Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Apr. 2011 - 9 K 942/08

bei uns veröffentlicht am11.04.2011

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob an die Klägerin gezahlte Ausfuhrerstattungen Teil der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer darstellen.
I.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Produktion und Verarbeitung von Milcherzeugnissen. Sie lieferte im Streitzeitraum verarbeitete Milchprodukte, im wesentlichen Joghurts, an verschiedene Zwischenhändler mit Sitz im Inland. Die gelieferten Waren gehörten ausnahmslos nicht zu den Waren, die im Anhang I des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam (nachfolgend: EGV) aufgeführt sind. Die Zwischenhändler lieferten die Produkte weiter an verschiedene Endabnehmer mit Sitz im Drittland.
Die Zwischenhändler beauftragten jeweils die Frachtführer, welche die Waren bei der Klägerin abholten und zum Endabnehmer transportierten.
Im Streitzeitraum erhielt die Klägerin für ihre Lieferungen von den Zwischenhändlern zum ermäßigten Steuersatz steuerpflichtiges Entgelt in Höhe von X DM. Daneben erhielt sie für diese Lieferungen Ausfuhrerstattungen in Höhe von X DM. Nach den mit den jeweiligen Zwischenhändlern abgeschlossenen Lieferverträgen waren die Ausfuhrerstattungen Teil des Kaufpreises. Die Preise verstanden sich „netto/netto incl. Exportsubvention bzw. Ausfuhrerstattung“. Die Klägerin hatte die Ausfuhrerstattungen jedoch selbst zu beantragen.
In ihrer am 7. Januar 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung behandelte die Klägerin die bezogenen Ausfuhrerstattungen nicht als Teil der Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Lieferungen. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, die für steuerpflichtige Lieferungen bezogenen Ausfuhrerstattungen seien Bestandteil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts. Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 10. April 2007 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid. Darin erhöhte er die festgesetzte Umsatzsteuer - neben anderen unstreitigen Änderungen - um X DM (d.h. X EUR, 7/107 aus X DM).
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2008 als unbegründet zurück.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Ausfuhrerstattungen seien als echter Zuschuss und nicht als Entgelt von dritter Seite anzusehen. Förderungsziel der Ausfuhrerstattungen sei die Begünstigung bzw. der Schutz der in der EU ansässigen und auf dem Milchsektor tätigen Landwirte und Molkereien. Die Ausfuhrerstattung solle insbesondere nicht den Endabnehmern zugute kommen, denn diese könnten ihren Bedarf am Weltmarkt decken. Die Ausfuhrerstattungen seien dazu bestimmt, den Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit bestimmten Erzeugnissen zu wahren bzw. zu erweitern. Bei Waren, die nicht im Anhang I EGV aufgeführt seien, werde die Ausfuhrerstattung nur dann gewährt, wenn der Ausführende Inhaber eines sog. Vorausfestsetzungsbescheides (bis 29. Februar 2000) bzw. einer Erstattungsbescheinigung (ab 1. März 2000) sei und die Erstattung beantrage. Ferner sei bei der Ausfuhr eine so genannte Herstellererklärung abzugeben. In der Herstellererklärung seien die zur Herstellung des Fertigprodukts eingesetzten Grunderzeugnisse anzugeben. Die genaue Zusammensetzung des hergestellten Produkts kenne aber nur die Klägerin als Herstellerin. Es gebe keine Verpflichtung, die Zusammensetzung an Dritte weiterzugeben. Sie sei daher in marktordnungsrechtlicher Hinsicht als Ausführer anzusehen und alleinige Erstattungsberechtigte. Dass die Zwischenhändler im Zollrecht als Ausführer anzusehen seien und wegen der Ausfuhrerstattung einen geringeren Kaufpreis zahlen müssten, stehe dem nicht entgegen.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2008 den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 10. April 2007 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf X EUR festgesetzt wird; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10 
Die Ausfuhrerstattungen seien als Entgelt von dritter Seite anzusehen. Die Warenlieferungen der Klägerin seien an inländische Zwischenhändler erfolgt. Diese seien als Leistungsempfänger anzusehen. Die Ausfuhrerstattungen dienten der Preisauffüllung, soweit für die vorgesehenen Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union höhere Preise gälten als im internationalen Handel. Förderungszweck sei daher die Ausfuhr von Waren ins Drittland. Die Ausfuhr sei jeweils von den Zwischenhändlern vorgenommen worden. Dem Grunde nach hätten diese daher Anspruch auf die Ausfuhrerstattung. Da die Zwischenhändler auch Empfänger der Lieferungen der Klägerin seien, komme die Ausfuhrerstattung ihnen auch zugute. Hierfür spreche auch, dass in den Lieferverträgen die Ausfuhrerstattungen als Teil des Preises an die Klägerin vereinbart wurden. Die direkte Auszahlung an die Klägerin erfolge daher lediglich im Rahmen eines abgekürzten Zahlungsweges.
11 
Dem Sach- und Streitstand lag neben den Gerichtsakten ein Band Umsatzsteuerakten des Beklagten zur Steuernummer... zu Grunde.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist nicht begründet. Die Ausfuhrerstattungen sind Teil des Entgelts für die von der Klägerin erbrachten steuerpflichtigen Lieferungen.
13 
1. Die Lieferungen der Klägerin an die Zwischenhändler sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbar. Es handelt sich dabei nicht um steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Versendet - wie im vorliegenden Fall - der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, greift die Steuerbefreiung nur dann, wenn der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UStG). Sämtliche Zwischenhändler hatten unstreitig ihren Sitz im Inland.
14 
2. Die gezahlten Ausfuhrerstattungen sind als Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 3 UStG und Art. 73 MwStSystRL anzusehen.
15 
Es kann offenbleiben, ob die mit den Zwischenhändlern vereinbarten Preisklauseln eine Abtretung etwaiger Ansprüche auf Ausfuhrerstattungen der Zwischenhändler an die Klägerin darstellen. Sollte die Preisklausel eine Abtretung enthalten, so wäre das Gesamtentgelt aus gezahltem Kaufpreis und abgetretenem Anspruch als Entgelt anzusehen. Auf den Inhalt des abgetretenen Anspruches käme es dabei nicht an. Selbst wenn die Preisklausel keine Abtretung enthält, sind die gezahlten Ausfuhrerstattungen Teil des steuerpflichtigen Entgelts.
16 
Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG). Die Vorschrift beruht auf Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSystRL). Nach dieser Vorschrift umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.
17 
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat entschieden, dass Subventionen nur dann als Entgelt anzusehen sind, wenn sie vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen sind und dem Verkäufer von einem Dritten gezahlt worden sind. Es muss festgestellt werden, dass eine unmittelbare Verbindung zwischen der Leistung und der Subvention besteht. Dazu ist zunächst zu prüfen, ob dem Leistungsempfänger die Subvention zugute kommt, insbesondere muss der vom Leistungsempfänger zu zahlende Preis so festgesetzt sein, dass dieser sich entsprechend der Subvention ermäßigt, die dem leistenden Unternehmer zufließt. Dem leistenden Unternehmer muss bei objektiver Betrachtung die Leistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglicht werden, den er ohne die Subvention verlangen müsste (RNr. 14 des EuGH-Urteils vom 22. November 2001 - Rechtssache Office des produits wallons ASBL, C-184/00, www.curia.eu). Im Urteil vom 15. Juli 2004 zu Trockenfutterbeihilfen (Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02; vgl. ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag gegen Finnland - C-495/01, Italien - C-381/01 und Schweden - C-463/02, alle Entscheidungen veröffentlicht unter www.curia.eu) lehnte der EuGH einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Preis einer Leistung ab. Die Beihilferegelung stelle keine Verbrauchsförderung dar. Sie solle nicht Dritte zum Kauf von Trockenfutter veranlassen, dessen Preis aufgrund der Beihilfe unter dem Weltmarktpreis läge. In diesem Fall erfasse die auf den gezahlten Preis beschränkte Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nicht den gesamten Wert des gelieferten Gegenstandes. Die Regelung solle Dritten vielmehr ermöglichen, sich in der Gemeinschaft zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu versorgen, zu dem sie sich zudem außerhalb der Gemeinschaft versorgen könnten, wenn ohne Beihilfe innerhalb der Gemeinschaft kein oder kein ausreichendes Angebot vorhanden wäre (RNr. 38 des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 - Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02, www.curia.eu).
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor, wenn Zahlungen aus öffentlichen Kassen zur Ausführung bestimmter, in einem gegenseitigen Vertrag vereinbarter Leistungen im Interesse des Zahlenden geleistet werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juli 2009 - V R 93/07, Sammlung der nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 2073 m.w.N.). Ein Entgelt von dritter Seite kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Zahlungen der öffentlichen Kasse preisauffüllenden Charakter in Bezug auf die Leistungen an Dritte haben (BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 - V R 4/08, BFH/NV 2009, 2067). Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, gehören dann zum Entgelt für diese Umsätze, wenn der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstandes zugute kommt, der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes gezahlt wird und mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (BFH-Beschluss vom 16. November 2004 - V B 104/04, BFH/NV 2005, 391).
19 
Nach diesen Grundsätzen wurden die Ausfuhrerstattungen der Klägerin von einem - von den Zwischenhändlern als Leistungsempfänger verschiedenen - Dritten speziell dafür gezahlt, dass sie den Zwischenhändlern Milchprodukte lieferte, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt waren. Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen wäre ohne diese Lieferungen nicht entstanden, so dass mit der Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses auch das Recht der Klägerin auf Auszahlung einherging. Die Klägerin verfügte über eine Ausfuhrlizenz und war Erstattungsberechtigte (§ 15 Nr. 1 der Ausfuhrerstattungsverordnung).
20 
Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Ausfuhrerstattungen der Förderung der Produktion der geförderten Waren oder Warenbestandteile innerhalb der Europäischen Union dienten. Nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (VO (EG) Nr. 1255/1999) über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wird die Ausfuhrerstattung gezahlt, um die Ausfuhr der genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der im internationalen Handel geltenden Preise zu ermöglichen. Innerhalb der Gemeinschaft werden die Preise für diese Produkte durch ein Prämien- und Interventionssystem künstlich hoch gehalten, um der landwirtschaftlich tätigen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu ermöglichen (vgl. Nr. 2 der Begründungserwägungen VO (EG) Nr. 1255/1999). Der Verkauf dieser Produkte in Drittländer ist aufgrund dieser Preise nur mit Verlust möglich. Die Ausfuhrerstattung gleicht den Preisunterschied aus, der sich aufgrund der Richtpreise (Art. 3 VO (EG) Nr. 1255/1999) zwischen dem Preis innerhalb der Europäischen Union und demjenigen im internationalen Handel ergibt, und dient der Wahrung des Anteils der Europäischen Union am Welthandel (vgl. Nr. 21 der Begründungserwägungen VO (EG) Nr. 1255/1999). Die Ausfuhrerstattung ermöglicht damit der Klägerin, ihre Milchprodukte zu einem Preis zu verkaufen, der niedriger ist, als der, den sie ohne die Ausfuhrerstattung von den Zwischenhändlern verlangen müsste. Eine spezifische Förderung der Klägerin als Herstellerin kann nicht darin gesehen werden, dass die Ausfuhr notwendig war, um ihre produzierten Überschüsse abzubauen. Dieses Ziel mag ein weiteres Motiv für die Zahlung der Ausfuhrerstattung bilden; jedoch ist vorrangiger Zweck, innerhalb der Europäischen Union produzierte Waren auch im Drittland absetzen zu können.
21 
Voraussetzung für die Zahlung einer Ausfuhrerstattung ist die Vorlage einer Ausfuhrlizenz (Art. 4 Abs. 1, 2 lit. i) und o) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen). Die Klägerin war zwar Inhaber einer Ausfuhrlizenz und damit die Erstattungsberechtigte. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Ausfuhrerstattung der Förderung der Klägerin als Herstellerin der Milchprodukte dienen soll. Auch die Zwischenhändler hätten eine Ausfuhrlizenz beantragen können. Die für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz im Streitzeitraum geltenden Vorschriften sehen insoweit keine Voraussetzungen vor, welche den Antragsteller eingrenzen (Art. 13 bis 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. Art. 13 bis 23 der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse). Dass der Ausführer nicht mit dem Hersteller der Waren identisch sein muss, zeigt sich bereits in den Begründungserwägungen der maßgeblichen im Streitjahr geltenden Verordnungen (12. Absatz der Begründungserwägungen der bis zum 15. Juli 2000 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden bzw. Nr. 23 der Begründungserwägungen der ab dem 16. Juli 2000 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden). Dass die Klägerin den Antrag faktisch dadurch vermeiden konnte, dass sie die Bestandteile nicht an die Zwischenhändler weitergab, steht dem nicht entgegen. Dies mag im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin - insbesondere zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen - sogar geboten sein, hat jedoch auf die rechtliche Würdigung keinen Einfluss.
22 
Im Unterschied zur Entscheidung des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 (Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02, www.curia.eu, RNr. 38) dienen die Ausfuhrerstattungen gerade der Verbrauchsförderung. Förderungsziel ist die Lieferung bestimmter Produkte in Drittländer. Die Ausfuhrerstattungen dienen weder der Versorgung innerhalb der Europäischen Union noch der Versorgung der Drittländer. Vielmehr soll gezielt der Export von Gemeinschaftswaren in Drittländer gefördert werden. Es sollen Abnehmer aus Drittländern dazu veranlasst werden, Produkte aus der Gemeinschaft zu erwerben, obwohl diese nicht zu Preisen angeboten werden können, die im internationalen Handel konkurrenzfähig wären. Dass - wie die Klägerin selbst ausführt - die Endabnehmer in Drittländern ihren Bedarf ohne die Ausfuhrerstattungen auf dem Weltmarkt günstiger decken könnten, zeigt gerade, dass diese dazu veranlasst werden sollen, Produkte aus der Europäischen Union zu kaufen. Die Zwischenhändler - und auch die Endabnehmer - konnten die Produkte der Klägerin aufgrund der Ausfuhrerstattungen zu einem nicht kostendeckenden Preis beziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. November 2004 - V B 104/04, BFH/NV 2005, 391). Dass dieser Preis nur aufgrund des Prämien- und Interventionssystems über dem Weltmarktpreis liegt, ist für die Beurteilung dieser Umsätze nicht erheblich.
23 
3. Auch die von der Klägerin angeführten Urteile des EuGH in den Rechtssachen Mohr (C-215/94, Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-00959) und Landboden Agrardienste (C-384/95, Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-07387) stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Sachverhalte sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In den vom EuGH entschiedenen Rechtssachen verpflichteten sich die Kläger, die Milcherzeugung aufzugeben bzw. 20 % der angebauten Kartoffeln nicht zu ernten. Der EuGH entschied hierzu, dass es in diesen Fällen mangels eines identifizierbaren Leistungsempfängers bereits am Vorliegen einer Dienstleistung fehle. Im vorliegenden Fall ist der Leistungsempfänger jedoch eindeutig identifizierbar. Es sind jeweils die Zwischenhändler als Abnehmer der Lieferungen.
II.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
III.
25 
Die Zulassung der Revision ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die umsatzsteuerliche Qualifikation von Ausfuhrerstattungen war bislang noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Gründe

 
12 
Die Klage ist nicht begründet. Die Ausfuhrerstattungen sind Teil des Entgelts für die von der Klägerin erbrachten steuerpflichtigen Lieferungen.
13 
1. Die Lieferungen der Klägerin an die Zwischenhändler sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerbar. Es handelt sich dabei nicht um steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Versendet - wie im vorliegenden Fall - der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung, greift die Steuerbefreiung nur dann, wenn der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Ausland hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UStG). Sämtliche Zwischenhändler hatten unstreitig ihren Sitz im Inland.
14 
2. Die gezahlten Ausfuhrerstattungen sind als Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 3 UStG und Art. 73 MwStSystRL anzusehen.
15 
Es kann offenbleiben, ob die mit den Zwischenhändlern vereinbarten Preisklauseln eine Abtretung etwaiger Ansprüche auf Ausfuhrerstattungen der Zwischenhändler an die Klägerin darstellen. Sollte die Preisklausel eine Abtretung enthalten, so wäre das Gesamtentgelt aus gezahltem Kaufpreis und abgetretenem Anspruch als Entgelt anzusehen. Auf den Inhalt des abgetretenen Anspruches käme es dabei nicht an. Selbst wenn die Preisklausel keine Abtretung enthält, sind die gezahlten Ausfuhrerstattungen Teil des steuerpflichtigen Entgelts.
16 
Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG). Die Vorschrift beruht auf Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (MwStSystRL). Nach dieser Vorschrift umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.
17 
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat entschieden, dass Subventionen nur dann als Entgelt anzusehen sind, wenn sie vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen sind und dem Verkäufer von einem Dritten gezahlt worden sind. Es muss festgestellt werden, dass eine unmittelbare Verbindung zwischen der Leistung und der Subvention besteht. Dazu ist zunächst zu prüfen, ob dem Leistungsempfänger die Subvention zugute kommt, insbesondere muss der vom Leistungsempfänger zu zahlende Preis so festgesetzt sein, dass dieser sich entsprechend der Subvention ermäßigt, die dem leistenden Unternehmer zufließt. Dem leistenden Unternehmer muss bei objektiver Betrachtung die Leistung zu einem niedrigeren Preis als dem ermöglicht werden, den er ohne die Subvention verlangen müsste (RNr. 14 des EuGH-Urteils vom 22. November 2001 - Rechtssache Office des produits wallons ASBL, C-184/00, www.curia.eu). Im Urteil vom 15. Juli 2004 zu Trockenfutterbeihilfen (Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02; vgl. ferner die Parallelentscheidungen vom selben Tag gegen Finnland - C-495/01, Italien - C-381/01 und Schweden - C-463/02, alle Entscheidungen veröffentlicht unter www.curia.eu) lehnte der EuGH einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Preis einer Leistung ab. Die Beihilferegelung stelle keine Verbrauchsförderung dar. Sie solle nicht Dritte zum Kauf von Trockenfutter veranlassen, dessen Preis aufgrund der Beihilfe unter dem Weltmarktpreis läge. In diesem Fall erfasse die auf den gezahlten Preis beschränkte Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nicht den gesamten Wert des gelieferten Gegenstandes. Die Regelung solle Dritten vielmehr ermöglichen, sich in der Gemeinschaft zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu versorgen, zu dem sie sich zudem außerhalb der Gemeinschaft versorgen könnten, wenn ohne Beihilfe innerhalb der Gemeinschaft kein oder kein ausreichendes Angebot vorhanden wäre (RNr. 38 des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 - Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02, www.curia.eu).
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor, wenn Zahlungen aus öffentlichen Kassen zur Ausführung bestimmter, in einem gegenseitigen Vertrag vereinbarter Leistungen im Interesse des Zahlenden geleistet werden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juli 2009 - V R 93/07, Sammlung der nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 2073 m.w.N.). Ein Entgelt von dritter Seite kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Zahlungen der öffentlichen Kasse preisauffüllenden Charakter in Bezug auf die Leistungen an Dritte haben (BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 - V R 4/08, BFH/NV 2009, 2067). Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, gehören dann zum Entgelt für diese Umsätze, wenn der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstandes zugute kommt, der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes gezahlt wird und mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat (BFH-Beschluss vom 16. November 2004 - V B 104/04, BFH/NV 2005, 391).
19 
Nach diesen Grundsätzen wurden die Ausfuhrerstattungen der Klägerin von einem - von den Zwischenhändlern als Leistungsempfänger verschiedenen - Dritten speziell dafür gezahlt, dass sie den Zwischenhändlern Milchprodukte lieferte, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt waren. Die Verpflichtung zur Zahlung der Ausfuhrerstattungen wäre ohne diese Lieferungen nicht entstanden, so dass mit der Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses auch das Recht der Klägerin auf Auszahlung einherging. Die Klägerin verfügte über eine Ausfuhrlizenz und war Erstattungsberechtigte (§ 15 Nr. 1 der Ausfuhrerstattungsverordnung).
20 
Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Ausfuhrerstattungen der Förderung der Produktion der geförderten Waren oder Warenbestandteile innerhalb der Europäischen Union dienten. Nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (VO (EG) Nr. 1255/1999) über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wird die Ausfuhrerstattung gezahlt, um die Ausfuhr der genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der im internationalen Handel geltenden Preise zu ermöglichen. Innerhalb der Gemeinschaft werden die Preise für diese Produkte durch ein Prämien- und Interventionssystem künstlich hoch gehalten, um der landwirtschaftlich tätigen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu ermöglichen (vgl. Nr. 2 der Begründungserwägungen VO (EG) Nr. 1255/1999). Der Verkauf dieser Produkte in Drittländer ist aufgrund dieser Preise nur mit Verlust möglich. Die Ausfuhrerstattung gleicht den Preisunterschied aus, der sich aufgrund der Richtpreise (Art. 3 VO (EG) Nr. 1255/1999) zwischen dem Preis innerhalb der Europäischen Union und demjenigen im internationalen Handel ergibt, und dient der Wahrung des Anteils der Europäischen Union am Welthandel (vgl. Nr. 21 der Begründungserwägungen VO (EG) Nr. 1255/1999). Die Ausfuhrerstattung ermöglicht damit der Klägerin, ihre Milchprodukte zu einem Preis zu verkaufen, der niedriger ist, als der, den sie ohne die Ausfuhrerstattung von den Zwischenhändlern verlangen müsste. Eine spezifische Förderung der Klägerin als Herstellerin kann nicht darin gesehen werden, dass die Ausfuhr notwendig war, um ihre produzierten Überschüsse abzubauen. Dieses Ziel mag ein weiteres Motiv für die Zahlung der Ausfuhrerstattung bilden; jedoch ist vorrangiger Zweck, innerhalb der Europäischen Union produzierte Waren auch im Drittland absetzen zu können.
21 
Voraussetzung für die Zahlung einer Ausfuhrerstattung ist die Vorlage einer Ausfuhrlizenz (Art. 4 Abs. 1, 2 lit. i) und o) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen). Die Klägerin war zwar Inhaber einer Ausfuhrlizenz und damit die Erstattungsberechtigte. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass die Ausfuhrerstattung der Förderung der Klägerin als Herstellerin der Milchprodukte dienen soll. Auch die Zwischenhändler hätten eine Ausfuhrlizenz beantragen können. Die für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz im Streitzeitraum geltenden Vorschriften sehen insoweit keine Voraussetzungen vor, welche den Antragsteller eingrenzen (Art. 13 bis 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bzw. Art. 13 bis 23 der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse). Dass der Ausführer nicht mit dem Hersteller der Waren identisch sein muss, zeigt sich bereits in den Begründungserwägungen der maßgeblichen im Streitjahr geltenden Verordnungen (12. Absatz der Begründungserwägungen der bis zum 15. Juli 2000 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden bzw. Nr. 23 der Begründungserwägungen der ab dem 16. Juli 2000 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden). Dass die Klägerin den Antrag faktisch dadurch vermeiden konnte, dass sie die Bestandteile nicht an die Zwischenhändler weitergab, steht dem nicht entgegen. Dies mag im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin - insbesondere zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen - sogar geboten sein, hat jedoch auf die rechtliche Würdigung keinen Einfluss.
22 
Im Unterschied zur Entscheidung des EuGH-Urteils vom 15. Juli 2004 (Rechtssache Kommission gegen Deutschland, C-144/02, www.curia.eu, RNr. 38) dienen die Ausfuhrerstattungen gerade der Verbrauchsförderung. Förderungsziel ist die Lieferung bestimmter Produkte in Drittländer. Die Ausfuhrerstattungen dienen weder der Versorgung innerhalb der Europäischen Union noch der Versorgung der Drittländer. Vielmehr soll gezielt der Export von Gemeinschaftswaren in Drittländer gefördert werden. Es sollen Abnehmer aus Drittländern dazu veranlasst werden, Produkte aus der Gemeinschaft zu erwerben, obwohl diese nicht zu Preisen angeboten werden können, die im internationalen Handel konkurrenzfähig wären. Dass - wie die Klägerin selbst ausführt - die Endabnehmer in Drittländern ihren Bedarf ohne die Ausfuhrerstattungen auf dem Weltmarkt günstiger decken könnten, zeigt gerade, dass diese dazu veranlasst werden sollen, Produkte aus der Europäischen Union zu kaufen. Die Zwischenhändler - und auch die Endabnehmer - konnten die Produkte der Klägerin aufgrund der Ausfuhrerstattungen zu einem nicht kostendeckenden Preis beziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. November 2004 - V B 104/04, BFH/NV 2005, 391). Dass dieser Preis nur aufgrund des Prämien- und Interventionssystems über dem Weltmarktpreis liegt, ist für die Beurteilung dieser Umsätze nicht erheblich.
23 
3. Auch die von der Klägerin angeführten Urteile des EuGH in den Rechtssachen Mohr (C-215/94, Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite I-00959) und Landboden Agrardienste (C-384/95, Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-07387) stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Sachverhalte sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In den vom EuGH entschiedenen Rechtssachen verpflichteten sich die Kläger, die Milcherzeugung aufzugeben bzw. 20 % der angebauten Kartoffeln nicht zu ernten. Der EuGH entschied hierzu, dass es in diesen Fällen mangels eines identifizierbaren Leistungsempfängers bereits am Vorliegen einer Dienstleistung fehle. Im vorliegenden Fall ist der Leistungsempfänger jedoch eindeutig identifizierbar. Es sind jeweils die Zwischenhändler als Abnehmer der Lieferungen.
II.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
III.
25 
Die Zulassung der Revision ist zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die umsatzsteuerliche Qualifikation von Ausfuhrerstattungen war bislang noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 6 Ausfuhrlieferung


(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder2. der Abnehmer den G

Ausfuhrerstattungsverordnung


Die V dient der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Erstattungen bei der Ausfuhr, insbesondern der EWGV 3665/87

Ausfuhrerstattungsverordnung - AusfErstV 1996 | § 15 Antragsteller und Antrag


(1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene besondere Antrag wird mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gestellt. Der Ausführer hat in den entsprechenden Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vornahme der

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(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung

1.
der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
2.
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
3.
der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
a)
ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder
b)
ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist

1.
ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat, oder
2.
eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
2.
das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.

(3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat,
2.
der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und
3.
der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.
Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene besondere Antrag wird mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gestellt. Der Ausführer hat in den entsprechenden Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vornahme der Zahlung erforderlichen Daten über Zahlungsweg, Sicherheitskonto, Zustellungsbevollmächtigter und Antragsart einzutragen. Diese Angaben können nachträglich ergänzt oder geändert werden.

(2) Eine mit Ergänzungsblättern oder Ladelisten versehene Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gilt als ein zusammenhängender Antrag. Durch getrennte Erklärung gegenüber dem Hauptzollamt Hamburg kann der Antragsteller unabhängig von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile der Ausfuhranmeldung beantragen. Der Antragsteller kann sich vorbehalten, mehrere Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzufassen, wenn er dieses bereits in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch den Zusatz „Zusammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen vorbehalten“ erklärt. Zur Zahlung dieser Anträge ist dem Hauptzollamt Hamburg eine abschließende Erklärung über die zusammenzufassenden Anträge einzureichen.

(3) Der Antragsteller hat beim Hauptzollamt Hamburg zu den in Absatz 1 aufgeführten Antragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugehörenden Ausfuhrlizenz zu vermerken.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung

1.
der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder
2.
der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder
3.
der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
a)
ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder
b)
ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer, ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Ausländischer Abnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist

1.
ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebiete, hat, oder
2.
eine Zweigniederlassung eines im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen die bezeichneten Gebiete, hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen hat.
Eine Zweigniederlassung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ist kein ausländischer Abnehmer.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und
2.
das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient.

(3a) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn

1.
der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, hat,
2.
der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und
3.
der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer 50 Euro übersteigt.
Nummer 3 tritt zum Ende des Jahres außer Kraft, in dem die Ausfuhr- und Abnehmernachweise in Deutschland erstmals elektronisch erteilt werden.

(4) Die Voraussetzungen der Absätze 1, 3 und 3a sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Der in Artikel 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene besondere Antrag wird mit der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gestellt. Der Ausführer hat in den entsprechenden Feldern des vorgenannten Dokumentes die zur Vornahme der Zahlung erforderlichen Daten über Zahlungsweg, Sicherheitskonto, Zustellungsbevollmächtigter und Antragsart einzutragen. Diese Angaben können nachträglich ergänzt oder geändert werden.

(2) Eine mit Ergänzungsblättern oder Ladelisten versehene Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke gilt als ein zusammenhängender Antrag. Durch getrennte Erklärung gegenüber dem Hauptzollamt Hamburg kann der Antragsteller unabhängig von Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 die getrennte Zahlung einzelner Teile der Ausfuhranmeldung beantragen. Der Antragsteller kann sich vorbehalten, mehrere Ausfuhranmeldungen für Erstattungszwecke zu einem Antrag zusammenzufassen, wenn er dieses bereits in der Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke durch den Zusatz „Zusammenfassung mit anderen Ausfuhranmeldungen vorbehalten“ erklärt. Zur Zahlung dieser Anträge ist dem Hauptzollamt Hamburg eine abschließende Erklärung über die zusammenzufassenden Anträge einzureichen.

(3) Der Antragsteller hat beim Hauptzollamt Hamburg zu den in Absatz 1 aufgeführten Antragsunterlagen eine Kopie der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung einzureichen. Diese Kopie muss die Vorderseite und die Rückseite oder das Zusatzblatt mit der jeweils betreffenden zollamtlichen Abschreibung enthalten. Sofern ein Zusatzblatt kopiert wird, ist auf diesem die Nummer und das Datum der dazugehörenden Ausfuhrlizenz zu vermerken.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.