Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. Okt. 2013 - 7 K 2364/13

bei uns veröffentlicht am31.10.2013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1998 bis 2002 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
Das Verfahren ist ein Folgeverfahren der Streitsache 7 K 98/06 betreffend Einkommensteuer 1991 bis 1997 (s. hierzu Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2009, EFG 2010, 743).
Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten (das Finanzamt -FA-) in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als ...... Ferner bezogen die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es handelte sich insoweit um Zinsen von amerikanischen Banken und um Erträge aus amerikanischen Wertpapieren und Investmentanteilen.
Der Kläger wurde im Jahre 1930 in den USA geboren und  hat die US-amerikanische Staatsbürgerschaft. Nach dem Schulabschluss studierte der Kläger in den USA. Von Februar 1953 bis Februar 1955  leistete der Kläger den Wehrdienst. Er kam dabei nach der militärischen Grundausbildung im Oktober 1953 nach Deutschland und war als Soldat überwiegend in X stationiert. Während dieser Zeit lernte er die Klägerin kennen, die als Sekretärin bei den US-amerikanischen Militärbehörden beschäftigt war. Die Klägerin wurde 1927 in Y geboren und war deutsche Staatsangehörige. Im Jahr 1957 erwarb sie (zusätzlich) die amerikanische Staatsbürgerschaft.
Am 17. Februar 1955 wurde der Kläger aus der Armee entlassen. Danach hielt sich der Kläger bis April 1955 als Tourist in Deutschland auf (vgl. Geburtsurkunde der Tochter T, FG-Akten 7 K 98/06 -Klageverfahren betr. 1991 bis 1997-, Anlagenhefter, Anlagen 7/1 und 7/2 zum Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009).
Am 5. April 1955 heirateten die Kläger in ihrem damaligen Wohnort Y. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die in den Jahren 1956 und 1959 geboren wurden. Beide Töchter haben in Z amerikanische Schulen und ein amerikanisches College besucht. Die Töchter haben jeweils amerikanische Staatsbürger geheiratet. Die Familien der Töchter leben in den USA.
Am  11. April 1955 trat der Kläger als Büroangestellter („clerk“) in den Dienst der amerikanischen Armee in Z. Im April 1956 wurde er .... befördert und als vorläufiger Laufbahnbeamter unter Anrechnung seiner bisherigen Dienstzeit in die Armee übernommen. Am 11. April 1958 erhielt der Kläger die endgültige Anstellung als Laufbahnbeamter im Dienstgrad GS 9. In der Folge absolvierte er eine sehr erfolgreiche Karriere als .... und wurde mehrfach befördert, zuletzt am 30. Mai 1976 zum Dienstgrad GS 14. Zum beruflichen Werdegang des Klägers wird ergänzend Bezug genommen auf S. 30 f des mit Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009 vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. Dr. h.c. C. (FG-Akten FG-Akten 7 K 98/06, Anlagenhefter) sowie die Anlagen 3, 10, 12 bis 14 (FG-Akten 7 K 98/06).
Die Arbeitsstätte des Klägers befand sich zuerst in O und danach in Z beim Hauptquartier der US-Landstreitkräfte Europa. Der Kläger leitete dort das .... Der Kläger bewarb sich Anfang 1999 ohne Erfolg für eine höher bewertete Stelle (GS 15) ... in M / USA. Nachdem er bei der Ausschreibung nicht in die engere Auswahl gekommen war, beanstandete er in der Folge das durchgeführte Auswahlverfahren. Auf den in der Verhandlung im Verfahren 7 K 98/06 (auszugsweise) vorgelegten Bescheid der Equal Employment Opportunity Commission wird Bezug genommen (s. FG-Akten 7 K 98/06 Bl. 354 f).
Die Kläger lebten zunächst innerhalb der Wohnanlage (Housing-Area) der amerikanischen Streitkräfte und danach von 1964 bis 1967 außerhalb der Housing-Area in einer Mietwohnung. Im Jahr 1967 errichteten sie in P ein Einfamilienhaus, das sie seitdem bewohnten. Den erforderlichen Bauplatz hatte die Klägerin im Jahre 1966 erworben und danach das Miteigentum auf den Kläger übertragen.
10 
Die Kläger waren in Deutschland polizeilich nicht gemeldet. Als Wohnsitz wurde von den Klägern „K“ in den USA angegeben. Die Kläger besitzen dort eine Eigentumswohnung in einer Altenwohnanlage. Der Kläger hat die Wohnung im Jahre 1989 von seinem Vater geerbt. Die Kläger nutzten diese Wohnung bei ihren Aufenthalten in den USA. Im Frühjahr 2010 haben die Kläger Deutschland nach eigenen Angaben verlassen und ein Haus in L / USA erworben, nachdem der zu diesem Zeitpunkt 80-jährige Kläger auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wurde.
11 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer für die bislang steuerlich nicht erfassten Kläger mit Bescheiden vom 25. Januar 2005 aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre fest. Die Bescheide ergingen im Anschluss an eine Durchsuchung der inländischen Geschäftsräume der N Bank Ltd., Großbritannien, bei der eine Fülle von Kontrollmaterial sichergestellt wurde, sowie anschließende Ermittlungen der Steuerfahndung und eine Durchsuchung der Wohnräume der Kläger am 29. Juli 1998. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht der Steuerfahndung vom 25. Februar 1999 Bezug genommen (s. Betriebsprüfungsakten). Das FA behandelte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (wegen des sog. Kassenstaatsprinzips) im Inland als steuerfrei und berücksichtigte die Einkünfte lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt). In Bezug auf die angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen rechnete das FA die ausländische Steuer an. Die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche hatten keinen Erfolg. Nach einem entsprechenden Verböserungshinweis erfolgten die Schätzungen mit Rücksicht auf die Schwankungen des Wechselkurses nunmehr zuerst in US-Dollar und die Beträge wurden erst danach in DM bzw. EUR umgerechnet. Auf die Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2009 wird Bezug genommen.
12 
Mit der dagegen erhobenen Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Sie nehmen Bezug auf ihr Vorbringen in den Verfahren 7 K 98/06 sowie 6 K 484/09 (betreffend Vermögensteuer) und machen die bisherigen Einwendungen weiterhin geltend. Sie sind der Ansicht, das Kriterium des Rückkehrwillens sei auf den Kläger nicht anwendbar, da er der Organ- und Personalhoheit der USA unterliege und als Beamter gar keinen selbständigen Rückkehrwillen bilden könne. Unbeschadet dessen hätten die Kläger aber von Anfang an den Willen gehabt,  in die USA zurückzukehren und diesen Rückkehrwillen zu keiner Zeit aufgegeben. Die Kläger hätten den Rückkehrwillen auch ihren Töchtern vorgelebt. Es sei ferner ein passender Alterssitz in den USA vorhanden. Die schulische Ausbildung der Töchter sei vom amerikanischen Schulsystem geprägt gewesen und die Familie habe den Jahresurlaub in den letzten 30 Jahren im Regelfall in den USA verbracht. Sämtliche Steuererklärungen, die die Kläger im Laufe ihres Lebens hätten abgeben müssen, seien in den USA abgegeben worden, und zwar sowohl für die Bundessteuer als auch für die Steuer des Staates XX. Das Vermögen der Kläger sei mit Ausnahme des Wohnhauses in P ausschließlich in den USA angelegt worden. Ein Großteil des festgelegten Geldes sei bereits von den Eltern des Klägers in einem Trust angelegt worden, aus dem der Kläger nur die Zinsen beziehen könne.
13 
Die Kläger sind der Auffassung, dass sie sich in der Bundesrepublik Deutschland nur in der Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges bzw. als Angehöriger eines solchen Mitglieds aufhielten. Die Kläger nehmen ergänzend Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren, insbesondere den Schriftsatz vom 22. Juni 1999 an das FA sowie auf das Gutachten von Prof. Dr. R vom 30. September 2005 (FG-Akten 7 K 98/06 Bd. I Bl. 66) und das im Klageverfahren 7 K 98/06 vorgelegte völkerrechtliche Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. C (FG-Akten 7 K 98/06, Anlagenhefter).
14 
Die Kläger beantragen,
die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 vom 25. Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2009 aufzuheben.
15 
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
16 
Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und hält daran fest, dass die Kläger unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Kläger hätten in den Streitjahren einen Wohnsitz in P im eigenen Einfamilienhaus gehabt. Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut (NATOTrStat), wonach die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied der Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes gelten, sei im Streitfall nicht erfüllt. Denn diese Fiktion greife dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhalte. Solche Gründe lägen im Streitfall vor. Der Kläger habe sich in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 50 Jahre aufgehalten. Gegen das Vorhandensein des maßgeblichen Rückkehrwillens spreche letztlich, dass die Kläger ihr gesamtes gemeinsames Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten.
17 
Das Finanzgericht ordnete mit Beschluss vom 24. März 2010 auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH)  in dem Beschwerdeverfahren VIII B 272/09 wegen Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren 7 K 98/06 an (s. FG-Akten Bl. 69). Mit BFH-Beschluss vom 26. Mai 2010 hat der BFH die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen (BFH/NV 2010, 1819). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 2012 2 BvR 1717/10, iuris).
18 
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Einkommensteuerakten, Rechtsbehelfsakten, Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist unbegründet.
21 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
22 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnten.
23 
a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
24 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; s. zuletzt BFH-Beschluss vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27, m.w.N.).
25 
b) Nach diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren ein maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nach eigenen Angaben im Frühjahr 2010 endgültig in die USA zurückgekehrt sind. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Kläger in den maßgebenden Besteuerungszeiträumen in Betracht gezogen haben, auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Klägers weiterhin im Inland zu verbleiben. Eine gleichwohl erfolgte Rückkehr beruht insoweit auf  einem Entschluss, der erst nach den Streitjahren gefasst wurde.
26 
aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin haben nahezu  ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im .... stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren und dort promovieren und danach eine Laufbahn als .... einschlagen wollen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009 in der Sache 7 K 98/06). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Gerichts mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als .... erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als .... in der Armee tätig.
27 
bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Gerichts im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
28 
cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwille ist vom Kläger nach Würdigung des Gerichts auch in den Streitjahren 1998 bis 2002 nicht gefasst worden. Dafür spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem Erreichen des regulären Pensionsalters tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat bis zum Jahr 2010 sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht und lebte in den Streitjahren bereits rd. fünf Jahrzehnte in Deutschland. Der Kläger hatte sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden; die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Bei dieser Sachlage kann sich das Gericht in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren 1998 bis 2002 fest entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
29 
Der Umstand, dass die Kläger nach ihrem Vortrag im Frühjahr 2010 endgültig in die USA zurückgekehrt sind, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Maßgeblich für die Feststellung des Rückkehrwillens sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1819, m.w.N.). Vor dem Hintergrund des jahrzehntelangen gemeinsamen Aufenthalts im Inland gelangt das Gericht zu der Würdigung, dass die Kläger in den Streitjahren jedenfalls ernsthaft in Betracht gezogen haben, auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Klägers weiterhin im Inland zu bleiben; dies steht der Bildung eines festen Rückkehrwillen entgegen.
30 
Die Tatsache, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar darauf hinweisen, dass er plante, dort seinen Ruhestand zu verbringen. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, um bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung zu haben. Mit dieser Würdigung steht in Einklang, dass die Kläger nach dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 im zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr in die USA ein Haus in L / USA käuflich erworben haben und damit offenbar -anders als nach dem bisherigen Vortrag in Aussicht genommen- nicht in die vom Vater des Klägers geerbte Altenwohnanlage gezogen sind. Der Erwerb dieses Hauses im Zusammenhang mit der Rückkehr in die USA spricht nach Auffassung des Senats ebenfalls eher dafür, dass die Rückkehr in die USA auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruht, als für einen bereits in den Streitjahren 1998 bis 2002 fest stehenden Rückkehrwillen.
31 
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite im Klageverfahren 7 K 98/06 vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein fester Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
32 
Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die nach GS 15 bewertete Stelle des leitenden ....s in P / USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen Volk (s. FG-Akte 7 K 98/06) nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren bereits deutlich überschritten hatte. Er musste daher damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
33 
c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugutekommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
34 
2. Den verfassungs- und völkerrechtlichen Einwänden der Klägerseite konnte nicht gefolgt werden. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des BFH vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09 (BFH/NV 2010, 1819, unter II.3.) sowie auf die Ausführungen in dem Urteil in der Sache 7 K 98/06, das den Beteiligten vorliegt.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36 
4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe für die Beurteilung des Streitfalls sind durch die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
20 
Die Klage ist unbegründet.
21 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2002 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
22 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnten.
23 
a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
24 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; s. zuletzt BFH-Beschluss vom 18. September 2012 I B 10/12, BFH/NV 2013, 27, m.w.N.).
25 
b) Nach diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren ein maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Es konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nach eigenen Angaben im Frühjahr 2010 endgültig in die USA zurückgekehrt sind. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Kläger in den maßgebenden Besteuerungszeiträumen in Betracht gezogen haben, auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Klägers weiterhin im Inland zu verbleiben. Eine gleichwohl erfolgte Rückkehr beruht insoweit auf  einem Entschluss, der erst nach den Streitjahren gefasst wurde.
26 
aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin haben nahezu  ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im .... stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren und dort promovieren und danach eine Laufbahn als .... einschlagen wollen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009 in der Sache 7 K 98/06). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Gerichts mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als .... erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als .... in der Armee tätig.
27 
bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Gerichts im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
28 
cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwille ist vom Kläger nach Würdigung des Gerichts auch in den Streitjahren 1998 bis 2002 nicht gefasst worden. Dafür spricht der Umstand, dass der Kläger auch nach dem Erreichen des regulären Pensionsalters tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat bis zum Jahr 2010 sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht und lebte in den Streitjahren bereits rd. fünf Jahrzehnte in Deutschland. Der Kläger hatte sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden; die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Bei dieser Sachlage kann sich das Gericht in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren 1998 bis 2002 fest entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
29 
Der Umstand, dass die Kläger nach ihrem Vortrag im Frühjahr 2010 endgültig in die USA zurückgekehrt sind, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Maßgeblich für die Feststellung des Rückkehrwillens sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1819, m.w.N.). Vor dem Hintergrund des jahrzehntelangen gemeinsamen Aufenthalts im Inland gelangt das Gericht zu der Würdigung, dass die Kläger in den Streitjahren jedenfalls ernsthaft in Betracht gezogen haben, auch nach der Beendigung der Tätigkeit des Klägers weiterhin im Inland zu bleiben; dies steht der Bildung eines festen Rückkehrwillen entgegen.
30 
Die Tatsache, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar darauf hinweisen, dass er plante, dort seinen Ruhestand zu verbringen. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, um bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung zu haben. Mit dieser Würdigung steht in Einklang, dass die Kläger nach dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 im zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr in die USA ein Haus in L / USA käuflich erworben haben und damit offenbar -anders als nach dem bisherigen Vortrag in Aussicht genommen- nicht in die vom Vater des Klägers geerbte Altenwohnanlage gezogen sind. Der Erwerb dieses Hauses im Zusammenhang mit der Rückkehr in die USA spricht nach Auffassung des Senats ebenfalls eher dafür, dass die Rückkehr in die USA auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruht, als für einen bereits in den Streitjahren 1998 bis 2002 fest stehenden Rückkehrwillen.
31 
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite im Klageverfahren 7 K 98/06 vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein fester Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
32 
Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die nach GS 15 bewertete Stelle des leitenden ....s in P / USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen Volk (s. FG-Akte 7 K 98/06) nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren bereits deutlich überschritten hatte. Er musste daher damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
33 
c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugutekommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
34 
2. Den verfassungs- und völkerrechtlichen Einwänden der Klägerseite konnte nicht gefolgt werden. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des BFH vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09 (BFH/NV 2010, 1819, unter II.3.) sowie auf die Ausführungen in dem Urteil in der Sache 7 K 98/06, das den Beteiligten vorliegt.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36 
4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (s. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe für die Beurteilung des Streitfalls sind durch die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 1 Steuerpflicht


(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. an d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 8 Wohnsitz


Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Sept. 2012 - I B 10/12

bei uns veröffentlicht am 18.09.2012

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich in den Streitjahren 2000 bis 2004 gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkom

Bundesfinanzhof Beschluss, 26. Mai 2010 - VIII B 272/09

bei uns veröffentlicht am 26.05.2010

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Jahren 1991 bis 1997 unbeschränkt steuerpflichtig waren.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Okt. 2009 - 7 K 98/06

bei uns veröffentlicht am 07.10.2009

Tatbestand   1  Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1991 bis 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren. 2  Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten (das Finanzamt

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Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1991 bis 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten (das Finanzamt -FA-) in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als .... Ferner beziehen die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es handelt sich insoweit um Zinsen von amerikanischen Banken und um Erträge aus amerikanischen Wertpapieren und Investmentanteilen.
Der Kläger wurde im Jahre 1930 in den USA geboren und ist amerikanischer Staatsbürger. Nach dem Schulabschluss studierte der Kläger in den USA … Von Februar 1953 bis Februar 1955  leistete der Kläger den Wehrdienst. Er kam dabei nach der militärischen Grundausbildung im Oktober 1953 nach Deutschland und war als Soldat überwiegend in X stationiert. Während dieser Zeit lernte er die Klägerin kennen, die als Sekretärin bei den US-amerikanischen Militärbehörden beschäftigt war. Die Klägerin wurde 1927 in Y geboren und war deutsche Staatsangehörige. Im Jahr 1957 erwarb die Klägerin die amerikanische Staatsbürgerschaft.
Am 17. Februar 1955 wurde der Kläger aus der Armee entlassen. Danach hielt sich der Kläger bis April 1955 als Tourist in Deutschland auf (vgl. Geburtsurkunde der Tochter T, FG-Akten, Anlagenhefter, Anlagen 7/1 und 7/2 zum Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009).
Am 5. April 1955 heirateten der Kläger und die Klägerin vor dem Standesamt in Y. Die Kläger wohnten zu diesem Zeitpunkt in Y. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die in den Jahren 1956 und 1959 geboren wurden. Beide Töchter haben in Z amerikanische Schulen und ein amerikanisches College besucht. Die Töchter haben jeweils amerikanische Staatsbürger geheiratet. Die Familien der Töchter leben in den USA.
Am  11. April 1955 trat der Kläger als Büroangestellter („clerk“) in den Dienst der amerikanischen Armee in Z. Im April 1956 wurde er … befördert und als vorläufiger Laufbahnbeamter unter Anrechnung seiner bisherigen Dienstzeit in die Armee übernommen. Am 11. April 1958 erhielt der Kläger die endgültige Anstellung als Laufbahnbeamter im Dienstgrad GS 9. In der Folge absolvierte er eine sehr erfolgreiche Karriere als … und wurde mehrfach befördert, zuletzt am 30. Mai 1976 zum Dienstgrad GS 14. Zum beruflichen Werdegang des Klägers wird ergänzend Bezug genommen auf S. 30 f des mit Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009 vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. Dr. h.c. C (FG-Akten, Anlagenhefter) sowie die Anlagen 3, 10, 12 bis 14.
Die Arbeitsstätte des Klägers befand sich zuerst in O und danach in Z beim ... Der inzwischen 79-jährige Kläger leitet dort bis heute das .... Er kann grundsätzlich nur auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden. Der Kläger hat sich Anfang 1999 ohne Erfolg für eine höher bewertete Stelle … in X/USA beworben. Nachdem er bei der Ausschreibung nicht in die engere Auswahl gekommen war, hat er in der Folge ein sog. Diskriminierungsverfahren angestrengt. Auf den in der Verhandlung (auszugsweise) vorgelegten Bescheid der Equal Employment Opportunity Commission wird Bezug genommen (s. FG-Akten Bl. 354 f).
Die Kläger lebten zunächst innerhalb der Wohnanlage (Housing-Area) der amerikanischen Streitkräfte und danach von 1964 bis 1967 außerhalb der Housing-Area in einer Mietwohnung. Im Jahr 1967 errichteten sie in P ein Einfamilienhaus, das sie seitdem und bis heute bewohnen. Den erforderlichen Bauplatz hatte die Klägerin im Jahre 1966 erworben und danach das Miteigentum auf den Kläger übertragen.
Die Kläger sind in Deutschland nicht polizeilich gemeldet. Als Wohnsitz wird von den Klägern „K, …“ in den USA angegeben. Den Klägern besitzen dort eine Eigentumswohnung in einer Altenwohnanlage. Der Kläger hat die Wohnung im Jahre 1989 von seinem Vater geerbt. Die Kläger nutzen diese Wohnung bei Aufenthalten in den USA.
10 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer für die vorher steuerlich nicht erfassten Kläger mit Bescheiden vom 1. Juni 1999 für die Streitjahre 1991 bis 1994 und mit Bescheiden vom 11. Juni 1999 für die Streitjahre 1995  bis 1997 fest. Diese Bescheide ergingen im Anschluss an eine Durchsuchung der inländischen Geschäftsräume der N Bank …, bei der eine Fülle von Kontrollmaterial sichergestellt wurde, sowie anschließende Ermittlungen der Steuerfahndung und eine Durchsuchung der Wohnräume der Kläger am 29. Juli 1998. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht der Steuerfahndung vom 25. Februar 1999 Bezug genommen (s. Betriebsprüfungsakten). Das FA behandelte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (wegen des sog. Kassenstaatsprinzips) im Inland als steuerfrei und berücksichtigte die Einkünfte lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt). In Bezug auf die angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen rechnete das FA die ausländische Steuer an. Die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2005 wird Bezug genommen.
11 
Mit der dagegen erhobenen Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Sie sind der Ansicht, das Kriterium des Rückkehrwillens sei auf den Kläger nicht anwendbar, da er der Organ- und Personalhoheit der USA unterliege und als Beamter gar keinen selbständigen Rückkehrwillen bilden könne. Unbeschadet dessen hätten die Kläger aber von Anfang an den Willen gehabt,  in die USA zurückzukehren und diesen Rückkehrwillen zu keiner Zeit aufgegeben. Die Kläger hätten den Rückkehrwillen auch ihren Töchtern vorgelebt. Es sei ferner ein passender Alterssitz in den USA vorhanden. Die schulische Ausbildung der Töchter sei vom amerikanischen Schulsystem geprägt gewesen und die Familie habe den Jahresurlaub in den letzten 30 Jahren im Regelfall in den USA verbracht. Sämtliche Steuererklärungen, die die Kläger im Laufe ihres Lebens hätten abgeben müssen, seien in den USA abgegeben worden, und zwar sowohl für die Bundessteuer als auch für die Steuer des Staates New York. Das Vermögen der Kläger sei mit Ausnahme des Wohnhauses in P ausschließlich in den USA festgelegt. Ein Großteil des festgelegten Geldes sei bereits von den Eltern des Klägers in einem Trust angelegt worden, aus dem der Kläger nur die Zinsen beziehen könne.
12 
Die Kläger sind der Auffassung, dass sie sich in der Bundesrepublik Deutschland nur in der Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges bzw. als Angehöriger eines solchen Mitglieds aufhalten. Die Kläger nehmen ergänzend Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren, insbesondere den Schriftsatz vom 22. Juni 1999 an das FA sowie auf das Gutachten von Prof. Dr. A vom 30. September 2005 (FG-Akten Bd. I Bl. 66) und das im Klageverfahren vorgelegte völkerrechtliche Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. C (FG-Akten, Anlagenhefter).
13 
Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 vom 1. Juni 1991 und vom 11. Juni 1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. März 2005 aufzuheben, hilfsweise Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG, hilfsweise Zulassung der Revision,
14 
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
15 
Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und hält daran fest, dass die Kläger unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Kläger hätten in den Streitjahren einen Wohnsitz in P im eigenen Einfamilienhaus gehabt. Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut (NATOTrStat), wonach die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied der Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes gelten, sei im Streitfall nicht erfüllt. Denn diese Fiktion greife dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhalte. Solche Gründe lägen im Streitfall vor. Der Kläger habe sich im Streitjahr 1991 bereits 38 Jahre und im Streitjahr 1997 sogar schon 44 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Eine Rückkehr sei bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Gegen das Vorhandensein des maßgeblichen Rückkehrwillens spreche letztlich, dass die Kläger ihr gesamtes gemeinsames Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Einkommensteuerakten, Rechtsbehelfsakten, Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist unbegründet.
18 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
19 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnen.
20 
a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
21 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973).
22 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren ein maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren.
23 
aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin, die inzwischen 79 Jahre bzw. 82 Jahre alt sind, haben ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im … stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren wollen; er wollte dort promovieren und danach eine Laufbahn als … einschlagen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Senats mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als … erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als … in der Armee tätig.
24 
bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Senats im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
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cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwillen ist vom Kläger nach Würdigung des Senats auch in der Folgezeit nicht gefasst worden. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Kläger über all die Jahre und über das Erreichen des regulären Pensionsalters hinaus tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht. Diese Lebensumstände haben sich auch bis heute nicht geändert. Die Kläger leben inzwischen seit über 50 Jahren gemeinsam in Deutschland. Der Kläger hat sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden. Die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach der Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Diese Umstände sprechen dafür, dass es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass der Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand in Deutschland bleibt. Jedenfalls kann sich der Senat in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
26 
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein fester Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
27 
Der Umstand, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar auch darauf hinweisen, dass er dort seinen Ruhestand verbringen will. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, damit er bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung hat.
28 
Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die … Stelle des … in X/USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Ferner kann der Umstand, dass die Bewerbung erst nach den Streitjahren erfolgte, indiziell durchaus für das Vorliegen des Rückkehrwillens bereits in früheren Jahren sprechen. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen L nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit ernsthaft in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren schon deutlich überschritten hatte. Er musste daher im Grunde damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
29 
c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugute kommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Das Verfahren war nicht gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen.
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a) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des GG handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG besteht die in Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelte Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (BVerfG-Urteil vom 20. März 1952 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90 BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692).
32 
b) Nach diesen Grundsätzen war eine Vorlage an das BVerfG nicht geboten. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 10 NA-TOTrStat insoweit verfassungswidrig ist, als ein Mitglied des zivilen Gefolges einer fremden NATO-Truppe im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wenn es sich nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges im Inland aufhält. Es entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Mitglied einer fremden NATO-Truppe sich in anderer Eigenschaft im Inland aufhalten und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Es entspricht ferner der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das NATOTrStat von den jeweils dazu berufenen Behörden bzw. Gerichten eigenverantwortlich aus sich heraus auszulegen ist (s. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 735; Beschluss des BVerfG vom 18. August 1996 2 BvR 456/95, StEd 1996, 622).
33 
Es ist nicht erkennbar, dass die Behandlung des Klägers als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gegen Regeln des Völkerrechts verstoßen könnte. Der Kläger unterliegt als US-Beamter und Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte zwar zweifellos der Personal- und Organisationshoheit der USA bzw. der US-Streitkräfte. Dieser Umstand steht der Einkommensteuerpflicht eines US- Bediensteten jedoch nicht entgegen, wenn er -wie im Streitfall der Kläger- im Inland einen Wohnsitz hat und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung  gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat (sog. Nichtwohnsitzfiktion) nicht erfüllt sind. Der auf das Gutachten von Prof. Dr. C gestützte Einwand, es sei dem Kläger als US-Beamten nicht möglich, einen eigenen Rückkehrwillen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu bilden, vermag nicht zu überzeugen. Denn es kommt bei diesem Kriterium darauf an, ob in dem maßgeblichen (Besteuerungs-) Zeitraum der feste Entschluss gefasst wurde, nach Beendigung des Dienstes in den Ausgangsstaat oder Heimatstaat zurückzukehren. Nach Beendigung des Dienstes kann jedoch der Bedienstete regelmäßig selbst entscheiden, wo er den Ruhestand verbringen möchte. Dies bedeutet indes, dass auch ein der Personalhoheit seines Dienstherrn unterliegender US-Beamter während des aktiven Dienstes den festen Willen fassen kann, ob er nach dem Eintritt in den Ruhestand in den Heimat- oder Ausgangsstaat zurückkehren möchte.
34 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
35 
4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsgrundsätze, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist unbegründet.
18 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
19 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnen.
20 
a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
21 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973).
22 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren ein maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren.
23 
aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin, die inzwischen 79 Jahre bzw. 82 Jahre alt sind, haben ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im … stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren wollen; er wollte dort promovieren und danach eine Laufbahn als … einschlagen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Senats mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als … erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als … in der Armee tätig.
24 
bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Senats im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
25 
cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwillen ist vom Kläger nach Würdigung des Senats auch in der Folgezeit nicht gefasst worden. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Kläger über all die Jahre und über das Erreichen des regulären Pensionsalters hinaus tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht. Diese Lebensumstände haben sich auch bis heute nicht geändert. Die Kläger leben inzwischen seit über 50 Jahren gemeinsam in Deutschland. Der Kläger hat sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden. Die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach der Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Diese Umstände sprechen dafür, dass es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass der Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand in Deutschland bleibt. Jedenfalls kann sich der Senat in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
26 
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein fester Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
27 
Der Umstand, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar auch darauf hinweisen, dass er dort seinen Ruhestand verbringen will. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, damit er bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung hat.
28 
Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die … Stelle des … in X/USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Ferner kann der Umstand, dass die Bewerbung erst nach den Streitjahren erfolgte, indiziell durchaus für das Vorliegen des Rückkehrwillens bereits in früheren Jahren sprechen. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen L nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit ernsthaft in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren schon deutlich überschritten hatte. Er musste daher im Grunde damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
29 
c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugute kommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
30 
2. Das Verfahren war nicht gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen.
31 
a) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des GG handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG besteht die in Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelte Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (BVerfG-Urteil vom 20. März 1952 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90 BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692).
32 
b) Nach diesen Grundsätzen war eine Vorlage an das BVerfG nicht geboten. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 10 NA-TOTrStat insoweit verfassungswidrig ist, als ein Mitglied des zivilen Gefolges einer fremden NATO-Truppe im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wenn es sich nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges im Inland aufhält. Es entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Mitglied einer fremden NATO-Truppe sich in anderer Eigenschaft im Inland aufhalten und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Es entspricht ferner der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das NATOTrStat von den jeweils dazu berufenen Behörden bzw. Gerichten eigenverantwortlich aus sich heraus auszulegen ist (s. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 735; Beschluss des BVerfG vom 18. August 1996 2 BvR 456/95, StEd 1996, 622).
33 
Es ist nicht erkennbar, dass die Behandlung des Klägers als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gegen Regeln des Völkerrechts verstoßen könnte. Der Kläger unterliegt als US-Beamter und Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte zwar zweifellos der Personal- und Organisationshoheit der USA bzw. der US-Streitkräfte. Dieser Umstand steht der Einkommensteuerpflicht eines US- Bediensteten jedoch nicht entgegen, wenn er -wie im Streitfall der Kläger- im Inland einen Wohnsitz hat und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung  gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat (sog. Nichtwohnsitzfiktion) nicht erfüllt sind. Der auf das Gutachten von Prof. Dr. C gestützte Einwand, es sei dem Kläger als US-Beamten nicht möglich, einen eigenen Rückkehrwillen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu bilden, vermag nicht zu überzeugen. Denn es kommt bei diesem Kriterium darauf an, ob in dem maßgeblichen (Besteuerungs-) Zeitraum der feste Entschluss gefasst wurde, nach Beendigung des Dienstes in den Ausgangsstaat oder Heimatstaat zurückzukehren. Nach Beendigung des Dienstes kann jedoch der Bedienstete regelmäßig selbst entscheiden, wo er den Ruhestand verbringen möchte. Dies bedeutet indes, dass auch ein der Personalhoheit seines Dienstherrn unterliegender US-Beamter während des aktiven Dienstes den festen Willen fassen kann, ob er nach dem Eintritt in den Ruhestand in den Heimat- oder Ausgangsstaat zurückkehren möchte.
34 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
35 
4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsgrundsätze, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich in den Streitjahren 2000 bis 2004 gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 --NATOTrStat-- (BGBl II 1961, 1190) i.V.m. Art. 73 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 --NATOTrStatZAbk-- (BGBl II 1961, 1218) ausschließlich in seiner Eigenschaft als technische Fachkraft in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) aufgehalten hat und demgemäß nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist.

2

Der Kläger ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Von 1978 bis Ende 1999 war er Soldat bei den Streitkräften der USA und in dieser Funktion immer wieder in Deutschland stationiert. Seit 1982 ist der Kläger mit der Klägerin, einer österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet. Im gleichen Jahr wurde die gemeinsame Tochter geboren. Unterbrochen durch einzelne versetzungsbedingte Auslandsaufenthalte lebte der Kläger mit seiner Familie seit 1985 in A (Deutschland). Die Kläger erwarben dort im September 1999 ein Einfamilienhaus. Die Tochter besuchte während des Aufenthalts in Deutschland ausschließlich deutsche Schulen und nahm in Deutschland auch ein Studium auf. Seit Anfang der 90-er Jahre sind die Kläger aktive Mitglieder im örtlichen Tennisverein. Sie sind Eigentümer eines Hauses in den USA, das in den Streitjahren vom Vater des Klägers bewohnt wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in Österreich. Der Kläger hat in den USA Geschwister, die Klägerin in Österreich.

3

Nachdem der Kläger den Entschluss gefasst hatte, seine Tätigkeit als Leiter der militärischen Ausbildung an der Universität X (USA) aufzugeben und den Militärdienst zu beenden, nahm er mit Vertrag vom Dezember 1999 ein Arbeitsverhältnis bei der Y, einer Firma, die Dienstleistungen für die Streitkräfte der USA erbringt, auf. Er trat die Stelle im Januar 2000 an. Sein regelmäßiger Einsatzort war B (Deutschland), wobei er mehrmals im Monat Dienstreisen ins europäische Ausland unternahm. Aufgrund seiner Tätigkeit wurde dem Kläger der Status einer technischen Fachkraft nach Art. 73 Satz 1 NATOTrStatZAbk zuerkannt. Die Klägerin hatte bereits im Oktober 1999 eine neue Arbeitsstelle in einem Reisebüro in A angetreten.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging zunächst allein von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Klägerin in Deutschland aus. Aufgrund von Feststellungen der Informationsstelle für US-Verbindungen bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts C gelangte er zu der Auffassung, dass der Kläger sich nicht ausschließlich aus beruflichen Gründen in Deutschland aufhalte und deshalb auch er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Nachdem das FA die Einkünfte des Klägers für die Jahre 2000 bis 2003 geschätzt hatte, gaben die Kläger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2004 ab. Das FA änderte daraufhin die Festsetzungen für die Jahre 2000 bis 2003 und setzte für das Jahr 2004 erstmalig Einkommensteuer fest.

5

Einspruch und Klage gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich eine neue Arbeitsstelle in Deutschland gesucht habe, die sich mit dem Bestreben auf Wiederbegründung des Wohnsitzes in A vereinbaren ließ. Die Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger bei der Firma Y stelle sich mithin als Folge des Familienwunsches auf eine (erneute) Wohnsitzbegründung in Deutschland im Raum A dar. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

7

1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

8

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Kläger die Rechtsfrage als klärungsbedürftig ansehen, welche Kriterien dafür ausschlaggebend sind, dass sich eine technische Fachkraft "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält und insbesondere, ob ein sog. "Rückkehrwille" bereits zeitlich fixiert sein muss oder ob es genügt, wenn aufgrund objektiver Tatsachen feststeht, dass die technische Fachkraft nach Beendigung ihrer Tätigkeit zurückkehrt, ist eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Die bei der Auslegung und Anwendung dieses Merkmals des Abkommenstextes zu beachtenden rechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Eine erneute Klärung der Rechtsfrage ist nicht geboten.

9

aa) Nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat wird das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Zeitabschnitte fingiert, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates "nur in dieser Eigenschaft" im Aufnahmestaat aufhält. Dasselbe gilt nach Art. 68 Abs. 4 NATOTrStatZAbk auch für Angehörige der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

10

bb) Die Frage, ob der sog. "Rückkehrwille" während des Aufenthalts in Deutschland bereits zeitlich fixiert sein muss oder ob es genügt, wenn aufgrund objektiver Tatsachen feststeht, dass die technische Fachkraft nach Beendigung ihrer Tätigkeit zurückkehrt, stellt sich insoweit --entgegen der Auffassung der Kläger-- nicht. Der erforderliche feste Entschluss, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren, verlangt eine zeitliche Fixierung im Hinblick auf die Rückkehr nach der Beendigung des Dienstes. Es genügt dagegen nicht, irgendwann nach Beendigung des Dienstes zurückkehren zu wollen, die Rückkehr muss vielmehr in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Beendigung des Dienstes stehen. Im Wesentlichen ist dies eine Frage tatsächlicher Art, die von der zuständigen Finanzbehörde bzw. dem FG als Tatsacheninstanz zu beantworten ist (Senatsurteile vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; vom 24. Februar 1988 I R 70/84, juris; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Maßgeblich sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Die Beweislast hierfür trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 973).

11

cc) Im Ergebnis wenden sich die Kläger gegen die Würdigung des FG, die sie für unzutreffend halten. Sie werfen damit aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des FG-Urteils im Einzelfall. An die tatsächliche Würdigung des FG wäre der BFH auch im Rahmen einer Revision grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

12

2. Die Kläger haben ferner geltend gemacht, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), indes weder eine schlüssige Divergenzrüge erhoben noch einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler dargetan (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799). Sinngemäß wird vorgetragen, dass die Grundsätze der Entscheidung I R 47/04 auf den vorliegenden Fall nicht richtig angewandt worden seien. Damit werden wiederum nur Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht und kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1991 bis 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten (das Finanzamt -FA-) in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als .... Ferner beziehen die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es handelt sich insoweit um Zinsen von amerikanischen Banken und um Erträge aus amerikanischen Wertpapieren und Investmentanteilen.
Der Kläger wurde im Jahre 1930 in den USA geboren und ist amerikanischer Staatsbürger. Nach dem Schulabschluss studierte der Kläger in den USA … Von Februar 1953 bis Februar 1955  leistete der Kläger den Wehrdienst. Er kam dabei nach der militärischen Grundausbildung im Oktober 1953 nach Deutschland und war als Soldat überwiegend in X stationiert. Während dieser Zeit lernte er die Klägerin kennen, die als Sekretärin bei den US-amerikanischen Militärbehörden beschäftigt war. Die Klägerin wurde 1927 in Y geboren und war deutsche Staatsangehörige. Im Jahr 1957 erwarb die Klägerin die amerikanische Staatsbürgerschaft.
Am 17. Februar 1955 wurde der Kläger aus der Armee entlassen. Danach hielt sich der Kläger bis April 1955 als Tourist in Deutschland auf (vgl. Geburtsurkunde der Tochter T, FG-Akten, Anlagenhefter, Anlagen 7/1 und 7/2 zum Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009).
Am 5. April 1955 heirateten der Kläger und die Klägerin vor dem Standesamt in Y. Die Kläger wohnten zu diesem Zeitpunkt in Y. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die in den Jahren 1956 und 1959 geboren wurden. Beide Töchter haben in Z amerikanische Schulen und ein amerikanisches College besucht. Die Töchter haben jeweils amerikanische Staatsbürger geheiratet. Die Familien der Töchter leben in den USA.
Am  11. April 1955 trat der Kläger als Büroangestellter („clerk“) in den Dienst der amerikanischen Armee in Z. Im April 1956 wurde er … befördert und als vorläufiger Laufbahnbeamter unter Anrechnung seiner bisherigen Dienstzeit in die Armee übernommen. Am 11. April 1958 erhielt der Kläger die endgültige Anstellung als Laufbahnbeamter im Dienstgrad GS 9. In der Folge absolvierte er eine sehr erfolgreiche Karriere als … und wurde mehrfach befördert, zuletzt am 30. Mai 1976 zum Dienstgrad GS 14. Zum beruflichen Werdegang des Klägers wird ergänzend Bezug genommen auf S. 30 f des mit Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009 vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. Dr. h.c. C (FG-Akten, Anlagenhefter) sowie die Anlagen 3, 10, 12 bis 14.
Die Arbeitsstätte des Klägers befand sich zuerst in O und danach in Z beim ... Der inzwischen 79-jährige Kläger leitet dort bis heute das .... Er kann grundsätzlich nur auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden. Der Kläger hat sich Anfang 1999 ohne Erfolg für eine höher bewertete Stelle … in X/USA beworben. Nachdem er bei der Ausschreibung nicht in die engere Auswahl gekommen war, hat er in der Folge ein sog. Diskriminierungsverfahren angestrengt. Auf den in der Verhandlung (auszugsweise) vorgelegten Bescheid der Equal Employment Opportunity Commission wird Bezug genommen (s. FG-Akten Bl. 354 f).
Die Kläger lebten zunächst innerhalb der Wohnanlage (Housing-Area) der amerikanischen Streitkräfte und danach von 1964 bis 1967 außerhalb der Housing-Area in einer Mietwohnung. Im Jahr 1967 errichteten sie in P ein Einfamilienhaus, das sie seitdem und bis heute bewohnen. Den erforderlichen Bauplatz hatte die Klägerin im Jahre 1966 erworben und danach das Miteigentum auf den Kläger übertragen.
Die Kläger sind in Deutschland nicht polizeilich gemeldet. Als Wohnsitz wird von den Klägern „K, …“ in den USA angegeben. Den Klägern besitzen dort eine Eigentumswohnung in einer Altenwohnanlage. Der Kläger hat die Wohnung im Jahre 1989 von seinem Vater geerbt. Die Kläger nutzen diese Wohnung bei Aufenthalten in den USA.
10 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer für die vorher steuerlich nicht erfassten Kläger mit Bescheiden vom 1. Juni 1999 für die Streitjahre 1991 bis 1994 und mit Bescheiden vom 11. Juni 1999 für die Streitjahre 1995  bis 1997 fest. Diese Bescheide ergingen im Anschluss an eine Durchsuchung der inländischen Geschäftsräume der N Bank …, bei der eine Fülle von Kontrollmaterial sichergestellt wurde, sowie anschließende Ermittlungen der Steuerfahndung und eine Durchsuchung der Wohnräume der Kläger am 29. Juli 1998. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht der Steuerfahndung vom 25. Februar 1999 Bezug genommen (s. Betriebsprüfungsakten). Das FA behandelte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (wegen des sog. Kassenstaatsprinzips) im Inland als steuerfrei und berücksichtigte die Einkünfte lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt). In Bezug auf die angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen rechnete das FA die ausländische Steuer an. Die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2005 wird Bezug genommen.
11 
Mit der dagegen erhobenen Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Sie sind der Ansicht, das Kriterium des Rückkehrwillens sei auf den Kläger nicht anwendbar, da er der Organ- und Personalhoheit der USA unterliege und als Beamter gar keinen selbständigen Rückkehrwillen bilden könne. Unbeschadet dessen hätten die Kläger aber von Anfang an den Willen gehabt,  in die USA zurückzukehren und diesen Rückkehrwillen zu keiner Zeit aufgegeben. Die Kläger hätten den Rückkehrwillen auch ihren Töchtern vorgelebt. Es sei ferner ein passender Alterssitz in den USA vorhanden. Die schulische Ausbildung der Töchter sei vom amerikanischen Schulsystem geprägt gewesen und die Familie habe den Jahresurlaub in den letzten 30 Jahren im Regelfall in den USA verbracht. Sämtliche Steuererklärungen, die die Kläger im Laufe ihres Lebens hätten abgeben müssen, seien in den USA abgegeben worden, und zwar sowohl für die Bundessteuer als auch für die Steuer des Staates New York. Das Vermögen der Kläger sei mit Ausnahme des Wohnhauses in P ausschließlich in den USA festgelegt. Ein Großteil des festgelegten Geldes sei bereits von den Eltern des Klägers in einem Trust angelegt worden, aus dem der Kläger nur die Zinsen beziehen könne.
12 
Die Kläger sind der Auffassung, dass sie sich in der Bundesrepublik Deutschland nur in der Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges bzw. als Angehöriger eines solchen Mitglieds aufhalten. Die Kläger nehmen ergänzend Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren, insbesondere den Schriftsatz vom 22. Juni 1999 an das FA sowie auf das Gutachten von Prof. Dr. A vom 30. September 2005 (FG-Akten Bd. I Bl. 66) und das im Klageverfahren vorgelegte völkerrechtliche Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. C (FG-Akten, Anlagenhefter).
13 
Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 vom 1. Juni 1991 und vom 11. Juni 1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. März 2005 aufzuheben, hilfsweise Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG, hilfsweise Zulassung der Revision,
14 
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
15 
Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und hält daran fest, dass die Kläger unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Kläger hätten in den Streitjahren einen Wohnsitz in P im eigenen Einfamilienhaus gehabt. Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut (NATOTrStat), wonach die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied der Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes gelten, sei im Streitfall nicht erfüllt. Denn diese Fiktion greife dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhalte. Solche Gründe lägen im Streitfall vor. Der Kläger habe sich im Streitjahr 1991 bereits 38 Jahre und im Streitjahr 1997 sogar schon 44 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Eine Rückkehr sei bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Gegen das Vorhandensein des maßgeblichen Rückkehrwillens spreche letztlich, dass die Kläger ihr gesamtes gemeinsames Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Einkommensteuerakten, Rechtsbehelfsakten, Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist unbegründet.
18 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
19 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnen.
20 
a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
21 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973).
22 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren ein maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren.
23 
aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin, die inzwischen 79 Jahre bzw. 82 Jahre alt sind, haben ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im … stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren wollen; er wollte dort promovieren und danach eine Laufbahn als … einschlagen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Senats mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als … erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als … in der Armee tätig.
24 
bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Senats im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
25 
cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwillen ist vom Kläger nach Würdigung des Senats auch in der Folgezeit nicht gefasst worden. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Kläger über all die Jahre und über das Erreichen des regulären Pensionsalters hinaus tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht. Diese Lebensumstände haben sich auch bis heute nicht geändert. Die Kläger leben inzwischen seit über 50 Jahren gemeinsam in Deutschland. Der Kläger hat sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden. Die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach der Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Diese Umstände sprechen dafür, dass es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass der Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand in Deutschland bleibt. Jedenfalls kann sich der Senat in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
26 
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein fester Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
27 
Der Umstand, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar auch darauf hinweisen, dass er dort seinen Ruhestand verbringen will. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, damit er bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung hat.
28 
Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die … Stelle des … in X/USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Ferner kann der Umstand, dass die Bewerbung erst nach den Streitjahren erfolgte, indiziell durchaus für das Vorliegen des Rückkehrwillens bereits in früheren Jahren sprechen. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen L nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit ernsthaft in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren schon deutlich überschritten hatte. Er musste daher im Grunde damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
29 
c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugute kommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
30 
2. Das Verfahren war nicht gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen.
31 
a) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des GG handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG besteht die in Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelte Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (BVerfG-Urteil vom 20. März 1952 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90 BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692).
32 
b) Nach diesen Grundsätzen war eine Vorlage an das BVerfG nicht geboten. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 10 NA-TOTrStat insoweit verfassungswidrig ist, als ein Mitglied des zivilen Gefolges einer fremden NATO-Truppe im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wenn es sich nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges im Inland aufhält. Es entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Mitglied einer fremden NATO-Truppe sich in anderer Eigenschaft im Inland aufhalten und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Es entspricht ferner der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das NATOTrStat von den jeweils dazu berufenen Behörden bzw. Gerichten eigenverantwortlich aus sich heraus auszulegen ist (s. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 735; Beschluss des BVerfG vom 18. August 1996 2 BvR 456/95, StEd 1996, 622).
33 
Es ist nicht erkennbar, dass die Behandlung des Klägers als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gegen Regeln des Völkerrechts verstoßen könnte. Der Kläger unterliegt als US-Beamter und Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte zwar zweifellos der Personal- und Organisationshoheit der USA bzw. der US-Streitkräfte. Dieser Umstand steht der Einkommensteuerpflicht eines US- Bediensteten jedoch nicht entgegen, wenn er -wie im Streitfall der Kläger- im Inland einen Wohnsitz hat und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung  gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat (sog. Nichtwohnsitzfiktion) nicht erfüllt sind. Der auf das Gutachten von Prof. Dr. C gestützte Einwand, es sei dem Kläger als US-Beamten nicht möglich, einen eigenen Rückkehrwillen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu bilden, vermag nicht zu überzeugen. Denn es kommt bei diesem Kriterium darauf an, ob in dem maßgeblichen (Besteuerungs-) Zeitraum der feste Entschluss gefasst wurde, nach Beendigung des Dienstes in den Ausgangsstaat oder Heimatstaat zurückzukehren. Nach Beendigung des Dienstes kann jedoch der Bedienstete regelmäßig selbst entscheiden, wo er den Ruhestand verbringen möchte. Dies bedeutet indes, dass auch ein der Personalhoheit seines Dienstherrn unterliegender US-Beamter während des aktiven Dienstes den festen Willen fassen kann, ob er nach dem Eintritt in den Ruhestand in den Heimat- oder Ausgangsstaat zurückkehren möchte.
34 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
35 
4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsgrundsätze, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist unbegründet.
18 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
19 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnen.
20 
a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
21 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973).
22 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren ein maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren.
23 
aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin, die inzwischen 79 Jahre bzw. 82 Jahre alt sind, haben ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im … stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren wollen; er wollte dort promovieren und danach eine Laufbahn als … einschlagen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Senats mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als … erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als … in der Armee tätig.
24 
bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Senats im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
25 
cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwillen ist vom Kläger nach Würdigung des Senats auch in der Folgezeit nicht gefasst worden. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Kläger über all die Jahre und über das Erreichen des regulären Pensionsalters hinaus tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht. Diese Lebensumstände haben sich auch bis heute nicht geändert. Die Kläger leben inzwischen seit über 50 Jahren gemeinsam in Deutschland. Der Kläger hat sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden. Die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach der Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Diese Umstände sprechen dafür, dass es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass der Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand in Deutschland bleibt. Jedenfalls kann sich der Senat in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
26 
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein fester Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
27 
Der Umstand, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar auch darauf hinweisen, dass er dort seinen Ruhestand verbringen will. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, damit er bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung hat.
28 
Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die … Stelle des … in X/USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Ferner kann der Umstand, dass die Bewerbung erst nach den Streitjahren erfolgte, indiziell durchaus für das Vorliegen des Rückkehrwillens bereits in früheren Jahren sprechen. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen L nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit ernsthaft in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren schon deutlich überschritten hatte. Er musste daher im Grunde damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
29 
c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugute kommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
30 
2. Das Verfahren war nicht gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen.
31 
a) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des GG handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG besteht die in Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelte Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (BVerfG-Urteil vom 20. März 1952 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90 BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692).
32 
b) Nach diesen Grundsätzen war eine Vorlage an das BVerfG nicht geboten. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 10 NA-TOTrStat insoweit verfassungswidrig ist, als ein Mitglied des zivilen Gefolges einer fremden NATO-Truppe im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wenn es sich nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges im Inland aufhält. Es entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Mitglied einer fremden NATO-Truppe sich in anderer Eigenschaft im Inland aufhalten und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Es entspricht ferner der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das NATOTrStat von den jeweils dazu berufenen Behörden bzw. Gerichten eigenverantwortlich aus sich heraus auszulegen ist (s. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 735; Beschluss des BVerfG vom 18. August 1996 2 BvR 456/95, StEd 1996, 622).
33 
Es ist nicht erkennbar, dass die Behandlung des Klägers als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gegen Regeln des Völkerrechts verstoßen könnte. Der Kläger unterliegt als US-Beamter und Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte zwar zweifellos der Personal- und Organisationshoheit der USA bzw. der US-Streitkräfte. Dieser Umstand steht der Einkommensteuerpflicht eines US- Bediensteten jedoch nicht entgegen, wenn er -wie im Streitfall der Kläger- im Inland einen Wohnsitz hat und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung  gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat (sog. Nichtwohnsitzfiktion) nicht erfüllt sind. Der auf das Gutachten von Prof. Dr. C gestützte Einwand, es sei dem Kläger als US-Beamten nicht möglich, einen eigenen Rückkehrwillen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu bilden, vermag nicht zu überzeugen. Denn es kommt bei diesem Kriterium darauf an, ob in dem maßgeblichen (Besteuerungs-) Zeitraum der feste Entschluss gefasst wurde, nach Beendigung des Dienstes in den Ausgangsstaat oder Heimatstaat zurückzukehren. Nach Beendigung des Dienstes kann jedoch der Bedienstete regelmäßig selbst entscheiden, wo er den Ruhestand verbringen möchte. Dies bedeutet indes, dass auch ein der Personalhoheit seines Dienstherrn unterliegender US-Beamter während des aktiven Dienstes den festen Willen fassen kann, ob er nach dem Eintritt in den Ruhestand in den Heimat- oder Ausgangsstaat zurückkehren möchte.
34 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
35 
4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsgrundsätze, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Jahren 1991 bis 1997 unbeschränkt steuerpflichtig waren.

2

Der Kläger, amerikanischer Staatsangehöriger, leistete nach abgeschlossenem Hochschulstudium in den 1950er Jahren den Wehrdienst bei den amerikanischen Streitkräften u.a. in der Bundesrepublik Deutschland. Dort lernte er auch seine zukünftige Ehefrau, die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige kennen. Nach seiner Entlassung aus der US-Armee 1955 blieb der Kläger in Deutschland und heiratete die Klägerin; diese nahm die amerikanische Staatsbürgerschaft an. Der Kläger erhielt zunächst eine Anstellung bei der US-Armee in Deutschland; später wurde er von der US-Armee als Laufbahnbeamter übernommen und machte in Deutschland Karriere als …historiker. Die Töchter der Kläger haben amerikanische Schulen und Colleges besucht und jeweils amerikanische Staatsbürger geheiratet. Die Familien der Töchter leben in den USA. Seit 1967 lebten die Kläger in Deutschland in einem eigenen Einfamilienhaus. Sie waren jedoch nicht in Deutschland gemeldet. In den USA besitzen sie eine Wohnung in einer Altenwohnanlage. Diese Wohnung hat der Kläger 1989 von seinem Vater geerbt. Die Kläger nutzten die Wohnung zu Aufenthalten in den USA. Die Kläger erzielten Einkünfte aus in den USA angelegtem Kapitalvermögen. Ihre Einkommensteuererklärungen gaben sie in den USA ab. Dort zahlten sie auch ihre Steuern vom Einkommen.

3

Nach einer Durchsuchung der Wohnräume der Kläger ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), davon aus, dass die Kläger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig seien und setzte wegen der von den Klägern erzielten Kapitaleinkünfte Einkommensteuer fest. Die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden bei der Berechnung des Steuersatzes erhöhend berücksichtigt, blieben jedoch steuerfrei. Im Ausland gezahlte Steuern wurden angerechnet.

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Senat habe nicht feststellen können, dass die Kläger in den Streitjahren entschlossen gewesen seien, nach Beendigung der Berufstätigkeit des Klägers in die USA zurückzukehren. Die inländische unbeschränkte Steuerpflicht könne deshalb nicht verneint werden. Gegen das Urteil, mit dem das FG die Klage abgewiesen hat, wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

5

Die Kläger haben nach eigenen Angaben zum … 2010 Deutschland verlassen und sind in die USA zurückgekehrt, nachdem der 1930 geborene Kläger nun auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

7

1. Unstreitig hatten die Kläger ihren Wohnsitz im Inland (§ 8 der Abgabenordnung). Sie waren deshalb auch grundsätzlich im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Dagegen berufen sich die Kläger auf Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 --NATOTrStat-- (BGBl II 1961, 1190). Nach dieser Vorschrift wird das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Zeitabschnitte fingiert, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates "nur in dieser Eigenschaft" im Aufnahmestaat aufhält. Dasselbe gilt nach Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATOTrStat vom 3. August 1959 (BGBl II 1961, 1218) für Angehörige der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges.

8

2. Der Kläger war unstreitig Mitglied des zivilen Gefolges der amerikanischen Armee; die Klägerin Angehörige eines Mitglieds eines zivilen Gefolges. Streitig war allein, ob sich der Kläger "nur in dieser Eigenschaft" in Deutschland aufgehalten hat. Die bei der Auslegung und Anwendung dieses Merkmals des Abkommenstextes zu beachtenden rechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt.

9

a) Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

10

b) Die Frage, ob der Aufenthalt ausschließlich auf dem Umstand der Mitgliedschaft bei einer NATO-Truppe oder einem zivilen Gefolge beruht, ist im Wesentlichen eine Frage tatsächlicher Art, die von der zuständigen Finanzbehörde bzw. dem FG als Tatsacheninstanz zu beantworten ist (BFH-Urteile vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; vom 24. Februar 1988 I R 70/84, juris; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Maßgeblich sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Die Beweislast hierfür trifft den Steuerpflichtigen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 973).

11

c) Nach diesen Maßstäben hat das FG im Streitfall den Rückkehrwillen der Kläger verneint. Diese Würdigung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass die Kläger mittlerweile in die USA zurückgekehrt sind. Auch soweit die Kläger die Würdigung des FG für unzutreffend halten, werfen sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des FG-Urteils im Einzelfall. An die tatsächliche Würdigung des FG wäre der BFH auch im Rahmen einer Revision grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

12

3. Soweit die Kläger --gestützt auf ein Rechtsgutachten-- sinngemäß geltend machen, bei der Auslegung von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat dürfe nicht auf den Rückkehrwillen abgestellt werden, weil der Kläger als loyaler Beamter während seiner aktiven Dienstzeit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht seines Dienstherrn unterfalle und einen davon abweichenden Willen gar nicht bilden könne, erfordert dieser Einwand keine Revision der bisherigen Rechtsprechung. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, ist der Einwand schon deshalb unerheblich, weil die Rechtsprechung auf die Zeit nach der Beendigung des aktiven Dienstes abstellt. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, dass amerikanische Beamte für die Zeit nach der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses den Willen, in die USA zurückzukehren, nicht bilden dürfen. Auch der völkerrechtliche Grundsatz der Organhoheit gebietet es nicht, bei der Auslegung von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat von der Feststellung des Rückkehrwillens abzusehen. Die von den Klägern vorgeschlagene sehr enge Auslegung würde darauf hinauslaufen, dass Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung, dass sich die Person "nur in dieser Eigenschaft" im Inland aufhalten muss, keinen eigenständigen Anwendungsbereich hätte. Dem kann nicht gefolgt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich in den Streitjahren 2000 bis 2004 gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 --NATOTrStat-- (BGBl II 1961, 1190) i.V.m. Art. 73 Satz 1 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 --NATOTrStatZAbk-- (BGBl II 1961, 1218) ausschließlich in seiner Eigenschaft als technische Fachkraft in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) aufgehalten hat und demgemäß nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist.

2

Der Kläger ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Von 1978 bis Ende 1999 war er Soldat bei den Streitkräften der USA und in dieser Funktion immer wieder in Deutschland stationiert. Seit 1982 ist der Kläger mit der Klägerin, einer österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet. Im gleichen Jahr wurde die gemeinsame Tochter geboren. Unterbrochen durch einzelne versetzungsbedingte Auslandsaufenthalte lebte der Kläger mit seiner Familie seit 1985 in A (Deutschland). Die Kläger erwarben dort im September 1999 ein Einfamilienhaus. Die Tochter besuchte während des Aufenthalts in Deutschland ausschließlich deutsche Schulen und nahm in Deutschland auch ein Studium auf. Seit Anfang der 90-er Jahre sind die Kläger aktive Mitglieder im örtlichen Tennisverein. Sie sind Eigentümer eines Hauses in den USA, das in den Streitjahren vom Vater des Klägers bewohnt wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses in Österreich. Der Kläger hat in den USA Geschwister, die Klägerin in Österreich.

3

Nachdem der Kläger den Entschluss gefasst hatte, seine Tätigkeit als Leiter der militärischen Ausbildung an der Universität X (USA) aufzugeben und den Militärdienst zu beenden, nahm er mit Vertrag vom Dezember 1999 ein Arbeitsverhältnis bei der Y, einer Firma, die Dienstleistungen für die Streitkräfte der USA erbringt, auf. Er trat die Stelle im Januar 2000 an. Sein regelmäßiger Einsatzort war B (Deutschland), wobei er mehrmals im Monat Dienstreisen ins europäische Ausland unternahm. Aufgrund seiner Tätigkeit wurde dem Kläger der Status einer technischen Fachkraft nach Art. 73 Satz 1 NATOTrStatZAbk zuerkannt. Die Klägerin hatte bereits im Oktober 1999 eine neue Arbeitsstelle in einem Reisebüro in A angetreten.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging zunächst allein von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Klägerin in Deutschland aus. Aufgrund von Feststellungen der Informationsstelle für US-Verbindungen bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts C gelangte er zu der Auffassung, dass der Kläger sich nicht ausschließlich aus beruflichen Gründen in Deutschland aufhalte und deshalb auch er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Nachdem das FA die Einkünfte des Klägers für die Jahre 2000 bis 2003 geschätzt hatte, gaben die Kläger Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2004 ab. Das FA änderte daraufhin die Festsetzungen für die Jahre 2000 bis 2003 und setzte für das Jahr 2004 erstmalig Einkommensteuer fest.

5

Einspruch und Klage gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich eine neue Arbeitsstelle in Deutschland gesucht habe, die sich mit dem Bestreben auf Wiederbegründung des Wohnsitzes in A vereinbaren ließ. Die Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger bei der Firma Y stelle sich mithin als Folge des Familienwunsches auf eine (erneute) Wohnsitzbegründung in Deutschland im Raum A dar. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

7

1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

8

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Soweit die Kläger die Rechtsfrage als klärungsbedürftig ansehen, welche Kriterien dafür ausschlaggebend sind, dass sich eine technische Fachkraft "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält und insbesondere, ob ein sog. "Rückkehrwille" bereits zeitlich fixiert sein muss oder ob es genügt, wenn aufgrund objektiver Tatsachen feststeht, dass die technische Fachkraft nach Beendigung ihrer Tätigkeit zurückkehrt, ist eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Die bei der Auslegung und Anwendung dieses Merkmals des Abkommenstextes zu beachtenden rechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Eine erneute Klärung der Rechtsfrage ist nicht geboten.

9

aa) Nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat wird das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Zeitabschnitte fingiert, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates "nur in dieser Eigenschaft" im Aufnahmestaat aufhält. Dasselbe gilt nach Art. 68 Abs. 4 NATOTrStatZAbk auch für Angehörige der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (vgl. Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. Senatsurteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 2010 VIII B 272/09, BFH/NV 2010, 1819; vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

10

bb) Die Frage, ob der sog. "Rückkehrwille" während des Aufenthalts in Deutschland bereits zeitlich fixiert sein muss oder ob es genügt, wenn aufgrund objektiver Tatsachen feststeht, dass die technische Fachkraft nach Beendigung ihrer Tätigkeit zurückkehrt, stellt sich insoweit --entgegen der Auffassung der Kläger-- nicht. Der erforderliche feste Entschluss, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren, verlangt eine zeitliche Fixierung im Hinblick auf die Rückkehr nach der Beendigung des Dienstes. Es genügt dagegen nicht, irgendwann nach Beendigung des Dienstes zurückkehren zu wollen, die Rückkehr muss vielmehr in einer gewissen zeitlichen Nähe zur Beendigung des Dienstes stehen. Im Wesentlichen ist dies eine Frage tatsächlicher Art, die von der zuständigen Finanzbehörde bzw. dem FG als Tatsacheninstanz zu beantworten ist (Senatsurteile vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; vom 24. Februar 1988 I R 70/84, juris; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Maßgeblich sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Die Beweislast hierfür trifft den Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 973).

11

cc) Im Ergebnis wenden sich die Kläger gegen die Würdigung des FG, die sie für unzutreffend halten. Sie werfen damit aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des FG-Urteils im Einzelfall. An die tatsächliche Würdigung des FG wäre der BFH auch im Rahmen einer Revision grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

12

2. Die Kläger haben ferner geltend gemacht, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), indes weder eine schlüssige Divergenzrüge erhoben noch einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler dargetan (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799). Sinngemäß wird vorgetragen, dass die Grundsätze der Entscheidung I R 47/04 auf den vorliegenden Fall nicht richtig angewandt worden seien. Damit werden wiederum nur Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht und kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren 1991 bis 1997 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren.
Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten (das Finanzamt -FA-) in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als .... Ferner beziehen die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es handelt sich insoweit um Zinsen von amerikanischen Banken und um Erträge aus amerikanischen Wertpapieren und Investmentanteilen.
Der Kläger wurde im Jahre 1930 in den USA geboren und ist amerikanischer Staatsbürger. Nach dem Schulabschluss studierte der Kläger in den USA … Von Februar 1953 bis Februar 1955  leistete der Kläger den Wehrdienst. Er kam dabei nach der militärischen Grundausbildung im Oktober 1953 nach Deutschland und war als Soldat überwiegend in X stationiert. Während dieser Zeit lernte er die Klägerin kennen, die als Sekretärin bei den US-amerikanischen Militärbehörden beschäftigt war. Die Klägerin wurde 1927 in Y geboren und war deutsche Staatsangehörige. Im Jahr 1957 erwarb die Klägerin die amerikanische Staatsbürgerschaft.
Am 17. Februar 1955 wurde der Kläger aus der Armee entlassen. Danach hielt sich der Kläger bis April 1955 als Tourist in Deutschland auf (vgl. Geburtsurkunde der Tochter T, FG-Akten, Anlagenhefter, Anlagen 7/1 und 7/2 zum Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009).
Am 5. April 1955 heirateten der Kläger und die Klägerin vor dem Standesamt in Y. Die Kläger wohnten zu diesem Zeitpunkt in Y. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, die in den Jahren 1956 und 1959 geboren wurden. Beide Töchter haben in Z amerikanische Schulen und ein amerikanisches College besucht. Die Töchter haben jeweils amerikanische Staatsbürger geheiratet. Die Familien der Töchter leben in den USA.
Am  11. April 1955 trat der Kläger als Büroangestellter („clerk“) in den Dienst der amerikanischen Armee in Z. Im April 1956 wurde er … befördert und als vorläufiger Laufbahnbeamter unter Anrechnung seiner bisherigen Dienstzeit in die Armee übernommen. Am 11. April 1958 erhielt der Kläger die endgültige Anstellung als Laufbahnbeamter im Dienstgrad GS 9. In der Folge absolvierte er eine sehr erfolgreiche Karriere als … und wurde mehrfach befördert, zuletzt am 30. Mai 1976 zum Dienstgrad GS 14. Zum beruflichen Werdegang des Klägers wird ergänzend Bezug genommen auf S. 30 f des mit Schriftsatz der Kläger vom 29. September 2009 vorgelegten Gutachtens von Prof. Dr. Dr. h.c. C (FG-Akten, Anlagenhefter) sowie die Anlagen 3, 10, 12 bis 14.
Die Arbeitsstätte des Klägers befand sich zuerst in O und danach in Z beim ... Der inzwischen 79-jährige Kläger leitet dort bis heute das .... Er kann grundsätzlich nur auf seinen Antrag hin in den Ruhestand versetzt werden. Der Kläger hat sich Anfang 1999 ohne Erfolg für eine höher bewertete Stelle … in X/USA beworben. Nachdem er bei der Ausschreibung nicht in die engere Auswahl gekommen war, hat er in der Folge ein sog. Diskriminierungsverfahren angestrengt. Auf den in der Verhandlung (auszugsweise) vorgelegten Bescheid der Equal Employment Opportunity Commission wird Bezug genommen (s. FG-Akten Bl. 354 f).
Die Kläger lebten zunächst innerhalb der Wohnanlage (Housing-Area) der amerikanischen Streitkräfte und danach von 1964 bis 1967 außerhalb der Housing-Area in einer Mietwohnung. Im Jahr 1967 errichteten sie in P ein Einfamilienhaus, das sie seitdem und bis heute bewohnen. Den erforderlichen Bauplatz hatte die Klägerin im Jahre 1966 erworben und danach das Miteigentum auf den Kläger übertragen.
Die Kläger sind in Deutschland nicht polizeilich gemeldet. Als Wohnsitz wird von den Klägern „K, …“ in den USA angegeben. Den Klägern besitzen dort eine Eigentumswohnung in einer Altenwohnanlage. Der Kläger hat die Wohnung im Jahre 1989 von seinem Vater geerbt. Die Kläger nutzen diese Wohnung bei Aufenthalten in den USA.
10 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Einkommensteuer für die vorher steuerlich nicht erfassten Kläger mit Bescheiden vom 1. Juni 1999 für die Streitjahre 1991 bis 1994 und mit Bescheiden vom 11. Juni 1999 für die Streitjahre 1995  bis 1997 fest. Diese Bescheide ergingen im Anschluss an eine Durchsuchung der inländischen Geschäftsräume der N Bank …, bei der eine Fülle von Kontrollmaterial sichergestellt wurde, sowie anschließende Ermittlungen der Steuerfahndung und eine Durchsuchung der Wohnräume der Kläger am 29. Juli 1998. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht der Steuerfahndung vom 25. Februar 1999 Bezug genommen (s. Betriebsprüfungsakten). Das FA behandelte die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (wegen des sog. Kassenstaatsprinzips) im Inland als steuerfrei und berücksichtigte die Einkünfte lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt). In Bezug auf die angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen rechnete das FA die ausländische Steuer an. Die gegen die Einkommensteuerbescheide erhobenen Einsprüche blieben ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 28. März 2005 wird Bezug genommen.
11 
Mit der dagegen erhobenen Klage vertreten die Kläger weiterhin die Auffassung, dass sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Sie sind der Ansicht, das Kriterium des Rückkehrwillens sei auf den Kläger nicht anwendbar, da er der Organ- und Personalhoheit der USA unterliege und als Beamter gar keinen selbständigen Rückkehrwillen bilden könne. Unbeschadet dessen hätten die Kläger aber von Anfang an den Willen gehabt,  in die USA zurückzukehren und diesen Rückkehrwillen zu keiner Zeit aufgegeben. Die Kläger hätten den Rückkehrwillen auch ihren Töchtern vorgelebt. Es sei ferner ein passender Alterssitz in den USA vorhanden. Die schulische Ausbildung der Töchter sei vom amerikanischen Schulsystem geprägt gewesen und die Familie habe den Jahresurlaub in den letzten 30 Jahren im Regelfall in den USA verbracht. Sämtliche Steuererklärungen, die die Kläger im Laufe ihres Lebens hätten abgeben müssen, seien in den USA abgegeben worden, und zwar sowohl für die Bundessteuer als auch für die Steuer des Staates New York. Das Vermögen der Kläger sei mit Ausnahme des Wohnhauses in P ausschließlich in den USA festgelegt. Ein Großteil des festgelegten Geldes sei bereits von den Eltern des Klägers in einem Trust angelegt worden, aus dem der Kläger nur die Zinsen beziehen könne.
12 
Die Kläger sind der Auffassung, dass sie sich in der Bundesrepublik Deutschland nur in der Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges bzw. als Angehöriger eines solchen Mitglieds aufhalten. Die Kläger nehmen ergänzend Bezug auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren, insbesondere den Schriftsatz vom 22. Juni 1999 an das FA sowie auf das Gutachten von Prof. Dr. A vom 30. September 2005 (FG-Akten Bd. I Bl. 66) und das im Klageverfahren vorgelegte völkerrechtliche Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. C (FG-Akten, Anlagenhefter).
13 
Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 vom 1. Juni 1991 und vom 11. Juni 1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. März 2005 aufzuheben, hilfsweise Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG, hilfsweise Zulassung der Revision,
14 
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
15 
Das Finanzamt bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und hält daran fest, dass die Kläger unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Kläger hätten in den Streitjahren einen Wohnsitz in P im eigenen Einfamilienhaus gehabt. Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut (NATOTrStat), wonach die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied der Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes gelten, sei im Streitfall nicht erfüllt. Denn diese Fiktion greife dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhalte. Solche Gründe lägen im Streitfall vor. Der Kläger habe sich im Streitjahr 1991 bereits 38 Jahre und im Streitjahr 1997 sogar schon 44 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Eine Rückkehr sei bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Gegen das Vorhandensein des maßgeblichen Rückkehrwillens spreche letztlich, dass die Kläger ihr gesamtes gemeinsames Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behördenakten (Einkommensteuerakten, Rechtsbehelfsakten, Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist unbegründet.
18 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
19 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnen.
20 
a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
21 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973).
22 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren ein maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren.
23 
aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin, die inzwischen 79 Jahre bzw. 82 Jahre alt sind, haben ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im … stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren wollen; er wollte dort promovieren und danach eine Laufbahn als … einschlagen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Senats mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als … erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als … in der Armee tätig.
24 
bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Senats im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
25 
cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwillen ist vom Kläger nach Würdigung des Senats auch in der Folgezeit nicht gefasst worden. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Kläger über all die Jahre und über das Erreichen des regulären Pensionsalters hinaus tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht. Diese Lebensumstände haben sich auch bis heute nicht geändert. Die Kläger leben inzwischen seit über 50 Jahren gemeinsam in Deutschland. Der Kläger hat sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden. Die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach der Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Diese Umstände sprechen dafür, dass es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass der Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand in Deutschland bleibt. Jedenfalls kann sich der Senat in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
26 
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein fester Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
27 
Der Umstand, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar auch darauf hinweisen, dass er dort seinen Ruhestand verbringen will. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, damit er bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung hat.
28 
Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die … Stelle des … in X/USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Ferner kann der Umstand, dass die Bewerbung erst nach den Streitjahren erfolgte, indiziell durchaus für das Vorliegen des Rückkehrwillens bereits in früheren Jahren sprechen. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen L nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit ernsthaft in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren schon deutlich überschritten hatte. Er musste daher im Grunde damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
29 
c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugute kommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
30 
2. Das Verfahren war nicht gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen.
31 
a) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des GG handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG besteht die in Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelte Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (BVerfG-Urteil vom 20. März 1952 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90 BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692).
32 
b) Nach diesen Grundsätzen war eine Vorlage an das BVerfG nicht geboten. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 10 NA-TOTrStat insoweit verfassungswidrig ist, als ein Mitglied des zivilen Gefolges einer fremden NATO-Truppe im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wenn es sich nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges im Inland aufhält. Es entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Mitglied einer fremden NATO-Truppe sich in anderer Eigenschaft im Inland aufhalten und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Es entspricht ferner der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das NATOTrStat von den jeweils dazu berufenen Behörden bzw. Gerichten eigenverantwortlich aus sich heraus auszulegen ist (s. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 735; Beschluss des BVerfG vom 18. August 1996 2 BvR 456/95, StEd 1996, 622).
33 
Es ist nicht erkennbar, dass die Behandlung des Klägers als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gegen Regeln des Völkerrechts verstoßen könnte. Der Kläger unterliegt als US-Beamter und Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte zwar zweifellos der Personal- und Organisationshoheit der USA bzw. der US-Streitkräfte. Dieser Umstand steht der Einkommensteuerpflicht eines US- Bediensteten jedoch nicht entgegen, wenn er -wie im Streitfall der Kläger- im Inland einen Wohnsitz hat und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung  gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat (sog. Nichtwohnsitzfiktion) nicht erfüllt sind. Der auf das Gutachten von Prof. Dr. C gestützte Einwand, es sei dem Kläger als US-Beamten nicht möglich, einen eigenen Rückkehrwillen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu bilden, vermag nicht zu überzeugen. Denn es kommt bei diesem Kriterium darauf an, ob in dem maßgeblichen (Besteuerungs-) Zeitraum der feste Entschluss gefasst wurde, nach Beendigung des Dienstes in den Ausgangsstaat oder Heimatstaat zurückzukehren. Nach Beendigung des Dienstes kann jedoch der Bedienstete regelmäßig selbst entscheiden, wo er den Ruhestand verbringen möchte. Dies bedeutet indes, dass auch ein der Personalhoheit seines Dienstherrn unterliegender US-Beamter während des aktiven Dienstes den festen Willen fassen kann, ob er nach dem Eintritt in den Ruhestand in den Heimat- oder Ausgangsstaat zurückkehren möchte.
34 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
35 
4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsgrundsätze, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist unbegründet.
18 
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1997 sind rechtmäßig. Die Kläger waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
19 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und nutzen wird (§ 8 der Abgabenordnung -AO -). Danach hatten die Kläger ihren Wohnsitz in den Streitjahren in P, wo sie seit 1967 ein von ihnen errichtetes und auch in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnen.
20 
a) Allerdings gelten gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 -NATOTrStat- (BGBl II 1961, 1190) die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nur in dieser Eigenschaft im Inland aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift diese Fiktion (sog. Nichtwohnsitzfiktion) dann nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein (s. BFH in BFHE 211,500, BStBl II 2006, 374; vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 I B 19/96, BFH/NV 1997, 468; vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735, m.w.N.). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Ehe zwangsläufig einer Privilegierung nach Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat entgegensteht. Es handelt sich vielmehr nur um ein Indiz, das in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließt.
21 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufhält, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dass sie dies nach Ablauf ihrer Dienstzeit tatsächlich tut, schließt nicht aus, dass sie zunächst einen weiteren Verbleib im Inland in Betracht gezogen hat; denn die Rückkehr kann auf einem nachträglich gefassten Entschluss beruhen. In einem solchen Fall ist indessen der Inlandsaufenthalt nicht ausschließlich durch das Dienstverhältnis veranlasst. Maßgeblich sind die Lebensumstände aus der Sicht des jeweiligen Besteuerungszeitraums, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch als Indiz herangezogen werden kann. Die Beweislast trifft in diesem Punkt den Steuerpflichtigen (BFH-Urteil I R 47/04; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973).
22 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat der Überzeugung, dass sich der Kläger in den Streitjahren nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte im Inland aufgehalten hat, sondern auch aus anderen Gründen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger ursprünglich mit Rücksicht auf seine aus Deutschland stammende Ehefrau in Deutschland geblieben ist und dass die Rücksichtnahme auf seine Ehefrau auch in der Folgezeit und auch in den Streitjahren ein maßgebender Grund dafür war, dass er sich im Inland aufgehalten hat. Der Senat hat nicht feststellen können, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder in die USA zurückzukehren.
23 
aa) Diese Würdigung beruht auf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Lebensumstände. Der Kläger und die Klägerin, die inzwischen 79 Jahre bzw. 82 Jahre alt sind, haben ihr gesamtes gemeinsames Leben seit ihrer Heirat im April 1955 im Inland verbracht. Der Kläger war im Oktober 1953 als Soldat nach Deutschland gekommen und wurde im … stationiert. Er lernte hier seine (spätere) Ehefrau -die Klägerin- kennen. Die Klägerin war deutsche Staatsangehörige und als Sekretärin bei den US-Streitkräften beschäftigt. Der Kläger wurde Mitte Februar 1955 aus der Armee entlassen und heiratete Anfang April 1955 die Klägerin. Kurz danach -am 11. April 1955- trat der Kläger als einfacher Angestellter („clerk“) in den Dienst der Armee. Der Kläger änderte insoweit seine ursprüngliche Lebensplanung. Er hatte nach dem Militärdienst eigentlich in die USA zurückkehren wollen; er wollte dort promovieren und danach eine Laufbahn als … einschlagen (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009). Diese Absicht gab er jedoch auf und blieb nach Würdigung des Senats mit Rücksicht auf seine in Deutschland geborene und hier berufstätige Ehefrau in Deutschland. Der Kläger nahm insoweit (sogar) in Kauf, dass er zunächst keine Stellung in seinem eigentlichen Beruf als … erhalten konnte, sondern eine Tätigkeit als einfacher Büroangestellter übernehmen musste. Erst nach einem Jahr war er dann zunächst als vorläufiger Laufbahnbeamter und endgültig ab April 1958 („conversion to career appointment“) in seinem eigentlichen Beruf als … in der Armee tätig.
24 
bb) Gegen das Bestehen eines festen Rückkehrwillens spricht der Umstand, dass die Kläger in den Jahren 1966/1967 ein Einfamilienhaus auf einem zuvor erworbenen Grundstück errichtet haben. Der Erwerb eines Bauplatzes und der Bau eines Hauses mit allen damit zusammenhängenden Aufregungen und Belastungen wird im allgemeinen nur dann auf sich genommen, wenn der Bauherr davon ausgeht, längere Zeit oder jedenfalls eine gewisse Zeit in dem neuen Haus zu wohnen. Zwar darf dieser Gesichtspunkt entsprechend den Einwänden der Kläger im Streitfall auch nicht überbewertet werden. Gleichwohl stellt der Erwerb einer Immobilie aber einen tatsächlichen Anhaltspunkt dar, der in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden kann und nach Auffassung des Senats im Streitfall mit dafür spricht, dass die Kläger -jedenfalls Mitte der 1960er Jahren- nicht fest entschlossen waren, in die USA zurückzukehren, sondern sich auf einen längeren Aufenthalt im Inland einrichteten.
25 
cc) Der in den 1950er und 1960er Jahren nicht vorliegende feste Rückkehrwillen ist vom Kläger nach Würdigung des Senats auch in der Folgezeit nicht gefasst worden. Dafür spricht jedenfalls der Umstand, dass der Kläger über all die Jahre und über das Erreichen des regulären Pensionsalters hinaus tatsächlich in Deutschland geblieben ist. Er hat sein gesamtes gemeinsames Leben mit der Klägerin zusammenhängend in Deutschland verbracht. Diese Lebensumstände haben sich auch bis heute nicht geändert. Die Kläger leben inzwischen seit über 50 Jahren gemeinsam in Deutschland. Der Kläger hat sein berufliches und privates Umfeld in Z im Kreis der Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte gefunden. Die alten Freunde und Bekannte des Klägers in den USA sind nach der Erklärung des Klägers inzwischen fast alle verstorben. Diese Umstände sprechen dafür, dass es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass der Kläger auch nach dem Eintritt in den Ruhestand in Deutschland bleibt. Jedenfalls kann sich der Senat in Anbetracht des Lebenslaufes des Klägers und der tatsächlichen Lebensumstände nicht davon überzeugen, dass der Kläger in den Streitjahren fest entschlossen war, nach dem Eintritt in den Ruhestand in die USA zurückzukehren.
26 
dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Rücksicht auf den umfassenden Vortrag des Prozessbevollmächtigten und die vielfältigen Unterlagen und Erklärungen, die die Klägerseite vorgelegt hat. Die Töchter des Klägers und weitere Personen haben zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Kläger erklärt habe, nach Beendigung seines Dienstes in die USA zurückzukehren. Es mag ferner sein, dass der Kläger tatsächlich gesprächsweise solche Erklärungen abgegeben hat. Ein fester Rückkehrwille könnte daraus jedoch nach Würdigung des Senats nicht abgeleitet werden. Denn derartige Willensbekundungen stehen nicht in Einklang mit den tatsächlichen Lebensumständen und dem Lebenslauf der Kläger.
27 
Der Umstand, dass die Kläger eine Wohnung in einer Altenwohnanlage in den USA besitzen, ist ebenfalls kein zwingendes Indiz für das Bestehen eines Rückkehrwillens. Denn der Kläger hat die betreffende Wohnung von seinem Vater geerbt und damit nicht etwa eigens für den Ruhestand als Alterssitz angeschafft. Soweit der Kläger die Wohnung -trotz der damit verbundenen laufenden Kosten- weiterhin behalten hat, könnte dies zwar auch darauf hinweisen, dass er dort seinen Ruhestand verbringen will. Der Kläger kann die Wohnung aber auch deshalb behalten haben, damit er bei gelegentlichen (Ferien-) Aufenthalten in den USA eine passende Unterkunft zur Verfügung hat.
28 
Die Tatsache, dass sich der Kläger im Januar 1999 für die … Stelle des … in X/USA erfolglos beworben und in der Folge ein rechtsförmliches Verfahren wegen Diskriminierung („age discrimination“) angestrengt hat, führt im Rahmen der Gesamtwürdigung ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Eine Bewerbung für eine Position im Entsendestaat kann zwar ein Indiz für den maßgeblichen Rückkehrwillen sein. Ferner kann der Umstand, dass die Bewerbung erst nach den Streitjahren erfolgte, indiziell durchaus für das Vorliegen des Rückkehrwillens bereits in früheren Jahren sprechen. Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Steuerfahndung und der Durchsuchung seines Wohnhauses am 29. Juli 1998 bewusst war, dass die Finanzbehörden von seiner unbeschränkten Steuerpflicht ausgehen. Ferner wurde der Kläger nach der Aussage des Zeugen L nach der Durchsuchung seines Hauses von der US-Rechtsberatungsstelle rechtlich beraten. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bewerbung Anfang 1999 und der Durchsuchung der Wohnräume im Sommer 1998 kommt insoweit ernsthaft in Betracht, dass die Bewerbung (auch) dem Zweck diente, gegenüber den Finanzbehörden den Rückkehrwillen in die USA zu dokumentieren. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung könnte im Übrigen auch sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits 68 Jahre alt war und damit das -nach der Erklärung des Klägers in den USA geltende- reguläre Pensionseintrittsalter von 65 Jahren schon deutlich überschritten hatte. Er musste daher im Grunde damit rechnen, dass er bei der Ausschreibung nicht zum Zuge kommen würde.
29 
c) Da dem Kläger danach die Nichtwohnsitzfiktion gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat nicht zugute kommt, verbleibt es bei der aus § 1 EStG i. V. m. § 8 AO folgenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Entsprechend ist auch die Klägerin als Angehörige eines Mitglieds des zivilen Gefolges nicht privilegiert und ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind im Übrigen auch der Höhe nach rechtmäßig. Einwände gegen die Höhe der angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die Berechnung des Steuersatzes sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
30 
2. Das Verfahren war nicht gemäß Art. 100 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen.
31 
a) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des GG handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG besteht die in Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) geregelte Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (BVerfG-Urteil vom 20. März 1952 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90 BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692).
32 
b) Nach diesen Grundsätzen war eine Vorlage an das BVerfG nicht geboten. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 10 NA-TOTrStat insoweit verfassungswidrig ist, als ein Mitglied des zivilen Gefolges einer fremden NATO-Truppe im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wenn es sich nicht nur in seiner Eigenschaft als Mitglied des zivilen Gefolges im Inland aufhält. Es entspricht vielmehr der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Mitglied einer fremden NATO-Truppe sich in anderer Eigenschaft im Inland aufhalten und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig sein kann. Es entspricht ferner der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das NATOTrStat von den jeweils dazu berufenen Behörden bzw. Gerichten eigenverantwortlich aus sich heraus auszulegen ist (s. BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 735; Beschluss des BVerfG vom 18. August 1996 2 BvR 456/95, StEd 1996, 622).
33 
Es ist nicht erkennbar, dass die Behandlung des Klägers als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gegen Regeln des Völkerrechts verstoßen könnte. Der Kläger unterliegt als US-Beamter und Mitglied des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte zwar zweifellos der Personal- und Organisationshoheit der USA bzw. der US-Streitkräfte. Dieser Umstand steht der Einkommensteuerpflicht eines US- Bediensteten jedoch nicht entgegen, wenn er -wie im Streitfall der Kläger- im Inland einen Wohnsitz hat und die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung  gemäß Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat (sog. Nichtwohnsitzfiktion) nicht erfüllt sind. Der auf das Gutachten von Prof. Dr. C gestützte Einwand, es sei dem Kläger als US-Beamten nicht möglich, einen eigenen Rückkehrwillen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu bilden, vermag nicht zu überzeugen. Denn es kommt bei diesem Kriterium darauf an, ob in dem maßgeblichen (Besteuerungs-) Zeitraum der feste Entschluss gefasst wurde, nach Beendigung des Dienstes in den Ausgangsstaat oder Heimatstaat zurückzukehren. Nach Beendigung des Dienstes kann jedoch der Bedienstete regelmäßig selbst entscheiden, wo er den Ruhestand verbringen möchte. Dies bedeutet indes, dass auch ein der Personalhoheit seines Dienstherrn unterliegender US-Beamter während des aktiven Dienstes den festen Willen fassen kann, ob er nach dem Eintritt in den Ruhestand in den Heimat- oder Ausgangsstaat zurückkehren möchte.
34 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
35 
4. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsgrundsätze, auf denen diese Entscheidung beruht, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Jahren 1991 bis 1997 unbeschränkt steuerpflichtig waren.

2

Der Kläger, amerikanischer Staatsangehöriger, leistete nach abgeschlossenem Hochschulstudium in den 1950er Jahren den Wehrdienst bei den amerikanischen Streitkräften u.a. in der Bundesrepublik Deutschland. Dort lernte er auch seine zukünftige Ehefrau, die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige kennen. Nach seiner Entlassung aus der US-Armee 1955 blieb der Kläger in Deutschland und heiratete die Klägerin; diese nahm die amerikanische Staatsbürgerschaft an. Der Kläger erhielt zunächst eine Anstellung bei der US-Armee in Deutschland; später wurde er von der US-Armee als Laufbahnbeamter übernommen und machte in Deutschland Karriere als …historiker. Die Töchter der Kläger haben amerikanische Schulen und Colleges besucht und jeweils amerikanische Staatsbürger geheiratet. Die Familien der Töchter leben in den USA. Seit 1967 lebten die Kläger in Deutschland in einem eigenen Einfamilienhaus. Sie waren jedoch nicht in Deutschland gemeldet. In den USA besitzen sie eine Wohnung in einer Altenwohnanlage. Diese Wohnung hat der Kläger 1989 von seinem Vater geerbt. Die Kläger nutzten die Wohnung zu Aufenthalten in den USA. Die Kläger erzielten Einkünfte aus in den USA angelegtem Kapitalvermögen. Ihre Einkommensteuererklärungen gaben sie in den USA ab. Dort zahlten sie auch ihre Steuern vom Einkommen.

3

Nach einer Durchsuchung der Wohnräume der Kläger ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), davon aus, dass die Kläger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig seien und setzte wegen der von den Klägern erzielten Kapitaleinkünfte Einkommensteuer fest. Die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden bei der Berechnung des Steuersatzes erhöhend berücksichtigt, blieben jedoch steuerfrei. Im Ausland gezahlte Steuern wurden angerechnet.

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Senat habe nicht feststellen können, dass die Kläger in den Streitjahren entschlossen gewesen seien, nach Beendigung der Berufstätigkeit des Klägers in die USA zurückzukehren. Die inländische unbeschränkte Steuerpflicht könne deshalb nicht verneint werden. Gegen das Urteil, mit dem das FG die Klage abgewiesen hat, wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

5

Die Kläger haben nach eigenen Angaben zum … 2010 Deutschland verlassen und sind in die USA zurückgekehrt, nachdem der 1930 geborene Kläger nun auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden ist.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

7

1. Unstreitig hatten die Kläger ihren Wohnsitz im Inland (§ 8 der Abgabenordnung). Sie waren deshalb auch grundsätzlich im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Dagegen berufen sich die Kläger auf Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 --NATOTrStat-- (BGBl II 1961, 1190). Nach dieser Vorschrift wird das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Zeitabschnitte fingiert, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates "nur in dieser Eigenschaft" im Aufnahmestaat aufhält. Dasselbe gilt nach Art. 68 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATOTrStat vom 3. August 1959 (BGBl II 1961, 1218) für Angehörige der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges.

8

2. Der Kläger war unstreitig Mitglied des zivilen Gefolges der amerikanischen Armee; die Klägerin Angehörige eines Mitglieds eines zivilen Gefolges. Streitig war allein, ob sich der Kläger "nur in dieser Eigenschaft" in Deutschland aufgehalten hat. Die bei der Auslegung und Anwendung dieses Merkmals des Abkommenstextes zu beachtenden rechtlichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt.

9

a) Entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung greift die Fiktion nicht ein, wenn sich eine Person auch aus anderen Gründen im Inland aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374). Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht kann deshalb nur bejaht werden, wenn anhand von Indizien festgestellt werden kann, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 17/05, juris; BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2008 VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

10

b) Die Frage, ob der Aufenthalt ausschließlich auf dem Umstand der Mitgliedschaft bei einer NATO-Truppe oder einem zivilen Gefolge beruht, ist im Wesentlichen eine Frage tatsächlicher Art, die von der zuständigen Finanzbehörde bzw. dem FG als Tatsacheninstanz zu beantworten ist (BFH-Urteile vom 24. Februar 1988 I R 69/84, BFHE 153, 30, BStBl II 1989, 290; vom 24. Februar 1988 I R 70/84, juris; BFH-Beschluss vom 18. Oktober 1994 I B 27/94, BFH/NV 1995, 735). Maßgeblich sind die Lebensumstände des jeweiligen Besteuerungszeitraumes, nicht das spätere Verhalten des Betreffenden, das jedoch indiziell herangezogen werden darf. Die Beweislast hierfür trifft den Steuerpflichtigen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 973).

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c) Nach diesen Maßstäben hat das FG im Streitfall den Rückkehrwillen der Kläger verneint. Diese Würdigung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass die Kläger mittlerweile in die USA zurückgekehrt sind. Auch soweit die Kläger die Würdigung des FG für unzutreffend halten, werfen sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn das Rechtsmittel der Revision dient nicht der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des FG-Urteils im Einzelfall. An die tatsächliche Würdigung des FG wäre der BFH auch im Rahmen einer Revision grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

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3. Soweit die Kläger --gestützt auf ein Rechtsgutachten-- sinngemäß geltend machen, bei der Auslegung von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat dürfe nicht auf den Rückkehrwillen abgestellt werden, weil der Kläger als loyaler Beamter während seiner aktiven Dienstzeit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht seines Dienstherrn unterfalle und einen davon abweichenden Willen gar nicht bilden könne, erfordert dieser Einwand keine Revision der bisherigen Rechtsprechung. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, ist der Einwand schon deshalb unerheblich, weil die Rechtsprechung auf die Zeit nach der Beendigung des aktiven Dienstes abstellt. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, dass amerikanische Beamte für die Zeit nach der Beendigung ihres aktiven Dienstverhältnisses den Willen, in die USA zurückzukehren, nicht bilden dürfen. Auch der völkerrechtliche Grundsatz der Organhoheit gebietet es nicht, bei der Auslegung von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat von der Feststellung des Rückkehrwillens abzusehen. Die von den Klägern vorgeschlagene sehr enge Auslegung würde darauf hinauslaufen, dass Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat hinsichtlich der einschränkenden Voraussetzung, dass sich die Person "nur in dieser Eigenschaft" im Inland aufhalten muss, keinen eigenständigen Anwendungsbereich hätte. Dem kann nicht gefolgt werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.