Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Juli 2005 - 10 K 56/05

bei uns veröffentlicht am25.07.2005

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Die Klägerin wendet sich gegen die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.
Die steuerlich beratene Klägerin ist als Bauträger gewerblich tätig. Aufgrund der eingereichten Gewerbesteuererklärung 1993 erließ der Beklagte am 27. November 1995 den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1993. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Nach einer Außenprüfung erließ der Beklagte am 7. März 2003 den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1993 unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung.
Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 23. Juni 2003 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wird vorgetragen, sie habe den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (mit anderen Bescheiden) in einem geschlossenen Kuvert in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten übergeben. Dieses sei der zuständigen Sachbearbeiterin ... auf den Schreibtisch gelegt worden. Am 14. April 2003 habe sich Frau ... aufgrund eines plötzlichen Unfalls eine äußerst schmerzhafte Fußverletzung zugezogen. Aufgrund dessen habe sie vier Wochen nur mit Krücken gehen können und weitere zwei Wochen sei ihr Gehvermögen eingeschränkt gewesen. Sie sei vom 15. April 2003 bis 21. April 2003 nicht in der Kanzlei gewesen. Ab dem 22. April 2003 sei sie trotz starker Schmerzen und mit Krücken nur sporadisch in der Kanzlei gewesen. Sie sei physisch behindert gewesen, ihr komplettes Arbeitspensum zu bewältigen. Aufgrund der starken Schmerzen habe auch eine psychische Beeinträchtigung vorgelegen. Gleichwohl habe sie versucht, die dringendsten anfallenden Arbeiten zu erledigen. Es sei eine Vertreterin für die Zeit, in der Frau ... ihrem Arbeitspensum nicht komplett habe nachgehen können, eingesetzt worden. Eine Kollegin habe dieses Pensum abgefangen. Es sei eine Aufgabenverteilung vorgenommen worden. Das Kuvert mit den darin befindlichen Bescheiden habe ungeöffnet auf dem Schreibtisch von Frau ... gelegen. Da sich viele andere Unterlagen angesammelt hätten, seien diese auf dieses Kuvert gelegt worden und hätten dieses verdeckt. Frau ... sei Diplomkauffrau und habe ihr Universitätsstudium mit Fachrichtung Steuerrecht erfolgreich abgeschlossen. Sie sei seit sechs Jahren in der Kanzlei tätig und verfüge über eine große Berufserfahrung. Sie sei ausschließlich für das Eintragen der Bescheide in das Fristenkontrollbuch zuständig. Die Bescheide würden von ihr normalerweise in ein dafür vorgesehenes Ablagefach "Bescheide" gelegt. Diese würden täglich sofort nach Erhalt eingetragen, um die Frist zu überwachen. Täglich morgens werde das Fristenkontrollbuch durchgesehen, damit die Fristwahrung gewährleistet sei. Seit 1. April 2002 werde die Bescheidprüfung ausschließlich von Frau ... durchgeführt. Sie habe immer sehr starke Schmerzen in ihrem Bein gehabt und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, ihre volle Arbeitskraft und Konzentration einzubringen, so dass ihr der Umschlag nicht aufgefallen sei und sie nur die bereits in ihr Ablagefach gelegten offenen Bescheide in das Fristenkontrollbuch eingetragen und geprüft habe. Die Fristversäumnis beruhe deshalb auf einem plötzlich eingetretenen Unfall, auf einem nicht vorhersehbaren krankheitsbedingten Umstand der zuständigen Mitarbeiterin, die in ihrer Anwesenheit weitere Terminangelegenheiten, wie Lohnabrechnungen und dringende Steuererklärungen erledigt habe und dennoch täglich die neu eingehenden Bescheide in das Fristenkontrollbuch eingetragen habe. Leider sei sie bis zu dem zugedeckten Kuvert nicht vorgedrungen.
Der Beklagte verwarf mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2005 den Einspruch als unzulässig. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dieser sei verfristet. Der Feststellungsbescheid für 1993 vom 7. März 2003 gelte als am 10. März 2003, einem Montag, als bekannt gegeben. Die Rechtsbehelfsfrist endete folglich mit Ablauf des 10. April 2003, einem Donnerstag. Der zur Begründung des Antrags vorgebrachte Unfall habe sich jedoch nach Ablauf dieser Frist, nämlich erst am 14. April 2003 ereignet. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
Die Klägerin hat hiergegen am 21. Februar 2005 beim Finanzgericht Baden-Württemberg Klage erhoben. Sie beantragt,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1993 vom 7. März 2003 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26. Januar 2005 insoweit zu ändern, als Dauerschuldzinsen in Höhe von 44.519 DM nicht zum Ansatz gebracht werden.
Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, es bestehe die strenge Anweisung, dass sämtliche Eingangspost, auch die nicht postalisch eingetroffene zunächst ihm vorgelegt werde, nachdem sie von Frau ... geöffnet worden sei. Er könne sich an keinen - außer dem vorliegenden - Fall erinnern, bei dem gegen diese Anweisung verstoßen worden sei. Diese Schriftstücke gingen dann weiter an eine qualifizierte Mitarbeiterin mit entsprechender Berufserfahrung, die auch hinsichtlich der Bedeutung und der Handhabung der Fristenüberwachung besonders angewiesen sei und auch überwacht werde. Diese trage dann die Fristen in einem besonderen Fristenkontrollbuch ein und überwache diese. Er sehe sich dieses Fristenkontrollbuch ständig an. Das Briefkuvert habe sich in einem Monatsordner mit Buchhaltungsunterlagen befunden. Dieses Kuvert sei von einer Mitarbeiterin aus der Buchhaltung, deren Person nicht mehr nachvollziehbar sei, entgegengenommen worden und auf den Schreibtisch von Frau ... gelegt worden. Weder am 15. April noch am 16. April sei morgens klar gewesen, ob sie in die Kanzlei kommen könne oder nicht. Den Namen der Mitarbeiterin, die die Unterlagen mit dem darin befindlichen Kuvert entgegen genommen habe, sei nicht mehr ermittelbar. Die betreffende Buchhalterin sei zwischenzeitlich entlassen worden. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Es seien fälschlicherweise Dauerschuldzinsen angesetzt. Dies habe Auswirkungen auf die Höhe des Verlustabzuges.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein ungeöffnetes Kuvert auf dem Schreibtisch der abwesenden Mitarbeiterin gelegt worden sein soll, wenn es dem üblichen Verfahrensablauf der Kanzlei entspreche, Kuverts geöffnet und die dem Kuvert entnommenen Bescheide in ein gesondertes Ablagefach zu legen. Es sei auch nichts dazu vorgetragen worden, warum die Vertreterin in der Zeit vom 15. April bis 17. April einfach ungeöffnete Kuverts unbeachtet habe auf dem Schreibtisch liegen lassen. Dem Vortrag sei vielmehr zu entnehmen, dass sowohl ein Fehler des die Eingangspost in Empfang nehmenden Mitarbeiters insoweit vorgelegen habe, als ein ungeöffnetes Kuvert einfach auf dem Schreibtisch eines abwesenden Kollegen abgelegt worden sei, als auch dass die Vertreterin ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Sollte diese nicht qualifiziert gewesen sein, so würde dies im Verantwortungsbereich des Prozessbevollmächtigten liegen.
13 
Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Juli 2005 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
14 
Die Gewerbesteuer- und Rechtsbehelfsakten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zwar zulässig.
16 
Denn Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts, nämlich die Frage, ob der Beklagte den Einspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen hat, sind im Finanzprozess im Rahmen der Begründetheit der Klage zu untersuchen und nicht im Rahmen der Zulässigkeit (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1999 X B 39/99, BFH/NV 2000, 578).
17 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
18 
Denn der Bescheid vom 7. März 2003 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1993 ist wegen Versäumung der Einspruchsfrist und mangels Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen bestandskräftig und damit unanfechtbar. Der Beklagte hat deshalb zu Recht mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2005 den Einspruch der Klägerin gemäß § 358 Satz 2 Abgabenordnung (AO) als unzulässig verworfen. Das Gericht folgt der in der Einspruchsentscheidung des Beklagten aufgeführten zutreffenden Begründung und verweist insoweit hierauf (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
19 
Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung erweist sich die Rechtsauffassung des Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO nicht vorliegen, als rechtsfehlerfrei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist - hier: die Einspruchsfrist - einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Fristversäumnis ist vorliegend nicht unverschuldet. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebes so gestalten, dass Fristsäumnisse vermieden werden. Für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit eines mit der Fristenkontrolle vertrauten Mitarbeiters muss außerdem durch organisatorische Maßnahmen die Weiterbearbeitung, zumindest aber die Einhaltung von Fristen, sichergestellt werden (BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199).
20 
Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht unter Würdigung des gesamten Vorbringens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durchgreifende Zweifel an einer ordnungsgemäßen Büroorganisation. Die Angaben des Prozessbevollmächtigten in seinem Antrag vom 18. Juni 2003 - eingegangen am 23. Juni 2003 - auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermögen eine unverschuldete Fristversäumnis i.S.d. § 110 Abs. 1 AO nicht zu tragen. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, endete die Rechtsbehelfsfrist des angefochtenen Bescheides mit Ablauf des 10. April 2003. Der im Antragsschriftsatz vom 18. Juni 2003 zur Begründung der Fristversäumnis vorgetragene plötzliche Unfall von Frau ... am 14. April 2003, der zu einer teilweisen Nichtbearbeitung der auf ihrem Schreibtisch angesammelten Unterlagen geführt habe, kann für die Versäumung der Einspruchsfrist nicht (mehr) ursächlich gewesen sein. Den Zeitpunkt der Abgabe des Kuverts mit dem angefochtenen Bescheid (nebst weiteren Bescheiden) im Büro des Prozessbevollmächtigten hat weder die Klägerin noch der Prozessbevollmächtigte angegeben. Aufgrund dessen fehlt es bereits an einer glaubhaften Darlegung, dass der angefochtene Bescheid bereits vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Büro des Prozessbevollmächtigten eingegangen ist. Das Vorbringen, Frau ... habe nach ihrem Unfall immer sehr starke Schmerzen in ihrem Bein gehabt und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, ihre volle Arbeitskraft und Konzentration einzubringen, so dass ihr der Umschlag nicht aufgefallen sei und sie nur die bereits in ihr Ablagefach gelegten offenen Bescheide in das Fristenkontrollbuch eingetragen und geprüft habe, ist daher in diesem Zusammenhang zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbeachtlich. Im Übrigen widersprechen weitere Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Juni 2003 diesem Vorbringen. Denn gleichzeitig wird vorgetragen, es sei eine Vertreterin für die Zeit, in der Frau ... ihrem Arbeitspensum nicht komplett habe nachgehen können, eingesetzt worden und eine Kollegin habe dieses Pensum abgefangen. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die auf dem Schreibtisch von Frau ... angesammelten Unterlagen - insbesondere mit Blick auf Fristsachen und Fristenkontrolle - abgearbeitet worden wären. Gerade dann, wenn die für die Eintragung der Fristen im Fristenkontrollbuch allein zuständige Mitarbeiterin - hier: Frau ... - zeitweise ausfällt und darüber hinaus offenkundig ersichtlich ist, dass sich Post ungeöffnet auf ihrem Schreibtisch anhäuft, hätte es im Rahmen der Sorgfaltspflicht weiterer Maßnahmen bedurft, insbesondere einer verstärkten Überwachung der neuen hinzugezogenen Mitarbeiterin, um diesem Missstand abzuhelfen.
21 
Während im Schriftsatz vom 30. Juni 2005 ausgeführt wird, sämtliche Eingangspost, auch die nichtpostalisch eingetroffene, werde zunächst dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt, nachdem sie von Frau ... geöffnet worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Post werde von Frau ... nunmehr ..., geöffnet. In diesem Schriftsatz wird auch erstmals vorgebracht, das Briefkuvert sei nicht als solches allein, sondern in einem Monatsordner mit Buchhaltungsunterlagen im Büro abgegeben worden. Weiterhin wird in diesem Schriftsatz ausgeführt, dieses Kuvert sei von einer Mitarbeiterin aus der Buchhaltung, deren Person nicht mehr nachvollziehbar sei, entgegengenommen und auf den Schreibtisch von Frau ... gelegt worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Prozessbevollmächtigte, seine Hilfskraft, deren Namen nicht bekannt sei, habe versagt. Mit diesem Vorbringen ist indessen nicht der Vortrag des Prozessbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2005 zu vereinbaren, dass er die betreffende Buchhalterin zwischenzeitlich entlassen habe. In Würdigung all dessen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO nicht erfüllt sind. Gerade bei einem krankheitsbedingten Ausfall eines Mitarbeiters in seinem Büro muss der Prozessbevollmächtigte für eine zuverlässige Weiterbearbeitung und Fristüberwachung sorgen. Häufen sich auf dem Schreibtisch eines Mitarbeiters, der krankheitsbedingt teilweise ausfällt, Unterlagen an, erfordert es die Sorgfaltspflicht, dass mit allem Nachdruck diese Unterlagen bearbeitet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters betroffen ist, der für die Fristenkontrolle allein zuständig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2002, X B 56/02, BFH/NV 2003, 199). Allein dieses Organisationsverschulden schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
22 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zwar zulässig.
16 
Denn Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts, nämlich die Frage, ob der Beklagte den Einspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen hat, sind im Finanzprozess im Rahmen der Begründetheit der Klage zu untersuchen und nicht im Rahmen der Zulässigkeit (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1999 X B 39/99, BFH/NV 2000, 578).
17 
Die Klage ist jedoch unbegründet.
18 
Denn der Bescheid vom 7. März 2003 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1993 ist wegen Versäumung der Einspruchsfrist und mangels Vorliegens von Wiedereinsetzungsgründen bestandskräftig und damit unanfechtbar. Der Beklagte hat deshalb zu Recht mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2005 den Einspruch der Klägerin gemäß § 358 Satz 2 Abgabenordnung (AO) als unzulässig verworfen. Das Gericht folgt der in der Einspruchsentscheidung des Beklagten aufgeführten zutreffenden Begründung und verweist insoweit hierauf (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
19 
Auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung erweist sich die Rechtsauffassung des Beklagten, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO nicht vorliegen, als rechtsfehlerfrei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach dieser Vorschrift nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist - hier: die Einspruchsfrist - einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Fristversäumnis ist vorliegend nicht unverschuldet. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebes so gestalten, dass Fristsäumnisse vermieden werden. Für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit eines mit der Fristenkontrolle vertrauten Mitarbeiters muss außerdem durch organisatorische Maßnahmen die Weiterbearbeitung, zumindest aber die Einhaltung von Fristen, sichergestellt werden (BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199).
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Im vorliegenden Fall hat das erkennende Gericht unter Würdigung des gesamten Vorbringens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durchgreifende Zweifel an einer ordnungsgemäßen Büroorganisation. Die Angaben des Prozessbevollmächtigten in seinem Antrag vom 18. Juni 2003 - eingegangen am 23. Juni 2003 - auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermögen eine unverschuldete Fristversäumnis i.S.d. § 110 Abs. 1 AO nicht zu tragen. Wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, endete die Rechtsbehelfsfrist des angefochtenen Bescheides mit Ablauf des 10. April 2003. Der im Antragsschriftsatz vom 18. Juni 2003 zur Begründung der Fristversäumnis vorgetragene plötzliche Unfall von Frau ... am 14. April 2003, der zu einer teilweisen Nichtbearbeitung der auf ihrem Schreibtisch angesammelten Unterlagen geführt habe, kann für die Versäumung der Einspruchsfrist nicht (mehr) ursächlich gewesen sein. Den Zeitpunkt der Abgabe des Kuverts mit dem angefochtenen Bescheid (nebst weiteren Bescheiden) im Büro des Prozessbevollmächtigten hat weder die Klägerin noch der Prozessbevollmächtigte angegeben. Aufgrund dessen fehlt es bereits an einer glaubhaften Darlegung, dass der angefochtene Bescheid bereits vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Büro des Prozessbevollmächtigten eingegangen ist. Das Vorbringen, Frau ... habe nach ihrem Unfall immer sehr starke Schmerzen in ihrem Bein gehabt und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, ihre volle Arbeitskraft und Konzentration einzubringen, so dass ihr der Umschlag nicht aufgefallen sei und sie nur die bereits in ihr Ablagefach gelegten offenen Bescheide in das Fristenkontrollbuch eingetragen und geprüft habe, ist daher in diesem Zusammenhang zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbeachtlich. Im Übrigen widersprechen weitere Ausführungen im Schriftsatz vom 18. Juni 2003 diesem Vorbringen. Denn gleichzeitig wird vorgetragen, es sei eine Vertreterin für die Zeit, in der Frau ... ihrem Arbeitspensum nicht komplett habe nachgehen können, eingesetzt worden und eine Kollegin habe dieses Pensum abgefangen. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass die auf dem Schreibtisch von Frau ... angesammelten Unterlagen - insbesondere mit Blick auf Fristsachen und Fristenkontrolle - abgearbeitet worden wären. Gerade dann, wenn die für die Eintragung der Fristen im Fristenkontrollbuch allein zuständige Mitarbeiterin - hier: Frau ... - zeitweise ausfällt und darüber hinaus offenkundig ersichtlich ist, dass sich Post ungeöffnet auf ihrem Schreibtisch anhäuft, hätte es im Rahmen der Sorgfaltspflicht weiterer Maßnahmen bedurft, insbesondere einer verstärkten Überwachung der neuen hinzugezogenen Mitarbeiterin, um diesem Missstand abzuhelfen.
21 
Während im Schriftsatz vom 30. Juni 2005 ausgeführt wird, sämtliche Eingangspost, auch die nichtpostalisch eingetroffene, werde zunächst dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt, nachdem sie von Frau ... geöffnet worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Post werde von Frau ... nunmehr ..., geöffnet. In diesem Schriftsatz wird auch erstmals vorgebracht, das Briefkuvert sei nicht als solches allein, sondern in einem Monatsordner mit Buchhaltungsunterlagen im Büro abgegeben worden. Weiterhin wird in diesem Schriftsatz ausgeführt, dieses Kuvert sei von einer Mitarbeiterin aus der Buchhaltung, deren Person nicht mehr nachvollziehbar sei, entgegengenommen und auf den Schreibtisch von Frau ... gelegt worden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Prozessbevollmächtigte, seine Hilfskraft, deren Namen nicht bekannt sei, habe versagt. Mit diesem Vorbringen ist indessen nicht der Vortrag des Prozessbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2005 zu vereinbaren, dass er die betreffende Buchhalterin zwischenzeitlich entlassen habe. In Würdigung all dessen ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO nicht erfüllt sind. Gerade bei einem krankheitsbedingten Ausfall eines Mitarbeiters in seinem Büro muss der Prozessbevollmächtigte für eine zuverlässige Weiterbearbeitung und Fristüberwachung sorgen. Häufen sich auf dem Schreibtisch eines Mitarbeiters, der krankheitsbedingt teilweise ausfällt, Unterlagen an, erfordert es die Sorgfaltspflicht, dass mit allem Nachdruck diese Unterlagen bearbeitet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters betroffen ist, der für die Fristenkontrolle allein zuständig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2002, X B 56/02, BFH/NV 2003, 199). Allein dieses Organisationsverschulden schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
22 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Juli 2005 - 10 K 56/05

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Juli 2005 - 10 K 56/05 zitiert 6 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhal

Abgabenordnung - AO 1977 | § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen


Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig

Referenzen

Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.