Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV 2017 | § 6 Versicherungsschutz
Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV 2017 | § 6 Versicherungsschutz
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Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften Inhaltsverzeichnis
Der Entsorgungsfachbetrieb muss über einen für seine abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Art und Umfang des erforderlichen Versicherungsschutzes sind auf der Grundlage einer betrieblichen Risikoabschätzung zu bestimmen. Der Versicherungsschutz muss Folgendes umfassen:
- 1.
bei Betrieben, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mit Abfällen handeln oder diese makeln, mindestens eine Betriebshaftpflichtversicherung und, sofern mit der Tätigkeit auch der Besitz dieser Abfälle verbunden ist, eine Umwelthaftpflichtversicherung sowie eine Umweltschadenversicherung, - 2.
bei Betrieben, die Abfälle sammeln oder befördern, mindestens eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung sowie eine Umweltschadenversicherung.
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(1) Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Der Inhaber hat den Nachweis zu erbringen, dass die für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit des Entsorgungsfac
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published on 22/04/2010 00:00
Gründe
I.
1
Die Klägerin, ein auf dem Gebiet der Abfallentsorgung europaweit tätiges Un
published on 22/04/2010 00:00
Gründe
I.
1
Die Klägerin, eine technische Überwachungsorganisation mit Sitz in C., Nord
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