Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV 2017 | § 13 Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft

Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV 2017 | § 13 Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft
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Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften Inhaltsverzeichnis

(1) Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Sie muss die in § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 festgelegten Inhalte entsprechend regeln.

(2) In der Satzung oder sonstigen Regelung können weitergehende oder ergänzende Regelungen getroffen werden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.

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(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit. (2
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 22/04/2010 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin, ein auf dem Gebiet der Abfallentsorgung europaweit tätiges Un
published on 22/04/2010 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin, eine technische Überwachungsorganisation mit Sitz in C., Nord
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