Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Okt. 2013 - 2 K 512/11

ECLI:ECLI:DE:FGST:2013:1002.2K512.11.0A
bei uns veröffentlicht am02.10.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Beklagte (FA) das Fahrzeug des Klägers zutreffend als einen der Hubraumbesteuerung unterliegenden PKW eingestuft hat.

2

Der Kläger ist seit dem 27. Juli 2010 Halter eines Pickup-Fahrzeugs mit Doppelkabine der Marke Rover Defender 130 mit dem amtlichen Kennzeichen ... Die Zulassungs-bescheinigung Teil I weist die Fahrzeugklasse und den Aufbau als „LKW Plane und Spriegel“, ein Leergewicht von 2.167 kg, ein zulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg, eine Höchstgeschwindigkeit von 129 km/h und fünf Sitzplätze einschließlich des Fahrersitzplatzes aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Fotokopie der Zulassungsbescheinigung Teil I verwiesen. Das Fahrzeug hat ausweislich der vom Kläger überreichten Fotoaufnahmen vier Türen, die Doppelkabine hat eine vollständige Verglasung und zwischen Doppelkabine und Ladefläche befindet sich eine feste Trennwand.

3

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) hat für das Fahrzeug ausgehend von der Fahrzeugart PKW mit Bescheid vom 24. September 2010 unter der Steuernummer ... die Steuer für die Zeit vom 27. Juli 2010 bis zum 31. März 2011 auf 585 €, für die Zeit vom 01. April 2011 bis zum 26. Juli 2011 auf 266 € und für die Zeit ab dem 27. Juli 2011 auf jährlich 832 € festgesetzt. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29. März 2011 als unbegründet zurück.

4

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs spreche für eine Einordnung als LKW. Im Übrigen sei nach eigener Vermessung die Ladefläche größer als die zur Personen-beförderung dienende Fläche.

5

Das FA hat das Fahrzeug des Klägers nach Klageerhebung am 14. Februar 2013 besichtigt und folgende Feststellungen getroffen: Die Bodenfläche des Fahrgastraumes hat eine Länge von 1,90 m und eine Breite von 1,38 m (= 2,622 qm). Zwei der drei hinteren Sitze in der Doppelkabine sind ausgebaut und durch ein Regal ersetzt worden. Die dadurch geschaffene Fläche hat eine Länge von 0,91 m und eine Breite von 0,80 m (= 0,728 qm). Die Sitzbefestigungspunkte und Sicherheitsgurthalterungen der ausgebauten Sitze sind weder entfernt noch unbrauchbar gemacht worden. Die Ladefläche hat eine Länge von 1,70 m und eine Breite von 1,67 m (= 2,839 qm); hiervon entfällt auf die Radkästen eine Fläche von 0,4988 qm (= 0,86 m x 0,29 m x 2; Höhe 0,21 m) und auf den Kraftstoffeinfüllstutzen eine Fläche von 0,0364 qm (= 0,26 m x 0,14 m; Höhe 0,28 m). Der Kläger vertritt den Standpunkt, bei der Fläche des Fahrgastraumes sei die auf den „Mitteltunnel“ entfallende Fläche von mehr als 0,32 qm abzuziehen. Im Übrigen sei die durch die ausgebauten Sitze gewonnene Fläche in der Doppelkabine der Ladefläche hinzuzurechnen, da die Sicherheitsgurte der Sitze abgebaut worden seien. Die Sitzgelegenheit könne daher nicht ohne größeren Aufwand wiederhergestellt werden.

6

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Bescheides über Kraftfahrzeugsteuer vom 24. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2011 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 30. März 2012 die Steuer jeweils unter Zugrundelegung der Fahrzeugart LKW herabzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Das FA ist der Auffassung, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse prägten sämtliche Merkmale das Fahrzeug des Klägers als PKW. Bei Pickup-Fahrzeugen sei eine Einordnung als LKW grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertreffe. Das Fahrzeug des Klägers habe jedoch eine Ladefläche, die weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmache. Die durch den Ausbau der hinteren Sitze in der Doppelkabine gewonnene Fläche sei der Ladefläche nicht zuzurechnen, da diese Fläche durch den Einbau der Sitze jederzeit wieder für den Personentransport nutzbar gemacht werden könne. Bei der Berechnung der Ladefläche sei zudem die Fläche der Radkästen und des Kraftstoffeinfüllstutzens nicht zu berücksichtigen.

9

Auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) setzte das FA mit Bescheid vom 30. März 2012 die Kraftfahrzeugsteuer wegen der Beendigung der Steuerpflicht für die Zeit vom 27. Juli 2011 bis zum 14. März 2012 wiederum ausgehend von der Fahrzeugart PKW auf 527 € fest.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage ist unbegründet.

11

Das FA ist zutreffend davon ausgegangen sein, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um einen Personenkraftwagen im Sinne von § 8 Nr. 1 KraftStG handelt, für welchen sich die Steuer nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 KraftStG bemisst. Im Einzelnen:

12

Die Abgrenzung zwischen LKW und PKW ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anhand der Bauart, der Ausstattung und der Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung bzw. zur Lastenbeförderung vorzunehmen. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten; zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die erreichbare Höchst-geschwindigkeit, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteile vom 24. Februar 2010, II R 6/08, BStBl II 2010, 994, und vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93).

13

Vorliegend ist ein sogenanntes Pickup-Fahrzeug zu beurteilen. Bei derartigen Fahrzeugen kommt in der Regel dann, wenn die Ladefläche geringer ist als die zur Personen-beförderung dienende Fläche, diesem Umstand ausschlaggebende Bedeutung zu (BFH-Urteile vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93, und vom 05. Dezember 2012 II R 23/11, BFH/NV 2013, 992).

14

Vorliegend ist jedoch die Ladefläche größer als die zur Personenbeförderung dienende Fläche. Nach dem Ergebnis der Vermessung beträgt nämlich die Ladefläche 2,839 qm und die Bodenfläche der Doppelkabine 2,622 qm. Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, die durch den Ausbau der zwei hinteren Sitze in der Doppelkabine entstandene Fläche nicht der Ladefläche zuzurechnen. Dass der Kläger diese Fläche zum Transport von Werkzeug und Material nutzt, ist unerheblich. Denn maßgeblich ist die objektive Eignung der Fläche zum Transport von Werkzeug und Material, nicht aber deren tatsächliche Verwendung. Für die Führerkabine ist bei objektiver Betrachtung die Funktion des Personentransports bestimmend (BFH-Urteil vom 05. Dezember 2012 II R 23/11, BFH/NV 2013, 992). Im Übrigen ist der vorgenommene Umbau - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht von Dauer und kann jederzeit wieder rückgängig gemacht werden. Die Sitzbefestigungspunkte und Sicherheitsgurt-halterungen der ausgebauten Sitze sind weder entfernt noch unbrauchbar gemacht worden. Zudem bildet die feste Trennwand zwischen den Sitzen und der Ladefläche bei der Berechnung der maßgeblichen Nutzflächen bei objektiver Betrachtung eine Grenze zwischen der zur Personenbeförderung und der zur Lastenbeförderung dienenden Bodenfläche (Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. Januar 2010 13 K 4411/07 Kfz, EFG 2010, 753). Daher hat das FA auch die Fläche der Mittelkonsole zutreffend der für die Personenbeförderung bestimmten Fläche zugerechnet. In die Berechnung der Ladefläche sind – entgegen der Auffassung des FA – die auf die Radkästen und den Kraftstoffeinfüllstutzen entfallenden Flächen aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und ihrer Belastbarkeit einzubeziehen (BFH-Urteil vom 05. Dezember 2012 II R 23/11, BFH/NV 2013, 992).

15

In Fällen, in denen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Abgrenzung nach allgemeinen Kriterien. Dabei ist die Größe der Ladefläche und ihr Verhältnis zur Fläche für die Personenbeförderung nur ein Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtabwägung, dem allerdings umso größere Bedeutung zukommt, je deutlicher die Ladefläche die Fläche für die Personenbeförderung überwiegt. Überwiegt die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Fläche indes - wie hier (52% zu 48%) - nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II, 2013, 93).

16

Im Übrigen lassen das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs und die Hersteller-konzeption mit vier Türen, fünf Sitzen und vollständiger Verglasung der Personenkabine das Fahrzeug auch bei einer rechnerisch etwas größeren Ladefläche als PKW erscheinen. Auch die für einen PKW übliche Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit von 129 km/h lassen den Schluss zu, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zum Transport von Gütern, sondern von Personen geeignet und bestimmt ist. Dasselbe gilt für die Möglichkeit, Lasten zuzuladen. Die Zuladung liegt mit 1.333 kg zwar über der Grenze von 800 kg, die der BFH bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2.800 kg als Mindestzuladung ansieht (BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BStBl II 2010, 994). Mit nur etwas mehr als einem Drittel des zulässigen Gesamtgewichts von 3.500 kg liegt sie jedoch nicht so hoch, dass sie eine überwiegende Verwendung des Fahrzeugs zum Gütertransport eindeutig indiziert. Danach ist das Fahrzeug nach Überzeugung des Senats nicht überwiegend zum Transport von Gütern geeignet und bestimmt und ist für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als PKW einzuordnen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).


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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Okt. 2013 - 2 K 512/11 zitiert 5 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 9 Steuersatz


(1) Die Jahressteuer beträgt für 1. Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;2. Personenkraftwagen a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 - KraftStG | § 8 Bemessungsgrundlage


Die Steuer bemisst sich 1. bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit di

Referenzen

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Die Jahressteuer beträgt für

1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
2.
Personenkraftwagen
a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden unddurch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
aa)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen6,75 EUR15,44 EUR,
bb)als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten7,36 EUR16,05 EUR,
cc)als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt15,13 EUR27,35 EUR,
dd)nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt21,07 EUR33,29 EUR,
ee)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen25,36 EUR37,58 EUR;
b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa)bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)ab dem 1. Januar 201495 g/km
überschreitet;
c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert
über  95 g/km bis zu 115 g/km2,00 EUR,
über 115 g/km bis zu 135 g/km2,20 EUR,
über 135 g/km bis zu 155 g/km2,50 EUR,
über 155 g/km bis zu 175 g/km2,90 EUR,
über 175 g/km bis zu 195 g/km3,40 EUR,
über 195 g/km4,00 EUR.
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a)mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg16 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b)der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg24 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
c)die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg15 EUR,
über 12 000 kg25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor21,07 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor33,29 EUR,


b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor25,36 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor37,58 EUR;


3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg12,78 EUR;
4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg14,32 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg15,77 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg26,00 EUR,
über 15 000 kg36,23 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg9,64 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg10,30 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg10,97 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg11,61 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg12,27 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg12,94 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg14,03 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg15,11 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg16,44 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg17,74 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg19,51 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg21,47 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg23,67 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg39,01 EUR,
über 15 000 kg54,35 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg12,78 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg13,55 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg14,32 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg15,08 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg16,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg17,64 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg19,17 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg20,71 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg22,75 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg25,05 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg27,61 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg45,50 EUR,
über 15 000 kg63,40 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen0,51 EUR,
2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a)nicht mehr als 7 500 kg1,53 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg4,60 EUR,
c)mehr als 15 000 kg6,14 EUR,
3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
a)nicht mehr als 7 500 kg1,02 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg2,05 EUR,
c)mehr als 15 000 kg3,07 EUR.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1.
wenn sie nur für Krafträder gelten46,02 EUR,
2.
im Übrigen191,73 EUR.

(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.