Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 16 K 836/15 KV
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt, die zwischenzeitlich gesondert festgestellt wurden. Daneben war er als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Wegen häufiger Veränderungen des Wohnsitzes des Klägers waren im Zeitablauf verschiedene Finanzämter zuständig.
3Nachdem sich der Kläger mit seiner Ehefrau von … nach … umgemeldet hatte, betrieb das nunmehr zuständige Finanzamt A wegen rückständiger Einkommensteuern nebst Nebenleistungen die Vollstreckung. Mitte 2013 meldeten sich der Kläger und seine Ehefrau, die sich zwischenzeitlich nach … (Zuständigkeit des Finanzamts B) umgemeldet hatten, gemeinsam unter der Adresse ...straße … in … (als einzige Wohnung) an. Nachdem das beklagte Finanzamt (im Folgenden: das Finanzamt) hiervon erfahren hatte, führte es das Besteuerungsverfahren fort. Das Finanzamt setzte auch das Vollstreckungsverfahren fort und erließ im Mai und Juni 2014 mehrere Pfändungen. Die geltend gemachten fälligen Rückstände gegenüber dem Kläger waren inzwischen auf über 100.000 € angestiegen; neben Einkommensteuern 2001, 2005 bis 2007 nebst Nebenleistungen waren nunmehr auch Umsatzsteuern für 2012, 2013 und das 1. Quartal 2014 rückständig. Nachdem eine Zahlungsaufforderung (vom 16.06.2014) unter Hinweis auf die Folgen des § 284 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erfolglos geblieben war, forderte das Finanzamt den Kläger schließlich zur Abgabe der Vermögensauskunft auf (Bescheid vom 25.08.2014).
4Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Er hatte sich inzwischen zum 1.07.2014 nach … (…), …straße … umgemeldet, während seine Ehefrau, die nunmehr vom Kläger getrennt lebe, sich nach … umgemeldet hatte. Der Kläger wandte ein, die Forderungsaufstellung sei nicht nachvollziehbar, weil die Steuerschulden nicht aufgeteilt seien. (Nicht näher benannte) Zahlungen des Schuldners und zwischenzeitliche Zahlungen von Drittschuldnern auf Pfändungen seien nicht berücksichtigt.
5Das Finanzamt erließ daraufhin, nachdem wegen Einkommensteuer 2008 bereits ein Aufteilungsbescheid ergangen war (Gegenstand des Klageverfahrens 16 K 3899/13 AO) gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau Aufteilungsbescheide zur Einkommensteuer 2001, 2005, 2006 und 2007 (Bescheide vom 17.12.2014). Auch unter Berücksichtigung der Aufteilungen betrugen die fälligen Steuerrückstände nebst Nebenleistungen des Klägers über 100.000 €. Zwischenzeitlich war ein Pfändungsversuch, den das Finanzamt C aufgrund eines Vollstreckungsauftrags des beklagten Finanzamts am 7.10.2014 unternommen hatte, erfolglos geblieben. Der Vollziehungsbeamte traf unter der neuen Adresse des Klägers nur einen Herrn D an, der sich als langjähriger Freund des Klägers vorstellte und erklärte, der Kläger bewohne in seinem (D) Haushalt lediglich einen Raum mietfrei. Der Kläger halte sich bei Verwandten auf, seine Rückkehr sei ungewiss.
6Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015). Es wies darauf hin, dass sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger erfolglos geblieben seien. Die Ladung zur Vermögensauskunft sei rechtmäßig; die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 Satz 1 AO seien gegeben. Der Kläger habe bisher kein Vermögensverzeichnis vorgelegt. Die Anordnung sei das geeignete und erforderliche Mittel, um die Vermögensverhältnisse des Klägers aufzuklären. Die Steuerbeträge seien fällig, die rückständigen Einkommensteuern seien aufgeteilt worden, Tilgungsleistungen, auch soweit sie an andere Finanzämter geleistet worden seien, seien berücksichtigt worden.
7Hiergegen richtet sich die Klage. Er ist der Auffassung, solange Aufteilungsbescheide nicht rechtskräftig seien, könne nicht „durchvollstreckt“ werden und auch keine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Steuerbescheide und Aufteilungsbescheide seien ausnahmslos angefochten und nicht rechtskräftig.
8Der Kläger ist, ordnungsgemäß geladen, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er hat in der Terminswoche unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Der o. g. Patient ist wegen Krankheit vom 22.09.2015 bis einschließlich 15.10.2015 nicht arbeitsfähig.“) die Verschiebung des Termins beantragt. Das Gericht hat hierauf den Termin nicht aufgehoben (Schreiben vom 23.09.2015).
9Schriftsätzlich hat der Kläger sinngemäß beantragt,
10den Bescheid über die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 25.08.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015) ersatzlos aufzuheben.
11Das Finanzamt beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist unbegründet.
161. Die Ladung des Finanzamts zur Abgabe der Vermögensauskunft in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig.
17Die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 AO liegen vor. Der Kläger hat erhebliche Steuerrückstände. Dabei sind die Einkommensteuerfestsetzungen rechtskräftig (vgl. Urteil des FG Köln vom 9.12.2011 10 K 2034/10). Die Aufteilung der Einkommensteuerschulden, die vom Finanzamt auf Antrag der Kläger vorzunehmen war, ist erfolgt; hierdurch haben sich die Rückstände des Kläger nicht wesentlich gemindert, weil er im Verhältnis zu seiner Ehefrau zwischenzeitlich deutlich höhere Einkünfte erzielt hat. Außerdem sind nunmehr auch nennenswerte Umsatzsteuerbeträge rückständig. Vollstreckungsversuche des Finanzamts haben nicht zur Tilgung der Rückstände geführt; vielmehr sind diese im Zeitablauf sogar tendenziell weiter angestiegen.
18Die Maßnahme ist auch ermessensgerecht. Die hierzu dargelegten Erwägungen des Finanzamts sind nicht zu beanstanden. Das Gericht verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015, denen es sich vollinhaltlich anschließt (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung ‑ FGO ‑ ).
192. Das Gericht war durch das Nichterscheinen des Klägers zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert. Der Kläger ist in der Ladung auf die Regelung des § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
20Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Der o. g. Patient ist wegen Krankheit vom 22.09.2015 bis einschließlich 15.10.2015 nicht arbeitsfähig.“) rechtfertigt die Verschiebung des Termins nicht. Denn der Kläger hat hierdurch keinen hinreichenden Verlegungsgrund glaubhaft gemacht. Ob im Einzelfall die Verlegung eines Termins geboten ist, hat das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände zu beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. In diesen Fällen muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (BFH-Beschlüsse vom 1.08.2014 V S 16/14, BFH/NV 2014, 1768; vom 7.08.2013 VII B 43/13, BFH/NV 2013, 1792 und vom 18.02.2013 V B 62/12, juris). Daran fehlt es hier.
21Die weiteren Umstände des Streitfalls führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger wiederholt ärztliche Atteste eingereicht hat, um steuerliche Verwaltungsverfahren hinauszuschieben bzw. gerichtliche Fristen nicht einzuhalten oder die Verlegung anberaumter Termine geltend zu machen. In diesem Zusammenhang hat ihn das Gericht bereits mit Schreiben vom 16.06.2015 (im Verfahren wegen Umsatzsteuer 2011 bis 2013 16 K 557/15 U) darauf hingewiesen, dass sich das Gericht außerstande sieht, im Hinblick auf eine (geltend gemachte) seit langem bestehende und andauernde Arbeitsunfähigkeit gerichtliche Fristen beliebig zu verlängern und dass es nach der Rechtsprechung zumutbar und geboten ist, in Fällen, in denen auf absehbare Zeit eine Verhinderung durch Krankheit vorliegt, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen.
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(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.
(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.
(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.
(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.
(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn
- 1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder - 3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.
(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat durch die Ablehnung des Antrags des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), den Verhandlungstermin wegen seiner Erkrankung zu verlegen, das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt.
- 2
-
Das FG hat einen gemäß § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verlegung eines Verhandlungstermins gebietenden erheblichen Grund in zutreffender Anwendung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. den vom FG referierten BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, m.w.N.) verneint.
- 3
-
Bei der gebotenen Gesamtschau der vom Kläger mit dem Verlegungsantrag und dessen ergänzendem Schreiben dem FG unterbreiteten Informationen ist die Würdigung des FG nicht zu beanstanden, der Kläger habe einen Verlegungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerkte Diagnosekürzel "J06.9G" ersetzt nicht die von der Rechtsprechung geforderte genaue Schilderung der Erkrankung, die dem FG die Beurteilung ermöglicht, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist. Anders als der Kläger meint ist es nicht Aufgabe des FG, durch eigene Internetrecherche die Auflösung des Kürzels herauszufinden. Abgesehen davon ergibt sich auch aus der vom Kläger mit E-Mail vom folgenden Tag mitgeteilten "Übersetzung" dieser Diagnose ("nicht näher bezeichnete akute Infektion der oberen Atemwege") nicht die Verhandlungsunfähigkeit des Patienten. Keinesfalls musste das FG daraus folgern, dass die Erkrankung so ansteckend und schwerwiegend sein könne, dass ein Aufsuchen des Gerichts wegen Ansteckungsgefahr und Körperschwäche oder ein kurzfristiges Aufsuchen einer Arztpraxis wegen Bettlägerigkeit nicht in Betracht komme.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.