Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2004 geleistete Zahlungen des Klägers aufgrund eines notariellen Scheidungsvertrages und einer mündlichen Abrede steuerlich abzugsfähig sind.
Der Kläger war seit Juli 1986 verheiratet und ab November 1986 zunächst Angestellter, später Vorstand bei der X... (nachfolgend: X). Aus der Zeit als Angestellter erlangte er einen unverfallbaren Anspruch auf eine Betriebsrente in Höhe von 891,56 DM (455,85 EUR; Rechtsbehelfsakten, Bl. 63). Seit dem 1. Mai 1999 ist der Kläger Mitglied des Vorstands der X. Aufgrund des Anstellungsvertrags vom 5. Mai 1999 hatte der Kläger Anspruch auf ein Ruhegeld gemäß § 9 des Anstellungsvertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf den in den Akten befindlichen Anstellungsvertrag verwiesen (Gerichtsakten, Bl. 67-72). Für den Fall der Scheidung enthalten beide Vereinbarungen keine Regelung; insbesondere ist nicht vorgesehen, dass ein Teil des Anspruchs auf die Ehefrau übertragen werden kann. Daneben hat der Kläger Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 752,47 EUR pro Monat.
Der Kläger lebt seit April 2003 von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Mit notariellem Vertrag vom 15. Juli 2003 hoben die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbarten Gütertrennung. Beide Ehegatten gingen übereinstimmend davon aus, dass Sie Zugewinne in gleicher Höhe erzielt hätten und daher keine Zugewinnausgleichsansprüche entstanden seien. Darüber hinaus verzichteten Sie auf eventuell noch bestehende Zugewinnausgleichsansprüche. In einer zugleich abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung schlossen die Eheleute den Versorgungsausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1587 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) insgesamt aus. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger dazu, seiner Ehefrau sein Miteigentum an einer Eigentumswohnung in der A-Straße 1 in M-A zu übertragen, die darauf lastenden Verbindlichkeiten jedoch selbst zu übernehmen, bis spätestens zum 31.12.2010 vollständig zu tilgen und daraufhin für die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu sorgen. Weiterhin verpflichtete sich der Kläger, in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Ehefrau (im Oktober 2023) monatlich 295,94 EUR in eine genau bezeichnete bestehende Kapitallebensversicherung der Ehefrau zu zahlen; alternativ konnte der Kläger die Zahlungsverpflichtung durch Zahlung eines Einmalbetrags erfüllen. Daneben verpflichtete er sich zur Zahlung eines laufenden Unterhalts in Höhe von 1.100 EUR an seine Ehefrau. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den Akten befindlichen Vertrag verwiesen (Gerichtsakten, Bl. 76-90).
Die Ehe wurde am 7. September 2004 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde die Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bestätigt.
In seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2004 beantragte der Kläger den Abzug folgender Aufwendungen als dauernde Lasten:
Daneben berücksichtigte der Kläger Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau in Höhe von insgesamt 13.200 EUR.
In einem Begleitschreiben zur Steuererklärung wies der Kläger darauf hin, dass das Gründstück in der G-Straße 3 in M weiterhin von beiden Ehegatten gemeinsam vermietet werde, er allerdings alleine die vollen Kosten trage. In der Steuererklärung waren die Einnahmen und die Abschreibungen jeweils zur Hälfte dem Kläger und dessen Ehefrau zugerechnet, die übrigen Aufwendungen berücksichtigte der Kläger zur Hälfte als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung und zur Hälfte als dauernde Last. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der G-Straße 3 wurden gesondert und einheitlich festgestellt.
Der Beklagte ließ die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13. Januar 2006 nicht zum Abzug zu. Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit Bescheid vom 23. März 2007 änderte der Beklagte die Festsetzung zu Gunsten des Klägers in nicht streitgegenständlichen Punkten; Anlass der Änderung war die Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Ehegatten aus der Vermietung der G-Straße 3. Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Aufwendungen aufgrund der Scheidungsvereinbarung und die freiwillig übernommenen Zahlungen bezüglich des Grundstücks in der G-Straße 3 seien als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof habe Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB an seine Ehefrau leiste, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, als sofort abziehbare Werbungskosten anerkannt. Dies gelte auch für den Kläger. Er habe als Mitglied des Vorstands einer Versicherungsgesellschaft eine mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen vergleichbare Position. Der Abzug als Werbungskosten sei auch aus logischen Gründen geboten. Nur wenn der Kläger die Aufwendungen als Werbungskosten abziehen könne, sei seine spätere Ruhegehaltszahlung gesichert. Ein Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem Zugewinnausgleich oder mit Unterhaltszahlungen liege nicht vor. Die erbrachten Leistungen seien ausschließlich als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs erbracht worden. Dies ergebe sich bereits aus der eindeutigen Regelung im Vertrag vom 15. Juli 2003. Darin hätten die Ehegatten den Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen. Wäre ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, so hätte der Kläger Rentenanwartschaften von monatlich 503 EUR (47,60 EUR zzgl. 455,40 EUR) auf seine Ehefrau übertragen müssen, was einer Einmalzahlung in Höhe von 100.375,50 EUR entspräche. Der Kläger verfüge mit der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrente als Angestellter der X über zumindest zwei Versorgungszusagen, die – wäre der Versorgungsausgleich durchgeführt worden – jedenfalls zum Teil mit dinglicher Wirkung auf seine Ehefrau zu übertragen gewesen wären. Lediglich für eine Teilanwartschaft in Höhe von 570,48 EUR wäre der schuldrechtliche Versorgungsausgleich überhaupt möglich gewesen. Der Kläger habe durch die übernommenen Verpflichtungen bei wirtschaftlicher Betrachtung ebenfalls eine Minderung seiner Versorgungsansprüche vermieden. Jede andere Unterscheidung sei willkürlich. Schließlich verstoße es auch gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip, wenn die Leistungen des Klägers an seine Ehefrau nicht von dessen steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen werde. Seine Leistungsfähigkeit sei verringert, der Vermögensabfluss stelle keine freie und beliebige Einkommensverwendung, sondern zwangsläufigen Aufwand dar, dem er sich nicht entziehen habe können.
10 
Das gelte auch, soweit der Kläger freiwillig weitere Werbungskosten für das gemeinsame Mietobjekt in der G-Straße 3 übernommen habe. Auch diese Aufwendungen habe er allein deshalb getragen, damit seine Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichte. Sie seien daher nicht den gesondert und einheitlich festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, sondern als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. März 2007 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 24.880 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Beamtenversorgung sei nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Dort werde die Pension gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gemindert. Verpflichtet sich der Beamte zur Zahlung eines Betrages, um den Versorgungsausgleich auszuschließen, so entfalle diese Minderung. Die Zahlung stehe damit in direktem wirtschaftlichen Zusammenhang mit zukünftigen Einnahmen. Ein solcher Zusammenhang sei beim Kläger nicht ersichtlich. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich des Klägers bewirke lediglich eine Beteiligung der Ehefrau an den Versorgungsanwartschaften, die sich auf der - einkommensteuerlich unbeachtlichen - Vermögensebene abspiele. Die Übernahme der vollen Werbungskosten bezüglich der Eigentumswohnung in der G-Straße 3 sei schon deswegen nicht berücksichtigungsfähig, weil dies nicht in der notariellen Vereinbarung geregelt worden sei. Ein Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich sei daher zweifelhaft. Die freiwillige Übernahme dieser Kosten durch den Kläger habe aus Sicht des Beklagten Unterhaltscharakter und führe nicht zu abzugsfähigen Aufwendungen. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung komme schließlich auch deshalb nicht in Betracht, da diese begrifflich Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellten, die jedoch gesondert und einheitlich festgestellt worden seien.
16 
In der Streitsache fand am 8. Dezember 2011 ein Erörterungstermin statt. Im Rahmen des Erörterungstermins haben die Beteiligten Einigkeit darüber erzielt, dass die von der Klägerseite in den Anlagen K 11 bis K 13 vorgelegten Barwert-Berechnungen für die Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Gerichtsakten, Bl. 239-242).
17 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte sich verpflichtet, anteilig auf die Anschaffung des Rentenstammrechts entfallende Schuldzinsen in Höhe von 1.172 EUR bei den sonstigen Einkünften zum Abzug zuzulassen.
18 
Dem Sach- und Streitstand lagen neben den Gerichtsakten jeweils ein Band Einkommensteuerakten und Rechtsbehelfsakten des Beklagten zur Steuernummer ... zu Grunde.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist – nach teilweiser Abhilfe durch den Beklagten – unbegründet.
20 
Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind nicht in weiterem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, als dies vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung anerkannt wurde.
21 
I. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in Form der Betriebsrente und des Ruhegeldes sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehende Werbungskosten.
22 
1. Soweit sich die Vereinbarung vom 15. Juli 2003 auf die Anwartschaften auf eine Betriebsrente und ein Ruhegeld des Klägers gegenüber der X bezieht, haben die Eheleute durch eine Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
23 
Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Streitjahr geltenden Fassung –BGB a.F.), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der im Streitjahr geltenden Fassung (nachfolgend:VAHRG) der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, sofern nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Begründung eines eigenen Anrechts außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung für den anderen Ehegatten nicht vorgesehen ist (sog. Realteilung, § 1 Abs. 2 VAHRG). Eine Realteilung ist im maßgeblichen Recht des Versorgungsträgers X nach den Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen. In keinem der vorliegenden Verträge ist eine Regelung für den Fall der Scheidung oder den Versorgungsausgleich enthalten. Dies hat auch der Zeuge S im Rahmen seiner Aussage überzeugend bestätigt. Für den Fall der Angestelltenversorgung hat er darüber hinaus bestätigt, dass auch in anderen Fällen auf Anfragen des Familiengerichts geantwortet wurde, dass eine Realteilung nicht vorgesehen sei. Eine Realteilung ist auch – bis zur Änderung der Regelungen über den Versorgungsausgleich zum 1. September 2009 – tatsächlich nicht durchgeführt worden. Auch in den Anstellungsverträgen des Klägers als Vorstandsmitglied aus den Jahren 1999 und 2003 ist keine Regelung bezüglich einer Realteilung vorgesehen. Dass der Kläger im Einvernehmen mit dem Versorgungsträger X aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung einen Teil seiner Anwartschaftsrechte auf seine frühere Ehefrau hätte übertragen können, führt nicht dazu, dass deshalb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist nach dem eindeutigem Wortlaut von § 1 Abs. 2 VAHRG ausschließlich, dass die maßgebliche Regelung die Begründung eines Anrechts für einen anderen Ehegatten vorsieht. Dies war im Falle des Klägers jedoch nicht der Fall.
24 
2. Auch das so genannte Quasi-Splitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 1 Abs. 3 VAHRG wäre im Streitfall nicht durchzuführen, da es sich bei der X nicht um einen in diesen Vorschriften aufgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt. Auch bestanden zwischen dem Kläger und der X nach einhelliger Aussage sowohl des Zeugen als auch des Klägers ausschließlich schuldrechtliche Verträge. Diese enthielten auch keinen Verweis auf die Vorschriften über die beamtenrechtliche Versorgung. Dass die X bis in die siebziger Jahre eine öffentlich-rechtliche Körperschaft war und sich auch die bestehenden Verträge an der Besoldung öffentlich-rechtlicher Amtsträger orientieren, führt nicht dazu, dass die X zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger wird.
25 
3. Ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den zukünftig anfallenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers aus seiner Betriebsrente und seinem Ruhegeld und den im Jahr 2004 geleisteten Zahlungen besteht nicht. Beide Leistungen werden zukünftig zu Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 EStG führen.
26 
a. Der erkennende Senat geht mit dem Kläger davon aus, dass die im Vertrag vom 15. Juli 2003 übernommenen Verpflichtungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs stehen. Hierfür spricht zum einen der ausdrückliche Wortlaut des notariell beurkundeten Vertrags. Daneben sind die vom Kläger aufgrund des Vertrags übergebenden Vermögenswerte bzw. übernommenen Verbindlichkeiten wertmäßig geringer als der der Ehefrau zustehende Anspruch auf die Hälfte der vom Kläger während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsansprüche und dem in dieser Höhe bestehenden Ausgleichsanspruch der früheren Ehefrau. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vereinbarung entgegen ihres Wortlauts im Zusammenhang mit der gleichzeitig vereinbarten Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und einem dadurch eventuell entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch steht. Hinsichtlich der Einzahlungen auf die Rentenversicherung der Ehefrau besteht der Zusammenhang unmittelbar, da sich der Kläger zur laufenden Einzahlung verpflichtet hat. Der Zusammenhang besteht jedoch auch hinsichtlich der Zins- und Tilgungsleistungen betreffend die Eigentumswohnung in der A-Straße 1, denn diese Zahlungen sind unabdingbare Folge der vereinbarten Übernahme der Verbindlichkeiten. Auch der Beklagte hat seine schriftsätzlichen Einwendungen insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten.
27 
b. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 1 und 2 des EinkommensteuergesetzesEStG). Sie können schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vergleiche Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 4. Juli 1990 – GrS 1/89, Bundessteuerblatt II 1990, 830 unter C.III.2.a der Entscheidungsgründe).
28 
Ein hinreichender Veranlassungszusammenhang, der zu abziehbaren Werbungskosten führt, liegt nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Zahlung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine Kürzung der ihm steuerlich zuzurechnenden Versorgungsleistungen verhindert. Nur dann stehen die Zahlungen im Zusammenhang mit der späteren Einkünfteerzielung (vergleiche BFH-Urteile vom 8. März 2006 – IX R 107/00, Bundessteuerblatt II 2006, 446; vom 8. März 2006 IX R 78/01, Bundessteuerblatt II 2006, 448; vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 17. Juni 2010 – VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051 und vom 24. März 2011 – VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130).
29 
Dieser Veranlassungszusammenhang fehlt im Streitfall, soweit die Zahlungen mit der Anwartschaft auf die Betriebsrente und das Ruhegeld im Zusammenhang stehen. Hinsichtlich der vom Kläger gezahlten Beträge zur Tilgung der übernommenen Verbindlichkeiten liegt der steuerlich relevante Mittelabfluss bereits in der Übernahme der Darlehen, die bereits im Jahr 2003 erfolgt ist. Die Tilgung führte demgegenüber nicht nochmals zu steuerlich relevanten Zahlungen. Darüber hinaus fehlt der Veranlassungszusammenhang auch deshalb, weil dem Kläger vor und nach der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 weiterhin die vollen ungekürzten Versorgungsbezüge aus beiden Anwartschaften zustanden. Diese sind ihm auch steuerlich allein zuzurechnen. Dass der Kläger aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet wäre, diese Einkünfte mit seiner früheren Ehefrau zu teilen, begründet keine abweichende Zurechnung (vergleiche BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).
30 
Nach Auffassung des erkennenden Senats ändert sich dieses Ergebnis nicht dadurch, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, einen Teil seiner Anwartschaften mit dinglicher Wirkung auf seine frühere Ehefrau zu übertragen. Zum Einen hängt diese Möglichkeit nicht allein vom Willen des Klägers ab, sondern erfordert die Zustimmung und Mitwirkung der X als Vertragspartner. Zum Anderen begründet die freiwillige Aufgabe der Anwartschaftsrechte ebenfalls keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Denn insoweit trägt der Kläger keine Aufwendungen für den Erhalt von Einkünften, er verzichtet im Gegenteil auf zukünftige Einnahmen. Der Verzicht auf zukünftige Einnahmen führt nicht zu Werbungskosten. Dementsprechend betreffen auch sämtliche Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher den Abzug von Werbungskosten anerkannt hat, Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige eine zwangsweise, d.h. auch gegen seinen Willen durchführbare, Kürzung der Versorgungsbezüge durch eine Zahlung verhindert hat. So können anteilige Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB a.F. auch gegen den Willen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden (vergleiche BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2011 – 4 K 169/10, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2011, 1515). Das gleiche gilt für die Kürzung der Pensionsbezüge gemäß § 57 BeamtVG (vergleiche BFH-Urteile vom 8. März 2006 – IX R 107/00, Bundessteuerblatt II 2006, 446; vom 8. März 2006 IX R 78/01, Bundessteuerblatt II 2006, 448). Es kommt nicht darauf an, ob die Kürzung in gesetzlichen Normen oder in einem schuldrechtlichen Vertrag enthalten sind (vergleiche BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 – VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051 zum Verweis auf gesetzliche Regelungen in einem schuldrechtlichen Arbeitsvertrag).
31 
Auch dass die vom Kläger mit seiner früheren Ehefrau getroffene Vereinbarung wirtschaftlich zu demselben Ergebnis führt wie eine Weiterleitung der Hälfte seiner Versorgungsbezüge an seine frühere Ehefrau, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Kläger hatte die Wahl, entweder eine Abfindung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu zahlen, oder sich zur Weiterleitung eines Teiles seiner Versorgungsbezüge an seine frühere Ehefrau zu verpflichten. Er hat sich für die erste Möglichkeit entschieden. An dieser Entscheidung muss er sich auch steuerlich festhalten lassen. Besteuert wird der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt, den der Kläger gestaltet hat. Dass eine andere, rechtlich ebenfalls mögliche, Gestaltung zu einem für den Kläger günstigeren steuerlichen Ergebnis führt, begründet keinen Anspruch des Klägers darauf, ebenso besteuert zu werden, als hätte er diese Möglichkeit tatsächlich verwirklicht.
32 
II. Ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zukünftig anfallenden sonstigen Einkünften besteht, soweit der Kläger Schuldzinsen geltend macht, die sich auf die Anschaffung des Rentenstammrechts bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
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1. Der Kläger hat während der Ehezeit höhere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt als seine frühere Ehefrau. Insoweit wäre er gemäß § 1587b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, die Hälfte des Wertunterschiedes auf seine ausgleichsberechtigte Ehefrau zu übertragen. In der Folge wären die eigenen Renteneinkünfte des Klägers gesunken. Durch den im Vertrag vom 15. Juli 2003 vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs verhinderte der Kläger die Minderung seiner Einkünfte aus der gesetzlichen Altersrente. Dies begründet einen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zukünftigen Erzielung von sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 EStG.
34 
2. Die Aufwendungen zur Tilgung der Darlehen und für die Einzahlungen auf die Rentenversicherung der Ehefrau sind dennoch nicht abzugsfähig. Sie stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung des bis zum Streitjahr 2004 nichtsteuerbaren Rentenstammrechts. Bis zum Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2005 unterlag der Besteuerung nur der in den laufenden Bezügen enthaltene Ertrag des erworbenen Rentenrechts (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a EStG 2004; § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG n.F.). Die alte Regelung unterschied zwischen dem Kapital- und dem Zinsanteil. Nur Letzterer wurde besteuert. Aufwendungen für die Anschaffung des Kapitals, das heißt des Rentenstammrechts selbst, stellten daher keine Werbungskosten dar. Da das Rentenstammrecht nicht abnutzbar ist, kommt auch keine Absetzung für Abnutzung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG in Betracht. Aufwendungen für die Anschaffung des Rentenstammrechts konnten daher bis zum Veranlagungszeitraum 2004 steuerlich überhaupt nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 – IX R 206/84, Bundessteuerblatt II 1986, 747). Die Zahlungen des Klägers für den Verzicht seiner früheren Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellen Anschaffungskosten für die ihm dadurch verbliebenen Rentenanwartschaften dar, soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen (vergleiche BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867).
35 
3. Abzugsfähig sind allerdings die als Folge der Anschaffung des Rentenstammrechts entstandenen Schuldzinsen. Insoweit besteht ein hinreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den zukünftig erzielbaren sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG (BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867). Der Kläger hat als Folge der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 im Veranlagungszeitraum 2004 insgesamt Schuldzinsen in Höhe von 8.141,43 EUR gezahlt. Da diese Zinsen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch in Bezug auf die betrieblichen Versorgungszusagen des Klägers standen, erachtet der Senat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Barwerte für angemessen. Der Barwert der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 98.716 EUR entspricht einem Anteil von 14,4 % der Summe aller Barwerte von 685.762 EUR. Gegen die Richtigkeit der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 als Anlage K11 bis K13 vorgelegten versicherungsmathematischen Barwertberechnungen (Gerichtsakten, Bl. 175-177) hat der Beklagte zuletzt keine Einwendungen mehr erhoben. Es bestehen auch aus Sicht des erkennenden Senats keine durchgreifenden Bedenken. Den insoweit abzugsfähigen Anteil der aufgewendeten Schuldzinsen in Höhe von (gerundet) 1.172 EUR hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Abzug zugelassen. Der übrige Anteil der aufgewendeten Schuldzinsen steht im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung. Insoweit fehlt ein Zusammenhang mit den Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 unter II.2 der Entscheidungsgründe).
36 
III. Ob die Übernahme der vollständigen Kosten für die Unterhaltung der Eigentumswohnung in der G-Straße 3 als Gegenleistung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgt ist oder nicht, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Diese Aufwendungen sind in beiden Fällen nicht abzugsfähig. Besteht ein Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, so liegen weder Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit noch solche aus sonstigen Einkünften vor. Ein Abzug als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften scheidet aus, weil die Übernahme der Kosten begrifflich zu Anschaffungskosten des Rentenstammrechts führt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter 1. und 2. verwiesen. Besteht kein Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, so stellen die vom Kläger getragenen Aufwendungen begrifflich Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dar, die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für das gemeinschaftlich vermietete Grundstück zu berücksichtigen wären. Eine Berücksichtigung im hier streitigen Einkommensteuer(folge)bescheid kann nicht erfolgen. Sollte diese Verpflichtung nicht aus Gründen der Einkünfteerzielung, sondern aus steuerlich nicht relevanten Gründen vom Kläger begründet worden sein, so läge eine nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähige freiwillig begründete Rechtspflicht vor.
37 
IV. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Soweit die Aufwendungen begrifflich Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften darstellen, scheidet ein Abzug aus, da dieser voraussetzt, dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Auch im Übrigen kommt ein Abzug nicht in Betracht.
38 
1. Die Aufwendungen können nicht als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden. Nach dieser Vorschrift können auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Diese Vorschrift ist grundsätzlich auch auf Zahlungen anwendbar, die im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geleistet werden. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen ist indessen nur gerechtfertigt, soweit der Zahlung ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit vom Zahlungsverpflichteten an den Empfänger zugrundeliegt. Aufwendungen, die dazu dienen, einen solchen Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, sind nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Das gleiche gilt, wenn durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit von vornherein unterbunden wird (vergleiche BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).
39 
Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen Transfer von Leistungsfähigkeit. Ziel der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 war es gerade, die Teilhabe der früheren Ehefrau des Klägers an dessen Versorgungsansprüchen zu beenden. Durch die vertraglich vereinbarten Leistungen wird von vornherein verhindert, dass künftig im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind.
40 
2. Soweit der Kläger Beiträge zur Rentenversicherung für seine Ehefrau übernommen hat, scheidet auch ein Abzug als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus, denn der Kläger hat bereits durch seine eigenen unstreitigen Vorsorgeaufwendungen die nach § 10 Abs. 3 EStG maßgeblichen Höchstbeträge überschritten.
41 
V. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen stellen keine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, die die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Der Kläger hat weder ausdrücklich noch konkludent den Abzug seiner Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung beantragt. Darüber hinaus wären die Aufwendungen selbst bei Antragstellung nicht abziehbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG sind. Eine solche Vermögensauseinandersetzung stellt auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dar. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits für den Ausschluss des Versorgungsausgleich gemäß § 1587o BGB a.F. entschieden (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 unter Z. 4 der Entscheidungsgründe). Der erkennende Senat schließt sich dieser Begründung an. Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 BGB gilt nichts anderes.
42 
VI. Der Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes noch eine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor. Das objektive Nettoprinzip, nachdem Einnahmen nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen sind, ist dann nicht verletzt, wenn es sich bei den Ausgaben – wie im Streitfall – um solche Aufwendungen handelt, die die Verwendung des steuerlichen Einkommens betreffen. Auch das subjektive Nettoprinzip zwingt nicht dazu, Aufwendungen, die einer Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen. Schließlich liegt darin, dass ein Abzug von Sonderausgaben im Streitfall nicht in Betracht kommt, weil es an einem Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit fehlt, kein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip. Der erkennende Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Nr. 5 der Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (Az. X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
43 
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 der Finanzgerichtsordnung. Der Beklagte ist bei einem insgesamt nicht hohen Streitwert nur zu einem geringen Teil unterlegen. Im Verhältnis zu seinem ursprünglichen Begehren, einen Abzug von insgesamt 26.972 EUR zuzulassen, ist der Kläger lediglich in einem Umfang von 1.172 EUR erfolgreich gewesen. Das entspricht einer Quote von 4,35 %.
44 
VIII. Die Revision wird nicht zugelassen. Es liegt kein Zulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine grundsätzliche Bedeutung fehlt im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft und sich die Frage bei der Nachfolgeregelung nicht mehr stellt (Ruban in: Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 115 RNr. 35). So liegt der Fall hier, dann das Recht des Versorgungsausgleichs wurde in 2009 umfassend reformiert. Sie erfordert auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtsfrage, wann Aufwendungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs abzugsfähig sind, wurden bereits ausführlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Hiervon weicht der erkennende Senat nicht ab. Ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wurde in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und liegt aus Sicht des erkennenden Senats hier auch nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Klage ist – nach teilweiser Abhilfe durch den Beklagten – unbegründet.
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Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind nicht in weiterem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, als dies vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung anerkannt wurde.
21 
I. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in Form der Betriebsrente und des Ruhegeldes sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehende Werbungskosten.
22 
1. Soweit sich die Vereinbarung vom 15. Juli 2003 auf die Anwartschaften auf eine Betriebsrente und ein Ruhegeld des Klägers gegenüber der X bezieht, haben die Eheleute durch eine Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
23 
Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Streitjahr geltenden Fassung –BGB a.F.), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der im Streitjahr geltenden Fassung (nachfolgend:VAHRG) der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt, sofern nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Begründung eines eigenen Anrechts außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung für den anderen Ehegatten nicht vorgesehen ist (sog. Realteilung, § 1 Abs. 2 VAHRG). Eine Realteilung ist im maßgeblichen Recht des Versorgungsträgers X nach den Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen. In keinem der vorliegenden Verträge ist eine Regelung für den Fall der Scheidung oder den Versorgungsausgleich enthalten. Dies hat auch der Zeuge S im Rahmen seiner Aussage überzeugend bestätigt. Für den Fall der Angestelltenversorgung hat er darüber hinaus bestätigt, dass auch in anderen Fällen auf Anfragen des Familiengerichts geantwortet wurde, dass eine Realteilung nicht vorgesehen sei. Eine Realteilung ist auch – bis zur Änderung der Regelungen über den Versorgungsausgleich zum 1. September 2009 – tatsächlich nicht durchgeführt worden. Auch in den Anstellungsverträgen des Klägers als Vorstandsmitglied aus den Jahren 1999 und 2003 ist keine Regelung bezüglich einer Realteilung vorgesehen. Dass der Kläger im Einvernehmen mit dem Versorgungsträger X aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung einen Teil seiner Anwartschaftsrechte auf seine frühere Ehefrau hätte übertragen können, führt nicht dazu, dass deshalb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen wäre. Maßgeblich ist nach dem eindeutigem Wortlaut von § 1 Abs. 2 VAHRG ausschließlich, dass die maßgebliche Regelung die Begründung eines Anrechts für einen anderen Ehegatten vorsieht. Dies war im Falle des Klägers jedoch nicht der Fall.
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2. Auch das so genannte Quasi-Splitting gemäß § 1587b Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 1 Abs. 3 VAHRG wäre im Streitfall nicht durchzuführen, da es sich bei der X nicht um einen in diesen Vorschriften aufgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt. Auch bestanden zwischen dem Kläger und der X nach einhelliger Aussage sowohl des Zeugen als auch des Klägers ausschließlich schuldrechtliche Verträge. Diese enthielten auch keinen Verweis auf die Vorschriften über die beamtenrechtliche Versorgung. Dass die X bis in die siebziger Jahre eine öffentlich-rechtliche Körperschaft war und sich auch die bestehenden Verträge an der Besoldung öffentlich-rechtlicher Amtsträger orientieren, führt nicht dazu, dass die X zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger wird.
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3. Ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den zukünftig anfallenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers aus seiner Betriebsrente und seinem Ruhegeld und den im Jahr 2004 geleisteten Zahlungen besteht nicht. Beide Leistungen werden zukünftig zu Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 EStG führen.
26 
a. Der erkennende Senat geht mit dem Kläger davon aus, dass die im Vertrag vom 15. Juli 2003 übernommenen Verpflichtungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs stehen. Hierfür spricht zum einen der ausdrückliche Wortlaut des notariell beurkundeten Vertrags. Daneben sind die vom Kläger aufgrund des Vertrags übergebenden Vermögenswerte bzw. übernommenen Verbindlichkeiten wertmäßig geringer als der der Ehefrau zustehende Anspruch auf die Hälfte der vom Kläger während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsansprüche und dem in dieser Höhe bestehenden Ausgleichsanspruch der früheren Ehefrau. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vereinbarung entgegen ihres Wortlauts im Zusammenhang mit der gleichzeitig vereinbarten Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und einem dadurch eventuell entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch steht. Hinsichtlich der Einzahlungen auf die Rentenversicherung der Ehefrau besteht der Zusammenhang unmittelbar, da sich der Kläger zur laufenden Einzahlung verpflichtet hat. Der Zusammenhang besteht jedoch auch hinsichtlich der Zins- und Tilgungsleistungen betreffend die Eigentumswohnung in der A-Straße 1, denn diese Zahlungen sind unabdingbare Folge der vereinbarten Übernahme der Verbindlichkeiten. Auch der Beklagte hat seine schriftsätzlichen Einwendungen insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten.
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b. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 1 und 2 des EinkommensteuergesetzesEStG). Sie können schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vergleiche Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 4. Juli 1990 – GrS 1/89, Bundessteuerblatt II 1990, 830 unter C.III.2.a der Entscheidungsgründe).
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Ein hinreichender Veranlassungszusammenhang, der zu abziehbaren Werbungskosten führt, liegt nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Zahlung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine Kürzung der ihm steuerlich zuzurechnenden Versorgungsleistungen verhindert. Nur dann stehen die Zahlungen im Zusammenhang mit der späteren Einkünfteerzielung (vergleiche BFH-Urteile vom 8. März 2006 – IX R 107/00, Bundessteuerblatt II 2006, 446; vom 8. März 2006 IX R 78/01, Bundessteuerblatt II 2006, 448; vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; vom 17. Juni 2010 – VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051 und vom 24. März 2011 – VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130).
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Dieser Veranlassungszusammenhang fehlt im Streitfall, soweit die Zahlungen mit der Anwartschaft auf die Betriebsrente und das Ruhegeld im Zusammenhang stehen. Hinsichtlich der vom Kläger gezahlten Beträge zur Tilgung der übernommenen Verbindlichkeiten liegt der steuerlich relevante Mittelabfluss bereits in der Übernahme der Darlehen, die bereits im Jahr 2003 erfolgt ist. Die Tilgung führte demgegenüber nicht nochmals zu steuerlich relevanten Zahlungen. Darüber hinaus fehlt der Veranlassungszusammenhang auch deshalb, weil dem Kläger vor und nach der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 weiterhin die vollen ungekürzten Versorgungsbezüge aus beiden Anwartschaften zustanden. Diese sind ihm auch steuerlich allein zuzurechnen. Dass der Kläger aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet wäre, diese Einkünfte mit seiner früheren Ehefrau zu teilen, begründet keine abweichende Zurechnung (vergleiche BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).
30 
Nach Auffassung des erkennenden Senats ändert sich dieses Ergebnis nicht dadurch, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, einen Teil seiner Anwartschaften mit dinglicher Wirkung auf seine frühere Ehefrau zu übertragen. Zum Einen hängt diese Möglichkeit nicht allein vom Willen des Klägers ab, sondern erfordert die Zustimmung und Mitwirkung der X als Vertragspartner. Zum Anderen begründet die freiwillige Aufgabe der Anwartschaftsrechte ebenfalls keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Denn insoweit trägt der Kläger keine Aufwendungen für den Erhalt von Einkünften, er verzichtet im Gegenteil auf zukünftige Einnahmen. Der Verzicht auf zukünftige Einnahmen führt nicht zu Werbungskosten. Dementsprechend betreffen auch sämtliche Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher den Abzug von Werbungskosten anerkannt hat, Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige eine zwangsweise, d.h. auch gegen seinen Willen durchführbare, Kürzung der Versorgungsbezüge durch eine Zahlung verhindert hat. So können anteilige Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587b Abs. 1 BGB a.F. auch gegen den Willen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden (vergleiche BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867 und Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Februar 2011 – 4 K 169/10, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2011, 1515). Das gleiche gilt für die Kürzung der Pensionsbezüge gemäß § 57 BeamtVG (vergleiche BFH-Urteile vom 8. März 2006 – IX R 107/00, Bundessteuerblatt II 2006, 446; vom 8. März 2006 IX R 78/01, Bundessteuerblatt II 2006, 448). Es kommt nicht darauf an, ob die Kürzung in gesetzlichen Normen oder in einem schuldrechtlichen Vertrag enthalten sind (vergleiche BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 – VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051 zum Verweis auf gesetzliche Regelungen in einem schuldrechtlichen Arbeitsvertrag).
31 
Auch dass die vom Kläger mit seiner früheren Ehefrau getroffene Vereinbarung wirtschaftlich zu demselben Ergebnis führt wie eine Weiterleitung der Hälfte seiner Versorgungsbezüge an seine frühere Ehefrau, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Kläger hatte die Wahl, entweder eine Abfindung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu zahlen, oder sich zur Weiterleitung eines Teiles seiner Versorgungsbezüge an seine frühere Ehefrau zu verpflichten. Er hat sich für die erste Möglichkeit entschieden. An dieser Entscheidung muss er sich auch steuerlich festhalten lassen. Besteuert wird der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt, den der Kläger gestaltet hat. Dass eine andere, rechtlich ebenfalls mögliche, Gestaltung zu einem für den Kläger günstigeren steuerlichen Ergebnis führt, begründet keinen Anspruch des Klägers darauf, ebenso besteuert zu werden, als hätte er diese Möglichkeit tatsächlich verwirklicht.
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II. Ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zukünftig anfallenden sonstigen Einkünften besteht, soweit der Kläger Schuldzinsen geltend macht, die sich auf die Anschaffung des Rentenstammrechts bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
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1. Der Kläger hat während der Ehezeit höhere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt als seine frühere Ehefrau. Insoweit wäre er gemäß § 1587b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verpflichtet, die Hälfte des Wertunterschiedes auf seine ausgleichsberechtigte Ehefrau zu übertragen. In der Folge wären die eigenen Renteneinkünfte des Klägers gesunken. Durch den im Vertrag vom 15. Juli 2003 vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs verhinderte der Kläger die Minderung seiner Einkünfte aus der gesetzlichen Altersrente. Dies begründet einen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit der zukünftigen Erzielung von sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 EStG.
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2. Die Aufwendungen zur Tilgung der Darlehen und für die Einzahlungen auf die Rentenversicherung der Ehefrau sind dennoch nicht abzugsfähig. Sie stehen im Zusammenhang mit der Anschaffung des bis zum Streitjahr 2004 nichtsteuerbaren Rentenstammrechts. Bis zum Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2005 unterlag der Besteuerung nur der in den laufenden Bezügen enthaltene Ertrag des erworbenen Rentenrechts (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a EStG 2004; § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG n.F.). Die alte Regelung unterschied zwischen dem Kapital- und dem Zinsanteil. Nur Letzterer wurde besteuert. Aufwendungen für die Anschaffung des Kapitals, das heißt des Rentenstammrechts selbst, stellten daher keine Werbungskosten dar. Da das Rentenstammrecht nicht abnutzbar ist, kommt auch keine Absetzung für Abnutzung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG in Betracht. Aufwendungen für die Anschaffung des Rentenstammrechts konnten daher bis zum Veranlagungszeitraum 2004 steuerlich überhaupt nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 – IX R 206/84, Bundessteuerblatt II 1986, 747). Die Zahlungen des Klägers für den Verzicht seiner früheren Ehefrau auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs stellen Anschaffungskosten für die ihm dadurch verbliebenen Rentenanwartschaften dar, soweit die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen (vergleiche BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867).
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3. Abzugsfähig sind allerdings die als Folge der Anschaffung des Rentenstammrechts entstandenen Schuldzinsen. Insoweit besteht ein hinreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den zukünftig erzielbaren sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG (BFH-Urteil vom 5. Mai 1993 – X R 128/90, Bundessteuerblatt II 1993, 867). Der Kläger hat als Folge der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 im Veranlagungszeitraum 2004 insgesamt Schuldzinsen in Höhe von 8.141,43 EUR gezahlt. Da diese Zinsen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch in Bezug auf die betrieblichen Versorgungszusagen des Klägers standen, erachtet der Senat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Barwerte für angemessen. Der Barwert der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 98.716 EUR entspricht einem Anteil von 14,4 % der Summe aller Barwerte von 685.762 EUR. Gegen die Richtigkeit der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 als Anlage K11 bis K13 vorgelegten versicherungsmathematischen Barwertberechnungen (Gerichtsakten, Bl. 175-177) hat der Beklagte zuletzt keine Einwendungen mehr erhoben. Es bestehen auch aus Sicht des erkennenden Senats keine durchgreifenden Bedenken. Den insoweit abzugsfähigen Anteil der aufgewendeten Schuldzinsen in Höhe von (gerundet) 1.172 EUR hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Abzug zugelassen. Der übrige Anteil der aufgewendeten Schuldzinsen steht im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung. Insoweit fehlt ein Zusammenhang mit den Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 unter II.2 der Entscheidungsgründe).
36 
III. Ob die Übernahme der vollständigen Kosten für die Unterhaltung der Eigentumswohnung in der G-Straße 3 als Gegenleistung für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgt ist oder nicht, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Diese Aufwendungen sind in beiden Fällen nicht abzugsfähig. Besteht ein Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, so liegen weder Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit noch solche aus sonstigen Einkünften vor. Ein Abzug als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften scheidet aus, weil die Übernahme der Kosten begrifflich zu Anschaffungskosten des Rentenstammrechts führt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen oben unter 1. und 2. verwiesen. Besteht kein Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, so stellen die vom Kläger getragenen Aufwendungen begrifflich Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dar, die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung für das gemeinschaftlich vermietete Grundstück zu berücksichtigen wären. Eine Berücksichtigung im hier streitigen Einkommensteuer(folge)bescheid kann nicht erfolgen. Sollte diese Verpflichtung nicht aus Gründen der Einkünfteerzielung, sondern aus steuerlich nicht relevanten Gründen vom Kläger begründet worden sein, so läge eine nach § 12 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähige freiwillig begründete Rechtspflicht vor.
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IV. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Soweit die Aufwendungen begrifflich Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften darstellen, scheidet ein Abzug aus, da dieser voraussetzt, dass die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Auch im Übrigen kommt ein Abzug nicht in Betracht.
38 
1. Die Aufwendungen können nicht als dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden. Nach dieser Vorschrift können auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Diese Vorschrift ist grundsätzlich auch auf Zahlungen anwendbar, die im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geleistet werden. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen ist indessen nur gerechtfertigt, soweit der Zahlung ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit vom Zahlungsverpflichteten an den Empfänger zugrundeliegt. Aufwendungen, die dazu dienen, einen solchen Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, sind nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Das gleiche gilt, wenn durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit von vornherein unterbunden wird (vergleiche BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807).
39 
Im Streitfall fehlt es an dem erforderlichen Transfer von Leistungsfähigkeit. Ziel der Vereinbarung vom 15. Juli 2003 war es gerade, die Teilhabe der früheren Ehefrau des Klägers an dessen Versorgungsansprüchen zu beenden. Durch die vertraglich vereinbarten Leistungen wird von vornherein verhindert, dass künftig im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind.
40 
2. Soweit der Kläger Beiträge zur Rentenversicherung für seine Ehefrau übernommen hat, scheidet auch ein Abzug als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus, denn der Kläger hat bereits durch seine eigenen unstreitigen Vorsorgeaufwendungen die nach § 10 Abs. 3 EStG maßgeblichen Höchstbeträge überschritten.
41 
V. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen stellen keine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung dar. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, die die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Der Kläger hat weder ausdrücklich noch konkludent den Abzug seiner Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung beantragt. Darüber hinaus wären die Aufwendungen selbst bei Antragstellung nicht abziehbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG sind. Eine solche Vermögensauseinandersetzung stellt auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich dar. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits für den Ausschluss des Versorgungsausgleich gemäß § 1587o BGB a.F. entschieden (BFH-Urteil vom 15. Juni 2010 – X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 unter Z. 4 der Entscheidungsgründe). Der erkennende Senat schließt sich dieser Begründung an. Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 BGB gilt nichts anderes.
42 
VI. Der Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers nicht. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes noch eine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor. Das objektive Nettoprinzip, nachdem Einnahmen nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen sind, ist dann nicht verletzt, wenn es sich bei den Ausgaben – wie im Streitfall – um solche Aufwendungen handelt, die die Verwendung des steuerlichen Einkommens betreffen. Auch das subjektive Nettoprinzip zwingt nicht dazu, Aufwendungen, die einer Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen. Schließlich liegt darin, dass ein Abzug von Sonderausgaben im Streitfall nicht in Betracht kommt, weil es an einem Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit fehlt, kein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip. Der erkennende Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Nr. 5 der Entscheidungsgründe des den Beteiligten bekannten Urteils des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2010 (Az. X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
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VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 der Finanzgerichtsordnung. Der Beklagte ist bei einem insgesamt nicht hohen Streitwert nur zu einem geringen Teil unterlegen. Im Verhältnis zu seinem ursprünglichen Begehren, einen Abzug von insgesamt 26.972 EUR zuzulassen, ist der Kläger lediglich in einem Umfang von 1.172 EUR erfolgreich gewesen. Das entspricht einer Quote von 4,35 %.
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VIII. Die Revision wird nicht zugelassen. Es liegt kein Zulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Eine grundsätzliche Bedeutung fehlt im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft und sich die Frage bei der Nachfolgeregelung nicht mehr stellt (Ruban in: Gräber, FGO, 7. Auflage 2010, § 115 RNr. 35). So liegt der Fall hier, dann das Recht des Versorgungsausgleichs wurde in 2009 umfassend reformiert. Sie erfordert auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtsfrage, wann Aufwendungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs abzugsfähig sind, wurden bereits ausführlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Hiervon weicht der erkennende Senat nicht ab. Ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wurde in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und liegt aus Sicht des erkennenden Senats hier auch nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2012 - 9 K 10/11

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(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

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Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob eine Einmalzahlung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.d.F. vom 2. Januar 2002 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2003) im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war bei der X-Landesbank, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angestellt. Sein Arbeitsvertrag enthielt die Regelung, dass sich die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze nach den Vorschriften richtet, die jeweils für Beamte des Landes gelten. Das für den Kläger zuständige Personalamt hatte zudem entschieden, dass aufgrund § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 133 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch dem Kläger nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung kraft Dienstvertrag gewährleistet werde und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei.

3

Durch Staatsvertrag ist die X-Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, unter Auflösung ohne Abwicklung auf die dadurch gegründete B-AG verschmolzen worden. Die Verschmelzung und die Gründung wurden mit Eintragung in das Handelsregister im Streitjahr wirksam.

4

Im Streitjahr, aber nach Eintragung der B-AG in das Handelsregister, wurde die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden. Das Familiengericht führte einen Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehezeit durch und übertrug Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften von dem Versicherungskonto des Klägers auf das seiner Ehefrau. Zum Ausgleich der vom Kläger während der Ehe erworbenen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung schloss der Kläger mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB im Rahmen eines Ehescheidungsfolgenteilvergleichs, die das Familiengericht genehmigte. Gemäß Ziff. 1 des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs bestand Übereinstimmung darüber, dass der gesetzliche öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ohne Einschränkungen vorgenommen werden sollte. Zur Abgeltung der Ansprüche der Ehefrau auf Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung verpflichtete sich der Kläger aufgrund des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs zur Zahlung eines Einmalbetrages zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung zu Gunsten der Ehefrau.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte die Anerkennung des zunächst als außergewöhnliche Belastung, später als Werbungskosten geltend gemachten Betrages der Einmalzahlung, da kein ausreichender objektiver und subjektiver Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehe. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1785 veröffentlichten Gründen ab, da die geleistete Ausgleichszahlung nicht dazu geeignet wäre, eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers zu vermeiden. Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen gewesen, da die Versorgungsanwartschaft sich gegen eine juristische Person des privaten Rechts richte.

6

Mit der Revision rügt der Kläger die unzutreffende Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG Hamburg (Az. 7 K 235/07) vom 4. Juli 2008 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 15. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2007 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 300.000 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt wird.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung an seine Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt.

10

1. Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477; vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

11

2. Nach diesen Maßstäben ist die Ausgleichszahlung des Klägers an seine Ehefrau als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Kläger wandte sie auf, um nach seiner Zurruhesetzung weiterhin in den Genuss ungekürzter (beamtenrechtlicher) Versorgungsbezüge zu gelangen.

12

a) Damit steht die Ausgleichszahlung ersichtlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit künftigen Einnahmen des Klägers und ist sofort als (vorab entstandene) Werbungskosten abzuziehen (so die herrschende Meinung zu Zahlungen nach §§ 57 und 58 des Beamtenversorgungsgesetzes, vgl. BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juli 1981, BStBl I 1981, 567; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 22 Rz 117; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 322; Stuhrmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1977, 468, <470>; ders., DStR 1983, 255, <257>; ders. in Blümich, EStG, § 22 Rz 166; Meilicke, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 1977/1978, 243, <256>; Meincke, Steuerberaterkongress-Report 1978, 389, <400>; Biergans, Der Betrieb 1979, 955, <958>; Tiemann/Ferger, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 2137, 2140; Uelner, StbJb 1980/1981, 385, 409, <413>; Labus, Betriebs-Berater 1977, 1041, <1043>; differenziert von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 700 Stichwort "Versorgungsausgleichsleistungen", m.w.N.; vgl. dazu auch den BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II. 4. b aa, m.w.N.).

13

b) Die Zahlung ist nach § 11 Abs. 2 EStG bereits im Jahr ihrer Zahlung (hier dem Streitjahr) in voller Höhe als Erwerbsaufwand zu berücksichtigen. Das unterscheidet diese Aufwendung von Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft, die als Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches jedenfalls nicht schon bei Zahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Gegenleistung für den Verzicht seiner früheren Ehefrau (F) auf den Versorgungsausgleich als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2005) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte Anspruch auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Die Ehe des Klägers wurde 1996 geschieden, nachdem die Eheleute schon seit 1991 getrennt gelebt hatten. Vor Eheschließung am 22. September 1980 hatten der Kläger, zu dieser Zeit Regierungsrat z.A., und F einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. Darin heißt es u.a.:

3

"Wir schließen den gesetzlichen Güterstand aus und vereinbaren Gütertrennung ..." (Ziffer 1).

4

"Für den Fall der Scheidung unserer Ehe schließen wir den Versorgungsausgleich aus" (Ziffer 2).

5

"Die Erschienenen werden einen dynamischen Ehegatten-Lebens-Versicherungsvertrag über eine zu vereinbarende Versicherungssumme mit einer Laufzeit von 35 Jahren abschließen. Nach Fälligkeit der Versicherungssumme steht der auszuzahlende Betrag den Erschienenen zu 1) und 2) im Erlebensfalle zu gleichen Teilen zu ..." (Ziffer 5).

6

Am 4. Dezember 1991 hatten der Kläger und F eine ebenfalls notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Darin heißt es unter Ziffer 9:

7

"Die im Ehevertrag ... getroffenen Regelungen hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches für den Fall der Scheidung werden bestätigt. Der Ehemann verpflichtet sich --wie im Ehevertrag vorgesehen-- schuldrechtlich, nach Fälligkeit der dynamischen Lebensversicherung die Hälfte des ausgezahlten Betrages der Ehefrau unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Ehemann verpflichtet sich, die an ihn ausgezahlten Beträge unter Einbeziehung der Überschußanteile der Ehefrau offenzulegen."

8

Diese und andere Regelungen waren im Scheidungsverfahren bestätigt worden.

9

Im Streitjahr zahlte der Versicherer die auf den Namen des Klägers lautende Lebensversicherung an diesen aus. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf 71.303,80 €. Am 2. November des Streitjahres überwies der Kläger F die Hälfte dieses Betrags (35.651,90 €).

10

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger den an F gezahlten Betrag als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, weil diese Aufwendungen der Erhaltung ungeschmälerter künftiger Versorgungsbezüge gedient hätten. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht.

11

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1598 veröffentlichten Gründen ab.

12

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

13

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2005 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 35.651,90 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen Feststellungen des FG gestatten keine Entscheidung darüber, ob die vom Kläger vorgenommene Zahlung der hälftigen Versicherungssumme an seine geschiedene Ehefrau als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

16

Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandenen Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477; vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

17

a) Nach diesen Maßstäben sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, ebenso wie Auffüllungszahlungen nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für Ausgleichszahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden (BFH-Urteile vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446; vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; Heuermann, Der Betrieb 2006, 688).

18

b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG den Werbungskostenabzug des streitigen Betrags zu Unrecht allein mit der Begründung versagt, der Kläger wäre auch bei Fortbestehen der Ehe zur hälftigen Teilung der Versicherungssumme verpflichtet gewesen. Das FG hat dabei unbeachtet gelassen, dass die Übereinkunft im Ehevertrag vom 22. September 1980 (Ziffer 2 des Vertrags) --bestätigt durch den Vertrag vom 4. Dezember 1991-- eine Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB darstellt. Eine auf Grund einer solchen Vereinbarung geleistete Zahlung kann, wie dargestellt, zum Werbungskostenabzug berechtigen, wenn sie Ausgleichscharakter hat. Deshalb kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die auf der Grundlage der genannten Vereinbarungen zur Hälfte überlassene Versicherungssumme als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich an die frühere Ehegattin gezahlt wurde.

19

Zwar ist ein solcher Veranlassungszusammenhang nach Wortlaut und Systematik des Ehevertrags nicht offenkundig, allerdings auch nicht ausgeschlossen. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen zu treffen haben, welche Absichten der Kläger und seine frühere Ehegattin mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich und der Abrede über die Teilung der Versicherungssumme verbunden haben. Zu prüfen ist, ob die Abrede ganz oder teilweise auf den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich zielt oder ob sie daneben bzw. ausschließlich im Zusammenhang mit der vereinbarten Gütertrennung und dem damit verbundenen Ausschluss des Zugewinns zu sehen ist. Im letzteren Fall kommt insoweit der beantragte Werbungskostenabzug nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob eine Einmalzahlung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.d.F. vom 2. Januar 2002 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2003) im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war bei der X-Landesbank, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angestellt. Sein Arbeitsvertrag enthielt die Regelung, dass sich die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze nach den Vorschriften richtet, die jeweils für Beamte des Landes gelten. Das für den Kläger zuständige Personalamt hatte zudem entschieden, dass aufgrund § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 133 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch dem Kläger nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung kraft Dienstvertrag gewährleistet werde und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei.

3

Durch Staatsvertrag ist die X-Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, unter Auflösung ohne Abwicklung auf die dadurch gegründete B-AG verschmolzen worden. Die Verschmelzung und die Gründung wurden mit Eintragung in das Handelsregister im Streitjahr wirksam.

4

Im Streitjahr, aber nach Eintragung der B-AG in das Handelsregister, wurde die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden. Das Familiengericht führte einen Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehezeit durch und übertrug Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften von dem Versicherungskonto des Klägers auf das seiner Ehefrau. Zum Ausgleich der vom Kläger während der Ehe erworbenen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung schloss der Kläger mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB im Rahmen eines Ehescheidungsfolgenteilvergleichs, die das Familiengericht genehmigte. Gemäß Ziff. 1 des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs bestand Übereinstimmung darüber, dass der gesetzliche öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ohne Einschränkungen vorgenommen werden sollte. Zur Abgeltung der Ansprüche der Ehefrau auf Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung verpflichtete sich der Kläger aufgrund des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs zur Zahlung eines Einmalbetrages zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung zu Gunsten der Ehefrau.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte die Anerkennung des zunächst als außergewöhnliche Belastung, später als Werbungskosten geltend gemachten Betrages der Einmalzahlung, da kein ausreichender objektiver und subjektiver Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehe. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1785 veröffentlichten Gründen ab, da die geleistete Ausgleichszahlung nicht dazu geeignet wäre, eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers zu vermeiden. Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen gewesen, da die Versorgungsanwartschaft sich gegen eine juristische Person des privaten Rechts richte.

6

Mit der Revision rügt der Kläger die unzutreffende Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG Hamburg (Az. 7 K 235/07) vom 4. Juli 2008 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 15. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2007 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 300.000 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt wird.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung an seine Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt.

10

1. Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477; vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

11

2. Nach diesen Maßstäben ist die Ausgleichszahlung des Klägers an seine Ehefrau als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Kläger wandte sie auf, um nach seiner Zurruhesetzung weiterhin in den Genuss ungekürzter (beamtenrechtlicher) Versorgungsbezüge zu gelangen.

12

a) Damit steht die Ausgleichszahlung ersichtlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit künftigen Einnahmen des Klägers und ist sofort als (vorab entstandene) Werbungskosten abzuziehen (so die herrschende Meinung zu Zahlungen nach §§ 57 und 58 des Beamtenversorgungsgesetzes, vgl. BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juli 1981, BStBl I 1981, 567; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 22 Rz 117; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 322; Stuhrmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1977, 468, <470>; ders., DStR 1983, 255, <257>; ders. in Blümich, EStG, § 22 Rz 166; Meilicke, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 1977/1978, 243, <256>; Meincke, Steuerberaterkongress-Report 1978, 389, <400>; Biergans, Der Betrieb 1979, 955, <958>; Tiemann/Ferger, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 2137, 2140; Uelner, StbJb 1980/1981, 385, 409, <413>; Labus, Betriebs-Berater 1977, 1041, <1043>; differenziert von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 700 Stichwort "Versorgungsausgleichsleistungen", m.w.N.; vgl. dazu auch den BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II. 4. b aa, m.w.N.).

13

b) Die Zahlung ist nach § 11 Abs. 2 EStG bereits im Jahr ihrer Zahlung (hier dem Streitjahr) in voller Höhe als Erwerbsaufwand zu berücksichtigen. Das unterscheidet diese Aufwendung von Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft, die als Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches jedenfalls nicht schon bei Zahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob eine Einmalzahlung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.d.F. vom 2. Januar 2002 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2003) im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war bei der X-Landesbank, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angestellt. Sein Arbeitsvertrag enthielt die Regelung, dass sich die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze nach den Vorschriften richtet, die jeweils für Beamte des Landes gelten. Das für den Kläger zuständige Personalamt hatte zudem entschieden, dass aufgrund § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 133 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch dem Kläger nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung kraft Dienstvertrag gewährleistet werde und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei.

3

Durch Staatsvertrag ist die X-Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, unter Auflösung ohne Abwicklung auf die dadurch gegründete B-AG verschmolzen worden. Die Verschmelzung und die Gründung wurden mit Eintragung in das Handelsregister im Streitjahr wirksam.

4

Im Streitjahr, aber nach Eintragung der B-AG in das Handelsregister, wurde die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden. Das Familiengericht führte einen Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehezeit durch und übertrug Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften von dem Versicherungskonto des Klägers auf das seiner Ehefrau. Zum Ausgleich der vom Kläger während der Ehe erworbenen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung schloss der Kläger mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB im Rahmen eines Ehescheidungsfolgenteilvergleichs, die das Familiengericht genehmigte. Gemäß Ziff. 1 des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs bestand Übereinstimmung darüber, dass der gesetzliche öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ohne Einschränkungen vorgenommen werden sollte. Zur Abgeltung der Ansprüche der Ehefrau auf Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung verpflichtete sich der Kläger aufgrund des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs zur Zahlung eines Einmalbetrages zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung zu Gunsten der Ehefrau.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte die Anerkennung des zunächst als außergewöhnliche Belastung, später als Werbungskosten geltend gemachten Betrages der Einmalzahlung, da kein ausreichender objektiver und subjektiver Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehe. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1785 veröffentlichten Gründen ab, da die geleistete Ausgleichszahlung nicht dazu geeignet wäre, eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers zu vermeiden. Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen gewesen, da die Versorgungsanwartschaft sich gegen eine juristische Person des privaten Rechts richte.

6

Mit der Revision rügt der Kläger die unzutreffende Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG Hamburg (Az. 7 K 235/07) vom 4. Juli 2008 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 15. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2007 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 300.000 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt wird.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung an seine Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt.

10

1. Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477; vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

11

2. Nach diesen Maßstäben ist die Ausgleichszahlung des Klägers an seine Ehefrau als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Kläger wandte sie auf, um nach seiner Zurruhesetzung weiterhin in den Genuss ungekürzter (beamtenrechtlicher) Versorgungsbezüge zu gelangen.

12

a) Damit steht die Ausgleichszahlung ersichtlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit künftigen Einnahmen des Klägers und ist sofort als (vorab entstandene) Werbungskosten abzuziehen (so die herrschende Meinung zu Zahlungen nach §§ 57 und 58 des Beamtenversorgungsgesetzes, vgl. BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juli 1981, BStBl I 1981, 567; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 22 Rz 117; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 322; Stuhrmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1977, 468, <470>; ders., DStR 1983, 255, <257>; ders. in Blümich, EStG, § 22 Rz 166; Meilicke, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 1977/1978, 243, <256>; Meincke, Steuerberaterkongress-Report 1978, 389, <400>; Biergans, Der Betrieb 1979, 955, <958>; Tiemann/Ferger, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 2137, 2140; Uelner, StbJb 1980/1981, 385, 409, <413>; Labus, Betriebs-Berater 1977, 1041, <1043>; differenziert von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 700 Stichwort "Versorgungsausgleichsleistungen", m.w.N.; vgl. dazu auch den BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II. 4. b aa, m.w.N.).

13

b) Die Zahlung ist nach § 11 Abs. 2 EStG bereits im Jahr ihrer Zahlung (hier dem Streitjahr) in voller Höhe als Erwerbsaufwand zu berücksichtigen. Das unterscheidet diese Aufwendung von Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft, die als Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches jedenfalls nicht schon bei Zahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Gegenleistung für den Verzicht seiner früheren Ehefrau (F) auf den Versorgungsausgleich als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2005) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte Anspruch auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Die Ehe des Klägers wurde 1996 geschieden, nachdem die Eheleute schon seit 1991 getrennt gelebt hatten. Vor Eheschließung am 22. September 1980 hatten der Kläger, zu dieser Zeit Regierungsrat z.A., und F einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. Darin heißt es u.a.:

3

"Wir schließen den gesetzlichen Güterstand aus und vereinbaren Gütertrennung ..." (Ziffer 1).

4

"Für den Fall der Scheidung unserer Ehe schließen wir den Versorgungsausgleich aus" (Ziffer 2).

5

"Die Erschienenen werden einen dynamischen Ehegatten-Lebens-Versicherungsvertrag über eine zu vereinbarende Versicherungssumme mit einer Laufzeit von 35 Jahren abschließen. Nach Fälligkeit der Versicherungssumme steht der auszuzahlende Betrag den Erschienenen zu 1) und 2) im Erlebensfalle zu gleichen Teilen zu ..." (Ziffer 5).

6

Am 4. Dezember 1991 hatten der Kläger und F eine ebenfalls notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Darin heißt es unter Ziffer 9:

7

"Die im Ehevertrag ... getroffenen Regelungen hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches für den Fall der Scheidung werden bestätigt. Der Ehemann verpflichtet sich --wie im Ehevertrag vorgesehen-- schuldrechtlich, nach Fälligkeit der dynamischen Lebensversicherung die Hälfte des ausgezahlten Betrages der Ehefrau unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Ehemann verpflichtet sich, die an ihn ausgezahlten Beträge unter Einbeziehung der Überschußanteile der Ehefrau offenzulegen."

8

Diese und andere Regelungen waren im Scheidungsverfahren bestätigt worden.

9

Im Streitjahr zahlte der Versicherer die auf den Namen des Klägers lautende Lebensversicherung an diesen aus. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf 71.303,80 €. Am 2. November des Streitjahres überwies der Kläger F die Hälfte dieses Betrags (35.651,90 €).

10

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger den an F gezahlten Betrag als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, weil diese Aufwendungen der Erhaltung ungeschmälerter künftiger Versorgungsbezüge gedient hätten. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht.

11

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1598 veröffentlichten Gründen ab.

12

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

13

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2005 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 35.651,90 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen Feststellungen des FG gestatten keine Entscheidung darüber, ob die vom Kläger vorgenommene Zahlung der hälftigen Versicherungssumme an seine geschiedene Ehefrau als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

16

Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandenen Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477; vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

17

a) Nach diesen Maßstäben sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu vermeiden, ebenso wie Auffüllungszahlungen nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für Ausgleichszahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden (BFH-Urteile vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446; vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; Heuermann, Der Betrieb 2006, 688).

18

b) Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG den Werbungskostenabzug des streitigen Betrags zu Unrecht allein mit der Begründung versagt, der Kläger wäre auch bei Fortbestehen der Ehe zur hälftigen Teilung der Versicherungssumme verpflichtet gewesen. Das FG hat dabei unbeachtet gelassen, dass die Übereinkunft im Ehevertrag vom 22. September 1980 (Ziffer 2 des Vertrags) --bestätigt durch den Vertrag vom 4. Dezember 1991-- eine Vereinbarung gemäß § 1408 Abs. 2 BGB darstellt. Eine auf Grund einer solchen Vereinbarung geleistete Zahlung kann, wie dargestellt, zum Werbungskostenabzug berechtigen, wenn sie Ausgleichscharakter hat. Deshalb kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob die auf der Grundlage der genannten Vereinbarungen zur Hälfte überlassene Versicherungssumme als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich an die frühere Ehegattin gezahlt wurde.

19

Zwar ist ein solcher Veranlassungszusammenhang nach Wortlaut und Systematik des Ehevertrags nicht offenkundig, allerdings auch nicht ausgeschlossen. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen zu treffen haben, welche Absichten der Kläger und seine frühere Ehegattin mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich und der Abrede über die Teilung der Versicherungssumme verbunden haben. Zu prüfen ist, ob die Abrede ganz oder teilweise auf den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich zielt oder ob sie daneben bzw. ausschließlich im Zusammenhang mit der vereinbarten Gütertrennung und dem damit verbundenen Ausschluss des Zugewinns zu sehen ist. Im letzteren Fall kommt insoweit der beantragte Werbungskostenabzug nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob eine Einmalzahlung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) an seine geschiedene Ehefrau im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.d.F. vom 2. Januar 2002 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2003) im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er war bei der X-Landesbank, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, angestellt. Sein Arbeitsvertrag enthielt die Regelung, dass sich die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze nach den Vorschriften richtet, die jeweils für Beamte des Landes gelten. Das für den Kläger zuständige Personalamt hatte zudem entschieden, dass aufgrund § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 133 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch dem Kläger nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung kraft Dienstvertrag gewährleistet werde und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert sei.

3

Durch Staatsvertrag ist die X-Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, unter Auflösung ohne Abwicklung auf die dadurch gegründete B-AG verschmolzen worden. Die Verschmelzung und die Gründung wurden mit Eintragung in das Handelsregister im Streitjahr wirksam.

4

Im Streitjahr, aber nach Eintragung der B-AG in das Handelsregister, wurde die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden. Das Familiengericht führte einen Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehezeit durch und übertrug Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften von dem Versicherungskonto des Klägers auf das seiner Ehefrau. Zum Ausgleich der vom Kläger während der Ehe erworbenen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung schloss der Kläger mit seiner Ehefrau eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB im Rahmen eines Ehescheidungsfolgenteilvergleichs, die das Familiengericht genehmigte. Gemäß Ziff. 1 des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs bestand Übereinstimmung darüber, dass der gesetzliche öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durch das Familiengericht ohne Einschränkungen vorgenommen werden sollte. Zur Abgeltung der Ansprüche der Ehefrau auf Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung verpflichtete sich der Kläger aufgrund des Ehescheidungsfolgenteilvergleichs zur Zahlung eines Einmalbetrages zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung zu Gunsten der Ehefrau.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte die Anerkennung des zunächst als außergewöhnliche Belastung, später als Werbungskosten geltend gemachten Betrages der Einmalzahlung, da kein ausreichender objektiver und subjektiver Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestehe. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1785 veröffentlichten Gründen ab, da die geleistete Ausgleichszahlung nicht dazu geeignet wäre, eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers zu vermeiden. Ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich sei nicht durchzuführen gewesen, da die Versorgungsanwartschaft sich gegen eine juristische Person des privaten Rechts richte.

6

Mit der Revision rügt der Kläger die unzutreffende Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG Hamburg (Az. 7 K 235/07) vom 4. Juli 2008 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 15. Dezember 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2007 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 300.000 € bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festgesetzt wird.

8

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung an seine Ehefrau geleistete Ausgleichszahlung nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt.

10

1. Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG), auch wenn die mit dem Aufwand zusammenhängenden Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der sich nach der wertenden Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments richtet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477; vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

11

2. Nach diesen Maßstäben ist die Ausgleichszahlung des Klägers an seine Ehefrau als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Der Kläger wandte sie auf, um nach seiner Zurruhesetzung weiterhin in den Genuss ungekürzter (beamtenrechtlicher) Versorgungsbezüge zu gelangen.

12

a) Damit steht die Ausgleichszahlung ersichtlich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit künftigen Einnahmen des Klägers und ist sofort als (vorab entstandene) Werbungskosten abzuziehen (so die herrschende Meinung zu Zahlungen nach §§ 57 und 58 des Beamtenversorgungsgesetzes, vgl. BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juli 1981, BStBl I 1981, 567; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, 29. Aufl., § 22 Rz 117; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 322; Stuhrmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1977, 468, <470>; ders., DStR 1983, 255, <257>; ders. in Blümich, EStG, § 22 Rz 166; Meilicke, Steuerberater-Jahrbuch --StbJb-- 1977/1978, 243, <256>; Meincke, Steuerberaterkongress-Report 1978, 389, <400>; Biergans, Der Betrieb 1979, 955, <958>; Tiemann/Ferger, Neue Juristische Wochenschrift 1977, 2137, 2140; Uelner, StbJb 1980/1981, 385, 409, <413>; Labus, Betriebs-Berater 1977, 1041, <1043>; differenziert von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B 700 Stichwort "Versorgungsausgleichsleistungen", m.w.N.; vgl. dazu auch den BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420, unter II. 4. b aa, m.w.N.).

13

b) Die Zahlung ist nach § 11 Abs. 2 EStG bereits im Jahr ihrer Zahlung (hier dem Streitjahr) in voller Höhe als Erwerbsaufwand zu berücksichtigen. Das unterscheidet diese Aufwendung von Zahlungen zur Begründung einer Rentenanwartschaft, die als Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches jedenfalls nicht schon bei Zahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BFH-Urteile vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 5. Mai 1993 X R 128/90, BFHE 172, 31, BStBl II 1993, 867).

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2)1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können.3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.4Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

(2a)1Abweichend von Absatz 1 wird für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale).2Die Pauschale erhalten:

1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“, mit dem Merkzeichen „TBl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.
3Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 beträgt die Pauschale 900 Euro.4Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 beträgt die Pauschale 4 500 Euro.5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.6Über die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach Absatz 1 berücksichtigungsfähig.7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.8Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 übertragen wurde.9§ 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3)1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a) nach § 32a Absatz 1,567
b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Der im Jahr 1942 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war bis 1998 Arbeitnehmer der H-AG. Die Sparte, in welcher der Kläger tätig war, wurde von der S-AG übernommen. In diesem Zusammenhang übernahm die S-AG auch die Firmenrentenverpflichtungen der H-AG.

2

Seit dem 1. Oktober 1997 ist der Kläger geschieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Versorgungsanwartschaft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von monatlich 2.492,89 DM, für die der gesetzliche Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Zudem hatte er zum Ende der Ehezeit als Mitarbeiter der H-AG eine sich auf jährlich 31.931,64 DM belaufende Zusage einer Betriebsrente und zudem Ansprüche gegen die Pensionskasse der Mitarbeiter der H-AG von jährlich 30.536,76 DM. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) lassen die für diese Betriebsrente und für die Ansprüche gegen die Pensionskasse geltenden vertraglichen Regelungen keine Realteilung zu.

3

Am 29. Oktober 1997 schloss der Kläger hinsichtlich dieser Versorgungsanwartschaften mit seiner früheren Ehefrau einen gerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich. In dieser Vereinbarung wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Klägers ausgeschlossen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, an seine frühere Ehefrau in acht Jahresraten von je 10.000 DM, beginnend ab dem 30. Juni 1998 einen Abfindungsbetrag von 80.000 DM zu zahlen. Die Ratenzahlungen wurden in den Streitjahren entsprechend der Vereinbarung geleistet.

4

Seit dem 1. Juni 2002 erhält der Kläger von der BfA eine Altersrente. Ferner bezieht er eine von der S-AG bediente Betriebsrente und Zahlungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der Gruppe der H-AG.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte in den gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuer-Bescheiden der Streitjahre 1998 bis 2001 und 2005 eine steuermindernde Berücksichtigung der aufgrund des Scheidungsfolgenvergleichs zu erbringenden Zahlungen ab.

6

Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage macht der Kläger geltend, diese Zahlungen seien als Werbungskosten entweder bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Die Ausgleichszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Er habe diese Zahlungen nur geleistet, um eine ungekürzte Altersversorgung in Gestalt dieser Einkünfte zu erhalten.

7

Das FG hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1366 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Die von dem Kläger geleisteten Abfindungszahlungen seien keine abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen könnten auch nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

8

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Zu Unrecht habe das FG die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) und IX R 78/01 (BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) nicht angewandt. Die vom Kläger geleisteten Zahlungen seien wie Zahlungen eines zum Versorgungsausgleich verpflichteten Beamten als Werbungskosten zu behandeln. Die für den Versorgungsausgleich geltenden gesetzlichen Regelungen dienten dem Zweck, die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche unten den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies werde beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Wege der Realteilung erreicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich diene ebenfalls diesem Zweck.

10

Entgegen der Auffassung des FG sei auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Vermögensminderung gegeben. Es liege nicht lediglich ein Barausgleich der bereits während der Ehe eingetretenen Vermögensminderung vor. Dies zeige sich daran, dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nur durchzuführen sei, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten könne. Die betriebliche Altersversorgung des Klägers und die beamtenrechtliche Altersversorgung beruhten nicht auf unterschiedlichen Grundsätzen. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung korrespondiere der Versorgungsanspruch mit einem geringeren Bruttoverdienst in der aktiven Erwerbsphase. Ebenso wie ein Beamter könne der Kläger nicht über seine Versorgungsanwartschaft wirtschaftlich verfügen.

11

Das FG berücksichtige nicht, dass Aufwendungen zur Erhaltung solcher Einnahmen Werbungskosten seien. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Unterbleibens einer Abfindungsvereinbarung die aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erbringenden Zahlungen steuermindernd als Sonderausgaben hätten berücksichtigt werden können. Eine Ablehnung der steuerlichen Abziehbarkeit der Abfindungszahlungen lasse außer Acht, dass der Kläger ebenso wie ein Beamter seine Versorgungsbezüge im Zuflusszeitpunkt voll versteuern müsse. Zudem habe der Kläger seine Abfindungszahlungen zur Sicherung dieser Einkünfte dann aus in vollem Umfang besteuerten Einkünften geleistet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen bewirke einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und eine unzulässige doppelte Besteuerung. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbaren.

12

Unzutreffend sei auch die Auffassung des FG, dass die Aufwendungen nicht als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien.

13

Der Kläger beantragt,

das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und die angefochtenen Einkommensteuer-Bescheide in der Weise zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen jeweils um 10.000 DM bzw. 5.113 € vermindert wird.

14

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die vom Kläger beanstandete Doppelbelastung im Fall des Verzichts auf den Versorgungsausgleich trete auch bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern auf.

Entscheidungsgründe

16

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Abfindungszahlungen des Klägers nicht steuermindernd zu berücksichtigen sind. Ein Abzug der Aufwendungen für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen scheidet aus (im Ergebnis ebenso FG Köln, Urteile vom 14. März 1996  2 K 3239/93, EFG 1996, 1153, und vom 16. Februar 2005  11 K 1795/01, EFG 2005, 1030, jeweils zu Ausgleichszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich --VAHRG--; Steger/Venturelli, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2006, 938, ebenso wohl Schmidt/ Heinicke, EStG, 29. Aufl. § 10 Rz 63; a.A. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 33 EStG Rz 155 zu Abfindungen nach § 1587l des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.).

17

1. Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung sind keine mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten.

18

a) Sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder öffentlich-rechtliche Versorgungsanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB in der in den Streitjahren geltenden Fassung --BGB a.F.--), sondern andere Versorgungsanrechte auszugleichen, findet nach § 2 VAHRG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich (§ 1587f BGB a.F.) statt, sofern --wie im Streitfall-- nach dem für den Versorgungsträger maßgebenden Recht eine Realteilung des Versorgungsanrechts nicht vorgesehen ist (§ 1 Abs. 2 VAHRG). Nach § 1587o Abs. 1 BGB a.F. können die Ehegatten durch eine Parteivereinbarung anstelle des Versorgungsausgleichs ein Ausgleichssurrogat und damit auch die Leistung einer Abfindung vereinbaren (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1587o Rz 13).

19

b) Solche Abfindungszahlungen sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es fehlt an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit dieser Einkunftsart. Aus diesem Grund stellt sich die vom FG aufgeworfene Frage, ob der Kläger mittels dieser Abfindungszahlung einen Vermögenswert angeschafft hat, nicht.

20

aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Satz 2 der Norm sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Werbungskosten ist, dass sie in einem ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446).

21

bb) Abziehbare Werbungskosten liegen nicht bereits deshalb vor, weil eine (abgelöste) Verpflichtung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auf dem Bestehen von Versorgungsanwartschaften i.S. des § 19 Abs. 2 EStG beruht. Allein maßgebend ist stattdessen, ob das Bestehen einer solchen Verpflichtung zur Folge haben kann, dass dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung wegen der Verpflichtung zum Versorgungsausgleich niedrigere steuerpflichtige Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG zufließen als im Fall des Fehlens einer solchen Ausgleichsverpflichtung. Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten.

22

Sind hingegen dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, dann ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung. In einem solchen Fall betrifft die Ablösung einer solchen Verpflichtung nicht die Einkunftserzielung, sondern nur die Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

23

cc) Hat ein Steuerpflichtiger aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs betriebliche Versorgungsleistungen mit seinem geschiedenen Ehegatten zu teilen, ist allein der Steuerpflichtige derjenige, der Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 2 EStG erzielt, da nur er diese Einkünfte durch eigene Arbeitsleistung erwirtschaftet hat (Senatsurteile vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, und vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478). Nichts anderes gilt selbst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemäß § 1587i Abs. 1 BGB a.F. in Höhe einer laufenden Ausgleichsrente die Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen kann (HHR/Pflüger, § 19 EStG Rz 325).

24

dd) Diese Rechtsansicht des erkennenden Senats steht im Einklang mit den Urteilen des IX. Senats des BFH in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446 und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448. Danach sind Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter aufgrund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB oder nach § 1587o BGB a.F. an den anderen Ehegatten leistet, ebenso wie sog. Wiederauffüllungszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Maßgeblich für diese Entscheidungen ist nicht die Überlegung, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsanspruch Teil der Gegenleistung für das Erbringen der Arbeitsleistung ist, was auch bei betrieblichen Versorgungsansprüchen regelmäßig zutrifft. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die oben genannten Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen eine sonst gemäß § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzunehmende Kürzung der Pensionsbezüge unterbleibt. Im Unterschied zur Ablösung von Ansprüchen aus einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dienen daher solche Ausgleichs- oder Wiederauffüllungszahlungen der Sicherung des künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte in ungeschmälerter Höhe.

25

Im Streitfall hat der Kläger im Jahr 1997 für den Ausschluss des (zukünftigen) schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Abfindungszahlung mit seiner Ehefrau vereinbart. Die aus diesem Grund in den Streitjahren geleisteten Zahlungen sind in Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze keine abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

26

2. Auch eine Abziehbarkeit dieser Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG) scheidet aus. Die Abfindungszahlung des Klägers steht mit dessen künftigen Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht im Zusammenhang.

27

3. Die Abfindungszahlung des Klägers ist in den Streitjahren 1998 bis 2001 und 2005 nicht als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar.

28

a) Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten abziehbar, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben.

29

Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 und in BFH/NV 2004, 478 diese Vorschrift auch auf Zahlungen angewendet, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Anders als bei der realen Teilung der Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) erfolgt beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine dingliche Teilung. Stattdessen verbleibt auch der Teil der während der Ehezeit angewachsenen Versorgungsanwartschaft, der nach der gesetzlichen Wertung auszugleichen ist und damit dem anderen Ehegatten "gehört", bei dem Ehegatten, der rechtlich Inhaber der Versorgungsanwartschaft ist. Von diesem sind dann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in dem gesetzlich bestimmten Umfang Zahlungen an den anderen Ehegatten zu leisten. Der Ausgleichsverpflichtete muss also von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte an den anderen Ehegatten auskehren. Dieser Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit ist die rechtliche Grundlage für die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

30

b) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist indessen nur gerechtfertigt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte --nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 X R 32/09, Deutsches Steuerrecht 2010, 971; Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 9. April 2010, BStBl I 2010, 323)-- auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Der erkennende Senat hat hiervon ausgehend in seinem Urteil vom 31. März 2004 X R 66/98 (BFHE 205, 285, BStBl II 2004, 830) entschieden, dass Aufwendungen, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, nicht im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sind. Der Senat hat daher die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf eine Zahlung abgelehnt, mit der eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn wie im Streitfall durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert wird, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind. Denn hierdurch wird ebenfalls ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden.

31

4. Die Abfindungszahlungen können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG berücksichtigt werden.

32

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass Aufwendungen, die mit einer Vermögensauseinandersetzung zusammenhängen, keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240, und BFH-Beschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, www.bundesfinanzhof.de). Dementsprechend hat es der BFH abgelehnt, Zahlungen, die ein geschiedener Ehegatte als Versorgungsausgleich nach der inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für nichtig erklärten Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Teilsatz 1 BGB für seinen früheren Ehegatten zur Begründung einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106).

33

b) Auch Abfindungszahlungen, die aufgrund einer nach § 1587o BGB a.F. geschlossenen Vereinbarung zwecks Ablösung von (künftigen) Ansprüchen auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu leisten sind, dienen einer solchen Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche.

34

aa) Zwar kann in besonders gelagerten Fällen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abhängen (vgl. § 1587h Nr. 1 BGB a.F.). Auch ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit einer nach § 1587o BGB a.F. getroffenen Vereinbarung gemäß Abs. 2 Satz 4 eine Unterhaltsregelung einzubeziehen. Ungeachtet dessen soll eine Vereinbarung gemäß § 1587o BGB a.F. dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Ausgleichssurrogat für den ihm zustehenden Teil der während der Ehe begründeten Versorgungsanwartschaften verschaffen.

35

bb) Die Genehmigungspflichtigkeit einer solchen Vereinbarung dient gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. vor allem der Überprüfung, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Kompensation für die ihm an sich zustehenden Versorgungsanrechte erhält (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. Februar 1982 IVb ZB 746/80, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1982, 1463, und vom 11. März 1987 IVb ZB 47/84, NJW 1987, 1770). Insoweit ist entscheidend, dass der Versorgungsausgleich --ähnlich wie der Zugewinnausgleich-- bewirken soll, das während der Ehe erworbene Versorgungsvermögen hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980  1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257, unter C.I.2.b der Gründe und Kammerbeschluss vom 2. Mai 2006  1 BvR 1275/97, NJW 2006, 2175). Eine nach § 1587o BGB a.F. getroffene Vereinbarung betrifft daher eine Vermögensauseinandersetzung.

36

5. Dass der Kläger seine Abfindungszahlungen nicht als Werbungskosten abziehen und sie auch nicht als Sonderausgaben berücksichtigen kann, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Hierin liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG und keine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

37

a) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet die ungleiche Behandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG-Entscheidung vom 15. Juli 1998  1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt.

38

aa) Ein tragendes Strukturelement des Einkommensteuerrechts ist das objektive Nettoprinzip. Danach sind Einnahmen nicht brutto, sondern nur gekürzt um damit im Zusammenhang stehende Erwerbsaufwendungen der Besteuerung zu unterwerfen (BVerfG-Entscheidung vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1-2/07, 1-2/08, BVerfGE 122, 210). Solche Erwerbsaufwendungen liegen indessen nur vor, wenn die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Absicht stehen, (steuerpflichtige) Einkünfte zu erzielen. Liegt hingegen wie im Streitfall ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung vor, ist es gerechtfertigt, ihn rechtlich anders als Erwerbsaufwendungen zu behandeln. Aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit folgt nicht zwingend, Aufwendungen im Bereich der Einkommensverwendung steuermindernd zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 23. November 1976  1 BvR 150/75, BVerfGE 43, 108, unter C.I.1. der Gründe).

39

bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, dass ein Abzug von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur in Betracht kommt, wenn ein steuerlicher Transfer von Einkünften stattfindet. Der erkennende Senat hat es u.a. in seinem Beschluss vom 25. März 1996 X B 202/95 (BFH/NV 1996, 739) abgelehnt, Zahlungsverpflichtungen, bei denen kein solcher Einkünftetransfer stattfindet, im Rahmen der genannten Norm zu berücksichtigen. Das BVerfG hat durch Beschluss vom 15. August 1996 2 BvR 1185/96 (Steuer-Eildienst 1996, 623) die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

40

cc) In der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen des Klägers liegt auch kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip. Dieses gebietet es, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Maßstab hierfür ist nicht, ob Aufwand zwangsweise anfällt, sondern ob das Sozialhilferecht einen solchen Aufwand in seinem Leistungskatalog berücksichtigt (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06, BVerfGE 120, 125, unter D.II.3.). Danach besteht verfassungsrechtlich keine Pflicht, Aufwendungen, die wie hier eine Vermögensauseinandersetzung betreffen, steuerlich zum Abzug zuzulassen.

41

6. Diese Rechtslage führt auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Die Beteiligten haben es nach Ansicht des erkennenden Senats in der Hand, bei Abschluss ihrer Ausgleichsvereinbarung nach § 1587o BGB a.F. der steuerlichen Lage Rechnung zu tragen. Sie können daher berücksichtigen, dass Abfindungszahlungen im Gegensatz zu laufenden Zahlungen, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erbracht werden, beim Zahlungspflichtigen steuerlich nicht abziehbar sind und umgekehrt beim Zahlungsempfänger keine Steuerpflicht auslösen.

42

Zwar hat der BGH es grundsätzlich abgelehnt, individuelle Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten betreffen, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Januar 1994 XII ZB 10/92, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1994, 560). Indessen ermöglicht es § 1587o BGB a.F. den Ehegatten grundsätzlich, statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer ehezeitlich erworbenen Versorgungsansprüche eine ihren individuellen Verhältnissen angepasste vertragliche Lösung zu suchen. Ihre Vertragsfreiheit ist insoweit nicht eingeschränkt (zu deren Schranken im Rahmen von § 1587o BGB a.F. vgl. BGH-Beschluss vom 3. November 1993 XII ZB 33/92, NJW 1994, 580).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.