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| Die Klägerin betreibt im Großraum Y einen Mineralölhandel mit über 300 Tankstellen. |
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| Zu ihren Kunden zählte u. a. das mit ihr wirtschaftlich nicht verbundene Speditionsunternehmen Z.. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Z-KG) in A, deren zahlreiche Fahrzeuge an Tankstellen der Klägerin betankt wurden, wobei die Lieferungen des - versteuerten - Mineralöls jeweils unter Eigentumsvorbehalt erfolgten und im sog. Tankkartenverfahren abgerechnet wurden. Dies ist jeweils am Ende eines Kalendermonats für die Lieferungen dieses Monats geschehen, wobei die Klägerin der Z-KG für die jeweiligen Rechnungen ein Zahlungsziel von 35 Tagen gewährte; erstmals für den Monat Oktober 2007 ging sie auf eine halbmonatliche Abrechnungsweise über. Die hohen fünfstelligen, teilweise auch sechsstelligen Rechnungsbeträge zog die Klägerin aufgrund einer ihr erteilten Ermächtigung im Lastschrifteinzugsverfahren ein. |
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| Dies ist in den ersten Tagen der Monate Januar bis Mai 2007 jeweils für die Monatsrechnungen der vorvergangenen Monate geschehen. Hinsichtlich dreier - abweichend hiervon über Einzellieferungen erteilte - Rechnungen (vom 12. und 14. März und vom 18. April 2007 über Beträge in Höhe von insgesamt ca. 1.400 EUR) nahm die Klägerin den Lastschrifteneinzug allerdings erst am 6. Juni 2007 und damit weit nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels vor. Probleme mit der Begleichung der Rechnungen durch die Z-KG traten im Verlauf des Jahres 2007 erstmals hinsichtlich der April-Rechnung (Re-Nr. 111...; über den Betrag von 79.121,34 EUR) auf. Hierauf bezogen haben die Klägerin und die Z-KG wegen deren Zahlungsschwierigkeiten am 25. Mai 2007 eine Vereinbarung getroffen, der zufolge die Z-KG bei Fälligkeit (am 5. Juni 2007) zunächst nur die Hälfte des Rechnungsbetrags bezahlen musste und der Restbetrag bis zum 31. Dezember 2007 gestundet wurde. In dem Stundungszeitraum sollten - weder zeitlich noch betragsmäßig näher konkretisierte - Ratenzahlungen geleistet werden. Hinsichtlich der laufenden Rechnungen ist festgehalten, dass diese weiterhin mit einem Zahlungsziel von 35 Tagen von der Klägerin im Abbuchungsverfahren eingezogen werden sollen. Die Gewährung (zusätzlicher) Sicherheiten ist in der Vereinbarung nicht erwähnt (HZA-Akte Bl. 297). Entsprechend dem Inhalt der Vereinbarung ist der Klägerin am 6. Juni 2007 ein Teilbetrag in Höhe von 39.729,98 EUR auf die April-Rechnung 2007 gutgeschrieben worden (HZA-Akte Bl. 199). Weitere Zahlungen auf diese Rechnung erfolgten |
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| sodass sie am 19. Oktober 2007 schließlich ausgeglichen war. |
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| Die die Lieferungen der Monate Mai, Juni, Juli und August 2007 betreffenden, jeweils am Ende der jeweiligen Monate gestellten Rechnungen sind von der Z-KG jeweils in den ersten 7 Tagen des jeweils übernächsten Monats beglichen worden. Hinsichtlich der Juli-Rechnung ist dies allerdings erst geschehen, nachdem ein Lastschrifteinzug zuvor gescheitert war. |
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| Am 17. Oktober 2007 ist die Z-KG erneut unter Hinweis auf einen Liquiditätsengpass an die Klägerin herangetreten und hat (vgl. FG-Akte Bl. 87) |
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| sie um Stundung des offenen Saldos (in Höhe von insgesamt 157.805,98 EUR) bis zum 15. November 2007 gebeten, |
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| angekündigt, danach einen Vorschlag über die Rückführung der gestundeten Beträge zu machen und |
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| zugesagt, auf die seit dem 16. Oktober 2007 erfolgten und erfolgenden Tankungen beginnend mit dem 22. Oktober 2007 wöchentliche Abschlagszahlungen in Höhe von 25.000 EUR zu leisten. |
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| Die Klägerin entsprach zunächst (formlos) dieser Bitte, sperrte jedoch die Belieferung der Z-KG über Tankkarten am 26. Oktober 2007, nachdem bereits die erste Abschlagszahlung ausgeblieben war. Bis zu diesem Zeitpunkt waren aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Tankungen weitere Forderungen in Höhe von 37.511,94 EUR entstanden, sodass sich der Forderungssaldo gegen die Z-KG zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt 195.317,92 EUR belief. |
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| Daraufhin versprach der Geschäftsführer der Z-KG der Klägerin eine Absicherung in Form einer Bürgschaft seiner Mutter in Höhe von 25.000 EUR. Außerdem meldete sich bei ihr aufgrund der Kartensperrung die Fa. B GmbH und erklärte sich bereit, die Forderungen gegen die Z-KG in Höhe von 175.000 EUR zu übernehmen; auf die diesbezügliche schriftliche Erklärung vom 26. Oktober 2007 (HZA-Akte Bl. 31) wird verwiesen. Daraufhin hat die Klägerin die Kartensperrung gegenüber der Z-KG noch am gleichen Tag wieder aufgehoben und diese wieder beliefert. Am 30. Oktober 2007 gingen auf einem Konto der Klägerin - in zwei Teilbeträgen - 175.000 EUR ein. |
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| Nachdem weitere Ende Oktober/Anfang November 2007 geführte Verhandlungen für die Klägerin nicht zu weiteren Sicherheiten geführt hatten, sperrte sie die Tankkarten der Z-KG am 5. November 2007 erneut und beantragte am Folgetag sowohl gegen die Z-KG als auch gegen deren Komplementär-GmbH beim Amtsgericht (AG) C den Erlass eines Mahnbescheids über den seinerzeit offenen Betrag von 38.936,66 EUR (HZA-Akte Bl. 33 - 39). Das führte dazu, dass die Z-KG die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragte. Nachdem das Amtsgericht Y als Insolvenzgericht am 13. November 2007 erste Sicherungsmaßnahmen angeordnet hatte (HZA-Akte Bl. 13), eröffnete es am 1. Januar 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z-KG (HZA-Akte Bl. 15). In diesem Insolvenzverfahren machte der Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin Ansprüche aus Anfechtung (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) der in der Krise der Z-KG an die Klägerin geleisteten bzw. von dieser erlangten Zahlungen geltend, welche er in einem Schriftsatz vom 3. Februar 2009 auf 357.421,86 EUR bezifferte (vgl. dazu HZA-Akte Bl. 225 ff.). In einem Vergleich hat er sich im April 2009 mit der Klägerin dahin geeinigt, dass diese wegen der anfechtbar erlangten Beträge lediglich 40.000 EUR zur Insolvenzmasse leisten müsse, was dann auch geschehen ist. Die Klägerin hat ihre Forderungen fristgerecht zur Insolvenztabelle angemeldet und die Anmeldungen (HZA-Akte Bl. 17 bis 27) - auch wegen der nachfolgend dargestellten Vorgänge - mehrfach korrigiert. |
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| Bereits zuvor - am 7. November 2007 - hatte die B GmbH die erklärte Übernahme der Forderung gegenüber der Klägerin angefochten und von ihr die Rückzahlung des bereits überwiesenen Betrages zunächst außergerichtlich und dann auch gerichtlich verlangt. Das Landgericht (LG) Y hat die Klägerin antragsgemäß zur Zahlung von 175.000 EUR verurteilt (Urteil vom ... Januar 2008 ...; HZA-Akte Bl. 41 ff.). In der zweiten Instanz haben sich die Parteien vor dem Oberlandesgericht C am ... Oktober 2008 dahin verglichen, dass die Klägerin (dortige Beklagte) an die B GmbH lediglich 75.000 EUR zurückzuzahlen habe (HZA-Akte Bl. 221 f.). |
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| Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 hat die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt (HZA) einen Antrag auf Entlastung von Energiesteuer wegen Zahlungsausfalls der Z-KG gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie aus dieser Geschäftsverbindung offene Forderungen aus Mineralöllieferungen (Dieselkraftstoff) in Höhe von 114.463,44 EUR (darin enthaltener Steueranteil 44.753,52 EUR). Nach einer aufgrund des mit dem Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleichs (über in möglicherweise anfechtbarer Weise erhaltene Zahlungen) ergänzten Aufstellung (vorgelegt mit Schreiben vom 21. Juli 2009) hat der Zahlungsausfall letztlich 154.463,44 EUR betragen; den ganz oder teilweise offen gebliebenen Rechnungen lagen im Wesentlichen Lieferungen versteuerten Kraftstoffs zugrunde. Im Einzelnen stellt sich der Forderungsausfall wie folgt dar: |
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| Das HZA lehnte den Antrag nach Durchführung einer Steueraufsichtsmaßnahme mit Bescheid vom 9. August 2010 ab; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des HZA in dem genannten Ablehnungsbescheid Bezug genommen (HZA.-Akte Bl. 255 ff.). Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA nach weiterem Schriftwechsel mit Entscheidung vom 7. Februar 2011 als unbegründet zurück (HZA-Akte Bl. 325 ff.). |
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| Mit ihrer dagegen erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die den Entlastungsanspruch verneinende Argumentation des HZA. Die Behörde würdige die im Mai 2007 hinsichtlich der April-Rechnung getroffene Ratenzahlungsvereinbarung unrichtig, wenn sie diese als unvereinbar mit den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns qualifiziere. Sie - die Klägerin - habe aufgrund des damaligen Liquiditätsengpasses der Z-KG keine Belieferungssperre verhängen müssen, sondern habe sich ihr gegenüber durchaus auf eine Ratenzahlungsvereinbarung wegen der April-Rechnung einlassen dürfen. Diese möge zwar hinsichtlich ihrer Ausgestaltung ungewöhnlich gewesen sein. Immerhin habe sie jedoch dazu geführt, dass die gestundete Forderung ca. 4 Monate nach ihrer ursprünglichen Fälligkeit beglichen gewesen sei; auch seien wegen hoher Tilgungsleistungen zu Beginn des Stundungszeitraums bereits nach zwei Monaten etwa 75 % des gestundeten Rechnungsbetrags bezahlt gewesen. Der missglückte Einzug der Rechnung für Juli 2007 sei darauf zurückzuführen, dass sie - die Klägerin - von einem falschen Konto abgebucht habe; auf eine mangelnde Bonität der Z-KG habe das nicht schließen lassen. |
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| Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass es zweifelhaft sei, ob die vom BFH für eine etwa erforderlich werdende gerichtliche Geltendmachung einer nicht beglichenen Rechnung aus Mineralöllieferungen postulierte Frist von 2 Monaten ab Lieferung überhaupt eingehalten werden könne, wenn Rechnungen die Lieferungen eines ganzen Monats beinhalten und auf diese Rechnungen ein Zahlungsziel von 35 Tagen gewährt werde, lässt die Klägerin vortragen, dass die Bundesfinanzverwaltung das nicht für problematisch halte. Nach einer - hierzu vorgelegten - Dienstvorschrift zu § 53 MinöStV (Schreiben der OFD Karlsruhe vom 16. Dezember 2005 -V 0363 B - 402/058 - Z 315; vgl. FG-Akte Bl. 79) werde von den oberen Finanzbehörden die Auffassung vertreten, dass die Zwei-Monats-Frist bei Geschäften mit Sammelrechnungen erst mit dem Tag zu laufen beginne, auf den die (Sammel-) Rechnung datiert ist. Auch wenn Gerichte hieran nicht gebunden seien, dürfe doch das Vertrauen, das sie - die Klägerin - in die Geltung und Anwendung dieser Regelung gesetzt habe, nicht ignoriert werden. |
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| Schließlich liege auch in der von ihr im Rahmen der Besprechung vom 17. Oktober 2007 mit Vertretern der Z-KG in Bezug auf die beiden Rechnungen (für die Lieferungen vom 1. September bis zum 15. Oktober 2007) eingegangenen Stundungsvereinbarung keine pflichtwidrige Nachlässigkeit in der Verfolgung ihrer Ansprüche. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Forderungen im Zeitpunkt ihrer Stundung (wegen des gewährten Zahlungsziels) noch gar nicht fällig gewesen seien, dass ferner die Stundung unter der auflösenden Bedingung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungspflichten gestanden habe und sie - die Klägerin - schließlich auch sofort reagiert und einen Belieferungsstopp verhängt habe, als um den 25. Oktober 2007 erkennbar geworden war, dass die Z-KG schon die erste vereinbarte Abschlagszahlung nicht eingehalten hatte. Früher habe sie in Bezug auf die September-Rechnung auch ohne die Stundungsvereinbarung nicht reagieren können, da diese - ohne die Vereinbarung - erst am 5. November 2007 fällig geworden wäre. |
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| Sie - die Klägerin - habe sich auch hinsichtlich der Absicherung ihrer Forderungen nichts vorzuwerfen. Die Kraftstofflieferungen an die Z-KG seien stets unter Eigentumsvorbehalt erfolgt. Außerdem habe sie ihre Forderungen aus Warenlieferungen über eine Warenkreditversicherung abgesichert. Dass sie in diese Absicherung die in den Rechnungsbeträgen enthaltene Energiesteuer nicht einbezogen habe, könne ihr nicht vorgehalten werden; sie sei nicht verpflichtet, auch dieses Ausfallrisiko auf ihre Kosten abzusichern. |
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| Wegen aller Einzelheiten der Begründung der Klage wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Mai 2011 (FG-Akte Bl. 19 ff.), vom 4. November 2014 (FG-Akte Bl. 74 ff.) und vom 14. Januar 2015 (FG-Akte Bl. 106 ff.) und die dort beigefügten Anlagen Bezug genommen. |
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| Die Klägerin beantragt, das HZA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. August 2010 und der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2011 zu verpflichten, wegen des gegenüber der Z-KG erlittenen Zahlungsausfalls eine Vergütung von Energiesteuer in Höhe von 55.598,01 EUR festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| Es ist der Auffassung, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ein mit kaufmännischer Sorgfalt betriebenes Forderungsmanagement bei der Klägerin nicht festgestellt werden könne. So seien bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2007 einige - wenngleich nicht allzu hohe - Rechnungen erst weit außerhalb des mit 35 Tagen angegebenen Zahlungsziels von ihr eingezogen worden. Auch habe die Klägerin auf die im Mai 2007 offenbar gewordenen Zahlungsschwierigkeiten der Z-KG nicht angemessen reagiert. Die seinerzeit getroffene Zahlungsvereinbarung habe nicht den im BMF-Schreiben vom 15. März 2005 III A 1 - V 0363 - 2/05 festgelegten Anforderungen entsprochen. Es seien darin nämlich weder konkrete Zahlungstermine noch Angaben zur Höhe der jeweils fälligen Raten enthalten. Abgesehen davon sei das mit der Z-KG generell vereinbarte Zahlungsziel von 35 Tagen ungewöhnlich lang. Infolge der Kombination dieses langen Zahlungsziels mit der jeweiligen Erstellung von Sammelrechnungen, mit denen sämtliche während eines Monats aufgelaufene Forderungen abgerechnet wurden, sei die Klägerin bewusst das Risiko eingegangen, dass ihr Zahlungsschwierigkeiten ihres Kunden erst sehr spät bekannt werden. Eine derart großzügige Handhabung stehe mit den Anforderungen der BFH-Rspr. nicht in Einklang; diese verlange ein Mahnsystem, das sicherstelle, dass im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet wird (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 2. Februar 1999 VII B 247/98, DStRE 1999, 613, BFHE 188, 217). Die Forderungen seien überdies auch unzureichend gesichert gewesen. |
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| Wegen aller Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze des beklagten HZA vom 20. Juli 2011 (FG-Akte Bl. 37 ff.) und vom 18. Dezember 2014 (FG-Akte Bl. 90 ff.) Bezug genommen. |
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| Am 16. Oktober 2014 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert; auf die hierüber erstellte Niederschrift wird verwiesen (FG-Akte Bl. 60 ff.). Im Anschluss an diesen Termin hat das HZA die Klägerin aufgefordert, den Ablauf ihres Mahnsystems bis zur gerichtlichen Geltendmachung näher zu erläutern. Das ist sodann geschehen; auf den vom HZA vorgelegten Ausdruck des hierzu mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführten Mailwechsels (FG-Akte Bl. 95 ff.) wird Bezug genommen. Auf die hierauf im Schriftsatz des HZA vom 18. Dezember 2014 bezogene Würdigung des Mahnsystems lässt die Klägerin mitteilen, die Wiedergabe des betrieblichen Mahnverfahrens sei nicht korrekt. Zum einen würden Zahlungsziele in Einzelfällen, insbesondere wenn ein langes Fälligkeitsziel bestehe, von Hand heruntergesetzt. Zum anderen werde die Zwei-Monats-Frist von ihrem hierzu beauftragten Anwalt streng überwacht. |
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| Am 24. Februar 2015 fand eine mündliche Verhandlung statt. Wegen ihres Ablaufs wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. |
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