Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin die in einer Rechnung der C. (C.) offen ausgewiesene Umsatzsteuer i. H. v. 19.228 € als Vorsteuer abziehen kann.

2

Die Klägerin, eine GbR, an der die Gesellschafter hälftig beteiligt sind, vermietet und verpachtet eigene oder fremde Wohn-, Geschäfts- und Landwirtschaftsgrundstücke.

3

Im Ergebnis einer Betriebsprüfung (Bp) verneinte die Prüferin den Vorsteuerabzug aus der ihr vorgelegten Rechnung der C. 01/2007 vom 2. Januar 2007 (im Folgenden „Erstrechnung“, Bl. 252 Bp-Arbeitsakte = Bl. 85 Einspruchsakte). Diese Erstrechnung enthält u.a. einen Briefkopf der C., keine Steuernummer der C. und keinen Leistungszeitpunkt. Des Weiteren wird in dieser Rechnung Bezug genommen auf einen Beratungsvertrag vom 18. April 2005. Der Rechnungsbetrag i. H. v. 120.428 € wurde am 29. Dezember 2006 in bar vom Konto der Klägerin abgehoben und am 2. Januar 2007 auf das in der Erstrechnung der C. angegebene Konto eingezahlt. Wegen der weiteren Feststellungen der Prüferin wird auf Tz. 17 des Bp-Berichts vom 13. September 2013 verwiesen.

4

Für die C. wurde nach Umfirmierung in die D. und Sitzverlegung im Jahr 2008 von Amts wegen im Handelsregister im Jahr 2010 die Auflösung eingetragen.

5

Das beklagte Finanzamt (FA) folgte der Prüferin und versagte im auf § 164 Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2013 den Vorsteuerabzug.

6

Im Rahmen des dagegen angestrengten Einspruchsverfahrens legte die Klägerin u. a. auch eine Kopie ihres Auftrags vom 18. April 2005 vor und führte umfangreich zu den Umständen des Zustandekommens und der Durchführung des Beratungsauftrags aus. Des Weiteren legte die Klägerin auch eine Rechnung vom 2. Januar 20007 ohne Briefkopf der C. (im Folgenden "Zweitrechnung", Bl. 85 Einspruchsakte) vor.

7

Nachdem das FA in seiner Stellungnahme vom April 2014 u.a. die fehlende Steuernummer und die fehlende Unterschrift des Rechnungsausstellers bemängelt sowie eine Rechnungskorrektur wegen des Erlöschens der C. für nicht mehr möglich gehalten hatte legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 u. a. weiteren Schriftverkehr vor. Danach sei bezüglich der kritisierten formalen Rechnungsanforderungen den Prozessbevollmächtigten erst im Zusammenhang mit den Anmerkungen des FA nach Rückfrage bei der Klägerin weiterer Schriftverkehr vorgelegt worden. Danach erbat die Klägerin wegen eines Fehlers im Betrag der Rechnung 01/2007 unter dem 9. Januar 2007 von der C. eine korrigierte Rechnung. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 (Bl. 201 Einspruchsakte) übersandte die C. der Klägerin die Stornorechnung 02/2007 (Bl. 203 Einspruchsakte) und die Rechnung 03/2007 (im Folgenden "Drittrechnung", Bl. 202 Einspruchsakte) jeweils gleichen Datums. Storno- und Drittrechnung enthalten im Vergleich zur Zweitrechnung einen anders gestalteten Briefkopf der C. im Vergleich zur Erstrechnung und nunmehr die Steuernummer der C.. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen und zu den vorgelegten Unterlagen wird auf die Einspruchsakte Bezug genommen

8

Mit Einspruchsentscheidungen vom 21. August 2014 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.

9

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen zu den Umständen der Beratungstätigkeit umfänglich vertieft. Die Abhebung des Rechnungsbetrages bereits am 29. Dezember 2006 sei erfolgt, weil die Klägerin wusste, dass sie die Rechnungslegung erwartet und in bar begleichen wollte.

10

Nachdem das FA darauf hingewiesen hatte, dass die korrigierten Rechnungen erstmals nach einer entsprechenden Stellungnahme des FA im Einspruchsverfahren eingereicht worden seien und nicht erkennbar sei, wann sie ausgestellt worden seien, unterschiedliche Briefköpfe verwendet worden seien, bot die Klägerin als Beweis zur Erstellung der Storno- und Drittrechnung Zeugenbeweis des Geschäftsführers der C. an.

11

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über Umsatzsteuer 2006 vom 01.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2014 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer (die Vorsteuer in Höhe von 19.228 € anerkennend) auf 53.530,69 € herabgesetzt wird.

12

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

13

Das FA sieht zusammenfassend insbesondere die Leistungserbringung für das Unternehmen der Klägerin für nicht gegeben und den Leistungsnachweis als nicht erbracht an.

14

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung sechs Bände Akten des FA vorgelegen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage gegen die infolge der Bp geänderte Umsatzsteuerfestsetzung 2006 ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Vorsteuerabzugsrecht zu. Die Klägerin war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht im Besitz einer zur Ausübung des Vorsteuerabzugs berechtigenden formell ordnungsgemäßen Rechnung. In keiner der vorliegenden Rechnungen ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben. Daher konnte es der Senat dahinstehen lassen, ob die Beratungsleistungen der C. als für das Unternehmen der Klägerin bezogen anzusehen sein könnten.

16

1. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs u. a. voraus, dass der Unternehmer eine nach den § 14 ausgestellte Rechnung besitzt. Zu diesen zwingend notwendigen Pflichtangaben für Rechnungen gehört nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG auch die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung. Eine solche Angabe ist vorliegend jedoch offenkundig in keiner der vorliegenden drei Rechnungen enthalten.

17

a) Die Angabe des Tages der Lieferung oder sonstigen Leistung ist nach dem Gesetz erforderlich, weil ohne eine solche Angabe der Besteuerungszeitraum nicht bestimmt werden kann, in dem der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen kann (§§ 16 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gerade der vorliegende Fall mit der Bargeldabhebung am 29. Dezember 2006 vor Erstrechnungslegungsdatum vom 2. Januar 2007 und den hierzu gegebenen Ausführungen der Klägerin zu den Gründen der Bargeldabhebung illustriert in besonderer prägnanter Weise, dass der Senat nicht schon durch die Rechnung selbst in der Lage versetzt worden ist zu prüfen, an welchem Tag, in welchem Jahr genau die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden sein soll.

18

b) Soweit sich der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung auch aus anderen Dokumenten ergeben kann, sofern in der Rechnung eindeutig darauf hingewiesen wird und sich aus den in der Rechnung in Bezug genommenen Unterlagen der Zeitpunkt ergibt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 16. Januar 2014 V R 28/13, BStBl II 2014, 867 zur Leistungsbeschreibung), verhilft dies vorliegend der Klage gerade nicht zum Erfolg. Aus dem in den drei Rechnungen jeweils in Bezug genommenen Beratungsauftrag vom 18. April 2005 der Klägerin an die C. ergibt sich, dass der Beratungsbericht durch die C. in zeitlicher Hinsicht bis zum 31. März 2007 vorzulegen war. Die Klägerin begehrt den Vorsteuerabzug jedoch im Streitjahr 2006.

19

2. Die nationale Pflicht zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung als Voraussetzung zum Vorsteuerabzug entspricht auch dem Unionsrecht. Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 7. Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ("6. EG-Richtlinie" nunmehr Art. 226 Nr. 7 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) sah im Streitjahr 2006 ebenfalls eine identische Pflichtangabe als Vorsteuerabzugsvoraussetzung vor. Es verstößt auch nicht gegen den europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung anzugeben ist (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BStBl II 2009, 432).

20

3. Soweit nach der BFH-Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vorgelegt werden kann (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, DB 2016, 3019-3021 = DStR 2016, 2967-2969), war dies vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es keine weiteren Rechnungen bezüglich des streitgegenständlichen Sachverhalts geben würde und die im Einspruchsverfahren vorgelegten Rechnungen, die identisch mit dem im Klageverfahren vorgelegten Rechnungen seien, alle hierzu verfügbaren Unterlagen seien.

21

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.


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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


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Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung


(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die St

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen.

(1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 5 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(1c) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18i Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18i im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18i in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(1d) Macht ein Unternehmer von § 18j Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18j im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, sowie der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union steuerbar sind, auszugehen, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18j in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 und der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(1e) Macht ein Unternehmer oder ein in seinem Auftrag handelnder Vertreter von § 18k Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum der Kalendermonat. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18k im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, auszugehen, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18k in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind vorbehaltlich des § 18 Absatz 9 Satz 3 die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu berücksichtigen.

(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.

(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verlässt. Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2 und § 19 Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden.

(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

(5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein Unternehmer von § 18 Absatz 4c oder 4e oder den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.

(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betätigte sich im Streitjahr 2004 als Immobilienmakler. Mit Rechnungen vom 28. und 30. Dezember 2004 stellte die C-GmbH dem Kläger Beträge in Höhe von ... € und ... € zuzüglich Umsatzsteuer (16 v.H.) in Höhe von ... € und ... € in Rechnung. Zur Beschreibung der mit den Rechnungen abgerechneten Leistungen wird in der Rechnung vom 28. Dezember 2004 u.a. ausgeführt: "gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt der X-AG '...' berechnen wir Ihnen die von uns erbrachten Leistungen wie folgt:"; in der Rechnung vom 30. Dezember 2004 wird ausgeführt: "gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt L. F. der X-AG erlauben wir uns unsere erbrachten Leistungen wie folgt in Rechnung zu stellen:". Im Folgenden wurde der Einsatz einer Person (in der Rechnung vom 30. Dezember 2004 namentlich benannt) unter Angabe der Anzahl der Tage der eingesetzten Person im jeweiligen Monat und des jeweils zu Grunde liegenden Tagessatzes (netto) sowie die daraus resultierende monatliche Gesamtsumme (netto) abgerechnet. Die in Bezug genommene Vereinbarung zwischen der C-GmbH und dem Kläger war der Rechnung nicht beigefügt.

2

In der beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 (Streitjahr) machte der Kläger u.a. die in den Rechnungen vom 28. und 30. Dezember 2004 ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung erließ das FA am 1. Oktober 2009 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen versagt wurde.

3

Sowohl der dagegen eingelegte Einspruch als auch die nach Ergehen der Einspruchsentscheidung erhobene Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil aus den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst (DStRE) 2013, 1453 veröffentlichten Gründen ab. Dazu führte es im Wesentlichen aus, dass die Rechnungen keine hinreichende Leistungsbeschreibung enthielten. Die Bezugnahme in der Rechnung auf die "Vereinbarungen" zu bestimmten Projekten genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung schon deshalb nicht, weil diese Vereinbarung den Rechnungen nicht beigefügt worden sei.

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die beiden Rechnungen seien ordnungsgemäß i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (UStG), insbesondere enthielten sie ausreichende Angaben zu Umfang und Art der sonstigen Leistung i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG. In diesem Zusammenhang sei die Bezugnahme in den Rechnungen auf andere Geschäftsunterlagen zulässig, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssten. Zudem habe das FG die Sachaufklärungspflicht verletzt, indem es den Antrag des Klägers unberücksichtigt gelassen habe, die in den Rechnungen in Bezug genommene Vereinbarung zur Kenntnis zu nehmen.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 29. November 2012  5 K 5274/10 aufzuheben und der Klage stattzugeben.

6

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

Entgegen der Auffassung des FG fehlt es nicht deshalb an einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung i.S. der § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 14, 14a UStG, weil die in den Rechnungen vom 28. und 30. Dezember 2004 in Bezug genommene Vereinbarung, die der Identifizierung der abgerechneten Leistung i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG dienen soll, diesen nicht beigefügt war. Die Feststellungen des FG reichen indes nicht aus, um über den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen abschließend entscheiden zu können.

9

1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

10

a) Die dem Unternehmer erteilte Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235, unter II.2.). Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung zu enthalten.

11

Unionsrechtliche Grundlage dieser Vorschrift ist für das Streitjahr Art. 22 Abs. 3 Buchst. b sechster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) i.d.F. der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung (Rechnungs-Richtlinie). Hiernach mussten ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke u.a. "die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistung" enthalten.

12

b) Nach ständiger Rechtsprechung muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.a; vom 8. Oktober 2008 V R 59/07, BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218, unter II.2.a). Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweist und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet (BFH-Urteile in BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.c bb; in BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218, unter II.2.b).

13

2. Die Vorentscheidung ist von anderen Voraussetzungen ausgegangen und war deshalb aufzuheben.

14

Im Streitfall enthalten die Rechnungen vom 28. und 30. Dezember 2004 hinreichende Angaben zum Umfang der von der C-GmbH abgerechneten Leistungen. In beiden Rechnungen wird jeweils die Leistung für den Personaleinsatz für eine bestimmte Anzahl von Tagen innerhalb eines bestimmten Monats unter Angabe des Tagessatzes für eine Person abgerechnet (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 8. Mai 2013 C-271/12, Petroma Transports SA, Umsatzsteuer-Rundschau 2013, 591, unter Rdnrn. 32 und 35 f.). Zur Identifizierung der Art der sonstigen Leistung verweist die Abrechnung auf die hinreichend konkretisierte Vereinbarung zwischen dem Kläger und der C-GmbH zum "Projekt L. F. der X-AG". Entgegen dem FG-Urteil ist es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ausreichend, wenn die Rechnung auf die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen verweist und diese Unterlagen --für Zwecke der Identifizierung-- eindeutig bezeichnet sind (BFH-Urteil in BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.c bb; in BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218, unter II.2.b). Sie müssen der Rechnung hingegen nicht beigefügt sein. Bestätigt wird dies durch § 31 Abs. 3 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Danach muss eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich "vorhanden" sein. Dies setzt keine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde voraus.

15

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist deshalb zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. Es ist noch zu klären, ob die Rechnungen vom 28. und 30. Dezember 2004 den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen und ob die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen.

16

a) Das FG wird hinsichtlich der Rechnungen vom 28. und 30. Dezember 2004 neben den übrigen Voraussetzungen der §§ 14, 14a UStG insbesondere festzustellen haben, ob aufgrund der in Bezug genommenen Vereinbarung zwischen der C-GmbH und dem Kläger eine Leistungsbeschreibung gegeben ist, die eine Identifizierung der abgerechneten Leistungen nach ihrer Art ermöglicht. Zu diesem Zweck ist die --den Rechnungen zwar nicht beigefügte, aber nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG aufzubewahrende-- Vereinbarung inhaltlich zu überprüfen. Sollte das FG dabei feststellen, dass die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben fehlen, unzutreffend oder unzureichend sind, besteht nach Satz 2 dieser Vorschrift für den Leistungsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (BFH-Urteil in BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235, unter II.3., m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH).

17

b) Sollten die Rechnungen die Voraussetzungen nach §§ 14, 14a UStG erfüllen, wird das FG die weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu prüfen haben.

18

aa) Dabei hat das FG festzustellen, ab welchem Zeitpunkt der Kläger die Rechnungen besaß. Denn der Besitz der Rechnung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug. Festgestellt wurde bisher nur, dass die Rechnungen am 28. bzw. 30. Dezember 2004 ausgestellt worden sind, nicht hingegen, ob der Kläger als Rechnungsempfänger auch noch im Streitjahr den Besitz an ihnen erlangt hatte. Fehlt es im Streitjahr an dieser Voraussetzung, kommt auch ein Vorsteuerabzug im Besteuerungszeitraum 2004 nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 1. Juli 2004 V R 33/01, BFHE 206, 463, BStBl II 2004, 861, unter II.2. in Anschluss an das EuGH-Urteil vom 29. April 2004 C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH, Slg. 2004, I-5583, Rdnrn. 36 und 38).

19

bb) Sollten die Feststellungen ergeben, dass der Kläger bereits im Streitjahr Besitz an der Rechnung vom 30. Dezember 2004 erlangt hatte, wird das FG festzustellen haben, ob das Entgelt für die in der Rechnung bereits abgerechneten, aber erst im Januar und Februar 2005 zu erbringenden Leistungen, noch im Besteuerungszeitraum 2004 gezahlt worden ist. Denn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG ist der ausgewiesene Steuerbetrag nur dann vor Ausführung des Umsatzes abziehbar, wenn nicht nur die Rechnung für den auszuführenden Umsatz vorliegt, sondern auch die Zahlung geleistet worden ist.

20

4. Da die Sache bereits aus anderen Gründen an das FG zurückzuverweisen ist, braucht der Senat über die Verfahrensrüge des Klägers nicht zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218, unter II.4.).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2015  7 K 7377/11 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts X vom 15. November 2011 aufgehoben.

Die Umsatzsteuer 2005 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1. September 2011 auf ./. 2.611,21 € festgesetzt.

Die Umsatzsteuer 2006 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1. September 2011 auf 5.477,71 € festgesetzt.

Die Umsatzsteuer 2007 wird unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheids des Finanzamts X vom 1. September 2011 auf ./. 11.365,76 € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Dentallabor. Aufgrund einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007 (Streitjahre). Dabei berücksichtigte es für das Jahr 2005 Vorsteuer aus den Rechnungen eines Rechtsanwalts und für die Jahre 2006 und 2007 Vorsteuer aus Rechnungen einer Unternehmensberatung nicht, da in den Rechnungen die Art der erbrachten Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet war.

2

Die Rechnungen des Rechtsanwalts ergingen unter dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei mit dem Betreff "Beratervertrag". Sie enthielten als Kennzeichnung des Leistungsgegenstands den Satz: "ich erlaube mir, das vereinbarte Beraterhonorar wie folgt abzurechnen". Die Rechnungen der Unternehmensberatung lauteten: "für allgemeine wirtschaftliche Beratung im (Zeitraum) berechnen wir Ihnen pauschal wie vereinbart" und "für zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung (Zeitraum) berechnen wir Ihnen pauschal wie vereinbart". Die Rechnungen nahmen nicht auf weitere Unterlagen Bezug, aus denen sich Einzelheiten der Vereinbarung entnehmen ließen.

3

Auf den Einspruch der Klägerin hin änderte das FA die geänderten Bescheide aus hier nicht strittigen Gründen abermals. Im Übrigen wies es den Einspruch zurück. Die Klägerin erhob daraufhin im November 2011 Klage und legte dem FA während des Klageverfahrens im Januar 2013 Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung ordnungsgemäß bezeichnet war. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 10. Juni 2015  7 K 7377/11 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1650) ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Berichtigung jedenfalls dann keine Rückwirkung entfalte, wenn die berichtigten Rechnungen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vorgelegt würden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

4

Der Senat hat am 14. Oktober 2015 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren Senatex GmbH (Az. des EuGH C-518/14) beschlossen. Nach Erlass der Entscheidung des EuGH hat er den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5

Die Klägerin sieht sich durch die Entscheidung des EuGH in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Einspruchsentscheidung und das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer 2005 um 7.360 €, die Umsatzsteuer 2006 um 432 € und die Umsatzsteuer 2007 um 3.230 € herabzusetzen.

7

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen dem FG-Urteil kann die Klägerin das Recht auf Vorsteuerabzug im Streitfall bereits für die Jahre 2005 bis 2007 ausüben. Wird eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigt, wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

9

1. Das FA ist aufgrund der Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung des Finanzamts X eingetreten (s. dazu Senatsurteil vom 19. September 2013 V R 25/12, BFH/NV 2014, 322, Rz 11 f.).

10

2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

11

Unionsrechtliche Grundlage für das Rechnungserfordernis sind in den Streitjahren 2005 und 2006 Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) i.d.F. der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, für den Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen eine gemäß Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG ausgestellte Rechnung besitzen. In Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist geregelt, welche Angaben eine solche Rechnung unbeschadet der in der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Sonderbestimmungen mindestens enthalten muss.

12

Im Streitjahr 2007 beruht das Rechnungserfordernis unionsrechtlich unverändert auf Art. 178 Buchst. a und Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--). Nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a MwstSystRL in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 MwStSystRL (für 2005 und 2006: Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG) ausgestellte Rechnung besitzen. In Art. 226 MwStSystRL ist geregelt, welche Angaben eine solche Rechnung unbeschadet der in der MwStSystRL festgelegten Sonderbestimmungen mindestens enthalten muss. Nach Art. 219 MwStSystRL als unionsrechtlicher Grundlage des § 31 Abs. 5 UStDV sind einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.

13

3. Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspricht, und wird diese Rechnung später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aufgrund der berichtigten Rechnung für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

14

a) Der EuGH hat mit Urteil Senatex GmbH vom 15. September 2016 C-518/14 (EU:C:2016:691, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2016, 2211) entschieden, dass Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde. Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist danach formelle, aber nicht materielle Voraussetzung für das Recht auf Vorsteuerabzug (Rz 29, 38).

15

b) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist richtlinienkonform auszulegen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 6. April 2016 V R 6/14, BFHE 253, 456, Rz 26). Gleiches gilt für § 31 Abs. 5 UStDV. Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift wirkt daher auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. An seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte (Senatsurteil vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II.3.c), hält der Senat infolge der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr fest.

16

Der Senat weicht dadurch nicht i.S. von § 11 FGO von der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH ab. So betraf das Urteil des XI. Senats vom 8. Juli 2009 XI R 51/07 (BFH/NV 2010, 256, unter II.1.a) keinen Fall einer Rechnungsberichtigung. Zudem hat der XI. Senat im Urteil vom 19. Juni 2013 XI R 41/10 (BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738, Rz 41) die Rückwirkung einer Berichtigung ausdrücklich offengelassen.

17

c) Wenn der Senat im Übrigen im Besitz der Rechnung eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug sieht (Senatsurteil vom 16. Januar 2014 V R 28/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867, Rz 18), widerspricht er nicht der unionsrechtlichen Systematik, die zwischen der Entstehung und der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unterscheidet (vgl. Art. 167 MwStSystRL einerseits, Art. 178 MwStSystRL; EuGH-Urteile Pannon Gep Centrum vom 15. Juli 2010 C-368/09, EU:C:2010:441, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 994, Rz 38 f.; Petroma Transports SA vom 8. Mai 2013 C-271/12, EU:C:2013:297, HFR 2013, 656, Rz 24 f.). In dieser Weise differenziert auch der erkennende Senat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 V R 23/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Rz 14 f.). Danach ist der Besitz der Rechnung materielle Anspruchsvoraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug.

18

4. Nach diesen Grundsätzen war das FG-Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer entsprechend dem Antrag der Klägerin festzusetzen. Die Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug liegen unstreitig vor. Dieses Recht kann die Klägerin jedenfalls aufgrund der Rechnungsberichtigung auch für die Streitjahre ausüben.

19

a) Die in den Streitjahren ausgestellten Rechnungen waren nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigungsfähig. Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 33). Hierfür reicht es aus, dass sie diesbezügliche Angaben enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Dabei genügt es mit Blick auf die Leistungsbeschreibung, dass --wie im Streitfall-- die Rechnung unter dem Briefkopf eines Rechtsanwalts erteilt wird und auf einen nicht näher bezeichneten Beratervertrag Bezug nimmt oder dass sie über "allgemeine wirtschaftliche Beratung" oder "betriebswirtschaftliche Beratung" ausgestellt ist.

20

b) Die Rechnungen sind berichtigt worden. Die berichtigten Rechnungen entsprachen den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 14, 14a UStG und ermöglichen daher, das Recht auf Vorsteuerabzug schon für die Streitjahre auszuüben.

21

c) Die Rechnungen wurden im Januar 2013, mithin vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt. Sind die übrigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt, ist es für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug ausreichend, wenn der Aussteller die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt.

22

Der EuGH hat in seiner Entscheidung in der Sache Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211) ausdrücklich offengelassen, wie lange eine Rechnung berichtigt werden kann. Eine zeitliche Einschränkung nach Unionsrecht ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil Petroma Transports SA --EU:C:2013:297, HFR 2013, 656-- (a.A. Ismer, Mehrwertsteuerrecht 2016, 302 und Anm. 795, 796), das eine derartige Beschränkung nach nationalem (belgischem) Recht lediglich nicht beanstandet.

23

bb) Richtet sich die zeitliche Grenze für die Rechnungsberichtigung nach nationalem Recht, sieht § 31 Abs. 5 UStDV für die Berichtigung einer Rechnung keine derartige Grenze vor. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Berichtigung daher bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG möglich. Denn das Gericht entscheidet nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zu diesem Gesamtergebnis gehören alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 X R 33/11, BFH/NV 2014, 693, Rz 26).

24

Dem entspricht es, dass auch der Belegnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 ff. UStDV nach ständiger Rechtsprechung des Senats bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG erbracht werden kann (zuletzt Senatsurteil vom 28. August 2014 V R 16/14, BFHE 246, 573, BStBl II 2015, 46, Rz 10, m.w.N.) und die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgewiesen werden können (Senatsurteil in BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Rz 31 ff.).

25

d) Der Senat kann nach alledem offenlassen, ob schon die ursprünglichen Rechnungen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen (vgl. EuGH-Urteil Barlis 06 vom 15. September 2016 C-516/14, EU:C:2016:690, DStR 2016, 2216, Rz 28 zu den Anforderungen an die Beschreibung der Leistung in Rechnungen eines Rechtsanwalts). Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob entsprechend den Grundsätzen des EuGH-Urteils Barlis 06 (EU:C:2016:690, DStR 2016, 2216, Rz 35) das Vorsteuerabzugsrecht auch ohne förmliche Berichtigung möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Rechnungen ausgeübt werden konnte.

26

5. Die Änderung der Steuerbescheide führt zur Änderung der Zinsbescheide. Der Senat muss im Streitfall nicht entscheiden, ob die Rechnungsberichtigung ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a, Abs. 7 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) sein kann (vgl. dazu Langer/Zugmaier, DStR 2016, 2249 --2253 f.--). Denn nach dem EuGH-Urteil Senatex GmbH (EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211, Rz 42) steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, nach der im Fall einer Rechnungsberichtigung Nachzahlungszinsen entstehen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer --wie im Streitfall-- mit einem Rechtsbehelf gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs wendet oder zugunsten des Unternehmers eine andere Korrekturvorschrift als § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eingreift.

27

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.