Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Apr. 2010 - 7 B 43/09
Gericht
Gründe
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I.
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Die Klägerin, ein auf dem Gebiet der Abfallentsorgung europaweit tätiges Unternehmen, begehrt für ihr in A. gelegenes Zweigwerk die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen. Der Funktionsvorgänger der Beklagten stimmte dem von der Klägerin mit der E. GmbH, einer technischen Überwachungsorganisation, abgeschlossenen Überwachungsvertrag nur für die Tätigkeiten Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen zu; für die Tätigkeiten Verwerten und Beseitigen von Abfällen verweigerte er seine Zustimmung, da diese im Werk der Klägerin nicht ausgeführt würden.
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Die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unzulässig ab. Die hiergegen eingelegte Berufung ist in der Sache ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Behörde für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ein inhaltliches Prüfungsrecht zur Seite stehe. Die Angaben und Festlegungen der betrieblichen Tätigkeiten als Bezugspunkt für die Zertifizierung müssten konkret bezeichnet werden und in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. In dem streitigen Betrieb fehle es hieran in absehbarer Zukunft in Bezug auf die Verwertung und Beseitigung von Abfällen; dort würden Abfälle im Sinne der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) weder verwertet noch beseitigt. Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV von Verwerten oder Beseitigen spreche, seien diese Begriffe nicht so umfassend zu verstehen wie in § 4 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG. Die Verordnung erfasse nur Tätigkeiten, die nach einem mehraktigen Entsorgungsvorgang die Verwertung oder Beseitigung des Abfalls zum Abschluss brächten.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
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II.
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
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1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
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Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
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ob die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 EfbV auch überprüfen darf, dass die in dem Überwachungsvertrag sowie in dem Überwachungszertifikat gemachten Angaben den betrieblichen Voraussetzungen entsprechen und dass der Entsorgungsbetrieb somit die Anforderungen der §§ 2 bis 11 EfbV erfüllt,
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rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten lässt, ohne dass es hierzu der Vertiefung in einem Revisionsverfahren bedürfte.
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Der Entsorgungsfachbetriebeverordnung lässt sich nach Auffassung des Senats deutlich entnehmen, dass die zuständige oberste Landesbehörde die Zustimmung zu dem ihr vorgelegten Überwachungsvertrag nicht nur dann verweigern darf, wenn der Überwachungsvertrag die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 EfbV nicht erfüllt, sondern auch dann, wenn die zu zertifizierende Tätigkeit nach den ihr bereits vorliegenden Erkenntnissen in dem fraglichen Betrieb nicht ausgeführt wird. Jedenfalls insoweit darf sie den Überwachungsvertrag auch einer inhaltlichen Überprüfung unterziehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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a) § 52 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG sagt nichts über die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der behördlichen Zustimmung zu vorgelegten Überwachungsverträgen aus. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht jedoch angenommen, dass die Verordnungsermächtigung des § 52 Abs. 2 KrW-/AbfG auch die Ausgestaltung des Zustimmungsverfahrens in § 15 EfbV umfasst. Das zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel.
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b) Ebenfalls zu Recht wird in dem Berufungsurteil hervorgehoben, dass die Einführung des Zertifizierungsverfahrens unter anderem die Verlagerung von Überwachungsaufgaben von den für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden auf privatrechtlich organisierte sachverständige Stellen - die technischen Überwachungsorganisationen - bezweckte (vgl. Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 52 Rn. 1; Cosson, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand März 2009 § 52 Rn. 1). Die mit dieser Deregulierung verbundene Betrauung der technischen Überwachungsorganisation mit konkreten Kontrollaufgaben spricht - wie die Klägerin insoweit zutreffend geltend macht - grundsätzlich für eine Beschränkung der betrieblichen Überwachungsbefugnisse der obersten Landesbehörden. Jedenfalls auf die hier allein streitige Konstellation trifft dies jedoch - wie noch auszuführen ist - nicht zu.
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c) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EfbV muss die zuständige oberste Landesbehörde dem Überwachungsvertrag zustimmen, wenn dieser die in den §§ 12 bis 14 EfbV genannten Anforderungen erfüllt. Ihre Prüfung hat danach zunächst zum Gegenstand, ob der vorgelegte Vertrag die "formalen" Kriterien - Schriftform (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EfbV) und Mindestinhalt über die Kontrollpflichten der technischen Überwachungsorganisationen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 EfbV) - erfüllt.
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d) Auf diese formale Vertragsprüfung ist die oberste Landesbehörde nach dem erkennbaren Deregulierungskonzept der Entsorgungsfachbetriebeverordnung in der hier allein zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation nicht beschränkt. Ist der obersten Landesbehörde - sei es, wie hier, durch entsprechende Mitteilungen der Benehmensbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 EfbV, sei es aus eigenem Wissen - bekannt, dass alle oder einzelne zu zertifizierende Tätigkeiten in dem konkreten Betrieb tatsächlich nicht ausgeübt werden, so darf sie ihre Zustimmung zu dem Überwachungsvertrag auch aus diesem inhaltlichen Grund verweigern.
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Dies ergibt sich - ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Vertiefung bedürfte - ersichtlich aus den Zuständigkeitsabgrenzungen der Verordnung zwischen den Kompetenzen der technischen Überwachungsorganisationen einerseits und denjenigen der obersten Landesbehörde andererseits.
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aa) Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 EfbV hat das schriftliche Überwachungszertifikat die "Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes" zum Inhalt. Es bezieht sich also - ebenso wie die Überwachungspflicht der technischen Überwachungsorganisation (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EfbV) - auf einzelne konkrete betriebliche Tätigkeiten (vgl. § 14 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1 EfbV). Diese müssen in dem Überwachungsvertrag im Einzelnen und konkret beschrieben werden. Die Zustimmung bezieht sich damit ebenfalls auf die einzelne zu zertifizierende Tätigkeit. Aus dem Umstand, dass Überwachungs- und Zustimmungsgegenstand die einzelne zu zertifizierende Tätigkeit ist, hat das Oberverwaltungsgericht zugleich gefolgert, dass eine nicht wahrgenommene Tätigkeit mangels eines Überprüfungsgegenstandes weder zertifizierbar noch zustimmungsfähig ist. Ob aus Letzterem eine entsprechende Prüfungsbefugnis der obersten Landesbehörde folgt, kann aus den nachstehenden Gründen offen bleiben.
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bb) Gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 3 EfbV ist die oberste Landesbehörde zum Widerruf der Zustimmung berechtigt, wenn die technische Überwachungsorganisation ihrerseits ihre Verpflichtung zur Entziehung des Zertifikats wegen dauerhafter Einstellung des Betriebs verletzt. Da die Zertifizierung die einzelne Tätigkeit betrifft, bedeutet Betriebseinstellung im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 3 EfbV die Einstellung der konkreten zertifizierten Tätigkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat aus dieser Regelung zu Recht auf die Befugnis der obersten Landesbehörde geschlossen, die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zu versagen, wenn bereits im Zeitpunkt der Zertifikatserteilung und also auch im Zeitpunkt der dafür erforderlichen Zustimmung zum Überwachungsvertrag feststeht, dass in dem konkreten Betrieb die zu zertifizierenden Tätigkeiten oder einzelne von ihnen tatsächlich nicht ausgeführt werden und auch in absehbarer Zukunft insoweit mit keiner Änderung zu rechnen ist. Die oberste Landesbehörde ist nicht zur Erteilung einer Zustimmung verpflichtet, die sie sofort widerrufen könnte.
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cc) Die Berechtigung zur Versagung der Zustimmung wegen Nichtausübung der zu zertifizierenden betrieblichen Tätigkeit ergibt sich ferner aus § 15 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 EfbV. Danach ist die technische Überwachungsorganisation zur Entziehung des Zertifikats verpflichtet, wenn der Betrieb den Anforderungen der Verordnung nicht genügt. Auch insoweit wird auf die betriebliche Ebene und die einzelnen ausgeübten zertifizierten Tätigkeiten abgestellt. Zwar setzt das entsprechende Widerrufsrecht der obersten Landesbehörde zunächst grundsätzlich eine vorherige pflichtwidrige Untätigkeit der technischen Überwachungsorganisation voraus. Sind aber ausnahmsweise bereits im Zeitpunkt der Zustimmungserteilung entsprechende Entziehungstatbestände bekannt, ist auch insoweit die oberste Landesbehörde bereits zur Versagung ihrer Zustimmung zum Überwachungsvertrag befugt.
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dd) Schließlich spricht auch die Verpflichtung der obersten Landesbehörde, sich mit den zuständigen Behörden anderer Länder, in denen von dem Überwachungsvertrag betroffene Betriebsstandorte liegen, ins Benehmen zu setzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 EfbV), für eine über die Prüfung formaler vertraglicher Inhalte hinausgehende, zumindest eingeschränkte betriebsbezogene Kontrolle in dem dargelegten Sinne.
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ee) Dass gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KrW-/AbfG und § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EfbV die Zustimmung auch allgemein erteilt werden kann, schließt die Berücksichtigung betriebsbezogener Umstände in der hier allein zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation nicht aus. Diese Möglichkeit behält auch dann noch einen sinnvollen Anwendungsbereich. Die allgemeine Zustimmung kann z.B. sachgerecht sein, wenn es um technische Überwachungsorganisationen geht, mit denen die Zustimmungsbehörde über längere Zeiträume bereits zuverlässig zusammengearbeitet hat, und Musterverträge vorgelegt werden, die bekannt und bewährt sind sowie sich auf gleichartige unstreitige betriebliche Tätigkeiten beziehen.
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2. Den weiteren Fragen,
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ob die Begriffe des Verwertens und Beseitigens im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV dem Verwertungs- und Beseitigungsbegriff des KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG) entsprechen
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und
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ob bei der Zertifizierung nach § 14 EfbV von der technischen Überwachungsorganisation die zu zertifizierenden Tätigkeiten auch als Verwerten oder Beseitigen eingeordnet werden dürfen,
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kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch ihre Beantwortung ist ohne Weiteres aufgrund des Gesetzes möglich, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren erforderlich ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verwendeten Begriffe des Verwertens und Beseitigens von Abfällen - anders als im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - nur den abschließenden Endakt des jeweiligen Entsorgungsvorgangs bezeichnen.
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a) Die Richtigkeit dieser Annahme folgt schon daraus, dass bei einem umfassenden, dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz entsprechenden Verständnis dieser beiden Begriffe die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV vorangestellte Aufzählung von Teilhandlungen überflüssig wäre. Sie ergibt sich ferner aus dem besonderen Zweck der Entsorgungsfachbetriebeverordnung. Während § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG die dort aufgelisteten Handlungen ausdrücklich als Teilakte des gesamten Verwertungs- bzw. Beseitigungsvorgangs bezeichnen und damit die Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen im Rahmen der Kreislaufwirtschaft bzw. der Abfallbeseitigung kennzeichnen, hebt § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV allein auf die einzelnen Tätigkeiten im Verlaufe des Verwertungs- oder Beseitigungsvorgangs ab, deren jeweilige Abwicklung von einem Entsorgungsfachbetrieb - gegebenenfalls auch auf einzelne Teilakte beschränkt - übernommen werden kann. Auf diese tatsächlichen betrieblichen Tätigkeiten beziehen sich der Überwachungsvertrag und die Kontrolle durch die technische Überwachungsorganisation und die Behörde. Die Entsorgungstätigkeit und damit auch die Zertifizierung können sich deshalb auf einzelne Teilhandlungen der Verwertung oder Beseitigung beschränken. Diese Tätigkeiten sind demzufolge im Überwachungsvertrag konkret zu beschreiben. Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung ist deshalb ersichtlich insgesamt "tätigkeitsbezogen". Belegt wird dieses Verständnis unter anderem durch §§ 6, 7, 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EfbV.
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Auch die "Vollzugshilfe Entsorgungsfachbetriebe" (Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall
36 vom 19. Mai 2005) stellt - wie die Entsorgungsfachbetriebeverordnung - auf die einzelnen Verfahrensschritte ab. Auch sie sieht vor, dass Entsorgungsfachbetriebe allein für die jeweils von ihnen erbrachte Teilleistung zertifiziert werden, wobei die Teilleistung des Beseitigens oder Verwertens im Sinne der Verordnung nur in dem, den jeweiligen Entsorgungsvorgang abschließenden Handeln zu sehen und nur dann entsprechend zu zertifizieren ist (Nr. II.4.7.1 Abs. 2 in der Endfassung vom 19. Mai 2005). Wie dargelegt, entspricht diese Sicht dem System der Entsorgungsfachbetriebeverordnung.
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Ein unauflösbarer Widerspruch zu § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG besteht nicht. Zwar ist der Gesamtvorgang der Entsorgung von Abfällen entweder eine Verwertung oder eine Beseitigung (vgl. § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG). Damit steht aber nicht im Widerspruch, wenn die Entsorgungsfachbetriebeverordnung im Rahmen der Zertifizierung auf einzelne Teilakte der jeweiligen Entsorgungsvorgänge abstellt und in diesem Zusammenhang mit Verwerten bzw. Beseitigen nur den abschließenden Endakt des jeweiligen Entsorgungsvorgangs bezeichnet.
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b) Dementsprechend steht außer Frage, dass die technische Überwachungsorganisation bei der Zertifizierung auf die einzelnen Teilakte und damit auch auf die den jeweiligen Entsorgungsvorgang abschließenden Handlungen des Verwertens oder Beseitigens in dem dargelegten Sinne abstellen darf und muss.
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3. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist der Zulassungsgrund der Divergenz nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Ansehung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss daher die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdebegründung im Hinblick auf die gerügte Abweichung des Berufungsurteils von den beiden genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 6. November 2003 - BVerwG 7 C 2.03 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 11 und vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100) nicht.
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Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheitert schon daran, dass nach der entscheidungstragenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die hier maßgeblichen Begriffe des Verwertens und Beseitigens in § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV mit denjenigen in § 5 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht identisch sind und das Bundesverwaltungsgericht in den benannten Entscheidungen sich nur zu Letzteren geäußert hat. Im Übrigen hält die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht in der Sache nur eine nach ihrer Ansicht unrichtige Rechtsanwendung hinsichtlich der auf dem allgemeinen Verwertungsbegriff beruhenden verbringungsrechtlichen Bewertung eines mehraktigen Entsorgungsvorgangs vor. Ein hiermit möglicherweise verbundener bloßer Anwendungsfehler ist indessen keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich ein abstrakter Rechtssatzwiderspruch nicht belegen (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).
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(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Entsorgergemeinschaft darf einen Betrieb nur als Mitglied aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Für den Umfang der Vorprüfung und ihre Dokumentation gilt § 11 Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden.
(3) Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde Folgendes mitzuteilen:
Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwachungsbehörde zu übermitteln.(1) Die nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zuständige Behörde (Zustimmungsbehörde) ist die Behörde am Hauptsitz der technischen Überwachungsorganisation. Die Zustimmungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen mit der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde). Dazu übersendet die Zustimmungsbehörde der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Zustimmungsbehörde zu äußern.
(2) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist zu erteilen, wenn
- 1.
der Überwachungsvertrag den in § 11 Absatz 1 bis 4 genannten Anforderungen entspricht, - 2.
die Vorprüfung der technischen Überwachungsorganisation nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ergeben hat, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, und - 3.
die von der technischen Überwachungsorganisation mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen erfüllen.
(3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen.
(4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann widerrufen werden,
- 1.
wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden ist und die Vertragspartei, der die Auflage erteilt worden ist, sie nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt hat, - 2.
wenn die Zustimmungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zustimmung nicht zu erteilen, - 3.
wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten aus dem Überwachungsvertrag nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, - 4.
wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt oder - 5.
um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Die Entsorgergemeinschaft darf einen Betrieb nur als Mitglied aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Für den Umfang der Vorprüfung und ihre Dokumentation gilt § 11 Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden.
(3) Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde Folgendes mitzuteilen:
Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwachungsbehörde zu übermitteln.(1) Die nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag zuständige Behörde (Zustimmungsbehörde) ist die Behörde am Hauptsitz der technischen Überwachungsorganisation. Die Zustimmungsbehörde trifft ihre Entscheidung hinsichtlich der Frage, ob die Anforderung des § 11 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 erfüllt ist, im Benehmen mit der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde (Überwachungsbehörde). Dazu übersendet die Zustimmungsbehörde der Überwachungsbehörde die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung. Die Überwachungsbehörde hat sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Aufforderung zur Erteilung des Benehmens gegenüber der Zustimmungsbehörde zu äußern.
(2) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist zu erteilen, wenn
- 1.
der Überwachungsvertrag den in § 11 Absatz 1 bis 4 genannten Anforderungen entspricht, - 2.
die Vorprüfung der technischen Überwachungsorganisation nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ergeben hat, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen, und - 3.
die von der technischen Überwachungsorganisation mit der Durchführung des Überwachungsauftrages beauftragten Sachverständigen die in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen erfüllen.
(3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und Auflagenvorbehalten verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen.
(4) Die Zustimmung zum Überwachungsvertrag kann widerrufen werden,
- 1.
wenn mit der Zustimmung eine Auflage verbunden ist und die Vertragspartei, der die Auflage erteilt worden ist, sie nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt hat, - 2.
wenn die Zustimmungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Zustimmung nicht zu erteilen, - 3.
wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten aus dem Überwachungsvertrag nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, - 4.
wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung nicht erfüllt oder - 5.
um schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Die Entsorgergemeinschaft darf einen Betrieb nur als Mitglied aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Für den Umfang der Vorprüfung und ihre Dokumentation gilt § 11 Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden.
(3) Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde Folgendes mitzuteilen:
Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwachungsbehörde zu übermitteln.(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsausschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und der Berechtigung zum Führen von Überwachungszeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren und über das Führen von Überwachungszeichen.
(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Personen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.
(3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
(4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Überwachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.
(6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mitzuteilen.
(1) Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Sie muss die in § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 festgelegten Inhalte entsprechend regeln.
(2) In der Satzung oder sonstigen Regelung können weitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.
(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsausschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und der Berechtigung zum Führen von Überwachungszeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren und über das Führen von Überwachungszeichen.
(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Personen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.
(3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
(4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Überwachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.
(6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mitzuteilen.
(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Inhaber hat den Nachweis zu erbringen, dass die für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden.
(2) Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Verantwortlichkeit des beauftragenden Entsorgungsfachbetriebes für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hinsichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sind, nur in einem insgesamt unerheblichen Umfang mit der Durchführung von zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. Der beauftragende Entsorgungsfachbetrieb hat durch eine sorgfältige Auswahl und ausreichende Kontrolle eine fach- und sachgerechte Durchführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. Dies setzt insbesondere voraus, dass
- 1.
der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung vergewissert, dass - a)
der Dritte für die durchzuführende Tätigkeit die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, - b)
beim Dritten die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt ist und - c)
der Dritte und sein Personal die für die durchzuführende Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde besitzen,
- 2.
der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetriebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt oder der Dritte dem Entsorgungsfachbetrieb einen eigenen, dem § 6 entsprechenden Versicherungsschutz nachweist, - 3.
vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen, - 4.
der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Tätigkeit berechtigt ist, - 5.
dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich die Befugnisse zur Kontrolle der fach- und sachgerechten Durchführung der übertragenen Tätigkeiten eingeräumt werden sowie - 6.
der Dritte sich verpflichtet, - a)
Nachweise zu führen, die den in § 5 vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, und - b)
dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu überlassen.
(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.
(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsausschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und der Berechtigung zum Führen von Überwachungszeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren und über das Führen von Überwachungszeichen.
(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Personen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.
(3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
(4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Überwachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.
(6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mitzuteilen.
(1) Die Entsorgergemeinschaft darf einen Betrieb nur als Mitglied aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass der Betrieb die Gewähr dafür bietet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe zu erfüllen. Für den Umfang der Vorprüfung und ihre Dokumentation gilt § 11 Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden.
(3) Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde Folgendes mitzuteilen:
Die Anerkennungsbehörde hat die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung auch der Überwachungsbehörde zu übermitteln.(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.
(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsausschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und der Berechtigung zum Führen von Überwachungszeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren und über das Führen von Überwachungszeichen.
(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Personen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.
(3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
(4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Überwachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.
(6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mitzuteilen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.
Der Entsorgungsfachbetrieb muss über einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Art und Umfang des erforderlichen Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen. Der Versicherungsschutz muss Folgendes umfassen:
- 1.
bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mit Abfällen handeln oder diese makeln, mindestens eine Betriebshaftpflichtversicherung und, sofern mit der Tätigkeit auch der Besitz dieser Abfälle verbunden ist, eine Umwelthaftpflichtversicherung sowie eine Umweltschadenversicherung, - 2.
bei Betrieben, die Abfälle sammeln oder befördern, mindestens eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung sowie eine Umweltschadenversicherung.
(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Inhaber hat den Nachweis zu erbringen, dass die für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden.
(2) Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Verantwortlichkeit des beauftragenden Entsorgungsfachbetriebes für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hinsichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sind, nur in einem insgesamt unerheblichen Umfang mit der Durchführung von zertifizierten Tätigkeiten beauftragen. Der beauftragende Entsorgungsfachbetrieb hat durch eine sorgfältige Auswahl und ausreichende Kontrolle eine fach- und sachgerechte Durchführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen. Dies setzt insbesondere voraus, dass
- 1.
der Entsorgungsfachbetrieb sich vor der Beauftragung vergewissert, dass - a)
der Dritte für die durchzuführende Tätigkeit die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, - b)
beim Dritten die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeit sichergestellt ist und - c)
der Dritte und sein Personal die für die durchzuführende Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde besitzen,
- 2.
der Versicherungsschutz des Entsorgungsfachbetriebes sich auch auf die Tätigkeit des Dritten erstreckt oder der Dritte dem Entsorgungsfachbetrieb einen eigenen, dem § 6 entsprechenden Versicherungsschutz nachweist, - 3.
vertraglich oder in anderer Weise verbindlich festgelegt ist, in welcher Weise die jeweilige Tätigkeit ausgeführt werden soll und wo die Abfälle verbleiben sollen, - 4.
der Entsorgungsfachbetrieb gegenüber dem Dritten vertraglich zu Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Tätigkeit berechtigt ist, - 5.
dem Entsorgungsfachbetrieb vertraglich die Befugnisse zur Kontrolle der fach- und sachgerechten Durchführung der übertragenen Tätigkeiten eingeräumt werden sowie - 6.
der Dritte sich verpflichtet, - a)
Nachweise zu führen, die den in § 5 vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, und - b)
dem Entsorgungsfachbetrieb unaufgefordert eine Kopie dieser Nachweise zu überlassen.
(1) Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Sie muss die in § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 festgelegten Inhalte entsprechend regeln.
(2) In der Satzung oder sonstigen Regelung können weitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.
(1) Die Entsorgergemeinschaft hat einen Überwachungsausschuss zu bilden. Der Überwachungsausschuss hat die Aufgabe, die Überwachung von Mitgliedsbetrieben zu sichern. Er entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug von Zertifikaten und der Berechtigung zum Führen von Überwachungszeichen auf der Grundlage von Gutachten der mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen und ahndet Verstöße gegen die Bestimmungen über das Überwachungsverfahren und über das Führen von Überwachungszeichen.
(2) Der Ausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung der Mitglieder im Ausschuss soll die Tätigkeitsbereiche der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe repräsentieren. Gehören Personen, die zugleich die Geschäfte der Entsorgergemeinschaft leiten, dem Ausschuss an, müssen die übrigen Mitglieder die Mehrheit im Ausschuss bilden. Die Mitglieder müssen entweder Inhaber eines der in der Entsorgergemeinschaft vereinigten Entsorgungsfachbetriebe sein, die die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes selbst wahrnehmen, oder für die Leitung und Beaufsichtigung eines solchen Betriebes verantwortliche Personen sein. Die Mitglieder müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen.
(3) Der Überwachungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der sich an der Abstimmung beteiligenden Mitglieder. Der Überwachungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sich die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
(4) Die Mitglieder des Überwachungsausschusses sind hinsichtlich der Entscheidungen im Ausschuss nicht an Weisungen gebunden. Mitglieder des Überwachungsausschusses, bei denen Befangenheit zu besorgen ist, sind von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Mitglieder des Überwachungsausschusses haben über die bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Der Überwachungsausschuss kann für bestimmte Regionen oder für bestimmte abfallwirtschaftliche Tätigkeiten der Mitgliedsbetriebe seine Aufgaben an Unterausschüsse delegieren. In diesem Fall sind die Absätze 1 bis 4 auf die Unterausschüsse entsprechend anzuwenden.
(6) Die für die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft zuständige Behörde (Anerkennungsbehörde) ist berechtigt, an den Sitzungen des Überwachungsausschusses und der Unterausschüsse teilzunehmen. Die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde den Termin und den Ort der Sitzung auf Verlangen mitzuteilen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.
(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.
(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.