Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Dez. 2010 - 9 B 72/10

30.12.2010

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Dieser Zulassungsgrund würde voraussetzen, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2). Daran fehlt es hier.

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a) Die Fragen:

"Besteht eine rechtliche Verpflichtung dahingehend, eine als Grünland bewertete und abgefundene Grundstücksfläche bis zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung in einen Zustand zu verbringen, welcher dieser Eigenschaften entspricht. Besteht für den Flurbereinigungsteilnehmer das Recht, mit einem Rechtsmittel gegen die Schlussfeststellung auch den Einwand zu erheben eine z.B. als Grünland bewertete und zugewiesene Parzelle entspreche nicht dieser Eigenschaft und müsse deshalb in einen entsprechenden Zustand versetzt werden."

bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, denn sie lassen sich anhand des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Mit der Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG) wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Demzufolge kann die Schlussfeststellung nur noch mit Umständen angegriffen werden, die die Ausführung des Flurbereinigungsplanes oder noch offen stehende Ansprüche eines Beteiligten betreffen. Soweit geltend gemacht wird, dass die Ausführung des Flurbereinigungsplans noch nicht bewirkt ist, muss sich der Einwand auf Festsetzungen im Flurbereinigungsplan selbst beziehen, denn nur insoweit kann dessen Ausführung noch nicht bewirkt worden sein. Maßnahmen, die nicht im Flurbereinigungsplan festgesetzt sind, können im Rahmen der Schlussfeststellung nicht (mehr) gefordert werden. Im Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussfeststellung können Beteiligte zudem nicht mehr erfolgreich Abschnitte des Flurbereinigungsverfahrens angreifen, über die bereits unanfechtbar entschieden ist (Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176 <178 ff.>). Dementsprechend hat das Flurbereinigungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Vornahme von Maßnahmen zur Herstellung der ihm zugeteilten Abfindungsflurstücke als Grünland mit der Begründung verneint, dass die Wertgleichheit der Abfindung rechtskräftig feststehe und der unanfechtbare Flurbereinigungsplan keine auf die Herrichtung von Grünland bezogene Maßnahmen vorsehe. Einen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf.

4

b) Die weiteren Fragen:

"Ist die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan gemäß § 149 Abs. 1 FlurbG auch bezüglich der Herstellung der Wege nach dem Wege- und Gewässerplan bewirkt, sofern die Verpflichtung zur Wegeunterhaltung und das Pflegeeigentum zu einem früheren Zeitpunkt auf die Ortsgemeinde übertragen wurde, diese aber zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Unterhaltung nicht nachgekommen ist und die Wege sich nicht in einem plangerechten Zustand befinden. Weiterhin stellt sich die Rechtsfrage danach, welche formellen Anforderungen an die Übergabe von Wegen zu stellen sind."

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es bereits an der ordnungsgemäßen Herstellung eines Weges fehlen sollte, wenn die Gemeinde, der dieser Weg zugeteilt wurde, diesen in der Folgezeit nicht ordnungsgemäß unterhalten hat mit der Folge, dass er sich zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung nicht mehr in plangerechtem Zustand befindet. Im Übrigen folgt unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Pflicht der Teilnehmergemeinschaft zur Unterhaltung eines von ihr hergestellten Weges nicht erst zum Zeitpunkt der Schlussfeststellung, sondern bereits mit der Übergabe an den Unterhaltspflichtigen endet (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Beschwerde legt ferner nicht dar, welche klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Fragen des revisiblen Rechts von fallübergreifender Bedeutung sich im Zusammenhang mit den Modalitäten einer Übergabe von Wegen an die Gemeinde stellen sollten.

5

c) Auch die weitere Frage:

"Kann die Rechtskraft von Flurbereinigungsplan und Wege- sowie Gewässerplan dem Auftrag der Flurbereinigungsbehörde und Teilnehmergemeinschaft zur Erschließung sämtlicher Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet entgegengehalten werden."

ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Sie kann vielmehr anhand des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres bejaht werden. Gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG stellt die Flurbereinigungsbehörde einen Plan auf unter anderem über alle im Flurbereinigungsgebiet neu auszuweisenden Wege. Dieser Wegeplan ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen. Ein Teilnehmer kann daher im Wege von Widerspruch und Klage gegen den Flurbereinigungsplan etwa einwenden, nach dem Wegeplan sei die von § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG geforderte Erschließung bestimmter Grundstücke nicht gewährleistet (vgl. Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 <11 f.>). Er kann jedoch nicht die Schlussfeststellung mit der Begründung anfechten, der Wegeplan müsse um weitere neu auszuweisende Wege ergänzt werden.

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2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

7

a) Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe bei seiner Bewertung die Grundstücke Flur 6 Nr. 619/2 und Flur 6 Nr. 126/2 vertauscht, so dass nicht sicher sei, ob das Flurbereinigungsgericht den wesentlichen Kern des Parteivortrages erkannt habe. Sie will damit der Sache nach geltend machen, das Flurbereinigungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe dadurch gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.

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Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht ist nämlich nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, sondern hat lediglich die Bezeichnung der beiden Flurstücke verwechselt (UA S. 9). Soweit es auf die Abfindung des Einlageflurstücks "Flur 26 Nr. 126/2" abstellt, meint es offensichtlich das Grundstück Flur 6 Nr. 619/2, wie sich ohne Weiteres aus der Begründung und der Aufzählung zu den nicht mehr anfechtbaren Verfahrensabschnitten (UA S. 8 Abs. 2) ergibt. Gleiches gilt für das Abfindungsflurstück "Flur 6 Nr. 619/2", mit dem offensichtlich das Grundstück Flur 26 Nr. 126/2 gemeint ist, nämlich das Grundstück, auf dem der Kläger Müllablagerungen bemängelt, deren Beseitigung er verlangt.

9

b) Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

10

Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Kläger im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht mittels eines förmlichen Beweisantrags auf eine weitergehende Sachaufklärung in dem von ihm nunmehr beanstandeten Sinne hingewirkt hat (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Ebenso wenig zeigt die Beschwerde auf, dass sich dem Flurbereinigungsgericht die unterbliebene Sachaufklärung auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Das Flurbereinigungsgericht hat die Behauptung des Klägers, dass bei Wegeausbaumaßnahmen ein Rohr verschüttet worden sei, u.a. deshalb als nicht belegt und unwahrscheinlich angesehen, weil an dem bituminös befestigten Weg, der unmittelbar an das Abfindungsflurstück Flur 26 Nr. 54 angrenze, keine Maßnahmen festgesetzt worden seien; vielmehr sei nach dem Flurbereinigungsplan lediglich ein in diesen Weg von Nordwesten einmündender Weg mit Schotter zu befestigen. Zudem war nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ein Durchlass, der hätte verschüttet werden können, im Flurbereinigungsplan nicht eingezeichnet, und das Gericht hat angenommen, dass die Vernässungen durch andere Umstände als die Ausbaumaßnahmen verursacht worden sein könnten. Danach bestand für das Flurbereinigungsgericht keine Veranlassung, ohne Beweisantrag den Behauptungen des Klägers weiter nachzugehen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 6


(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 41


(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und St

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 58


(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlic

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 149


(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahre

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 42


(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimme

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Die Schlußfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.

(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für Widersprüche gegen die Schlußfeststellung gestellt worden sind, entschieden ist.

(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der Schlußfeststellung erhalten.

(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Die Anlagen können schon vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für sie festgestellt ist.

(2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende Regelung treffen.

(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher Anlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.