Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2005 - 8 K 400/97

bei uns veröffentlicht am22.11.2005

Tatbestand

 
Streitig ist die Besteuerung von Darlehenszinsen an zwei in den USA lebende Gesellschafter der Klägerin (Klin) sowie die Frage, ob Einkünfte der Gesellschafter der ................ (im Folgenden: GbR) dem Gewinn der Klin im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren hinzuzurechnen sind.
Einzige Komplementärin der .-x- (Klin) mit Sitz in ..... und einem Stammkapital i.H. von DM 50.000 ist die am Kapital der Kommanditgesellschaft nicht beteiligte ..... (im Folgenden: GmbH). Gesellschafter der GmbH waren im Kalenderjahr (= Geschäftsjahr) 1991 (Streitjahr):
in ungeteilter Erbengemeinschaft nach
............................... (Senior) mit dem Anteil von                                  DM 25.000,
die Beigeladenen ..........................
(als Gesamtrechtsnachfolgerin des am
16. August 1989 verstorbenen ..........................),
........................... (Junior) und ......................,
für die Verwaltungstestamentsvollstreckung angeordnet war
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....................... mit dem Anteil von                                                       DM 10.000,
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....................... mit dem Anteil von                                                       DM   5.000,
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....................... mit dem Anteil von                                                       DM   5.000,
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....................... mit dem Anteil von                                                       DM   5.000.
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Geschäftsführer der GmbH waren in dieser Zeit .............. und ............... (jeweils ganzjährig) und ab 10. Oktober 1991 ........................ (Junior).
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Kommanditisten der Klin waren im Streitjahr
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                                                                Kommandit-          Anteil
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Einlage                       in %
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.......................,
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......................                                          1.666.666,67             24,6913
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................................... (Junior),
21 
.......................                                         1.666.666,67             24,6913
22 
...................................,
23 
......................                                          1.666.666,67              24,6913
24 
5.000.000,00             74,0739
25 
...................................................                375.000,00               5,5555
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………………………,………………,
27 
...................................................                375.000,00               5,5555
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........................................, .....                    500.000,00               7,4074
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............................., .....                               250.000,00               3,7038
30 
........................................., .....                   125.000,00               1,8519
31 
.................................. .....                           125.000,00               1,8519
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6.750.000,00           100,0000
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Die Kommanditanteile der Gesellschafter ......................, .................................... (Junior) und ....................................... standen im Streitjahr unter Verwaltungstestamentsvollstreckung. Nach dem Tod des ................................... (Senior) am 27. November 1984 war dessen Beteiligung im Wege der Singularsuccession auf ..............................., . .................................. (Junior) und ....................................... zu je 1/3 übergegangen. Den Anteil von Prof. .............................. erwarb ................................ ebenfalls durch Sondererbfolge am 16. August 1989.
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Der im Streitjahr gültige Gesellschaftsvertrag für die Klin (notarieller Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 1972), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 12 der Allgemeinen Akten des Finanzamts [künftig: FA]), sieht für die Beschlussfassung der Gesellschafter nach § 7 u.a. vor, dass die Gesellschafter-Versammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte aller vorhandenen Stimmen anwesend sind, jede voll eingebrachten DM 10.000 eines Kapitalanteils eine Stimme gewähren, dass Gesellschafter-Beschlüsse, soweit nicht dieser Vertrag oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit aller abgegebenen Stimmen gefasst werden, dass eine Mehrheit von 66 2/3 aller Gesellschafter-Stimmen aber Beschlüsse bedürfen in Fällen der:
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a)  Änderung des Gesellschaftsvertrages,
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b)  Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund,
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c)  Entlastung der Geschäftsführung,
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d)  Änderung der Kapitalkonten und der Darlehenskonten II und es zusätzlich, soweit durch Beschlüsse in die Rechtsstellung der persönlich haftenden Gesellschafterin eingegriffen wird oder Sonderrechte einzelner Gesellschafter beeinträchtigt oder Sonderverpflichtungen neu eingeführt oder verändert werden, der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf.
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Nach § 8 hat die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin den Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres nach einkommensteuerlichen Vorschriften aufzustellen. Gemäß § 9 Abs. 1 wird der Gewinn, der nach Abzug aller Unkosten einschließlich des Aufwendungsersatzes an die persönlich haftende GmbH und nach Abzug der für die Darlehenskonten der Gesellschafter zu gewährenden Zinsen zu 80 % dem Darlehenskonto I und zu 20 % dem Darlehenskonto II gutgeschrieben, während die persönlich haftende GmbH ohne Rücksicht auf den Gewinn oder Verlust eine jährliche Ausschüttung i.H. von 10 % ihres Gesellschaftskapitals erhält. Etwaige Verluste werden von den Gesellschaftern im Verhältnis, wie es für die Gewinnverteilung gilt, getragen. Die Gewinnverteilung richtet sich gemäß § 3 Ziff. 3 nach den Haftsummen der Kommanditisten, welche den Kapitaleinlagen entsprechen. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrags werden für jeden Gesellschafter folgende Konten geführt: ein Kapitalkonto, ein Darlehenskonto I, ein Darlehenskonto II und ein Verlust-Sonderkonto. Während die Kapitalkonten der Gesellschafter nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags unveränderlich und unverzinslich gestellt sind, werden die Gewinnanteile den Darlehenskonten der Gesellschafter nach Maßgabe des § 9 des Gesellschaftsvertrags gutgeschrieben, wobei Guthaben und Sollsalden auf den Darlehenskonten jeweils mit 1 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in einem Rahmen von mindestens 6 % und höchstens mit 8 % zu verzinsen sind. Verluste werden den Gesellschaftern nach § 5 Abs. 4 des Vertrages mit dem Gewinnverteilungsschlüssel ihrem Verlust-Sonderkonto belastet mit der Maßgabe, dass spätere Gewinne zunächst zur Beseitigung eines hier ausgewiesenen Sollsaldos zu verwenden sind. § 10 des Gesellschaftsvertrags sieht für den Bereich der Entnahmen vor, dass jeder Gesellschafter seinem Darlehenskonto I die Beträge entnehmen darf, die er zur Bezahlung der aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft und der Einkünfte hieraus anfallenden persönlichen Steuern benötigt einschließlich eventueller Erbschaftssteuern. Weitere Entnahmen sind nach § 10 Abs. 2 der Satzung von diesem Konto jederzeit möglich. Entnahmen aus dem Darlehenskonto II bedürfen nach § 10 Abs. 3 des Vertrages zur Kündigung der Zustimmung der Gesellschafter-Versammlung entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags. Danach können Beträge auf dem Darlehenskonto II nur mit einer Ein-Jahresfrist auf Jahresende gekündigt werden, wobei die Auszahlung an einen Beschluss von 2/3 der Gesellschafterstimmen geknüpft ist, die Auszahlung aber nur verhindert werden kann, wenn dringende wirtschaftliche Interessen des Unternehmens dies erforderlich erscheinen lassen. Schließlich bestimmt § 10 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags, dass mit einfacher Stimmenmehrheit Entnahmen nach § 10 Abs. 2 des Vertrages ausgesetzt werden können mit der Maßgabe, dass die Entnahmehöhe entsprechend der Liquiditätslage der Gesellschaft bestimmt wird, wenn die persönlich haftende GmbH geltend macht, dass die Auszahlung wegen mangelnder Liquidität erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Gesellschaft mit sich bringen würde.
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Am 28. September 1989 trafen die Gesellschafter der Klin im Rahmen der ordentlichen Gesellschafterversammlung unter TOP 5 Buchstabe b auf Antrag der Geschäftsführung einen Beschluss über "eine Mittelauslagerung gemäß dem in Anlage beigefügten Beschlussentwurf" mit folgendem Wortlaut (vgl. Bp-Akten des FA Bl. 9 bis 11):
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"Gesellschafter-Beschluss der Firma .-x- wegen Überführung liquider Mittel ins Privatvermögen der Gesellschafter.
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Auf Antrag der Geschäftsführung der Firma .-x- beschließen die Gesellschafter folgendes:
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1. Die Gesellschafter entnehmen einen Gesamtbetrag von bis zu DM 15.000.000,00. Dieser Betrag wird auf ein gemeinsames, bei der ....... ..bank . und/oder der ..bank ......... zu errichtendes Festgeldkonto und/oder Depot-Konto überführt, welches zivilrechtlich und steuerlich Privatvermögen der Gesellschafter darstellt.
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2. Zur Unterhaltung, Verwaltung und ertragbringenden Anlage dieser Mittel gründen die Gesellschafter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. An dem Entnahmebetrag und somit an dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind und bleiben die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital der Firma .-x- nach dem Stand im Zeitpunkt der Entnahme beteiligt.
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3. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht allein den Mitgliedern der Geschäftsführung der Firma .-x- zu. Sie sind alleinvertretungsberechtigt und bestimmen auch Art und Umstände der Kontoerrichtung sowie der Anlagemodalitäten, den Zeitpunkt der Sonderentnahme sowie den oder die Zeitpunkte, an denen die Sonderentnahme ganz oder teilweise wieder in die Firma .-x- übertragen (zurückgeführt) wird. Im Übrigen entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; die Änderung der hier beschlossenen Bestimmungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf jedoch der ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei den Abstimmungen verfügen die Gesellschafter der GbR über die Stimmenzahl, die ihnen entsprechend der Stimmrechtsregelung im Gesellschaftervertrag der Firma .-x- zustehen.
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4. Die Entnahme wird bei jedem Gesellschafter anteilig als gesondertes Forderungskonto (Kapitalgegenkonto) und somit als Kreditgewährung an den jeweiligen Gesellschafter durch die Firma .-x- verbucht. Das Konto ist nicht zu verzinsen. Der zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder in die Firma .-x- zurückgeführte Sonderentnahmebetrag ist als Kapitaleinlage anteilmäßig diesem Forderungskonto des Gesellschafters in der Firma .-x- gutzuschreiben.
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5. Der auf dem Sonderkonto der GbR angefallene Einnahmeüberschuss wird unter Übernahme des Ergebnisverteilungsschlüssels der Firma .-x- verteilt. Über Art und Umstände der Verwendung des Einnahme-Überschusses entscheidet die Geschäftsführung.
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6. Im Falle der Kündigung der GbR durch einen Gesellschafter wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die Kündigung hat zur Folge, dass der dem kündigenden Gesellschafter in der Firma .-x- gewährte Kredit sofort zu tilgen und damit das in der Firma .-x- bestehende Forderungskonto des kündigenden Gesellschafters durch Übertragung (Rückführung) des dem GbR-Anteil entsprechenden Betrages sofort auszugleichen ist; der im Zeitpunkt der Kündigung bestehende Anteil des Einnahme-Über-schusses ist zu errechnen und wird anlässlich der gem. vorstehender Ziffer 5 jährlich erfolgenden Verteilung des Überschusses dem Gesellschafterkonto des die GbR kündigenden Gesellschafters gutgeschrieben.
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Im Falle des Todes eines Gesellschafters gelten die jeweiligen Regelungen des Gesellschaftervertrages der Firma .-x- in entsprechender Weise.
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7. Die in Ziffer 4 Satz 3 vorgesehene Überführung der gesamten Sonderentnahme oder ihres letzten Teilbetrages (Auflösung des Sondersammelkontos) führt zur Auflösung der GbR. Eine aus anderem rechtlichen Grund erfolgende Auflösung hat zur Folge, dass der auf dem Sondersammelkonto (noch) vorhandene Entnahmebetrag in die Firma .-x- überführt und gem. Ziffer 4 Satz 3 gutzuschreiben ist. Hinsichtlich des dann gegebenen Einnahme-Überschusses ist gem. Ziffer 5 zu verfahren."
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Entsprechend dem Gesellschafter-Beschluss der Gesellschafter-Versammlung der Klin vom 28. September 1989 wurde von der Klin zum 31. Dezember 1990 DM 10.877.937,75 und zum 31. Dezember 1991 DM 12.515.713 auf die GbR in der Weise übertragen, dass diese "ausgelagerte Liquidität" - nach anteiliger Verbuchung auf einen für jeden Kommanditisten eingerichteten gesonderten Forderungskonto der Klin - bei Banken in Form von Festgeldanlagen sowie kurzlaufenden festverzinslichen Wertpapieren angelegt wurde. Wegen der Einzelheit wird auf die entsprechende Aufstellung des Prozessbevollmächtigten der Klin vom 1. Oktober 1991 Bezug genommen (Bl. 69 - 72 der Allgemeinen Akten des FA für die Klin und Tz. 1.14 des Berichts der Betriebsprüfung [künftig: BP] vom 16. September 1994).
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Während für die Klin der Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr in Höhe von DM 10.989.655 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. DM 13.018 vom Bekl mit Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1993 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß veranlagt worden waren, gelangte eine bei der Klin im Jahr 1994 durchgeführte Bp zu der Feststellung, der Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr sei mit DM 12.066.874 und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. DM 8.219 zu ermitteln seien.
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Dabei wurden von den Prüfern u.a. die aus den Darlehenskonten I und II herrührenden Zinsen der in den USA ansässigen Kommanditisten .................. i.H. von DM 675.064,47 und .................... i.H. von DM 643.759,67 als gewerbliche Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erfasst. In diesem Zusammenhang lehnte die Bp den im Rahmen der Prüfung von der Klin gestellten Antrag ab, die Zinsen der in der Schweiz und in den USA ansässigen Kommanditisten von der inländischen ESt freizustellen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichtigung des Jahresabschlusses 1991 vom 26. Januar 1992 sowie auf Tz. 1.02.3, 1.20.2 und 1.20.3 des Bp-Berichts vom 16. September 1994 Bezug genommen.
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Die für die GbR deklarierten Zinseinkünfte, insbesondere diejenigen für das Streitjahr, wurden i.H. von DM 951.346 gegenüber dem Bekl als Einkünfte der Gesellschafter aus Kapitalvermögen deklariert und von diesem entsprechend § 164 der Abgabenordnung (AO) einheitlich und gesondert festgestellt, wobei der Bekl davon ausging, dass die deklarierten Einkünfte nur zu rund 39,5 % der inländischen Besteuerung unterlagen, da der übrige Anteil auf die beschränkt steuerpflichtigen - in der Schweiz und in den USA ansässigen - Gesellschafter entfielen.
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Die im Jahr 1994 bei der Klin durchgeführte Betriebsprüfung gelangte dagegen hinsichtlich der Auslagerung der liquiden Mittel auf die GbR zu der Feststellung, dass diese Mittel nicht dauerhaft aus dem Betriebsvermögen der Klin gelöst worden seien. Die auf die GbR übertragenen Mittel seien weiterhin dem Betriebsvermögen der Klin zuzurechnen gewesen, weil aufgrund der vertraglichen Regelungen, der Absprache der Gesellschafter und der gegenüber der Geschäftsführung der Klin eingegangenen Verpflichtungen zur Mittelverwendung und zur Mittelzurückführung der vorher schon bestehende Zusammenhang der Wirtschaftsgüter mit dem Betrieb erkennbar aufrechterhalten worden sei, so dass eine nachhaltige Zweckänderung fehle. Die Zinsen i.H. von DM 951.345,10 rechnete die Bp in Tz. 1.14 des Bp-Berichts vom 16. September 1994 dem gewerblichen Gewinn der Klin hinzu und verteilte diesen entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel der Gesellschafter der Klin auf die Gesellschafter (vgl. Tz. 1.14.2 des Bp-Berichts vom 16. September 1994).
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Der von der Klin gegen den unter Bezugnahme auf den Betriebsprüfungsbericht vom 16. September 1994 vom Bekl am 24. Dezember 1994 nach § 164 Abs. 2 AO erlassenen Feststellungsänderungsbescheid für 1991 form- und fristgerecht eingelegte Einspruch, mit dem die Klin ihr mit schriftlichem Antrag vom 18. Juli 1994 gegenüber der Bp-Hauptstelle geltend gemachtes Begehren weiterverfolgte, die Zinsen der in den USA ansässigen Gesellschafter ............................ und .................................. gemäß Art. 11 DBA USA (1989) von der inländischen Besteuerung freizustellen sowie die auf die GbR übertragenen Mittel als von den Gesellschaftern aus dem Betriebsvermögen der Klin entnommen zu behandeln, blieb erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten (Bekl) vom 12. November 1997 Bezug genommen.
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Hiergegen erhob die Klin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, form- und fristgerecht Klage. Dieser trägt vor, die Besteuerung der Darlehenszinsen der in USA ansässigen Gesellschafter sowie die Zuordnung der Einkünfte der GbR durch den Bekl sei rechtswidrig. Was die Besteuerung der Darlehenszinsen angehe, habe bereits Krabbe (Finanzrundschau - FR - 1981, 393) die Auffassung vertreten, nach dem zu internationalem Recht erhobenen Regelungskreis aller DBA - ausgenommen das DBA-Schweiz - stehe bei Darlehensgewährung eines ausländischen Gesellschafters an eine inländische Personengesellschaft die Besteuerung der Zinsen eindeutig und konsequent dem ausländischen Fiskus zu. Soweit das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. November 1983 IV R 62/82 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 605) das Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus hinsichtlich der Sondervergütungen eines niederländischen Mitunternehmers an einer inländischen Personengesellschaft dem deutschen Fiskus zugewiesen habe, habe Schröder (Steuerliche Betriebsprüfung - StBP - 1989), diese Auffassung als rechtlich zumindest für zweifelhaft angesehen, weil es danach dem Steuerpflichtigen überlassen werde, ob er sich im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gegen die Doppelbesteuerung wehre. Das BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (BStBl II 1991, 444) basiere auf der von Krabbe dargestellten Gewinntrennungstheorie, nach der Zinsen eines im Inland ansässigen Gesellschafters einer amerikanischen Limited Partnership abweichend von der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus dem nach deutscher Auffassung einheitlichen Personengesellschaftsgewinn gelöst würden. Fischer-Zermin (Sondervergütungen und DBA, RIW 1991, 493) habe darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Urteil auch für Steuerausländer gelte, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt seien. Dies habe zur Folge, dass die Zivilrechtslage zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern anzuerkennen sei und aufgrund des Vorrangs der DBA-Regeln gemäß § 2 AO der Selbstständigkeit der Fiktion des Art. 7 Abs. 2 OECD-MA kein Raum zukomme. Auch Ostendorf (Behandlung von Sondervergütungen der Mitunternehmer im Internationalen Steuerrecht, Berlin 1994) komme aufgrund des Urteils des BFH vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (a.a.O.) zu dem Ergebnis, dass die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu ihrer Gültigkeit einer expliziten Aufnahme in das DBA - wie im DBA-Schweiz - bedürfe. Piltz (in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, OECD-MA Artikel 7 Anm. 108) ziehe aus der Rechtsprechung des I. Senats des BFH das Resümee, dass Sondervergütungen immer dann, wenn sie auch die Voraussetzungen einer anderen abkommensrechtlichen Einkunftsart erfüllten, abweichend vom BFH-Urteil vom 10. November 1983 IV R 62/82 (a.a.O.) grundsätzlich losgelöst von dem Gewinnanteil des Personengesellschafters zu erfassen seien. So habe auch Wassermeyer (in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, OECD-MA Art. 7 Rn. 156) für die Vergütungen an den Komplementär einer KGaA die Ansicht vertreten, dass Darlehenszinsen auch dann unter Art. 11 OECD MA fielen, wenn die überlassenen Wirtschaftsgüter nach innerstaatlichem Recht zum Sonderbetriebsvermögen des Komplementärs gehörten. Die abweichende Auffassung von Wolff (in Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, USA Art. 11 Tz. 83) stehe in offensichtlichem Widerspruch zur herrschenden Meinung (Diskussionsbeitrag im Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 1994/1995, 385), nach welcher der Zinsartikel dem Artikel über die Unternehmensgewinne vorgehe. Soweit die Finanzverwaltung dazu neige, den Betroffenen zur Auflösung des Qualifikationskonfliktes auf den Weg einer Verständigungsvereinbarung zu verweisen, werde dies in der Literatur als unbefriedigend angesehen.
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Wie sich aus der ausgewerteten Literatur ergebe, sei durch die Rechtsprechung des I. Senats des BFH zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten eine klare Abgrenzung geschaffen worden. Dem Urteil des BFH vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (a.a.O.) sei zu entnehmen, dass dieses nicht nur die speziellen Verhältnisse des DBA-USA (1954/1965) betreffe, sondern auch den umgekehrten Fall, soweit das jeweilige DBA selbst nicht etwas anders vorsehe. Nach Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989), der den beteiligten Staaten die Möglichkeit gebe, auf das eigene Steuerrecht zurückzugreifen, gelte dies nur für im Abkommen nicht definierte Ausdrücke. Unter Anwendung der im BFH-Urteil I R 15/89 (a.a.O.) zum Ausdruck kommenden Grundsätze sei davon auszugehen, dass Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter beziehe, nur in diesem Staat besteuert werden könnten. Der I. Senat des BFH habe seinen Standpunkt in dem späteren Urteil vom 31. Mai 1995 I R 74/93 (BStBl II 1995, 683) ausdrücklich bekräftigt. Hierzu habe auch Christian Schmidt (IStR 1996, 213) die Auffassung vertreten, aufgrund dieser Rechtsprechung seien Sondervergütungen nur dann dem Artikel 7 OECD-MA zuzuordnen, wenn dies - wie im Beispiel des DBA-Schweiz - ausdrücklich im Abkommen vereinbart sei oder sich dem Regelungszusammenhang des jeweiligen DBA entnehmen lasse. Entgegen der Ansicht des Bekl enthielten die Urteile des I. Senats des BFH I R 15/89 und I R 74/93 Aussagen, die für alle gleichgearteten Fälle Bedeutung hätten. Nachdem die Regelungen des DBA-USA (1989) den Regelungen des OECD-MA entsprächen, käme es auf die Tatsache, dass das DBA-USA 1954/1965 in Artikel 7 Abs. 3 die "tatsächliche" Zugehörigkeit einer Forderung zu einer Betriebsstätte ausdrücklich hervorhebe, nicht an. Soweit ein in den USA ansässiger Gesellschafter von der Verwaltung auf die Möglichkeit der Beseitigung der Doppelbesteuerung im Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA-USA verwiesen werde, erschiene dieser Weg, weil der amerikanische Fiskus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach dem Prinzip des Welteinkommens Auslandseinkünfte amerikanischer Steuerpflichtiger grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage einbeziehe, als nutzlos. Soweit der Bekl sich in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung von Flick/Wassermeyer/Wingert zum DBA-Schweiz gestützt habe, sei diese auf die Ausnahmestellung des DBA-Schweiz und die dort enthaltene Ausnahmebestimmung des Artikels 7 Abs. 7 bezogen, der nahezu wörtlich dem § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG entspreche. Wenn in der Einspruchsbegründung die Zugehörigkeit des Darlehenskonto II aufgrund der eingeschränkten Verfügungsmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag als Betriebsvermögen i.S. des Artikel 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) herausgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass es auch unter fremden Dritten keinesfalls ungewöhnlich sei, dass die Darlehenskündigung Beschränkungen hinsichtlich der Tilgung unterworfen werde. Außerdem habe jeder Gesellschafter die Möglichkeit, durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens II zu mobilisieren. Angesichts der guten wirtschaftlichen Situation der Klin könne bei den Gesellschafter-Darlehen auch nicht von Eigenkapitalersetzenden i.S. des § 32a GmbHG gesprochen werden, da es für die Klin kein Problem wäre, statt Gesellschafter-Darlehen Bankkredite zu erhalten, so dass hierauf eine Umqualifizierung des Vermögens i.S. des Artikels 11 DBA-USA (1989) in Betriebsvermögen i.S. von Artikel 7 DBA-USA (1989) nicht gestützt werden könne, zumal die Regelung und Behandlung der Zinsen einem Fremdvergleich standhielten. Soweit der Bekl sich darauf bezogen habe, mit dem BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (a.a.O.) sei die Entstehung "weißer Einkünfte" unterbunden worden, sei dies nur die Folge, nicht aber die tragende Begründung des Urteils gewesen, zumal das DBA-USA (1954/1965) eine solche auch als "subject-to-tax-clause" bezeichnete Regelung nicht enthalten habe. Durch die Entscheidung sei vielmehr ein scharfer Trennungsstrich zwischen dem Gewinn der Personengesellschaft und Sondereinkünften ihrer Gesellschafter gezogen worden, so dass eine "subjekt-to-tax-clause"-Regelung in diesem Punkt überflüssig sei. Der Grund dafür, dass der Antrag auf Freistellung der umstrittenen Zinsen erst im Rahmen der Bp im Jahr 1994 gestellt worden sei, beruhe darauf, dass erst durch das BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (a.a.O.) eine von der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Urteil vom 10. November 1983 IV R 62/82, a.a.O.) abweichende Lösung aufgrund der Diskussion im Schrifttum als möglich erschienen sei.
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Soweit sich der Bekl auf Artikel 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) berufe, sei darauf hinzuweisen, dass das DBA-Schweiz eine fast wortgleiche Bestimmung enthalte und trotzdem dort in Artikel 7 Abs. 7 eine dem § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG entsprechende Regelung aufgenommen habe. Nachdem diese spezielle Regelung nicht nur als deklaratorisch anzusehen sei, die Rechtslage in der Schweiz hinsichtlich der "Umhängungsvergütungen" des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ähnlich wie in den USA sei, spräche der Sondercharakter des DBA-Schweiz für die Vorrangeigenschaft des Artikel 11 DBA-USA (1989), zumal Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung von "Einkünften aus Forderungen jeder Art" spreche. Insofern enthalte Artikel 11 DBA-USA (1989), wie auch Artikel 11 OECD-MA eine abkommensrechtliche Definition von Zinsen, der einer Anwendung des Artikel 3 Abs. 2 des OECD-MA wie des DBA-USA (1989) vorgehe. Wenn sich führende Vertreter der Finanzverwaltung mit ihrer Berufung auf Artikel 3 Abs. 2 OECD-MA wie auch auf Artikel 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) von der Rechtsprechung des I. Senats des BFH absetzten, sei dem nicht zu folgen.
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Was die Behandlung des auf die GbR ausgelagerten Kapitalvermögens angehe, habe der Bekl in Verkennung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (BStBl II 1996, 642) das Vorliegen einer Entnahme zu Unrecht verneint. Nach der vorgenannten Entscheidung liege eine Entnahme bereits vor, wenn vom Steuerpflichtigen eine Darlehensgewährung beabsichtigt gewesen sei, diese aber unübliche Konditionen aufweise. Dagegen komme es auf die Endgültigkeit nicht mehr an, zumal - abweichend vom Fall des BFH-Urteils IV R 64/93 - ein fester Tilgungsmodus für die Rückzahlungsverpflichtung bei der Klin fehle. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die GbR heute noch bestehe und immer noch im Besitz der entnommenen Mittel sei. Der tatsächliche Geschehensablauf zeige, dass der vom Bekl behauptete Rückforderungsanspruch de facto nicht bestehe. Soweit der Bekl darauf verwiesen habe, im Falle einer gewollten Entnahme habe die Belastung der Darlehenskonten nahegelegen, sei dem die zivilrechtlich unterschiedliche Gestaltung eines zinslosen Darlehens und der Belastung des Darlehenskontos entgegenzuhalten: Während die Auszahlung eines Betrags an einen Gesellschafter, die nicht dem passivischen Darlehenskonto belastet, sondern in einer separaten Position ausgewiesen werde, eine Einlagenrückgewähr darstelle, die gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der Haftung führe, ziehe die Abbuchung von einem Darlehenskonto, sofern dieses vollwertig sei, keine haftungsmäßigen Konsequenzen bei einem späteren Konkurs des Unternehmens nach sich. Die Selbstständigkeit der GbR werde auch durch den Umstand verdeutlicht, dass die bei der Klin bestehende Dauertestamentsvollstreckung bezüglich der Anteile der Erben des verstorbenen ..................................... nicht auch die Anteile an der GbR mit umfasst habe. Entgegen der Ansicht des Bekl sei die Geschäftsführung beider Gesellschaften nicht "gleichlaufend" gewesen. Es hätten unterschiedliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse bestanden, bei der GbR mögliche Widerspruchsrechte anderer geschäftsführender Gesellschafter, unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse bei der Komplementär-GmbH einerseits und der GbR andererseits sowie die Verpflichtung der Geschäftsführer, bei ihren     Entscheidungen für eine bestimmte Gesellschaft deren Interessen zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen voranzustellen. Diese Unterschiede sprächen für die "Selbstbestimmtheit " der GbR, die weit stärker ausgeprägt gewesen sei, als beispielsweise BGB-Gesellschaften von Freiberuflern, die zur Vermeidung der "Durchsäuerung" errichtet würden. Mit Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 125/92 (BStBl II 1996, 5) habe der BFH die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteil en unter dem Vorbehalt einer unwiderruflichen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis an den Ehegatten mit anschließender Vermietung an den Betriebsinhaber bei einer Anwaltssozietät gebilligt. Aus den Urteilen des FG Hamburg vom 17. Juli 1996 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 1021 und des FG Rheinland-Pfalz vom 18. August 1995 (EFG 1996, 131) ergebe sich, dass die umstrittenen Entnahmen auch nach außen ausreichend sichtbar gemacht seien.
61 
Im Hinblick auf die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH im Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (a.a.O.) bleibe auch für die Anwendung des § 42 AO kein Raum. Die Option der Klin, übertragene Mittel wieder zurückzuerhalten, beinhalte keinen Missbrauch. Es handelte sich lediglich um eine "aufschiebende Bedingung", die erst wirksam werde bei Auftreten bestimmter Konstellationen, z.B. der des Erwerbs eines anderen Unternehmens. Die Gestaltung unterscheide sich nicht von einer Teileinzahlung von gezeichnetem Kapital und der entsprechenden Nachschusspflicht, für die unstreitig ebenfalls ein Anspruch auf Einzahlung in die Gesellschaftskasse bestehe, wenn die Geschäftsführung die Einzahlung fordere oder die Voraussetzungen für die Realisierung der Nachschusspflicht eingetreten seien. In beiden Fällen denke niemand daran, den Gesellschaftern Gewinne solange vorzuenthalten, bis die Einzahlungsverpflichtung bzw. ein potentieller Nachschuss erbracht seien. Es könne kein Missbrauch vorliegen, wenn der vom Bekl angestellte Fremdvergleich - was das BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93 (a.a.O.) deutlich mache - nicht zu einer Versagung der Entnahme, sondern ganz im Gegenteil - zur Bejahung des Vorliegens einer Entnahme führe. Unverständlich sei die Interpretation der Ziffer 5 des Gesellschafter-Beschlusses vom 20. September 1989 durch den Bekl, wenn er in der Einspruchsentscheidung die Meinung vertrete, die bei der GbR angefallenen Erträge würden an die Klin zurückgeführt. Die Bestimmung besage lediglich, dass für die GbR der gleiche Ergebnisverteilungsschlüssel wie für die KG gelte. Die Erträge seien in der Vergangenheit weitestgehend auf der Ebene der GbR thesauriert, in jüngerer Zeit auch teilweise entnommen worden. Weitergehende Schlussfolgerungen des Bekl - etwa die Rückführung von Einnahmeüberschüssen bei Verlustjahren - entsprächen weder dem Wortlaut des Beschlusses noch seien diese plausibel. Für den Fall des Eintritts von Verlusten bei der Klin, was seit deren Bestehen noch niemals der Fall gewesen sei, würden vernünftig handelnde Geschäftsführer und Gesellschafter eben nicht zu der vom Bekl unterstellten Maßnahme der Tilgung von Verlustkonten greifen, die ja nur einen Anspruch auf Verrechnung mit künftigen Gewinnen beinhalteten. Vielmehr würde man in einem solchen Fall viel eher bestrebt sein, die gegebene Abschottung mit allen Mitteln zu verteidigen. Die Eigenständigkeit der GbR zeige sich einmal im Konkurs eines Gesellschafters, indem ein Gläubiger wählen könne, ob er in den Anteil bei der Klin oder in den Anteil bei der GbR vollstrecken lasse. Deutlich werde dieser Unterschied aber auch im Falle des Konkurses der Klin. Während bei einer Nichtberücksichtigung der Entnahmen die gesamten liquiden Mittel dem Zugriff der Gläubiger der Klin ausgesetzt seinen, sei bei der jetzigen Konstellation nur ein Rückgriff auf die Gesellschafter im Rahmen des § 172 Abs. 4 HGB möglich, wobei sich dieser Rückgriff auf die tatsächlich überführten Mittel beschränke und etwaige, zwischenzeitlich thesaurierte Erträge den Gesellschaftern erhalten blieben. Neben den für die praktizierte Lösung sprechenden positiven steuerlichen Konsequenzen könnten durchaus auch negative Folgen im Falle des Ablebens eines Gesellschafters der GbR oder im Fall der Schenkung eines GbR-Anteils im Hinblick auf § 13a ErbStG eintreten. Auch könnten Verluste bei der Klin, die über das gezeichnete Kapital hinausgingen, nicht mit anderen Einkünften nach § 15a EStG ausgeglichen werden.
62 
Die Anteile der GbR seien der Klin bzw. ihren Gesellschaftern auch nicht unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen. Wie der BFH im Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97 (BStBl II 2000, 527) zum Dividendenstripping darauf abgehoben habe, dass die sehr weitgehende Rückkaufverpflichtung sich nicht auf die hingegebene Aktienart bezogen habe, hätten sich die Mittel bei der GbR durch Umschichtungen von Bankguthaben auf Wertpapiere und umgekehrt, durch den Austausch von Wertpapieren und auch durch das Endfälligwerden festverzinslicher Wertpapiere vollständig geändert. Darüber hinaus seien die übertragenen Vermögensgegenstände einschließlich der Nachfolgewirtschaftsgüter sowie die Früchte von der GbR nicht nur kurz, sondern über 10 Jahre lang gehalten worden, wobei die GbR - wovon sie intensiv Gebrauch gemacht habe - über die Anlagen habe verfügen können. Im Fall des Urteils vom 25. Januar 1996 IV R 114/94 (BStBl II 1997, 382) habe der BFH den Zusammenfall von zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück trotz Rücktrittsrecht des Käufers angenommen, das später dort auch ausgeübt worden war.
63 
Die Rechtsprechung des BFH und des FG Düsseldorf (Urteil vom 11. August 1999 17 K 7386/94 F, EFG 1999, 1172) stelle deutlich geringere Anforderungen an die Selbständigkeit einer Personengesellschaft als sie im Fall der Klin gegeben seien. Gegen wirtschaftliches Eigentum im Streitfall sprächen zudem die Aspekte, die mit dem Auftreten der GbR nach Außen und den Verhältnissen innerhalb der Gesellschaft zusammenhingen.
64 
Bei der GbR handele es sich auch nicht um Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Klin. Sonderbetriebsvermögen I scheide aus, da es den Gesellschaftern freigestanden habe, Überführungen in das Privatvermögen vorzunehmen. Wie im Fall des Urteils des FG Köln vom 10. November 1989 7 K 313/85 (EFG 1990, 290), das zum Streitfall beachtliche Parallelen aufweise, sei im Fall der Klin auch Sonderbetriebsvermögen II nicht zu erkennen.
65 
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klin und der Beigeladenen (Beigel) noch vorgetragen, die ausgelagerten Mittel seien auf den Namen der GbR bei den Banken angelegt worden. Die Testamentvollstreckung nach den Erblasser .......................... (Senior) sei als Verwaltungstestamentsvollstreckung geregelt gewesen, die sich nur auf die Gesellschaftsanteile der Klin und ihrer Komplementärin bezogen habe. Wegen der Einzelheit wird auf die Klageschrift vom 8. Dezember 1997 sowie die Schriftsätze vom 2. Februar 1998, 17. April 1998, 16. November 2004 und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
66 
Der Prozessbevollmächtigte der Klin und der Beigel erklärte am 26. November 2004 und am 21. November 2005 gegenüber dem Berichterstatter und Vorsitzenden fernmündlich, ....................................................... sei zwischenzeitlich verstorben. Erben seien zwar ihre vier Kinder geworden. Ihr Kommanditanteil an der Klin sowie ihr Anteil an der GbR seien im Wege der Einzelrechtsnachfolge jedoch allein auf ihren Sohn .................................. übergegangen.
67 
Die Klin beantragt,
68 
den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vom 14. Dezember 1994 und die Einspruchsentscheidung vom 12. November 1997 dahingehend zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb festgesetzt wird auf DM 9.796.706 und den Gesellschaftern wie folgt zugerechnet:
69 
................................          DM 1.814.543,
70 
................................          DM 1.839.483,
71 
................................          DM 2.551.381,
72 
................................          DM    453.683,
73 
................................          DM    478.524,
74 
................................          DM    766.428,
75 
................................          DM    428.114,
76 
.................. DM    538.475,
77 
........................                              DM 914.46 0,
78 
................................                      DM 12.248 .
79 
Der Bekl beantragt,
80 
die Klage abzuweisen.
81 
Er verweist auf seine Einspruchsentscheidungen und trägt vor, nach Artikel 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) habe jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Staates über die Steuer zukomme, für die das Abkommen gelte. Wassermeyer (in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, MA Artikel 3 Rz. 71) führe aus, richtigerweise bringe Artikel 3 Abs. 2 OECD-MA den sachlich zutreffenden und im natürlichen Interesse der Vertragsstaaten liegenden Grundsatz zum Ausdruck, dass jeder von ihnen das Abkommen aus der Sicht seines Steuerrechts auslegen und anwenden dürfe. Bei Begriffen wie "Einkünfte" oder "Income" sei von den Inhalten auszugehen, die durch die innerstaatlichen Steuergesetze vorgegeben seien. Für den Begriff der gewerblichen Gewinne sei nach Artikel 7 DBA-USA (1989) auf die Auslegung innerstaatlichen Rechts zurückzugreifen, soweit in den Absätzen 4 und 7 der Bestimmung nichts anderes geregelt sei. Was abkommensrechtlich zu den gewerblichen Gewinnen gehöre, bestimme sich damit, soweit die Bundesrepublik Deutschland das DBA anwende, nach den Vorschriften des EStG. Ob eine Person aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft gewerbliche Gewinne i.S. des Artikel 7 DBA-USA (1989) beziehe, bestimme sich wie beim Einzelunternehmer ausschließlich nach dem Steuerrecht des Anwenderstaates. Auch dann, wenn der Gesellschafter im Ausland ansässig sei, komme es darauf an, ob er Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG i.V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a EStG i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erziele. Dies beurteile jeder Vertragsstaat autonom aus der Sicht seines Rechts. Nach diesen Grundsätzen erzielten die an der Klägerin beteiligten Gesellschafter, die ihren Wohnsitz in USA hätten, gewerbliche Einkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V. mit Artikel 7 DBA-USA (1989). Dies gelte auch für Sondervergütungen, die der Gesellschafter im Rahmen seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft erhalte. Nach Wolff (in Debatin/Wassermeyer, DBA-USA, Artikel 7 Rn. 98) gehe das Abkommen im Prinzip davon aus, dass die Vertragsstaaten über die Einkünftequalifikation auf ihr nationales Recht zurückweisen und etwaige Doppel- und Nichtbesteuerungen, die aufgrund von Qualifikationskonflikten entstünden, im Verständigungsverfahren und erforderlichenfalls aufgrund der Sonderregelung nach der Prot. Nr. 21 zu beseitigen seien. Soweit nach Meinung eines Teils des Schrifttums die Rechtsprechung des I. Senats des BFH auch für den Umkehrfall von Sondervergütungen einer inländischen Personengesellschaft an einen in den USA ansässigen Gesellschafter gelte, würde nicht nur ein bisher angenommenes Deutsches Besteuerungsrecht aufgegeben, sondern auch eine Diskrepanz zwischen nationalem Recht und Abkommensrecht geschaffen, die nach dem Sinn der Verweisung auf das innerstaatliche Recht in Artikel 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) gerade verhindert werden solle (Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, USA Artikel 7, Rn. 100).
82 
Die Erträge der GbR seien bei der KG als Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und damit als gewerbliche Einkünfte zu erfassen, da die Überführung der Beträge der Klin auf die GbR keine endgültige Entnahmehandlung darstelle, da sie nicht auf Dauer angelegt gewesen sei. Tatsächlich sei eine Auszahlung auf das Konto der GbR (als Kreditgewährung an den jeweiligen Gesellschafter) erfolgt. Vor allem aber sei die Entnahme mit der Folge der Überleitung in das Privatvermögen der Gesellschaft dann auszuschließen, wenn die Gesellschafter der GbR - wie im Streitfall - ihre Beteiligung nur durch Kündigung und anschließende Rückführung an die Klin auflösen könnten; denn bei Vorliegen von Privatvermögen führe die Kündigung nur zur Auszahlung an den kündigenden Gesellschafter. Zuletzt zeige der Umstand, dass die Geschäftsführer der Komplementärin der Klin - die entsprechenden natürlichen Personen - selbständig die Rückführung der Beträge hätten veranlassen können und dass die im Gesellschafter-Beschluss gewählte Vorgehensweise darauf abgestimmt sei, dass der Klin die Entscheidungsgewalt über die finanziellen Rücklagen erhalten bleiben sollten. Soweit die Klin darauf verwiesen habe, dass die im Gesellschafter-Beschluss getroffenen Regelungen mit 2/3-Mehrheit hätten geändert werden können, sei dieser Umstand rein theoretischer Natur und unerheblich. Der faktische Gleichlauf der Geschäftsführung der GbR mit derjenigen der KG zeige, dass die Interessen der Klin das primäre Ziel der Gestaltung darstellten. Dieses werde weiter durch den Umstand gestützt, dass an die Gesellschafter der GbR keine Zinsen ausgezahlt würden und die Einnahmeüberschüsse nach Ziff. 5 des Gesellschafter-Beschluss der Klin zuflössen.
83 
Selbst wenn jedoch eine Privatentnahme vorläge, beinhalte die Überleitung der Mittel einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, da die tatsächlich gewählte Vorgehensweise nur vor dem Hintergrund erklärbar sei, dass die Klin die übertragenen Beträge im Bedarfsfall zurückerhalten könne und hierüber wie über die Geschäftsführung der GbR maßgeblichen Einfluss ausüben könne. Die Abwicklung der als "Entnahme" bezeichneten Übertragung stehe in eindeutigem Widerspruch zur üblichen Vorgehensweise, zumal jeder Gesellschafter auf den Darlehenskonten I und II hohe Beträge verzinslich stehen gelassen habe, während die an die GbR übertragenen Mittel zinsfrei dem Gesellschafter auf seinem Forderungskonto zur Verfügung gestellt würden. Kein ordentlicher Kaufmann würde aber einer Person, welcher er größere Beträge als Kreditgewährung zur Verfügung stelle, Zinsen für nicht abgerufene Beträge vom Darlehenskonto bezahlen. Der Gestaltungsmissbrauch werde ferner darin deutlich, dass die Zinsen aus den von der GbR getätigten Geschäften nicht an die Gesellschafter ausbezahlt, sondern zunächst nach Ziff. 5 des Gesellschafter-Beschlusses auf die Klin übertragen und entsprechend dem Ergebnisverteilungsschlüssel der Klin verteilt würden. Verständlich werde die Rückführung von Einnahmeüberschüssen bei dem Vorausgehen eines oder mehrerer Verlustjahre, weil dann die Einnahmeüberschüsse gemäß Ziffer 5 des Gesellschafter-Beschlusses i.V. mit § 5 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrags der Klin zum Ausgleich des Verlust-Sonderkontos der jeweiligen Gesellschafter verwendet werden könnten, was einen faktischen Zufluss der Zinsen bei der Klin entspreche. Soweit die Klin sich darauf berufen habe, durch die Übertragung der Mittel sei der Zugriff von Gläubigern der Klin auf diese erschwert worden, stehe dem entgegen, dass die Klin gegen die Gesellschaft entsprechende Forderungen habe, gegen deren Pfändung keine Hinderungsgründe ersichtlich seien. Auch die Zwangsvollstreckung in den GbR-Anteil durch Pfändung und Kündigung des Anteils hätte lediglich zur Folge, dass der dem betroffenen Gesellschafter von der Klin gewährte Kredit nach Ziffer 6 des Gesellschafter-Beschlusses sofort zu tilgen gewesen wäre mit der Folge, dass die Vollstreckung in den GbR-Anteil wirkungslos bleibe und die Werthaltigkeit des GbR-Anteils erst durch die Rückführung auf die Klin eintrete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderungsschrift vom 30. März 1998 und den bei Gericht am 4. Juni 1998 eingegangenen Schriftsatz sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
84 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet    (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung [FGO]).

Entscheidungsgründe

 
85 
Die Klage ist nicht begründet, weil der umstrittene Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig ist und damit weder die Klin noch die Beigel durch ihn in ihren Rechten verletzt werden (§ 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO).
86 
1. Sondervergütungen (Darlehenszinsen) der in den USA ansässigen Beigel
87 
Die Klin ist eine KG, deren im Streitjahr erzielte Einkünfte mehreren Personen - der Komplementärin und ihren Kommanditisten, darunter den Beigel - steuerlich zuzurechnen sind und die deshalb gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der AO gesondert und einheitlich festzustellen sind. Im Rahmen einer solchen Feststellung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BFH auch die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1991 genannten Einkünfte als sog. "Sondervergütungen" zu erfassen (BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 I R 71/01, BStBl II 2003, 192).
88 
Die von der Klin den Gesellschaftern auf den Darlehenskonten I und II gutgeschriebenen bzw. bezahlten Zinsen sind Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch insoweit, als diese den in USA ansässigen Beigeladenen gutgeschrieben bzw. bezahlt wurden. Nach der vorgenannten Bestimmung zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a. diejenigen Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen bezogen hat. Der Begriff des Darlehens i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2 EStG erfasst jede Überlassung von Kapital zur Nutzung auf schuldrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Grundlage insbesondere zivilrechtliche Geld- und Sachdarlehen als Sonderbetriebsvermögen der jeweiligen Gesellschafter (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 IX R 42, 43/88, BStBl II 1992, 585, Schmidt, EStG-Kommentar, 24. Auflage Rn. 480, 562, 540 und 594 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch - wie im Streitfall - bei grenzüberschreitenden Beteiligungen an einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 17. November 1999 I R 7/99, BStBl II 2000, 605 und Schmidt, EStG, 24. Auflage, § 15 Rn. 512).
89 
Zu den Vergütungen von Darlehen in diesem Sinne gehören dementsprechend u.a. Darlehenszinsen, Gewinnanteile, Avalprovisionen, Stundungszinsen usw. und damit auch die von der Klin ihren Gesellschaftern nach Maßgabe des § 9 des Gesellschaftsvertrags gutgeschriebenen Darlehenszinsen einschließlich der den in den USA ansässigen Kommanditisten Zinsen, also der Beigel. Ziff. 1. i.H. von DM 675.064,47 und dem Beigel Ziff. 2. i.H. von DM 643.759,67.
90 
Der Senat kann der Klin nicht darin folgen, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 EStG auf die den Beigel. für die auf den Darlehenskonten I und II gutgeschriebenen Zinsen nicht anwendbar sei, weil dem die Vorschriften des DBA-USA (1989), insbesondere Art. 11 DBA-USA (1989) entgegenstünden. Denn die auf den Darlehenskonten I und II gebuchten Darlehensforderungen waren zur Überzeugung des Senats auch im hier streitigen Feststellungsverfahren vom deutschen Fiskus als einkommensteuerliches Sonderbetriebsvermögen der Beigel in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmer der Klin im Regelungsbereich des DBA-USA (1989) zu erfassen, das für die Besteuerung der Klin und deren Gesellschafter für diejenigen Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 1989 begonnen haben, also auch für das Streitjahr (vgl. Eimermann in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, DBA-USA Art. 32, Tz. 4).
91 
Für den Streitfall folgt hieraus, dass die den in USA ansässigen Beigel gutgeschriebenen Zinsen nicht Zinsen i.S. von Art. 32 Abs. 6 Buchstabe a DBA-USA (1989) waren, sondern Zinsen i.S. des Art. 32 Abs. 6 Buchstabe e DBA-USA (1989), auf die gemäß Art. 32 Abs. 7 DBA-USA (1989) allein die Bestimmungen dieses DBA Anwendung finden. Dies hat zur Folge, dass diese Zinsen steuerlich dem gewerblichen Gewinn der Klin zuzuordnen sind.
92 
Nach Art. 7 DBA-USA (1989) können gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung die gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Unterhält eine gewerblich aktive Personengesellschaft - wie die Klin - eine Betriebsstätte, so wird diese den an ihr beteiligten Mitunternehmern zugerechnet. Hieraus folgt, dass die Mitunternehmer sich alle von der Personengesellschaft als handelndes Einkunftsbeziehungssubjekt verwirklichten Merkmale zurechnen lassen müssen mit der weiteren Folge, dass die im anderen Vertragsstaat belegene Betriebsstätte der Personengesellschaft gleichzeitig als solche des im Vertragsstaat ansässigen Gesellschafters zu behandeln ist (Piltz in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung Lose Blatt, OECD-MA Art. 7 Rn. 68 und 69 m.w.N.). Damit ist im Fall der Klin deren Betriebsstätte im Inland abkommensrechtlich deren Gesellschaftern und somit auch den in den USA ansässigen Beigel zuzurechnen.
93 
Der Bekl hat ohne Rechtsverstoß den im Fall der Klin streitigen Qualifikationskonflikt, ob die Zinsleistungen an die Beigel als Zinsen i.S. des Art. 11 DBA-USA (1989) zu behandeln oder den gewerblichen Gewinnen der in den USA ansässigen Beigel. nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA (1989) gehören nach den Auslegungsregeln des Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) daher zutreffend dahingehend entschieden, dass auch die den Beigel. von der Klin auf den Darlehenskonten I und II gutgebrachten Darlehenszinsen nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA nach deutschem Einkommensteuerrecht als Bestandteil ihres gewerblichen Gewinnanteils i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen waren.
94 
Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) bestimmt, dass bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck, außer wenn es der Zusammenhang anders erfordert oder die zuständigen Behörden sich im Verständigungsverfahren nach Art. 25 des Abkommens auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung hat, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, d.h. nach dem Recht des Anwenderstaates.
95 
Die Qualifikation von Sondervergütungen des Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wie etwa die Zinszahlungen im Streitfall richtet sich - wie die seines Gewinnanteils - im Geltungsbereich des DBA-USA (1989), soweit die Bundesrepublik Deutschland das Abkommen anwendet, danach unzweideutig nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, weil das DBA-USA (1989) die Einkünfteeinstufung entgegen der Ansicht der Klin in diesem Abkommen selbst weder ausdrücklich regelt noch dem Zusammenhang der Vorschriften des DBA etwas über eine einheitliche Qualifikation solcher Vergütungen zu entnehmen ist und sich der deutsche Fiskus unstreitig auch nicht mit den amerikanischen Steuerbehörden in einem Verständigungsverfahren auf eine gemeinsame, dem Begehren der Klin entsprechende Auslegung geeinigt hat (vgl. auch Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung Lose Blatt, DBA-USA Art. 7 Rn. 8, 14, 70 und 88 m.w.N.). Für Sondervergütungen in der Form von Zinszahlungen einer Personengesellschaft mit Betriebstätte im Inland auf Forderungen ihrer Gesellschafter - wie die Leistung von Zinsen auf die Darlehensforderungen der Beigel - gilt damit eindeutig die Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
96 
Der Senat teilt hier die Auffassung von Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung Lose Blatt, DBA-USA, Art. 7 Rn. 98), nach welcher das DBA-USA (1989) - abweichend vom DBA-USA (1954/1965) - implizit davon ausgeht, dass die Vertragsstaaten für die Einkünftequalifikation derartiger Vergütungen nach der klaren Regelung in Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) auf ihr nationales Recht zurückgreifen dürfen und dass etwaige Doppel- und Nichtbesteuerungen, die aufgrund von Qualifikationskonflikten entstehen, ggf. im Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA-USA (1989) und erforderlichenfalls aufgrund der Sonderregelungen in Prot. Nr. 21 zu beseitigen sind.
97 
Der Senat vermag sich nicht der Ansicht der Klin und den von ihr herangezogenen Stimmen aus der Literatur anzuschließen, wonach die zu den Art. 3 und Art. 7 DBA-USA (1954/1965) ergangene Rechtsprechung des I. Senats des BFH, nach der Zinszahlungen einer gewerblich tätigen amerikanischen Personengesellschaft (Limited Partner-ship) an einen inländischen Gesellschafter abkommensrechtlich als "Zinsen" i.S. des Art. 7 DBA-USA (1954/1965) zu behandeln waren, uneingeschränkt auf den Geltungsbereich des DBA-USA (1989) zu übertragen sei. Der Senat folgt auch nicht der noch weitergehenden Meinung, Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG seien vom deutschen Steuerrecht losgelöst vom Gewinnanteil des Gesellschafter einer Personengesellschaft generell isoliert in die jeweiligen DBA-Einkunftskategorien einzuordnen, so dass auf diese allgemein die jeweilige DBA-Regelung etwa die für Zinsen - im Streitfall also Art. 11 DBA-USA (1989) - anzuwenden wäre (vgl. Piltz in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung OECD-MA Art. 7 Rn. 109, 111, 112 bis 115; Wassermeyer in IStR 1995, 440, Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, OECD-MA Art. 7 Rn. 156 und Art. 11 Rn. 101 bis 109).
98 
Die Rechtsprechung des I. Senats des BFH (vgl. zu den Einzelheiten BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 I R 15/89, a.a.O.; vom 27. Februar 1991 I R 96/89, BFH/NV 1992, 385; vom 31. Mai 1995 I R 74/93, BStBl II 1995, 683 und vom 17. Dezember 1997 I R 34/97, BStBl II 1998, 296 und vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BStBl II 2003, 631 ) beruht erkennbar auf dem vom abkommensrechtlichen Begriff des "gewerblichen Gewinns" des DBA-USA (1989) abweichenden Gewinnbegriff des DBA-USA (1954/1965). Der dortige abkommensrechtliche Begriff des "gewerblichen Gewinns" umfasste nach der ausdrücklichen Begriffsbeschränkung in Art. 3 Abs. 5 DBA-USA (1954/1965) - worauf der BFH im Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (a.a.O.) ja auch ausdrücklich abgestellt hat - nicht die Zinseinkünfte i.S. des Art. 7 Abs. 1 und 2 DBA-USA (1954/1965). Hieraus folgt, dass diese im Abkommen selbst enthaltene Begriffsabgrenzung Zinsen dort aus gewerblichen Gewinnen für die Anwendung des Abkommens herausgelöst hat, vorbehaltlich gezahlter Zinsen auf Forderungen, die tatsächlich zu einer Betriebsstätte in den USA bzw. in Deutschland gehörten, d.h. Vermögen der Betriebsstätte waren (Art. 7 Abs. 3 DBA-USA [1954/1965]; BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89, a.a.O.). Nachdem diese abkommensrechtliche Begriffsbeschränkung im DBA-USA (1989) nicht mehr enthalten ist, war somit auf die allgemeinen Grundsätze des innerstaatlichen Einkommensteuerrechts zurückzugreifen.
99 
Im Übrigen schließt sich der Senat der Annahme des Bekl auch insoweit an, dass Hintergrund für die Entwicklung der Grundsätze zur "tatsächlichen" Zugehörigkeit einer Darlehensforderung i.S. des Art. 7 Abs. 3 DBA-USA (1954/1965) durch den 1. Senat des BFH (Urteile vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BStBl II 1991, 444 und I R 96/89, BFH/NV 1992, 385, vom 31. Mai 1995 I R 74/93, BStBl II 1995, 683 sowie vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BStBl II 2003, 631 ) wohl war, eine Nichtbesteuerung etwa von Zinszahlungen einer Personengesellschaft in den USA an ihre im Inland ansässigen Gesellschafter auszuschließen. Auf eine solche Vermeidung einer doppelten Freistellung der Zinsbesteuerung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft kommt es jedoch im Regelungsbereich des DBA-USA (1989) nicht mehr an.
100 
Entgegen der Ansicht der Klin sind ihre an die in den USA ansässigen Beigel geleisteten Zinszahlungen auf Grund der eindeutigen Regelungen in Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) abkommensrechtlich ersichtlich nicht unter Art. 11 DBA-USA (1989) zu subsumieren. Nach Art. 11 Abs. 1 DBA-USA (1989) können Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, zwar nur in diesem Staat besteuert werden. Nach dieser Bestimmung stünde ein Besteuerungsrecht also im Fall von Zinszahlungen grundsätzlich nur den USA zu. Der Klin ist auch darin zu folgen, dass es sich bei den Beigel auf ihren Darlehenskonten I und II gutgebrachten Zinsen prinzipiell um Einkünfte aus "Forderungen jeder Art" i.S. des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA (1989), also um das Entgelt für eine Kapitalüberlassung handelte. Die Qualifikation der von der Klin an ihre in den USA ansässigen Beigel auf die Darlehenskonten I und II geleisteten Zinsen als "Zinsen" i.S. des Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-USA (1989) wird im Streitfall durch die besonderen Regelungen über den sog. Betriebsstättenvorbehalt in Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) jedoch unmissverständlich gerade ausgeschlossen.
101 
Nach Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) ist dessen Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen bezahlt werden, Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte ist. Satz 2 der vorgenannten Bestimmung ordnet weiter unzweideutig an, dass in diesem Fall die Bestimmung des Art. 7 (gewerbliche Gewinne) anzuwenden ist. Damit hebt Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) klar und eindeutig die Verpflichtung des Vertragsstaates, in dem der Nutzungsberechtigte nicht ansässig ist, zum Verzicht auf eine Besteuerung der Zinsen aus Art. 11 Abs. 1 DBA-USA (1989) auf. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klin in Bezug auf die umstrittenen Zinsleistungen vor.
102 
Aufgrund der Regelung des Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) wird - abweichend von der Betriebsstättenvorbehaltsregelung des Art. 11 Abs. 4 OECD-MA - nämlich nicht auf die tatsächliche Zugehörigkeit der betreffenden Forderung zu der Betriebsstätte der Personengesellschaft abgestellt, sondern - soweit der deutsche Fiskus das Abkommen anwendet - allein auf deren Zugehörigkeit zum steuerlichen Betriebsvermögen der Betriebsstätte i.S. des § 15 EStG (vgl. Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, DBA-USA Art. 11 Rn. 91 und 97). Zum Betriebsvermögen i.S. des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 DBA-USA (1989) gehört aber gemäß der Qualifikationsauslegungsregelung des Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) - wie vorstehend bereits ausgeführt - auch in Fällen wie dem der Klin das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft als Mitunternehmer mit der Folge, dass die Zinsen für Darlehen des Mitunternehmers einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft - wie im Fall der Beigel - solche für Forderungen des Betriebsvermögen sind, für die der Betriebsstättenvorbehalt des Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) gilt.
103 
Ob der Bekl sich diesbezüglich auch zutreffend auf die vom Wortlaut des Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) abweichende Regelung des Art. 14 Abs. 2 DBA-Niederlande ergangene Entscheidung des 4. Senats des BFH vom 10. November 1983 IV R 62/82 (BStBl II 1984, 605) berufen hat, konnte der Senat im Hinblick auf die unterschiedlichen Formulierungen im hier nicht entscheidungserheblichen DBA-Niederlande und den Umstand, dass DBA in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1983 I R 5/82 BStBl II 1983, 771), offen lassen.
104 
Für die von der Klin aufgrund einer isolierenden Betrachtung bzw. unter Rückgriff auf das Zivilrecht vertretenen Ansicht, die unter den Betriebsstättenvorbehalt des Zinsartikels fallenden Einkünfte seien nur abkommensrechtlich dann etwa dem jeweiligen Gewinnartikel der DBA zuzuordnen, wenn die Zinsleistungen auf einer Forderung beruhten, welche "tatsächliche" zu einer Betriebsstätte gehören, verblieb nach Ansicht des Senats angesichts des eindeutigen Wortlauts der Art. 3 Abs. 2 und 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) deshalb kein Raum (vgl. Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, DBA-USA Art. 11 Rn. 57, 83 und 91).
105 
Die Klin kann sich mit Erfolg auch nicht auf die Regelungen des Betriebsstättenvorbehalts in Art. 11 Abs. 4 OECD-MA berufen. Inhaltlich lehnt sich das DBA-USA nicht nur an dieses, sondern auch an das US-MA und innerstaatliches amerikanisches Recht an (siehe Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, DBA-USA Art. 1 Rn. 2). Eine Besonderheit des DBA-USA (1989) besteht dabei insbesondere auch darin, dass es zahlreiche, z.T. grundlegende Fragen nicht entscheidet, sondern auf das Verständigungsverfahren verweist, z.B. für die Abkommensauslegung nach Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989), der insofern dem Art. 3 Abs. 2 USA-MA entspricht (vgl. Wolff, a.a.O.). Da sich in den Abweichungen des DBA-USA vom OECD-MA teilweise grundsätzliche Unterschiede zwischen deutschem und amerikanischem Abkommensverständnis äußern (vgl. Wolff, a.a.O.), waren die in der Literatur zu Art. 11 Abs. 4 OECD-MA vertretenen Ansichten (vgl. etwa die Ausführungen von Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, OECD-MA Art. 11 Rn. 106-109), auf die sich die Klage berufen hat, auf den Fall der Klin - wie bereits oben aufgezeigt - nicht zu übertragen. Auch aus dem DBA-Schweiz ergibt sich nichts abweichendes.
106 
Denn auch aus den von den Art. 7 und 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) abweichenden Regelungen in Art. 7 Abs. 7 und Art. 11 Abs. 3 DBA-Schweiz war nichts zugunsten der Klin herzuleiten, nachdem es dort im Hinblick darauf, dass der Betriebsstättenvorbehalt in Art. 11 Abs. 3 DBA-Schweiz auf das Erfordernis der "tatsächlichen" Zugehörigkeit der Forderung zu der Betriebsstätte - entsprechend der Regelung in Art. 11 OECD-MA - abgestellt, zusätzlich die Sonderregelung des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz in das Abkommen aufgenommen wurde. Nach dieser werden auf Sonderbetriebsschulden gezahlte Zinsen explizit dem Betriebsstättengewinn auch dann zugerechnet, soweit diese nicht "tatsächlich" zu der Betriebsstätte gehören (vgl. Zwosta in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, DBA-Schweiz Art. 11 Rn. 49). Einer solchen Sonderregelung bedurfte es gerade im Regelungsbereich des DBA-USA (1989) nicht, weil die Zugehörigkeit der Darlehensforderungen des Gesellschafters gegenüber der Personengesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen aufgrund des Betriebsstättenvorbehalts in Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) - wie ausgeführt - sichergestellt ist.
107 
Die Klage war daher, soweit mit ihr die Freistellung der von der inländischen Besteuerung der Zinsen, die von der Klin an ihre in den USA ansässigen Beigel geleistet wurden, begehrt wird, als unbegründet abzuweisen.
108 
2.  Erträge aus dem Kapitalvermögen der von den Gesellschaftern der Klin mit Beschluss vom 28. September 1989 errichteten GbR
109 
Der Bekl ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das auf die durch Beschluss vom 28. September 1989 errichtete GbR übertragene Kapitalvermögen einschließlich der dort erwirtschafteten Surrogate und Früchte nicht durch eine steuerlich berücksichtigungsfähige Entnahme Privatvermögen der Gesellschafter der Klin geworden ist. Das auf die GbR ausgelagerte liquide Geldvermögen der Klin blieb vielmehr weiterhin Betriebsvermögen der Klin in der Form von Sonderbetriebsvermögen I ihrer Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, 1977 (AO).
110 
Aktives Sonderbetriebsvermögen I sind alle Wirtschaftsgüter, die einer Personengesellschaft von einem Gesellschafter objektiv erkennbar unmittelbar zur Nutzung überlassen sind und von ihr für ihre eigengewerbliche Tätigkeit genützt werden, unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter dafür tatsächlich "nötig" sind (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG-Kommentar, 24. Auflage, § 4 Rn 173, 176 und Schmidt/Wacker, EStG-Kommentar, 24. Auflage, § 15 Rn 513 und 514 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, weil entgegen der Auffassung der Klin die auf die GbR übertragenen Mittel nicht wirksam i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG entnommen wurden.
111 
Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens können steuerlich wirksam nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur nur durch endgültige Lösung des persönlichen oder sachlichen Betriebszusammenhangs entnommen werden (vgl. Schmidt/Heinicke, a.a.O. § 4 Rn 115 und 314 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klin nicht erfüllt.
112 
Zwar wurden die von der GbR angelegten Finanzmittel aus dem Gesamthandsvermögen der Klin bürgerlichrechtlich herausgelöst und entsprechend Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags vom 28. September 1989 in das Gesamtheitsvermögen der GbR übertragen in der Weise, dass die Kommanditisten der Klin entsprechend ihrer Beteiligung an der Klin quotal im gleichen Verhältnis an diesen Mitteln auch im Gesamthandsvermögen bei der GbR beteiligt blieben. Die von der GbR bei Bankinstituten in Festgeldanlagen und Wertpapieren investierten Mittel wurden jedoch deshalb nicht endgültig aus dem einkommensteuerlichen Betriebsvermögen i. S. der §§ 4 und 5 EStG der Klin gelöst, weil die Kommanditisten der Klin als deren Mitunternehmer in dieser Eigenschaft weiterhin wirtschaftliche Eigentümer der auf die GbR übertragenen Mittel einschließlich der mit diesen erwirtschafteten Surrogate und Früchte (Zinsen, Dividenden u. s. w.) geblieben sind (vgl. Schmidt/Heinicke, a.a.O. § 4 Rn 119, 120, 128, 129; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O. § 5 Rn 152 und Schmidt/Wacker, a.a.O. § 15 Rn 30). Dass die Gesellschafter ausdrücklich in Nr. 1 des Beschlusses vom 28. September 1989 diesen Vorgang als Privatentnahme gesehen haben ("... entnehmen ..." "...steuerliches Privatvermögen der Gesellschafter ...") vermochte daran nichts zu ändern, da es bei Zahlungsvorgängen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern nicht auf die von diesen gewählte Bezeichnung ankommt, sondern - worauf der Bekl zutreffend hingewiesen hat - auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts (BFH- Urteil vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 643).
113 
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sind Wirtschaftsgüter steuerrechtlich demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Sachherrschaft über sie in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (BFH-Urteil vom 16. Mai 1989 VIII R 196/84, BStBl. II 1989, 877 und vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BStBl II 2004, 651). Fallen rechtliche und wirtschaftliche Inhaberschaft auseinander, ist letzter Zurechnungsgrund - als Ausdruck dessen, dass das Ertragsteuerrecht vornehmlich an die wirtschaftlichen Gegebenheiten des in Frage stehenden Vorgangs anknüpft - der Vorrang gegenüber der zivilrechtlichen Rechtslage einzuräumen (BFH-Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 2262). Der Begriff des Wirtschaftsguts in § 39 AO ist weit auszulegen: Auch ein Gesellschaftsanteil in einer Kommanditgesellschaft kann darunter fallen (BFH-Urteil vom 05. Juni 1986, IV R 53/82, BStBl. II 1986, 798, vom 16. Mai 1989 VIII R 196/84, a. a. O. und vom 26. Juni 1990, VIII R 81/85, BStBl. II 1994, 645).
114 
Ist der Anteil an einer Personengesellschaft auf Grund der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO für Zwecke der Besteuerung einem anderen als dem rechtlichen Eigentümer des Gesellschaftsanteils zuzurechnen, so kann - da § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG darauf abstellt, wem steuerrechtlich der Anteil an einer Personengesellschaft zuzurechnen ist - nur der wirtschaftliche Eigentümer und nicht der rechtliche Eigentümer des Anteils Mitunternehmer sein (BFH- Urteil vom 26. Juni 1990, VIII R 81/85, a. a. O.). Im Streitfall war die Klin und damit ihre Kommanditisten in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit wirtschaftliche Eigentümer i. S. dieser Grundsätze an den Gesellschaftsanteilen an der GbR. Hieraus folgt, dass - wovon der Bekl im Ergebnis mit Recht ausgegangen ist - die bei der GbR in das Gesamthandsvermögen übertragenen Mittel und die mit diesen erworbenen Wirtschaftsgüter (Wertpapiere, Forderungen bei Banken u. s. w.) einschließlich der erwirtschafteten Zinsen und Dividenden anteilig Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I der Kommanditisten blieben, da die gesamthänderisch bei der GbR gebundenen Wirtschaftsgüter weiterhin auf Dauer unmittelbar der Klin für ihre eigenbetriebliche Tätigkeit zur Verfügung standen (vgl. Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15 Rn 532... 81 Buchstabe a, Nr. [2]). Dies hatte weiter zur Folge, dass die von der Klin auf die GbR übertragenen Mittel und Wirtschaftsgüter nicht der Vermögensverwaltung bei der GbR und der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen dienten, sondern wegen fehlender endgültiger Lösung des sachlichen Betriebszusammenhangs weiterhin jeweils - wie bereits oben ausgeführt - quotal Sonderbetriebsvermögen I und damit gewerbliches Betriebsvermögen bei der Klin. Damit konnte die Frage, ob die Beteiligung an der GbR oder quotal ihre Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens Sonderbetriebsvermögen II waren (vgl. Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15 Rn 516 ff), dahinstehen.
115 
Für die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums der Klin bzw. ihrer Gesellschafter jeweils an den GbR-Gesellschaftsanteilen der Kommanditisten ist nach Auffassung des Senats entscheidend, dass die Geschäftsführung und Vertretung der GbR den Mitgliedern der Geschäftsführung der Klin in dem Gesellschaftervertrag vom 28. September 1989 in dem Umfang übertragen wurde, dass die Gesellschafter der GbR über die auf die GbR übertragenen Mittel und die dort erwirtschafteten Einnahme-Überschüsse auf Dauer keinen Zugriff hatten. Diese Mittel konnten die Mitglieder der Geschäftsführung der Klin vielmehr jederzeit für deren Betriebszwecke einsetzen. Damit war, worauf der Bekl zutreffend hingewiesen hat, von den Mitunternehmern der Klin durch den Beschluss vom 28. September 1989 eine Gestaltung geschaffen worden, durch die der Klin die Entscheidungsgewalt über die eigenbetriebliche Nutzung der auf die GbR übertragenen und bei dieser erwirtschafteten Mittel erhalten blieb.
116 
Nach Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags vom 28. September 1989 stand allein den Mitgliedern der Geschäftsführung der Klin die Geschäftsführung und Vertretung zu. Nach Satz 2 der vorgenannten Vertragsklausel waren sie alleinvertretungsberechtigt und bestimmten Art und Umstände der Kontoerrichtung sowie der Anlagemodalitäten, den Zeitpunkt der Sonderentnahme sowie den oder die Zeitpunkte, in denen die "Sonderentnahme" ganz oder teilweise wieder in die Klin. übertragen (zurückgeführt) werden würde, wobei nach Nr. 4 Satz 3 des vorgenannten Gesellschaftsvertrags dieser "Sonderentnahmebetrag" - entsprechend dem gesellschaftlichen Zweck - zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder zurückgeführt werden sollte. Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der GbR sah vor, dass mit der Rückübertragung des sog. Sonderentnahmebetrags ["(Auflösung des Sondersammelkonto)"] zur Auflösung der GbR führen sollte und der auf dem nach Nr. 1 des Vertrags gemeinschaftlichen "Festgeldkonto und/oder Depot-Konto" vorhandene Entnahmebetrag in die Klin. überführt werden sollte.
117 
Darüber hinaus bestimmte der Gesellschaftsvertrag der GbR, dass die Mitglieder der Geschäftsführung der Klin. die Gesellschafter der Klin. für die Dauer der GbR den Zugriff auf die Einnahme/Überschüsse die mit den Mitteln des gemeinschaftlichen Sondersammelkontos erzielt wurden, tatsächlich und damit wirtschaftlich zu verwehren. Denn nach Nr. 5 Satz 2 hatte allein die Geschäftsführung "über Art und Umstände der Verwendung des Einnahme-Überschusses" zu entscheiden auch im Rahmen der Verwendung des Einnahme-Überschusses anlässlich der Liquidation der Gesellschaft oder im Falle der Kündigung der GbR durch einen Gesellschafter bzw. im Falle des Todes eines Gesellschafters (vgl. Nr. 6 des Gesellschaftervertrags vom 28. September 1989).
118 
Danach war es den Mitgliedern der Geschäftsführung der die Geschäfte der Klin führenden Komplementär GmbH jederzeit möglich, sowohl die auf dem sog. "Sammelsonderkonto" von der Klin ausgelagerten Mittel wie die erwirtschafteten "Einnahme-Überschüsse" für Zwecke des Geschäftsbetriebs der Klin zu verwenden.
119 
Das umfassende Geschäftsführungs- und Vertretungsrecht der Mitglieder der Geschäftsführung stand auch mit dem Grund der Selbstorganschaft im Einklang, der es prinzipiell verbietet, sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung auszuschließen und diese Rechte auf Dritte zu übertragen (vgl. Palandt, BGB, 64. Auflage, vor § 709 Rn. 3, 714 Rn. 2 und 717 Rn. 4), weil die Mitglieder der Geschäftsführung - im Streitjahr ....................., ....................... und .................................... (Junior) auch Gesellschafter der GbR waren.
120 
Entgegen der Ansicht der Klin. und der Beigeladenen im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. November 2004 (Seite 6) steht der Annahme wirtschaftlichen Eigentums im Streitfall nicht entgegen, dass nach Nr. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz die Gesellschafter der GbR mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen das im Gesellschaftsvertrag niedergelegte umfassende Geschäftsführungs- und Vertretungsrechts der Mitglieder der Geschäftsführung ändern konnten, wobei nach Satz 4 der vorgenannten Regelung sich die Stimmenzahl nach den Stimmrechtsregeln der Klin richten sollte. Dann abgesehen davon, dass im Streitjahr die Mitglieder der Geschäftsführung der Klin entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Klin über mehr als ¼ der Stimmen verfügt haben, hätte es den Mitgliedern der Geschäftsführung der Klin im Zeitraum bis zur Herbeiführung eines Satzungsänderungsbeschlusses gem. Nr. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrags vom 28. September 1989 jederzeit freigestanden, sowohl die auf dem gemeinsamen Sondersammelkonto vorhandenen Mittel als auch die erwirtschafteten Einnahme-Überschüsse rechtzeitig zuvor auf die Klin zu übertragen. Denn aus Nr. 3 des Beschlusses vom 28. September 1989 letzter Satz ergibt sich, dass die Regeln über die Stimmrechtsausübung bei der GbR den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Klin folgten. Danach mussten entsprechende Gesellschaftsversammlungen zur Beschlussfassung durch die Geschäftsführer der Klin "unter Angabe der Tagungsordnung unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen" einberufen werden. Damit verblieb den Geschäftsführern in dieser Zeitspanne ausreichend Spielraum, um die von der GbR vorgenommenen Anlagen bei Bankinstituten in das Vermögen der Klin zurückzuüberführen bzw. auf sie zu übertragen.
121 
Der Senat ist daher der Auffassung, dass die Gesellschafter der GbR angesichts der umfassenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsführung der Klin von den ihnen formell zustehenden Gesellschafterrechten nur insoweit Gebrauch machen konnten, wie die Interessen der Klin nicht berührt wurden, da sie andernfalls das Risiko trugen, dass die Mittel der Gesamthand der GbR jederzeit von der Geschäftsführung der Klin entzogen und für deren Zwecke eingesetzt werden konnten.
122 
Dass den Gesellschafter der GbR daneben die Rechte der formal als Außengesellschaft i. S. der §§ 705 ff BGB konzipierten personengesellschaftlichen Verbindung verblieben, steht der Annahme wirtschaftlichen Eigentums der Klin bzw. ihrer Mitunternehmer an ihren Anteilen in der besonders gelagerten Gestaltung des Streitfalls nicht entgegen.
123 
Die Klin kann sich zu ihren Gunsten auch nicht auf das Urteil des BFH vom 18. Mai 1995 IV R 125/92 (a. a. O.) berufen. Dort hatte der BFH das wirtschaftliche Eigentum einer Ehefrau verneint, die von ihrem Ehemann einen Gesellschaftsanteil erhalten hatte, dem sie eine unwiderrufliche Vollmacht eingeräumt hatte. In der dortigen Sache hatte der BFH darauf abgestellt, dass der Ehemann aufgrund des der Vollmachtserteilung zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrags i. S. des § 675 BGB zur Beachtung der Interessen der Ehefrau verpflichtet war. Im Streitfall bestanden derartige Verpflichtungen nach der Konzeption des Beschlusses vom 28. September 1989, die wesentlich darauf abgestellt hätten, dass die Mitglieder der Geschäftsführung gerade im Interesse der Klin über die Mittel der GbR verfügen konnten, allerdings nicht.
124 
Zugunsten der Klin war - entgegen ihrer Ansicht - auch nichts aus der Rechtsprechung des BFH zum sog. Dividendenstripping herzuleiten (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999, I R 29/97, BStBl II 2000, 527). Diese Rechtsprechung, die auf den rechtlichen Grundlagen und Usancen des Wertpapierhandels mit Aktien, Optionsrechten und Rückkaufrechten beruht, ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht auf die Beteiligungsverhältnisse an einer Personengesellschaft zu übertragen.
125 
Nach alldem kann es auch auf die Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Gesellschaftsdarlehen an einen Gesellschafter als Privatentnahme für die Beurteilung der Wirtschaftsgüter der GbR als Sonderbetriebsvermögen I nicht mehr an (vgl. BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642).
126 
Schließlich war es für den Streitfall nicht entscheidungserheblich, dass - wie der Prozessbevollmächtigte der Klin und der Beigel vorgetragen hat - bezüglich der Anteile an der Komplementärin und an der Klin, die zum Nachlass des .......................... (Senior) gehört hatten, Verwaltungstestamentsvollstreckung angeordnet war. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss vom 28. September 1989 oder andere gesellschaftsrechtlich wirksamen Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Gründung der GbR und deren Aktivitäten standen, mit den Regeln der §§ 2209 ff. BGB nicht im Einklang stünden, waren für den Senat nicht ersichtlich und könnten nach Ansicht des Senats auch zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen.
127 
Nachdem somit eine wirksame bezüglich Privatentnahme der zivilrechtlich im Gesamthandseigentum der GbR stehenden Vermögensgegenstände, also des übertragenen Geldvermögens und seiner Erträge, unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO im Streitfall ausscheidet, konnte der Senat es offen lassen, ob im Streitfall auch eine Anwendung des § 42 AO wegen Gestaltungsmissbrauchs in Betracht kommt.
128 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
129 
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage der Besteuerung der Zinsen als Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG von in den USA ansässigen Gesellschaftern zu den nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA (1989) gewerblichen Gewinnen zu zählen sind, höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

Gründe

 
85 
Die Klage ist nicht begründet, weil der umstrittene Feststellungsbescheid nicht rechtswidrig ist und damit weder die Klin noch die Beigel durch ihn in ihren Rechten verletzt werden (§ 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO).
86 
1. Sondervergütungen (Darlehenszinsen) der in den USA ansässigen Beigel
87 
Die Klin ist eine KG, deren im Streitjahr erzielte Einkünfte mehreren Personen - der Komplementärin und ihren Kommanditisten, darunter den Beigel - steuerlich zuzurechnen sind und die deshalb gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der AO gesondert und einheitlich festzustellen sind. Im Rahmen einer solchen Feststellung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BFH auch die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1991 genannten Einkünfte als sog. "Sondervergütungen" zu erfassen (BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 I R 71/01, BStBl II 2003, 192).
88 
Die von der Klin den Gesellschaftern auf den Darlehenskonten I und II gutgeschriebenen bzw. bezahlten Zinsen sind Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch insoweit, als diese den in USA ansässigen Beigeladenen gutgeschrieben bzw. bezahlt wurden. Nach der vorgenannten Bestimmung zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a. diejenigen Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen bezogen hat. Der Begriff des Darlehens i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2 EStG erfasst jede Überlassung von Kapital zur Nutzung auf schuldrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Grundlage insbesondere zivilrechtliche Geld- und Sachdarlehen als Sonderbetriebsvermögen der jeweiligen Gesellschafter (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 IX R 42, 43/88, BStBl II 1992, 585, Schmidt, EStG-Kommentar, 24. Auflage Rn. 480, 562, 540 und 594 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch - wie im Streitfall - bei grenzüberschreitenden Beteiligungen an einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 17. November 1999 I R 7/99, BStBl II 2000, 605 und Schmidt, EStG, 24. Auflage, § 15 Rn. 512).
89 
Zu den Vergütungen von Darlehen in diesem Sinne gehören dementsprechend u.a. Darlehenszinsen, Gewinnanteile, Avalprovisionen, Stundungszinsen usw. und damit auch die von der Klin ihren Gesellschaftern nach Maßgabe des § 9 des Gesellschaftsvertrags gutgeschriebenen Darlehenszinsen einschließlich der den in den USA ansässigen Kommanditisten Zinsen, also der Beigel. Ziff. 1. i.H. von DM 675.064,47 und dem Beigel Ziff. 2. i.H. von DM 643.759,67.
90 
Der Senat kann der Klin nicht darin folgen, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 HS 2 EStG auf die den Beigel. für die auf den Darlehenskonten I und II gutgeschriebenen Zinsen nicht anwendbar sei, weil dem die Vorschriften des DBA-USA (1989), insbesondere Art. 11 DBA-USA (1989) entgegenstünden. Denn die auf den Darlehenskonten I und II gebuchten Darlehensforderungen waren zur Überzeugung des Senats auch im hier streitigen Feststellungsverfahren vom deutschen Fiskus als einkommensteuerliches Sonderbetriebsvermögen der Beigel in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmer der Klin im Regelungsbereich des DBA-USA (1989) zu erfassen, das für die Besteuerung der Klin und deren Gesellschafter für diejenigen Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 1989 begonnen haben, also auch für das Streitjahr (vgl. Eimermann in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, DBA-USA Art. 32, Tz. 4).
91 
Für den Streitfall folgt hieraus, dass die den in USA ansässigen Beigel gutgeschriebenen Zinsen nicht Zinsen i.S. von Art. 32 Abs. 6 Buchstabe a DBA-USA (1989) waren, sondern Zinsen i.S. des Art. 32 Abs. 6 Buchstabe e DBA-USA (1989), auf die gemäß Art. 32 Abs. 7 DBA-USA (1989) allein die Bestimmungen dieses DBA Anwendung finden. Dies hat zur Folge, dass diese Zinsen steuerlich dem gewerblichen Gewinn der Klin zuzuordnen sind.
92 
Nach Art. 7 DBA-USA (1989) können gewerbliche Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung die gewerblichen Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Unterhält eine gewerblich aktive Personengesellschaft - wie die Klin - eine Betriebsstätte, so wird diese den an ihr beteiligten Mitunternehmern zugerechnet. Hieraus folgt, dass die Mitunternehmer sich alle von der Personengesellschaft als handelndes Einkunftsbeziehungssubjekt verwirklichten Merkmale zurechnen lassen müssen mit der weiteren Folge, dass die im anderen Vertragsstaat belegene Betriebsstätte der Personengesellschaft gleichzeitig als solche des im Vertragsstaat ansässigen Gesellschafters zu behandeln ist (Piltz in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung Lose Blatt, OECD-MA Art. 7 Rn. 68 und 69 m.w.N.). Damit ist im Fall der Klin deren Betriebsstätte im Inland abkommensrechtlich deren Gesellschaftern und somit auch den in den USA ansässigen Beigel zuzurechnen.
93 
Der Bekl hat ohne Rechtsverstoß den im Fall der Klin streitigen Qualifikationskonflikt, ob die Zinsleistungen an die Beigel als Zinsen i.S. des Art. 11 DBA-USA (1989) zu behandeln oder den gewerblichen Gewinnen der in den USA ansässigen Beigel. nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA (1989) gehören nach den Auslegungsregeln des Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) daher zutreffend dahingehend entschieden, dass auch die den Beigel. von der Klin auf den Darlehenskonten I und II gutgebrachten Darlehenszinsen nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA nach deutschem Einkommensteuerrecht als Bestandteil ihres gewerblichen Gewinnanteils i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen waren.
94 
Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) bestimmt, dass bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck, außer wenn es der Zusammenhang anders erfordert oder die zuständigen Behörden sich im Verständigungsverfahren nach Art. 25 des Abkommens auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung hat, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, d.h. nach dem Recht des Anwenderstaates.
95 
Die Qualifikation von Sondervergütungen des Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wie etwa die Zinszahlungen im Streitfall richtet sich - wie die seines Gewinnanteils - im Geltungsbereich des DBA-USA (1989), soweit die Bundesrepublik Deutschland das Abkommen anwendet, danach unzweideutig nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, weil das DBA-USA (1989) die Einkünfteeinstufung entgegen der Ansicht der Klin in diesem Abkommen selbst weder ausdrücklich regelt noch dem Zusammenhang der Vorschriften des DBA etwas über eine einheitliche Qualifikation solcher Vergütungen zu entnehmen ist und sich der deutsche Fiskus unstreitig auch nicht mit den amerikanischen Steuerbehörden in einem Verständigungsverfahren auf eine gemeinsame, dem Begehren der Klin entsprechende Auslegung geeinigt hat (vgl. auch Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung Lose Blatt, DBA-USA Art. 7 Rn. 8, 14, 70 und 88 m.w.N.). Für Sondervergütungen in der Form von Zinszahlungen einer Personengesellschaft mit Betriebstätte im Inland auf Forderungen ihrer Gesellschafter - wie die Leistung von Zinsen auf die Darlehensforderungen der Beigel - gilt damit eindeutig die Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
96 
Der Senat teilt hier die Auffassung von Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung Lose Blatt, DBA-USA, Art. 7 Rn. 98), nach welcher das DBA-USA (1989) - abweichend vom DBA-USA (1954/1965) - implizit davon ausgeht, dass die Vertragsstaaten für die Einkünftequalifikation derartiger Vergütungen nach der klaren Regelung in Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) auf ihr nationales Recht zurückgreifen dürfen und dass etwaige Doppel- und Nichtbesteuerungen, die aufgrund von Qualifikationskonflikten entstehen, ggf. im Verständigungsverfahren nach Art. 25 DBA-USA (1989) und erforderlichenfalls aufgrund der Sonderregelungen in Prot. Nr. 21 zu beseitigen sind.
97 
Der Senat vermag sich nicht der Ansicht der Klin und den von ihr herangezogenen Stimmen aus der Literatur anzuschließen, wonach die zu den Art. 3 und Art. 7 DBA-USA (1954/1965) ergangene Rechtsprechung des I. Senats des BFH, nach der Zinszahlungen einer gewerblich tätigen amerikanischen Personengesellschaft (Limited Partner-ship) an einen inländischen Gesellschafter abkommensrechtlich als "Zinsen" i.S. des Art. 7 DBA-USA (1954/1965) zu behandeln waren, uneingeschränkt auf den Geltungsbereich des DBA-USA (1989) zu übertragen sei. Der Senat folgt auch nicht der noch weitergehenden Meinung, Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG seien vom deutschen Steuerrecht losgelöst vom Gewinnanteil des Gesellschafter einer Personengesellschaft generell isoliert in die jeweiligen DBA-Einkunftskategorien einzuordnen, so dass auf diese allgemein die jeweilige DBA-Regelung etwa die für Zinsen - im Streitfall also Art. 11 DBA-USA (1989) - anzuwenden wäre (vgl. Piltz in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung OECD-MA Art. 7 Rn. 109, 111, 112 bis 115; Wassermeyer in IStR 1995, 440, Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, OECD-MA Art. 7 Rn. 156 und Art. 11 Rn. 101 bis 109).
98 
Die Rechtsprechung des I. Senats des BFH (vgl. zu den Einzelheiten BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 I R 15/89, a.a.O.; vom 27. Februar 1991 I R 96/89, BFH/NV 1992, 385; vom 31. Mai 1995 I R 74/93, BStBl II 1995, 683 und vom 17. Dezember 1997 I R 34/97, BStBl II 1998, 296 und vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BStBl II 2003, 631 ) beruht erkennbar auf dem vom abkommensrechtlichen Begriff des "gewerblichen Gewinns" des DBA-USA (1989) abweichenden Gewinnbegriff des DBA-USA (1954/1965). Der dortige abkommensrechtliche Begriff des "gewerblichen Gewinns" umfasste nach der ausdrücklichen Begriffsbeschränkung in Art. 3 Abs. 5 DBA-USA (1954/1965) - worauf der BFH im Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89 (a.a.O.) ja auch ausdrücklich abgestellt hat - nicht die Zinseinkünfte i.S. des Art. 7 Abs. 1 und 2 DBA-USA (1954/1965). Hieraus folgt, dass diese im Abkommen selbst enthaltene Begriffsabgrenzung Zinsen dort aus gewerblichen Gewinnen für die Anwendung des Abkommens herausgelöst hat, vorbehaltlich gezahlter Zinsen auf Forderungen, die tatsächlich zu einer Betriebsstätte in den USA bzw. in Deutschland gehörten, d.h. Vermögen der Betriebsstätte waren (Art. 7 Abs. 3 DBA-USA [1954/1965]; BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89, a.a.O.). Nachdem diese abkommensrechtliche Begriffsbeschränkung im DBA-USA (1989) nicht mehr enthalten ist, war somit auf die allgemeinen Grundsätze des innerstaatlichen Einkommensteuerrechts zurückzugreifen.
99 
Im Übrigen schließt sich der Senat der Annahme des Bekl auch insoweit an, dass Hintergrund für die Entwicklung der Grundsätze zur "tatsächlichen" Zugehörigkeit einer Darlehensforderung i.S. des Art. 7 Abs. 3 DBA-USA (1954/1965) durch den 1. Senat des BFH (Urteile vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BStBl II 1991, 444 und I R 96/89, BFH/NV 1992, 385, vom 31. Mai 1995 I R 74/93, BStBl II 1995, 683 sowie vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BStBl II 2003, 631 ) wohl war, eine Nichtbesteuerung etwa von Zinszahlungen einer Personengesellschaft in den USA an ihre im Inland ansässigen Gesellschafter auszuschließen. Auf eine solche Vermeidung einer doppelten Freistellung der Zinsbesteuerung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft kommt es jedoch im Regelungsbereich des DBA-USA (1989) nicht mehr an.
100 
Entgegen der Ansicht der Klin sind ihre an die in den USA ansässigen Beigel geleisteten Zinszahlungen auf Grund der eindeutigen Regelungen in Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) abkommensrechtlich ersichtlich nicht unter Art. 11 DBA-USA (1989) zu subsumieren. Nach Art. 11 Abs. 1 DBA-USA (1989) können Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, zwar nur in diesem Staat besteuert werden. Nach dieser Bestimmung stünde ein Besteuerungsrecht also im Fall von Zinszahlungen grundsätzlich nur den USA zu. Der Klin ist auch darin zu folgen, dass es sich bei den Beigel auf ihren Darlehenskonten I und II gutgebrachten Zinsen prinzipiell um Einkünfte aus "Forderungen jeder Art" i.S. des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA (1989), also um das Entgelt für eine Kapitalüberlassung handelte. Die Qualifikation der von der Klin an ihre in den USA ansässigen Beigel auf die Darlehenskonten I und II geleisteten Zinsen als "Zinsen" i.S. des Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-USA (1989) wird im Streitfall durch die besonderen Regelungen über den sog. Betriebsstättenvorbehalt in Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) jedoch unmissverständlich gerade ausgeschlossen.
101 
Nach Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) ist dessen Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen bezahlt werden, Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte ist. Satz 2 der vorgenannten Bestimmung ordnet weiter unzweideutig an, dass in diesem Fall die Bestimmung des Art. 7 (gewerbliche Gewinne) anzuwenden ist. Damit hebt Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) klar und eindeutig die Verpflichtung des Vertragsstaates, in dem der Nutzungsberechtigte nicht ansässig ist, zum Verzicht auf eine Besteuerung der Zinsen aus Art. 11 Abs. 1 DBA-USA (1989) auf. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klin in Bezug auf die umstrittenen Zinsleistungen vor.
102 
Aufgrund der Regelung des Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) wird - abweichend von der Betriebsstättenvorbehaltsregelung des Art. 11 Abs. 4 OECD-MA - nämlich nicht auf die tatsächliche Zugehörigkeit der betreffenden Forderung zu der Betriebsstätte der Personengesellschaft abgestellt, sondern - soweit der deutsche Fiskus das Abkommen anwendet - allein auf deren Zugehörigkeit zum steuerlichen Betriebsvermögen der Betriebsstätte i.S. des § 15 EStG (vgl. Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, DBA-USA Art. 11 Rn. 91 und 97). Zum Betriebsvermögen i.S. des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 DBA-USA (1989) gehört aber gemäß der Qualifikationsauslegungsregelung des Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989) - wie vorstehend bereits ausgeführt - auch in Fällen wie dem der Klin das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft als Mitunternehmer mit der Folge, dass die Zinsen für Darlehen des Mitunternehmers einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft - wie im Fall der Beigel - solche für Forderungen des Betriebsvermögen sind, für die der Betriebsstättenvorbehalt des Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) gilt.
103 
Ob der Bekl sich diesbezüglich auch zutreffend auf die vom Wortlaut des Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) abweichende Regelung des Art. 14 Abs. 2 DBA-Niederlande ergangene Entscheidung des 4. Senats des BFH vom 10. November 1983 IV R 62/82 (BStBl II 1984, 605) berufen hat, konnte der Senat im Hinblick auf die unterschiedlichen Formulierungen im hier nicht entscheidungserheblichen DBA-Niederlande und den Umstand, dass DBA in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1983 I R 5/82 BStBl II 1983, 771), offen lassen.
104 
Für die von der Klin aufgrund einer isolierenden Betrachtung bzw. unter Rückgriff auf das Zivilrecht vertretenen Ansicht, die unter den Betriebsstättenvorbehalt des Zinsartikels fallenden Einkünfte seien nur abkommensrechtlich dann etwa dem jeweiligen Gewinnartikel der DBA zuzuordnen, wenn die Zinsleistungen auf einer Forderung beruhten, welche "tatsächliche" zu einer Betriebsstätte gehören, verblieb nach Ansicht des Senats angesichts des eindeutigen Wortlauts der Art. 3 Abs. 2 und 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) deshalb kein Raum (vgl. Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, DBA-USA Art. 11 Rn. 57, 83 und 91).
105 
Die Klin kann sich mit Erfolg auch nicht auf die Regelungen des Betriebsstättenvorbehalts in Art. 11 Abs. 4 OECD-MA berufen. Inhaltlich lehnt sich das DBA-USA nicht nur an dieses, sondern auch an das US-MA und innerstaatliches amerikanisches Recht an (siehe Wolff in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, DBA-USA Art. 1 Rn. 2). Eine Besonderheit des DBA-USA (1989) besteht dabei insbesondere auch darin, dass es zahlreiche, z.T. grundlegende Fragen nicht entscheidet, sondern auf das Verständigungsverfahren verweist, z.B. für die Abkommensauslegung nach Art. 3 Abs. 2 DBA-USA (1989), der insofern dem Art. 3 Abs. 2 USA-MA entspricht (vgl. Wolff, a.a.O.). Da sich in den Abweichungen des DBA-USA vom OECD-MA teilweise grundsätzliche Unterschiede zwischen deutschem und amerikanischem Abkommensverständnis äußern (vgl. Wolff, a.a.O.), waren die in der Literatur zu Art. 11 Abs. 4 OECD-MA vertretenen Ansichten (vgl. etwa die Ausführungen von Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, OECD-MA Art. 11 Rn. 106-109), auf die sich die Klage berufen hat, auf den Fall der Klin - wie bereits oben aufgezeigt - nicht zu übertragen. Auch aus dem DBA-Schweiz ergibt sich nichts abweichendes.
106 
Denn auch aus den von den Art. 7 und 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) abweichenden Regelungen in Art. 7 Abs. 7 und Art. 11 Abs. 3 DBA-Schweiz war nichts zugunsten der Klin herzuleiten, nachdem es dort im Hinblick darauf, dass der Betriebsstättenvorbehalt in Art. 11 Abs. 3 DBA-Schweiz auf das Erfordernis der "tatsächlichen" Zugehörigkeit der Forderung zu der Betriebsstätte - entsprechend der Regelung in Art. 11 OECD-MA - abgestellt, zusätzlich die Sonderregelung des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz in das Abkommen aufgenommen wurde. Nach dieser werden auf Sonderbetriebsschulden gezahlte Zinsen explizit dem Betriebsstättengewinn auch dann zugerechnet, soweit diese nicht "tatsächlich" zu der Betriebsstätte gehören (vgl. Zwosta in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Lose Blatt, DBA-Schweiz Art. 11 Rn. 49). Einer solchen Sonderregelung bedurfte es gerade im Regelungsbereich des DBA-USA (1989) nicht, weil die Zugehörigkeit der Darlehensforderungen des Gesellschafters gegenüber der Personengesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen aufgrund des Betriebsstättenvorbehalts in Art. 11 Abs. 3 DBA-USA (1989) - wie ausgeführt - sichergestellt ist.
107 
Die Klage war daher, soweit mit ihr die Freistellung der von der inländischen Besteuerung der Zinsen, die von der Klin an ihre in den USA ansässigen Beigel geleistet wurden, begehrt wird, als unbegründet abzuweisen.
108 
2.  Erträge aus dem Kapitalvermögen der von den Gesellschaftern der Klin mit Beschluss vom 28. September 1989 errichteten GbR
109 
Der Bekl ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das auf die durch Beschluss vom 28. September 1989 errichtete GbR übertragene Kapitalvermögen einschließlich der dort erwirtschafteten Surrogate und Früchte nicht durch eine steuerlich berücksichtigungsfähige Entnahme Privatvermögen der Gesellschafter der Klin geworden ist. Das auf die GbR ausgelagerte liquide Geldvermögen der Klin blieb vielmehr weiterhin Betriebsvermögen der Klin in der Form von Sonderbetriebsvermögen I ihrer Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums i. S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, 1977 (AO).
110 
Aktives Sonderbetriebsvermögen I sind alle Wirtschaftsgüter, die einer Personengesellschaft von einem Gesellschafter objektiv erkennbar unmittelbar zur Nutzung überlassen sind und von ihr für ihre eigengewerbliche Tätigkeit genützt werden, unabhängig davon, ob die Wirtschaftsgüter dafür tatsächlich "nötig" sind (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG-Kommentar, 24. Auflage, § 4 Rn 173, 176 und Schmidt/Wacker, EStG-Kommentar, 24. Auflage, § 15 Rn 513 und 514 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, weil entgegen der Auffassung der Klin die auf die GbR übertragenen Mittel nicht wirksam i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG entnommen wurden.
111 
Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens können steuerlich wirksam nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur nur durch endgültige Lösung des persönlichen oder sachlichen Betriebszusammenhangs entnommen werden (vgl. Schmidt/Heinicke, a.a.O. § 4 Rn 115 und 314 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klin nicht erfüllt.
112 
Zwar wurden die von der GbR angelegten Finanzmittel aus dem Gesamthandsvermögen der Klin bürgerlichrechtlich herausgelöst und entsprechend Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrags vom 28. September 1989 in das Gesamtheitsvermögen der GbR übertragen in der Weise, dass die Kommanditisten der Klin entsprechend ihrer Beteiligung an der Klin quotal im gleichen Verhältnis an diesen Mitteln auch im Gesamthandsvermögen bei der GbR beteiligt blieben. Die von der GbR bei Bankinstituten in Festgeldanlagen und Wertpapieren investierten Mittel wurden jedoch deshalb nicht endgültig aus dem einkommensteuerlichen Betriebsvermögen i. S. der §§ 4 und 5 EStG der Klin gelöst, weil die Kommanditisten der Klin als deren Mitunternehmer in dieser Eigenschaft weiterhin wirtschaftliche Eigentümer der auf die GbR übertragenen Mittel einschließlich der mit diesen erwirtschafteten Surrogate und Früchte (Zinsen, Dividenden u. s. w.) geblieben sind (vgl. Schmidt/Heinicke, a.a.O. § 4 Rn 119, 120, 128, 129; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O. § 5 Rn 152 und Schmidt/Wacker, a.a.O. § 15 Rn 30). Dass die Gesellschafter ausdrücklich in Nr. 1 des Beschlusses vom 28. September 1989 diesen Vorgang als Privatentnahme gesehen haben ("... entnehmen ..." "...steuerliches Privatvermögen der Gesellschafter ...") vermochte daran nichts zu ändern, da es bei Zahlungsvorgängen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern nicht auf die von diesen gewählte Bezeichnung ankommt, sondern - worauf der Bekl zutreffend hingewiesen hat - auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts (BFH- Urteil vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 643).
113 
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sind Wirtschaftsgüter steuerrechtlich demjenigen zuzurechnen, der die tatsächliche Sachherrschaft über sie in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (BFH-Urteil vom 16. Mai 1989 VIII R 196/84, BStBl. II 1989, 877 und vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BStBl II 2004, 651). Fallen rechtliche und wirtschaftliche Inhaberschaft auseinander, ist letzter Zurechnungsgrund - als Ausdruck dessen, dass das Ertragsteuerrecht vornehmlich an die wirtschaftlichen Gegebenheiten des in Frage stehenden Vorgangs anknüpft - der Vorrang gegenüber der zivilrechtlichen Rechtslage einzuräumen (BFH-Urteil vom 18. Mai 2005 VIII R 34/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 2262). Der Begriff des Wirtschaftsguts in § 39 AO ist weit auszulegen: Auch ein Gesellschaftsanteil in einer Kommanditgesellschaft kann darunter fallen (BFH-Urteil vom 05. Juni 1986, IV R 53/82, BStBl. II 1986, 798, vom 16. Mai 1989 VIII R 196/84, a. a. O. und vom 26. Juni 1990, VIII R 81/85, BStBl. II 1994, 645).
114 
Ist der Anteil an einer Personengesellschaft auf Grund der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO für Zwecke der Besteuerung einem anderen als dem rechtlichen Eigentümer des Gesellschaftsanteils zuzurechnen, so kann - da § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG darauf abstellt, wem steuerrechtlich der Anteil an einer Personengesellschaft zuzurechnen ist - nur der wirtschaftliche Eigentümer und nicht der rechtliche Eigentümer des Anteils Mitunternehmer sein (BFH- Urteil vom 26. Juni 1990, VIII R 81/85, a. a. O.). Im Streitfall war die Klin und damit ihre Kommanditisten in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit wirtschaftliche Eigentümer i. S. dieser Grundsätze an den Gesellschaftsanteilen an der GbR. Hieraus folgt, dass - wovon der Bekl im Ergebnis mit Recht ausgegangen ist - die bei der GbR in das Gesamthandsvermögen übertragenen Mittel und die mit diesen erworbenen Wirtschaftsgüter (Wertpapiere, Forderungen bei Banken u. s. w.) einschließlich der erwirtschafteten Zinsen und Dividenden anteilig Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I der Kommanditisten blieben, da die gesamthänderisch bei der GbR gebundenen Wirtschaftsgüter weiterhin auf Dauer unmittelbar der Klin für ihre eigenbetriebliche Tätigkeit zur Verfügung standen (vgl. Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15 Rn 532... 81 Buchstabe a, Nr. [2]). Dies hatte weiter zur Folge, dass die von der Klin auf die GbR übertragenen Mittel und Wirtschaftsgüter nicht der Vermögensverwaltung bei der GbR und der Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen dienten, sondern wegen fehlender endgültiger Lösung des sachlichen Betriebszusammenhangs weiterhin jeweils - wie bereits oben ausgeführt - quotal Sonderbetriebsvermögen I und damit gewerbliches Betriebsvermögen bei der Klin. Damit konnte die Frage, ob die Beteiligung an der GbR oder quotal ihre Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens Sonderbetriebsvermögen II waren (vgl. Schmidt/Wacker, a. a. O., § 15 Rn 516 ff), dahinstehen.
115 
Für die Annahme des wirtschaftlichen Eigentums der Klin bzw. ihrer Gesellschafter jeweils an den GbR-Gesellschaftsanteilen der Kommanditisten ist nach Auffassung des Senats entscheidend, dass die Geschäftsführung und Vertretung der GbR den Mitgliedern der Geschäftsführung der Klin in dem Gesellschaftervertrag vom 28. September 1989 in dem Umfang übertragen wurde, dass die Gesellschafter der GbR über die auf die GbR übertragenen Mittel und die dort erwirtschafteten Einnahme-Überschüsse auf Dauer keinen Zugriff hatten. Diese Mittel konnten die Mitglieder der Geschäftsführung der Klin vielmehr jederzeit für deren Betriebszwecke einsetzen. Damit war, worauf der Bekl zutreffend hingewiesen hat, von den Mitunternehmern der Klin durch den Beschluss vom 28. September 1989 eine Gestaltung geschaffen worden, durch die der Klin die Entscheidungsgewalt über die eigenbetriebliche Nutzung der auf die GbR übertragenen und bei dieser erwirtschafteten Mittel erhalten blieb.
116 
Nach Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags vom 28. September 1989 stand allein den Mitgliedern der Geschäftsführung der Klin die Geschäftsführung und Vertretung zu. Nach Satz 2 der vorgenannten Vertragsklausel waren sie alleinvertretungsberechtigt und bestimmten Art und Umstände der Kontoerrichtung sowie der Anlagemodalitäten, den Zeitpunkt der Sonderentnahme sowie den oder die Zeitpunkte, in denen die "Sonderentnahme" ganz oder teilweise wieder in die Klin. übertragen (zurückgeführt) werden würde, wobei nach Nr. 4 Satz 3 des vorgenannten Gesellschaftsvertrags dieser "Sonderentnahmebetrag" - entsprechend dem gesellschaftlichen Zweck - zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise wieder zurückgeführt werden sollte. Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der GbR sah vor, dass mit der Rückübertragung des sog. Sonderentnahmebetrags ["(Auflösung des Sondersammelkonto)"] zur Auflösung der GbR führen sollte und der auf dem nach Nr. 1 des Vertrags gemeinschaftlichen "Festgeldkonto und/oder Depot-Konto" vorhandene Entnahmebetrag in die Klin. überführt werden sollte.
117 
Darüber hinaus bestimmte der Gesellschaftsvertrag der GbR, dass die Mitglieder der Geschäftsführung der Klin. die Gesellschafter der Klin. für die Dauer der GbR den Zugriff auf die Einnahme/Überschüsse die mit den Mitteln des gemeinschaftlichen Sondersammelkontos erzielt wurden, tatsächlich und damit wirtschaftlich zu verwehren. Denn nach Nr. 5 Satz 2 hatte allein die Geschäftsführung "über Art und Umstände der Verwendung des Einnahme-Überschusses" zu entscheiden auch im Rahmen der Verwendung des Einnahme-Überschusses anlässlich der Liquidation der Gesellschaft oder im Falle der Kündigung der GbR durch einen Gesellschafter bzw. im Falle des Todes eines Gesellschafters (vgl. Nr. 6 des Gesellschaftervertrags vom 28. September 1989).
118 
Danach war es den Mitgliedern der Geschäftsführung der die Geschäfte der Klin führenden Komplementär GmbH jederzeit möglich, sowohl die auf dem sog. "Sammelsonderkonto" von der Klin ausgelagerten Mittel wie die erwirtschafteten "Einnahme-Überschüsse" für Zwecke des Geschäftsbetriebs der Klin zu verwenden.
119 
Das umfassende Geschäftsführungs- und Vertretungsrecht der Mitglieder der Geschäftsführung stand auch mit dem Grund der Selbstorganschaft im Einklang, der es prinzipiell verbietet, sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung auszuschließen und diese Rechte auf Dritte zu übertragen (vgl. Palandt, BGB, 64. Auflage, vor § 709 Rn. 3, 714 Rn. 2 und 717 Rn. 4), weil die Mitglieder der Geschäftsführung - im Streitjahr ....................., ....................... und .................................... (Junior) auch Gesellschafter der GbR waren.
120 
Entgegen der Ansicht der Klin. und der Beigeladenen im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. November 2004 (Seite 6) steht der Annahme wirtschaftlichen Eigentums im Streitfall nicht entgegen, dass nach Nr. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz die Gesellschafter der GbR mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen das im Gesellschaftsvertrag niedergelegte umfassende Geschäftsführungs- und Vertretungsrechts der Mitglieder der Geschäftsführung ändern konnten, wobei nach Satz 4 der vorgenannten Regelung sich die Stimmenzahl nach den Stimmrechtsregeln der Klin richten sollte. Dann abgesehen davon, dass im Streitjahr die Mitglieder der Geschäftsführung der Klin entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Klin über mehr als ¼ der Stimmen verfügt haben, hätte es den Mitgliedern der Geschäftsführung der Klin im Zeitraum bis zur Herbeiführung eines Satzungsänderungsbeschlusses gem. Nr. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrags vom 28. September 1989 jederzeit freigestanden, sowohl die auf dem gemeinsamen Sondersammelkonto vorhandenen Mittel als auch die erwirtschafteten Einnahme-Überschüsse rechtzeitig zuvor auf die Klin zu übertragen. Denn aus Nr. 3 des Beschlusses vom 28. September 1989 letzter Satz ergibt sich, dass die Regeln über die Stimmrechtsausübung bei der GbR den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Klin folgten. Danach mussten entsprechende Gesellschaftsversammlungen zur Beschlussfassung durch die Geschäftsführer der Klin "unter Angabe der Tagungsordnung unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen" einberufen werden. Damit verblieb den Geschäftsführern in dieser Zeitspanne ausreichend Spielraum, um die von der GbR vorgenommenen Anlagen bei Bankinstituten in das Vermögen der Klin zurückzuüberführen bzw. auf sie zu übertragen.
121 
Der Senat ist daher der Auffassung, dass die Gesellschafter der GbR angesichts der umfassenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsführung der Klin von den ihnen formell zustehenden Gesellschafterrechten nur insoweit Gebrauch machen konnten, wie die Interessen der Klin nicht berührt wurden, da sie andernfalls das Risiko trugen, dass die Mittel der Gesamthand der GbR jederzeit von der Geschäftsführung der Klin entzogen und für deren Zwecke eingesetzt werden konnten.
122 
Dass den Gesellschafter der GbR daneben die Rechte der formal als Außengesellschaft i. S. der §§ 705 ff BGB konzipierten personengesellschaftlichen Verbindung verblieben, steht der Annahme wirtschaftlichen Eigentums der Klin bzw. ihrer Mitunternehmer an ihren Anteilen in der besonders gelagerten Gestaltung des Streitfalls nicht entgegen.
123 
Die Klin kann sich zu ihren Gunsten auch nicht auf das Urteil des BFH vom 18. Mai 1995 IV R 125/92 (a. a. O.) berufen. Dort hatte der BFH das wirtschaftliche Eigentum einer Ehefrau verneint, die von ihrem Ehemann einen Gesellschaftsanteil erhalten hatte, dem sie eine unwiderrufliche Vollmacht eingeräumt hatte. In der dortigen Sache hatte der BFH darauf abgestellt, dass der Ehemann aufgrund des der Vollmachtserteilung zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrags i. S. des § 675 BGB zur Beachtung der Interessen der Ehefrau verpflichtet war. Im Streitfall bestanden derartige Verpflichtungen nach der Konzeption des Beschlusses vom 28. September 1989, die wesentlich darauf abgestellt hätten, dass die Mitglieder der Geschäftsführung gerade im Interesse der Klin über die Mittel der GbR verfügen konnten, allerdings nicht.
124 
Zugunsten der Klin war - entgegen ihrer Ansicht - auch nichts aus der Rechtsprechung des BFH zum sog. Dividendenstripping herzuleiten (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999, I R 29/97, BStBl II 2000, 527). Diese Rechtsprechung, die auf den rechtlichen Grundlagen und Usancen des Wertpapierhandels mit Aktien, Optionsrechten und Rückkaufrechten beruht, ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht auf die Beteiligungsverhältnisse an einer Personengesellschaft zu übertragen.
125 
Nach alldem kann es auch auf die Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Gesellschaftsdarlehen an einen Gesellschafter als Privatentnahme für die Beurteilung der Wirtschaftsgüter der GbR als Sonderbetriebsvermögen I nicht mehr an (vgl. BFH-Urteil vom 09. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1996, 642).
126 
Schließlich war es für den Streitfall nicht entscheidungserheblich, dass - wie der Prozessbevollmächtigte der Klin und der Beigel vorgetragen hat - bezüglich der Anteile an der Komplementärin und an der Klin, die zum Nachlass des .......................... (Senior) gehört hatten, Verwaltungstestamentsvollstreckung angeordnet war. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss vom 28. September 1989 oder andere gesellschaftsrechtlich wirksamen Rechtsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Gründung der GbR und deren Aktivitäten standen, mit den Regeln der §§ 2209 ff. BGB nicht im Einklang stünden, waren für den Senat nicht ersichtlich und könnten nach Ansicht des Senats auch zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen.
127 
Nachdem somit eine wirksame bezüglich Privatentnahme der zivilrechtlich im Gesamthandseigentum der GbR stehenden Vermögensgegenstände, also des übertragenen Geldvermögens und seiner Erträge, unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO im Streitfall ausscheidet, konnte der Senat es offen lassen, ob im Streitfall auch eine Anwendung des § 42 AO wegen Gestaltungsmissbrauchs in Betracht kommt.
128 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
129 
Die Revision war zuzulassen, weil die Frage der Besteuerung der Zinsen als Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG von in den USA ansässigen Gesellschaftern zu den nach Art. 7 Abs. 1 DBA-USA (1989) gewerblichen Gewinnen zu zählen sind, höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2005 - 8 K 400/97

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2005 - 8 K 400/97 zitiert 22 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften m

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Einkommensteuergesetz - EStG | § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden


(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Handelsgesetzbuch - HGB | § 172


(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Abgabenordnung - AO 1977 | § 39 Zurechnung


(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 13a Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften


(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Sa

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15a Verluste bei beschränkter Haftung


(1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 705 Inhalt des Gesellschaftsvertrags


Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen


(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor. (2) Das Bundesministerium der F

Referenzen

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die

1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und
2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden bei der Anwendung des Satzes 1 die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet. Wird die Grenze von 26 Millionen Euro durch mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für die bis dahin nach Satz 1 oder Absatz 10 als steuerfrei behandelten früheren Erwerbe mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.

(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Teil des begünstigten Vermögens bleibt außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150 000 Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag von 150 000 Euro verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 Euro übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe begünstigten Vermögens nur einmal berücksichtigt werden.

(3) Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach Absatz 1 ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (Sätze 6 bis 13) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) endenden Wirtschaftsjahre. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder
2.
der Betrieb unter Einbeziehung der in den Sätzen 11 bis 13 genannten Beteiligungen und Gesellschaften sowie der nach Maßgabe dieser Bestimmung anteilig einzubeziehenden Beschäftigten nicht mehr als fünf Beschäftigte hat.
An die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent tritt bei
1.
mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 Prozent,
2.
mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 Prozent.
Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der nach Absatz 1 zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Außer Ansatz bleiben Vergütungen an solche Beschäftigte,
1.
die sich im Mutterschutz im Sinne des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, befinden oder
2.
die sich in einem Ausbildungsverhältnis befinden oder
3.
die Krankengeld im Sinne des § 44 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, beziehen oder
4.
die Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) beziehen oder
5.
die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind (Saisonarbeiter);
diese im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) einem Betrieb zuzurechnenden Beschäftigten bleiben bei der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs im Sinne der Sätze 3 und 4 unberücksichtigt. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt. Zu den Löhnen und Gehältern gehören alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden. Zu den Löhnen und Gehältern zählen alle von den Beschäftigten empfangenen Sondervergütungen, Prämien, Gratifikationen, Abfindungen, Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten, Familienzulagen, Provisionen, Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen. Gehören zum Betriebsvermögen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sind die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten dieser Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Satz 11 gilt für Anteile an Kapitalgesellschaften entsprechend, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 Prozent beträgt. Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.

(4) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes zu bewerten sind, trifft die Feststellungen des Satzes 1 das örtlich zuständige Finanzamt entsprechend § 152 Nummer 3 des Bewertungsgesetzes. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Erwerber kann den Verschonungsabschlag (Absatz 1) und den Abzugsbetrag (Absatz 2) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.

(6) Der Verschonungsabschlag (Absatz 1) und der Abzugsbetrag (Absatz 2) fallen nach Maßgabe des Satzes 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist)

1.
einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert; als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert werden, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage (§ 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834), in der jeweils geltenden Fassung) aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 13b erworben hat oder wenn eine Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder ein Anteil daran veräußert wird, den der Veräußerer durch eine Einbringung des Betriebsvermögens im Sinne des § 13b in eine Personengesellschaft (§ 24 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes) erworben hat;
2.
das land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des § 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes veräußert. Gleiches gilt, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht mehr dauernd zu dienen bestimmt ist oder wenn der bisherige Betrieb innerhalb der Behaltensfrist als Stückländerei zu qualifizieren wäre oder Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes nicht mehr selbst bewirtschaftet werden;
3.
als Inhaber eines Gewerbebetriebs, als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150 000 Euro übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Inhaber eines begünstigten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist sinngemäß zu verfahren;
4.
Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ganz oder teilweise veräußert; eine verdeckte Einlage der Anteile in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst oder ihr Nennkapital herabgesetzt wird, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert und das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird; Satz 1 Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
5.
im Fall des § 13b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 die Verfügungsbeschränkung oder die Stimmrechtsbündelung aufgehoben wird.
Der rückwirkende Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist entspricht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ist von einer rückwirkenden Besteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der jeweils nach § 13b Absatz 1 begünstigungsfähigen Vermögensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört.

(7) Der Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) anzuzeigen. In den Fällen des Absatzes 6 ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt den entsprechenden Sachverhalt innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem der jeweilige Tatbestand verwirklicht wurde, anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist für die Steuer endet nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Absatz 3 Satz 1) oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen (Absatz 6) Kenntnis erlangt. Die Anzeige ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.

(8) Soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 gehört, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) und während der gesamten in den Absätzen 3 und 6 genannten Zeiträume bestehen.

(9) Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 wird vor Anwendung des Absatzes 1 ein Abschlag gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Bestimmungen enthält, die

1.
die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränken; Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt und
2.
die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder den Anteil an der Kapitalgesellschaft auf Mitgesellschafter, auf Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder auf eine Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4) beschränken und
3.
für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung vorsehen, die unter dem gemeinen Wert der Beteiligung an der Personengesellschaft oder des Anteils an der Kapitalgesellschaft liegt,
und die Bestimmungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Gelten die in Satz 1 genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2, ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren. Die Höhe des Abschlags entspricht der im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert (Satz 1 Nummer 3) und darf 30 Prozent nicht übersteigen. Die Voraussetzungen des Satzes 1 müssen zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) vorliegen. Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht über einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) eingehalten werden; die §§ 13c und 28a bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1
1.
ist der Erwerber verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen,
2.
endet die Festsetzungsfrist für die Steuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von der Änderung einer der in Satz 1 genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse Kenntnis erlangt.

(9a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 2 und 3 des Bewertungsgesetzes stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abschlag nach Absatz 9 und dessen Höhe auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(10) Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 9 in Verbindung mit § 13b nach folgender Maßgabe gewährt wird:

1.
In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle des Verschonungsabschlags von 85 Prozent ein Verschonungsabschlag von 100 Prozent;
2.
in Absatz 3 Satz 1 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren;
3.
in Absatz 3 Satz 1 und 4 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 Prozent eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent;
4.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 250 Prozent eine Mindestlohnsumme von 500 Prozent;
5.
in Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 tritt an die Stelle der Mindestlohnsumme von 300 Prozent eine Mindestlohnsumme von 565 Prozent;
6.
in Absatz 6 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung nach Satz 1 ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Absatz 1 nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 3 und 4 besteht. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 3 und 4 zum gemeinen Wert des Betriebs.

(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.

(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.

(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.

(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 könnenmit dergesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte verbunden werden.6In diesen Fällen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuführen.

(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für

1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1)1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt.2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden.3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.

(1a)1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.

(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

(3)1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn

1.
der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
2.
mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.

(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.

(4a)1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden.2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.

(4b)1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden.2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.

(5)1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen

1.
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
2.
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben.3Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen
1.
als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
2.
als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.

(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.

(7)1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.