Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 17. Jan. 2017 - 5 K 41/17
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Streitig ist, ob die Klägerin die in einer Rechnung der C. (C.) offen ausgewiesene Umsatzsteuer i. H. v. 19.228 € als Vorsteuer abziehen kann.
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Die Klägerin, eine GbR, an der die Gesellschafter hälftig beteiligt sind, vermietet und verpachtet eigene oder fremde Wohn-, Geschäfts- und Landwirtschaftsgrundstücke.
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Im Ergebnis einer Betriebsprüfung (Bp) verneinte die Prüferin den Vorsteuerabzug aus der ihr vorgelegten Rechnung der C. 01/2007 vom 2. Januar 2007 (im Folgenden „Erstrechnung“, Bl. 252 Bp-Arbeitsakte = Bl. 85 Einspruchsakte). Diese Erstrechnung enthält u.a. einen Briefkopf der C., keine Steuernummer der C. und keinen Leistungszeitpunkt. Des Weiteren wird in dieser Rechnung Bezug genommen auf einen Beratungsvertrag vom 18. April 2005. Der Rechnungsbetrag i. H. v. 120.428 € wurde am 29. Dezember 2006 in bar vom Konto der Klägerin abgehoben und am 2. Januar 2007 auf das in der Erstrechnung der C. angegebene Konto eingezahlt. Wegen der weiteren Feststellungen der Prüferin wird auf Tz. 17 des Bp-Berichts vom 13. September 2013 verwiesen.
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Für die C. wurde nach Umfirmierung in die D. und Sitzverlegung im Jahr 2008 von Amts wegen im Handelsregister im Jahr 2010 die Auflösung eingetragen.
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Das beklagte Finanzamt (FA) folgte der Prüferin und versagte im auf § 164 Abgabenordnung (AO) gestützten Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2013 den Vorsteuerabzug.
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Im Rahmen des dagegen angestrengten Einspruchsverfahrens legte die Klägerin u. a. auch eine Kopie ihres Auftrags vom 18. April 2005 vor und führte umfangreich zu den Umständen des Zustandekommens und der Durchführung des Beratungsauftrags aus. Des Weiteren legte die Klägerin auch eine Rechnung vom 2. Januar 20007 ohne Briefkopf der C. (im Folgenden "Zweitrechnung", Bl. 85 Einspruchsakte) vor.
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Nachdem das FA in seiner Stellungnahme vom April 2014 u.a. die fehlende Steuernummer und die fehlende Unterschrift des Rechnungsausstellers bemängelt sowie eine Rechnungskorrektur wegen des Erlöschens der C. für nicht mehr möglich gehalten hatte legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 u. a. weiteren Schriftverkehr vor. Danach sei bezüglich der kritisierten formalen Rechnungsanforderungen den Prozessbevollmächtigten erst im Zusammenhang mit den Anmerkungen des FA nach Rückfrage bei der Klägerin weiterer Schriftverkehr vorgelegt worden. Danach erbat die Klägerin wegen eines Fehlers im Betrag der Rechnung 01/2007 unter dem 9. Januar 2007 von der C. eine korrigierte Rechnung. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 (Bl. 201 Einspruchsakte) übersandte die C. der Klägerin die Stornorechnung 02/2007 (Bl. 203 Einspruchsakte) und die Rechnung 03/2007 (im Folgenden "Drittrechnung", Bl. 202 Einspruchsakte) jeweils gleichen Datums. Storno- und Drittrechnung enthalten im Vergleich zur Zweitrechnung einen anders gestalteten Briefkopf der C. im Vergleich zur Erstrechnung und nunmehr die Steuernummer der C.. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen und zu den vorgelegten Unterlagen wird auf die Einspruchsakte Bezug genommen
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Mit Einspruchsentscheidungen vom 21. August 2014 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen zu den Umständen der Beratungstätigkeit umfänglich vertieft. Die Abhebung des Rechnungsbetrages bereits am 29. Dezember 2006 sei erfolgt, weil die Klägerin wusste, dass sie die Rechnungslegung erwartet und in bar begleichen wollte.
- 10
Nachdem das FA darauf hingewiesen hatte, dass die korrigierten Rechnungen erstmals nach einer entsprechenden Stellungnahme des FA im Einspruchsverfahren eingereicht worden seien und nicht erkennbar sei, wann sie ausgestellt worden seien, unterschiedliche Briefköpfe verwendet worden seien, bot die Klägerin als Beweis zur Erstellung der Storno- und Drittrechnung Zeugenbeweis des Geschäftsführers der C. an.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über Umsatzsteuer 2006 vom 01.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.08.2014 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer (die Vorsteuer in Höhe von 19.228 € anerkennend) auf 53.530,69 € herabgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 13
Das FA sieht zusammenfassend insbesondere die Leistungserbringung für das Unternehmen der Klägerin für nicht gegeben und den Leistungsnachweis als nicht erbracht an.
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Dem Senat haben bei seiner Entscheidung sechs Bände Akten des FA vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage gegen die infolge der Bp geänderte Umsatzsteuerfestsetzung 2006 ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Vorsteuerabzugsrecht zu. Die Klägerin war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht im Besitz einer zur Ausübung des Vorsteuerabzugs berechtigenden formell ordnungsgemäßen Rechnung. In keiner der vorliegenden Rechnungen ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben. Daher konnte es der Senat dahinstehen lassen, ob die Beratungsleistungen der C. als für das Unternehmen der Klägerin bezogen anzusehen sein könnten.
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1. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs u. a. voraus, dass der Unternehmer eine nach den § 14 ausgestellte Rechnung besitzt. Zu diesen zwingend notwendigen Pflichtangaben für Rechnungen gehört nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG auch die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung. Eine solche Angabe ist vorliegend jedoch offenkundig in keiner der vorliegenden drei Rechnungen enthalten.
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a) Die Angabe des Tages der Lieferung oder sonstigen Leistung ist nach dem Gesetz erforderlich, weil ohne eine solche Angabe der Besteuerungszeitraum nicht bestimmt werden kann, in dem der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen kann (§§ 16 Abs. 2 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 UStG). Gerade der vorliegende Fall mit der Bargeldabhebung am 29. Dezember 2006 vor Erstrechnungslegungsdatum vom 2. Januar 2007 und den hierzu gegebenen Ausführungen der Klägerin zu den Gründen der Bargeldabhebung illustriert in besonderer prägnanter Weise, dass der Senat nicht schon durch die Rechnung selbst in der Lage versetzt worden ist zu prüfen, an welchem Tag, in welchem Jahr genau die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden sein soll.
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b) Soweit sich der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung auch aus anderen Dokumenten ergeben kann, sofern in der Rechnung eindeutig darauf hingewiesen wird und sich aus den in der Rechnung in Bezug genommenen Unterlagen der Zeitpunkt ergibt (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 16. Januar 2014 V R 28/13, BStBl II 2014, 867 zur Leistungsbeschreibung), verhilft dies vorliegend der Klage gerade nicht zum Erfolg. Aus dem in den drei Rechnungen jeweils in Bezug genommenen Beratungsauftrag vom 18. April 2005 der Klägerin an die C. ergibt sich, dass der Beratungsbericht durch die C. in zeitlicher Hinsicht bis zum 31. März 2007 vorzulegen war. Die Klägerin begehrt den Vorsteuerabzug jedoch im Streitjahr 2006.
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2. Die nationale Pflicht zur Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder sonstigen Leistung als Voraussetzung zum Vorsteuerabzug entspricht auch dem Unionsrecht. Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Unterabs. 1 7. Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ("6. EG-Richtlinie" nunmehr Art. 226 Nr. 7 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) sah im Streitjahr 2006 ebenfalls eine identische Pflichtangabe als Vorsteuerabzugsvoraussetzung vor. Es verstößt auch nicht gegen den europarechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung anzugeben ist (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BStBl II 2009, 432).
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3. Soweit nach der BFH-Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vorgelegt werden kann (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, DB 2016, 3019-3021 = DStR 2016, 2967-2969), war dies vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es keine weiteren Rechnungen bezüglich des streitgegenständlichen Sachverhalts geben würde und die im Einspruchsverfahren vorgelegten Rechnungen, die identisch mit dem im Klageverfahren vorgelegten Rechnungen seien, alle hierzu verfügbaren Unterlagen seien.
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 auszugehen, soweit für sie die Steuer in dem Besteuerungszeitraum entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Der Steuer sind die nach § 6a Abs. 4 Satz 2, nach § 14c sowie nach § 17 Abs. 1 Satz 6 geschuldeten Steuerbeträge hinzuzurechnen.
(1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 5 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1b) Macht ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 7 Satz 2) von § 18 Absatz 4e Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze nach § 3a Absatz 5 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1c) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer von § 18i Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18i im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18i in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1d) Macht ein Unternehmer von § 18j Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalendervierteljahr. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18j im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, sowie der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union steuerbar sind, auszugehen, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18j in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Lieferungen nach § 3 Absatz 3a Satz 1 innerhalb eines Mitgliedstaates, der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 Satz 2 und 3 und der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1e) Macht ein Unternehmer oder ein in seinem Auftrag handelnder Vertreter von § 18k Gebrauch, ist Besteuerungszeitraum der Kalendermonat. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18k im Inland angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, auszugehen, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Sofern die Teilnahme an dem Verfahren nach § 18k in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angezeigt wurde, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Fernverkäufe nach § 3 Absatz 3a Satz 2 und § 3c Absatz 2 und 3 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer sind vorbehaltlich des § 18 Absatz 9 Satz 3 die in den Besteuerungszeitraum fallenden, nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. § 15a ist zu berücksichtigen.
(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle des Kalenderjahres.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist.
(5) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienststelle berechnet (Beförderungseinzelbesteuerung), wenn eine Grenze zum Drittlandsgebiet überschritten wird. Zuständige Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Ausgangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das Inland gelangt oder das Inland verlässt. Die zuständige Zolldienststelle handelt bei der Beförderungseinzelbesteuerung für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt (zuständiges Finanzamt). Absatz 2 und § 19 Abs. 1 sind bei der Beförderungseinzelbesteuerung nicht anzuwenden.
(5a) Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen ist die Steuer abweichend von Absatz 1 für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
(5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(6) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4) vereinnahmt wird. Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet (§ 20), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden. Das Finanzamt kann die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten. Macht ein Unternehmer von § 18 Absatz 4c oder 4e oder den §§ 18i, 18j oder 18k Gebrauch, hat er zur Berechnung der Steuer Werte in fremder Währung nach den Kursen umzurechnen, die für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellt worden sind. Sind für die in Satz 4 genannten Tage keine Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1, Absatz 1c Satz 1, Absatz 1d Satz 1 oder Absatz 1e Satz 1 von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.
(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten § 11 Abs. 5 und § 21 Abs. 2.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.