Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Juli 2010 - 8 B 9/10

08.07.2010

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Das Verwaltungsgericht hat weder gegen den Überzeugungsgrundsatz und das Amtsermittlungsprinzip noch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen und damit keinen Verfahrensfehler begangen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Die Beschwerde meint, das Urteil enthalte keine Feststellungen dazu, wann auf sämtliche streitgegenständliche Vermögenswerte zugegriffen worden ist. Feststellungen dazu seien erforderlich, weil das Inkrafttreten der Bodenreform allein keine Enteignung herbeigeführt habe. Eine Enteignung liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst vor, wenn das Eigentum faktisch und endgültig entzogen worden sei. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht "ins Blaue hinein" behauptet, das Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 sei schon nicht einschlägig, weil die streitgegenständlichen Vermögenswerte vor Inkrafttreten dieses Befehls entzogen worden seien.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) in Verbindung mit dem Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) nicht verletzt. Die Beschwerde hat den behaupteten Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, weil sie weder ausführt, welche konkreten Sachverhaltsermittlungen sich dem Verwaltungsgericht in Bezug auf welche entscheidungserheblichen Tatsachen in Anbetracht der eigenen Einlassungen der Antragsteller und des Akteninhalts hätten aufdrängen müssen, welche Beweise es hätte erheben müssen und zu welchem für die Kläger günstigeren Beweisergebnis es möglicherweise gekommen wäre. Dem Verwaltungsgericht musste sich aufgrund des vorliegenden Sachverhalts auch keine Beweisaufnahme von sich aufdrängen. Hierzu fehlten jegliche schlüssige Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat sich hieran orientiert.

5

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist das Unternehmen der Aussage des Bevollmächtigten der Antragsteller zufolge im Zuge der Bodenreform enteignet worden, wobei das Hermannsgut mit der Brauerei in einer OHG zusammengeschlossen gewesen sei. Diese Feststellung deckt sich mit dem Akteninhalt; denn im Schriftsatz vom 11. Mai 2001 (vgl. Behördenakte Bd. II Bl. 226) hat der Bevollmächtigte der damaligen Antragsteller angegeben, dass Ende Oktober 1945 die Grenzquellbrauerei G. in W. und das 97 ha große Hermannsgut ohne gerichtlichen Beschluss und ohne Ankündigung in einer Nacht- und Nebelaktion enteignet worden ist. Wörtlich heißt es im Folgenden: "Der Zugriff erfolgte im Einzelnen so, dass in den späten Abendstunden der damalige Bürgermeister von W., Herr Sch., der früher in der Brauerei als Buchhalter beschäftigt gewesen war und aus in seiner Person liegenden Gründen entlassen wurde, in Begleitung eines uniformierten Polizisten und eines weiteren Zivilisten erschien, die die oben bereits namentlich bezeichneten Betriebseigentümer und deren anwesende Familienangehörige unter Bedrohung mit der Waffe auf einen bereitstehenden Lastkraftwagen zerrten, auf dem sich bereits andere festgenommene Personen befanden. Die Festgenommenen wurden zunächst für zwei Tage in das ca. 40 km entfernte Zuchthaus Schloss O. bei Z. und danach in ein Lager bei M. verbracht, das unter deutscher Verwaltung und Bewachung stand. Nach kurzzeitigem Aufenthalt wurden die Familienangehörigen mit einem Sammeltransport mit einem Güterzug unter menschenunwürdigen Umständen nach B. auf der Insel R. verbracht. Frau Johanna G. erlitt dort wegen der physischen und psychischen Strapazen einen schweren Herzanfall. Die Betriebseigentümer und ihre Familien wurden förmlich des Landes Sachsen verwiesen. Das Gut wurde ausschließlich durch Deutsche besetzt. Zum Zeitpunkt des Zugriffs war sowohl die Grenzquellbrauerei als auch das Gut unbeschädigt und von Kriegseinwirkungen unangetastet." Diese Angaben decken sich mit dem weiteren Akteninhalt, der Aufschluss darüber gibt, dass das gesamte Firmeneigentum und das Hermannsgut unter Berufung auf Art. 2 Nr. 3 der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, RWS-Dokumentation 7, 2. Aufl., Bd. I Nr. 2.8.1) entschädigungslos enteignet worden ist (Behördenakte Bd. II Bl. 192, 287, 291).

6

Das Verwaltungsgericht hat damit auch ohne Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, der u.a. verpflichtet, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (stRspr; vgl. Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 40 bis 45.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 181 und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <158>; Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 8 B 103.01 - ZOV 2001, 411), unter Zugrundelegung des faktischen Enteignungsbegriffes erkennbar die Entscheidung getroffen, dass es auf ein Enteignungsverbot gemäß Nr. 5 des Befehls Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 nicht ankommt, weil die Enteignung im Rahmen der Bodenreform erfolgt ist und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Nr. 5 des Befehls Nr. 64 am 18. April 1948 nach allen vorliegenden Erkenntnissen auch längst abgeschlossen war. Hierbei handelt es sich um keine Behauptung "ins Blaue hinein", sondern um eine rechtliche Wertung, die es anhand der Angaben des Bevollmächtigten der Antragsteller und den beigezogenen Akten getroffen hat.

7

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, weil es den Vortrag des Bevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 18. Februar 2008 zu den Privathäusern nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Die Beschwerde schließt daraus, dass das Verwaltungsgericht ohne zur Thematik "sonstiges Vermögen" oder generell zum Enteignungszeitpunkt nach dem faktischen Enteignungsbegriff etwas auszuführen oder Sachverhalte dazu festzustellen, die Enteignung aller Vermögenswerte vor dem 18. April 1948 angenommen habe.

8

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177). Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen mit einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann (Beschluss vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19). Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht. Im Hinblick auf den eigenen Vortrag der Antragsteller und den vorliegenden Akteninhalt sowie den Hinweis des Beklagten im Schriftsatz vom 24. April 2008 unter Bezugnahme auf die Klagebegründung vom 18. Februar 2008, dass Privatgrundstücke nicht verfahrensgegenständlich sind, hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sich damit im Urteil zu befassen. Dessen ungeachtet hatte der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. November 2009 hat er dem Vortrag der Beklagten, dass die Privatgrundstücke nicht verfahrensgegenständlich sind, nicht widersprochen.

9

2. Die Divergenzrügen ergeben eine die Revision eröffnende Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.

10

Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der von der Beschwerde angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Eine Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34) und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 8 C 14.07 - (ZOV 2008, 259) liegt nicht vor. Weder ist dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen der Auffassung der Kläger der von ihnen angeführte abstrakte Rechtssatz,

"Für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64, welcher nach jüngerer Rechtsprechung des 8. Senats ein 'sowjetisches Enteignungsverbot' darstellt, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob der streitgegenständliche Vermögenswert dem Anwendungsbereich der SMAD-Befehle 124 oder 64 unterfällt. Ein Verstoß gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64, wonach jedenfalls sowohl sonstige Vermögenswerte, als auch Gewerbe- und Industrievermögenswerte vor einer Enteignung und vor dem 18. April 1948 zu sequestrieren waren, ist unbeachtlich, wenn die damaligen Enteignungsbehörden in der Praxis zu erkennen gegeben haben, dass sie diesem gesetzlichen Enteignungsverfahren nicht folgen, sondern vielmehr (tatsächlich) die Bodenreformverordnung als Enteignungsgrundlage zur Anwendung gebracht haben. In diesem Fall verstößt eine Enteignung ohne Sequestrierung oder mit erst nach Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 erfolgter Sequestrierung nicht gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64.",

zu entnehmen noch hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen den Rechtssatz aufgestellt,

"Unterfällt die Enteignung eines Vermögenswertes dem Geltungsbereich der SMAD-Befehle Nr. 124 und 64, wie das etwa für sonstige Vermögenswerte, aber für Industrie- und Gewerbevermögen der Fall ist, ist die Enteignung eines solchen Vermögenswertes dann dem sowjetischen Willen nicht zuzurechnen, wenn sie unter Verstoß gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64 ohne eine vorherige Sequestrierung vor dem 18. April 1948 erfolgte. Der Grund, warum keine Sequestrierung vorgenommen wurde, ist dabei unmaßgeblich, weil es den deutschen Behörden nicht zustand, das eindeutig formulierte Verbot in Ziffer 5 des SMAD-Befehls auszulegen und sich in welcher Art auch immer, darüber hinwegzusetzen.".

11

Das Verwaltungsgericht hat der als Rechtssatz bezeichneten Aussage in dem Urteil vom 13. Dezember 2006, mit dem in Nr. 5 des Befehls Nr. 64 der SMAD ausgesprochenen Verbot der weiteren Sequestrierung von Eigentum auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD habe die sowjetische Besatzungsmacht ausdrücklich entschieden, dass weitere Enteignungen von Vermögenswerten, die bis zum Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD noch nicht aufgrund des Befehls Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt worden waren, nicht mehr ihrem Willen entsprachen und verboten waren, nicht widersprochen.

12

Die Kläger meinen, nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße jede Enteignung eines Vermögenswertes gegen das Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64, wenn er diesem Befehl unterfalle und bei dem eine Sequestrierung gänzlich oder aber vor dem 18. April 1948 unterblieben ist. Die Beschwerde übersieht, dass weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Verwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts Veranlassung hatten, darüber zu entscheiden, ob das in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 ausgesprochene Enteignungsverbot als sog. ultimatives Enteignungsverbot auch dann von den Enteignungsbehörden zu beachten gewesen wäre, wenn die enteigneten Vermögenswerte zwar den Befehlen Nr. 124 und 64 unterfielen, aber unter Anwendung der Bodenreformverordnung enteignet worden sind.

13

In dem der Entscheidung vom 13. Dezember 2006 zugrundeliegenden Fall waren die streitgegenständlichen Grundstücke laut Enteignungsurkunde vom 30. November 1948 der Landesregierung Brandenburg - Minister des Inneren - auf der Grundlage der Befehle Nr. 124 und Nr. 64 von der obersten sowjetischen Militäradministration in Deutschland enteignet worden. Nur im Hinblick auf diesen Sachverhalt hatte das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob Nr. 5 des Befehls Nr. 64 ein Enteignungsverbot zu entnehmen ist. Für das Verwaltungsgericht spielte das in Nr. 5 des Befehls Nr. 64 enthaltene Enteignungsverbot keine Rolle, weil nach dem festgestellten Sachverhalt das Unternehmen (Brauerei und Hermannsgut) bereits zuvor im Zuge der Bodenreform enteignet worden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Nr. 5 des Befehls Nr. 64 am 18. April 1948 die Enteignung auch längst abgeschlossen war. Das Verwaltungsgericht hätte in diesem Zusammenhang nicht zwischen den einzelnen Vermögenswerten differenzieren und prüfen müssen, ob die Voraussetzungen der Bodenreformverordnung vom 10. September 1945 überhaupt vorgelegen haben. Eine derartige Prüfung verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. September 1993 - BVerwG 7 B 148.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 8). Darauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen.

14

Auch gegenüber dem Urteil vom 25. Juni 2008 enthält das angefochtene Urteil keinen abweichenden Rechtssatz. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass Nr. 5 des Befehls Nr. 64 nicht anwendbar ist, weil der zu entscheidende Sachverhalt keine Situation betrifft, in der es an einer erforderlichen Sequestration gemangelt hätte. Ob die Kläger diese Auffassung teilen, ist keine Frage der Divergenz.

15

Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass das bloße Inkrafttreten der Bodenreformverordnung allein eine Enteignung sämtlicher genannter Vermögenswerte herbeigeführt hat. Unabhängig davon ist eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104) nicht ausreichend dargelegt, weil die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch benennt, sondern die fehlerhafte rechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht rügt.

16

3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

17

Die Fragen,

"Beseitigt ein Verstoß gegen die Vorgaben der Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64 im Sinne der Rechtsprechung des 8. Senats mit Urteilen vom 13.12.2006 - BVerwG 8 C 25.05 - sowie vom 25.06.2008 - BVerwG 8 C 14.07 - den Zurechnungszusammenhang zwischen deutscher Enteignung und sowjetischem Willen mit der Folge, dass dann keine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8a VermG vorliegt, wenn die Rechtsvorgaben der SMAD-Befehle 64 und 124 materiell auf die Enteignung des zurückverlangten Vermögenswertes (vorliegend eines Industrie- bzw. Gewerbeunternehmens sowie sonstiger Vermögenswerte) anwendbar waren, oder ist zusätzliche Voraussetzung für das Entfallen des Zurechnungszusammenhangs zwischen sowjetischem Willen und Enteignung, dass die damaligen Enteignungsbehörden die fraglichen Befehle auch konkret im Einzelfall zur Anwendung gebracht haben?

Hindert mithin allein der Umstand, dass die damaligen Enteignungsbehörden statt der einschlägigen SMAD-Befehle für Industrie-, Gewerbe- und sonstige Vermögenswertenteignungen tatsächlich die Bodenreformenteignungsvorschriften bei der Enteignung herangezogen haben, die Betrachtung eine solche Enteignungsmaßnahme habe mangels rechtzeitiger Sequestrierung vor dem 18. April 1948 gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls 64 verstoßen?",

können bereits anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend beantwortet werden, dass das Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 den Zurechnungszusammenhang zwischen Enteignung und sowjetischem Willen nur dann entfallen lässt, wenn die Enteignung auf der Grundlage der Befehle Nr. 124 und 64 tatsächlich durchgeführt worden ist. Der Umstand, dass die damaligen Enteignungsbehörden die Enteignung der Brauerei und des Hermannsguts sowie sonstiger Vermögenswerte auf die Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 gestützt haben, hindert die Annahme, dass diese Enteignungsmaßnahme mangels rechtzeitiger Sequestrierung vor dem 18. April 1948 gegen Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 verstoßen hat.

18

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht eine mit der Enteignung im Zuge der Bodenreform konkurrierende Beschlagnahme desselben Vermögenswertes aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 sowie die spätere Aufhebung der Beschlagnahme einer Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht entgegen. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Enteignung der Beschlagnahme nachfolgte, sondern auch dann, wenn der betreffende Vermögenswert gleichzeitig mit der Enteignung oder erst danach aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmt wurde. Denn auch in einem derartigen Fall lässt sich den Maßnahmen, die auf die Durchführung des SMAD-Befehls Nr. 124 gerichtet waren, regelmäßig kein Wille der Besatzungsmacht entnehmen, die auf anderer Rechtsgrundlage durchgeführte Enteignung zu unterbinden oder rückgängig zu machen (Beschluss vom 6. Juni 2000 - BVerwG 7 B 13.00 - Rü BARoV 2000 Nr. 12, 35). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sich aus Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 kein generelles Enteignungsverbot der Besatzungsmacht für eine Enteignung entnehmen lässt, die auf der Grundlage der Bodenreformverordnung durchgeführt worden ist.

19

Nach den tatsächlichen bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für einen der Bodenreformenteignung entgegengesetzten Willen der Besatzungsmacht, der zur Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG führen würde, insbesondere ergibt sich dieser Wille nicht aus dem Enteignungsverbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64. Das Enteignungsverbot bezieht sich nur auf Enteignungsmaßnahmen von Vermögenswerten, die bis zum Inkrafttreten des Befehls Nr. 64 der SMAD noch nicht auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt waren. Danach wurde unter anderem das Vermögen als "unter Sequester befindlich erklärt, das den Amtspersonen der NSDAP, ihren führenden Mitgliedern und hervortretenden Anhängern gehört". Hinsichtlich dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht keinen Sachverhalt festgestellt.

20

Des Weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass vom Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch solche auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhende Enteignungen erfasst sind, die unter rechtsstaatlichen Verhältnissen als nichtig anzusehen gewesen wären (Beschluss vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134). Die besatzungshoheitliche Grundlage einer Enteignung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind; denn der Besatzungsmacht kam als nichtdeutscher Staatsgewalt die oberste Hoheitsgewalt zu (BVerfGE 94, 12 <31 und 33> unter Bezugnahme auf BVerfGE 84, 90 <113 f.>). Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 = Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 26).

21

Der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Alteigentümer eine Größe von weniger als 100 ha hatte und das Hermannsgut richtigerweise als Nebenbetrieb der Brauerei anzusehen gewesen wäre, betrifft eine Frage der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Enteignung. Der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage weist jedoch keinen Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 <256 f.>; Beschluss vom 19. November 1996 - BVerwG 7 B 346.96 - RGV B II 278). Nichts anderes gilt hinsichtlich des "sonstigen Vermögens". Unabhängig davon, dass Art. 2 Nr. 3 der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform der Landesverwaltung Sachsen vom 10. September 1945 bestimmte, dass "der gesamte feudal-junkerliche Boden- und Großgrundbesitz mit über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar, allen Nebenbetrieben und sämtlichem landwirtschaftlichem Vermögen entschädigungslos enteignet" wurde, bestimmt sich der Umfang des Restitutionsausschlusses gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht nach der Auslegung der Vorschriften der Bodenreform, sondern nach dessen Anwendung in der seinerzeitigen Enteignungspraxis (Beschluss vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 398.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 71).

22

Von einer weiteren Begründung der Beschwerde sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

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3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
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b)
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c)
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d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.