Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Jan. 2014 - 1 K 351/12

ECLI:ECLI:DE:FGST:2014:0123.1K351.12.0A
23.01.2014

Tenor

Der Investitionszulagenbescheid für 2010 vom 6. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2012 wird dahingehend geändert, dass die Investitionszulage auf 15.004 € festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine dem Gesellschafter der Klägerin, Herrn M. G., gehörende Photovoltaikanlage bei der Klägerin investitionszulagebegünstigt ist, weil diese dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen ist.

2

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 2000 gegründet und ist im Metallbau (Schlosserei) tätig. An der Klägerin sind die Gesellschafter M. G. und T. S. beteiligt.

3

Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist der Gesellschafter G., der dieses mit Mietvertrag vom 25. Oktober 2006 an die Klägerin vermietet.

4

Am 25. März 2010 erwarb der Gesellschafter G. von der Fa. S. GmbH, L. eine Photovoltaikanlage zu einem Kaufpreis i.H.v. 75.019,75 €, die auf dem Betriebsgrundstück aufgebaut und am 29. April 2010 in Betrieb genommen wurde. Die Anlage wurde auf die Dacheindeckung eines auf dem Betriebsgelände befindlichen Gebäudes aufgesetzt.

5

Bzgl. der erzeugten elektrischen Energie schloss der Gesellschafter G. einen Einspeisevertrag mit der Fa. B. AG, H.

6

Zwischen der Klägerin und Herrn G. soll zunächst mündlich vereinbart worden sein, dass die Einspeisevergütung der Klägerin gehören soll und die Photovoltaikanlage der Klägerin hierzu überlassen wird. In der Folge wurden dann am 1. März 2010 ein sog. Treuhandvertrag und am 24. März 2010 ein sog. Mietvertrag geschlossen, die entsprechend dem Energieeinspeisevertrag jeweils eine zwanzigjährige Laufzeit haben.

7

Im Treuhandvertrag findet sich eine Vorbemerkung, wonach

8

„Herr M. G. … - im Folgenden Treuhänder - … den Erwerb einer Photovoltaikanlage (beabsichtigt), die er der (Klägerin) - im Folgenden Treugeber - als Gesellschafter für deren betriebliche Zwecke als Sonderbetriebsvermögen zur Verfügung stellen will.“

9

Vereinbart ist weiter, dass der Treuhänder vom Treugeber beauftragt wird, für diesen einen Stromliefervertrag zu marktüblichen Konditionen abzuschließen, wobei er gegenüber dem Stromabnehmer nach außen als Geschäftspartner aufzutreten hat (§ 1 des Vertrages), der Treuhänder gegenüber dem Treugeber eine Abrechnung über die erhaltenen Einspeisevergütungen zu erstellen und diese an den Treugeber abzuführen hat (§ 3 des Vertrages) und der Treuhänder im Gegenzug jährlich netto 300 € erhält.

10

Laut dem Mietvertrag überlässt der Gesellschafter G. seine Photovoltaikanlage der Klägerin zur Erzeugung von Strom (§ 1 des Vertrages) und die Klägerin soll im Gegenzug Herrn G. monatlich 700 € Nettomiete zahlen (§ 3 des Vertrages). Bei positivem Ausgang des Investitionszulageverfahrens sollte die Investitionszulage auf die Mietdauer von 20 Jahren mit 140 € monatlich angerechnet werden, so dass die monatliche Nettomiete 560 € betragen sollte. Die Mietzinszahlung war bis zum Abschluss des Investitionszulageverfahrens gestundet. Auf den Inhalt der beiden Verträge wird Bezug genommen.

11

Am 29. März 2010 beantragte der Gesellschafter G. bei der B. AG, H. den Anschluss der Anlage an das Energieversorgungsnetz, welche am 29. April 2010 in Betrieb gesetzt wurde.

12

In einer Eröffnungssonderbilanz zum 29. April 2010 wurde die Photovoltaikanlage aktiviert.

13

Am 2. Februar 2011 beantragte die Klägerin Investitionszulage für die Photovoltaikanlage. Am 20. April 2011 führte der Beklagte eine Investitionszulagen-Sonderprüfung durch (Bericht vom 19. Mai 2011). Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Anlage nicht im Eigentum der Klägerin stehe und daher nicht begünstigt sei. Der Beklagte folgte dem und erließ am 6. Juni 2011 einen Investitionszulagenbescheid, in dem die Zulage auf 0 € festgesetzt wurde. Der dagegen form- und fristgerecht eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. März 2012 zurückgewiesen, weil die Anlage kein gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen sei, da die Klägerin keine wirtschaftlichen Vorteile aus der Anmietung ziehe, kein wirtschaftliches Eigentum vorliege und eine missbräuchliche Gestaltung gegeben sei, weil die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nur gewählt worden sei, um eine Anspruchsberechtigung zu konstruieren, und weil die vertragliche Gestaltung unüblich sei.

14

Am 3. April 2012 wurde Klage erhoben.

15

Die Klägerin meint, ihr stehe die beantragte Investitionszulage von 15.004 € gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2010 zu, denn sie habe ihren Sitz im Fördergebiet, sei ein begünstigter Betrieb des verarbeitenden Gewerbes und habe eine zulageberechtigte Investition (Photovoltaikanlage) getätigt.

16

Die Anlage sei nach dem Schreiben des BMF vom 8. Mai 2008 (BStBl I 2008, 606, Rz. 111) und der Verfügung des ... Landesamtes für Steuern vom 5. August 2010 (...) ein bewegliches Wirtschaftsgut, unabhängig ob es auf eine vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt oder in das Dach integriert worden sei. Nach dem Urteil des BFH vom 7. Dezember 2000 (III R 35/98, BFHE 194, 294, BStBl II 2001, 316) und dem bereits bezeichneten BMF-Schreiben vom 8. Mai 2008 sei die Gesellschaft anspruchsberechtigt, wenn sich das zulagenbegünstigte Wirtschaftsgut im Eigentum eines Gesellschafters befinde und aufgrund der Nutzungsüberlassung an die Gesellschaft bei dieser Sonderbetriebsvermögen sei. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Art des Sonderbetriebsvermögens werde im Übrigen nicht gemacht, so dass auch gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen begünstigt sei.

17

Die Ansicht des Beklagten, dass die Photovoltaikanlage nur Verluste bringen könne und daher objektiv nicht dazu geeignet und subjektiv nicht dazu bestimmt sei, dem Betrieb der Klägerin zu dienen, sei angesichts der zu erwirtschaftenden Einspeisevergütung nicht nachvollziehbar. Das vom Beklagten zitierte Urteil des BFH vom 20. Juni 1985 (IV R 36/83 BStBl II 1985, 654) betreffe eine Verlustzuweisungsgesellschaft und sei folglich mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Im Übrigen stelle eine Photovoltaikanlage gerade einen materiellen Wert dar.

18

Die Anlage bringe während der Laufzeit jährlich einen Ertrag sowohl für die Klägerin als auch für deren Gesellschafter. Der Beklagte vermische die beim Gesellschafter G. angefallenen Kosten der Substanz mit den bei der Gesellschaft anfallenden Mietaufwendungen. Die Anschaffungskosten seien beim Gesellschafter den für die Nutzungsüberlassung an die Gesellschaft zu erzielenden Mieterträgen gegenüberzustellen. In Ansehung der zu zahlenden Mietaufwendungen von 168.000 € und den Gesamtaufwendungen für die Anschaffung (incl. Zinsen und Kosten) von 115.611,68 € amortisiere sich für den Gesellschafter die Anlage nach der Laufzeit von 20 Jahren mit einem Betrag von 52.000 €.

19

Und auch die Klägerin erwirtschafte jährlich Überschüsse, denn die erste Abschlagszahlung für die Einspeisevergütung im Jahr 2010 von 2.995 € netto sei eben nur ein Teil der für acht Monate zu zahlenden Einspeisevergütung. Der Hersteller gebe für die 20 Jahre Laufzeit eine Einspeisevergütung von brutto 201.242 € an, so dass ein Überschuss verbleibe. Bestätigt werde dies durch die Abrechnungen der B. AG, H., vom 13. August 2011, wonach die gezahlte Einspeisevergütung netto 8.061,06 € betragen habe, so dass sich eine monatliche Nettovergütung von 1.007,63 € ergebe, die damit   300 € über den Mietaufwendungen liege.

20

Im Jahr 2011 setze sich dies fort. Laut Abrechnung vom 2. Februar 2012 betrage die Einspeisevergütung netto 12.073,02 €, so dass der monatlich erwirtschaftete Erlös 1.058,59 €  betrage, welcher wiederum über den Mitaufwendungen liege.

21

Auch die Argumentation des Beklagten über § 42 AO sei abwegig, weil keine Gestaltung erfolgt sei, denn die Anlage sei sowohl im Sonderbetriebs- als auch im Gesamthandsvermögen zulageberechtigt. Eine Verlagerung scheide damit aus.

22

Die Klägerin habe auf dem Konto ... die erhaltenen Stromeinspeisevergütungen gebucht und diese seien vom Beklagten auch steuerlich berücksichtigt worden. Die Nichtanerkennung der Zuordnung sei insoweit widersprüchlich.

23

Der Wortlaut des Mietvertrages sei nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eindeutig in dem Sinne, dass die Anlage der Klägerin zur Stromerzeugung überlassen werden sollte. Zudem zeige die tatsächliche Handhabung, dass der Vertrag auch so umgesetzt worden sei. Unmittelbar nach Erhalt der Gutschriften seien diese vom Gesellschafter G an die Klägerin weitergeleitet worden. In den Jahresabschlüssen der Klägerin seien die Einspeiseerlöse vollständig eingebucht worden.

24

Der sog. Treuhandvertrag sei im Grunde überflüssig, sei aber deshalb aufgesetzt worden, um klarzustellen, dass der Anlagenertrag der Klägerin zugute komme.

25

Der private Stromverbrauch von 2.225 kW/h (Abrechnung vom 2. Februar 2012) sei der Privatwohnung des Gesellschafters G. zuzuordnen. Im Hinblick auf die erzeugte Strommenge von 30.882 kW/h sei die Zehnprozentgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 2c InvZulG insoweit nicht überschritten worden.

26

Das vom Beklagten angeführte Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) (2 K 1721/11) sei nicht einschlägig, denn in dem Verfahren sei es um das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung einer Photovoltaikanlage gegangen. Im Streitfall gehe es aber um die Besteuerung der Klägerin als Personengesellschaft und die Frage ob Sonderbetriebsvermögen vorliege.

27

Die Klägerin beantragt,
den Investitionszulagenbescheid für 2010 vom 6. Juni 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2012 dahingehend zu ändern, dass die Investitionszulage um 15.004 € erhöht wird.

28

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

29

Der Beklagte meint, die streitgegenständliche Photovoltaikanlage sei nicht Sonderbetriebsvermögen der Klägerin, vielmehr betreibe deren Gesellschafter G. mit dieser einen eigenständigen gewerblichen Betrieb. Eine Anspruchsberechtigung entfalle daher.

30

Die Anlage gehöre nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen, weil diese nicht objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Klägerin bestimmt sei, denn diese sei in der Metallbaubranche tätig und das Betreiben der Photovoltaikanlage gehöre nicht zu ihren Geschäftsfeldern, wie der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zeige. Soweit die Anlage auf dem privaten Grundstück des Gesellschafters G. errichtet wurde, sei nicht erkennbar, dass diese zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Schlosserei bestimmt sei.

31

Die Anlage sei auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen, weil Wirtschaftsgüter, die von vorneherein nur Verluste erbringen können bzw. bei denen jeglicher Nutzen ausscheide, als gewillkürtes Betriebsvermögen ungeeignet seien.

32

Problematisch sei, dass im Mietvertrag der Klägerin ein ausdrückliches Fruchtziehungsrecht hinsichtlich des erzeugten Stroms nicht eingeräumt werde. Dies verdeutliche auch der Treuhandvertrag. Denn wenn das Wirtschaftsgut für den unmittelbaren Einsatz bei der Klägerin bestimmt sei, hätte es der Vereinbarung nicht bedurft, weil diese selbst als Vertragspartner hätte auftreten können. Im sog. Treuhandvertrag sei auch nicht vereinbart worden, dass der Gesellschafter G. die Anlage als Treuhänder für die Klägerin besitze, daher betreibe der Gesellschafter G. einen eigenständigen Betrieb, was sich auch aus der Abrechnung der B. AG, H., ergebe. Hier trete der Gesellschafter schließlich als Kunde auf.

33

Klärungsbedürftig sei weiter, wer den Stromeigenverbrauch in Anspruch genommen habe und ob der Gesellschafter G. gegenüber der Klägerin abgerechnet habe.

34

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Betriebes des verarbeitenden Gewerbes sei nach einem Urteil des Sächsischen FG (Urteil vom 21. Dezember 2011 2 K 1721/11, EFG 2012, 1304) nicht begünstigt, da diese beiden Betriebe nicht als einheitlicher Betrieb anzusehen seien. Der Betrieb, der die Photovoltaikanlage betreibe, und das Unternehmen, welches das Grundstück besitze, seien kein einheitlicher Betrieb. Mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen könnten unter bestimmten Voraussetzungen eine wirtschaftliche Einheit bilden (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2009 III B 266/08, BFH/NV 2010, 642). Der Gesellschafter G. habe mit der Anlage einen Gewerbebetrieb errichtet. Bei der entgeltlichen Überlassung eines Grundstücks handele es sich nicht um einen Erzeugerbetrieb, sondern um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der örtlichen Verbindung sei keine Geschäftsförderung zu sehen (Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches FG-Urteil vom 22. September 2010 2 K 282/07, EFG 2010, 2102) und die Tätigkeiten Vermietung und Stromerzeugung ergänzten sich nicht.

35

Dem Senat haben die Investitionszulagen-Sonderprüfungs- und die Rechtsbehelfsakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

36

I. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

37

1. Neben weiteren, hier nicht streitigen und nach Aktenlage als gegeben anzusehenden, Voraussetzungen muss die grundsätzlich investitionszulagenbegünstigte Klägerin selbst anspruchsberechtigt sein, was zu bejahen ist.

38

a) Werden begünstigte Investitionen durchgeführt, tritt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 2010 bei Personengesellschaften und Gemeinschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte. Die Anspruchsberechtigung der Personengesellschaft beschränkt sich dabei nicht auf die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, sondern erfasst auch solche Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter stehen, jedoch aus steuerlichen Gründen durch die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als sog. Sonderbetriebsvermögen zum Vermögen der Gesellschaft gerechnet werden (Martin, in Heß/Martin, Investitionszulagengesetz, § 1, Rz. 27; BFH-Urteil vom 7. Dezember 2000 III R 35/98, BFHE 194, 294, BStBl II 2001, 316; BMF-Schreiben vom 8. Mai 2008, BStBl I 2008, 590, Rz. 6).

39

b) Die streitgegenständliche Photovoltaikanlage (im folgenden PVA) gehört auch zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin.

40

aa) Zum Sonderbetriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Mitunternehmers stehen und objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen oder diese jeweils zu fördern (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 VIII R 27/00, BFHE 197, 483, BStBl II 2002, 733; Schneider, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG, Rz. 700).

41

Aktives Sonderbetriebsvermögen I erfordert, dass das Wirtschaftsgut objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt ist, wozu insbesondere solche Wirtschaftsgüter gehören, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt und die von ihr für ihre eigengewerbliche Tätigkeit eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 30. März 1993 VIII R 8/91, BFHE 172, 19, BStBl II 1993, 864). Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Sonderbetriebsvermögen I setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, dem Betrieb der Gesellschaft dergestalt zu dienen oder diesen zu fördern, dass es objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt ist (BFH-Urteil vom 30. März 1993 VIII R 8/91, BStBl II 1993, 864). Unerheblich ist, ob das Wirtschaftsgut in der Buchführung ausgewiesen ist (BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 52/01, BStBl II 2003, 658), ob es für den Betrieb der Personengesellschaft notwendig ist (BFH-Urteil 30. September 1993 VIII R 8/91, BStBl II 1993, 864) oder ob es tatsächlich eingesetzt wird (BFH-Urteil vom 23. Mai 1991 IV R 94/90, BStBl II 1991, 800 für den Fall, dass die Personengesellschaft den für die Weiterüberlassung erhaltenen Mieterlös vollständig an den Gesellschafter abführt und ihr insoweit kein Gewinn verbleibt).

42

Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar nicht unmittelbar dem Betrieb oder der Beteiligung dient, da es sich andernfalls bereits um notwendiges Sonderbetriebsvermögen handelt, aber zumindest objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, entweder dem Betrieb der Gesellschaft (gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers an der Gesellschaft (gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II) zu fördern (BFH-Urteil vom 27. August 1998 IV R 77/97, BStBl II 1999, 279). Der Widmungsakt ist zeitnah zu dokumentieren (BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84, BFH/NV 1991, 588) und das Wirtschaftsgut muss zur Förderung des Betriebs oder der Beteiligung objektiv geeignet sein, was beispielsweise der Fall ist, wenn es zu einer potentiellen Steigerung der Ertragsfähigkeit durch Zuführung zusätzlicher Mittel für betriebliche Zwecke führen kann (BFH-Urteil vom 17. Mai 1990 IV R 27/89, BStBl II 1991, 216).

43

bb) In Ansehung dieser Grundsätze handelt es sich bei der streitgegenständlichen PVA um gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen I, denn die Anlage wurde - worauf es im Wesentlichen ankommt - der Klägerin einerseits zugeordnet, andererseits wurden ihr die erzielbaren Einspeisevergütungen von ihrem Gesellschafter zur Erzielung gewerblicher Einkünfte überlassen. Dass die Erzielung von Einnahmen aus Stromeinspeisung lt. dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag nicht Unternehmensgegenstand der Klägerin ist, kann dahinstehen, weil der Unternehmensgegenstand durch schlüssiges Handeln erweitert werden kann und es sich dabei um kein konstitutives Element handelt.

44

Die Einspeisevergütungen wurden der Klägerin nach Ansicht des Senats zugewandt, damit diese ihren Ertrag steigert. Die Klägerin hat mittlerweile auch nachgewiesen, dass der jährliche Ertrag aus den Einspeisevergütungen höher ist, als die zu zahlende Miete unter Berücksichtigung der Kosten, so dass die Vermutung des Beklagten, es handele sich um ein sog. verlustgeneigtes Wirtschaftsgut, widerlegt ist. Dabei ist noch unberücksichtigt, dass aufgrund der logisch wenig nachvollziehbaren vertraglichen Gestaltung der sog. Mietzahlungen die Einnahmen der Klägerin sogar noch höher ausfallen, weil sie einerseits die Investitionszulage erhält, andererseits die Miete in diesem Fall noch verringert wird.

45

Die vertragliche Gestaltung dokumentiert neben der erfolgten erforderlichen bilanziellen Erfassung auch diese Zuordnung. Es ist zwar zutreffend, dass die vertraglichen Vereinbarungen (Mietvertrag und Treuhand) das tatsächlich Gewollte nicht zutreffend wiedergeben, weil der Klägerin hier nicht der Gebrauch der PVA gegen Entgelt eingeräumt werden sollte, sondern der Gesellschafter G. der Klägerin lediglich die Einspeisevergütung zugute kommen lassen will und sich verpflichtet hat, die erforderliche Abrechnung mit dem Energielieferer durchzuführen. Gleichwohl lässt sich den geschlossenen Vereinbarungen der Leistungsumfang entnehmen.

46

Geklärt ist auch, dass der Gesellschafter G. die erhaltenen Einspeisevergütungen an die Klägerin weitergeleitet und diese sie auch steuerlich in ihrer Buchführung erfasst hat. Folglich wurden die geschlossenen Vereinbarungen auch durchgeführt. Dass der Gesellschafter G. zudem noch in geringem Umfang selbst Strom verbraucht hat, steht dem nicht entgegen, weil sich die Vereinbarung lediglich auf die erzielte Einspeisevergütung bezog.

47

Auch konnte der Beklagte für seine noch in der Einspruchsentscheidung vertretene Behauptung, die Verträge seien nacherstellt, keine Nachweise erbringen oder Indizien anführen. Allein die Tatsache, dass ggf. am Tag der Sonderprüfung nicht alle Unterlagen dem Prüfer zugänglich gemacht werden, besagt für sich nichts.

48

2. Ein in der Einspruchsentscheidung vom Beklagten noch thematisierter Missbrauchsfall i.S.v. § 42 AO liegt nicht vor. Im Investitionszulagenrecht ist die Frage der Anspruchsberechtigung stark danach differenziert, ob ein Einzelunternehmer, eine Personengesellschaft oder beispielsweise eine GmbH betrachtet wird. Ein Einzelunternehmen kann mehrere Gewerbebetriebe haben, wohingegen eine GmbH nur einen Gewerbebetrieb hat. Daher kann beim Einzelunternehmer eine Einzel- oder auch eine Gesamtbetrachtung erfolgen, wohingegen bei einer GmbH Wertschöpfungsanteile zu ermitteln sind. Die vom Beklagten angeführten Entscheidungen wiederum betreffen sämtlich Sachverhalte, bei denen mehrere Gewerbebetriebe eines Einzelunternehmers betrachtet wurden, und sind damit nicht einschlägig.

49

Bei einer Personengesellschaft hingegen stellt sich lediglich die Frage, ob die Wirtschaftsgüter der einzelnen Gesellschafter eben zum Sonderbetriebsvermögen gehören. Eine ggf. damit einhergehende Zuordnung ist gesetzlich vorgesehen, rechtlich zulässig und für sich genommen kein Missbrauch. Die weiteren Verträge stellen ebenfalls keine Gestaltung dar, sondern nur klar, dass die Klägerin die Einspeisevergütungen erhalten soll. Für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen selbst sind sie nicht erforderlich, da dies bereits durch die bilanzielle Erfassung erfolgt ist.

50

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2 ZPO.


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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 22. Sept. 2010 - 2 K 282/07

bei uns veröffentlicht am 22.09.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einzelhandelsgewerbebetrieb und der Betrieb der Pho

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(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einzelhandelsgewerbebetrieb und der Betrieb der Photovoltaikanlage einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen.

2

Der Kläger erzielt als Einzelhandelskaufmann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hat für seinen Betrieb die Bezeichnung „..laden“ geprägt und ist in den folgenden Bereichen tätig: Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Eis und Tee, Touristenartikel aller Art, Eisenwaren, Spielwaren, Haushalts- und Gartenbedarfsartikel, Textilien, Bücher und Heizöl. Im Laufe der Zeit sind ein eigenes Tanklager, eine Außenstelle der … Bank sowie ein Fahrradverleih entstanden. Darüber hinaus erzielt er aus einer seit dem Jahr 2005 auf dem Dach seines Einzelhandels installierten Photovoltaikanlage ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Von der Technik und vom Abrechnungsverfahren her wird die durch die Anlage gewonnene Energie an den Energieversorger e-on Hanse geliefert und dafür eine Vergütung gezahlt. Andererseits erhält der Kläger von dem Energieversorger seine gewohnte Stromrechnung. Eine direkte Einspeisung von erzeugtem Strom in den eigenen Verbrauch erfolgte nicht.

3

Der Kläger erklärte in der Gewerbesteuer(GewSt)-Erklärung 2005 einen in einer gemeinsamen Gewinnermittlung und einer gemeinsamen GewSt-Erklärung zusammengefassten Gewinn aus Einzelhandel und Photovoltaikanlage von insgesamt 47.159,00 EUR. Die Photovoltaikanlage wurde in der Bilanz zum 31. Dezember 2005 mit 22.530,00 EUR unter „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ aktiviert (Anschaffungskosten 29.710,32 EUR abzgl. Abschreibungen 1.238,23 EUR und 5.942,00 EUR). Die Erlöse aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage betrugen 815,69 EUR. Der in der Gewinnermittlung für 2005 enthaltene Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage betrug daher 6.364,54 EUR.

4

Das Finanzamt setzte den GewSt-Messbetrag für 2005 für den Einzelhandel aufgrund eines Gewinns von 53.523,00 EUR mit am 3. April 2007 zur Post aufgegebenem Bescheid auf 540,00 EUR fest. Dabei wurden die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage nicht berücksichtigt. Für die Photovoltaikanlage wurde mit gesondertem Bescheid vom 3. April 2007 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust in Höhe von 6.364,00 EUR festgestellt.

5

Mit fristgerechtem Einspruch gegen den GewSt-Messbescheid trug der Kläger vor, dass das Betreiben der Photovoltaikanlage keinen eigenständigen Gewerbebetrieb begründe. Die Photovoltaikanlage sei fest in das Betriebsgebäude eingebaut und im Buchführungswerk als Betriebsvorrichtung aktiviert worden. Die Erlöse aus der Energiegewinnung seien betriebliche Erlöse und im wirtschaftlichen Ergebnis dazu bestimmt, die betrieblichen Energiekosten zu senken. Das Betreiben der Photovoltaikanlage sei ein völlig unselbstständiger Teil der gesamten betrieblichen Aktivität. Weder inner- noch außerbetrieblich sei eine Eigenständigkeit der Anlage als Gewerbebetrieb gegeben. Zur Unterstützung werde auf Abschnitt 11 Abs. 2 und Abschnitt 16 Abs. 1 und 2 der Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) und hier insbesondere auf das Toto-Lotto-Urteil sowie auf das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Dezember 2004 (2 K 1329/02, Windkraftanlage und Baustoffhandelsvertretung bei einheitlicher Organisationsform = einheitlicher Gewerbebetrieb) verwiesen.

6

Mit Einspruchsentscheidung vom 20. August 2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei dem Einzelhandelsgewerbebetrieb und dem Betrieb der Photovoltaikanlage handele es sich jeweils um einen eigenständigen Gewerbebetrieb.

7

Die Begriffe Gewerbebetrieb im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) würden inhaltlich grundsätzlich übereinstimmen, so dass die Frage, ob eine natürliche Person einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder mehrere eigenständige Gewerbebetriebe betreibe, für beide Steuerarten nach denselben Grundsätzen zu entscheiden sei. Mithin seien die in Abschnitt 11 Abs. 2 GewStR getroffenen Regelungen, wonach die Annahme eines Gewerbebetriebes neben der persönlichen Selbstständigkeit des Unternehmers die sachliche Selbstständigkeit voraussetze, in Verbindung mit Abschnitt 16 GewStR, der den Begriff „Mehrheit von Betrieben“ regele, zu beachten.

8

Die Annahme eines selbstständigen/eigenständigen Gewerbebetriebes erfordere eine vollkommene Eigenständigkeit (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. August 1989, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 901 und vom 18. Dezember 1996, BStBl II 1997, 573). Eine Verbindung dürfe im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen bestehen. Der Steuerpflichtige müsse die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Sobald er die Aktivitäten bündele, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, sei eine Wirtschaftseinheit gegeben. Es komme darauf an, wie der Steuerpflichtige seine gewerblichen Betätigungen im konkreten Fall gestalte. Würden mehrere gewerbliche Tätigkeiten von einer Person ausgeübt, so seien nach der Rechtsprechung des BFH Anhaltspunkte für die anstehende Beurteilung zunächst die räumliche Nähe oder die Entfernung der Orte, an der die verschiedenen Tätigkeiten ausgeübt würden, sowie die Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der verschiedenen Tätigkeiten. Bei in räumlicher Nähe zueinander ausgeübten Tätigkeiten sei die Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der verschiedenen Tätigkeiten aber nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr sei der von der Rechtsprechung entwickelte einheitliche Beurteilungsmaßstab anzulegen, „nach dem letztlich die Einheit oder Vielheit von Gewerbebetrieben zu beurteilen sei“.

9

Einheitlicher Beurteilungsmaßstab sei die sachliche Verbundenheit der Tätigkeiten, d.h. sie müssten organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell innerlich zusammenhängen (BFH-Urteil vom 9. August 1989, a.a.O.). Kriterien hierfür seien die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O.). Der BFH führe beispielhaft an, dass zum organisatorischen Zusammenhang die Unterbringung der Tätigkeitsbereiche in einem oder in verschiedenen Geschäftslokal/en, der Einsatz derselben oder unterschiedlicher Arbeitskräfte, der gemeinsame oder getrennte Einkauf von Waren/Betriebsmitteln gehöre. Zum finanziellen Zusammenhang werde aufgeführt: Bankkonten, Kassenabrechnungen, Aufzeichnungen würden getrennt oder einheitlich unterhalten bzw. geführt, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen würden gesondert oder einheitlich erstellt. Zum wirtschaftlichen Zusammenhang: Dieser sei gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen würden oder nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden könnten.

10

Je nach dem zu beurteilenden Sachverhalt seien einzelne Kriterien besonders zu gewichten, während andere Umstände als nicht entscheidungserheblich erachtet werden könnten. Der einheitliche Beurteilungsmaßstab gelte nach Maßgabe des Gesamtbildes der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.

11

Bezogen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt sei von verschiedenartigen Tätigkeiten auszugehen; denn mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sei der Kläger auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus sonstigen Energiequellen im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003) tätig, während die gewerbliche Betätigung „Einzelhandel“ einem anderen Gewerbezweig zuzuordnen sei. Es komme zwar darauf an, wie der Kläger seine gewerblichen Betätigungen im konkreten Fall gestalte. Trage er im Hinblick auf den finanziellen Zusammenhang dafür Sorge, dass keine getrennten Bankkonten unterhalten würden und nur eine gemeinsame Buchführung für seine gesamte gewerbliche Tätigkeit eingerichtet und entsprechend nur ein Jahresabschluss erstellt würde, so sei diesem Kriterium dennoch nur eine untergeordnete Bedeutung beizumessen. Denn der bankmäßige als auch der buchhalterische Aufwand im Zusammenhang mit der Erfassung der - regelmäßig wiederkehrenden - Einnahmen aus den Einspeisevergütungen sowie der mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage anfallenden Aufwendungen dürfte im Vergleich zu dem entsprechenden - in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht erforderlichen - Aufwand durch die Einzelhandelstätigkeit nur von untergeordnetem Gewicht sein, so dass diesem - gezielt herbeigeführten - Zusammenhang im Rahmen der Gesamtwürdigung keine entscheidende Bedeutung beizumessen sei. Die räumliche Nähe als Merkmal für einen organisatorischen Zusammenhang könne nicht greifen, da zwar derselbe Standort und dasselbe Betriebsgebäude, jedoch unterschiedliche Gebäudeteile für die verschiedenen Tätigkeiten genutzt würden; so sei für den Betrieb der Photovoltaikanlage das Dach des Betriebsgebäudes von entscheidender Bedeutung, dagegen das Geschäftslokal, Lagerräume und dergleichen von geringer bzw. keinerlei Relevanz. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage dürfte eine Beschäftigung von Arbeitskräften nicht erforderlich machen. Die Erledigung von allenfalls anfallenden geringfügigen Arbeiten durch Arbeitskräfte aus dem Bereich der Einzelhandelstätigkeit könne als unwesentlich vernachlässigt werden.

12

Auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang in dem Sinne, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig stützen und ergänzen und nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden könnten, die Tätigkeiten also von ihrem Inhalt/Ziel her plan- und zweckmäßig miteinander verbunden seien, sei von der Art der verschiedenen gewerblichen Tätigkeiten her zu verneinen. Aus dem Betreiben einer eigenen Photovoltaikanlage könne ein derartiger innerer wirtschaftlicher Zusammenhang nur daraus hergeleitet werden, dass diese für Vorführzwecke, Werbezwecke und dergleichen betrieben würden und die gewerbliche Tätigkeit wie Elektrohandel auch den nachhaltigen Vertrieb von Photovoltaikanlagen oder wie Elektroinstallation regelmäßig auch die Montage von Photovoltaikanlagen umfasse. Das sei hier nicht gegeben.

13

Danach lasse sich im vorliegenden Fall eine sachliche Verflechtung zwischen der Photovoltaikanlage und dem Einzelhandel nicht feststellen. Es handele sich mithin jeweils um eigenständige Betriebe, die nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen.

14

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der ergänzend vorgetragen wurde, dass der Kläger im Feriengebiet auf eigenem Grundstück einen Gewerbebetrieb betreibe. Der Kläger betreibe im Wesentlichen einen vielfältigen Einzelhandel, der die Bedürfnisse der Bevölkerung und auch zunehmend der Feriengäste abdecken würde. All diese Tätigkeiten würden von dem Betriebsgrundstück aus in wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Einheit ausgeübt. Mehrere Betriebsprüfungen hätten einen einheitlichen Gewerbebetrieb nicht in Frage gestellt. Der Kläger habe die ökologischen und wirtschaftlichen Erfordernisse der Zeit erkannt und im Jahr 2005 auf dem Dach seines Betriebsgebäudes eine Photovoltaikanlage errichten lassen, um so seine betrieblichen Energiekosten zu senken. Der Kläger ermittle seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich und führe ordnungsgemäße Bücher. Das Betriebsgrundstück sei vollen Umfangs als notwendiges Betriebsvermögen aktiviert. Der Kläger sehe das Betreiben der Photovoltaikanlage als Teil seiner gesamten betrieblichen Aktivitäten an und gehe von einem einheitlichen Gewerbebetrieb aus. Eine vollkommene Eigenständigkeit der Photovoltaikanlage könne bereits deshalb nicht vorliegen, weil diese bautechnisch mit dem Betriebsgebäude, also einem Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens verbunden sei. Die sachliche Verbundenheit in organisatorischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht sei gegeben. Der Kläger sei bemüht, seine betrieblichen Energiekosten zu senken. Der technische und abrechnungsmäßige Weg spiele für ihn keine Rolle. Auf die Idee, das Betreiben einer Photovoltaikanlage könne im Zusammenhang mit seinen sonstigen betrieblichen Aktivitäten einen eigenen Gewerbebetrieb begründen, sei er nicht im Entferntesten gekommen und habe deshalb auch kein Gewerbe hierfür bei der Ordnungsbehörde angemeldet. Die sichtbare Anlage zur Energiegewinnung führe durchaus zu Nachfragen durch interessierte Kunden und sei letztlich auch geschäftsfördernd. Der Kläger halte es für sein Recht, seine Angelegenheit im Rahmen der geltenden Gesetze so zu regeln, wie er es für richtig halte, und dazu gehöre, dass er seinen Betrieb nicht durch steuerrechtliche Konstruktionen in zwei Betriebe aufspalten lassen wolle. Er unterhalte in organisatorischer, wirtschaftlicher, finanzieller Hinsicht und sogar technisch verbunden einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Wie Ludolph in den Neuen Wirtschaftsbriefen (NWB 46/2009 vom 9. November 2009, 3564) ausführe, handele es sich bei einer auf das Dach eines eigengenutzten Betriebsgebäudes aufgesetzten Photovoltaikanlage um eine Betriebsvorrichtung. Förderfähig nach dem Investitionszulagengesetz seien Investitionen in bestimmten Wirtschaftszweigen. Würden Photovoltaikanlagen auf dem Betriebsgelände installiert, auf dem ein begünstigter Betrieb seine begünstigte Gewerbetätigkeit ausübe, sei unstrittig und von der Verwaltung anerkannt, dass diese Photovoltaikanlagen Bestandteil des begünstigten Betriebes seien (BMF-Schreiben vom 8. Mai 2008, Verfügungen der LFD Thüringen vom 19. Juni 2006 und 8. Mai 2007). Im Investitionszulagenrecht würden grundsätzlich die allgemeinen Begriffsbestimmungen des Steuerrechts gelten (Lippross Basiskommentar, Investitionszulagengesetz 2007, Vor § 1 II, Rz. 4).

15

Wie andere Literaturstimmen auch führe Schneider im Datev-Themenlexikon aus: „Da die Erzeugung von elektrischem Strom regelmäßig von untergeordneter Bedeutung sein werde, sei grundsätzlich von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen.“ Der Anteil der Stromerlöse am gesamten Unternehmen betrage jährlich zwischen 1% und 1,2 %. Dieser geringe Anteil sei sicherlich von untergeordneter Bedeutung. Die Photovoltaikanlage habe Erlöse für 2005 in Höhe von 815 EUR, für 2006 in Höhe von 3.345 EUR, für 2007 in Höhe von 3.594 EUR, für 2008 in Höhe von 3.424 EUR und für 2009 in Höhe von 3.428 EUR und nach Abzug der Abschreibungen ab dem Kalenderjahr 2006 Überschüsse von 1.092 EUR (2006), 1.566 EUR (2007), 1.599 EUR (2008) und 1.786 EUR erzielt.

16

In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger weiter aus, dass es sich um eine kleine Anlage von 6,44 kwp handeln würde. Es seien nur wenige Buchungen erforderlich und es würde sich um geringe Geldbeträge handeln. Dieser Gewerbeteil sei von untergeordneter Bedeutung. Der erzeugte Strom würde ca. die Hälfte des Stromverbrauchs des Ladens betragen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise würde die Stromerzeugung den Betrieb stützen.

17

Der Kläger beantragt, den GewSt-Messbescheid für 2005 vom 3. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2007 zu ändern und den GewSt-Messbetrag für 2005 auf 352,00 EUR herabzusetzen.

18

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

19

Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, dass für die vielfältigen Tätigkeiten des Klägers unter der Bezeichnung „…laden“ im Gegensatz zu dem Betrieb der Photovoltaikanlage ein organisatorischer Zusammenhang bestünde. Zum einen würden die Tätigkeiten innerhalb der Geschäftsräume des Kaufmannsladens ausgeübt, während sich die Photovoltaikanlage auf dem Dach befinde. Zum anderen würden die jeweiligen Tätigkeiten durch dieselben Arbeitskräfte ausgeführt, während für den Betrieb der Photovoltaikanlage keine Arbeitskräfte nötig seien. Die Photovoltaikanlage würde die betrieblichen Energiekosten nur senken, wenn der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom direkt für den Betrieb des Einzelhandels genutzt würde. In diesem Fall würde dann tatsächlich nur ein Gewerbebetrieb vorliegen, da die Photovoltaikanlage nicht zur Gewinnerzielung genutzt würde und insoweit kein Gewerbebetrieb vorläge. Im vorliegenden Fall sei aber die Photovoltaikanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb, der auch auf jedem anderen hierfür geeigneten Dach hätte eingerichtet werden können. Der erzeugte Strom werde an die e-on Hanse geliefert und von dieser entsprechend vergütet. Für sein Einzelhandelsunternehmen wiederum kaufe der Kläger den Strom unabhängig von dem Betrieb der Photovoltaikanlage von der e-on Hanse ein. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der beiden Betriebe ergebe sich hieraus nicht.

20

Bei der Beurteilung der sachlichen Verbundenheit sei auf den organisatorischen Zusammenhang und nicht auf den baulichen Zusammenhang (Betriebsgebäude = Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens) abzustellen. Auch zwei in einem Ladenlokal integrierte Gewerbebetriebe könnten eine Mehrheit von Betrieben darstellen, wenn die Tätigkeiten ungleichartig seien und eine sachliche Verbundenheit, wie im vorliegenden Fall, nicht gegeben sei. Auch die Tatsache, dass der Kläger für die Photovoltaikanlage kein Gewerbe angemeldet habe und die nicht nachweisbare Annahme, dass die Photovoltaikanlage auf dem Dach geschäftsfördernd wirke, führe nicht zu einer sachlichen Verbundenheit der zwei Gewerbebetriebe. Nach der Verkehrsanschauung spreche außer der räumlichen Nähe zwischen dem Laden und der Photovoltaikanlage nichts für einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Die Gewerbebetriebe würden völlig unabhängig voneinander betrieben werden. Die Zweckbestimmung beider Betriebe habe nichts gemeinsam und wirtschaftlich verbinde sie nichts außer der gemeinsamen Buchführung. Somit lägen auch im bewertungsrechtlichen Sinne zwei Betriebe vor.

21

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt würden oder dazu bestimmt seien, seien notwendiges Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stünden und ihn zu fördern bestimmt und geeignet seien, könnten als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Da die Photovoltaikanlage wie oben bereits dargestellt nicht dazu bestimmt oder geeignet sei, den Betrieb zu fördern, liege weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen des Ladens vor. Die Photovoltaikanlage sei notwendiges Betriebsvermögen des eigenständigen Gewerbebetriebs Photovoltaikanlage.

22

Im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie vier Bände Steuerakten (Bilanz-, Rechtsbehelfs- sowie 2 Bände GewSt-Akten) Bezug genommen. Diese waren beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

24

Der angefochtene Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Bei dem Betrieb der Photovoltaikanlage handelt es sich um einen selbstständigen Gewerbebetrieb.

I.

25

Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Aus dem in dieser Vorschrift wurzelnden Objektsteuerprinzip (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BStBl II 1978, 125) folgt, dass jeder Betrieb auch dann gesondert zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist, wenn sich mehrere selbstständige Betriebe in der Hand desselben Steuerpflichtigen befinden.

26

Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2009 III B 266/08; BFH/NV 2010, 642 und BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96, BStBl II 1997, 573 m. w. N.) können mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung. Kennzeichen für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt oder dass die Waren oder Betriebsmittel gemeinsam eingekauft und bezahlt werden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn zwei (oder mehrere) Unternehmensbereiche sich gegenseitig stützen und ergänzen und nur miteinander wirtschaftlich betrieben werden können (BFH-Urteil vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261). Ein finanzieller Zusammenhang zeigt sich in einer einheitlichen Buch- und Kassenführung, in gemeinsamen Bankkonten und Rechnungsformularen bis hin zur einheitlichen Bilanzierung sowie Erfolgsrechnung.

27

Dabei hat die Rechtsprechung insbesondere die Merkmale der räumlichen Nähe und der Gleichartigkeit der Leistungen herausgearbeitet (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 130/87, BStBl II 1989, 901). Betätigungen sind nicht nur dann gleichartig, wenn sie im gleichen Gewerbezweig ausgeübt werden, sondern auch dann, wenn sie sich unterscheiden, aber einander ergänzen (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2006 III B 29/05, BFH/NV 2006, 1152; BFH-Urteile vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719).Richtet ein Einzelunternehmer in seinem Ladengeschäft einen weiteren Geschäftszweig ein, so kann danach grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die gewerblichen Tätigkeiten gegenseitig ergänzen und unterstützen (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 310/83, BStBl II 1986, 719 betreffend Tabakwareneinzelhandel und Toto-Lotto-Annahmestelle). Bündelt der Gewerbetreibende die Aktivitäten, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, so ist eine Wirtschaftseinheit gegeben (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III 11/98, III R 12/98, BFH/NV 2001, 899 und vom 9. August 1989 X R 130/87, BStBl II 1989, 901 jeweils m. w. N.; BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 X B 111/00, BFH/NV 2001, 816).

28

Ob die mehreren gewerblichen Betätigungen eines Steuerpflichtigen selbstständige Gewerbebetriebe oder einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen. Dabei ist keines der oben genannten Kriterien allein entscheidend. Vielmehr können diese Kriterien nach den Verhältnissen des einzelnen Falles jeweils unterschiedliches Gewicht haben. Die Annahme eines selbstständigen Gewerbebetriebes erfordert letztlich eine vollkommene Eigenständigkeit. Die Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Gewerbetreibenden bestehen. Dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Aber auch bei organisatorischer, finanzieller und wirtschaftlicher Verflechtung ist bei ungleichartiger Betätigung ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur anzunehmen, wenn die verschiedenen Betätigungen einander ergänzen (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2006 III B 29/05, BFH/NV 2006, 1152; vgl. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 18. Dezember 2007, a.a.O.).

29

Der BFH führt in seinem Beschluss vom 27. Mai 2010 (X B 182/09, Juris) aus, dass wirtschaftlich ungleiche Tätigkeitsbereiche nicht stets als einheitlicher Gewerbebetrieb zu beurteilen sind, wenn gemeinsame Lagerräume vorhanden sind und die Leitung der gewerblichen Tätigkeiten von denselben Räumlichkeiten aus erfolgt. Das dortige Finanzgericht hatte unter Berücksichtigung der Besonderheiten des dortigen Streitfalls dargelegt, dass die Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren nicht geeignet gewesen sei, Synergieeffekte für beide Bereiche zu erzielen. Dass das Betreiben unterschiedlicher Geschäftszweige in einem Ladengeschäft zur Folge hat, dass sich die gewerblichen Tätigkeiten gegenseitig positiv beeinflussen, hat der BFH zudem lediglich im Grundsatz angenommen. Hieraus folgt zugleich, dass dies ausnahmsweise im konkreten Einzelfall anders gelagert sei. Ferner habe in dem dort entschiedenen Sachverhalt die Besonderheit bestanden, dass kein gemeinsames Ladengeschäft vorhanden war, sondern lediglich die gewerblichen Tätigkeiten von denselben Räumlichkeiten aus geleitet wurden und ferner gemeinsame Lagerräume vorhanden waren. Die hierdurch hergestellte räumliche Verknüpfung könne mit dem Unterhalten eines einheitlichen Ladengeschäfts nicht ohne weiteres verglichen werden.

30

Das Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 18. Dezember 2007 1 K 1385/2007, EFG 2008, 1016 - AZ der Revision: BFH X R 21/08) entschied, das die Tätigkeiten (Photovoltaikanlage auf dem Gebäude eines Elektrounternehmens) sich wechselseitig ergänzen würden. Auch wenn die eigentliche Stromerzeugung nicht in direktem Zusammenhang mit dem Elektrounternehmen stehe, so habe der (dortige) Kläger sein besonderes Fachwissen nutzen können, um die Anlage selbst zu installieren und diese auch weiterhin zu warten. Die Photovoltaikanlage wiederum diene dem Elektrounternehmen, da sie den (dortigen) Kläger in diesem Bereich als fachkundig ausweise, die Vermutung der Wirtschaftlichkeit begründe und so dazu beitrage, Kunden vom Kauf und Installation einer solchen Anlage durch den Kläger zu überzeugen. So sei es dem (dortigen) Kläger in 2005 gelungen, mehr als die Hälfte seiner Umsätze im Elektrounternehmen durch den Verkauf und die Installation dieser Anlagen zu erwirtschaften.

31

Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 9. Dezember 2004 (2 K 1329/02, Juris), dass der gleichzeitige Betrieb eines Baustoffhandels und einer Windkraftanlage durch einen Einzelunternehmer einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstelle, wurde durch den BFH aufgehoben und an das FG zurückverwiesen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2007 X R 16/05, BFH/NV 2008, 559).In den Gründen führt er aus, dass es dahinstehen könne, ob der Kläger im Jahr 1998 mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten habe und verwies insoweit auf das BFH-Urteil vom 9. August 1989 (X R 130/87, BStBl II 1989, 901).

II.

32

Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im Rahmen der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass hier zwei selbstständige Gewerbebetriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG vorliegen. Es handelt sich um ungleichartige Betätigungen, die sich nicht einander ergänzen (1.). Des Weiteren fehlen der wirtschaftliche und der organisatorische Zusammenhang (2.). Beide Gewerbebetriebe lassen eine unabhängige Teilnahme am Wirtschaftsleben zu. Die Ausführungen des BMF sowie der LFD Thüringen sind speziell zum Investitionszulagenrecht 2007 ergangen (3.).

33

1.) ungleichartige Betätigung

34

Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen (Erzeugerbetrieb), erzielen hieraus - unter der Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht - in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Durch den mit dem Energieversorger geschlossenen Einspeisevertrag hat er sich zur Stromlieferung mit der Photovoltaikanlage verpflichtet. Hierfür stand ihm das vertraglich vereinbarte Entgelt zu. Ungeachtet der einmaligen Investition war für die weitere Tätigkeit weder die Einrichtung eines Geschäftslokal, Personal noch Werbung erforderlich, da der Kläger aufgrund der Regelungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) einen Anspruch hatte, den Strom an den Stromnetzbetreiber zu einem vorgegebenen Preis zu veräußern. Eine eigene Verwaltung erübrigt sich, da die monatliche Vergütung durch das Stromunternehmen abgerechnet wird und ein Vertrieb nicht stattfindet. Unstreitig wurde der gesamte produzierte Strom an die e.on Hanse abgeliefert.

35

Demgegenüber handelt es sich bei dem „…laden“ nicht um einen Erzeugerbetrieb, sondern im Wesentlichen um ein Handelsgewerbe. Photovoltaikanlagen gehören nicht zur Handelsware des Ladens. Es wurde weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass ein Vertrieb derartiger Anlagen beabsichtigt war. In der örtlichen „Verbindung“ kann weder eine „Geschäftsförderung“ noch eine größere „Marktwirksamkeit“ gesehen werden. Diese Betätigungen ergänzen sich daher nicht; sie sind ungleichartig.

36

2.) Verflechtung

37

Die Tätigkeiten ergänzen sich auch wirtschaftlich nicht, da die eigenen Erzeugnisse (Strom) nicht im Laden verkauft werden. Es besteht weder ein einheitlicher Lieferanten- noch Kundenkreis. Auch organisatorisch besteht kein Zusammenhang, da eine laufende Betriebsführung einschließlich Personal für den Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist und im Übrigen nicht in denselben Räumlichkeiten stattfinden würde. Eine gemeinsame Verwaltung gibt es allenfalls über den Kläger als Unternehmer, welches jedoch unbeachtlich ist, weil sich dieser Zusammenhang zwangsläufig aus der Unternehmergleichheit ergibt (Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 Rd. 1713). Des Weiteren ist die Photovoltaikanlage eigenständiges Anlagevermögen (Betriebsvorrichtung) des Betriebes Photovoltaikanlage.

38

Allein der finanzielle Zusammenhang durch gemeinsame Bilanzierung pp. (Lenski / Steinberg, GewStG, § 2 Rd. 1704; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2006 III B 29/05, BFH/NV 2006, 1152) sowie die räumliche Nähe reichen für einen sachlichen Zusammenhang der Tätigkeiten und damit der Annahme eines einheitlichen Betriebes nicht aus. Es kommt nicht auf die subjektive Auffassung, auf die Willensrichtung des Unternehmers an. Maßgebend sind die objektiv vorliegenden Verhältnisse, in denen die mehreren Gewerbebetriebe zueinander stehen. Der Kläger hat sich entschieden, Strom mit der Photovoltaikanlage zu erzeugen und diesen, da die Einspeisevergütung höher als der zu zahlende Strompreis für den Laden ist, vollumfänglich an die e.on Hanse abzuliefern. Beide Gewerbebetriebe lassen somit eine unabhängige Teilnahme am Wirtschaftsleben zu.

39

Der Auffassung des Klägers sowie der von Schneider (Datev-Themenlexikon 0631127), dass, da die Erzeugung von elektrischem Strom regelmäßig von untergeordneter Bedeutung sein werde, grundsätzlich von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Zum einen fehlt es an einer entsprechenden Rechtsprechung. Zum anderen kann das Geltendmachen von untergeordneter Bedeutung (Anteil am Gesamtumsatz von ca. 1 %) oder von unverhältnismäßigen Kosten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse weder das Fehlen der Gleichartigkeit noch das Fehlen der einander ergänzenden verschiedenen Betätigungen, zumal im Streitfall auch keine organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung gegeben ist, aufwiegen. Darüber hinaus sind selbst geringfügige Einkünfte verschiedener Einkunftsarten oder mehrerer Gewerbebetriebe -unabhängig von den Kosten- generell getrennt zu ermitteln.

40

3.) Bezugnahme auf das Investitionszulagenrecht

41

Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Im Investitionszulagengesetz 2007 vom 23. Februar 2007 wurde keine Abweichung vom ertragsteuerlichen Betriebsbegriff normiert (Bundesgesetzblatt Teil I 2007, 282). Auch nach dem BMF-Schreiben vom 8. Mai 2008 (IV C 3-InvZ 1015/07/0001, 2008/0237881, BStBl I 2008, 590 - Rz. 58 / 2.7.2 Abs: 3 - / Juris) betreffend die Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz wird bezüglich des Begriffs des Betriebs auf § 15 Abs. 2 EStG verwiesen und ausgeführt: „Werden nebeneinander verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, so ist von eigenständigen Gewerbebetrieben dann auszugehen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Betriebe sachlich, insbesondere wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch getrennt geführt werden. Anhaltspunkte für die Beurteilung dieser Frage sind die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die räumliche Nähe/Entfernung (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 130/87, BStBl II 1989, 901)“.

42

Zahlreiche Begriffe in den Fördergesetzen sind dem Einkommensteuerrecht entnommen. Sie sind deshalb im Investitionszulagenrecht grundsätzlich nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem Investitionszulagengesetz, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen lässt (BMF-Schreiben vom 8. Mai 2008, a.a.O., -vor Rz. 1- / Juris mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 III R 65/97, BStBl II 1999, 619).

43

Ausgehend hiervon geht der Senat davon aus, dass die Ausführungen der LFD Thüringen (vom 8. November 2007 InvZ 1280 A – 06 – A 2.15) zu „Photovoltaikanlage als Erstinvestition in den Fällen der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte“ und des BMF (vom 8. Mai 2008, a.a.O., Rz. 111) im Rahmen der „Abgrenzung der begünstigten Wirtschaftszweige als Erstinvestitionsvorhaben“ speziell für den Förderungszweck nach dem Investitionszulagengesetz getroffen wurden. Der Kläger kann sich daher auch nicht auf eine einheitliche Verwaltungsauffassung, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen könnte, berufen. Im Übrigen wäre das Gericht an eine Selbstbindung seinerseits nicht gebunden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20. Mai 2010 6 K 408/09,EFG 2010, 1390).

44

Die Klage war daher abzuweisen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

46

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.


(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des § 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitionszulage. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als Anspruchsberechtigte.

(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.