Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Nov. 2014 - 5 K 1131/09

ECLI:ECLI:DE:FGST:2014:1120.5K1131.09.0A
bei uns veröffentlicht am20.11.2014

Tenor

Der Antrag der Kläger, den Tatbestand des Urteils des Senates [Aktenzeichen: 5 K 1131/09] vom 02. Oktober 2014 zu ergänzen, wird abgelehnt.

Tatbestand

1

I.   Die Kläger beantragen mit am 04. November 2014 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage, das Ihnen ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten am 21. Oktober 2014 zugestellte Urteil des Senates hinsichtlich des darin wiedergegebenen Tatbestandes zu berichtigen. Die Kläger begehren im Wesentlichen die Ergänzung des Urteilstatbestandes dahingehend, dass der Kläger zu 1) bereits im Juni 2007 ernstliche Erwerbsabsichten gehabt hat, die in den Abschluss der Kaufverträge vom 13. Juli 2007 und vom 15. Dezember 2008 mündeten. Wegen der Einzelheiten des Antrages wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 04. November 2014 Bezug genommen.

2

Der Beklagte hat Gelegenheit erhalten, sich zu dem gestellten Antrag zu äußern und hat hierzu am 12. November 2014 fernmündlich mitgeteilt, dass keine Stellungnahme abgegeben werde.

Entscheidungsgründe

3

II.   Der gestellte Antrag hat keinen Erfolg.

4

1.   Der gestellte Antrag ist innerhalb der in § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten Frist von zwei Wochen gestellt worden und damit in dieser Hinsicht zulässig.

5

2.   Der Antrag ist indes unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Berichtigung (Ergänzung) des Urteils nicht gegeben ist.

6

Der Zweck einer Tatbestandsberichtigung liegt darin, zu verhindern, dass ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird [BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2000 – V R 105/98 – BFH/NV 2001, S. 467]. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berichtigung nach § 108 FGO fehlt deshalb insbesondere dann, wenn die Tatbestandsberichtigung rechtlich nichts bewirken kann, etwa weil sie sich auf eine Belanglosigkeit oder eine rechtlich unerhebliche Tatsache bezieht [BFH, Beschluss vom 17. Juli 2007 – II R 5/04 – BFH/NV 2007, S. 2302, Beschluss vom 23. Oktober 2000 – V R 105/98 – BFH/NV 2001, S. 467, Beschluss vom 16. Januar 1997 – VI B 130/96 – BFH/NV 1997, S. 427]. Gerade so verhält es sich im Streitfall.

7

Der Senat hat in seinem Urteil ausdrücklich offen gelassen, ob der Kläger zu 1) die Voraussetzung nach der EStR 35 (4) [bzw. der EStR 6.6 (4)] erfüllt, dass das Ersatzwirtschaftsgut vor Ablauf des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft wird. Damit war es zugleich rechtlich unerheblich, ob der Kläger zu 1) vor Ablauf der genannten zwei Jahre – d.h. im Juni 2007 – ernstliche Absichten zur Anschaffung eines Ersatzwirtschaftgutes (Ersatzgrundstückes) gehabt hat oder nicht. Der Sachverhalt, der nach dem Antrag der Kläger im Wege der Berichtigung in den Urteilstatbestand aufgenommen werden soll, ist mithin für die materiell-rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Auf den genannten Sachverhalt kommt es nicht an.

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3.   Weiterhin wäre der Antrag auch unbegründet.

9

Nach der Formulierung ihres mit anwaltlichem Schriftsatz angebrachten Berichtigungsantrages begehrten die Kläger, in den Tatbestand des Senatsurteils die Feststellung aufzunehmen, dass der Kläger zu 1) bereits im Juni 2007 „ernstliche Erwerbsabsichten“ (tatsächlich) gehabt habe.

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Diesem Antrag kann der Senat jedoch schon deshalb nicht entsprechen, weil der Senat weder in der mündlichen Verhandlung noch vorher im Verlaufe des Prozessverfahrens eine dahingehende (positive) Feststellung getroffen hat. Ebenso wenig hat der Beklagte ausdrücklich zugestanden, dass der Kläger zu 1) bereits im Juni 2007 ernstliche Erwerbsabsichten gehabt hat. Dies bedeutet aber, dass die „ernstlichen Erwerbsabsichten“ keine feststehende Tatsache sind, sondern hinsichtlich der Erwerbsabsichten nur eine bloße Behauptung der Kläger vorliegt, die diese erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. August 2011 vorgetragen haben.

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Für die hiernach allenfalls denkbare (allerdings gar nicht beantragte) Mitteilung oder Feststellung im Urteil, dass die Kläger für Juni 2007 das Bestehen ernstlicher Erwerbsabsichten [nur] behauptet haben, bedarf es – schon mangels Relevanz – keiner Berichtigung oder Ergänzung des Urteilstatbestandes.

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III.   Der Beschluss ergeht kostenfrei, da das Berichtigungsverfahren zum Hauptsacheverfahren gehört.


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bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Okt. 2014 - 5 K 1727/10

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist die steuerliche Behandlung von Avalzinsen und Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks. 2

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.