Finanzgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 06. Juli 2015 - 11 K 722/15 BG

ECLI:ECLI:DE:FGD:2015:0706.11K722.15BG.00
bei uns veröffentlicht am06.07.2015

Tenor

Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.2012 vom 26.09.2012 /Wertfortschreibung) für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Z-Stadt, Z-Straße in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2013 wird abgeändert; der Einheitswert wird auf 38.346 € festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten zu 5%, der Beklagte zu 95%.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 06. Juli 2015 - 11 K 722/15 BG zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bewertungsgesetz - BewG | § 51a Gemeinschaftliche Tierhaltung


(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Ab

Bewertungsgesetz - BewG | § 41 Abschläge und Zuschläge


(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen, 1. soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) u

Bewertungsgesetz - BewG | § 37 Ermittlung des Ertragswerts


(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden. (2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist de

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Bundesfinanzhof Urteil, 09. März 2015 - II R 23/13

bei uns veröffentlicht am 09.03.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Mai 2013 1 K 268/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.

(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Mai 2013 1 K 268/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, wurde zum 1. Juni 2007 von den Landwirten A als Komplementär und B als Kommanditist errichtet. Der Landwirt C ist als atypisch stiller Gesellschafter an der Klägerin beteiligt. A, B und C, die die  Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) erfüllen, verpflichteten sich, jährlich eine bestimmte Anzahl von Vieheinheiten (§ 51 Abs. 1a BewG) auf die Klägerin zu übertragen (§ 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BewG).

2

Die Klägerin betreibt einen Ferkelaufzuchtstall im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tierhaltung i.S. des § 51a BewG. Den auf Grund und Boden des A stehenden Stall einschließlich der Einrichtungen und Betriebsvorrichtungen hat die Klägerin zur alleinigen Nutzung gepachtet. Den Güllebehälter und den notwendigen Hofraum hat sie zur Mitbenutzung von A gepachtet. Die Klägerin verfügt über keine regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte mit Nachfeststellungsbescheid vom 12. Mai 2011 den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin auf den 1. Januar 2008 im Einzelertragswertverfahren nach § 37 Abs. 2 BewG auf 37.068 € (72.500 DM) fest. Dabei legte das FA im Hinblick auf die Betriebseröffnung zum 1. Juni 2007 die Zahl der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 erzeugten Tiere zugrunde und setzte den Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit gemäß dem bundeseinheitlich abgestimmten Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 26. Juni 1975 S 3132a - 1 - 34 (Die Information über Steuer und Wirtschaft 1975, 487) in der Fassung der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28. September 1993 S 3132a - 1 – StO 251 (Bewertungskartei Niedersachsen, Karte 1 zu § 51a BewG) an.

4

Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das FA den Einheitswert auf 29.654 € (58.000 DM) herabsetzte. Es ging dabei nur noch von einem Tierbestand von 116,04 Vieheinheiten aus. An dem Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit hielt es fest.

5

Das Finanzgericht (FG) setzte den Einheitswert ausgehend von einem Wert von 325 DM je Vieheinheit auf 19.275 € (37.700 DM) herab. Zur Begründung führte es aus, der Einheitswert des Betriebs der Klägerin sei im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 1, §§ 38 bis 41 BewG zu ermitteln. Der Vergleichswert betrage 0 DM. An diesem Vergleichswert sei gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG ein Zuschlag wegen des Überbestands an Vieh zu machen. Der Wertansatz für den Viehbestand betrage nach der zutreffenden Regelung in Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Richtlinien zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewR L) vom 17. November 1967 (BStBl I 1967, 397) und in der darin enthaltenen Tabelle L 30 je Vieheinheit 650 DM. Dieser Ansatz sei nach § 41 Abs. 2a BewG um 50 % zu vermindern. Der Einheitswert sei somit auf 116,04 Vieheinheiten x 325 DM je Vieheinheit = abgerundet 37.700 DM (19.725 €) festzustellen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1473 veröffentlicht.

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 37 BewG. Tierhaltungsgemeinschaften könnten nur dann nach Abs. 1 dieser Vorschrift im vergleichenden Verfahren bewertet werden, wenn sie über selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen verfügten. Darunter seien landwirtschaftliche Nutzflächen zu verstehen, nicht aber Hof- und Gebäudeflächen. Der Betrieb der Klägerin sei daher nach § 37 Abs. 2 BewG im Einzelertragswertverfahren zu bewerten, und zwar mit einem Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit.

7

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

9

Die Revision sei wegen nicht hinreichender Begründung unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

10

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten ist, hält die Revision des FA für zulässig und begründet. Bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i.S. des § 51a BewG sei aufgrund des fehlenden Flächenbezugs, der fehlenden Festlegung von gegendüblichen Verhältnissen für Veredlungsbetriebe und der fehlenden Vergleichbarkeit mit Betrieben zum Hauptfeststellungszeitpunkt die Durchführung eines vergleichenden Verfahrens nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 BewG nicht möglich. Es sei daher nach § 37 Abs. 2 BewG ein Einzelertragswert zu ermitteln. Dabei sei ein Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit anzusetzen.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision des FA ist zwar zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

12

1. Die Revision des FA genügt den Begründungsanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO. Das FA hat in der Revisionsbegründung die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung nach seiner Ansicht ergibt, hinreichend bestimmt bezeichnet. Aus der Revisionsbegründung geht deutlich hervor, aus welchen Gründen das FA die Vorentscheidung als fehlerhaft ansieht.

13

2. Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat den für den Betrieb der Klägerin festzustellenden Einheitswert zutreffend ermittelt.

14

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 45/07, BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808) ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i.S. des § 34 Abs. 6a i.V.m. § 51a BewG auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist, da ihn die Tierhaltungsgemeinschaft ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt. Der Anwendbarkeit des vergleichenden Verfahrens steht es nicht entgegen, dass für die Eigenfläche ein Vergleichswert von 0 DM anzusetzen ist. Der Ansatz dieses Vergleichswerts schließt es nicht aus, dazu nach § 41 Abs. 1 und 2 BewG einen Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung zu machen. Der Bemessung des Zuschlags ist ein gegendüblicher Viehbestand von "null" zugrunde zu legen und diesem der Viehbestand der Tierhaltungsgemeinschaft in vollem Umfang gegenüberzustellen. Für die Berechnung maßgebend sind dabei einerseits die so ermittelten Vieheinheiten und andererseits die für eine Überschreitung des gegendüblichen Tierbestands um mehr als 40 % in Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr. 3 BewR L und in der darin enthaltenen Tabelle L 30 vorgesehenen Wertansätze. Der so ermittelte Zuschlag ist nach § 41 Abs. 2a BewG um 50 % zu vermindern.

15

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung aus den im Urteil in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808 im Einzelnen genannten Gründen fest. Soweit die Finanzverwaltung in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltung nach § 51a BewG vom 1. September 2011 (BStBl I 2011, 939) für Stichtage ab dem 1. Januar 2012 die davon abweichende Ansicht vertritt, die Bewertung der Betriebe von Tierhaltungsgemeinschaften im vergleichenden Verfahren setze voraus, dass die Tierhaltungsgemeinschaft selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung habe --worunter nur landwirtschaftliche Nutzflächen, jedoch nicht Hof- und Gebäudeflächen zu verstehen sind (Eisele in Rössler/ Troll, BewG, § 51a Rz 11)--, kann dem nicht gefolgt werden (Bruschke in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 51a BewG Rz 20 bis 22). Der BFH hat bereits im Urteil vom 14. Mai 2004 II R 50/01 (BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818) entschieden, dass auch an einem Vergleichswert von 0 DM Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG gemacht werden können. Soweit dem gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung ergangenen BFH-Beschluss vom 11. November 1997 II R 91/94 eine andere Ansicht zugrunde gelegen haben sollte, wie das BMF annimmt, wäre der Beschluss durch die neuere Rechtsprechung des BFH überholt. Das vom BMF ferner angeführte BFH-Urteil vom 9. November 1988 II R 233/81 (BFHE 155, 125, BStBl II 1989, 186) betrifft nicht die Frage, mit welchem Wert die Vieheinheiten bei einer Tierhaltungsgemeinschaft anzusetzen sind.

16

b) Ist die Tierhaltungsgemeinschaft nicht Eigentümerin des mit dem Stall, in dem sie das Vieh hält, bebauten Grund und Bodens, ändert dies jedenfalls dann nichts an der Anwendbarkeit des vergleichenden Verfahrens, wenn ihr der Grund und Boden für Zwecke der Einheitsbewertung nach § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist.

17

In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind nach § 34 Abs. 6 BewG auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Diese Wirtschaftsgüter werden bei der Einheitsbewertung den im Eigentum der Gesellschaft oder Gemeinschaft stehenden Wirtschaftsgütern gleichgestellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818, unter II.2.a: Zurechnung als "Eigenfläche"). § 34 Abs. 6 BewG soll einer neueren Entwicklung in der Landwirtschaft Rechnung tragen und die Bildung der wirtschaftlichen Einheit erleichtern, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird (Bruschke in Gürsching/Stenger, a.a.O., § 34 BewG Rz 161, m.w.N.). Die Vorschrift ist nach diesem Sinn und Zweck über den Wortlaut hinaus auch auf Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) anwendbar, die gemäß § 105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und bei der KG ergänzend gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 718 und 719 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ebenso wie die GbR Gesamthandsgemeinschaften sind (vgl. z.B. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 105 Rz 15, § 124 Rz 3).

18

Es kann für die Anwendbarkeit des vergleichenden Verfahrens keine Rolle spielen, ob der Grund und Boden bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer Tierhaltungsgemeinschaft dieser als Eigentümerin oder gemäß § 34 Abs. 6 BewG als Eigenfläche zuzurechnen ist. Eine gesetzliche Grundlage für eine unterschiedliche Behandlung gibt es insoweit nicht. Weder das FA noch das BMF haben dargelegt, aus welchen Gründen es sachlich gerechtfertigt sein soll, für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Tierhaltungsgemeinschaft deshalb einen höheren Einheitswert anzusetzen, weil der von ihr für den Stall genutzte Grund und Boden nicht ihr, sondern einem ihrer Gesellschafter als Eigentümer gehört.

19

c) Das FG hat somit den für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin festzustellenden Einheitswert zutreffend ermittelt. Der Grund und Boden, auf dem sich der von ihr genutzte Stall befindet, steht zwar nicht in ihrem Eigentum, ist ihr aber gemäß § 34 Abs. 6 BewG als Eigenfläche zuzurechnen, weil er einem ihrer Gesellschafter, nämlich A, gehört und ihrem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Der Grund und Boden ist mit einem Vergleichswert von 0 DM anzusetzen, weil er aufgrund seiner Nutzung keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist. Zu diesem Vergleichswert ist ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG zu machen. Diesen Zuschlag hat das FG unter Berücksichtigung der im BFH-Urteil in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808 angeführten Grundsätze ermittelt und dabei zu Recht auch die in § 41 Abs. 2a BewG vorgesehene Verminderung des Zuschlags um 50 % vorgenommen. Die Berechnung des Einheitswerts durch das FG im Einzelnen wird weder vom FA noch vom BMF angegriffen. Fehler zulasten des FA sind auch nicht ersichtlich.

20

3. Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der mit dem Stall bebaute Grund und Boden weder im Eigentum der Tierhaltungsgemeinschaft steht noch ihr gemäß § 34 Abs. 6 gegebenenfalls i.V.m. § 26 BewG als Eigenfläche zuzurechnen ist, kann im Streitfall auf sich beruhen (zur Anwendbarkeit des § 26 BewG vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818, unter II.2.a).

21

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Mai 2013 1 K 268/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine KG, wurde zum 1. Juni 2007 von den Landwirten A als Komplementär und B als Kommanditist errichtet. Der Landwirt C ist als atypisch stiller Gesellschafter an der Klägerin beteiligt. A, B und C, die die  Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) erfüllen, verpflichteten sich, jährlich eine bestimmte Anzahl von Vieheinheiten (§ 51 Abs. 1a BewG) auf die Klägerin zu übertragen (§ 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BewG).

2

Die Klägerin betreibt einen Ferkelaufzuchtstall im Rahmen einer gemeinschaftlichen Tierhaltung i.S. des § 51a BewG. Den auf Grund und Boden des A stehenden Stall einschließlich der Einrichtungen und Betriebsvorrichtungen hat die Klägerin zur alleinigen Nutzung gepachtet. Den Güllebehälter und den notwendigen Hofraum hat sie zur Mitbenutzung von A gepachtet. Die Klägerin verfügt über keine regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen.

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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte mit Nachfeststellungsbescheid vom 12. Mai 2011 den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin auf den 1. Januar 2008 im Einzelertragswertverfahren nach § 37 Abs. 2 BewG auf 37.068 € (72.500 DM) fest. Dabei legte das FA im Hinblick auf die Betriebseröffnung zum 1. Juni 2007 die Zahl der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 erzeugten Tiere zugrunde und setzte den Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit gemäß dem bundeseinheitlich abgestimmten Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 26. Juni 1975 S 3132a - 1 - 34 (Die Information über Steuer und Wirtschaft 1975, 487) in der Fassung der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 28. September 1993 S 3132a - 1 – StO 251 (Bewertungskartei Niedersachsen, Karte 1 zu § 51a BewG) an.

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Der Einspruch hatte insoweit Erfolg, als das FA den Einheitswert auf 29.654 € (58.000 DM) herabsetzte. Es ging dabei nur noch von einem Tierbestand von 116,04 Vieheinheiten aus. An dem Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit hielt es fest.

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Das Finanzgericht (FG) setzte den Einheitswert ausgehend von einem Wert von 325 DM je Vieheinheit auf 19.275 € (37.700 DM) herab. Zur Begründung führte es aus, der Einheitswert des Betriebs der Klägerin sei im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 1, §§ 38 bis 41 BewG zu ermitteln. Der Vergleichswert betrage 0 DM. An diesem Vergleichswert sei gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 BewG ein Zuschlag wegen des Überbestands an Vieh zu machen. Der Wertansatz für den Viehbestand betrage nach der zutreffenden Regelung in Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Richtlinien zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewR L) vom 17. November 1967 (BStBl I 1967, 397) und in der darin enthaltenen Tabelle L 30 je Vieheinheit 650 DM. Dieser Ansatz sei nach § 41 Abs. 2a BewG um 50 % zu vermindern. Der Einheitswert sei somit auf 116,04 Vieheinheiten x 325 DM je Vieheinheit = abgerundet 37.700 DM (19.725 €) festzustellen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1473 veröffentlicht.

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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 37 BewG. Tierhaltungsgemeinschaften könnten nur dann nach Abs. 1 dieser Vorschrift im vergleichenden Verfahren bewertet werden, wenn sie über selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen verfügten. Darunter seien landwirtschaftliche Nutzflächen zu verstehen, nicht aber Hof- und Gebäudeflächen. Der Betrieb der Klägerin sei daher nach § 37 Abs. 2 BewG im Einzelertragswertverfahren zu bewerten, und zwar mit einem Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit.

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Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

9

Die Revision sei wegen nicht hinreichender Begründung unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten ist, hält die Revision des FA für zulässig und begründet. Bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i.S. des § 51a BewG sei aufgrund des fehlenden Flächenbezugs, der fehlenden Festlegung von gegendüblichen Verhältnissen für Veredlungsbetriebe und der fehlenden Vergleichbarkeit mit Betrieben zum Hauptfeststellungszeitpunkt die Durchführung eines vergleichenden Verfahrens nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 BewG nicht möglich. Es sei daher nach § 37 Abs. 2 BewG ein Einzelertragswert zu ermitteln. Dabei sei ein Ausgangswert von 500 DM je Vieheinheit anzusetzen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des FA ist zwar zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

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1. Die Revision des FA genügt den Begründungsanforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO. Das FA hat in der Revisionsbegründung die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung nach seiner Ansicht ergibt, hinreichend bestimmt bezeichnet. Aus der Revisionsbegründung geht deutlich hervor, aus welchen Gründen das FA die Vorentscheidung als fehlerhaft ansieht.

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2. Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat den für den Betrieb der Klägerin festzustellenden Einheitswert zutreffend ermittelt.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 45/07, BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808) ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung i.S. des § 34 Abs. 6a i.V.m. § 51a BewG auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der der Tierhaltungsgemeinschaft zuzurechnende Grund und Boden keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist, da ihn die Tierhaltungsgemeinschaft ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche nutzt. Der Anwendbarkeit des vergleichenden Verfahrens steht es nicht entgegen, dass für die Eigenfläche ein Vergleichswert von 0 DM anzusetzen ist. Der Ansatz dieses Vergleichswerts schließt es nicht aus, dazu nach § 41 Abs. 1 und 2 BewG einen Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung zu machen. Der Bemessung des Zuschlags ist ein gegendüblicher Viehbestand von "null" zugrunde zu legen und diesem der Viehbestand der Tierhaltungsgemeinschaft in vollem Umfang gegenüberzustellen. Für die Berechnung maßgebend sind dabei einerseits die so ermittelten Vieheinheiten und andererseits die für eine Überschreitung des gegendüblichen Tierbestands um mehr als 40 % in Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr. 3 BewR L und in der darin enthaltenen Tabelle L 30 vorgesehenen Wertansätze. Der so ermittelte Zuschlag ist nach § 41 Abs. 2a BewG um 50 % zu vermindern.

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An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung aus den im Urteil in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808 im Einzelnen genannten Gründen fest. Soweit die Finanzverwaltung in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zur Bewertung gemeinschaftlicher Tierhaltung nach § 51a BewG vom 1. September 2011 (BStBl I 2011, 939) für Stichtage ab dem 1. Januar 2012 die davon abweichende Ansicht vertritt, die Bewertung der Betriebe von Tierhaltungsgemeinschaften im vergleichenden Verfahren setze voraus, dass die Tierhaltungsgemeinschaft selbst bewirtschaftete Eigentumsflächen der landwirtschaftlichen Nutzung habe --worunter nur landwirtschaftliche Nutzflächen, jedoch nicht Hof- und Gebäudeflächen zu verstehen sind (Eisele in Rössler/ Troll, BewG, § 51a Rz 11)--, kann dem nicht gefolgt werden (Bruschke in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 51a BewG Rz 20 bis 22). Der BFH hat bereits im Urteil vom 14. Mai 2004 II R 50/01 (BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818) entschieden, dass auch an einem Vergleichswert von 0 DM Zuschläge wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG gemacht werden können. Soweit dem gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung ergangenen BFH-Beschluss vom 11. November 1997 II R 91/94 eine andere Ansicht zugrunde gelegen haben sollte, wie das BMF annimmt, wäre der Beschluss durch die neuere Rechtsprechung des BFH überholt. Das vom BMF ferner angeführte BFH-Urteil vom 9. November 1988 II R 233/81 (BFHE 155, 125, BStBl II 1989, 186) betrifft nicht die Frage, mit welchem Wert die Vieheinheiten bei einer Tierhaltungsgemeinschaft anzusetzen sind.

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b) Ist die Tierhaltungsgemeinschaft nicht Eigentümerin des mit dem Stall, in dem sie das Vieh hält, bebauten Grund und Bodens, ändert dies jedenfalls dann nichts an der Anwendbarkeit des vergleichenden Verfahrens, wenn ihr der Grund und Boden für Zwecke der Einheitsbewertung nach § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist.

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In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind nach § 34 Abs. 6 BewG auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Diese Wirtschaftsgüter werden bei der Einheitsbewertung den im Eigentum der Gesellschaft oder Gemeinschaft stehenden Wirtschaftsgütern gleichgestellt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818, unter II.2.a: Zurechnung als "Eigenfläche"). § 34 Abs. 6 BewG soll einer neueren Entwicklung in der Landwirtschaft Rechnung tragen und die Bildung der wirtschaftlichen Einheit erleichtern, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird (Bruschke in Gürsching/Stenger, a.a.O., § 34 BewG Rz 161, m.w.N.). Die Vorschrift ist nach diesem Sinn und Zweck über den Wortlaut hinaus auch auf Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) anwendbar, die gemäß § 105 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und bei der KG ergänzend gemäß § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 718 und 719 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ebenso wie die GbR Gesamthandsgemeinschaften sind (vgl. z.B. Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl., § 105 Rz 15, § 124 Rz 3).

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Es kann für die Anwendbarkeit des vergleichenden Verfahrens keine Rolle spielen, ob der Grund und Boden bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer Tierhaltungsgemeinschaft dieser als Eigentümerin oder gemäß § 34 Abs. 6 BewG als Eigenfläche zuzurechnen ist. Eine gesetzliche Grundlage für eine unterschiedliche Behandlung gibt es insoweit nicht. Weder das FA noch das BMF haben dargelegt, aus welchen Gründen es sachlich gerechtfertigt sein soll, für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einer Tierhaltungsgemeinschaft deshalb einen höheren Einheitswert anzusetzen, weil der von ihr für den Stall genutzte Grund und Boden nicht ihr, sondern einem ihrer Gesellschafter als Eigentümer gehört.

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c) Das FG hat somit den für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin festzustellenden Einheitswert zutreffend ermittelt. Der Grund und Boden, auf dem sich der von ihr genutzte Stall befindet, steht zwar nicht in ihrem Eigentum, ist ihr aber gemäß § 34 Abs. 6 BewG als Eigenfläche zuzurechnen, weil er einem ihrer Gesellschafter, nämlich A, gehört und ihrem Betrieb zu dienen bestimmt ist. Der Grund und Boden ist mit einem Vergleichswert von 0 DM anzusetzen, weil er aufgrund seiner Nutzung keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweist. Zu diesem Vergleichswert ist ein Zuschlag wegen verstärkter Tierhaltung nach § 41 BewG zu machen. Diesen Zuschlag hat das FG unter Berücksichtigung der im BFH-Urteil in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808 angeführten Grundsätze ermittelt und dabei zu Recht auch die in § 41 Abs. 2a BewG vorgesehene Verminderung des Zuschlags um 50 % vorgenommen. Die Berechnung des Einheitswerts durch das FG im Einzelnen wird weder vom FA noch vom BMF angegriffen. Fehler zulasten des FA sind auch nicht ersichtlich.

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3. Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der mit dem Stall bebaute Grund und Boden weder im Eigentum der Tierhaltungsgemeinschaft steht noch ihr gemäß § 34 Abs. 6 gegebenenfalls i.V.m. § 26 BewG als Eigenfläche zuzurechnen ist, kann im Streitfall auf sich beruhen (zur Anwendbarkeit des § 26 BewG vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818, unter II.2.a).

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2), wenn

1.
alle Gesellschafter oder Mitglieder
a)
Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen sind,
b)
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
c)
Landwirte im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse nachgewiesen wird und
d)
die sich nach § 51 Abs. 1a für sie ergebende Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben;
2.
die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig überschreitet:
a)
die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und
b)
die Summe der Vieheinheiten, die sich nach § 51 Abs. 1a auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;
3.
die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.
Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen.

(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen betreiben.

(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein übertragen haben.

(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1a mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten werden.

(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.

(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).

(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,

1.
soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 Prozent abweichen und
2.
wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 10.000 Deutsche Mark bewirkt.

(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.

(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 Prozent zu vermindern.

(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.