen Jahren die vom Kläger hierdurch selbst erwirtschafteten Umsätze. Denn A sei bei seinen Berechnungen von drei Testeinkäufen pro Stunde ausgegangen und der Kläger habe gegenüber E nämlich pro Testeinkauf lediglich ... € (2003 und 2004) bzw. ... € (2005 und 2006) abgerechnet.
- 35
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten verwiesen.
- 36
Durch richterliche Verfügung vom 24.02.2016 ist dem Kläger bis zum 31.03.2016 eine Ausschlussfrist gesetzt worden, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Die Frist wurde am 14.03.2016 bis zum 15.04.2016 verlängert.
- 37
Auf die Sitzungsprotokolle des Erörterungstermins vom 23.02.2016 und der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2016 wird verwiesen.
...
Entscheidungsgründe
I.
- 38
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
- 39
1. Die vom Kläger erst nachträglich in 2009 erklärten Aufwendungen für Fremdleistungen sind nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
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Gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - hier auch i. V. m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) - sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 GrS 3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2. vor a, m. w. N.).
- 41
Das Gericht geht nach dem vorliegenden Akteninhalt nicht davon aus, dass der Kläger die von ihm behaupteten Aufwendungen für Fremdleistungen tatsächlich hatte.
- 42
Zwar hat der Kläger Rechnungen mit dem Briefkopf der Detektei A vorgelegt. Auch hat er Gesamtquittungen über die Zahlung von insgesamt ... € eingereicht. Dieses ist jedoch nicht ausreichend für den Nachweis entsprechender Betriebsausgaben, denn der Kläger konnte hiermit weder nachweisen, dass er überhaupt Verträge mit A abgeschlossen hat, noch dass dieser die behaupteten Leistungen erbracht oder der Kläger das vereinbarte Geld an ihn gezahlt hat.
- 43
Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen haben keine Beweiskraft im Sinne des § 158 AO, denn der Kläger hatte zunächst für alle Streitjahre andere Steuererklärungen eingereicht. Die erst während der Betriebsprüfung korrigierten Erklärungen im Zusammenhang mit den dann vorgelegten Unterlagen bieten Anlass, die Richtigkeit der Aufzeichnungen zu bezweifeln, so dass den Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Betriebsausgaben trifft.
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a) Der Kläger ist insgesamt nicht glaubwürdig. Dies folgt sowohl aus seinem steuerlichen Erklärungsverhalten als auch aus der Tatsache, dass er auf den Namen eines Freundes ein Konto errichtet hat, um seinen Unterhaltsverpflichtungen umgehen zu können, und aus der ihm im Strafverfahren nachgewiesenen Urkundenfälschung.
- 45
Der Kläger hatte zunächst Ausgaben für Testeinkäufe nur im geringen Umfang erklärt. Erst nachdem er eine Prüfungsanordnung für die Jahre 2005 bis 2007 erhalten hatte, gab er Selbstanzeigen ab und erklärte zugleich Aufwendungen für Fremdleistungen für 2005 in Höhe von ... € und für 2006 in Höhe von ... €. Für die Jahre 2003 und 2004 gab er ebenfalls eine Selbstanzeige ab, allerdings erst nachdem die Prüfungsanordnung auch auf diese Jahre erweitert worden war.
- 46
b) Die während der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen sind nicht stimmig.
- 47
Die vom Kläger als Fremdleistungen gebuchten Aufwendungen stimmen betragsmäßig nicht mit den vorgelegten Rechnungen überein. Die vom Kläger im Klageverfahren streitig gestellten Beträge sind auch nicht die Beträge, die in den Einnahme-Überschussrechnungen als Aufwendungen für Fremdleistungen enthalten sind. Für die insgesamt erklärten Aufwendungen für Fremdleistungen in Höhe von ... € netto hat der Kläger nur Rechnungen in Höhe von ... € netto vorgelegt.
- 48
So wurden für 2003 in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Fremdleistungen i. H. v. ... € gebucht; die Rechnungen des A für 2003 liegen lediglich in Höhe von ... € (netto) vor. Zuvor hatte der Kläger in seiner ersten Steuererklärung ... € erklärt. Der Kläger hat für 2003 eine Quittung über ... € vorgelegt, obwohl es nur eine Rechnung über ... € gibt.
- 49
Für 2004 wurden in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Fremdleistungen i. H. v. ... € gebucht; die Rechnungsbeträge des A für 2004 betragen ... € (netto) zuzüglich Auslagen i. H. v. ... €, und quittiert wurden ... € (brutto).
- 50
Für 2005 wurden in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Fremdleistungen i. H. v. ... € gebucht; die Rechnungsbeträge des A für 2005 betragen insgesamt ... € (netto zuzüglich Auslagen i. H. v. ... €), und die Zahlungsquittung enthält einen Bruttobetrag von ... € (entspricht ... € netto, berechnet aber: ... €).
- 51
Für 2006 wurden in der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Fremdleistungen i. H. v. ... € gebucht; Rechnungen und Quittungsbelege des A für 2006 liegen über ... € (netto) zuzüglich Auslagen i. H. v. ... € vor.
- 52
c) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er einen bzw. mehrere Werk- oder Dienstverträge mit A abgeschlossen hat, insbesondere hat er keine schriftlichen Verträge vorgelegt. Zwar können Verträge dieser Art auch mündlich abgeschlossen werden. Einen mündlichen Vertrag hat der Kläger aber weder überzeugend dargelegt noch bewiesen. Da der angebliche Vertragspartner nicht mehr befragt werden kann und der Kläger diesbezüglich auch keinen geeigneten Beweisantrag gestellt hat, konnte er den Beweis nicht erbringen. Dies geht zu seinen Lasten, denn zum einen ist der Kläger zur Beweisvorsorge verpflichtet und zum anderen ist die Beweisnot erst dadurch entstanden, dass der Kläger seine berichtigten Steuererklärungen und damit die erstmalige Benennung des angeblichen Subunternehmers erst Jahre später und nach dem Tod des angeblichen Vertragspartners eingereicht hat. Der angebliche Leistungsempfänger war zu dem Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeigen bereits verstorben.
- 53
d) Der Kläger hat auch keinen Nachweis darüber erbracht, dass der angebliche Subunternehmer tatsächlich die behaupteten Testkäufe für ihn durchgeführt hat. Insbesondere hat er keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der Name A überhaupt ergibt.
- 54
Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen stellen keinen Beweis für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen dar, denn es steht nicht fest, dass A diese Rechnungen tatsächlich geschrieben bzw. unterschrieben hat. Zweifel ergeben sich insbesondere aus dem Erscheinungsbild der Rechnungen, da diese Eingangsrechnungen des angeblichen Fremdleisters A den Ausgangsrechnungen des Klägers gleichen. Zweifel ergeben sich auch aus dem Inhalt der Eingangsrechnungen; teilweise werden über 400 Stunden lediglich nach Monaten abgerechnet, ohne konkrete Daten anzugeben (vgl. Rechnungen vom 18.07.2003 und vom 30.09.2004). Eine solche Abrechnung ist unüblich.
- 55
Den Beweisanträgen des Klägers bezüglich der von ihm als Zeuginnen genannten B, C oder D musste nicht nachgekommen werden. Es kann als wahr unterstellt werden, dass diese benannten Zeuginnen eine sorgfältige Prüfung der vom Kläger eingereichten Unterlagen vorgenommen haben und erst, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt vorlagen, die Überweisungen an den Kläger angewiesen haben.
- 56
Der Kläger hat indes nicht behauptet, dass die von ihm benannten Zeuginnen hätten aussagen können, dass den abgerechneten Leistungen die Leistungen bzw. Testeinkäufe zu Grunde lagen, die von A ausgeführt worden sind. Insofern bleibt unbewiesen, wer die abgerechneten Testkäufe tatsächlich durchgeführt hat.
- 57
e) Die Zahlungen hat der Kläger ebenfalls nicht bewiesen. Zwar hat der Kläger Quittungen vorgelegt, hierbei soll es sich aber nach dem Vortrag des Klägers um Sammelquittungen handeln, die eigentlichen Zahlungen sollen in diversen kleineren Beträgen erfolgt sein. Diesen "neuen" Vortrag hat der Kläger indes nicht belegt. Insbesondere hat er keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die einzelnen Zahlungen und Zahlungszeitpunkte ergeben. Weil der Kläger auch nicht solche Unterlagen vorgelegt hat, die einen Abgleich der angeblich geleisteten Tätigkeiten mit den dem Auftraggeber überreichten Tätigkeitsberichten ermöglicht hätten, konnte ein Abgleich durch das Gericht nicht durchgeführt werden.
- 58
Der Kläger hat auch nicht überzeugend dargelegt, wieso er Beträge von über ... € überhaupt bar gezahlt haben will, obwohl auf den angeblichen Rechnungen eine Kontoverbindung angegeben wurde. Sofern der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf die Üblichkeit von Barzahlungen beruft, kann er hiermit nicht überzeugen, da die beiden Subunternehmer bzw. Mitarbeiter, die der Kläger als Zeugen angegeben hat, wesentlich niedrigere Zahlungen (und auch nicht in den Streitjahren) erhalten haben. Auch hat zumindest der vom Kläger benannte Zeuge K nicht nur Barzahlungen erhalten. Insofern war auch die Zeugenvernehmung der vom Kläger in diesem Zusammenhang benannten Zeugen nicht erforderlich.
- 59
Soweit durch Barzahlungen die Beweisbarkeit der Zahlungen erschwert wird, geht dies zu Lasten desjenigen, der sich zu einer Barzahlung entschlossen hat. Im Falle des angeblichen Subunternehmers gilt dies erst recht, weil er bereits am ... starb. Vorher hatte er diese angeblichen Zahlungen des Klägers selbst nicht als Einkünfte versteuert. Nach den Ermittlungen des Beklagten hat er in 2006 und 2007 zunächst von Arbeitslosengeld gelebt und später eine Rente bezogen. Seine Erben haben den Nachlass ausgeschlagen. Zwar folgt aus diesen von dem Beklagten zusammengetragenen Indizien nicht zwingend, dass A die Zahlungen nicht erhalten hat, es folgt aber noch weniger das Gegenteil, nämlich die Zahlungen des Klägers daraus.
- 60
f) Auch inhaltlich bestehen gegen die vorgelegten Unterlagen Bedenken. Der in den Rechnungen enthaltene Stundenlohn übersteigt das vom Kläger gegenüber seinen Auftraggebern abgerechnete Honorar, wenn man davon ausgeht, dass A durchschnittlich drei Testeinkäufe pro Stunde durchgeführt hat. Die hierzu vom Kläger vorgetragenen Argumente können nicht überzeugen, denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass A pro Stunde 6 bis 10 Testeinkäufe durchführen konnte. Auch ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht das vom Kläger erhaltene behauptete Honorar von ... € pro Testkauf. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, wodurch der angeblich an A ausgezahlte gestiegene Stundenlohn (von ... € auf ... €) gerechtfertigt sein könnte.
- 61
g) Ob der Kläger tatsächlich ausreichende Barmittel zur Verfügung gehabt hätte, um die von ihm behaupteten Barzahlungen tätigen zu können, muss nicht weiter aufgeklärt werden, weil es hierauf nicht mehr ankommt.
- 62
h) Es waren auch keine Betriebsausgaben für Fremdleistungen zu schätzen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger Subunternehmer für die Erbringung seiner Leistungen beauftragt hat bzw. hätte müssen. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, wieso er die Leistungen nicht in vollem Umfang selbst hätte erbringen können. Zudem steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht fest, dass die vom Kläger gegenüber seinen Auftraggebern abgerechneten Testeinkäufe tatsächlich durchgeführt worden sind.
- 63
2. Der Beklagte hat auch zu Recht die zunächst vom Kläger selbst erklärten Bareinnahmen weiter berücksichtigt. Der Kläger hat nicht überzeugend dargelegt, wieso die von ihm zunächst selbst erklärten Bareinnahmen nicht berücksichtigt werden sollten.
- 64
Er selbst hatte zunächst Bareinnahmen in Höhe von ... € in 2005 und in Höhe von ... € in 2006 erklärt. Der Kläger hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er ausschließlich Zahlungen auf sein Konto erhalten hat.
II.
- 65
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
- 66
Die Revision wird nicht gem. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.

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Annotations
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, - 2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, - 3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
- 1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder - 2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.