Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Dez. 2010 - 8 B 38/10

bei uns veröffentlicht am17.12.2010

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ist gegeben.

2

1. Ohne Erfolg berufen sich die Klägerinnen auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

a) Einen Verfahrensmangel sehen die Klägerinnen darin, dass nicht ersichtlich sei, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, im Erdgeschoss des in Rede stehenden Gebäudes habe sich (nur) eine abgeschlossene Wohnung befunden, die von der Familie des Zeugen R. bewohnt gewesen sei; bei dem weiterhin separat vermieteten Zimmer handele es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung, weil neben dem eigenen Wohnungseingang nicht nur die Küche bzw. Kochnische fehle, sondern auch der Sanitärraum. Insbesondere sei nach den Urteilsgründen nicht erkennbar, warum das Verwaltungsgericht nicht von einem Wasseranschluss in diesem Zimmer ausgegangen sei. Ferner machen die Klägerinnen geltend, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht die von der Familie K. im Obergeschoss bewohnten Räume nicht als Wohnung angesehen habe; denn allein der Umstand, dass in der "Wertermittlung des Herrn W." eine Küche "nicht aufgetaucht" sei, besage nicht, dass nicht tatsächlich doch eine Kochnische vorhanden gewesen sei. Der insoweit von den Klägerinnen geltend gemachte Verstoß "gegen den richterlichen Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 2 VwGO" liegt jedoch nicht vor. Jedenfalls fehlt es an einer im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichenden Bezeichnung eines solchen Verstoßes. Zur Substantiierung eines solchen Verfahrensfehlers genügt nicht, dass die Beschwerde eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt und daraus andere Schlüsse zieht als das angegriffene Urteil.

4

Soweit die Klägerinnen mit ihrer Rüge - ungeachtet ihres Hinweise auf Absatz 2 der Vorschrift - der Sache nach eine Verletzung des in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Überzeugungsgrundsatzes rügen, verkennen sie, dass (vermeintliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und daher einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen können. Eine Ausnahme kommt im Bereich des Indizienbeweises bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (stRspr, z.B. Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65). Ein Verstoß gegen Denkgesetze, der anzunehmen ist, wenn das Verwaltungsgericht einen Schluss gezogen hat, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann (stRspr, z.B. Beschluss vom 6. März 2008 - BVerwG 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 m.w.N.), ist nicht gegeben. Das machen auch die Klägerinnen nicht geltend. Für das Vorliegen eines solchen Verstoßes gegen die Denkgesetze genügt es nicht, dass das Verwaltungsgericht nach Meinung der Klägerinnen einen fernliegenden Schluss gezogen hat (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 8 B 106.09 - juris Rn. 31). Ebenso wenig ist eine Aktenwidrigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen dargetan oder liegt eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung vor. Dafür fehlt es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an jedem Anhaltspunkt.

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Soweit die Klägerinnen mit ihrem Verweis auf § 108 Abs. 2 VwGO - ungeachtet der von ihnen gleichzeitig vorgenommenen Bezugnahme auf den "Überzeugungsgrundsatz" - einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör rügen sollten, wird ihr Beschwerdevorbringen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. Die Beschwerde legt weder dar, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt hat, zu denen sich die Klägerinnen nicht äußern konnten noch dass es einen wesentlichen Teil ihres Vorbringens übergangen oder in sonstiger Weise ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. u.a. Beschluss vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24 m.w.N.).

6

b) Auch ein Aufklärungsmangel ist nicht ersichtlich. Die Klägerinnen meinen, das Verwaltungsgericht hätte weitergehend durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufklären müssen, ob zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges in dem Haus vier Wohnungen jeweils mit Sanitärraum und Küche/Kochnische vorhanden waren. Ein Sachverständiger hätte - so die Klägerinnen - anhand der (noch) vorhandenen baulichen Gegebenheiten feststellen können, ob im Bereich des Erdgeschosses eine weitere Kochnische und im Bereich des Obergeschosses ebenfalls eine Kochnische in der Wohnung K. vorhanden gewesen sei. Dieses Vorbringen vermag der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklärung erfordert, dass dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise vor dem Tatsachengericht angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich - ohne einen solchen Beweisantrag - dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie legt nicht dar, dass die Klägerinnen vor dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem mit der Beschwerde aufgeworfenen Beweisthema beantragt haben. Auch aus den Niederschriften über die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009 und vom 15. Januar 2010 ergibt sich ein solcher Beweisantrag nicht. Dem Verwaltungsgericht musste sich die (nachträglich) mit der Beschwerde geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht aufdrängen. Auf Antrag der Klägerinnen hatte es zum Beweis dafür, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude auf dem Hausgrundstück B.straße 28 in N. Anfang 1988 um ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen bzw. Wohneinheiten gehandelt habe, den Zeugen Hans-Georg R. vernommen, der jedoch kein darauf bezogenes hinreichendes Erinnerungsvermögen mehr hatte. Weitere Beweismittel zur verlässlichen Ermittlung der Zahl der Anfang 1988 im Gebäude vorhandenen Wohnungen/Wohneinheiten waren weder von den Klägerinnen benannt worden noch für das Gericht ersichtlich. Dass ungeachtet der nach zwischenzeitlich ca. 20 Jahren seit dem Erwerbsvorgang erfolgten baulichen Veränderungen mittels eines Sachverständigengutachtens noch hätte rekonstruiert und geklärt werden können, ob im Bereich des Erdgeschosses eine weitere Kochnische und im Bereich des Obergeschosses ebenfalls eine Kochnische in einer (weiteren) Wohnung vorhanden waren, musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts dessen jedenfalls nicht aufdrängen, zumal die Bevollmächtigte der Klägerinnen ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2010 keine dafür zur Verfügung stehenden Beweismittel benannt hatte.

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2. Auch die von den Klägerinnen erhobene Grundsatzrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht ersichtlich.

8

Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine bestimmte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts genau bezeichnen sowie substantiiert näher begründen, warum er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss er dartun, warum ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris Rn. 3).

9

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

10

Hinsichtlich der von den Klägerinnen aufgeworfenen Frage,

"ob eine Manipulation beim Erwerbsvorgang im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. a VermG vorliegt, wenn durch eine Enteignung, die dem Erwerber auch mit dieser Zielrichtung bekannt war, gezielt der private Erwerb eines Grundstücks oder Gebäudes nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke ermöglicht wird, insbesondere wenn zudem dieser Erwerb ein Grundstück einschließlich Gebäude betrifft, das aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung durch mindestens drei Mietparteien sowie seiner Größe tatsächlich nicht den Charakter eines Ein- oder Zweifamilienhauses hatte",

fehlt es bereits an der für eine Zulassung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit.

11

Es ist nicht ersichtlich, dass die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und für das erstrebte Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte. Sie bezieht sich auf einen vom Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellten Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil zwar festgestellt, dass die Enteignung des in Rede stehenden Grundstücks "unter Verstoß gegen die Vorschriften der ehemaligen DDR erfolgt(e)", weil § 15 Abs. 1 BaulG nicht beachtet wurde, wonach die Begründung von Volkseigentum gemäß § 1 Abs. 1 BaulG nur zugunsten von Staatsorganen, volkseigenen Betrieben und vergleichbaren Institutionen zulässig war, die dort zusammenfassend als Bauauftraggeber gekennzeichnet waren. Die im vorliegenden Fall gewählte Methode, zunächst Volkseigentum am Grundstück zu begründen, um schon alsbald das Gebäude an die privaten Nutzer zu veräußern, damit diese die Baumaßnahme durchführten, sei offenkundig weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften des Baulandgesetzes gedeckt. Daneben seien auch die Verfahrensvorschriften in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 BaulG nicht eingehalten worden, die bestimmten, dass in geeigneter Weise über im Volkswirtschaftsplan vorgesehene Baumaßnahmen informiert und der Versuch unternommen werden sollte, eine Durchführung der Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Eigentümerinteressen bzw. ohne Enteignung zu bewerkstelligen, was vorliegend nicht geschehen sei. Das Verwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Beigeladenen als Erwerber des Grundstücks keine positive Kenntnis von den erfolgten Verstößen gegen Vorschriften des Baulandgesetzes gehabt hätten. Die Beigeladenen hätten diese Rechtsverletzungen auch nicht erkennen müssen, weil ihre Lebensläufe keine besonderen Kenntnisse des Rechts der DDR nahelegten und weil die Rechtslage für sie nicht oder kaum zu durchschauen gewesen sei. Gegen diese Feststellungen sind keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben worden.

12

Soweit im letzten Teil der von den Klägerinnen aufgeworfenen Frage davon ausgegangen wird, der Erwerb betreffe "ein Grundstück einschließlich Gebäude, das aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung durch mindestens drei Mietparteien sowie seiner Größe tatsächlich nicht den Charakter eines Ein- oder Zweifamilienhauses hatte", bedarf die Frage ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

13

Nach § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ist der Rechtserwerb regelmäßig unredlich, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der DDR geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen. Die Vorschrift setzt damit - erstens - einen Rechtsverstoß sowie - zweitens und damit kumulativ - die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von diesem Rechtsverstoß voraus. Dabei ist die erstgenannte Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn der Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lässt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. Das Vermögensgesetz versagt dem Erwerber des Vermögensgegenstandes den Schutz nur, wenn er in vorwerfbarer Weise an der Manipulation beteiligt war. Für die Unredlichkeit eines Erwerbs ist kennzeichnend, dass eine dem Erwerber zurechenbare sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang vorliegt (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - BVerwGE 95, 108 <112 f.> = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 7 S. 3<7>, vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 <290> = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 12 S. 21<24> und vom 5. April 2000 - BVerwG 8 C 9.99 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 3 S. 7<10>). Dafür genügt nach der zweiten Voraussetzung des Regelbeispiels, dass er die Manipulation kannte oder hätte kennen müssen (Urteile vom 19. Januar 1995 a.a.O. und vom 17. Januar 2002 - BVerwG 7 C 15.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 16; stRspr). Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen - insoweit nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts war dies vorliegend gerade nicht der Fall. Selbst wenn es sich mithin bei dem Wohngebäude auf dem in Rede stehenden Hausgrundstück zum Zeitpunkt des Erwerbs aufgrund seiner tatsächlichen Nutzung und seiner Größe nach Maßgabe der DDR-Vorschriften nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus gehandelt haben sollte, würde dies nichts an den - auch insoweit nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des Verwaltungsgerichts ändern, wonach die Beigeladenen als Erwerber des Grundstücks "auf die zutreffenden Angaben im Sachverständigengutachten - Zweifamilienhaus - bzw. im anschließend geschlossenen Kaufvertrag - Zweifamilienhaus -" vertrauten. Weil bei ihnen aufgrund ihres Lebenslaufes und der bei ihnen nicht vorhandenen näheren Kenntnisse von den einschlägigen Rechtsvorschriften der DDR ein darüber hinausgehendes Wissen nicht vorhanden gewesen sei, hätten sie auch darauf vertrauen dürfen.

14

3. Auch die mit der Beschwerde erhobene Divergenzrüge hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den prozessrechtlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

15

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342). Ein solcher Darlegungsmangel liegt hier vor.

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Die Klägerinnen haben dem von ihnen bezeichneten abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2006 - BVerwG 8 C 1.05 - ZOV 2006, 296 <298>),

"Unredlich ist ein Erwerb, wenn dieser aus der Sicht von rechtlich nicht besonders bewanderten Personen ungewöhnlich erscheint, indem nämlich der Staat eine angestrebte Eigentumsverschaffung nicht etwa durch einen vom staatlichen Verwalter veranlassten Verkauf vornahm, sondern stattdessen den Umweg über eine Enteignung ging, seine Machtmittel also ausschließlich dafür einsetzte, bestehendes Privateigentum in die Hände eines anderen Privateigentümers gelangen zu lassen.",

den von ihnen aus dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts abgeleiteten Rechtssatz entgegen gestellt, dass

"eine Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz, auch wenn diese für den Erwerber erkennbar lediglich dazu diente, ihm den Erwerb eines bisher in Privateigentum stehenden Grundstücks zu ermöglichen, nicht zu einer Unredlichkeit des Erwerbs führt".

17

Ein solcher nach ihrer Auffassung im angegriffenen Urteil enthaltener und entscheidungstragender Rechtssatz ist vom Verwaltungsgericht jedoch nicht aufgestellt worden. Das ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht sowohl eine positive Kenntnis als auch ein Kennenmüssen der Beigeladenen von den erfolgten Verstößen der Enteignung gegen materielle und formelle Vorschriften des Baulandgesetzes ausdrücklich verneint hat. Das Verwaltungsgericht ist also gerade nicht entscheidungstragend davon ausgegangen, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz für den Erwerber "erkennbar lediglich dazu diente, ihm den Erwerb eines bisher in Privateigentum stehenden Grundstücks zu ermöglichen". Ebenso wenig lag seiner Entscheidung der Rechtssatz zugrunde, ein Erwerb sei auch dann nicht unredlich, sondern redlich, wenn dieser aus der Sicht von rechtlich nicht besonders bewanderten Personen ungewöhnlich erscheint, weil die staatlichen Stellen der DDR über den Umweg einer Enteignung ihre Machtmittel ausschließlich dafür einsetzten, bestehendes Privateigentum in die Hände eines anderen Privateigentümers gelangen zu lassen. Von einem solchen Fall ist das Verwaltungsgericht nach seinen - mit durchgreifenden Verfahrensrügen insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen gerade nicht ausgegangen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.