Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 08. Apr. 2014 - 13 K 2216/12 F

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt hat und ob dies im Rahmen einer Feststellungsklage geklärt werden kann.
3Der Kläger war von Beruf selbständiger Rechtsanwalt. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und versteuerte seine freiberuflichen Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes.
4Nach den Feststellungen einer beim Kläger seit dem 23. Oktober 2006 für die Jahre 2000 bis 2002 durchgeführten Außenprüfung ergibt sich aus drei Beratungsverträgen, die der Kläger in den 1990er Jahren mit der A GmbH, der B AG und der C GmbH abgeschlossen hatte, dass der Kläger den drei Gesellschaften für alle Aufgaben hinsichtlich der Abwicklung von laufenden rechtlichen Bezügen, insbesondere für abgrabungs-, wasser- und umweltrechtliche Fragestellungen zur Verfügung stand.
5Die Prüfer führten in ihrem Zwischenbericht vom 19. Juni 2008 u.a. aus, der Kläger sei nach den Verträgen rundum für die drei Gesellschaften tätig. Er führe Kaufpreisverhandlungen über Maschinen, erteile Aufträge an Handwerker, verhandele mit den Anlieferern von Kippgut über Preise und Mengen, vereinbare Termine für die Wasserbehörde sowie mit Architekten und Ingenieuren zwecks Ausbeutung und Verfüllung der Grube D in F. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger auf fast allen Eingangsrechnungen als Gesprächspartner genannt sei.
6Die Außenprüfer waren der Auffassung, dass die Tätigkeit für die drei Gesellschaften erfahrungsgemäß auch von Geschäftsführern wahrgenommen werde und es sich deshalb um eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers handele. Die Arbeit des Klägers stelle eine „beratende Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG“ dar, bei der die in Rechnung gestellten Beträge kreditorisch als Einnahmen zu erfassen seien. Die bisherige freiberufliche Tätigkeit des Klägers sei in eine gewerbliche Tätigkeit umzuqualifizieren. Der Kläger habe wegen seiner gewerblichen Tätigkeit Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen. Die erklärten Umsätze seien für die Jahre 2000 bis 2002 um 37.264,14 DM (2000), 683.826,57 DM (2001) und 328.665,12 Euro (2002) zu erhöhen.
7Mit Beschluss vom 17. Juli 2008 ordnete das Amtsgericht (AG) E die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers an. Zugleich ordnete es die Eigenverwaltung an, nach der der Kläger unter der Aufsicht des Sachwalters, Rechtsanwalt G, berechtigt ist, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen.
8Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) meldete Abgabenforderungen hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 bis 2002 (nebst Zinsen) und 2006 bis 2008 sowie der Einkommensteuer 2002 (nebst Solidaritätszuschlag, rk. Kirchensteuer und Zinsen) zur Insolvenztabelle an. Im Prüfungstermin widersprach der Kläger den angemeldeten Abgabenforderungen. Da diese Abgaben zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht festgesetzt waren, erließ das FA am 18. November 2011 einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) über einen Gesamtbetrag von 200.615,79 Euro. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2011 Einspruch ein. Nachdem der Kläger seinen Einspruch trotz Aufforderung nicht begründet hatte, wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2012 als unbegründet zurück.
9Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO beantragt sowie die Feststellung begehrt hat, dass er für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2010 nicht Schuldner von Gewerbesteuer sei und vom FA nicht in Form von Gewerbesteuermessbescheiden oder Berechnungen zur Gewerbesteuer 2000 bis 2010 herangezogen werden dürfe. Im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 7. Februar 2014 hat das FA sämtliche im Feststellungsbescheid vom 18. November 2011 getroffenen Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellungen hinsichtlich der Umsatzsteuer 2006 bis 2008. Bezüglich dieser Feststellungen hat der Kläger erklärt, dass er sein Aufhebungsbegehren nicht weiterverfolge. Das Verfahren wegen des Feststellungsbescheids nach § 251 Abs. 3 AO ist daraufhin mit Beschluss vom 13.03.2014 abgetrennt worden (Az. 13 K 774/14 F).
10Bereits am 29. April 2013 hatte das AG E angezeigt, dass bei ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eine Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen sei, dass Masseunzulänglichkeit vorliege (§§ 208 bis 210 InsO).
11Zur Begründung seines Feststellungsbegehrens im vorliegenden Verfahren trägt der Kläger vor, er habe zu keinem Zeitpunkt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, insbesondere nicht seit dem Jahr 2000. Eine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt könne nicht in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert werden. Die im Zwischenbericht der Prüfer vom 19. Juni 2008 zur angeblichen Gewerbesteuerpflicht getroffenen „Feststellungen“ seien unzutreffend.
12In den streitbefangenen Zeiträumen habe er nicht nur die A GmbH, die C GmbH und B AG als Mandanten vorwiegend in abfallrechtlichen Angelegenheiten beraten, sondern auch eine erhebliche Zahl anderer Mandate betreut (zum Teil aufgrund von Beraterverträgen). Auf der Grundlage des Beratervertrags mit der A GmbH habe er in den Jahren 2000 bis 2002 Beratungsleistungen aufgrund von Stundennachweisen erbracht und abgerechnet. Für die A GmbH habe er die aus den eingereichten Stundenaufstellungen ersichtlichen anwaltlichen Leistungen erbracht und liquidiert. Für die B AG seien vergleichbare anwaltliche Leistungen erbracht und abgerechnet worden.
13In den Stundenaufstellungen seien ausschließlich anwaltliche Beratungsleistungen und keine anwaltsfremden Tätigkeiten enthalten, die auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweisen könnten. Im Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung des Finanzamts H vom 18. Februar 2004 werde zutreffend festgestellt, dass er als Rechtsanwalt tätig sei. Die Behauptung des FA, er sei auf „fast allen Eingangsrechnungen als Geschäftspartner“ genannt, sei unzutreffend. Zudem führe die Benennung als Gesprächspartner auf Rechnungen noch zu keiner Umqualifizierung in eine gewerbliche Tätigkeit. Er habe sich mit Ausgangs- und Eingangsrechnungen seiner Mandanten (Buchhaltung) zu keiner Zeit befasst und auch keinen Einfluss darauf nehmen können und wollen, wie die Geschäftspartner der Mandanten ihre Rechnungen gestalteten.
14Die schriftliche Honorarvereinbarung im Beratervertrag sei kein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit, sondern nach § 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ausdrücklich erlaubt. Aufgrund seiner abfall- und umweltrechtlichen Spezialkenntnisse sei auch der vereinbarte Stundensatz von bis zu 1.000 DM je Stunde nicht zu beanstanden. Alle von ihm entwickelten anwaltlichen Tätigkeiten für die Mandanten im streitbefangenen Zeitraum 2000 bis 2002 seien nicht geeignet gewesen, von Geschäftsführern wahrgenommen zu werden, denen es – wie hier – an juristischem Fachwissen fehle.
15Die anwaltlichen Tätigkeiten für die im Zwischenbericht vom 19. Juni 2008 angeführten Beratungsmandate seien stets auf ein Jahr befristet gewesen. Die vom FA geforderte Gewerbesteuer hindere derzeit die Umsetzung des vom Kläger am 16. März 2011 im Insolvenzverfahren dem Gericht vorgelegten Insolvenzplans, der nur ohne Gewerbesteuerforderungen gedeckt sei. Ohne einen bestätigten Insolvenzplan könne ihm die anwaltliche Zulassung aber nicht vorzeitig wieder erteilt werden. Er habe somit ein Interesse an der Feststellung, dass er für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2008 keine Gewerbesteuer schulde und dazu auch nicht durch Bescheide und oder Berechnungen herangezogen werden könne.
16Aus den beiden Urteilen des Verwaltungsgerichts (VG) I vom 24. September 2012 und vom 26. August 2013 ergebe sich, dass nach Ansicht des VG die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide und Feststellungsbescheide des FA (Gewerbesteuer 2004 bis 2008, 2009 und 2010), auf denen auch die angegriffenen Gewerbesteuerbescheide der Stadt F fußten, im Klageverfahren 13 K 2216/12 F geltend zu machen seien. Für die Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes des Klägers bedeute dies, dass ihm zur Durchsetzung seines Feststellungsbegehrens der Rechtsweg zum VG aufgrund der dortigen Urteile verschlossen sei. Ein anderer Rechtsweg, auf dem eine auf Aufhebung der angegriffenen Gewerbesteuerberechnungen und Messbescheide des FA gerichtete Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden könne, sei nicht erkennbar.
17Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit drei Schriftsätzen vom 9. April 2014 (Eingang 10. April 2014, 12:51 Uhr; Eingang 10. April 2014, 13:09 Uhr; Eingang 10. April 2014, 17:01 Uhr) ergänzend vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Schriftsätze Bezug genommen.
18Der Kläger beantragt,
19zum Beweis dafür, dass die von der Stadt F angemeldeten Gewerbesteuerbeträge 2004 bis 2008 durch den Eigenverwalter und den Sachwalter, Rechtsanwalt G, bestritten worden seien, den Sachwalter Rechtsanwalt G als Zeugen zu vernehmen;
20festzustellen, dass er – der Kläger – für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2010 nicht steuerpflichtiger Schuldner von Gewerbesteuer ist und vom FA nicht in Form von Gewerbesteuermessbescheiden/Berechnungen zur Gewerbesteuer 2000 bis 2010 herangezogen werden darf, soweit nicht Gewerbesteuermessbescheide für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten worden sind.
21Das FA beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Kläger habe für die Streitjahre keine Steuererklärungen abgegeben und seine Einkünfte nicht erklärt. Im übrigen werde auf den Zwischenbericht der Betriebsprüfung vom 19. Juni 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2012 sowie auf die Ausführungen in den Klageverfahren 15 K 4080/09 E,G,U und 13 K 3313/12 E,G,U verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
251. Die Klage ist unzulässig.
26a) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, er sei in den Erhebungszeiträumen 2000 bis 2002 „nicht steuerpflichtiger Schuldner von Gewerbesteuer“ und dürfe vom FA nicht in Form von Gewerbesteuermessbescheiden oder Berechnungen zur Gewerbesteuer für 2000 bis 2002 herangezogen werden, ist die Klage unzulässig, weil das rechtskräftige Urteil des FG I vom 23. Mai 2012 es dem Kläger gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verwehrt, eine erneute Entscheidung in dieser Sache zu begehren.
27Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Über die prozessuale Frage, ob das Feststellungsbegehren des Klägers subsidiär zu einer von ihm verfolgbaren Gestaltungs- oder Leistungsklage i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO ist, hat das Finanzgericht (FG) I durch Urteil vom 23. Mai 2012 im Verfahren 15 K 4080/09 entschieden. In diesem gegen das FA gerichteten Rechtsstreit hatte der Kläger beantragt festzustellen, „dass er für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 nicht steuerpflichtiger Schuldner von Gewerbesteuer ist und vom Beklagten nicht in Form von Gewerbesteuermessbescheiden/Berechnungen zur Gewerbesteuer 2000 bis 2002 herangezogen werden darf“ (Seite 4 des Urteils). Der 15. Senat des FG I hat diese Klage als unzulässig abgewiesen, da die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht erfüllt seien. Die Feststellung des Gerichts, dass für das konkrete Rechtsschutzbegehren des Klägers keine Sachentscheidung zugelassen wird, ist durch dieses formal rechtskräftige Urteil auch materiell in Rechtskraft erwachsen (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110 FGO Tz. 11). Wegen der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils ist es dem Kläger nicht möglich, mit der vorliegenden Klage erneut eine nämliche Feststellung zu begehren.
28Daran ändert – entgegen der Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 9. April 2014 (Eingang 10. April 2014, 17:01 Uhr) – auch das Urteil des VG I vom 26. August 2013 (Az. 25 K 7285/12) nichts. Mit diesem Urteil hat das VG I die Klage des Klägers gegen die Stadt F wegen eines Feststellungsbescheids gemäß § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a des Kommunalabgabengesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) hinsichtlich der Gewerbesteuer 2001 und 2002 als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Berechnungen des Gewerbesteuermessbetrags, die das FA der Stadt F für die Erhebungszeiträume 2001 und 2002 übermittelt habe, seien bindend für die Gewerbesteuerberechnungen der Stadt (Seite 7 des Urteils). Legt man dies zu Grunde, hätte der Kläger seine Rechte durch eine (allgemeine) Leistungsklage gegen das FA mit dem Begehren der Rücknahme der Gewerbesteuermessberechnungen durch das FA gegenüber der Stadt F verfolgen können. Wegen dieser Möglichkeit kann der Kläger die von ihm formulierte Feststellung gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO – nach wie vor – nicht zulässig beantragen.
29b) Hinsichtlich der begehrten Feststellung für den Erhebungszeitraum 2003 fehlt es zumindest an einem berechtigten Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem FA. Im Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ (§ 41 Abs. 1 FGO) drückt sich das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses aus (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 1993 VII R 56/93, Bundessteuerblatt II 1994, 356, unter II.1.c). Daran fehlt es, wenn die erstrebte Feststellung für das Prozessziel keine Bedeutung hat.
30Die vom Kläger beantragte Feststellung, dass er im Erhebungszeitraum 2003 nicht Schuldner von Gewerbesteuer sei und nicht durch die Berechnung eines Gewerbesteuermessbetrags zur Gewerbesteuer 2003 herangezogen werden dürfe, steht in keinem Zusammenhang mit einem dem Insolvenzgericht vorgelegten Insolvenzplan. Der Kläger hat dazu vorgetragen, die vom FA (gemeint ist die Stadt F) geforderte Gewerbesteuer hindere derzeit die Umsetzung eines dem Insolvenzgericht am 16. März 2011 vorgelegten Insolvenzplans, der nur ohne Gewerbesteuerforderungen gedeckt sei. Ohne einen bestätigten Insolvenzplan könne ihm die Zulassung als Rechtsanwalt nicht vorzeitig wieder erteilt werden; er habe somit ein Interesse an der beantragten Feststellung. Die Stadt F fordert vom Kläger jedoch, was der Kläger inzwischen selbst einräumt, keine Gewerbesteuer für 2003. Das FA hat auch keine Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags vorgenommen, die Grundlage für eine Gewerbesteuerforderung der Stadt sein könnte. Vor diesem Hintergrund hat die erstrebte Feststellung für eine Bestätigung des Insolvenzplans keinerlei Bedeutung.
31c) Auch soweit der Kläger seinen Feststellungsantrag auf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 17. Juli 2008 (Tag der Insolvenzeröffnung) bezieht, ist die Klage unzulässig.
32Dabei unterstellt das Gericht zu Gunsten des Klägers dessen Behauptung als wahr, sowohl er selbst als Schuldner und Eigenverwalter als auch der vom Insolvenzgericht bestellte Sachwalter hätten die von der Stadt F am 2. Februar 2012 für diesen Zeitraum zur Insolvenztabelle angemeldeten Gewerbesteuerforderungen bestritten. Die Gewerbesteuerforderungen der Stadt F, die nach dem Vortrag des Klägers derzeit die Umsetzung des Insolvenzplans verhindern, wären somit nicht festgestellt (vgl. § 178 Abs. 1 der Insolvenzordnung – InsO –). Die Stadt F hat nämlich von der Möglichkeit, die Feststellung der Insolvenzforderungen gegen den Bestreitenden zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO), indem sie einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO i.V. mit § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KAG erlässt, bislang keinen Gebrauch gemacht.
33Vor dem Hintergrund der im April 2013 dem Insolvenzgericht angezeigten Masseunzulänglichkeit ist gleichwohl kein berechtigtes Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung erkennbar. Zwar kann nach § 210a InsO die Insolvenzsituation auch dann im Wege eines Insolvenzplanverfahrens bereinigt werden, wenn Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde. Allerdings gilt gemäß § 210a Nr. 2 InsO das Obstruktionsverbot des § 246 Nr. 2 InsO für nicht nachrangige Insolvenzgläubiger – wie hier die Stadt F – entsprechend. Danach gilt die Zustimmung der Gruppe der Insolvenzgläubiger zum Insolvenzplan als erteilt, wenn sich kein Gläubiger der Gruppe an der Abstimmung über den Insolvenzplan beteiligt. Diese Zustimmungsfiktion basiert auf dem Schluss, dass die Beteiligung dieser Gläubiger an der Abstimmung ausbleibt, weil sie mangels jeder Aussicht auf eine Beteiligung an den Verwertungserlösen aus der Insolvenzmasse dem gesamten Verfahren desinteressiert gegenüberstehen und daher auch einer Regelung dieser Frage durch den Insolvenzplan kein Interesse entgegenbringen (Madaus in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 210a Rz. 25).
34Da die Stadt F als Insolvenzgläubigerin der Gewerbesteuer für die erhebungszeiträume 2004 bis zur Insolvenzeröffnung am 17. Juli 2008 bei der angezeigten Masseunzulänglichkeit keine Befriedigung mehr erwarten kann, hätte es für ein berechtigtes Feststellungsinteresse einer substantiierten Darlegung seitens des Klägers bedurft, aus welchen Gründen die Stadt oder andere Insolvenzgläubiger Anlass hätten, den Insolvenzplan des Klägers abzulehnen.
35Aber selbst wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse i.S. des § 41 Abs. 1 FGO an der Feststellung haben sollte, wäre die Feststellungsklage wegen der Subsidiarität gegenüber der Rechtsverfolgung durch Gestaltungs- oder Leistungsklage (§ 41 Abs. 2 Satz 1 FGO) unzulässig. Nach den Ausführungen des Klägers entfalten die Gewerbesteuerberechnungen des FA für 2004 bis 2008 Bindungswirkung für die von der Stadt F berechneten Gewerbesteuerforderungen 2004 bis 2008, die die Stadt als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Zwar konnte der Kläger gegen die Gewerbesteuerberechnungen des FA keine Anfechtungsklage erheben, da den Gewerbesteuerberechnungen keine Verwaltungsaktqualität zukommt (ebenso das vom Kläger benannte Urteil des VG I vom 20. April 2009 Az. 25 K 7425/08). Allerdings wäre es dem Kläger möglich gewesen, sein Ziel der Rücknahme der Berechnungen der Gewerbesteuermessbeträge zulässigerweise im Wege einer (allgemeinen) Leistungsklage gegenüber dem FA zu verfolgen.
36d) Schließlich ist die Feststellungsklage auch hinsichtlich des Begehrens unzulässig, die genannte Feststellung für den Zeitraum zwischen Insolvenzeröffnung am 17. Juli 2008 und dem Ende des Erhebungszeitraums 2010 zu treffen, soweit nicht Gewerbesteuermessbescheide für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten worden sind.
37Ob der Kläger die vom FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheide für diese Erhebungszeiträume angefochten hat, ist dem Senat nicht bekannt. Der Kläger hat dazu weder substantiierte Ausführungen gemacht noch Kopien eventueller Einsprüche vorgelegt. In den dem Gericht vorliegenden Steuerakten befinden sich dazu ebenfalls keine Anhaltspunkte.
38Unabhängig davon ist ein besonderes Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung nicht vorhanden. Die Gewerbesteuern, die die Stadt F auf der Grundlage der Gewerbesteuermessbescheide für den genannten Zeitraum festgesetzt hat, stellen keine Insolvenzforderungen dar. Dementsprechend hat die Stadt F sie auch nicht – anders als die Gewerbesteuerforderungen für Zeiträume bis zur Insolvenzeröffnung – zur Insolvenztabelle angemeldet. Die vom Kläger erstrebte Feststellung hat mithin für die Erreichung seines für das vorliegende Klageverfahren angegebenen Ziels, die Zustimmung zu einem „gedeckten“ Insolvenzplan zu erhalten, keine Bedeutung.
392. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
- 1.
dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen hat, oder - 2.
der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder - 3.
soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, oder - 4.
der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.
(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass
- 1.
an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und - 2.
an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.
Für die Annahme des Insolvenzplans durch die nachrangigen Insolvenzgläubiger gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
- 1.
Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die Gläubiger dieser Gruppen. - 2.
Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.