Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Okt. 2013 - 7 K 2364/13
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tatbestand
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(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
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an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
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am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
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im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Tatbestand
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I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich in den Streitjahren 2000 bis 2004 gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 --NATOTrStat-- (BGBl II 1961, 1190) i.V.m. Art. 73 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 --NATOTrStatZAbk-- (BGBl II 1961, 1218) ausschließlich in seiner Eigenschaft als technische Fachkraft in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) aufgehalten hat und demgemäß nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist.
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Der Kläger ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Von 1978 bis Ende 1999 war er Soldat bei den Streitkräften der USA und in dieser Funktion immer wieder in Deutschland stationiert. Seit 1982 ist der Kläger mit der Klägerin, einer österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet. Im gleichen Jahr wurde die gemeinsame Tochter geboren. Unterbrochen durch einzelne versetzungsbedingte Auslandsaufenthalte lebte der Kläger mit seiner Familie seit 1985 in A (Deutschland). Die Kläger erwarben dort im September 1999 ein Einfamilienhaus. Die Tochter besuchte während des Aufenthalts in Deutschland ausschließlich deutsche Schulen und nahm in Deutschland auch ein Studium auf. Seit Anfang der 90-er Jahre sind die Kläger aktive Mitglieder im örtlichen Tennisverein. Sie sind Eigentümer eines Hauses in den USA, das in den Streitjahren vom Vater des Klägers bewohnt wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in Österreich. Der Kläger hat in den USA Geschwister, die Klägerin in Österreich.
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Nachdem der Kläger den Entschluss gefasst hatte, seine Tätigkeit als Leiter der militärischen Ausbildung an der Universität X (USA) aufzugeben und den Militärdienst zu beenden, nahm er mit Vertrag vom Dezember 1999 ein Arbeitsverhältnis bei der Y, einer Firma, die Dienstleistungen für die Streitkräfte der USA erbringt, auf. Er trat die Stelle im Januar 2000 an. Sein regelmäßiger Einsatzort war B (Deutschland), wobei er mehrmals im Monat Dienstreisen ins europäische Ausland unternahm. Aufgrund seiner Tätigkeit wurde dem Kläger der Status einer technischen Fachkraft nach Art. 73 Satz 1 NATOTrStatZAbk zuerkannt. Die Klägerin hatte bereits im Oktober 1999 eine neue Arbeitsstelle in einem Reisebüro in A angetreten.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging zunächst allein von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Klägerin in Deutschland aus. Aufgrund von Feststellungen der Informationsstelle für US-Verbindungen bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts C gelangte er zu der Auffassung, dass der Kläger sich nicht ausschließlich aus beruflichen Gründen in Deutschland aufhalte und deshalb auch er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Nachdem das FA die Einkünfte des Klägers für die Jahre 2000 bis 2003 geschätzt hatte, gaben die Kläger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2004 ab. Das FA änderte daraufhin die Festsetzungen für die Jahre 2000 bis 2003 und setzte für das Jahr 2004 erstmalig Einkommensteuer fest.
- 5
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Einspruch und Klage gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich eine neue Arbeitsstelle in Deutschland gesucht habe, die sich mit dem Bestreben auf Wiederbegründung des Wohnsitzes in A vereinbaren ließ. Die Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger bei der Firma Y stelle sich mithin als Folge des Familienwunsches auf eine (erneute) Wohnsitzbegründung in Deutschland im Raum A dar. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).
- 8
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b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Kläger die Rechtsfrage als klärungsbedürftig ansehen, welche Kriterien dafür ausschlaggebend sind, dass sich eine technische Fachkraft "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält und insbesondere, ob ein sog. "Rückkehrwille" bereits zeitlich fixiert sein muss oder ob es genügt, wenn aufgrund objektiver Tatsachen feststeht, dass die technische Fachkraft nach Beendigung ihrer Tätigkeit zurückkehrt, ist eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Die bei der Auslegung und Anwendung dieses Merkmals des Abkommenstextes zu beachtenden rechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Eine erneute Klärung der Rechtsfrage ist nicht geboten.
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aa) Nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat wird das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Zeitabschnitte fingiert, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates "nur in dieser Eigenschaft" im Aufnahmestaat aufhält. Dasselbe gilt nach Art. 68 Abs. 4 NATOTrStatZAbk auch für Angehörige der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).
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bb) Die Frage, ob der sog. "Rückkehrwille" während des Aufenthalts in Deutschland bereits zeitlich fixiert sein muss oder ob es genügt, wenn aufgrund objektiver Tatsachen feststeht, dass die technische Fachkraft nach Beendigung ihrer Tätigkeit zurückkehrt, stellt sich insoweit --entgegen der Auffassung der Kläger-- nicht. Der erforderliche feste Entschluss, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren, verlangt eine zeitliche Fixierung im Hinblick auf die Rückkehr nach der Beendigung des Dienstes. Es genügt dagegen nicht, irgendwann nach Beendigung des Dienstes zurückkehren zu wollen, die Rückkehr muss vielmehr in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Beendigung des Dienstes stehen. Im Wesentlichen ist dies eine Frage tatsächlicher Art, die von der zuständigen Finanzbehörde bzw. dem FG als Tatsacheninstanz zu beantworten ist (Senatsurteile vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; vom 24. Februar 1988 I R 70/84, juris; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Maßgeblich sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Die Beweislast hierfür trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 973).
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cc) Im Ergebnis wenden sich die Kläger gegen die Würdigung des FG, die sie für unzutreffend halten. Sie werfen damit aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des FG-Urteils im Einzelfall. An die tatsächliche Würdigung des FG wäre der BFH auch im Rahmen einer Revision grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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2. Die Kläger haben ferner geltend gemacht, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), indes weder eine schlüssige Divergenzrüge erhoben noch einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler dargetan (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799). Sinngemäß wird vorgetragen, dass die Grundsätze der Entscheidung I R 47/04 auf den vorliegenden Fall nicht richtig angewandt worden seien. Damit werden wiederum nur Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht und kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).
Tatbestand
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(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Tatbestand
- 1
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I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Jahren 1991 bis 1997 unbeschränkt steuerpflichtig waren.
- 2
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Der Kläger, amerikanischer Staatsangehöriger, leistete nach abgeschlossenem Hochschulstudium in den 1950er Jahren den Wehrdienst bei den amerikanischen Streitkräften u.a. in der Bundesrepublik Deutschland. Dort lernte er auch seine zukünftige Ehefrau, die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige kennen. Nach seiner Entlassung aus der US-Armee 1955 blieb der Kläger in Deutschland und heiratete die Klägerin; diese nahm die amerikanische Staatsbürgerschaft an. Der Kläger erhielt zunächst eine Anstellung bei der US-Armee in Deutschland; später wurde er von der US-Armee als Laufbahnbeamter übernommen und machte in Deutschland Karriere als …historiker. Die Töchter der Kläger haben amerikanische Schulen und Colleges besucht und jeweils amerikanische Staatsbürger geheiratet. Die Familien der Töchter leben in den USA. Seit 1967 lebten die Kläger in Deutschland in einem eigenen Einfamilienhaus. Sie waren jedoch nicht in Deutschland gemeldet. In den USA besitzen sie eine Wohnung in einer Altenwohnanlage. Diese Wohnung hat der Kläger 1989 von seinem Vater geerbt. Die Kläger nutzten die Wohnung zu Aufenthalten in den USA. Die Kläger erzielten Einkünfte aus in den USA angelegtem Kapitalvermögen. Ihre Einkommensteuererklärungen gaben sie in den USA ab. Dort zahlten sie auch ihre Steuern vom Einkommen.
- 3
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Nach einer Durchsuchung der Wohnräume der Kläger ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), davon aus, dass die Kläger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig seien und setzte wegen der von den Klägern erzielten Kapitaleinkünfte Einkommensteuer fest. Die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden bei der Berechnung des Steuersatzes erhöhend berücksichtigt, blieben jedoch steuerfrei. Im Ausland gezahlte Steuern wurden angerechnet.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Senat habe nicht feststellen können, dass die Kläger in den Streitjahren entschlossen gewesen seien, nach Beendigung der Berufstätigkeit des Klägers in die USA zurückzukehren. Die inländische unbeschränkte Steuerpflicht könne deshalb nicht verneint werden. Gegen das Urteil, mit dem das FG die Klage abgewiesen hat, wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
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Die Kläger haben nach eigenen Angaben zum … 2010 Deutschland verlassen und sind in die USA zurückgekehrt, nachdem der 1930 geborene Kläger nun auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist.
Entscheidungsgründe
- 6
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II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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1. Unstreitig hatten die Kläger ihren Wohnsitz im Inland (§ 8 der Abgabenordnung). Sie waren deshalb auch grundsätzlich im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Dagegen berufen sich die Kläger auf Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 --NATOTrStat-- (BGBl II 1961, 1190). Nach dieser Vorschrift wird das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Zeitabschnitte fingiert, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates "nur in dieser Eigenschaft" im Aufnahmestaat aufhält. Dasselbe gilt nach Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATOTrStat vom 3. August 1959 (BGBl II 1961, 1218) für Angehörige der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges.
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2. Der Kläger war unstreitig Mitglied des zivilen Gefolges der amerikanischen Armee; die Klägerin Angehörige eines Mitglieds eines zivilen Gefolges. Streitig war allein, ob sich der Kläger "nur in dieser Eigenschaft" in Deutschland aufgehalten hat. Die bei der Auslegung und Anwendung dieses Merkmals des Abkommenstextes zu beachtenden rechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt.
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a) Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).
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b) Die Frage, ob der Aufenthalt ausschließlich auf dem Umstand der Mitgliedschaft bei einer NATO-Truppe oder einem zivilen Gefolge beruht, ist im Wesentlichen eine Frage tatsächlicher Art, die von der zuständigen Finanzbehörde bzw. dem FG als Tatsacheninstanz zu beantworten ist (BFH-Urteile vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; vom 24. Februar 1988 I R 70/84, juris; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Maßgeblich sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Die Beweislast hierfür trifft den Steuerpflichtigen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 973).
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c) Nach diesen Maßstäben hat das FG im Streitfall den Rückkehrwillen der Kläger verneint. Diese Würdigung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass die Kläger mittlerweile in die USA zurückgekehrt sind. Auch soweit die Kläger die Würdigung des FG für unzutreffend halten, werfen sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des FG-Urteils im Einzelfall. An die tatsächliche Würdigung des FG wäre der BFH auch im Rahmen einer Revision grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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3. Soweit die Kläger --gestützt auf ein Rechtsgutachten-- sinngemäß geltend machen, bei der Auslegung von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat dürfe nicht auf den Rückkehrwillen abgestellt werden, weil der Kläger als loyaler Beamter während seiner aktiven Dienstzeit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht seines Dienstherrn unterfalle und einen davon abweichenden Willen gar nicht bilden könne, erfordert dieser Einwand keine Revision der bisherigen Rechtsprechung. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, ist der Einwand schon deshalb unerheblich, weil die Rechtsprechung auf die Zeit nach der Beendigung des aktiven Dienstes abstellt. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, dass amerikanische Beamte für die Zeit nach der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses den Willen, in die USA zurückzukehren, nicht bilden dürfen. Auch der völkerrechtliche Grundsatz der Organhoheit gebietet es nicht, bei der Auslegung von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat von der Feststellung des Rückkehrwillens abzusehen. Die von den Klägern vorgeschlagene sehr enge Auslegung würde darauf hinauslaufen, dass Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung, dass sich die Person "nur in dieser Eigenschaft" im Inland aufhalten muss, keinen eigenständigen Anwendungsbereich hätte. Dem kann nicht gefolgt werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
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am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
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im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Tatbestand
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I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich in den Streitjahren 2000 bis 2004 gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 --NATOTrStat-- (BGBl II 1961, 1190) i.V.m. Art. 73 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 --NATOTrStatZAbk-- (BGBl II 1961, 1218) ausschließlich in seiner Eigenschaft als technische Fachkraft in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) aufgehalten hat und demgemäß nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist.
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Der Kläger ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Von 1978 bis Ende 1999 war er Soldat bei den Streitkräften der USA und in dieser Funktion immer wieder in Deutschland stationiert. Seit 1982 ist der Kläger mit der Klägerin, einer österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet. Im gleichen Jahr wurde die gemeinsame Tochter geboren. Unterbrochen durch einzelne versetzungsbedingte Auslandsaufenthalte lebte der Kläger mit seiner Familie seit 1985 in A (Deutschland). Die Kläger erwarben dort im September 1999 ein Einfamilienhaus. Die Tochter besuchte während des Aufenthalts in Deutschland ausschließlich deutsche Schulen und nahm in Deutschland auch ein Studium auf. Seit Anfang der 90-er Jahre sind die Kläger aktive Mitglieder im örtlichen Tennisverein. Sie sind Eigentümer eines Hauses in den USA, das in den Streitjahren vom Vater des Klägers bewohnt wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in Österreich. Der Kläger hat in den USA Geschwister, die Klägerin in Österreich.
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Nachdem der Kläger den Entschluss gefasst hatte, seine Tätigkeit als Leiter der militärischen Ausbildung an der Universität X (USA) aufzugeben und den Militärdienst zu beenden, nahm er mit Vertrag vom Dezember 1999 ein Arbeitsverhältnis bei der Y, einer Firma, die Dienstleistungen für die Streitkräfte der USA erbringt, auf. Er trat die Stelle im Januar 2000 an. Sein regelmäßiger Einsatzort war B (Deutschland), wobei er mehrmals im Monat Dienstreisen ins europäische Ausland unternahm. Aufgrund seiner Tätigkeit wurde dem Kläger der Status einer technischen Fachkraft nach Art. 73 Satz 1 NATOTrStatZAbk zuerkannt. Die Klägerin hatte bereits im Oktober 1999 eine neue Arbeitsstelle in einem Reisebüro in A angetreten.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging zunächst allein von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Klägerin in Deutschland aus. Aufgrund von Feststellungen der Informationsstelle für US-Verbindungen bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts C gelangte er zu der Auffassung, dass der Kläger sich nicht ausschließlich aus beruflichen Gründen in Deutschland aufhalte und deshalb auch er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Nachdem das FA die Einkünfte des Klägers für die Jahre 2000 bis 2003 geschätzt hatte, gaben die Kläger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2004 ab. Das FA änderte daraufhin die Festsetzungen für die Jahre 2000 bis 2003 und setzte für das Jahr 2004 erstmalig Einkommensteuer fest.
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Einspruch und Klage gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich eine neue Arbeitsstelle in Deutschland gesucht habe, die sich mit dem Bestreben auf Wiederbegründung des Wohnsitzes in A vereinbaren ließ. Die Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger bei der Firma Y stelle sich mithin als Folge des Familienwunsches auf eine (erneute) Wohnsitzbegründung in Deutschland im Raum A dar. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Kläger die Rechtsfrage als klärungsbedürftig ansehen, welche Kriterien dafür ausschlaggebend sind, dass sich eine technische Fachkraft "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält und insbesondere, ob ein sog. "Rückkehrwille" bereits zeitlich fixiert sein muss oder ob es genügt, wenn aufgrund objektiver Tatsachen feststeht, dass die technische Fachkraft nach Beendigung ihrer Tätigkeit zurückkehrt, ist eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Die bei der Auslegung und Anwendung dieses Merkmals des Abkommenstextes zu beachtenden rechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Eine erneute Klärung der Rechtsfrage ist nicht geboten.
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aa) Nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat wird das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Zeitabschnitte fingiert, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates "nur in dieser Eigenschaft" im Aufnahmestaat aufhält. Dasselbe gilt nach Art. 68 Abs. 4 NATOTrStatZAbk auch für Angehörige der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).
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bb) Die Frage, ob der sog. "Rückkehrwille" während des Aufenthalts in Deutschland bereits zeitlich fixiert sein muss oder ob es genügt, wenn aufgrund objektiver Tatsachen feststeht, dass die technische Fachkraft nach Beendigung ihrer Tätigkeit zurückkehrt, stellt sich insoweit --entgegen der Auffassung der Kläger-- nicht. Der erforderliche feste Entschluss, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren, verlangt eine zeitliche Fixierung im Hinblick auf die Rückkehr nach der Beendigung des Dienstes. Es genügt dagegen nicht, irgendwann nach Beendigung des Dienstes zurückkehren zu wollen, die Rückkehr muss vielmehr in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Beendigung des Dienstes stehen. Im Wesentlichen ist dies eine Frage tatsächlicher Art, die von der zuständigen Finanzbehörde bzw. dem FG als Tatsacheninstanz zu beantworten ist (Senatsurteile vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; vom 24. Februar 1988 I R 70/84, juris; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Maßgeblich sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Die Beweislast hierfür trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 973).
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cc) Im Ergebnis wenden sich die Kläger gegen die Würdigung des FG, die sie für unzutreffend halten. Sie werfen damit aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des FG-Urteils im Einzelfall. An die tatsächliche Würdigung des FG wäre der BFH auch im Rahmen einer Revision grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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2. Die Kläger haben ferner geltend gemacht, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), indes weder eine schlüssige Divergenzrüge erhoben noch einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler dargetan (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799). Sinngemäß wird vorgetragen, dass die Grundsätze der Entscheidung I R 47/04 auf den vorliegenden Fall nicht richtig angewandt worden seien. Damit werden wiederum nur Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht und kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Jahren 1991 bis 1997 unbeschränkt steuerpflichtig waren.
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Der Kläger, amerikanischer Staatsangehöriger, leistete nach abgeschlossenem Hochschulstudium in den 1950er Jahren den Wehrdienst bei den amerikanischen Streitkräften u.a. in der Bundesrepublik Deutschland. Dort lernte er auch seine zukünftige Ehefrau, die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige kennen. Nach seiner Entlassung aus der US-Armee 1955 blieb der Kläger in Deutschland und heiratete die Klägerin; diese nahm die amerikanische Staatsbürgerschaft an. Der Kläger erhielt zunächst eine Anstellung bei der US-Armee in Deutschland; später wurde er von der US-Armee als Laufbahnbeamter übernommen und machte in Deutschland Karriere als …historiker. Die Töchter der Kläger haben amerikanische Schulen und Colleges besucht und jeweils amerikanische Staatsbürger geheiratet. Die Familien der Töchter leben in den USA. Seit 1967 lebten die Kläger in Deutschland in einem eigenen Einfamilienhaus. Sie waren jedoch nicht in Deutschland gemeldet. In den USA besitzen sie eine Wohnung in einer Altenwohnanlage. Diese Wohnung hat der Kläger 1989 von seinem Vater geerbt. Die Kläger nutzten die Wohnung zu Aufenthalten in den USA. Die Kläger erzielten Einkünfte aus in den USA angelegtem Kapitalvermögen. Ihre Einkommensteuererklärungen gaben sie in den USA ab. Dort zahlten sie auch ihre Steuern vom Einkommen.
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Nach einer Durchsuchung der Wohnräume der Kläger ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), davon aus, dass die Kläger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig seien und setzte wegen der von den Klägern erzielten Kapitaleinkünfte Einkommensteuer fest. Die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden bei der Berechnung des Steuersatzes erhöhend berücksichtigt, blieben jedoch steuerfrei. Im Ausland gezahlte Steuern wurden angerechnet.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Senat habe nicht feststellen können, dass die Kläger in den Streitjahren entschlossen gewesen seien, nach Beendigung der Berufstätigkeit des Klägers in die USA zurückzukehren. Die inländische unbeschränkte Steuerpflicht könne deshalb nicht verneint werden. Gegen das Urteil, mit dem das FG die Klage abgewiesen hat, wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
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Die Kläger haben nach eigenen Angaben zum … 2010 Deutschland verlassen und sind in die USA zurückgekehrt, nachdem der 1930 geborene Kläger nun auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
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1. Unstreitig hatten die Kläger ihren Wohnsitz im Inland (§ 8 der Abgabenordnung). Sie waren deshalb auch grundsätzlich im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Dagegen berufen sich die Kläger auf Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 --NATOTrStat-- (BGBl II 1961, 1190). Nach dieser Vorschrift wird das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Zeitabschnitte fingiert, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates "nur in dieser Eigenschaft" im Aufnahmestaat aufhält. Dasselbe gilt nach Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATOTrStat vom 3. August 1959 (BGBl II 1961, 1218) für Angehörige der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges.
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2. Der Kläger war unstreitig Mitglied des zivilen Gefolges der amerikanischen Armee; die Klägerin Angehörige eines Mitglieds eines zivilen Gefolges. Streitig war allein, ob sich der Kläger "nur in dieser Eigenschaft" in Deutschland aufgehalten hat. Die bei der Auslegung und Anwendung dieses Merkmals des Abkommenstextes zu beachtenden rechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt.
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a) Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).
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b) Die Frage, ob der Aufenthalt ausschließlich auf dem Umstand der Mitgliedschaft bei einer NATO-Truppe oder einem zivilen Gefolge beruht, ist im Wesentlichen eine Frage tatsächlicher Art, die von der zuständigen Finanzbehörde bzw. dem FG als Tatsacheninstanz zu beantworten ist (BFH-Urteile vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; vom 24. Februar 1988 I R 70/84, juris; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Maßgeblich sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Die Beweislast hierfür trifft den Steuerpflichtigen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 973).
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c) Nach diesen Maßstäben hat das FG im Streitfall den Rückkehrwillen der Kläger verneint. Diese Würdigung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass die Kläger mittlerweile in die USA zurückgekehrt sind. Auch soweit die Kläger die Würdigung des FG für unzutreffend halten, werfen sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des FG-Urteils im Einzelfall. An die tatsächliche Würdigung des FG wäre der BFH auch im Rahmen einer Revision grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).
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3. Soweit die Kläger --gestützt auf ein Rechtsgutachten-- sinngemäß geltend machen, bei der Auslegung von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat dürfe nicht auf den Rückkehrwillen abgestellt werden, weil der Kläger als loyaler Beamter während seiner aktiven Dienstzeit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht seines Dienstherrn unterfalle und einen davon abweichenden Willen gar nicht bilden könne, erfordert dieser Einwand keine Revision der bisherigen Rechtsprechung. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, ist der Einwand schon deshalb unerheblich, weil die Rechtsprechung auf die Zeit nach der Beendigung des aktiven Dienstes abstellt. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, dass amerikanische Beamte für die Zeit nach der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses den Willen, in die USA zurückzukehren, nicht bilden dürfen. Auch der völkerrechtliche Grundsatz der Organhoheit gebietet es nicht, bei der Auslegung von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat von der Feststellung des Rückkehrwillens abzusehen. Die von den Klägern vorgeschlagene sehr enge Auslegung würde darauf hinauslaufen, dass Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung, dass sich die Person "nur in dieser Eigenschaft" im Inland aufhalten muss, keinen eigenständigen Anwendungsbereich hätte. Dem kann nicht gefolgt werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.