Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2009 - 11 K 188/05

bei uns veröffentlicht am15.12.2009

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die zutreffende Einreihung sog. LED-Backlights in die Kombinierte Nomenklatur (KN)
Die Klägerin meldete am 23. Februar 2004 -- durch ihren Vertreter, die Spedition Z GmbH -- beim Zollamt (ZA) A des beklagten Hauptzollamts (HZA) 2.000 aus Y eingeführte LED-Backlights als Leuchtdioden unter der Unterposition 8541 4010 KN (Zollsatz frei) zur Überführung in den freien Verkehr an.
Die LED-Backlights bestehen jeweils aus einer mit zwei LED (Light Emitting Diods = Leuchtdioden) aus Halbleitern bestückten und mit diesen unlöslich verbundenen Kunststoffplatte (mit den Abmessungen 74 x 43 x 3 mm), zwei Anschlüssen und einer Kunststoffabdeckung. Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin dienen sie der Hintergrundbeleuchtung von LCD (Liquid Crystal Displays = Flüssigkristallanzeigen) und haben die mit den LED verbundenen Kunststoffteile einerseits die Funktion der Halterung und andererseits die Funktion der Verteilung des von den Leuchtdioden erzeugten Lichts auf die gesamte Rückseite (Backlight) von LCD.
Aufgrund eines Einreihungsgutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt X (ZPLA) vom 27. April 2004 gelangte das HZA zu der Auffassung, dass die eingeführte Ware in die Unterposition 9405 4039 KN (Zollsatz 4,7 %) einzureihen sei und erhob hiervon ausgehend mit Einfuhrabgabenbescheid vom 17. August 2004 Zoll in Höhe von 213,60 EUR nach. Im Verlauf des gegen diesen Bescheid geführten Einspruchsverfahrens hat das HZA eine Überprüfung des genannten Gutachtens bei der ZPLA veranlasst. Diese führte indessen zu keiner Änderung der Beurteilung, was das HZA der Klägerin mit Schreiben vom 11. April 2005 mitgeteilt hat. Die ZPLA hatte in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2005 (Bl. 24 f. des Aktenhefts II des HZA) ausgeführt, eine Einreihung in die Unterposition 8541 4010 KN komme deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Ware nicht um eine einzelne Leuchtdiode in einem Gehäuse, sondern um mehrere, untereinander verschaltete LED handele, die ein sog. Array bildeten; Diodenarrays würden jedoch nicht von der Position 8541 KN umfasst. Mit dieser Begründung wies das HZA den Einspruch in der Entscheidung vom 17. Mai 2005 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 09. August 2005 weiterhin eine Einreihung der LED-Backlights in die Unterposition 8541 4010 KN geltend macht. Sie ist der Auffassung, dass Sinn und Wesen des Zolltarifs eine Einreihung in das mit „Dioden, andere Halbleiterbauelemente, lichtempfindliche Halbleiterbauelemente und Leuchtdioden“ definierte Kapitel 85 KN gebiete, wohingegen eine Einreihung der Ware in Kapitel 94 KN „andere Beleuchtungskörper, aus Kunststoffen“ Sinn und Wesen des Kapitels 94 KN widerspreche. Eine nähere Betrachtung der in Kapitel 94 aufgeführten Waren lasse die Intention der Zolltarif-Verfasser erkennen, die dahin gehe, in diesem Kapitel nur Beleuchtungskörper zu erfassen, wie sie an und in Gebäuden zur Beleuchtung oder zu Reklamezwecken verwendet werden, Beleuchtungskörper, die auf der physikalischen Grundlage von Halbleiterbauelementen funktionierten, jedoch im Hinblick auf die ausdrückliche Ausweisung unter 1 f) der Anmerkungen zu Kapitel 94 KN dort gerade nicht eingereiht werden dürften. Abgesehen davon, dass die von der beklagten Behörde vorgenommene Einreihung der LED-Backlights danach unzutreffend sei, mache die darauf beruhende Erhebung eines Zolls auch gar keinen Sinn, weil es innerhalb der Europäischen Union keinen Hersteller gebe, der durch den Einfuhrzoll geschützt werden könne; insofern widerspreche die angegriffene Tarifierungsentscheidung des HZA dem Geist der EU-Verträge.
Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 17. August 2004 sowie die diesen bestätigende Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2005 aufzuheben.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Wegen der Einzelheiten seiner Auffassung wird auf die Klageerwiderung vom 13. September 2005 verwiesen.
11 
In der mündliche Verhandlung hat ein Bevollmächtigter der Klägerin Aufbau und Funktionsweise eines LED-Backlights der streitbefangenen Art erläutert. Auch wurde ein Exemplar zunächst in Augenschein und sodann zu den Prozessakten genommen. Wegen aller Einzelheiten der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift sowie den ihr als Anlage beigefügten Tonträger Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig; sie ist indessen nicht begründet.
13 
Der angefochtene Bescheid vom 17. August 2004 und die diesen bestätigende Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2005 sind rechtmäßig. Das HZA hat die streitbefangenen LED-Backlights zutreffend unter der Unterposition 9405 4039 KN eingereiht und den hierfür vorgesehenen Zoll nacherhoben.
14 
1. Nach den AV 1 sind maßgeblich für die Einreihung von Waren in die KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und -- soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist -- die in den anderen Vorschriften der AV getroffenen Regelungen. Auf der Grundlage der AV 1 hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit sei das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind (vgl. die Urteile vom 16. September 2004 C-396/02 -- DFDS --, Slg. 2004, I-8439, Rz. 27; vom 08. Dezember 2005 C-445/04 -- Possehl Erzkontor --, Slg. 2005, I-10721, Rz. 19; und vom 08. Juni 2006 C-196/05 -- Sachsenmilch -- Slg. 2006, I-0000, Rz. 22; sowie den Beschluss vom 09. Januar 2007 C-40/06 -- Juers Pharma -- Slg. 2007, I-00055 Rz. 21).
15 
2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die streitbefangenen Waren in die Unterposition 9405 4039 KN einzureihen. Denn bei den LED-Backlights handelt es sich um Beleuchtungskörper, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.
16 
a) Ein LED-Backlight ist ein Beleuchtungskörper im Sinne der genannten Position. Es enthält nach dem unstreitigen und durch eine Demonstration der Funktionsweise in der mündlichen Verhandlung bestätigten Vortrag der Klägerin Lichtquellen (2 Leuchtdioden), die an Kunststoffteilen befestigt sind und zur Hintergrundbeleuchtung von LCD dienen. Damit erfüllen die LED-Backlights die Merkmale eines Beleuchtungskörpers, dessen Einreihung in die Position 9405 von weiteren positiven Voraussetzungen nicht abhängig ist. Die dortige Einreihung setzt nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS; dort 02.0) weder die Verwendung eines bestimmten Stoffes noch einer bestimmten Lichtquelle voraus.
17 
Da die in den Backlights enthaltenen Leuchtdioden elektrische Energie in Licht umwandeln, handelt es sich dabei um elektrische Beleuchtungskörper. Nachdem für diese keine derjenigen Unterpositionen zu 9405 KN einschlägig ist, die die Ware konkreter umschreiben, hat die Einreihung bei den „anderen elektrischen Beleuchtungskörpern“, und zwar unter der Unterposition 9405 4039 KN zu erfolgen.
18 
b) Die Position 9405 KN ist allerdings nach ihrem Wortlaut nur unter der weiteren Voraussetzung einschlägig, dass die einzureihende Ware „anderweit weder genannt noch inbegriffen“ ist. Sie findet dementsprechend keine Anwendung, wenn eine der in Kapitel 85 KN genannten Waren einzureihen ist (vgl. auch Anm. 1 f) zu Kap. 94 KN). Insbesondere die von der Klägerin postulierte Einreihung in Position 8541 KN würde einer Einreihung unter Position 9405 KN entgegen stehen. Die LED-Backlights werden indessen von der Position 8541 KN nicht erfasst. Sie sind dort weder genannt noch inbegriffen.
19 
Position 8541 KN gilt nach ihrem Wortlaut für folgende Waren:
20 
„Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle“. Diese Definition enthält vier Gruppen von elektrischen Waren oder Teilen davon, deren Arbeitsweise auf je verschiedenen Eigenschaften bestimmter halbleitender Materialien beruht.
21 
Die LED-Backlights gehören weder zur ersten oder zweiten noch zur vierten Gruppe (Hinweis auf die Ausführungen in den ErlHS zu Position 8541 und die dort enthaltenen beispielhaften Aufzählungen). Nach der Warenbeschreibung sowie dem -- vom beklagten HZA nicht bestrittenen -- Vortrag der Klägerin enthalten die LED-Backlights allerdings aus Halbleiterbauelementen bestehende Leuchtdioden. Das sind Waren der dritten in der Positionsbeschreibung zu 8541 KN genannten Gruppe, was eine Einreihung in die Position 8541 KN nahelegen würde. Indessen sind die LED-Backlights mit der Bezeichnung „Leuchtdioden“ nur unvollständig umschrieben. Die Leuchtdioden sind nämlich nur ein Teil der als LED-Backlight bezeichneten Ware. Diese besteht nicht nur aus Leuchtdioden, sondern auch aus einer Kunststoffplatte, auf der die Dioden befestigt sind, sowie einer Kunststoffabdeckung. Diesen Kunststoffelementen kommt nicht nur die Funktion einer Halterung oder Befestigungsmöglichkeit für die Dioden zu; sie sollen vielmehr durch ihre Formung auch den Lichtstrom lenken und das Lichtfeld begrenzen.
22 
Konnten danach die LED-Backlights nach dem Wortlaut der Position 8541 KN dort nicht eingereiht werden, sondern sind sie in Position 9405 KN einzureihen, dann war auch der für Waren dieser Position vorgesehene Zoll zu erheben, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob es innerhalb der EU tatsächlich Hersteller gibt, die durch die Erhebung eines Einfuhrzolls geschützt werden müssten.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
24 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe erfüllt ist.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig; sie ist indessen nicht begründet.
13 
Der angefochtene Bescheid vom 17. August 2004 und die diesen bestätigende Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2005 sind rechtmäßig. Das HZA hat die streitbefangenen LED-Backlights zutreffend unter der Unterposition 9405 4039 KN eingereiht und den hierfür vorgesehenen Zoll nacherhoben.
14 
1. Nach den AV 1 sind maßgeblich für die Einreihung von Waren in die KN der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und -- soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist -- die in den anderen Vorschriften der AV getroffenen Regelungen. Auf der Grundlage der AV 1 hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit sei das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind (vgl. die Urteile vom 16. September 2004 C-396/02 -- DFDS --, Slg. 2004, I-8439, Rz. 27; vom 08. Dezember 2005 C-445/04 -- Possehl Erzkontor --, Slg. 2005, I-10721, Rz. 19; und vom 08. Juni 2006 C-196/05 -- Sachsenmilch -- Slg. 2006, I-0000, Rz. 22; sowie den Beschluss vom 09. Januar 2007 C-40/06 -- Juers Pharma -- Slg. 2007, I-00055 Rz. 21).
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2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die streitbefangenen Waren in die Unterposition 9405 4039 KN einzureihen. Denn bei den LED-Backlights handelt es sich um Beleuchtungskörper, die anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.
16 
a) Ein LED-Backlight ist ein Beleuchtungskörper im Sinne der genannten Position. Es enthält nach dem unstreitigen und durch eine Demonstration der Funktionsweise in der mündlichen Verhandlung bestätigten Vortrag der Klägerin Lichtquellen (2 Leuchtdioden), die an Kunststoffteilen befestigt sind und zur Hintergrundbeleuchtung von LCD dienen. Damit erfüllen die LED-Backlights die Merkmale eines Beleuchtungskörpers, dessen Einreihung in die Position 9405 von weiteren positiven Voraussetzungen nicht abhängig ist. Die dortige Einreihung setzt nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS; dort 02.0) weder die Verwendung eines bestimmten Stoffes noch einer bestimmten Lichtquelle voraus.
17 
Da die in den Backlights enthaltenen Leuchtdioden elektrische Energie in Licht umwandeln, handelt es sich dabei um elektrische Beleuchtungskörper. Nachdem für diese keine derjenigen Unterpositionen zu 9405 KN einschlägig ist, die die Ware konkreter umschreiben, hat die Einreihung bei den „anderen elektrischen Beleuchtungskörpern“, und zwar unter der Unterposition 9405 4039 KN zu erfolgen.
18 
b) Die Position 9405 KN ist allerdings nach ihrem Wortlaut nur unter der weiteren Voraussetzung einschlägig, dass die einzureihende Ware „anderweit weder genannt noch inbegriffen“ ist. Sie findet dementsprechend keine Anwendung, wenn eine der in Kapitel 85 KN genannten Waren einzureihen ist (vgl. auch Anm. 1 f) zu Kap. 94 KN). Insbesondere die von der Klägerin postulierte Einreihung in Position 8541 KN würde einer Einreihung unter Position 9405 KN entgegen stehen. Die LED-Backlights werden indessen von der Position 8541 KN nicht erfasst. Sie sind dort weder genannt noch inbegriffen.
19 
Position 8541 KN gilt nach ihrem Wortlaut für folgende Waren:
20 
„Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle“. Diese Definition enthält vier Gruppen von elektrischen Waren oder Teilen davon, deren Arbeitsweise auf je verschiedenen Eigenschaften bestimmter halbleitender Materialien beruht.
21 
Die LED-Backlights gehören weder zur ersten oder zweiten noch zur vierten Gruppe (Hinweis auf die Ausführungen in den ErlHS zu Position 8541 und die dort enthaltenen beispielhaften Aufzählungen). Nach der Warenbeschreibung sowie dem -- vom beklagten HZA nicht bestrittenen -- Vortrag der Klägerin enthalten die LED-Backlights allerdings aus Halbleiterbauelementen bestehende Leuchtdioden. Das sind Waren der dritten in der Positionsbeschreibung zu 8541 KN genannten Gruppe, was eine Einreihung in die Position 8541 KN nahelegen würde. Indessen sind die LED-Backlights mit der Bezeichnung „Leuchtdioden“ nur unvollständig umschrieben. Die Leuchtdioden sind nämlich nur ein Teil der als LED-Backlight bezeichneten Ware. Diese besteht nicht nur aus Leuchtdioden, sondern auch aus einer Kunststoffplatte, auf der die Dioden befestigt sind, sowie einer Kunststoffabdeckung. Diesen Kunststoffelementen kommt nicht nur die Funktion einer Halterung oder Befestigungsmöglichkeit für die Dioden zu; sie sollen vielmehr durch ihre Formung auch den Lichtstrom lenken und das Lichtfeld begrenzen.
22 
Konnten danach die LED-Backlights nach dem Wortlaut der Position 8541 KN dort nicht eingereiht werden, sondern sind sie in Position 9405 KN einzureihen, dann war auch der für Waren dieser Position vorgesehene Zoll zu erheben, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob es innerhalb der EU tatsächlich Hersteller gibt, die durch die Erhebung eines Einfuhrzolls geschützt werden müssten.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
24 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend genannten Zulassungsgründe erfüllt ist.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.