Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2011 - 2 K 1262/07

bei uns veröffentlicht am19.01.2011

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 3. Juni 2005 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr 1.500 Euro, haben die Kläger i.H. des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger zuvor nicht in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben.

Tatbestand

 
Streitig ist der Erwerb eines zuvor geleasten Pkw nach Ablauf der Mietzeit sowie dessen anschließende Entnahme aus dem Betriebsvermögen.
Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1987 in X den Handel mit Holzverarbeitungsmaschinen und ermittelt die Einkünfte aus dieser gewerblichen Tätigkeit nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Überschussrechnung. Einziger Arbeitnehmer der Klägerin ist der Kläger.
Die Kläger wurden vom beklagten Finanzamt (FA) nach ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch Bescheid vom 21. März 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Anschluss an eine Außenprüfung bei der Klägerin im Jahr 2004 wurde der Bescheid am 25. Mai 2004 wegen hier nicht streitiger Feststellungen gem. § 164 Abs. 2 AO geändert, die Einkommensteuer auf 10.587,83 Euro festgesetzt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
In einer Kontrollmitteilung für den Veranlagungszeitraum 2000 teilte das FA für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Y dem beklagten FA am 23. Februar 2005 mit, dass die Klägerin am 17. Juli 1997 mit der Z Leasing GmbH einen Leasing-Teilamortisationsvertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten über einen Pkw abgeschlossen habe. Die Nettoanschaffungskosten des Fahrzeugs hätten 79.980 DM, dessen Teilamortisationsrestwert habe 11.097 DM betragen. Nach Ablauf des Leasingvertrags sei das Fahrzeug lt. Rechnung des Leasinggebers am 31. Juli 2000 zum Preis von netto 14.742,13 DM an den Kläger veräußert worden. Der Verkehrswert liege erheblich höher und dürfte bei einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten etwa 50 v.H. des Listenpreises betragen haben, zumal das Fahrzeug über erhebliche Zusatzausstattung verfügt habe. Beim Leasingnehmer ergebe sich eine steuerpflichtige Privatentnahme, da dieser durch Benennung eines nahen Angehörigen als Erwerber zum Vorzugspreis auf eine nach dem Leasingvertrag in aller Regel mögliche und als Betriebseinnahme steuerpflichtige Beteiligung am Mehrerlös verzichtet habe.
Zur Auswertung der Kontrollmitteilung fand bei der Klägerin im März 2005 eine abgekürzte Außenprüfung statt, bei der folgende Feststellungen getroffen wurden: Am 3. Juli 2000 sei der Klägerin von der Z Leasing GmbH angeboten worden, den Leasinggegenstand für 14.742,31 DM netto zu erwerben. Mit Rechnung vom 19. Juli 2000 sei dann das Fahrzeug an die Klägerin für 14.742,31 DM zuzügl. 2.358,77 DM Umsatzsteuer verkauft worden. Am 27. Juli 2000 sei in einem Telefonat mit der Z Leasing GmbH darum gebeten worden, die Anschrift der Rechnung auf den Kläger umzuändern. Nach Rücksendung der Rechnung an die Z Leasing GmbH sei eine weitere Rechnung auf den Namen des Klägers mit Rechnungsdatum 31. Juli 2000 ausgestellt worden. Danach sei der Leasinggegenstand mit dem Kauf in das Betriebsvermögen (der Klägerin) übergegangen. Die Privatentnahme des Kraftfahrzeugs sei mit dem Teilwert anzusetzen. Dieser sei bisher nicht berücksichtigt worden. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2000 erhöhten sich somit gem. nachstehender Berechnung um 20.898 DM.
Verlust vor Ap           
        
- 14.763,00 DM
Privatentnahme ...
                 
                          
Verkehrswert Juli 2000 - Netto -
32.758,00
        
16% Umsatzsteuer
  5.241,28
   37.999,28 DM
                          
abzüglich Buchwert Kfz
        
- 14.742,31 DM
                          
bezahlte Vorsteuer
        
-  2.358,77 DM
                          
Gewinn nach Ap           
        
   6.135,20 DM
Die Klägerin wandte sich gegen die Prüfungsfeststellungen und legte ein Schreiben der Z Leasing GmbH vom 2. Mai 2005 vor, in welchem die Abwicklung des Leasingvertrages nach Vertragsende wie folgt bestätigt wurde:
Gem. unserer Akte wurde am 19. Juli 2000 irrtümlich eine Rechnung auf Fa. B Maschinen ausgestellt. Diese wurde jedoch umgehend von Ihnen moniert, da die Übernahme des Fahrzeugs nach Vertragsende auf Grund des Karosserieschadens und der hohen Kilometerleistung nicht gewünscht war. Wir erhielten die Originalrechnung eingehend am 31. Juli 2000 von Ihnen zurück. Das Fahrzeug blieb somit unverändert im Eigentum der Z Leasing GmbH. Die weiteren Gespräche wurden mit Herrn U, Geschäftsstelle Q, geführt. Herr A setzte unseren Mitarbeiter telefonisch in Kenntnis, dass nicht die Firma B, sondern er privat, A, das verunfallte Fahrzeug kaufen wolle. Das Fahrzeug wurde gem. unserer Rechnung Nr. ............ vom 31. Juli 2000 an Herrn A veräußert. Der Kaufpreis wurde von Herrn A per Verrechnungsscheck Anfang August bezahlt und das Eigentum ist mit Gutschrift uneingeschränkt auf ihn übergegangen. Den Fahrzeugbrief haben wir Herrn A am 18. August 2000 per Einschreiben übersandt.
Am 3. Juni 2005 änderte das FA den Einkommensteuerbescheid nach den Prüfungsfeststellungen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte die Einkommensteuer auf 14.102,45 Euro fest.
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Am 8. Juni 2005 legten die Kläger gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein und beriefen sich zu dessen Begründung zunächst auf das Schreiben der Z Leasing GmbH vom 2. Mai 2005.
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Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts forderte das FA die Kläger zur Vorlage des vollständigen Leasingvertrages auf und gab diesen Gelegenheit, sich zu dem vom FA ermittelten Verkehrswert des Pkw i.H.v. 38.000 DM zu äußern. Hierauf legten die Kläger eine Ablichtung des Leasingvertrages vom 17. Juli 1997 vor und erklärten, ob der Angebotspreis des unfallbeschädigten Pkw mit extrem hoher Kilometerleistung erheblich unter dem Verkehrswert des Fahrzeugs gelegen habe, könnten sie nicht beurteilen. Dies dürfte heute schwer festzustellen sein. Diese Frage sei jedoch unerheblich, da die Leasinggesellschaft das Fahrzeug zu diesem Preis auch an jeden Dritten veräußert hätte. Da die Klägerin das Fahrzeug nicht erworben habe, sei dieses nicht in ihr Betriebsvermögen übergegangen und habe deshalb auch nicht zum Teilwert entnommen werden können. Der Pkw sei von der Leasinggesellschaft vielmehr direkt an den Kläger verkauft, von diesem von seinem Privatkonto bezahlt und seitdem in dessen Privatvermögen genutzt worden. Eine steuerfreie Realisierung stiller Reserven habe nicht stattgefunden. Den von der Leasinggesellschaft in Aussicht gestellten Bonus für den Fall einer neuen Fahrzeugfinanzierung habe die Klägerin nicht in Anspruch genommen.
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Durch Entscheidung vom 25. Juli 2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Entgegen der Ansicht der Kläger sei das Fahrzeug ........... nach Ablauf der Leasingzeit in das Betriebsvermögen der Klägerin übergegangen. Nach dem Leasingvertrag habe der Teilamortisationsrestwert des Fahrzeugs 15 v.H. des Kaufpreises, somit 11.097 DM betragen. Bei Abschluss eines Neuvertrages sei von der Leasingfirma ein Bonus von 3.645,31 DM in Aussicht gestellt worden. Ein Neuvertrag sei jedoch nicht abgeschlossen worden. In § 12 des Leasingvertrages sei vereinbart worden, dass der Leasingnehmer auf Verlangen des Leasinggebers das Leasingobjekt in seinem jeweiligen Zustand zum vereinbarten Teilamortisationsrestwert zuzügl. Umsatzsteuer zu kaufen habe. Der Kaufvertrag wäre danach mit Zugang der Andienungserklärung zustande gekommen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 sei der Klägerin der Kauf des Leasinggegenstandes zum Preis von 14.742,31 DM angeboten worden. Dieser Kaufpreis sei genau um den Bonus höher als der vertraglich vereinbarte Teilamortisationsrestwert von 11.097 DM gewesen, was nicht vertragskonform gewesen sei. Am 19. Juli 2000 habe die Klägerin eine an sie adressierte Rechnung über den Kauf des Fahrzeugs zu dem zuvor angebotenen Preis von netto 14.742,31 DM zuzügl. Umsatzsteuer erhalten. Sonach müsse die Klägerin sich zwischen dem Angebot und der Rechnungserteilung gegenüber der Z Leasing GmbH dahingehend erklärt haben, dass sie das Fahrzeug erwerben wolle. Ein Kaufvertrag sei zweifelsohne zustande gekommen. Hierdurch sei das Fahrzeug rechtlich in den Betrieb der Klägerin gelangt. Auf Grund vorliegender Notizzettel der Leasinggesellschaft sei durch die Klägerin eine Änderung der Anschrift auf den Kläger beantragt und diese Änderung mit Rechnung vom 31. Juli 2000 vollzogen worden. Es habe lediglich die Anschrift geändert werden sollen. Vertragspartner der Leasinggesellschaft sei die Klägerin geblieben. Nur sie sei vertraglich verpflichtet gewesen, das Fahrzeug zu erwerben. Wenn dies nun nicht mehr der Fall gewesen sein sollte, so habe sie zumindest das Recht, welches ihr im Betrieb zugewachsen sei, an den Kläger weitergegeben. Darin sei in jedem Fall ein betrieblicher Vorgang zu sehen. Eine Verlagerung von Anfang an in den privaten Bereich des Klägers sei nicht möglich. Es könne nicht zutreffend sein, dass zunächst die Leasingraten als Betriebsausgaben abgesetzt worden seien und dann bei Erwerb des Fahrzeugs kein betrieblicher, sondern ein nicht steuerbarer privater Vorgang vorliegen solle. Vertragskonform sei auch nicht hinsichtlich der weiteren in § 12 des Leasingvertrags getroffenen Regelung verfahren worden, wonach ein Mehrerlös über dem Teilamortisationsrestwert nach Abzug einer Leasingrate von hier 2.000 DM an die Klägerin auszuzahlen gewesen wäre. Es sei deshalb anzunehmen, dass auch bezüglich der Neuerteilung der Rechnung mit der Leasinggesellschaft eine ähnlich großzügige Vereinbarung getroffen worden sei. Das Fahrzeug sei auch nach der Übernahme durch den Kläger unverändert weitergenutzt worden. So seien ab August 2000 und in den Folgejahren jeweils Kilometerpauschalen durch die Firma an den Kläger in nicht unerheblicher Höhe erstattet worden. Die Tatsache, dass eine mehrjährige Nutzung mit hohen Fahrleistungen noch möglich gewesen sei, stütze die vom FA vorgenommene Berechnung des Teilwerts des Fahrzeugs. Es sei nach alledem davon auszugehen, dass nach Betriebsausgabenabzug der Leasingraten, welche in etwa der Höhe des Neupreises des Fahrzeugs entsprochen hätten, die Versteuerung des über dem von Anfang an zu niedrig bemessenen Restwerts liegenden höheren Teilwerts hätte vermieden werden sollen. Eine Weiternutzung des Fahrzeugs für den Betrieb nach Ablauf der Leasingzeit sei, da kein Neuvertrag abgeschlossen worden sei, unumgänglich gewesen.
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Zur Begründung der am 17. August 2007 beim FA angebrachten Klage lassen die Kläger folgendes vortragen: Das FA gehe unzutreffend davon aus, dass mit der Klägerin ein Kaufvertrag zustande gekommen und der Pkw deshalb mit dem Wert von 14.742,31 DM in deren Betriebsvermögen übergegangen und dann - gleichsam eine logische Sekunde später - mit 32.758 DM wieder entnommen worden sei. Die Klägerin habe keinerlei Kontakt mit der Z Leasing GmbH zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts des Kaufangebots vom 3. Juli 2000 und der Rechnung vom 19. Juli 2000 gehabt, denn die Antwortfrist auf das Angebot wäre erst am 31. Juli 2000 abgelaufen. Als sie am 20. oder 21. Juli 2000 von der Leasinggesellschaft die Rechnung vom 19. Juli 2000 über das Fahrzeug erhalten habe, habe sie unverzüglich dem Außendienstmitarbeiter der Leasinggesellschaft U in Q telefonisch mitgeteilt, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann das Fahrzeug erwerben wolle. Er möge eine neue Rechnung an die Anschrift ihres Ehemanns veranlassen. Sie hätten dann auch noch vereinbart, dass die Klägerin die Rechnung an die Zentrale der Leasinggesellschaft nach N zurückschicken solle. Dies habe die Klägerin dann einen oder zwei Tage später auch getan, wobei sie die an sie gerichtete Originalrechnung zurückgeschickt und auf dieser ihren Vornamen in den ihres Ehemanns handschriftlich geändert und auch den betrieblichen Zusatz „Maschinen“ durchgestrichen habe. Zusätzlich habe sie auf einem Notizzettel um entsprechende Änderung der zu korrigierenden Rechnungsadresse - Telefonnotizen der Z Zentrale in N vom 27. Juli 2000 sowie 31. Juli 2000 - gebeten. Die Leasinggesellschaft habe dann am 31. Juli 2000 eine Rechnung über die Fahrzeuglieferung an den Kläger erteilt, der den Kaufpreis von seinem Bankkonto - wie dem FA bereits nachgewiesen - dann auch im August 2000 bezahlt habe. Ab August 2000 bis zum Verkauf des Pkw im Sommer 2007 habe der Kläger die Kosten der mit dem Pkw durchgeführten Dienstfahrten über Kilometergeld der Arbeitgeberin in Rechnung gestellt. Die Klägerin habe das Kaufangebot der Leasinggesellschaft vom 3. Juli 2000 demnach nie angenommen. Die gegenteilige Annahme des FA sei eine reine Vermutung, die aus der Aktenlage nicht hergeleitet oder konstruiert werden könne. Hilfsweise sei in dem Verlangen, die Rechnung auf den Kläger „umzuschreiben“, eine Anfechtung des irrtümlich zustande gekommenen „Vertrages“ zu sehen, so dass ein solcher Kaufvertrag dadurch ebenfalls von Anfang an als nichtig anzusehen wäre (§ 142 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Klägerin sei nicht vertraglich verpflichtet gewesen, das Fahrzeug zum Preis von 14.742,31 DM zu erwerben. Gemäß Leasingvertrag wäre sie es nur bei einem Preis von 11.097 DM gewesen. Zu diesem Preis habe die Leasinggesellschaft das Fahrzeug aber nicht veräußern wollen. Die Schlussfolgerung des FA in der Einspruchsentscheidung sei deshalb unrichtig. Selbst ein mögliches „Recht auf Verlängerung des Leasingvertrages mit geänderten Konditionen“ habe sie nicht wahrgenommen und auch der Kläger nicht. Bei der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Wirtschaftsgüter nur bei einer über 50%igen betrieblichen Nutzung notwendiges Betriebsvermögen. Gewillkürtes Betriebsvermögen gebe es gar nicht. Ob diese Grenze ab August 2000 überschritten worden sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Dies werde vom FA einfach unterstellt. Diese Betrachtung spiele aber keine Rolle, da ein Kaufvertrag zwischen der Leasinggesellschaft und der Klägerin - wie ausführlich dargestellt - nie zustande gekommen sei und die Klägerin deshalb ein fremdes Wirtschaftsgut nicht in ihr Betriebsvermögen habe aufnehmen können.
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In Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen sei noch ein Sachverhalt darzustellen, der sich im April 2000 ereignet habe. Das geleaste Fahrzeug habe im Frühjahr 2000 einen erheblichen Schaden an den hinteren beiden Kotflügeln durch das unkontrollierte sich Lösen einer sogenannten Schneekralle während der Fahrt erlitten. Beide Kotflügel seien ringsum aufgerissen worden. Aus dem Kostenvoranschlag der Firma R in M könne der entstandene Schaden i.H.v. 7.845,36 DM entnommen werden. Als Verursacher des Schadens habe der Kläger diesen auf seine Kosten repariert. Gleichzeitig habe er den Außendienstmitarbeiter U über den Vorfall unterrichtet und diesem schon damals mitgeteilt, dass er persönlich nach Ablauf des Leasingvertrags das Fahrzeug erwerben wolle, nachdem er jetzt schon so viel Geld und Arbeitskraft für die Reparatur aufgewandt habe. Über dieses Gespräch könne Herr U befragt werden.
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Es sei deshalb nicht verständlich, weshalb das FA die Nachvollziehbarkeit des Geschehensablaufs in Abrede stelle. Das FA äußere nur Vermutungen, Spekulationen oder nicht vorstellbare Reaktionen. Es sei auch den Klägern heute nicht mehr erklärbar, weshalb sie in der Zeit zwischen Angebot und Rechnung nicht schneller reagiert hätten. Dies dürfte sich aber damit begründen lassen, dass wegen urlaubsbedingter Abwesenheit der Kläger das Angebot vermutlich zwei bis drei Wochen unbearbeitet im Poststapel gelegen habe. Die Ausführungen des FA ließen darauf schließen, dass das FA es sich nicht vorstellen könne, wie es im Geschäftsleben bei nicht juristisch geschulten Laien zugehe. Selbstverständlich sei es in der dargestellten Situation nicht unüblich und entspreche der Lebenserfahrung, dass ein falsch ausgestellter Vertrag bzw. eine falsch ausgestellte Rechnung durch ein kurzes Telefonat „richtiggestellt“ werde. Im Übrigen komme es auf die genauen Umstände der Geschehensabläufe gar nicht an, denn in dem Verlangen, die Rechnung auf den Kläger „umzuschreiben“ sei - wie ausgeführt - auch eine Anfechtung eines irrtümlich zustande gekommenen Vertrages zu sehen.
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Die vom FA unterstellte „spätere Erkenntnis“, dass eine Umschreibung nur wegen Steuervorteilen vorgenommen worden sei, sei nicht nachzuvollziehen. Offensichtlich habe das FA hier einen typischen Missbrauchsfall bei Leasinggeschäften im Auge, der darin bestehe, dass bei Ablauf eines Leasingvertrages der Ehegatte des Leasingnehmers das Fahrzeug unter dem Verkehrswert erwerbe und kurze Zeit später im Privatvermögen steuerfrei veräußere. Gerade dies sei aber hier nicht geschehen. Bei einem Erwerb durch die Klägerin hätte diese auf jeden Fall den Vorteil des Vorsteuerabzugs und der Abschreibung der Anschaffungskosten gehabt. Diese beiden Vorteile habe der Kläger nicht gehabt. Außerdem entstünden bei einem gebrauchten Fahrzeug dieser Größenklasse im Allgemeinen kilometerbezogene Kosten, die deutlich höher seien als der vom Arbeitnehmer steuerlich verrechnete gesetzliche Kilometersatz. Wo hier ein steuerlicher Vorteil für die gewählte Gestaltung zu erblicken sei, sei nicht erkennbar. Die Ausführungen des FA, der Kläger habe niemals Kontakt mit der Leasingfirma aufgenommen, seien falsch. Als Geschäftsführer der Firma der Klägerin habe er nach außen die Verhandlungen geführt und die Angelegenheit mit dem Außendienstmitarbeiter der Leasinggesellschaft telefonisch besprochen. Richtig sei, dass ein Kontakt mit der Leasingzentrale in N nur über die Klägerin stattgefunden habe. Grundsätzlich sei hier anzumerken, dass bei einer bundesweit tätigen Leasinggesellschaft mit Sitz in N und einem Außendienstmitarbeiter vor Ort der Kunde doch mit dieser Kontaktperson spreche und nicht mit der weit weg befindlichen Vertragsabteilung in N. Alles andere sei lebensfremd.
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Auch die Ausführungen des FA zu Rechnungsnummer und Vertragsnummer  seien unrichtig. Die ursprünglich falsche Rechnung an die Klägerin habe keine Kundennummer, sondern eine Vertragsnummer xxx und eine Rechnungsnummer yyy enthalten. Die an den Kläger ausgestellte Rechnung vom 31. Juni 2000 habe die Kundennummer zzz sowie die Rechnungsnummer............, also eine andere Rechnungsnummer als die Rechnung an die Klägerin enthalten. Die handschriftlich vermerkte Nummer zzz, die sich auf der von der Klägerin zurückgeschickten Originalrechnung befinde, dürfte eine Notiz der Buchhaltungsabteilung der Leasinggesellschaft sein, um bei Ausstellung der Fahrzeugrechnung an den Kläger gleich die neu vergebene Kundennummer zur Hand zu haben. Die Leasingnehmer würden von der Leasinggesellschaft nicht unter der Kundennummer, sondern der Vertragsnummer verwaltet. Vom Leasingnehmer abweichende Fahrzeugkäufer erhielten hingegen Kundennummern. Auch durch diese Zusammenhänge könne erklärt werden, dass der von der Leasinggesellschaft eingeräumte Fehler rechtlich und buchhalterisch durchkorrigiert worden sei und damit auch ein Kaufvertrag direkt mit dem Kläger zustande gekommen sei.
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Das FA führe weiter aus, dass nur die Klägerin das Fahrzeug zu einem gegenüber dem Teilamortisationsrestwert geringfügig erhöhten Preis habe erwerben können. Auch diese Aussage sei unzutreffend. Aus den Vertragsbedingungen sei eine solche Behauptung nicht abzuleiten. Die Klägerin habe lediglich ein Recht auf Verlängerung des Mietvertrages gehabt. Auf Verlangen der Leasinggesellschaft wäre sie verpflichtet gewesen, den Leasinggegenstand zum Teilamortisationsrestwert zu erwerben. Dies habe die Leasinggesellschaft aber nicht verlangt, sondern ein Angebot über einen höheren Betrag, nämlich 14.742, 31 DM zuzügl. Umsatzsteuer, übermittelt. Die Leasinggesellschaft habe auf telefonische Nachfrage erklärt, dass sie zurückgegebene Fahrzeuge in aller Regel zu einem Kaufpreis veräußere, der dem Teilamortisationsrestwert zuzügl. des Bonusbetrages entspreche. Dies sei gängige Praxis. Käufer von Fahrzeugen handelten mit der Leasinggesellschaft keinen Preis für den Gebrauchtwagen aus. Dieser werde von der Leasinggesellschaft vorgegeben. Diese habe bei einem Leasinggeschäft durch die Leasingraten und den Restwert „ihr Geschäft“ gemacht. Eine Leasinggesellschaft wolle in der Regel keine Fahrzeuge zurücknehmen, sondern ständig neue Leasingverträge platzieren. Auch aus diesen Gründen seien die Ausführungen des FA abwegig.
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Die Kläger beantragen, den Einkommensteueränderungsbescheid 2000 vom 3. Juni 2005 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der von der Klägerin zu den Umständen des Vertragsabschlusses vorgetragene Ablauf sei in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft. So sei nicht vorstellbar, dass die Leasingfirma der Klägerin ohne deren Reaktion auf das Angebot am 19. Juni 2000 eine Rechnung erstellt habe solle. Hätte die Klägerin - wie vorgetragen - nicht auf das Angebot reagiert, so hätte die Leasingfirma zumindest den Ablauf der gesetzten Frist abgewartet. Ebenso widerspreche die Reaktion der Klägerin auf den angeblich aufgedrängten Vertragsabschluss jeglicher Lebenserfahrung. Erhalte ein Kunde einen nicht vereinbarten Vertragsabschluss aufgedrängt, so wehre er sich energisch und schriftlich gegen die aufgedrängten Rechtsfolgen und weise nicht lediglich darauf hin, dass der Vertrag zwar nicht mit der eigenen Person, sondern mit dem Ehepartner zustande kommen solle. Der von der Klägerin vorgetragene Geschehensablauf sei nur dann schlüssig und nachvollziehbar, wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin das Angebot zunächst angenommen habe und später zu der Erkenntnis gelangt sei, der eigene Erwerb sei gegenüber dem Erwerb des Ehegatten weniger vorteilhaft. Da die Leasingfirma keinen Grund gehabt habe, den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag wieder aufzuheben, sei die Änderung der Rechnungsadresse allein zur Verdeckung des tatsächlichen Vertragspartners vorgenommen worden. Eine Vertragsänderung könne nicht angenommen werden.
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Gegen eine solche Vertragsänderung sprächen auch weitere Hilfstatsachen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Klägerin gegenüber der Lieferfirma geäußert habe, der Vertrag mit ihr sei nicht zustande gekommen. Belegt seien auch lediglich Kontakte der Klägerin mit der Leasingfirma. Nach der zunächst vorgetragenen Klagebegründung habe der Kläger mit der Leasingfirma keinen Kontakt  zum Abschluss eines Kaufvertrages aufgenommen. Aus den vorgelegten Notizzetteln ergebe sich nur die Anweisung, die Rechnungsadresse sei zu ändern, von einem geänderten Vertragspartner sei nie die Rede. Rechnungs- und Kundennummer bei ursprünglichem und angeblich geändertem Vertrag seien identisch, die handschriftlich auf dem Vertrag vom 19. Juli 2000 angebrachte Kundennummer entspreche der Kundennummer auf dem Vertrag vom 31. Juli 2000. Nach kaufmännischer Übung hätte bei einer geänderten Vertragsbeziehung der neue Vertrag eine neue Vertragsnummer und eine neue Rechnungsnummer, der neue Vertragspartner eine neue Kundennummer erhalten müssen. Die Aufhebung des ursprünglichen Vertrages mit der Klägerin und der Abschluss eines neuen Vertrages mit dem Kläger habe auch nicht im wirtschaftlichen Interesse der Kläger sein können. Allein die Klägerin habe das Fahrzeug zu einem gegenüber dem Teilamortisationsrestwert geringfügig erhöhten Preis weit unter dem Verkehrswert erwerben können. Hätte der Kläger nach der behaupteten Vertragsaufhebung mit der Leasingfirma einen eigenständigen Vertrag abgeschlossen, so hätte er zunächst einen neuen Preis aushandeln müssen. Dabei sei bei Annahme eines solchen eigenständigen Vertragsverhältnisses kein Grund ersichtlich, weshalb seitens der Leasingfirma ein Preis unter dem Verkehrswert hätte vereinbart werden sollen. Die Klägerin hätte nach § 12 des Leasingvertrages zwar an dem Mehrwert partizipiert, 25 v.H. des Mehrerlöses sowie eine zusätzliche Leasingrate als Verwertungsgebühr wären aber bei der Leasingfirma verblieben. Eine solche Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger wäre für die Eheleute damit merklich teurer geworden als die durchgeführte Übernahme durch die Ehefrau.
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Mit dem bereits im Prüfungsverfahren vorgelegten Schreiben der Leasingfirma könnten die Kläger nichts davon abweichendes belegen. Die Mitarbeiterin könne darin nur die Abwicklung des Vertrages nach Lage der bei der Leasinggesellschaft geführten Akten schildern. Die bei diesen Akten befindlichen Unterlagen seien als Kontrollmaterial durch das für die Leasingfirma zuständige FA erhoben und dem beklagten FA zur Verfügung gestellt worden. Dabei handle es sich um den ursprünglichen Leasingvertrag, das Angebot zur Übernahme des Fahrzeugs und die verschiedenen Rechnungsbelege sowie die angesprochenen Handzettel. Diese Unterlagen seien bei der Entscheidung des FA zugrundegelegt worden. Danach schildere die Mitarbeiterin der Leasinggesellschaft den sich daraus für sie ergebenden Ablauf, allerdings mit der unzutreffenden Schlussfolgerung, dass sich aus der Rechnungstellung gegenüber dem Kläger auch ein Vertragsverhältnis mit diesem ergebe.
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Auch die Ausführungen zur Irrtumsanfechtung könnten kein anderes Ergebnis begründen. Gehe man davon aus, dass vor Ausstellung der Rechnung vom 19. Juli 2000 kein Kontakt zwischen den Vertragsparteien stattgefunden habe, so sei tatsächlich kein Vertrag zustande gekommen, so dass eine Vertragsanfechtung nicht notwendig geworden wäre. Stelle diese Einlassung der Kläger ein Zugestehen der Annahme des FA dar, dass die Klägerin zuvor das Angebot angenommen habe, so wäre im Einzelnen darzulegen, weshalb die Klägerin zu einer Anfechtung dieses Vertrages berechtigt gewesen sein sollte. Sollte tatsächlich seitens der Klägerin - nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen - von dem Kaufangebot kein Gebrauch gemacht worden sein und die Rechnung tatsächlich nur fälschlicherweise an diese adressiert worden sein, so habe diese zuvor doch zumindest das ihr unterbreitete Kaufangebot an den Kläger weitergegeben. In diesem Fall müsste davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das sich aus dem bindenden Verkaufsangebot ergebende Recht zum Erwerb des Fahrzeugs unter dem Verkehrswert an den Kläger unentgeltlich abgetreten hätte. Diese Schenkung an den Kläger wäre ebenso als Entnahme zu beurteilen und mit der Differenz zwischen Verkehrswert und bezahltem Kaufpreis zu bewerten. Angesichts der erheblichen betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs und der Tatsache, dass die Klägerin die Privatnutzung des Fahrzeugs stets im Rahmen der 1 v.H.-Regelung steuerlich abgehandelt habe, könnten wohl keinerlei Zweifel daran bestehen, dass das Leasingfahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet gewesen sei.
25 
Entgegen den klägerischen Ausführungen habe sich aus der gewählten steuerlichen Gestaltung nach Ablauf des Leasingvertrages über das Fahrzeug ein steuerlicher Vorteil für die Eheleute ergeben. Bei Übernahme des Fahrzeugs in das Betriebsvermögen der Klägerin hätte für die verbleibende Nutzungszeit ein Abschreibungsvolumen von 14.742,31 DM zur Verfügung gestanden und Vorsteuern i.H.v. 2.358,77 DM geltend gemacht werden können. Weiterhin hätte aber die private Nutzung nach der 1 v.H.-Regelung wie zuvor versteuert werden müssen. Selbst unter Einbeziehung der weiteren Kraftfahrzeugkosten hätte sich diese Investition über die restliche Nutzungsdauer unter keinem Gesichtspunkt steuerlich entlastend auf das Unternehmen ausgewirkt. Demgegenüber habe die gewählte Gestaltung zu einer deutlichen steuerlichen Entlastung führen sollen. Nach Übernahme des Fahrzeugs habe der Kläger die mit dem Pkw für das Unternehmen der Klägerin gefahrenen Kilometer pauschal in Rechnung gestellt. Auf diese Weise seien zusätzliche Betriebsausgaben abgezogen worden. Umsatzsteuer sei dabei nicht angefallen, denn die Privatnutzung sei nicht zu versteuern gewesen.
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Das FA gehe weiterhin davon aus, dass das Fahrzeug zunächst ins Betriebsvermögen der Klägerin übergegangen und von dieser auf den Kläger übertragen worden sei. Dieser Vortrag habe die Kläger veranlasst, einen vom bisherigen Vortrag abweichenden Sachverhalt zu schildern. Während bislang vorgetragen worden sei, die Leasingfirma habe von sich aus der Klägerin das Fahrzeug zum Kauf angeboten und danach sei der Leasingfirma mitgeteilt worden, dass der Kläger das verunfallte Fahrzeug kaufen wolle, werde nunmehr vorgetragen, der Erwerb sei auf Veranlassung des Klägers erfolgt. Einen nachvollziehbaren Beleg für die nunmehrige Sachverhaltsvariante blieben die Kläger jedoch schuldig. Die Tatsache der Reparatur wollten sie mit einem Kostenvoranschlag belegen. Dieser belege jedoch allenfalls die unbestrittene Tatsache, dass das Fahrzeug im April 2000 beschädigt gewesen sei. Der Nachweis der Reparatur müsste jedoch mit einer Reparaturrechnung bzw. mit Rechnungen über den Einkauf entsprechender Ersatzteile belegt werden. Nachdem solche Rechnungen nicht vorgelegt worden seien, sei dieser Vortrag als reine Schutzbehauptung anzusehen. Folge man im Übrigen dem neuen Sachvortrag, so ergäben sich daraus keine von der bisherigen Würdigung abweichenden steuerlichen Folgen. Wenn der Kläger bereits vor Ablauf des Leasingvertrages der Leasingfirma habe mitteilen können, er werde das Fahrzeug persönlich erwerben, so müsse die Klägerin ihre Rechtsstellung, die sich u.a. aus § 12 der Leasingbedingungen ergeben habe, unentgeltlich auf ihren Ehemann übertragen haben. Diese unentgeltliche Übertragung wäre ebenso als Entnahme zu beurteilen und mit der Differenz zwischen Verkehrswert und bezahltem Kaufpreis zu bewerten.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Klage ist begründet.
28 
Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid 2000 ist rechtwidrig und deshalb aufzuheben. Damit tritt wieder der Änderungsbescheid vom 25. Mai 2004 an die Stelle des angefochtenen Bescheids.
29 
Das von ihr zuvor geleaste Fahrzeug ist der Klägerin steuerlich nicht zuzurechnen, so dass diese keinen Entnahmegewinn zu versteuern hat. Der Klägerin ist auch keine werthaltige Rechtsposition (Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut) im Betriebsvermögen erwachsen, die sie ihrem Ehemann - dem Kläger - unentgeltlich zugewandt hat.
30 
Der Pkw gehörte nicht zum Betriebsvermögen der Klägerin. Das Betriebsvermögen bildet die Grundlage für die Gewinnermittlung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch Bestandsvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG). Der Begriff hat jedoch ebenso Bedeutung für die Gewinnermittlung der Klägerin nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Denn der Grundsatz der Geldrechnung wird durch viele Ausnahmen durchbrochen. So sind die für den Betrieb eingesetzten Wirtschaftsgüter auch Betriebsvermögen, die gewinnerhöhend entnommen werden können. Ein Wirtschaftsgut zählt zum Betriebsvermögen, wenn dessen Erwerb betrieblich veranlasst war. Wirtschaftsgüter sind handelsrechtlich (§§ 238 Abs. 1, 240 Abs. 1, 242 Handelsgesetzbuch) und steuerrechtlich (§ 39 Abs. 1 AO) grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen, steuerrechtlich unter Umständen auch einem wirtschaftlichen Eigentümer (§ 39 Abs. 2 AO).
31 
Die Klägerin hat den zuvor geleasten Pkw nicht angeschafft bzw. erworben. Denn es steht nicht zur Überzeugung des Senats mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen ist. Der Klägerin ist zwar ein Angebot (Antrag, § 145 Bürgerliches Gesetzbuch) zum Abschluss eines Kaufvertrags zum Preis von 14.742,13 DM zuzüglich Umsatzsteuer zugegangen. Nach § 12 des Leasingvertrages wäre damit nur dann ein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn der Klägerin das Fahrzeug zum Teilamortisationsrestwert i.H.v. 11.097 DM zuzügl. Umsatzsteuer „angedient“ worden wäre. Bei dem vom Leasinggeber geforderten Preis bedurfte es zum Abschluss eines Kaufvertrags jedoch einer wirksamen Annahme des Angebots. Ausreichende Beweisanzeichen für eine solche Annahme sind nicht ersichtlich bzw. feststellbar. Anlässlich der Betriebsprüfung beim Leasinggeber ergaben sich keine Hinweise auf die Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch die Klägerin. Aus der dem FA zugegangenen Kontrollmitteilung ergab sich nur, dass das von der Klägerin geleaste Fahrzeug von deren Ehemann zu einem möglicherweise unter dem Verkehrswert liegenden Preis erworben wurde. Das FA wurde von der Betriebsprüfung lediglich um Prüfung gebeten, ob dabei Betriebseinnahmen nicht ordnungsgemäß versteuert worden sind.
32 
Aus dem Umstand, dass die Leasinggesellschaft der Klägerin über den Pkw am 19. Juli 2000 eine Rechnung i.H.v. 14.742,13 DM zuzügl. Umsatzsteuer erteilt hat, schließt das FA, dass zuvor von der Klägerin ein entsprechendes Angebot angenommen worden sein müsse. Diese Annahme bzw. Vermutung entspricht zwar dem typischen, jedoch nicht zwingenden Geschehensablauf. Ein solcher Beweis des ersten Anscheins kann erschüttert bzw. entkräftet werden, wenn die Gegenseite substantiierte Einwände vorbringt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Auflage 2010, § 96 Randziffer 35 mit Rechtsprechungsnachweis). Dies ist vorliegend dadurch geschehen, dass die Leasinggesellschaft im Schreiben vom 2. Mai 2005 gegenüber der Klägerin eindeutig bestätigt hat, sie habe die Rechnung irrtümlich ausgestellt. Diese Aussage des mit der Klägerin nicht verbundenen Vertragspartners gibt eine mögliche, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Sachverhaltsgestaltung wieder. Da es für die Erschütterung des Anscheinsbeweises eines Beweises des Gegenteils nicht bedurfte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 2008 VI B 45/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 2021; vom 20. Oktober 2008 VI B 74/08, BFH/NV 2010, 197), trägt das FA die objektive Beweislast (Feststellungslast) für den Nachweis des Kaufabschlusses, mithin einer steuerbegründenden Tatsache. Einen solchen Nachweis hat das FA nicht erbringen können. Eine Vermutung, für die eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen mag, reicht nicht aus.
33 
Aber selbst wenn man zugunsten des FA vom Abschluss eines Kaufvertrags ausginge, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dann läge ein schwebendes Geschäft vor, das von den Vertragsparteien nicht erfüllt worden wäre. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Leasinggesellschaft der Klägerin das Eigentum an dem Pkw nicht übertragen wollte, solange die Klägerin den Kaufpreis - wie geschehen - nicht bezahlt hat. Erst nachdem der Kläger sich zum Erwerb bereit erklärt und den Kaufpreis - unstreitig - bezahlt hatte, übertrug die Leasinggesellschaft diesem das Eigentum an dem Fahrzeug und übergab ihm den Kraftfahrzeugbrief. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft bei der Gewinnermittlung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, weil während des Schwebezustands die (wiederlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (z.B. Beschlüsse des BFH vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355; vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735). Allein durch den vom FA angenommenen Abschluss des Kaufvertrags wäre der Pkw sonach nicht dem Betriebsvermögen der Klägerin zuzuordnen gewesen.
34 
Der Pkw ist der Klägerin auch nicht steuerrechtlich als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen. Die Zurechnung zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen richtet sich - wie ausgeführt - nicht notwendigerweise nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten. Übt ein anderer als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO).
35 
Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers in diesem Sinne wird u.a. angenommen, wenn dem Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt (grundlegend Urteil des BFH vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BStBl II 1970, 264). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (Urteile des BFH vom 12. September 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BStBl II 2001, 311).
36 
Im Regelfall ist derjenige, der lediglich als Mieter eines Wirtschaftsgutes zur Nutzung berechtigt ist, nicht wirtschaftlicher Eigentümer. Eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seit dem Urteil des BFH vom 26. Januar 1970 IV R 144/66 (a.a.O.) - abgesehen von dem hier offensichtlich (da ein Serienfahrzeug vorliegt) nicht gegebenen Fall des sogenannten Spezial-Leasings - vor allem in Betracht, wenn sich betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands und die Grundmietzeit annähernd decken oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietvertragverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist (vgl. Urteil des BFH vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825, unter II. 2. der Gründe).
37 
Die Voraussetzungen für die Zurechnung des Pkw auf Grund des Leasingvertrags sind vorliegend nicht gegeben. Die Grundmietzeit deckte sich nicht mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs. Zudem hatte die Klägerin kein Recht (Kaufoption) auf Erwerb des Fahrzeugs. Auch eine Verlängerungsmöglichkeit zu einem geringen Mietzins bestand nicht.
38 
Entgegen der Rechtsauffassung des FA hat die Klägerin auch keine sich aus § 12 des Leasingvertrags ergebende Rechtsposition (Wirtschaftsgut) aus ihrem Betriebsvermögen entnommen, welche mit der Differenz zwischen Verkehrswert und bezahltem Kaufpreis des Fahrzeugs zu bewerten ist.
39 
Die Klägerin hatte aus § 12 Leasingvertrag keine werthaltige Rechtsposition erlangt, die sie auf den Kläger übertragen konnte. In dem Leasingvertrag wurde ihr lediglich die Möglichkeit eingeräumt, nach Ablauf der Grundmietzeit mit dem Leasinggeber die Bedingungen einer Vertragsverlängerung „auszuhandeln“. Außerdem wäre zu dem nämlichen Zeitpunkt im Falle einer Andienung des Pkw durch die Leasinggesellschaft zum Teilamortisationsrestwert ein Kaufvertrag ohne Annahmeerklärung mit der Klägerin zustande gekommen. Da der Klägerin der Pkw nicht zu dem vorgenannten Wert angeboten wurde, konnte diese keine erwerbswirtschaftlich werthaltige Rechtsstellung (Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand) auf ihren Ehemann übertragen. Es fehlte mithin an der Greifbarkeit des Vermögenswerts. Denn nicht jeder Vermögenswert ist ein Vermögensgegenstand. Erst seine Greifbarkeit macht ihn zum Wirtschaftsgut (ständige Rechtsprechung z.B. Urteil des BFH vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BStBl II 2005, 167; Beschlüsse des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BStBl II 2000, 632, unter C. II. 3.; vom 2. März 1970 GrS 1/69, BStBl II 1970, 382).
40 
Die Klägerin hat den Kläger nur auf eine bestehende Erwerbsmöglichkeit hingewiesen. Damit hat sie keinen Vermögensgegenstand in seiner Substanz aufgegeben oder übertragen. Der bloße Nachweis einer Erwerbs- oder Geschäftschance bildet nach alledem kein Wirtschaftsgut. Die Realisierung dieser Chance hing von der Abgabe eines im Belieben der Leasinggesellschaft stehenden Verkaufsangebots ab. Denn der Leasinggeber war nicht verpflichtet, das Fahrzeug an einen vom Leasingnehmer (Klägerin) zu benennenden Dritten zu veräußern.
41 
Dass die Klägerin die ihr bei der Veräußerung des  Pkw an einen Dritten - hier den Kläger - zu dem über dem Teilarmortisationsrestwert liegenden Preis nach § 12 Leasingvertrag zustehende „Gutschrift“ i.H.v. 733,84 DM - soweit ersichtlich - nicht erhalten hat, ist unerheblich. Es ist durchaus möglich, dass die Klägerin bei dem für ihren Ehemann vorteilhaften Erwerb auf die ihr an sich nach dem Leasingvertrag zustehende Gutschrift verzichtet hat. Bei der Höhe des in Rede stehenden Betrags wäre dies nicht unüblich.
42 
Der angefochtene Änderungsbescheid, in welchem ein Entnahmegewinn rechtsfehlerhaft angesetzt wurde, ist folglich aufzuheben. Nach Aufhebung dieses Bescheids tritt an dessen Stelle wieder der Änderungsbescheid vom 25. März 2004, in welche die Einkommensteuer 2000 auf 10.587,83 Euro festgesetzt wurde.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
44 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.

Gründe

 
27 
Die zulässige Klage ist begründet.
28 
Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid 2000 ist rechtwidrig und deshalb aufzuheben. Damit tritt wieder der Änderungsbescheid vom 25. Mai 2004 an die Stelle des angefochtenen Bescheids.
29 
Das von ihr zuvor geleaste Fahrzeug ist der Klägerin steuerlich nicht zuzurechnen, so dass diese keinen Entnahmegewinn zu versteuern hat. Der Klägerin ist auch keine werthaltige Rechtsposition (Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut) im Betriebsvermögen erwachsen, die sie ihrem Ehemann - dem Kläger - unentgeltlich zugewandt hat.
30 
Der Pkw gehörte nicht zum Betriebsvermögen der Klägerin. Das Betriebsvermögen bildet die Grundlage für die Gewinnermittlung gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch Bestandsvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG). Der Begriff hat jedoch ebenso Bedeutung für die Gewinnermittlung der Klägerin nach § 4 Abs. 3 EStG durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Denn der Grundsatz der Geldrechnung wird durch viele Ausnahmen durchbrochen. So sind die für den Betrieb eingesetzten Wirtschaftsgüter auch Betriebsvermögen, die gewinnerhöhend entnommen werden können. Ein Wirtschaftsgut zählt zum Betriebsvermögen, wenn dessen Erwerb betrieblich veranlasst war. Wirtschaftsgüter sind handelsrechtlich (§§ 238 Abs. 1, 240 Abs. 1, 242 Handelsgesetzbuch) und steuerrechtlich (§ 39 Abs. 1 AO) grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen, steuerrechtlich unter Umständen auch einem wirtschaftlichen Eigentümer (§ 39 Abs. 2 AO).
31 
Die Klägerin hat den zuvor geleasten Pkw nicht angeschafft bzw. erworben. Denn es steht nicht zur Überzeugung des Senats mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen ist. Der Klägerin ist zwar ein Angebot (Antrag, § 145 Bürgerliches Gesetzbuch) zum Abschluss eines Kaufvertrags zum Preis von 14.742,13 DM zuzüglich Umsatzsteuer zugegangen. Nach § 12 des Leasingvertrages wäre damit nur dann ein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn der Klägerin das Fahrzeug zum Teilamortisationsrestwert i.H.v. 11.097 DM zuzügl. Umsatzsteuer „angedient“ worden wäre. Bei dem vom Leasinggeber geforderten Preis bedurfte es zum Abschluss eines Kaufvertrags jedoch einer wirksamen Annahme des Angebots. Ausreichende Beweisanzeichen für eine solche Annahme sind nicht ersichtlich bzw. feststellbar. Anlässlich der Betriebsprüfung beim Leasinggeber ergaben sich keine Hinweise auf die Abgabe einer entsprechenden Erklärung durch die Klägerin. Aus der dem FA zugegangenen Kontrollmitteilung ergab sich nur, dass das von der Klägerin geleaste Fahrzeug von deren Ehemann zu einem möglicherweise unter dem Verkehrswert liegenden Preis erworben wurde. Das FA wurde von der Betriebsprüfung lediglich um Prüfung gebeten, ob dabei Betriebseinnahmen nicht ordnungsgemäß versteuert worden sind.
32 
Aus dem Umstand, dass die Leasinggesellschaft der Klägerin über den Pkw am 19. Juli 2000 eine Rechnung i.H.v. 14.742,13 DM zuzügl. Umsatzsteuer erteilt hat, schließt das FA, dass zuvor von der Klägerin ein entsprechendes Angebot angenommen worden sein müsse. Diese Annahme bzw. Vermutung entspricht zwar dem typischen, jedoch nicht zwingenden Geschehensablauf. Ein solcher Beweis des ersten Anscheins kann erschüttert bzw. entkräftet werden, wenn die Gegenseite substantiierte Einwände vorbringt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt (Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Auflage 2010, § 96 Randziffer 35 mit Rechtsprechungsnachweis). Dies ist vorliegend dadurch geschehen, dass die Leasinggesellschaft im Schreiben vom 2. Mai 2005 gegenüber der Klägerin eindeutig bestätigt hat, sie habe die Rechnung irrtümlich ausgestellt. Diese Aussage des mit der Klägerin nicht verbundenen Vertragspartners gibt eine mögliche, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Sachverhaltsgestaltung wieder. Da es für die Erschütterung des Anscheinsbeweises eines Beweises des Gegenteils nicht bedurfte (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 2008 VI B 45/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 2021; vom 20. Oktober 2008 VI B 74/08, BFH/NV 2010, 197), trägt das FA die objektive Beweislast (Feststellungslast) für den Nachweis des Kaufabschlusses, mithin einer steuerbegründenden Tatsache. Einen solchen Nachweis hat das FA nicht erbringen können. Eine Vermutung, für die eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen mag, reicht nicht aus.
33 
Aber selbst wenn man zugunsten des FA vom Abschluss eines Kaufvertrags ausginge, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dann läge ein schwebendes Geschäft vor, das von den Vertragsparteien nicht erfüllt worden wäre. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Leasinggesellschaft der Klägerin das Eigentum an dem Pkw nicht übertragen wollte, solange die Klägerin den Kaufpreis - wie geschehen - nicht bezahlt hat. Erst nachdem der Kläger sich zum Erwerb bereit erklärt und den Kaufpreis - unstreitig - bezahlt hatte, übertrug die Leasinggesellschaft diesem das Eigentum an dem Fahrzeug und übergab ihm den Kraftfahrzeugbrief. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft bei der Gewinnermittlung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, weil während des Schwebezustands die (wiederlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (z.B. Beschlüsse des BFH vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355; vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735). Allein durch den vom FA angenommenen Abschluss des Kaufvertrags wäre der Pkw sonach nicht dem Betriebsvermögen der Klägerin zuzuordnen gewesen.
34 
Der Pkw ist der Klägerin auch nicht steuerrechtlich als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen. Die Zurechnung zum Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen richtet sich - wie ausgeführt - nicht notwendigerweise nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten. Übt ein anderer als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO).
35 
Ein wirtschaftlicher Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers in diesem Sinne wird u.a. angenommen, wenn dem Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt (grundlegend Urteil des BFH vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BStBl II 1970, 264). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (Urteile des BFH vom 12. September 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BStBl II 2001, 311).
36 
Im Regelfall ist derjenige, der lediglich als Mieter eines Wirtschaftsgutes zur Nutzung berechtigt ist, nicht wirtschaftlicher Eigentümer. Eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seit dem Urteil des BFH vom 26. Januar 1970 IV R 144/66 (a.a.O.) - abgesehen von dem hier offensichtlich (da ein Serienfahrzeug vorliegt) nicht gegebenen Fall des sogenannten Spezial-Leasings - vor allem in Betracht, wenn sich betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstands und die Grundmietzeit annähernd decken oder zwar die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem Leasingnehmer ein Recht auf Mietvertragverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist (vgl. Urteil des BFH vom 30. Mai 1984 I R 146/81, BStBl II 1984, 825, unter II. 2. der Gründe).
37 
Die Voraussetzungen für die Zurechnung des Pkw auf Grund des Leasingvertrags sind vorliegend nicht gegeben. Die Grundmietzeit deckte sich nicht mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs. Zudem hatte die Klägerin kein Recht (Kaufoption) auf Erwerb des Fahrzeugs. Auch eine Verlängerungsmöglichkeit zu einem geringen Mietzins bestand nicht.
38 
Entgegen der Rechtsauffassung des FA hat die Klägerin auch keine sich aus § 12 des Leasingvertrags ergebende Rechtsposition (Wirtschaftsgut) aus ihrem Betriebsvermögen entnommen, welche mit der Differenz zwischen Verkehrswert und bezahltem Kaufpreis des Fahrzeugs zu bewerten ist.
39 
Die Klägerin hatte aus § 12 Leasingvertrag keine werthaltige Rechtsposition erlangt, die sie auf den Kläger übertragen konnte. In dem Leasingvertrag wurde ihr lediglich die Möglichkeit eingeräumt, nach Ablauf der Grundmietzeit mit dem Leasinggeber die Bedingungen einer Vertragsverlängerung „auszuhandeln“. Außerdem wäre zu dem nämlichen Zeitpunkt im Falle einer Andienung des Pkw durch die Leasinggesellschaft zum Teilamortisationsrestwert ein Kaufvertrag ohne Annahmeerklärung mit der Klägerin zustande gekommen. Da der Klägerin der Pkw nicht zu dem vorgenannten Wert angeboten wurde, konnte diese keine erwerbswirtschaftlich werthaltige Rechtsstellung (Wirtschaftsgut/Vermögensgegenstand) auf ihren Ehemann übertragen. Es fehlte mithin an der Greifbarkeit des Vermögenswerts. Denn nicht jeder Vermögenswert ist ein Vermögensgegenstand. Erst seine Greifbarkeit macht ihn zum Wirtschaftsgut (ständige Rechtsprechung z.B. Urteil des BFH vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BStBl II 2005, 167; Beschlüsse des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BStBl II 2000, 632, unter C. II. 3.; vom 2. März 1970 GrS 1/69, BStBl II 1970, 382).
40 
Die Klägerin hat den Kläger nur auf eine bestehende Erwerbsmöglichkeit hingewiesen. Damit hat sie keinen Vermögensgegenstand in seiner Substanz aufgegeben oder übertragen. Der bloße Nachweis einer Erwerbs- oder Geschäftschance bildet nach alledem kein Wirtschaftsgut. Die Realisierung dieser Chance hing von der Abgabe eines im Belieben der Leasinggesellschaft stehenden Verkaufsangebots ab. Denn der Leasinggeber war nicht verpflichtet, das Fahrzeug an einen vom Leasingnehmer (Klägerin) zu benennenden Dritten zu veräußern.
41 
Dass die Klägerin die ihr bei der Veräußerung des  Pkw an einen Dritten - hier den Kläger - zu dem über dem Teilarmortisationsrestwert liegenden Preis nach § 12 Leasingvertrag zustehende „Gutschrift“ i.H.v. 733,84 DM - soweit ersichtlich - nicht erhalten hat, ist unerheblich. Es ist durchaus möglich, dass die Klägerin bei dem für ihren Ehemann vorteilhaften Erwerb auf die ihr an sich nach dem Leasingvertrag zustehende Gutschrift verzichtet hat. Bei der Höhe des in Rede stehenden Betrags wäre dies nicht unüblich.
42 
Der angefochtene Änderungsbescheid, in welchem ein Entnahmegewinn rechtsfehlerhaft angesetzt wurde, ist folglich aufzuheben. Nach Aufhebung dieses Bescheids tritt an dessen Stelle wieder der Änderungsbescheid vom 25. März 2004, in welche die Einkommensteuer 2000 auf 10.587,83 Euro festgesetzt wurde.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
44 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2011 - 2 K 1262/07 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 39 Zurechnung


(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Handelsgesetzbuch - HGB | § 238 Buchführungspflicht


(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sac

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.