Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 04. Sept. 2015 - 4 K 2365/14 Z,EU
Gericht
Tenor
Die Einfuhrabgabenbescheide vom 13. Juni 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2014 werden aufgehoben, soweit hinsichtlich der Zollanmeldung vom 21. Dezember 2012 (Nr. 12 der Fallakte) ein Zollwert von mehr als 13,62 € je kg, hinsichtlich der Zollanmeldung vom 6. Februar 2013 (Nr. 14 der Fallakte) ein Zollwert von mehr als 13,55 € je kg und hinsichtlich der Zollanmeldung vom 7. März 2013 (Nr. 16 der Fallakte) ein Zollwert von mehr als 14,90 € je kg Wasserpfeifentabak der Festsetzung der Einfuhrabgaben zugrunde gelegt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger meldete am 27. und 30. Dezember 2011, 16., 22. Februar, 22. Mai, 10. September, 17. Oktober, 6. und 12. November, 10., 13., 21. und 31. Dezember 2012, 6. und 8. Februar, 7., 15. und 25. März, 2. und 29. April, 17. und 31. Mai, 25. Juni, 3. Juli, 2. August, 21. November, 19. Dezember 2013 sowie am 10., 16. und 24. Januar 2014 aus X eingeführten Wasserpfeifentabak bei den Zollämtern Flughafen A, Flughafen B, Flughafen C und Flughafen D zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Bei den Anmeldungen vom 27. Dezember 2011 und 22. Februar 2012 gab der Kläger an, dass der Wasserpfeifentabak unter der Unterpos. 2403 99 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen sei. Bei den Anmeldungen vom 30. Dezember 2011, 16. Februar, 22. Mai, 10. September, 17. Oktober, 6. und 12. November, 10., 13., 21. und 31. Dezember 2012, 6. und 8. Februar, 7., 15. und 25. März sowie 2. April 2013 gab er an, dass der Wasserpfeifentabak unter der Pos. 1702 KN (als Melasse) einzureihen sei. Soweit der Kläger den Wasserpfeifentabak als Melasse angemeldet hatte, gab er als Zollwert einen Kaufpreis von 20 € bis 21 € je kg an. Soweit er die Warenbeschaffenheit zutreffend angegeben hatte, meldete er als Zollwert der Ware Kaufpreise von 2,70 € bis 7 € je kg - überwiegend 5 € je kg - an. Die Zollämter Flughafen A, Flughafen B, Flughafen C und Flughafen D folgten den Angaben des Klägers und setzten die Einfuhrabgaben auf dieser Grundlage gegen ihn fest.
3Das beklagte Hauptzollamt vertrat im Anschluss an Ermittlungen des Zollfahndungsamts E die Auffassung, dass der vom Kläger angemeldete Wasserpfeifentabak in die Unterpos. 2403 10 90 KN bzw. für Einfuhren ab dem 1. Januar 2012 in die Unterpos. 2403 11 00 KN einzureihen sei. Ferner könnten die vom Kläger angemeldeten Zollwerte nicht anerkannt werden. Nach den von der Bundesfinanzdirektion festgestellten durchschnittlichen Einfuhrwerten von Wasserpfeifentabak sei ein Zollwert von 16,39 € je kg anzunehmen. Dementsprechend erhob das beklagte Hauptzollamt vom Kläger mit Bescheiden vom 7., 8., 9. und 10. April 2014 Zoll und Einfuhrumsatzsteuer von dem Kläger nach.
4Mit seinen hiergegen eingelegten Einsprüchen trug der Kläger vor: Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in X habe unter dem 20. März 2014 bestätigt, dass der Kaufpreis für Wasserpfeifentabak dem von ihm angemeldeten Zollwert entspreche. Ein Kaufpreis von 5 € je kg ergebe sich auch aus einer Rechnung der Y (Y) vom 12. November 2013. Die X Chamber of Commerce and Industry habe ebenfalls einen solchen Kaufpreis für Wasserpfeifentabak bestätigt.
5Das beklagte Hauptzollamt setzte die Einfuhrabgaben hinsichtlich der Anmeldungen vom 27. und 30. Dezember 2011, 16., 22. Februar, 22. Mai, 10. September, 17. Oktober, 6. und 12. November, 10., 13., 21. und 31. Dezember 2012, 6. und 8. Februar, 7., 15. und 25. März, 2. und 29. April, 17. und 31. Mai, 25. Juni sowie 3. Juli 2013 mit Bescheiden vom 13. Juni 2014 niedriger fest, weil es insoweit nur noch von einem Zollwert von 15 € je kg Wasserpfeifentabak ausging.
6Das beklagte Hauptzollamt wies die Einsprüche des Klägers mit Entscheidung vom 26. Juni 2014 zurück und führte aus: Der Kläger sei bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit der von ihm angemeldeten Zollwerte bestünden. So habe das Zollfahndungsamt E ihn unter Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2013 aufgefordert, Zahlungsnachweise für die von ihm angemeldeten Einfuhrsendungen vorzulegen. Dem sei er nicht nachgekommen. Der Zollwert könne nicht nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. a oder b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ermittelt werden, weil Wasserpfeifentabak der Marke M nur vom Kläger eingeführt werde. Nach Art. 31 ZK sei deshalb ein Zollwert von 15 € je kg bzw. 16,39 € je kg zugrunde zu legen. Diese Zollwerte würden durch die Einfuhrsendungen bestätigt, die der Kläger unzutreffend als Melasse angemeldet habe. Die Zollwerte für diese Waren seien mit 17,54 € bzw. 17,56 € je kg sogar höher als der der Nacherhebung zugrunde gelegte Zollwert von 16,39 € je kg.
7Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er vorgetragen hat: Soweit er den Wasserpfeifentabak unzutreffend als Melasse angemeldet habe, sei dies versehentlich auf Grund einer Falschübersetzung geschehen. Er stamme aus X und besitze nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Den fraglichen Wasserpfeifentabak habe er in fast allen Fällen für 5 € je kg in X eingekauft. So ergebe sich aus der Rechnung der N vom 8. Dezember 2013 ein Verkaufspreis von 33 ….. für 1 kg Wasserpfeifentabak der Marke M. Dies entspreche einem Verkaufspreis von 6,50 € je kg. Bei der Abnahme größerer Mengen erhalte man einen Rabatt. Das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in X habe unter dem 20. März 2014 die Richtigkeit der Rechnung bestätigt. Ein Kaufpreis von 5 € je kg ergebe sich auch aus der Rechnung der Y (Y) vom 12. November 2013. Dieser Preis werde durch das Ursprungszeugnis vom 13. November 2013 und den zugehörigen Luftfrachtbrief vom selben Tag bestätigt. Darüber hinaus ergebe sich aus der Aufstellung der Y (Y) über die von ihm im Jahr 2013 getätigten Käufe von Wasserpfeifentabak, dass Preise von 2 € bis 21 € je kg berechnet worden seien. Der Wasserpfeifentabak für 20 € je kg habe sich am deutschen Markt jedoch nicht durchgesetzt, so dass er nicht mehr bestellt worden sei. Der Geschäftsführer der Y (Y) habe zudem bestätigt, dass der Kaufpreis für normalen Wasserpfeifentabak 5 € je kg für ihn betragen habe. Er könne keine Zahlungsbelege vorlegen, weil sein Bruder den Wasserpfeifentabak in bar in X bezahlt habe. Soweit in den Rechnungen die Klausel CIF angegeben worden sei, sei dies unzutreffend gewesen. Er habe zusätzlich zu dem Kaufpreis auch die Frachtkosten zahlen müssen. Der Zollwert könne jedenfalls nicht nach Art. 31 ZK ermittelt werden. Vielmehr seien als Transaktionswerte für gleiche oder gleichartige Waren die Kaufpreise für Wasserpfeifentabak der Marken M und N zugrunde zu legen.
8Das Amtsgericht F hat den Kläger mit Strafurteil vom 2. Dezember 2014 wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 31 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Bl. 154 GA). Dabei ging es davon aus, dass der Kläger am 27. und 30. Dezember 2011, 16., 22. Februar, 22. Mai, 10. September, 17. Oktober, 6. und 12. November, 13., 21. und 31. Dezember 2012, 6. und 8. Februar, 7., 15. und 25. März, 2. und 29. April, 17. und 31. Mai, 25. Juni, 3. Juli, 2. August, 21. November, 19. Dezember 2013 sowie am 10., 16. und 24. Januar 2014 bei der Anmeldung des Wasserpfeifentabaks bewusst falsche Angaben über den Kaufpreis und teilweise über die Art der Waren gemacht habe. Hinsichtlich der Zollanmeldungen vom 13., 21. und 31. Dezember 2012, 6. und 8. Februar, 7., 15. und 25. März, 2. April 2013 hat das Amtsgericht F für den Wasserpfeifentabak in Übereinstimmung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F Kaufpreise von 13,62 € bis 15,92 € je kg den sichergestellten und zur Akte gereichten Unterlagen sowie Rechnungen entnommen. Im Übrigen hat das Strafgericht „ohne Präjudiz für Steuer- und andere Verfahren abweichend von den durch Zoll und Staatsanwaltschaft geschätzten Preisen und von dem Angeklagten behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Preisen (von ca. 4,60 bis 7 €/kg) im Rahmen der Verständigung einen Zollwert von 11 €/kg als Mindestwert zur Berechnung des strafrechtlich relevanten Schadens zu Grunde gelegt“.
9Der Kläger beantragt,
10die Einfuhrabgabenbescheide vom 9. und 10. April sowie vom 13. Juni 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2014 aufzuheben.
11Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung wiederholt es im Wesentlichen seine Ausführungen aus der angefochtenen Einspruchsentscheidung.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Einfuhrabgabenbescheide vom 13. Juni 2014, die gemäß § 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung Gegenstand des Einspruchs- und damit auch des Klageverfahrens geworden sind, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit das beklagte Hauptzollamt hinsichtlich der Zollanmeldung vom 21. Dezember 2012 (Nr. 12 der Fallakte) einen Zollwert von mehr als 13,62 € je kg, hinsichtlich der Zollanmeldung vom 6. Februar 2013 (Nr. 14 der Fallakte) einen Zollwert von mehr als 13,55 € je kg und hinsichtlich der Zollanmeldung vom 7. März 2013 (Nr. 16 der Fallakte) einen Zollwert von mehr als 14,90 € je kg Wasserpfeifentabak der Festsetzung der Einfuhrabgaben zugrunde gelegt worden hat. Im Übrigen sind die Einfuhrabgabenbescheide vom 9. und 10. April sowie vom 13. Juni 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2014 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
16Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Zolls sind die Art. 220 Abs. 1 Satz 1, 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex - ZK -) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. Entsprechendes gilt nach § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Die einer Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld entsprechenden Abgabenbeträge sind von den Zollämtern Flughafen A, Flughafen B, Flughafen C und Flughafen D mit geringeren als den gesetzlich geschuldeten Beträgen buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK).
17Der Zollsatz für den vom Kläger angemeldeten Wasserpfeifentabak ergibt sich aus der KN (Art. 20 Abs. 1 und 3 Buchst. a ZK). Für Wasserpfeifentabak der Unterpos. 2403 10 90 KN (2011) und der Unterpos. 2403 11 00 KN (2012-2014) ist ein Zollsatz von 74,9 % vorgesehen. Soweit der Kläger den Wasserpfeifentabak unter der unzutreffenden Unterpos. 2403 99 90 KN und ebenfalls unzutreffend als Melasse angemeldet hat, war das beklagte Hauptzollamt nach Art. 78 Abs. 3 ZK befugt, die Einfuhrabgaben neu zu berechnen. Dies führt nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 UStG auch zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer.
18Das beklagte Hauptzollamt war auch berechtigt, den Zollwert für den Wasserpfeifentabak mit 15 € bzw. 16,39 € je kg zu ermitteln. Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Art. 29 Abs. 1 ZK grundsätzlich der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung nach den Art. 32 und 33 ZK. Entsprechendes gilt nach § 11 Abs. 1 UStG hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer. Nach Art. 181a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften müssen die Zollbehörden den Zollwert nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des Verfahrens des Art. 181a Abs. 2 ZKDVO wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten Preis gemäß Art. 29 ZK entspricht. Das Gericht teilt die Auffassung des beklagten Hauptzollamts, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit der vom Kläger für den Wasserpfeifentabak angemeldeten Zollwerte von 2,70 € bis 7 € je kg - überwiegend 5 € je kg - bestehen. Nach den Feststellungen der Bundesfinanzdirektion betrugen die durchschnittlichen Einfuhrwerte von Wasserpfeifentabak bis zum 21. Juli 2013 15 € je kg und ab dem 22. Juli 2013 16,39 € je kg (Bl. 59 ff. der RBL-Akte 184/14).
19Unbeschadet dessen hat das Amtsgericht F den Kläger mittlerweile mit Strafurteil vom 2. Dezember 2014 wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 31 Fällen verurteilt (Bl. 154 GA). Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger am 27. und 30. Dezember 2011, 16., 22. Februar, 22. Mai, 10. September, 17. Oktober, 6. und 12. November, 13., 21. und 31. Dezember 2012, 6. und 8. Februar, 7., 15. und 25. März, 2. und 29. April, 17. und 31. Mai, 25. Juni, 3. Juli, 2. August, 21. November, 19. Dezember 2013 sowie am 10., 16. und 24. Januar 2014 bei der Anmeldung des Wasserpfeifentabaks bewusst falsche Angaben über den Kaufpreis und teilweise über die Art der Waren gemacht hatte. Hinsichtlich der Zollanmeldungen vom 13., 21. und 31. Dezember 2012, 6. und 8. Februar, 7., 15. und 25. März, 2. April 2013 hat das Amtsgericht F für den Wasserpfeifentabak überdies in Übereinstimmung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F Kaufpreise von 13,62 € bis 15,92 € je kg den sichergestellten und zur Akte gereichten Unterlagen sowie Rechnungen entnommen. Ganz überwiegend handelte es sich nach den strafgerichtlichen Feststellungen - bis auf die Zollanmeldungen vom 21. Dezember 2012 sowie vom 6. Februar und 7. März 2013 - um Kaufpreise, die noch über 15 € je kg lagen. Da die Beteiligten die strafgerichtlichen Feststellungen nicht substantiiert bestritten haben, macht das erkennende Gericht sich diese Feststellungen zu Eigen.
20Soweit das Strafgericht allerdings im Übrigen „ohne Präjudiz für Steuer- und andere Verfahren abweichend von den durch Zoll und Staatsanwaltschaft geschätzten Preisen… im Rahmen der Verständigung einen Zollwert … von 11 €/kg als Mindestwert zur Berechnung des strafrechtlich relevanten Schadens zu Grunde gelegt“ hat, vermag das erkennende Gericht dem für das vorliegende Verfahren nicht uneingeschränkt zu folgen. Das Strafgericht hat zwar festgestellt, dass der Zollwert für den vom Kläger im Übrigen angemeldeten Wasserpfeifentabak (Warenwert zuzüglich anteiliger Frachtkosten) mindestens 11 € je kg betrug. Diese Feststellung besagt jedoch nichts für den tatsächlichen Kaufpreis des vom Kläger angemeldeten Wasserpfeifentabak, der nach den strafgerichtlichen Feststellungen - unter Berücksichtigung anteiliger Frachtkosten - jedenfalls mehr als 11 € je kg betragen hat. Es muss daher insoweit bei den von der Bundesfinanzdirektion ermittelten durchschnittlichen Einfuhrwerten von Wasserpfeifentabak bis zum 21. Juli 2013 von 15 € je kg und ab dem 22. Juli 2013 von 16,39 € je kg verbleiben. Der Kläger hat die begründeten Zweifel des beklagten Hauptzollamts an der Richtigkeit der von ihm angemeldeten Zollwerte nicht ausgeräumt. Die Rechnung der N vom 8. Dezember 2013 über einen Verkaufspreis von 33 …. für 1 kg Wasserpfeifentabak der Marke M hat keinen Bezug zu den hier in Rede stehenden Einfuhrsendungen. Unbeschadet dessen ersetzt diese Rechnung nicht die vom Kläger angeforderten Zahlungsbelege für den von ihm angemeldeten Wasserpfeifentabak. Der Beglaubigungsvermerk des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in X vom 20. März 2014 besagt nichts über die Richtigkeit der Rechnung vom 8. Dezember 2013 und der vom Kläger angemeldeten Zollwerte. Entsprechendes gilt für die Rechnung vom 12. November 2013 und die Aufstellung der Y (Y) über die vom Kläger im Jahr 2013 getätigten Käufe von Wasserpfeifentabak. Das Ursprungszeugnis vom 13. November 2013 und der Luftfrachtbrief vom selben Tag sagen nichts darüber aus, welchen Kaufpreis der Kläger tatsächlich für den Wasserpfeifentabak gezahlt hat. Dies gilt auch für die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Ablichtungen von Rechnungen der Y (Y). Auch die vom Kläger übersandten Bestätigungen des Geschäftsführers der Y (Y) vermögen nicht die vom beklagten Hauptzollamt angeforderten Zahlungsbelege für den Wasserpfeifentabak zu ersetzen.
21Anders als der Kläger meint, kann der Zollwert im Streitfall nicht nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. a oder b ZK ermittelt werden. Die Transaktionswerte für gleiche oder gleichwertige Waren (Art. 150, 151 ZKDVO) stehen nicht fest. Derartige Transaktionswerte hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
22Die Einfuhrabgabenbescheide sind allerdings aufzuheben, soweit das beklagte Hauptzollamt hinsichtlich der Zollanmeldung vom 21. Dezember 2012 (Nr. 12 der Fallakte) einen Zollwert von mehr als 13,62 € je kg, hinsichtlich der Zollanmeldung vom 6. Februar 2013 (Nr. 14 der Fallakte) einen Zollwert von mehr als 13,55 € je kg und hinsichtlich der Zollanmeldung vom 7. März 2013 (Nr. 16 der Fallakte) einen Zollwert von mehr als 14,90 € je kg Wasserpfeifentabak der Festsetzung der Einfuhrabgaben zugrunde gelegt worden hat. Denn insoweit hat das Strafgericht die vorgenannten Zollwerte festgestellt, die unter den vom beklagten Hauptzollamt angesetzten Zollwerten von jeweils 15 € liegen.
23Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf seine in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 2014 (Bl. 36 GA) gestellten Beweisanträge Bezug genommen hat, muss das Gericht dem nicht nachgehen. Ob die Warenbezeichnung „Melasse“ in einem Teil der fraglichen Zollanmeldungen auf einem Übersetzungsfehler des Klägers beruhte, kann dahinstehen. Das ist nicht entscheidungserheblich, weil es im Rahmen der Art. 220 Abs. 1 Satz 1, 221 Abs. 1 ZK nur darauf ankommt, dass der Kläger die Ware objektiv unzutreffend bezeichnet hat. Unbeschadet dessen hat der Kläger die strafgerichtliche Feststellung, dass er bei der Anmeldung des Wasserpfeifentabaks bewusst falsche Angaben über den Kaufpreis und teilweise über die Art der Waren gemacht hat, nicht substantiiert bestritten. In Anbetracht der Feststellungen des Strafgerichts, dass jedenfalls die von ihm angemeldeten Kaufpreise von 5 € je kg Wasserpfeifentabak unzutreffend waren, muss das Gericht auch nicht den auf die Vernehmung des Herrn P (Bruder des Klägers) und des Herrn Q gerichteten Beweisanträgen nachgehen. Das Strafgericht hat seinem Urteil sogar einen Zollwert von 11 € je kg als Mindestwert „zur Berechnung des strafrechtlich relevanten Schadens zu Grunde gelegt“. Diesen vom Strafgericht festgestellten Mindestwert für den angemeldeten Wasserpfeifentabak hat der Kläger nicht substantiiert bestritten.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.
(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.
(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.
(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.
(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.
(1) Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach dem Wert des eingeführten Gegenstands nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.
(2) Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von diesem oder für ihn wieder eingeführt worden, so wird abweichend von Absatz 1 der Umsatz bei der Einfuhr nach dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung bemessen. Das gilt auch, wenn die Veredelung in einer Ausbesserung besteht und an Stelle eines ausgebesserten Gegenstands ein Gegenstand eingeführt wird, der ihm nach Menge und Beschaffenheit nachweislich entspricht. Ist der eingeführte Gegenstand vor der Einfuhr geliefert worden und hat diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, so gilt Absatz 1.
(3) Dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 sind hinzuzurechnen, soweit sie darin nicht enthalten sind:
- 1.
die im Ausland für den eingeführten Gegenstand geschuldeten Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben; - 2.
die auf Grund der Einfuhr im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer auf den Gegenstand entfallenden Beträge an Einfuhrabgaben und an Verbrauchsteuern außer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuern unbedingt entstanden sind; - 3.
die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der Lieferung und die Kosten der Beförderung sowie für andere sonstige Leistungen bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet; - 4.
die in Nummer 3 bezeichneten Kosten bis zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, sofern dieser im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer bereits feststeht.
(4) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht Preisermäßigungen und Vergütungen, die sich auf den eingeführten Gegenstand beziehen und die im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen.
(5) Für die Umrechnung von Werten in fremder Währung gelten die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren, die in Rechtsakten des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission festgelegt sind.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.