Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Jan. 2015 - 14 K 975/13

bei uns veröffentlicht am14.01.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaft, die einen Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln betreibt. Sie ist eine anerkannte Erzeugerorganisation im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates vom 4. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte geänderten Fassung (im Weiteren EGV 2200/96). Sinn und Zweck dieser Verordnung ist es, die Erzeugnisse der Obst- und Gemüsemärkte qualitativ und ökologisch zu verbessern, die Rentabilität der Erzeuger zu steigern und deren wirtschaftlich notwendige Marktstellung zu stärken. Zur Durchführung dieser Zwecke werden von der Europäischen Union (EU) Mittel zur Verfügung gestellt, die durch einen Betriebsfonds kofinanziert werden.
Der Betriebsfonds wird körperschaftsteuerlich als Zweckvermögen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz eingestuft (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Juni 1997 VV DEU BMF 1997-06-13 IV B 7-S 2734-7/97, juris und Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Magdeburg vom 14. Juli 2004 S 2734-6-St 216, juris, und Hannover vom 19. August 2003 S 2705-9-StO 214, S 2705-23-StH 231, juris, und vom 24. Januar 2001 S 7100-430-StO 355, S 7100-918-StH 533, Umsatzsteuer-Rundschau 2001, 221). Das Zweckvermögen ist zwar rechtlich im Eigentum der Erzeugergenossenschaft. Wirtschaftlich jedoch ist es als selbständig anzusehen, da die Vermögensteile der Verfügungsmacht der Erzeugergenossenschaft so entzogen sind, dass die Erfüllung des besonderen Zwecks nicht mehr vom Willen der Erzeugergenossenschaft abhängig ist. Insofern ist die Erzeugergenossenschaft lediglich Verwalterin des Fondsvermögens (Art. 16 Abs. 3 EGV 2200/96). Der Fonds zieht Gelder ein (je zur Hälfte von der EU und den Genossen) und bezuschusst damit Anschaffungen der Genossenschaft nach Maßgabe der EU-Förderrichtlinien. Die Betriebsfonds dienen ausschließlich dazu, vom Regierungspräsidium (RP) genehmigte operationelle Programme, die der Erzeugerorganisation und Einzelmitgliedern zugutekommen, zu finanzieren. Für jedes operationelle Programm ist ein Betriebsfonds zu errichten. Die Zahlung durch die EU erfolgt erst nach der Genehmigung der operationellen Programme durch das RP. Die Erzeugerorganisation und der dazugehörende Betriebsfonds unterstützen die Einzelmitglieder bei der Vermarktung von Obst und Gemüse.
Die EGV 2200/96 ermöglicht es den Erzeugergenossenschaften, dort näher bezeichnete Maschinen mit finanzieller Unterstützung durch die EU zu erwerben. Dabei gibt es zwei Fallkonstellationen:
In dem einen Fall gewährt die EU einen Zuschuss von 50% der Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern, die von der Genossenschaft für ihre Zwecke angeschafft werden, soweit die Genossen ebenfalls einen Beitrag in Höhe von 50% leisten. Die Genossenschaft sammelt die Beiträge der Genossen ein, erhält den Zuschuss der EU, kauft das jeweilige Wirtschaftsgut und nimmt es selbst in Gebrauch. Dabei handelt es sich um eine betriebliche Förderung der Erzeugerorganisation.
In dem anderen Fall werden einzelbetriebliche Maßnahmen gefördert. Erworben werden Wirtschaftsgüter, die nicht von der Genossenschaft genutzt werden, sondern von einzelnen Genossen oder eng umgrenzten Gruppen von Genossen, die ein bestimmtes Wirtschaftsgut in ihrem Betrieb benötigen. Die Genossenschaft nimmt diese Wirtschaftsgüter in ihren Betriebsfondsplan auf und erhält einen Zuschuss von der EU in Höhe von 50%. Die restlichen 50% werden nicht von der Gesamtheit der Genossen aufgebracht, sondern von dem einzelnen Genossen, der den Bedarf angemeldet hat. Das angeschaffte Wirtschaftsgut wird dem Genossen, der den Eigenanteil aufgebracht hat, für seinen Betrieb ohne weitere Zahlung eines Entgelts zur Verfügung gestellt. Er hat das Wirtschaftsgut zu versichern und für seinen ordnungsgemäßen Bestand zu sorgen. Er hat es grundsätzlich auch anderen Genossen zur Verfügung zu stellen, die ihm dann einen Ersatz für die angefallenen Betriebskosten zu leisten haben. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von der Genossenschaft nur bei unsachgemäßem Gebrauch, bei Verstoß gegen die rechtlichen Grundlagen sowie bei „willkürlichem Ausschluss der Nutzungsberechtigten“ (= übrige Genossen) gekündigt werden. Nach Ablauf der Vertragsdauer hat der Genosse das Wirtschaftsgut der Genossenschaft zurückzugeben. Die Nutzung durch ihn erfolgt auf eigene Gefahr. Er stellt die Genossenschaft von allen etwaigen Haftungsansprüchen frei und verpflichtet sich, soweit erforderlich, den Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags in ausreichender Höhe nachzuweisen. Er haftet der Genossenschaft verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch ihn oder einen von ihm beauftragten Dritten am Wirtschaftsgut entstehen.
Die Klägerin hat Betriebsfonds eingerichtet (s. „Nutzungsordnung“; Betriebsprüfungshandakten - Bp-Handakten - Band I Blatt 148) und in den Streitjahren folgende Wirtschaftsgüter als einzelbetriebliche Maßnahmen angeschafft (Bp-Handakten Blatt 159 ff., 181):
Allwegtransporter (= landwirtschaftlicher Anhänger, der in den Ausmessungen auf den Transport von Gemüsesteigen ausgerichtet ist - Transport vom Betriebssitz zum Feld/Gewächshaus und zurück vom Betriebssitz der Genossenschaft) - Nutzung durch F F, s. Duldungsvereinbarung vom 3. Mai 2006 (Bp-Handakten Band I Blatt 100),
Hydraulikhubwagen für das Rangieren mit Paletten,
Dämpfutensilien (= mobile Vorrichtungen, mit denen gärtnerisch genutzter Boden mit Heißluft keimfrei gemacht wird - diese Vorrichtungen werden üblicherweise von mehreren Landwirten gemeinsam angeschafft und genutzt),
10 
Energieschirme (= Folienvorrichtungen, die in Gewächshäuser eingebaut werden, um Energieverluste zu minimieren),
11 
Gurkensortiermaschinen (= Anlagen, mit denen Gurken nach Größe, Gewicht, Handelsklasse sortiert werden).
12 
Für die Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter fielen bei der Klägerin letztlich keine Kosten an. Die Zahlungen der EU sowie der Genossen behandelte sie als verlorene Zuschüsse und setzte sie von den Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter ab.
13 
In den für die Streitjahre beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärungen (für 2004 am 9. November 2005, 2005 am 3. November 2006, 2006 am 28. November 2007 und 2007 am 21. August 2008) hatte die Klägerin Umsatzsteuer (in EUR) wie folgt ermittelt:
14 
für 2004: ./. xxx.xxx,xx,
für 2005: ./. xxx.xxx,xx,
für 2006: ./. xx.xxx,xx,
für 2007: ./. xxx.xxx,xx.
15 
Für 2004 und 2006 handelte es sich um zustimmungsbedürftige Umsatzsteuererklärungen, für die die Zustimmung allgemein als erteilt galt. Für 2005 und 2007 stimmte der Beklagte den eingereichten Umsatzsteuererklärungen zu (für 2005 am 14. November 2006 und für 2007 am 26. August 2008). Damit standen sie Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
16 
In 2008 und 2009 fand für die Streitjahre eine Außenprüfung statt. Dabei beurteilte der Prüfer den Sachverhalt, dass einzelne Genossen im Zusammenhang mit EU-Subventionsmaßnahmen Gelder an die Klägerin zahlen, die zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern verwendet werden, die von der Klägerin ausschließlich diesen Genossen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, dahingehend, dass hier ein Leistungsaustausch vorliege, der umsatzsteuerbar sei. Bei den einzelbetrieblichen Maßnahmen gebe es einen Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Genossen. Der Genosse entrichte einen Preis und bekomme dafür die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Wirtschaftsgut. Er erhalte das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Abgabenordnung - AO) oder zumindest ein im Regelfall nicht entziehbares Nutzungsrecht. Nur diese eigentümerähnliche Stellung mache den Eigenbeitrag des Genossen wirtschaftlich sinnvoll. Damit liege ein steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor und kein nicht steuerbarer Zuschuss. Letzterer sei nur dann gegeben, wenn er nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer direkten Gegenleistung stehe, also nur eine allgemeine Förderung des Betriebs der Genossenschaft darstelle. Die direkte Gegenleistung liege im Streitfall deshalb vor, weil dem Genossen im Zusammenhang mit seinem Beitrag zum Betriebsfonds ein direkter (Nutzungs)Vorteil zugewendet wird. Zwischen Beitrag und Nutzungsüberlassung bestehe ein direkter Zusammenhang.
17 
Bemessungsgrundlage sei das von dem jeweiligen Genossen gezahlte Entgelt, das 50% der tatsächlich angefallenen Kosten entspreche (s. Bericht vom 30. September 2009; Betriebsprüfungsakten - Bp-Akten - Blatt 7, 35 f.). Das gelte auch für den Fall, dass die Zahlung, wie hier, zunächst an einen Dritten (hier den Betriebsfonds) geleistet wurde. Schließlich habe der Betriebsfonds im Streitfall den persönlichen Beitrag nur vereinnahmt, um ihn alsbald an die Klägerin weiterzuleiten. Nur dadurch sei der Kauf des jeweiligen Wirtschaftsguts ermöglicht worden.
18 
Unterstellt, eine Entgeltlichkeit liege nicht vor, wäre der Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe der Klägerin an ihre Genossen einzustufen. Ein Zuschuss mindere die Bemessungsgrundlage nicht. Sei die Leistung des Genossen ein nicht steuerbarer Zuschuss, gehöre er zur Bemessungsgrundlage. Sei sie kein Zuschuss, handle es sich um ein Entgelt.
19 
Die Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zum allgemeinen Steuersatz seien wie folgt zu erhöhen (s. Aufstellung der Klägerin über die Zahlungen für einzelbetriebliche Maßnahmen; Bp-Handakten Band I Blatt 141, 159 ff.):
20 
für 2004:
        
von 
 xxx.xxx,- EUR
        
um 
xx.xxx,- EUR
        
auf 
 xxx.xxx,- EUR,
für 2005:
        
von 
 0,- EUR
        
um 
xx.xxx,- EUR
        
auf 
 xx.xxx,- EUR,
für 2006:
        
von 
x.xxx.xxx,- EUR
        
um 
xx.xxx,- EUR
        
auf 
x.xxx.xxx,- EUR,
für 2007:
        
von 
 xxx.xxx,- EUR
        
um 
xxx.xxx,- EUR
        
auf 
 xxx.xxx,- EUR.
21 
Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre mit Bescheiden vom 18. April 2011 (für 2004) und 19. April 2011 (für 2005 bis 2007) dahingehend, dass er Umsatzsteuer für 2004 in Höhe von ./. xxx.xxx,xx EUR (Umsatzsteuernachzahlung: x.xxx,xx EUR), für 2005 in Höhe von ./. xxx.xxx,xx EUR (Umsatzsteuernachzahlung: x.xxx,xx EUR), für 2006 in Höhe von ./. x.xxx,xx EUR (Umsatzsteuernachzahlung: x.xxx,xx EUR) und für 2007 in Höhe von ./. xxx.xxx,xx EUR (Umsatzsteuernachzahlung: xx.xxx,xx EUR) festsetzte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er jeweils auf.
22 
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, in Tz. 3.2 der Nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme der Erzeugerorganisation für Obst und Gemüse in Deutschland 2008 bis 2013 vom Februar 2009 müsse bei Investitionen bei den Einzelmitgliedern die Erzeugerorganisation Eigentümerin der Investition sein oder sie müsse durch Duldungs- oder Nutzungsvertrag mit dem Einzelmitglied sicherstellen, dass bei seinem Ausscheiden die Investition oder deren Restwert von ihr wieder eingezogen wird. Nach Art. 15 Abs. 2 EGV 2200/96 diene der Betriebsfonds der Finanzierung eines operationellen Programms, das den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgelegt oder von ihnen gebilligt werden müsse. Die Erzeugerorganisation sei lediglich berechtigt, den Betriebsfonds zu verwalten. In sämtlichen Verordnungen der EU sei Voraussetzung, dass die Förderung der operationellen Programme nicht durch die Erzeugerorganisation, sondern durch den Betriebsfonds finanziert wird. Auch sei dort geregelt, dass eine direkte Mittelzuwendung an die Einzelmitglieder nicht möglich ist. Die Zahlungen aus dem Betriebsfonds für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern erfolgten, egal, ob es sich um einzel- oder gesamtbetriebliche Maßnahmen handelt, ausschließlich an die Erzeugerorganisation und stellten einen nicht steuerbaren Zuschuss dar, der umsatzsteuerlich zu keiner Steuerpflicht führe.
23 
Überlasse die Erzeugerorganisation die einzelnen Wirtschaftsgüter den Einzelmitgliedern, liege das im ausschließlichen Interesse der Erzeugerorganisation, da sie der Qualitätsverbesserung sowie der Erzielung eines höheren Erzeugerpreises durch sie diene, der wiederum auch den Einzelmitgliedern über die Auszahlungspreise zugutekomme, die letztendlich der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die Überlassung der einzelnen Wirtschaftsgüter habe ihren Ursprung in den durch die Erzeugerorganisation geförderten Maßnahmen, die ausschließlich die Erzeugungs- und Vermarktungsaktivitäten der Erzeugerorganisation und ihrer Einzelmitglieder stärken sollten. Die Überlassung der einzelnen Wirtschaftsgüter erfolge nicht gegen Entgelt. Auch werde keine Verfügungsmacht verschafft. Die Leistung der Erzeugerorganisation sei daher nicht steuerbar. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a UStG lägen ebensowenig vor. Schließlich sei die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 5 UStG in Höhe von 0,- EUR anzusetzen. Ein Entgelt für die Nutzungsüberlassung sei nicht entrichtet worden. Außerdem seien keine Kosten entstanden. Das an die Genossen überlassene Wirtschaftsgut stehe bei ihr, der Klägerin, aufgrund der Verrechnung der Anschaffungskosten mit dem vom Betriebsfonds gezahlten Zuschuss mit 0,- EUR zu Buche.
24 
Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2013 wies sie der Beklagte als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Leistung der Klägerin, die in der Anschaffung und der Zurverfügungstellung einer Maschine zur Nutzung auf dem Gelände des Genossen besteht, diene hier dem konkreten Interesse dieses Genossen, der auch bereit sei, dafür einen Beitrag zu leisten (50% der Anschaffungskosten). Die Beziehungen zwischen den einzelnen Beteiligten müssten auseinandergehalten werden, zwischen der Klägerin und dem Betriebsfonds, dem Betriebsfonds und dem Genossen und der Klägerin und dem Genossen. Umsatzsteuerlich nicht relevant seien das Einsammeln von Geldern durch die Klägerin bei den Genossen für den Betriebsfonds sowie die Verwaltung der Anschaffung. Auch die Anschaffung der Wirtschaftsgüter durch die Klägerin für eigene betriebliche Zwecke sei unproblematisch, solange sie die Wirtschaftsgüter in ihrem eigenen Geschäftsbetrieb verwendet.
25 
Ob der Betriebsfonds eine eigene unternehmerische Tätigkeit entfaltet, sei nicht entscheidend. Richtig sei es, dass er die Zahlungen der Genossen einzieht, aber auch, dass er die Gelder an die Klägerin zum Erwerb von Wirtschaftsgütern weitergibt. Damit sei die Klägerin als Empfängerin der Zahlungen anzusehen. Sie erwerbe die Wirtschaftsgüter und bekomme den Anschaffungspreis einerseits über den Fonds von der EU und andererseits über den Fonds von den einzelnen Genossen bezahlt. Die Zahlungen der EU seien als nicht steuerbarer Vorgang zu behandeln, weil die EU kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Anschaffung hat und es damit folglich nicht zu einem Leistungsaustausch kommt. Zwischen dem Betriebsfonds und den Genossen entstehe keine umsatzsteuerliche Beziehung. Die Zahlungen der Genossen seien letztlich nur Einlagen in die Klägerin. Der Betriebsfonds sei nur ein rechtliches Vehikel zur Zuschussberechtigung. Anders sehe allerdings die Beziehung zwischen der Klägerin und den Genossen aus. Bei den einzelbetrieblichen Fördermaßnahmen sei der jeweilige Genosse der unmittelbare Nutznießer. Er zahle direkt seinen Anteil an der Finanzierung des Wirtschaftsguts, und die Klägerin verschaffe ihm einen Nutzungsvorteil, indem sie ihm das Wirtschaftsgut zur Verfügung stellt und er es unmittelbar in seinem eigenen Betrieb nutzt. Die bessere und leichter vermarktbare Ware, die die Klägerin erhalte, sei nur ein Nebeneffekt, wovon sie auch wieder profitiere. Die Aufstellung der Maschinen auf dem Hof des jeweiligen Genossen stelle für ihn einen konkreten Vorteil gegenüber den anderen Genossen dar, wofür er zu einer zusätzlichen Zahlung bereit sei.
26 
Der zwischen den Beiträgen in den Betriebsfonds und der Anschaffung und Aufstellung bestimmter Maschinen bestehende innere Zusammenhang trete offen zutage. Es bestehe durch die Duldungsvereinbarung eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Genossen, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegt. Die Höhe der Beiträge der Genossen orientiere sich bei den einzelbetrieblichen Fördermaßnahmen an den Anschaffungskosten der von den jeweiligen Genossen benötigten Maschinen. Der Genosse zahle die Beiträge allein für die Nutzungsmöglichkeit auf dem eigenen Gelände. Zweckbestimmung der Zahlungen der Genossen in den Betriebsfonds sei hier ausschließlich die Anschaffung der bei ihnen aufzustellenden Wirtschaftsgüter. Die Nutzungsmöglichkeit durch andere Genossen sei dabei unerheblich. Der Genosse, für den das Wirtschaftsgut angeschafft wurde, habe die tatsächliche Sachherrschaft darüber sowie die damit verbundenen Pflichten zu tragen, wie bspw. Versicherung und Instandhaltung.
27 
Gehe man nicht von einer Entgeltlichkeit aus, liege eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Zur Bemessungsgrundlage zählten auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert wurden. Ein Zuschuss mindere die Bemessungsgrundlage nicht.
28 
Am 18. März 2013 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, Klage. Ihren außergerichtlichen Vortrag ergänzt sie wie folgt: Der Betriebsfonds sei ein selbständiges Vermögen und mit ihr, der Klägerin, nicht identisch. Sie sei lediglich Verwalterin des Fondsvermögens. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 21. August 2012 6 K 1193/12 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2013, 1047) sei hier nicht anwendbar, weil ihm insofern ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege, als dort ein allgemeiner Betriebsfonds für allgemein betriebliche Wirtschaftsgüter und Programme sowie ein Sonderbetriebsfonds für die einzelbetrieblichen Programme geführt worden sei. Die Beitragszahlungen der Genossen seien den einzelnen Betriebsfonds zugerechnet worden.
29 
Nach Art. 11 der EGV 2200/96 könnten nur anerkannte Erzeugerorganisationen einen Betriebsfonds einrichten. Die für diesen Zweck als Erzeugerorganisationen zugelassenen Märkte müssten besondere Voraussetzungen erfüllen, und zwar die Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung, die stärkere Bündelung des Angebots von Förderung der Vermarktung der Erzeugung ihrer Genossen, die Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugnisse und die Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie der Erhaltung und/oder der Förderung der Artenvielfalt. Zudem müssten die Satzungen der Erzeugerorganisationen Regelungen enthalten, in denen sich deren Einzelmitglieder ebenfalls dazu verpflichten, die von der EU vorgegebenen Normen zu erfüllen. Um in den Genuss der Fördermittel der EU zu gelangen, sei die Einhaltung dieser Normen verpflichtend. Es sei in diesem Rahmen auch geregelt, wie ein Betriebsfonds einzurichten und zu führen ist, wie die einzelnen operationellen Programme finanziert werden und welche Ziele diese Programme verfolgen müssen. Ein Betriebsfonds werde mit finanziellen Mitteln gespeist, die im Rahmen eines genehmigten operationellen Programms zu verwenden seien. Die operationellen Programme würden alle 5 Jahre von der EU definiert und festgelegt. Für jedes operationelle Programm sei ein eigener Betriebsfonds zu gründen. In den Betriebsfonds flössen die Gelder der Einzelmitglieder und die der EU. Der Entwurf eines operationellen Programms müsse Ausführungen zur Berechnungsweise und zur Höhe der finanziellen Beiträge der Einzelmitglieder enthalten. Die Beihilfe der EU bemesse sich nach den tatsächlichen finanziellen Beiträgen der Einzelmitglieder.
30 
Die operationellen Programme würden ausschließlich von der Erzeugerorganisation durchgeführt. Zuständige Behörde für die Genehmigung des jeweiligen operationellen Programms und die Überwachung der Durchführung dieses Programms im Einzelnen sei für sie, die Klägerin, das RP X. Nach Tz. 9 der Verordnung der EU Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 müsse bei einzelbetrieblichen Investitionen die ungerechtfertigte Bereicherung einer privaten Partei, die während der Nutzungsdauer der Investition ihre Beziehung zur Erzeugerorganisation abbricht, verhindert werden. Um diese gesetzliche Vorgabe zu erreichen, müssten Bestimmungen festgelegt werden, wonach die Erzeugerorganisation den Restwert der Investition zurückfordern kann, unabhängig davon, ob das Einzelmitglied oder die Erzeugerorganisation Eigentümer der Investition ist.
31 
Im Prüfungszeitraum habe es klare Vorgaben des RP X gegeben (vorgelegt wurde eine Bestätigung des RP X vom 16. Januar 2014 für die Jahre 2014 bis 2018; Finanzgerichtsakte Blatt 126), wonach bei allen Investitionen auf dieser Grundlage sowohl bei eigenbetrieblichen, als auch bei einzelbetrieblichen Investitionen die Erzeugerorganisation Eigentümerin der angeschafften Wirtschaftsgüter sein muss. Aus diesem Grunde seien die Wirtschaftsgüter auch von ihr, der Klägerin, angeschafft und bei ihr im Rahmen ihrer allgemeinen Betriebsversicherung mitversichert worden. Deswegen seien auch die Duldungs- und Nutzungsverträge abgeschlossen worden. Die Vorgaben des RP X habe man auf diesem Wege erfüllt.
32 
Ein weiterer wichtiger Punkt für die Anschaffung der Investitionsgüter durch die Erzeugerorganisation sei der, dass die im Rahmen der operationellen Programme angeschafften Wirtschaftsgüter gemäß den Vorgaben des RP X allen Einzelmitgliedern zugänglich sein müssten, da diese Investitionen im eigenbetrieblichen Interesse der Erzeugerorganisation lägen, um deren Einfluss am Markt zu steigern. Dies sei den vorliegenden Einzelverträgen mit den jeweiligen Genossen zu entnehmen, denn der Duldungsvertrag sei jeweils mit dem Genossen abgeschlossen, bei dem dieses Gerät eingesetzt werden könne, weil es auf dem Marktgelände (wegen beschränkter Platzverhältnisse) nicht einsetzbar sei, und stehe gleichzeitig durch den Nutzungsvertrag allen weiteren Genossen uneingeschränkt zur Verfügung. Die Investitionen stünden damit vorrangig immer im Interesse der Erzeugerorganisation und nicht der Förderung der einzelnen Einzelmitglieder.
33 
Dass die Erzeugerorganisation wirtschaftlicher und juristischer Eigentümer der angeschafften Wirtschaftsgüter ist und bleibt, werde nicht durch das Verlangen berührt, die Wirtschaftsgüter vom Einzelmitglied noch einmal separat versichern zu lassen. Dies diene dem Eigeninteresse des jeweiligen Einzelmitglieds. Damit solle es sich gegen die Gefahren versichern, die aus der Zurverfügungstellung des Wirtschaftsguts an Dritte entstehen könnten. Denn dadurch eröffne der Genosse auf seinem Hofgelände einen entsprechenden Verkehr und müsse die diesbezüglichen zivil- und haftungsrechtlichen Verkehrssicherungspflichten übernehmen. Wirtschaftliches Eigentum an dem Wirtschaftsgut entstehe bei den jeweiligen Einzelmitgliedern dadurch nicht.
34 
Aus den Duldungsverträgen ergebe sich eindeutig, dass lediglich variable Kosten (Strom, Wasser, Arbeitskraft), die am Standort entstehen, bilateral zwischen dem Betreiber (Genossen) und dem dritten Nutzer abgerechnet werden. Abschreibungen oder sonstige Positionen könnten nicht abgerechnet werden.
35 
Die Klägerin beantragt,
36 
die Umsatzsteuerbescheide für 2004 vom 18. April 2011 sowie für 2005 bis 2007 vom 19. April 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2013 aufzuheben.
37 
Der Beklagte beantragt,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Er bleibt bei seiner in der Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2013 vertretenen Auffassung. Die EU-rechtlichen Vorgaben seien für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Falles ohne Belang. Im Gegenteil folge daraus sogar, dass das Wirtschaftsgut in das umsatzsteuerliche Unternehmensvermögen der Klägerin eingegangen ist und der einzelne Genosse mit der Zahlung eines 50%igen Beitrags einen Vermögensvorteil erlangt hat. Mit dem Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem darauf beruhenden Abzug der jeweiligen Vorsteuer habe die Klägerin diese ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet. Ob von dritter Seite, hier der EU, über den Betriebsfonds Zuschüsse geleistet wurden, spiele keine Rolle. Mit dem Nutzungsvertrag werde den Genossen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft. Ob dieser in der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums oder in einer mietähnlichen Nutzungsüberlassung bestehe, mache keinen Unterschied. Deshalb komme es auch nicht auf eventuelle Versicherungspflichten an.
40 
Es treffe auch nicht zu, dass der investierende Genosse gar keinen Vorteil habe, weil die Güter allen Genossen gleichermaßen zur allgemeinen unentgeltlichen Verfügung stünden. Die tatsächliche alltägliche Verfügungsmacht habe nur er. Soweit er die Wirtschaftsgüter vorübergehend nicht selbst benötige, müsse er sie nur den anderen Genossen gegen entsprechenden Kostenersatz zur Verfügung stellen. Wie diese Kosten zu ermitteln sind, sei nicht geregelt. Es seien keine Fälle genannt worden, in denen es zu einer solchen Überlassung gekommen wäre. Mit Sicherheit enthalte ein solcher Kostenersatz auch den anteiligen Investitionsbeitrag, so dass der wirtschaftliche Vorteil wieder beim jeweiligen Genossen anfiele. Kein vernünftig Kalkulierender trage die hälftigen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts, um es anschließend unentgeltlich allen Genossen zur Verfügung stellen zu müssen. Der Genosse leiste bei den einzelbetrieblichen Maßnahmen seinen Investitionsbeitrag, um in den Genuss der Nutzungsberechtigung zu gelangen und nicht, um die Klägerin allgemein finanziell zu unterstützen. Der Vorteil komme unmittelbar seinem Betrieb zugute. Das unterscheide diesen Zuschuss von den allgemeinen pauschalen Betriebsfondsbeiträgen, die jeder anliefernde Genosse zahle. Diese förderten vorrangig die betriebliche Ausstattung der Klägerin und nur mittelbar das jeweils eigene geschäftliche Interesse der Genossen.
41 
Dem entspreche auch die Art der Wirtschaftsgüter. Diejenigen, die über die allgemeinen Betriebsfondsbeiträge finanziert werden, seien in den betrieblichen Ablauf der Klägerin integriert. Sie dienten ausschließlich der Vermarktung der angelieferten Erzeugnisse. Die Wirtschaftsgüter, die über die hier streitigen einzelbetrieblichen Maßnahmen angeschafft wurden, seien dagegen vorrangig im betrieblichen Produktionsprozess der jeweiligen Genossen eingesetzt.
42 
Die Behauptung der Klägerin, mit den Nutzungs- und Duldungsverträgen sei nur gewollt, dass das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum bei der Klägerin verbleiben soll, betreffe nur einen Teil der Vereinbarung. Der andere wesentliche Teil der Vereinbarung sei die auf dem Eigentum aufbauende Nutzungsüberlassung. Und diese sei unzweifelhaft mit dem Investitionszuschuss verknüpft, so dass von einem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch auszugehen sei.
43 
Am 12. Dezember 2013 fand ein Erörterungstermin und am 14. Januar 2015 die mündliche Verhandlung statt. Auf die jeweilige Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

44 
1. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Zahlungen der Genossen in den Betriebsfonds für einzelbetriebliche Maßnahmen der Klägerin als auf einem steuerbaren - und steuerpflichtigen - Leistungsaustausch gegen Entgelt zwischen der Klägerin und den jeweiligen Genossen beruhend eingestuft.
45 
Die Klägerin ist eine Erzeugerorganisation im Sinne der EGV 2200/96. Sie hat einen Betriebsfonds gemäß Art. 15 dieser VO eingerichtet. Dieser speist sich, abgesehen durch Mittel der EU, zum einen durch Gelder aller Genossen für eigenbetriebliche Maßnahmen der Klägerin und zum anderen durch Gelder von den Genossen, die für einzelbetriebliche Maßnahmen Bedarf angemeldet haben. Die Einzahlungen der Genossen in den Betriebsfonds werden in diesen eingelegt. Gelder der Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen werden ausschließlich zur Anschaffung der Wirtschaftsgüter verwendet, die für die Genossen selbst bestimmt sind. Zwischen den Beteiligten unstreitig trägt der Genosse, bei dem das jeweilige Wirtschaftsgut im Rahmen der einzelbetrieblichen Maßnahme aufgestellt wird, durch entsprechende Einzahlung in den Betriebsfonds 50% der Anschaffungskosten. Andere Genossen, die dieses Wirtschaftsgut nutzen, zahlen die Betriebskosten, im Einvernehmen mit der Klägerin, direkt an den betreibenden Genossen (§ 6 der Nutzungsordnung und § 2 der Duldungsvereinbarung). Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der betreibende Genosse zu tragen. Lediglich nach Absprache mit der Klägerin können diese auf alle das Wirtschaftsgut nutzenden Genossen umgelegt werden (§ 5 der Duldungsvereinbarung). Über die Anschaffung und den Ort der Aufstellung des jeweiligen Wirtschaftsguts sowie die Verpflichtung des betreibenden Genossen, anderen Mitgliedern die Nutzung gegen Erstattung der Betriebskosten zu ermöglichen, gibt es zwischen der Klägerin und den betreibenden Genossen Vereinbarungen (s. Nutzungsordnung und Duldungsvereinbarung).
46 
In der Gebrauchsüberlassung des jeweiligen Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen durch die Klägerin einerseits und der Zahlung von 50% der Anschaffungskosten in den Betriebsfonds durch den Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen andererseits ist ein steuerbarer Leistungsaustausch gegen Entgelt zu sehen.
47 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erfordert die Steuerbarkeit eines Vorgangs, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt vorliegt. Im Streitfall kommt auf jeden Fall eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG (Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen) in Betracht.
48 
Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt stets dann vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt (bspw. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 21. März 2002 C-174/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, Beilage 3, 95 und des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324).
49 
Keine Leistung gegen Entgelt ist gegeben im Falle eines echten Zuschusses. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Zahlung lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll (Urteile des BFH vom 26. September 2012 V R 22/11, BFH/NV 2013, 486 und des Sächsischen FG vom 21. Februar 2014 6 K 982/09, juris). Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine unternehmerische Tätigkeit überhaupt ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Leistung an den Zahlenden und der Zahlung (BFH-Urteil vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240). Echte Zuschüsse liegen deshalb insbesondere dann vor, wenn die mit dem Zuschuss zu fördernde Tätigkeit des Zahlungsempfängers sich nicht als konkretisierbarer Vorteil an einen individualisierbaren Leistungsempfänger darstellt (Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, Stand: 10/2014, § 1 Rn. 121).
50 
Maßgeblich für die Abgrenzung von nicht steuerbaren echten Zuschüssen zu solchen Zahlungen, denen ein Leistungsaustausch zugrunde liegt (unechte Zuschüsse) ist die für den Einzelfall zu treffende Feststellung, ob zwischen einer Leistung des Zahlungsempfängers und der Zahlung ein unmittelbarer Zusammenhang in der Weise besteht, dass die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet. Der die Zahlung Leistende muss als Leistungsempfänger anzusehen sein, also aufgrund der Tätigkeit des Zahlungsempfängers einen individualisierbaren Vorteil erhalten (BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 11/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 169). Dass mit der Tätigkeit des Leistenden zugleich die Allgemeinheit gefördert wird, steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen. Der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt, kann dabei ein wichtiges Indiz für die Beurteilung darstellen, ob eine Leistung gegen Entgelt anzunehmen ist(Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, a.a.O., § 1 Rn. 123).
51 
Nach diesen Grundsätzen sind die Zahlungen der Genossen in den Betriebsfonds für einzelbetriebliche Maßnahmen als Entgelte für eine Leistung der Klägerin (die Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen) zu qualifizieren.
52 
Zwar wird die Klägerin mit der Anschaffung der jeweiligen Wirtschaftsgüter im Rahmen von einzelbetrieblichen Maßnahmen, wie von ihr geschildert, auch im allgemeinen Interesse ihrer Mitglieder tätig. Darüber hinaus liegt es jedoch auf der Hand, dass diese Wirtschaftsgüter besonders den individuellen Interessen der jeweiligen betreibenden Genossen dienen und damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Aufstellung der Wirtschaftsgüter bei diesen und deren Zahlungen für einzelbetriebliche Maßnahmen in den Betriebsfonds gegeben ist.
53 
Dass die Wirtschaftsgüter auf dem Gelände des jeweiligen betreibenden Genossen aufgestellt werden, ist für diesen ein konkreter Vorteil. Er kann das Wirtschaftsgut jederzeit und uneingeschränkt, lediglich von seinem Willen getragen, nutzen. Für diesen Vorteil gegenüber den übrigen Genossen ist er augenscheinlich bereit, die nach Abzug des EU-Zuschusses verbleibenden vollen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zu tragen. Dies zeigt, dass die bedarfsweise Zurverfügungstellung an andere Genossen, zu der der betreibende Genosse verpflichtet ist, allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt. Im Übrigen ist es für den Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung unerheblich, dass auch andere Genossen eine Nutzungsmöglichkeit erhalten und damit von der Leistung der Klägerin profitieren (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486). Die Leistung der Klägerin dient weit überwiegend dem konkreten Individualinteresse des betreibenden Genossen.
54 
Der zwischen den für einzelbetriebliche Maßnahmen erbrachten Beiträgen in den Betriebsfonds und der Anschaffung und Aufstellung bestimmter Wirtschaftsgüter bei den jeweils zahlenden betreibenden Genossen bestehende innere Zusammenhang ist offensichtlich: Das jeweilige Wirtschaftsgut wird lediglich nach Bedarfsanmeldung des betreibenden Genossen angeschafft. Die Höhe des von diesem Genossen zu leistenden Beitrags orientiert sich an den Anschaffungskosten. Durch die Nutzungsordnung und die Duldungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem betreibenden Genossen wird die den Gegenstand der sonstigen Leistung bildende Nutzungsüberlassung geregelt. Der Genosse zahlt den Beitrag eindeutig, um die Nutzungsmöglichkeit auf dem eigenen Gelände zu erlangen.
55 
Selbst wenn die Zahlungen der Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen als Konkretisierung ihrer Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Mitgliedsbeiträge anzusehen sein sollten, änderte dies an der Qualifizierung als Leistungsaustausch nichts. Denn entscheidend ist, ob das Beitragsaufkommen in erster Linie dafür verwendet wird, diesen Genossen einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil zuzuwenden, aufgrund dessen sie als Empfänger von Dienstleistungen angesehen werden können.
56 
Dass die Zahlungen nur einen (teilweisen) Aufwendungsersatz darstellen, hindert die Annahme des Leistungsaustauschs ebenfalls nicht.
57 
Der Annahme einer gegen Entgelt erbrachten Leistung steht auch nicht entgegen, dass die Zahlungen zunächst in den Betriebsfonds geleistet werden. Denn das Geld fließt aus dem Vermögen des Mitglieds ab. Die Klägerin ist bei der Verwaltung dieses Geldes einer strengen Zweckbestimmung unterworfen, indem sie es ausschließlich zur Anschaffung des Wirtschaftsguts verwenden muss, für das es bestimmt ist. Da die Zahlungen zur Anschaffung der Wirtschaftsgüter durch die Klägerin bestimmt sind und tatsächlich ausschließlich dafür verwendet werden, liegt Entgeltlichkeit vor. Der Umstand, dass die Gelder zunächst in den Betriebsfonds gehen, ist unschädlich (vgl. zum Ganzen auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21. August 2012 6 K 1193/12, a.a.O.).
58 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
59 
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

44 
1. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte die Zahlungen der Genossen in den Betriebsfonds für einzelbetriebliche Maßnahmen der Klägerin als auf einem steuerbaren - und steuerpflichtigen - Leistungsaustausch gegen Entgelt zwischen der Klägerin und den jeweiligen Genossen beruhend eingestuft.
45 
Die Klägerin ist eine Erzeugerorganisation im Sinne der EGV 2200/96. Sie hat einen Betriebsfonds gemäß Art. 15 dieser VO eingerichtet. Dieser speist sich, abgesehen durch Mittel der EU, zum einen durch Gelder aller Genossen für eigenbetriebliche Maßnahmen der Klägerin und zum anderen durch Gelder von den Genossen, die für einzelbetriebliche Maßnahmen Bedarf angemeldet haben. Die Einzahlungen der Genossen in den Betriebsfonds werden in diesen eingelegt. Gelder der Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen werden ausschließlich zur Anschaffung der Wirtschaftsgüter verwendet, die für die Genossen selbst bestimmt sind. Zwischen den Beteiligten unstreitig trägt der Genosse, bei dem das jeweilige Wirtschaftsgut im Rahmen der einzelbetrieblichen Maßnahme aufgestellt wird, durch entsprechende Einzahlung in den Betriebsfonds 50% der Anschaffungskosten. Andere Genossen, die dieses Wirtschaftsgut nutzen, zahlen die Betriebskosten, im Einvernehmen mit der Klägerin, direkt an den betreibenden Genossen (§ 6 der Nutzungsordnung und § 2 der Duldungsvereinbarung). Kosten für Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der betreibende Genosse zu tragen. Lediglich nach Absprache mit der Klägerin können diese auf alle das Wirtschaftsgut nutzenden Genossen umgelegt werden (§ 5 der Duldungsvereinbarung). Über die Anschaffung und den Ort der Aufstellung des jeweiligen Wirtschaftsguts sowie die Verpflichtung des betreibenden Genossen, anderen Mitgliedern die Nutzung gegen Erstattung der Betriebskosten zu ermöglichen, gibt es zwischen der Klägerin und den betreibenden Genossen Vereinbarungen (s. Nutzungsordnung und Duldungsvereinbarung).
46 
In der Gebrauchsüberlassung des jeweiligen Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen durch die Klägerin einerseits und der Zahlung von 50% der Anschaffungskosten in den Betriebsfonds durch den Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen andererseits ist ein steuerbarer Leistungsaustausch gegen Entgelt zu sehen.
47 
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erfordert die Steuerbarkeit eines Vorgangs, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt vorliegt. Im Streitfall kommt auf jeden Fall eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG (Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen) in Betracht.
48 
Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt stets dann vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt (bspw. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 21. März 2002 C-174/00, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, Beilage 3, 95 und des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Oktober 2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324).
49 
Keine Leistung gegen Entgelt ist gegeben im Falle eines echten Zuschusses. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Zahlung lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein politischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll (Urteile des BFH vom 26. September 2012 V R 22/11, BFH/NV 2013, 486 und des Sächsischen FG vom 21. Februar 2014 6 K 982/09, juris). Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine unternehmerische Tätigkeit überhaupt ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen einer Leistung an den Zahlenden und der Zahlung (BFH-Urteil vom 22. Juli 1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240). Echte Zuschüsse liegen deshalb insbesondere dann vor, wenn die mit dem Zuschuss zu fördernde Tätigkeit des Zahlungsempfängers sich nicht als konkretisierbarer Vorteil an einen individualisierbaren Leistungsempfänger darstellt (Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuer, Stand: 10/2014, § 1 Rn. 121).
50 
Maßgeblich für die Abgrenzung von nicht steuerbaren echten Zuschüssen zu solchen Zahlungen, denen ein Leistungsaustausch zugrunde liegt (unechte Zuschüsse) ist die für den Einzelfall zu treffende Feststellung, ob zwischen einer Leistung des Zahlungsempfängers und der Zahlung ein unmittelbarer Zusammenhang in der Weise besteht, dass die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet. Der die Zahlung Leistende muss als Leistungsempfänger anzusehen sein, also aufgrund der Tätigkeit des Zahlungsempfängers einen individualisierbaren Vorteil erhalten (BFH-Urteil vom 13. November 1997 V R 11/97, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 169). Dass mit der Tätigkeit des Leistenden zugleich die Allgemeinheit gefördert wird, steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen. Der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt, kann dabei ein wichtiges Indiz für die Beurteilung darstellen, ob eine Leistung gegen Entgelt anzunehmen ist(Meyer in Offerhaus/Söhn/Lange, a.a.O., § 1 Rn. 123).
51 
Nach diesen Grundsätzen sind die Zahlungen der Genossen in den Betriebsfonds für einzelbetriebliche Maßnahmen als Entgelte für eine Leistung der Klägerin (die Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsguts an den betreibenden Genossen) zu qualifizieren.
52 
Zwar wird die Klägerin mit der Anschaffung der jeweiligen Wirtschaftsgüter im Rahmen von einzelbetrieblichen Maßnahmen, wie von ihr geschildert, auch im allgemeinen Interesse ihrer Mitglieder tätig. Darüber hinaus liegt es jedoch auf der Hand, dass diese Wirtschaftsgüter besonders den individuellen Interessen der jeweiligen betreibenden Genossen dienen und damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Aufstellung der Wirtschaftsgüter bei diesen und deren Zahlungen für einzelbetriebliche Maßnahmen in den Betriebsfonds gegeben ist.
53 
Dass die Wirtschaftsgüter auf dem Gelände des jeweiligen betreibenden Genossen aufgestellt werden, ist für diesen ein konkreter Vorteil. Er kann das Wirtschaftsgut jederzeit und uneingeschränkt, lediglich von seinem Willen getragen, nutzen. Für diesen Vorteil gegenüber den übrigen Genossen ist er augenscheinlich bereit, die nach Abzug des EU-Zuschusses verbleibenden vollen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zu tragen. Dies zeigt, dass die bedarfsweise Zurverfügungstellung an andere Genossen, zu der der betreibende Genosse verpflichtet ist, allenfalls eine untergeordnete Rolle spielt. Im Übrigen ist es für den Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung unerheblich, dass auch andere Genossen eine Nutzungsmöglichkeit erhalten und damit von der Leistung der Klägerin profitieren (BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486). Die Leistung der Klägerin dient weit überwiegend dem konkreten Individualinteresse des betreibenden Genossen.
54 
Der zwischen den für einzelbetriebliche Maßnahmen erbrachten Beiträgen in den Betriebsfonds und der Anschaffung und Aufstellung bestimmter Wirtschaftsgüter bei den jeweils zahlenden betreibenden Genossen bestehende innere Zusammenhang ist offensichtlich: Das jeweilige Wirtschaftsgut wird lediglich nach Bedarfsanmeldung des betreibenden Genossen angeschafft. Die Höhe des von diesem Genossen zu leistenden Beitrags orientiert sich an den Anschaffungskosten. Durch die Nutzungsordnung und die Duldungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem betreibenden Genossen wird die den Gegenstand der sonstigen Leistung bildende Nutzungsüberlassung geregelt. Der Genosse zahlt den Beitrag eindeutig, um die Nutzungsmöglichkeit auf dem eigenen Gelände zu erlangen.
55 
Selbst wenn die Zahlungen der Genossen für einzelbetriebliche Maßnahmen als Konkretisierung ihrer Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Mitgliedsbeiträge anzusehen sein sollten, änderte dies an der Qualifizierung als Leistungsaustausch nichts. Denn entscheidend ist, ob das Beitragsaufkommen in erster Linie dafür verwendet wird, diesen Genossen einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil zuzuwenden, aufgrund dessen sie als Empfänger von Dienstleistungen angesehen werden können.
56 
Dass die Zahlungen nur einen (teilweisen) Aufwendungsersatz darstellen, hindert die Annahme des Leistungsaustauschs ebenfalls nicht.
57 
Der Annahme einer gegen Entgelt erbrachten Leistung steht auch nicht entgegen, dass die Zahlungen zunächst in den Betriebsfonds geleistet werden. Denn das Geld fließt aus dem Vermögen des Mitglieds ab. Die Klägerin ist bei der Verwaltung dieses Geldes einer strengen Zweckbestimmung unterworfen, indem sie es ausschließlich zur Anschaffung des Wirtschaftsguts verwenden muss, für das es bestimmt ist. Da die Zahlungen zur Anschaffung der Wirtschaftsgüter durch die Klägerin bestimmt sind und tatsächlich ausschließlich dafür verwendet werden, liegt Entgeltlichkeit vor. Der Umstand, dass die Gelder zunächst in den Betriebsfonds gehen, ist unschädlich (vgl. zum Ganzen auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21. August 2012 6 K 1193/12, a.a.O.).
58 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
59 
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Jan. 2015 - 14 K 975/13 zitiert 8 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Abgabenordnung - AO 1977 | § 39 Zurechnung


(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Jan. 2015 - 14 K 975/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Urteil, 26. Sept. 2012 - V R 22/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ausgezahlten Ausfuhrerstattungen der Europäischen Union (EU) für Milchprodukte nach de

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(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ausgezahlten Ausfuhrerstattungen der Europäischen Union (EU) für Milchprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (VO Nr. 1255/1999) des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 160 S. 48) als Teil des Entgelts eines Zwischenhändlers i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) oder als Entgelt eines Dritten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG die Bemessungsgrundlage erhöhen.

2

Die Klägerin stellte im Streitjahr 2000 Milchprodukte her. Sie veräußerte diese an inländische Zwischenhändler, die die Ware durch Frachtführer unmittelbar bei der Klägerin abholten und ins Drittland (Russland) exportierten. Nach den mit den Zwischenhändlern geschlossenen Verträgen verstand sich das für die Milchproduktlieferungen an die Klägerin zu zahlende Entgelt "netto/netto inclusive Exportsubventionen bzw. Ausfuhrerstattung", sodass die Exportsubventionen Teil des Kaufpreises waren. Hierbei wurde es der Klägerin von den Zwischenhändlern jedoch selbst überlassen, die Ausfuhrerstattung bei der EU zu beantragen. Die Klägerin verfügte über eine Ausfuhrlizenz und war Erstattungsberechtigte gemäß § 15 der Ausfuhrerstattungsverordnung.

3

In ihrer Umsatzsteuererklärung 2000 erklärte die Klägerin die für die Milchprodukte berechneten Entgelte zum ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die hierfür erhaltenen Ausfuhrerstattungen der EU in Höhe von 213.323 DM ließ sie dabei unberücksichtigt.

4

Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 10. April 2007 den Umsatzsteuerjahresbescheid 2000, in dem es u.a. die Umsatzsteuer um 7.135,48 € (7/107 aus 213.323 DM = 13.955,78 DM) erhöhte.

5

Nach vergeblichem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2012, 87 veröffentlicht. Zur Begründung führte es aus, es handele sich nicht um steuerfreie Ausfuhrlieferungen, da bei Versendung durch den Abnehmer der Lieferung die Steuerbefreiung nur dann greife, wenn der Abnehmer seinen Sitz im Ausland habe (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG), woran es fehle.

6

Die gezahlten Exportsubventionen habe das FA zu Recht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG als Entgelt Dritter angesehen. Zum Entgelt gehöre gemäß Art. 73 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) auch, was ein Dritter dem Unternehmer für seine Leistung gewähre "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen". Die Klägerin habe im unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Milchprodukte an die Zwischenhändler den Anspruch auf Ausfuhrerstattung erworben. Hierbei könne offen bleiben, ob nach der Vertragsgestaltung der Klägerin die Exportsubventionen von den Zwischenhändlern im Wege der Abtretung als Teil des Kaufpreises überlassen wurden oder ob die Klägerin selbst Gläubigerin der Ausfuhrerstattungen gewesen sei. Denn im ersten Falle (Abtretung) bestehe das von den Zwischenhändlern erhaltene Gesamtentgelt aus Kaufpreis plus Ausfuhrerstattung, während bei Annahme einer eigenen Erstattungsberechtigung der Klägerin gegenüber der EU die Subventionen zur Bemessungsgrundlage zählten. Denn Zweck der Ausfuhrerstattung sei es gewesen, den Preisunterschied zwischen dem innerhalb der EU künstlich erhöhten Richtpreis und dem Weltmarktpreis wieder auszugleichen, und es der Klägerin damit zu ermöglichen, ihre für den Export bestimmten Produkte zu einem niedrigeren Preis an die Zwischenhändler zu verkaufen und damit den Absatz der Produkte auf dem Weltmarkt sicherzustellen. Im Unterschied zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Mohr vom 29. Februar 1996 C-215/94 (Slg. 1996, I-959) und Landboden Agrardienste vom 18. Dezember 1997 C-384/95 (Slg. 1997, I-7387) sei es nicht um die Aufgabe einer Milcherzeugung oder Minderung der Kartoffelernte gegangen, bei der es keinen identifizierbaren Leistungsempfänger gebe, son-dern um Verkaufsförderung. Die Ausfuhrerstattung verfolge den Zweck, die innerhalb der EU produzierten Milchwaren im Dritt-land absetzen zu können; sie diene nicht nur der Förderung der Klägerin.

7

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision und führt zur Begründung aus: Bei der Ausfuhrerstattung handele es sich nicht um Entgelt der Zwischenhändler an die Klägerin, das diese im Wege der Abtretung an die Klägerin geleistet hätten, denn nicht die Zwischenhändler seien Inhaber der Ausfuhrerstattungsansprüche gewesen, sondern die Klägerin. In den Formularen für die Ausfuhranmeldungen sei die Klägerin als Anmelder benannt. Die Zahlung der EU sei vielmehr aus allgemeinen strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erfolgt. Schließlich handele es sich auch nicht um Entgelt in Form der Zahlung eines Dritten oder einer "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängenden Subvention" i.S. des Art. 73 der MwStSystRL, weil das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten des Abnehmers, sondern die Subvention des leistenden Unternehmers sei. Dementsprechend habe der EuGH bei Beihilfezahlungen für Trockenfutter die Beihilfen nicht zur Bemessungsgrundlage gezählt, weil es sich nicht um eine Verkaufsförderung handele (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2004 C-463/02, Kommission/Schweden, Slg. 2004, I-7335). Bei der Ausfuhrerstattung liege keine Zahlung für eine bestimmte Leistung vor, weil sie nicht unmittelbar mit dem Preis des steuerpflichtigen Umsatzes zwischen Klägerin und Zwischenhändler zusammenhänge, sondern mit der Ausfuhr. Die Ausfuhrerstattungen würden daher entgegen der Ansicht des FG nicht im Interesse der Zwischenhändler, sondern der inländischen Landwirte gezahlt.

8

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des FG-Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2008 den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 10. April 2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 7.135,48 € auf -12.142.187,61 € vermindert wird.

9

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Es verteidigt die Vorentscheidung. Es handele sich um Entgelt Dritter, weil die Subventionen der Preisauffüllung dienten. Der Sachverhalt des Urteils des EuGH Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 (Trockenfutterbeihilfe) sei nicht vergleichbar.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

12

Die dem Ausführer aufgrund einer ihm erteilten Ausfuhrlizenz und auf seinen Antrag ausgezahlte Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist entgegen der Auffassung des FG kein Ent-gelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, denn den Feststellungen des FG lässt sich nicht entnehmen, ob nach den vertraglichen Vereinbarungen die Klägerin die Erstattungszahlungen erfül-lungshalber oder an Erfüllungs statt als Entgelt des Leis-tungsempfängers nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG erhalten hat.

13

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört "zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt". Diese Vorschrift setzt Art. 11 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG; jetzt Art. 73 MwStSyStRL) um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen". Diese Regelung zielt darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerbetrag führt (EuGH-Urteil Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 zur Trockenfutterbeihilfe).

14

2. Nach dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 (BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322), mit der sich der Bundesfinanzhof (BFH) der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen hat, gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, --un-abhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"-- dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn
- der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugutekommt,
- der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird, und
- mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

15

Nicht zum Entgelt gehören die Zahlungen des Dritten, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung bewirkt werden. An einem Leistungsaustausch kann es insbesondere dann fehlen, wenn die Zahlung aus öffentlichen Kassen lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c, und vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749). Die Abgrenzung zwischen Entgelt eines Dritten und nicht steuerbarem "echten" Zuschuss wird somit vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen (BFH-Urteile in BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c, und in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749).

16

3. Die Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, weil es insoweit am unmittelbarem Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung fehlt.

17

a) Nach Art. 31 Abs. 1 der VO Nr. 1255/1999 kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden für "die Ausfuhr der in Artikel 1 ausgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs II, wenn es sich um Erzeugnisse des Artikels 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) handelt". Nach den Feststellungen des FG wurden im Streitfall Erstattungen für die Ausfuhr derartiger Waren gewährt.

18

Nach Art. 46 Abs. 1 der VO Nr. 1255/1999 hebt diese Verordnung die zuvor geltende Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABlEG Nr. L 148) vom 27. Juni 1968 in der Fassung der VO Nr. 1587/96, vom 30. Juli 1996 (ABlEG Nr. L 206/21) auf; nach Art. 46 Abs. 2 der VO Nr. 1255/1999 gelten Bezugnahmen auf die VO Nr. 804/68 als Bezugnahmen auf die VO Nr. 1255/1999. Hieraus ergibt sich im Streitfall die Anwendung der VO Nr. 800/1999 vom 15. April 1999 (ABlEG Nr. L 102 S. 11) über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, denn nach Art. 1 der VO Nr. 800/1999 gilt diese Verordnung für Ausfuhrerstattung nach Art. 17 der VO Nr. 804/68. Gemäß der Entsprechungstabelle zur VO Nr. 1255/1999 (Anhang III zu dieser Tabelle) hat Art. 31 der VO Nr. 1255/1999 den Art. 17 der VO Nr. 804/68 ersetzt.

19

Für den Begriff der Ausfuhr i.S. der VO Nr. 1255/1999 ergibt sich, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der VO Nr. 800/1999 "Ausfuhr die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten, gefolgt durch das Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft durch die Erzeugnisse" ist.

20

Ausfuhr im Sinne des Ausfuhrerstattungsrechts ist daher ein tatsächlicher Vorgang, der mit dem Verlassen des Zollgebietes unter Beachtung der hierfür geltenden Zollförmlichkeiten beendet ist. Dies entspricht der zollrechtlichen Definition der Ausfuhr, für die es gleichfalls auf einen tatsächlichen Vorgang, auf das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet, ankommt (Witte, Zollkodex, Art. 4 Rdnr. 2).

21

Der erstattungsrechtliche Ausfuhrbegriff knüpft somit nicht an eine der Ausfuhr zugrundeliegende Rechtsbeziehung an, die die Voraussetzung eines steuerbaren Leistungsaustauschs i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) erfüllt. Da die Zahlung der Ausfuhrerstattung somit keine Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraussetzt und die Zahlung nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinn für eine Leistung des Unternehmers an einen Empfänger gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c), fehlt der Zahlung der Entgeltcharakter für eine Lieferung.

22

b) Bestätigt wird dies durch den Zweck der Ausfuhrerstattung. Diese dient nicht in erster Linie dem Leistungsempfänger.

23

aa) Nach Art. 31 der VO Nr. 1255/1999 wird die Ausfuhrerstattung gezahlt, um die Ausfuhr der genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der im internationalen Handel geltenden Preise zu ermöglichen. Innerhalb der Union werden die Preise für diese Produkte durch ein Prämien- und Interventionssystem künstlich hoch gehalten, um der landwirtschaftlich tätigen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu ermöglichen, die Märkte zu stabilisieren (Nr. 2 der Begründungserwägungen der VO Nr. 1255/1999) und "den Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit Milch und Milcherzeugnissen zu wahren" (Begründungserwägung Nr. 21 der VO Nr. 1255/1999). Der Verkauf dieser Produkte in Drittländer, die ihren Bedarf zum günstigeren Weltmarktpreis decken können, ist aufgrund dieser Preise nur mit Verlust möglich. Daher soll die Ausfuhrerstattung den Preisunterschied ausgleichen, der sich aufgrund der Richtpreise (Art. 3 der VO Nr. 1255/1999) zwischen dem Preis innerhalb der EU und demjenigen im internationalen Handel ergibt. Die Ausfuhrerstattung kommt jedoch nicht --wie für die Berücksichtigung als zusätzliches Entgelt erforderlich-- in erster Linie den Abnehmern von Milchprodukten in einem Drittland zugute, sondern sie dient allgemeinen strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Marktregelungszwecken, nämlich der Stützung der inländischen Landwirte und der Sicherung eines ausreichenden Mindestbestandes an Milchprodukten.

24

bb) Hinzukommt, dass --ebenso wie die Subvention für die Herstellung von Trockenfutter, die Gegenstand der Entscheidung des EuGH Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 Rdnrn. 42 f.) war-- die Beihilfe trotz der gegenüber dem Weltmarkt höheren Produktionskosten die Erzeugung in der Gemeinschaft fördern und nicht Dritte zum Kauf von Milchprodukten veranlassen soll, deren Preis aufgrund der Beihilfe unter dem Weltmarktpreis läge, was zur Folge hätte, dass eine auf den gezahlten Preis beschränkte Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nicht dem gesamten Wert des gelieferten Gegenstands entspräche. Die Regelung soll vielmehr Abnehmern in Drittländern ermöglichen, sich in der Gemeinschaft zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden (Normal)Preis zu versorgen, zu dem sie sich außerhalb der Gemeinschaft auch dann versorgen könnten, wenn ohne Beihilfe innerhalb der Gemeinschaft kein oder kein ausreichendes Angebot vorhanden wäre. Die auf diesen Preis --d.h. den Preis ohne Berücksichtigung der Beihilfe-- erhobene Mehrwertsteuer erfasst daher --ebenso wie in dem vom EuGH Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 entschiedenen Sachverhalt-- den gesamten Marktwert des Gegenstands.

25

Hierzu führt der EuGH in seinem Urteil Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 zur Trockenfutterbeihilfe aus (Rdnr. 43):

"In diesem Kontext stellt sich die Beihilferegelung nicht als Verbrauchsförderung dar. Sie soll nicht Dritte zum Kauf von Trockenfutter veranlassen, dessen Preis aufgrund der Beihilfe unter dem Weltmarktpreis läge, was zur Folge hätte, dass eine auf den gezahlten Preis beschränkte Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nicht den Wert der gelieferten Gegenstände entspräche. Die Regelung soll Dritten vielmehr ermöglichen, sich in der Gemeinschaft zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu versorgen, zu dem sie sich zudem außerhalb der Gemeinschaft versorgen könnten, wenn ohne die Beihilfe innerhalb der Gemeinschaft kein oder kein ausreichendes Angebot vorhanden wäre. Die auf diesen Preis erhobene Mehrwertsteuer erfasst also den gesamten Marktwert des Gegenstandes." Dies gilt auch für den Streitfall.

26

Entgegen der Rechtsauffassung des FA stellt somit die Ausfuhrerstattung für Milchprodukte keine im Interesse der Abnehmer liegende Preisauffüllung dar, die dazu bestimmt ist, das Entgelt auf den Normalpreis (Weltmarktpreis) aufzufüllen, sondern --im Gegenteil-- sie dient dazu, eine künstliche Verteuerung abzubauen.

27

4. Der Senat kann jedoch nicht selbst entscheiden, da das FG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Ausfuhrerstattung aufgrund der Vereinbarungen mit den Zwischenhändlern Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG waren.

28

Hierzu sind die Feststellungen des FG widersprüchlich. Während das FG zunächst (auf Seite 3 seines Urteils) ausführt, dass die Ausfuhrerstattungen "Teil des Kaufpreises waren", lässt es in den Gründen (Seite 5 des Urteils) ausdrücklich offen, "ob die mit den Zwischenhändlern vereinbarte Preisklausel eine Abtretung etwaiger Ansprüche auf Ausfuhrerstattungen der Zwischenhändler an die Klägerin darstellen". Hierzu sind daher weiter gehende Feststellungen zu treffen. Hierbei wird das FG von Folgendem auszugehen haben:

29

a) Liegt --wie im Streitfall zwischen der Klägerin und den Zwischenhändlern-- eine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, ist für deren Besteuerung unerheblich, ob der Leistungsempfänger die Entgeltsverpflichtung in eigener Person erfüllt oder ob ein anderer vereinbarungsgemäß den vom Leistungsempfänger für die Leistung geschuldeten Betrag bezahlt (z.B. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 V R 75/98, BFH/NV 2002, 547, unter II.3.d). Ohne Bedeutung für die Umsatzsteuer ist deshalb, ob der Leistungsempfänger seine Entgeltforderung vereinbarungsgemäß durch Abtretung einer Forderung erfüllt, die er, der Leistungsempfänger, selbst gegenüber einem Dritten besitzt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 C-18/92, Bally, Slg. 1993, I-2871 Rdnr. 17) und diesen insoweit in die Erfüllung seiner Entgeltsverpflichtung einschaltet. Dass der Zahlende zugleich eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger und/oder dem leistenden Unternehmer erfüllt, steht der Beurteilung der Zahlung als Entgelt in einem anderen Rechtsverhältnis nicht entgegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 547, unter II.3.d; vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback Ltd., Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 43, m.w.N.). Ist daher der Ausfuhrerstattungsanspruch als Teil des Entgelts für die Lieferungen an den Zwischenhändler vereinbart worden, ist die Zahlung Teil der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen. Für einen Entgeltcharakter der Ausfuhrerstattung im Verhältnis zum Zwischenhändler würde sprechen, dass im Falle einer Leistungsstörung der Zwischenhändler zur Nachzahlung einer ausgebliebenen Ausfuhrerstattung verpflichtet wäre, wenn z.B. die Erstattung aus Gründen, die die Klägerin nicht zu vertreten hätte, ganz oder teilweise ausbleiben sollte.

30

b) Zu keinem zusätzlichen Entgelt in Form der Abtretung geldwerter Ansprüche oder Vorteile führt es, wenn die Zwischenhändler lediglich die Mithilfe und Unterstützung bei der Verfolgung eigener Rechtsansprüche der Klägerin an der Durchsetzung von Ausfuhrerstattungsansprüchen vereinbart hätten, z.B. durch die Übergabe von Ausfuhrdokumenten oder weiterer Nach-weisunterlagen. Denn nicht die Erfüllung jedweder Nebenpflich-ten aus einem Vertrag (wie z.B. die Rechnungslegung) stellt bereits ein zusätzliches Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar.

31

c) Das FG wird dabei berücksichtigen, dass gemäß Art. 31 Abs. 6 der VO Nr. 1255/1999 sowie der im Streitjahr geltenden Durchführungsbestimmungen (VO Nr. 800/1999 vom 15. April 1999) der "Ausführer" erstattungsberechtigt nach Art. 2 Buchst. i ist. Nach dem EuGH-Urteil vom 12. Juli 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-608/10 Südzucker AG, C-10/11 WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen GmbH und C-23/11 Fleischkontor Moksel GmbH (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 1000) hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz grundsätzlich dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in Feld 2 der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung als Ausführer eingetragen ist (Rdnr. 44).

32

5. Eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, "ob die im vorliegenden Fall der Klägerin gewährten Ausfuhrerstattungen Entgelt von dritter Seite sind", ist nicht erforderlich, da die Grundsätze geklärt sind und es nach der Rechtsprechung des EuGH Sache der nationalen Gerichte ist, "anhand der ihm unterbreiteten Tatsachen festzustellen, ob die Subvention eine solche Gegenleistung darstellt" (z.B. EuGH-Urteil vom 22. November 2001 C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115 Rdnr. 18).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ausgezahlten Ausfuhrerstattungen der Europäischen Union (EU) für Milchprodukte nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (VO Nr. 1255/1999) des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 160 S. 48) als Teil des Entgelts eines Zwischenhändlers i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) oder als Entgelt eines Dritten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG die Bemessungsgrundlage erhöhen.

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Die Klägerin stellte im Streitjahr 2000 Milchprodukte her. Sie veräußerte diese an inländische Zwischenhändler, die die Ware durch Frachtführer unmittelbar bei der Klägerin abholten und ins Drittland (Russland) exportierten. Nach den mit den Zwischenhändlern geschlossenen Verträgen verstand sich das für die Milchproduktlieferungen an die Klägerin zu zahlende Entgelt "netto/netto inclusive Exportsubventionen bzw. Ausfuhrerstattung", sodass die Exportsubventionen Teil des Kaufpreises waren. Hierbei wurde es der Klägerin von den Zwischenhändlern jedoch selbst überlassen, die Ausfuhrerstattung bei der EU zu beantragen. Die Klägerin verfügte über eine Ausfuhrlizenz und war Erstattungsberechtigte gemäß § 15 der Ausfuhrerstattungsverordnung.

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In ihrer Umsatzsteuererklärung 2000 erklärte die Klägerin die für die Milchprodukte berechneten Entgelte zum ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die hierfür erhaltenen Ausfuhrerstattungen der EU in Höhe von 213.323 DM ließ sie dabei unberücksichtigt.

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Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 10. April 2007 den Umsatzsteuerjahresbescheid 2000, in dem es u.a. die Umsatzsteuer um 7.135,48 € (7/107 aus 213.323 DM = 13.955,78 DM) erhöhte.

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Nach vergeblichem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Das Urteil ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2012, 87 veröffentlicht. Zur Begründung führte es aus, es handele sich nicht um steuerfreie Ausfuhrlieferungen, da bei Versendung durch den Abnehmer der Lieferung die Steuerbefreiung nur dann greife, wenn der Abnehmer seinen Sitz im Ausland habe (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG), woran es fehle.

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Die gezahlten Exportsubventionen habe das FA zu Recht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG als Entgelt Dritter angesehen. Zum Entgelt gehöre gemäß Art. 73 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) auch, was ein Dritter dem Unternehmer für seine Leistung gewähre "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen". Die Klägerin habe im unmittelbaren Zusammenhang mit den Lieferungen der Milchprodukte an die Zwischenhändler den Anspruch auf Ausfuhrerstattung erworben. Hierbei könne offen bleiben, ob nach der Vertragsgestaltung der Klägerin die Exportsubventionen von den Zwischenhändlern im Wege der Abtretung als Teil des Kaufpreises überlassen wurden oder ob die Klägerin selbst Gläubigerin der Ausfuhrerstattungen gewesen sei. Denn im ersten Falle (Abtretung) bestehe das von den Zwischenhändlern erhaltene Gesamtentgelt aus Kaufpreis plus Ausfuhrerstattung, während bei Annahme einer eigenen Erstattungsberechtigung der Klägerin gegenüber der EU die Subventionen zur Bemessungsgrundlage zählten. Denn Zweck der Ausfuhrerstattung sei es gewesen, den Preisunterschied zwischen dem innerhalb der EU künstlich erhöhten Richtpreis und dem Weltmarktpreis wieder auszugleichen, und es der Klägerin damit zu ermöglichen, ihre für den Export bestimmten Produkte zu einem niedrigeren Preis an die Zwischenhändler zu verkaufen und damit den Absatz der Produkte auf dem Weltmarkt sicherzustellen. Im Unterschied zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Mohr vom 29. Februar 1996 C-215/94 (Slg. 1996, I-959) und Landboden Agrardienste vom 18. Dezember 1997 C-384/95 (Slg. 1997, I-7387) sei es nicht um die Aufgabe einer Milcherzeugung oder Minderung der Kartoffelernte gegangen, bei der es keinen identifizierbaren Leistungsempfänger gebe, son-dern um Verkaufsförderung. Die Ausfuhrerstattung verfolge den Zweck, die innerhalb der EU produzierten Milchwaren im Dritt-land absetzen zu können; sie diene nicht nur der Förderung der Klägerin.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der auf Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision und führt zur Begründung aus: Bei der Ausfuhrerstattung handele es sich nicht um Entgelt der Zwischenhändler an die Klägerin, das diese im Wege der Abtretung an die Klägerin geleistet hätten, denn nicht die Zwischenhändler seien Inhaber der Ausfuhrerstattungsansprüche gewesen, sondern die Klägerin. In den Formularen für die Ausfuhranmeldungen sei die Klägerin als Anmelder benannt. Die Zahlung der EU sei vielmehr aus allgemeinen strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erfolgt. Schließlich handele es sich auch nicht um Entgelt in Form der Zahlung eines Dritten oder einer "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängenden Subvention" i.S. des Art. 73 der MwStSystRL, weil das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten des Abnehmers, sondern die Subvention des leistenden Unternehmers sei. Dementsprechend habe der EuGH bei Beihilfezahlungen für Trockenfutter die Beihilfen nicht zur Bemessungsgrundlage gezählt, weil es sich nicht um eine Verkaufsförderung handele (EuGH-Urteil vom 15. Juli 2004 C-463/02, Kommission/Schweden, Slg. 2004, I-7335). Bei der Ausfuhrerstattung liege keine Zahlung für eine bestimmte Leistung vor, weil sie nicht unmittelbar mit dem Preis des steuerpflichtigen Umsatzes zwischen Klägerin und Zwischenhändler zusammenhänge, sondern mit der Ausfuhr. Die Ausfuhrerstattungen würden daher entgegen der Ansicht des FG nicht im Interesse der Zwischenhändler, sondern der inländischen Landwirte gezahlt.

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Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des FG-Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2008 den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 10. April 2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 7.135,48 € auf -12.142.187,61 € vermindert wird.

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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Es verteidigt die Vorentscheidung. Es handele sich um Entgelt Dritter, weil die Subventionen der Preisauffüllung dienten. Der Sachverhalt des Urteils des EuGH Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 (Trockenfutterbeihilfe) sei nicht vergleichbar.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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Die dem Ausführer aufgrund einer ihm erteilten Ausfuhrlizenz und auf seinen Antrag ausgezahlte Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist entgegen der Auffassung des FG kein Ent-gelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, denn den Feststellungen des FG lässt sich nicht entnehmen, ob nach den vertraglichen Vereinbarungen die Klägerin die Erstattungszahlungen erfül-lungshalber oder an Erfüllungs statt als Entgelt des Leis-tungsempfängers nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG erhalten hat.

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1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG gehört "zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt". Diese Vorschrift setzt Art. 11 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG; jetzt Art. 73 MwStSyStRL) um, wonach zur Besteuerungsgrundlage alles zählt, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, "einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen". Diese Regelung zielt darauf ab, den gesamten Wert der Gegenstände und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und somit zu vermeiden, dass die Zahlung einer Subvention zu einem geringeren Steuerbetrag führt (EuGH-Urteil Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 zur Trockenfutterbeihilfe).

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2. Nach dem Senatsurteil vom 9. Oktober 2003 V R 51/02 (BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322), mit der sich der Bundesfinanzhof (BFH) der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen hat, gehören Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, --un-abhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"-- dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn
- der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugutekommt,
- der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird, und
- mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

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Nicht zum Entgelt gehören die Zahlungen des Dritten, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung bewirkt werden. An einem Leistungsaustausch kann es insbesondere dann fehlen, wenn die Zahlung aus öffentlichen Kassen lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist (BFH-Urteile in BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c, und vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749). Die Abgrenzung zwischen Entgelt eines Dritten und nicht steuerbarem "echten" Zuschuss wird somit vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen (BFH-Urteile in BFHE 203, 515, BStBl II 2004, 322, unter II.2.c, und in BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749).

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3. Die Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt von dritter Seite i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, weil es insoweit am unmittelbarem Zusammenhang mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung fehlt.

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a) Nach Art. 31 Abs. 1 der VO Nr. 1255/1999 kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden für "die Ausfuhr der in Artikel 1 ausgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs II, wenn es sich um Erzeugnisse des Artikels 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) handelt". Nach den Feststellungen des FG wurden im Streitfall Erstattungen für die Ausfuhr derartiger Waren gewährt.

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Nach Art. 46 Abs. 1 der VO Nr. 1255/1999 hebt diese Verordnung die zuvor geltende Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABlEG Nr. L 148) vom 27. Juni 1968 in der Fassung der VO Nr. 1587/96, vom 30. Juli 1996 (ABlEG Nr. L 206/21) auf; nach Art. 46 Abs. 2 der VO Nr. 1255/1999 gelten Bezugnahmen auf die VO Nr. 804/68 als Bezugnahmen auf die VO Nr. 1255/1999. Hieraus ergibt sich im Streitfall die Anwendung der VO Nr. 800/1999 vom 15. April 1999 (ABlEG Nr. L 102 S. 11) über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, denn nach Art. 1 der VO Nr. 800/1999 gilt diese Verordnung für Ausfuhrerstattung nach Art. 17 der VO Nr. 804/68. Gemäß der Entsprechungstabelle zur VO Nr. 1255/1999 (Anhang III zu dieser Tabelle) hat Art. 31 der VO Nr. 1255/1999 den Art. 17 der VO Nr. 804/68 ersetzt.

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Für den Begriff der Ausfuhr i.S. der VO Nr. 1255/1999 ergibt sich, dass nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der VO Nr. 800/1999 "Ausfuhr die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten, gefolgt durch das Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft durch die Erzeugnisse" ist.

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Ausfuhr im Sinne des Ausfuhrerstattungsrechts ist daher ein tatsächlicher Vorgang, der mit dem Verlassen des Zollgebietes unter Beachtung der hierfür geltenden Zollförmlichkeiten beendet ist. Dies entspricht der zollrechtlichen Definition der Ausfuhr, für die es gleichfalls auf einen tatsächlichen Vorgang, auf das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet, ankommt (Witte, Zollkodex, Art. 4 Rdnr. 2).

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Der erstattungsrechtliche Ausfuhrbegriff knüpft somit nicht an eine der Ausfuhr zugrundeliegende Rechtsbeziehung an, die die Voraussetzung eines steuerbaren Leistungsaustauschs i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) erfüllt. Da die Zahlung der Ausfuhrerstattung somit keine Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraussetzt und die Zahlung nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinn für eine Leistung des Unternehmers an einen Empfänger gewährt wird (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 V R 48/00, BFHE 196, 376, BStBl II 2003, 210, unter II.3.c), fehlt der Zahlung der Entgeltcharakter für eine Lieferung.

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b) Bestätigt wird dies durch den Zweck der Ausfuhrerstattung. Diese dient nicht in erster Linie dem Leistungsempfänger.

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aa) Nach Art. 31 der VO Nr. 1255/1999 wird die Ausfuhrerstattung gezahlt, um die Ausfuhr der genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der im internationalen Handel geltenden Preise zu ermöglichen. Innerhalb der Union werden die Preise für diese Produkte durch ein Prämien- und Interventionssystem künstlich hoch gehalten, um der landwirtschaftlich tätigen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu ermöglichen, die Märkte zu stabilisieren (Nr. 2 der Begründungserwägungen der VO Nr. 1255/1999) und "den Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit Milch und Milcherzeugnissen zu wahren" (Begründungserwägung Nr. 21 der VO Nr. 1255/1999). Der Verkauf dieser Produkte in Drittländer, die ihren Bedarf zum günstigeren Weltmarktpreis decken können, ist aufgrund dieser Preise nur mit Verlust möglich. Daher soll die Ausfuhrerstattung den Preisunterschied ausgleichen, der sich aufgrund der Richtpreise (Art. 3 der VO Nr. 1255/1999) zwischen dem Preis innerhalb der EU und demjenigen im internationalen Handel ergibt. Die Ausfuhrerstattung kommt jedoch nicht --wie für die Berücksichtigung als zusätzliches Entgelt erforderlich-- in erster Linie den Abnehmern von Milchprodukten in einem Drittland zugute, sondern sie dient allgemeinen strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Marktregelungszwecken, nämlich der Stützung der inländischen Landwirte und der Sicherung eines ausreichenden Mindestbestandes an Milchprodukten.

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bb) Hinzukommt, dass --ebenso wie die Subvention für die Herstellung von Trockenfutter, die Gegenstand der Entscheidung des EuGH Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 Rdnrn. 42 f.) war-- die Beihilfe trotz der gegenüber dem Weltmarkt höheren Produktionskosten die Erzeugung in der Gemeinschaft fördern und nicht Dritte zum Kauf von Milchprodukten veranlassen soll, deren Preis aufgrund der Beihilfe unter dem Weltmarktpreis läge, was zur Folge hätte, dass eine auf den gezahlten Preis beschränkte Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nicht dem gesamten Wert des gelieferten Gegenstands entspräche. Die Regelung soll vielmehr Abnehmern in Drittländern ermöglichen, sich in der Gemeinschaft zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden (Normal)Preis zu versorgen, zu dem sie sich außerhalb der Gemeinschaft auch dann versorgen könnten, wenn ohne Beihilfe innerhalb der Gemeinschaft kein oder kein ausreichendes Angebot vorhanden wäre. Die auf diesen Preis --d.h. den Preis ohne Berücksichtigung der Beihilfe-- erhobene Mehrwertsteuer erfasst daher --ebenso wie in dem vom EuGH Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 entschiedenen Sachverhalt-- den gesamten Marktwert des Gegenstands.

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Hierzu führt der EuGH in seinem Urteil Kommission/Schweden in Slg. 2004, I-7335 zur Trockenfutterbeihilfe aus (Rdnr. 43):

"In diesem Kontext stellt sich die Beihilferegelung nicht als Verbrauchsförderung dar. Sie soll nicht Dritte zum Kauf von Trockenfutter veranlassen, dessen Preis aufgrund der Beihilfe unter dem Weltmarktpreis läge, was zur Folge hätte, dass eine auf den gezahlten Preis beschränkte Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nicht den Wert der gelieferten Gegenstände entspräche. Die Regelung soll Dritten vielmehr ermöglichen, sich in der Gemeinschaft zu einem dem Weltmarktpreis entsprechenden Preis zu versorgen, zu dem sie sich zudem außerhalb der Gemeinschaft versorgen könnten, wenn ohne die Beihilfe innerhalb der Gemeinschaft kein oder kein ausreichendes Angebot vorhanden wäre. Die auf diesen Preis erhobene Mehrwertsteuer erfasst also den gesamten Marktwert des Gegenstandes." Dies gilt auch für den Streitfall.

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Entgegen der Rechtsauffassung des FA stellt somit die Ausfuhrerstattung für Milchprodukte keine im Interesse der Abnehmer liegende Preisauffüllung dar, die dazu bestimmt ist, das Entgelt auf den Normalpreis (Weltmarktpreis) aufzufüllen, sondern --im Gegenteil-- sie dient dazu, eine künstliche Verteuerung abzubauen.

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4. Der Senat kann jedoch nicht selbst entscheiden, da das FG keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Ausfuhrerstattung aufgrund der Vereinbarungen mit den Zwischenhändlern Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG waren.

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Hierzu sind die Feststellungen des FG widersprüchlich. Während das FG zunächst (auf Seite 3 seines Urteils) ausführt, dass die Ausfuhrerstattungen "Teil des Kaufpreises waren", lässt es in den Gründen (Seite 5 des Urteils) ausdrücklich offen, "ob die mit den Zwischenhändlern vereinbarte Preisklausel eine Abtretung etwaiger Ansprüche auf Ausfuhrerstattungen der Zwischenhändler an die Klägerin darstellen". Hierzu sind daher weiter gehende Feststellungen zu treffen. Hierbei wird das FG von Folgendem auszugehen haben:

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a) Liegt --wie im Streitfall zwischen der Klägerin und den Zwischenhändlern-- eine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, ist für deren Besteuerung unerheblich, ob der Leistungsempfänger die Entgeltsverpflichtung in eigener Person erfüllt oder ob ein anderer vereinbarungsgemäß den vom Leistungsempfänger für die Leistung geschuldeten Betrag bezahlt (z.B. BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001 V R 75/98, BFH/NV 2002, 547, unter II.3.d). Ohne Bedeutung für die Umsatzsteuer ist deshalb, ob der Leistungsempfänger seine Entgeltforderung vereinbarungsgemäß durch Abtretung einer Forderung erfüllt, die er, der Leistungsempfänger, selbst gegenüber einem Dritten besitzt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 C-18/92, Bally, Slg. 1993, I-2871 Rdnr. 17) und diesen insoweit in die Erfüllung seiner Entgeltsverpflichtung einschaltet. Dass der Zahlende zugleich eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger und/oder dem leistenden Unternehmer erfüllt, steht der Beurteilung der Zahlung als Entgelt in einem anderen Rechtsverhältnis nicht entgegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 547, unter II.3.d; vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2001 C-34/99, Primback Ltd., Slg. 2001, I-3833 Rdnr. 43, m.w.N.). Ist daher der Ausfuhrerstattungsanspruch als Teil des Entgelts für die Lieferungen an den Zwischenhändler vereinbart worden, ist die Zahlung Teil der Bemessungsgrundlage für die Lieferungen. Für einen Entgeltcharakter der Ausfuhrerstattung im Verhältnis zum Zwischenhändler würde sprechen, dass im Falle einer Leistungsstörung der Zwischenhändler zur Nachzahlung einer ausgebliebenen Ausfuhrerstattung verpflichtet wäre, wenn z.B. die Erstattung aus Gründen, die die Klägerin nicht zu vertreten hätte, ganz oder teilweise ausbleiben sollte.

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b) Zu keinem zusätzlichen Entgelt in Form der Abtretung geldwerter Ansprüche oder Vorteile führt es, wenn die Zwischenhändler lediglich die Mithilfe und Unterstützung bei der Verfolgung eigener Rechtsansprüche der Klägerin an der Durchsetzung von Ausfuhrerstattungsansprüchen vereinbart hätten, z.B. durch die Übergabe von Ausfuhrdokumenten oder weiterer Nach-weisunterlagen. Denn nicht die Erfüllung jedweder Nebenpflich-ten aus einem Vertrag (wie z.B. die Rechnungslegung) stellt bereits ein zusätzliches Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar.

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c) Das FG wird dabei berücksichtigen, dass gemäß Art. 31 Abs. 6 der VO Nr. 1255/1999 sowie der im Streitjahr geltenden Durchführungsbestimmungen (VO Nr. 800/1999 vom 15. April 1999) der "Ausführer" erstattungsberechtigt nach Art. 2 Buchst. i ist. Nach dem EuGH-Urteil vom 12. Juli 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-608/10 Südzucker AG, C-10/11 WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen GmbH und C-23/11 Fleischkontor Moksel GmbH (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 1000) hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz grundsätzlich dann Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn er in Feld 2 der bei der zuständigen Zollstelle abgegebenen Ausfuhranmeldung als Ausführer eingetragen ist (Rdnr. 44).

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5. Eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, "ob die im vorliegenden Fall der Klägerin gewährten Ausfuhrerstattungen Entgelt von dritter Seite sind", ist nicht erforderlich, da die Grundsätze geklärt sind und es nach der Rechtsprechung des EuGH Sache der nationalen Gerichte ist, "anhand der ihm unterbreiteten Tatsachen festzustellen, ob die Subvention eine solche Gegenleistung darstellt" (z.B. EuGH-Urteil vom 22. November 2001 C-184/00, Office des produits wallons, Slg. 2001, I-9115 Rdnr. 18).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.