Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Jan. 2015 - 6 B 35/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:080115B6B35.14.0
bei uns veröffentlicht am08.01.2015

Gründe

I

1

Die Klägerin gehört dem Konzern der Deutsche Bahn AG an. Sie betreibt als Rechtsnachfolgerin der DB Autozug GmbH den sog. Sylt Shuttle über den Hindenburgdamm mit eigenen Fahrzeugübergangseinrichtungen bzw. Verladestationen in Niebüll und in Westerland. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 21. Februar 2011 unter Berufung auf § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG mehreren Klauseln in den „Nutzungsbedingungen für die Fahrzeug- Übergangseinrichtungen für die Standorte Niebüll und Westerland (NB-FÜ NW)“ widersprochen hat, über die die Klägerin die Bundesnetzagentur gemäß § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG unterrichtet hatte. Die Klägerin hat mit ihrer Klage in den Vorinstanzen nur teilweise Erfolg gehabt. Sie erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen den sie belastenden Teil des Berufungsurteils des Oberverwaltungsgerichts.

II

2

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat auch dann, wenn man sie ungeachtet der in ihr zunächst gewählten Bezeichnung als für die Klägerin eingelegt erachtet, keinen Erfolg.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

4

1. Die Klägerin misst vor dem Hintergrund, dass sie Nutzungsbedingungen für ihre Verladestationen bereits am 13. Januar 2011, eine Liste der Entgelte aber erst am 24. Januar 2011 bei der Bundesnetzagentur vorgelegt hat, wegen der Rechtzeitigkeit des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2011 zunächst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

„Setzt eine Mitteilung der Nutzungsbedingungen im Sinne von § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG die Widerspruchsfrist nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG auch dann in Lauf, wenn die Entgelthöhen im Rahmen dieser Mitteilung nicht mitgeteilt werden?“

5

Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie sich auf der Grundlage des Gesetzes ohne Weiteres verneinen lässt.

6

Entsprechend der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts und entgegen den insoweit von der Klägerin erhobenen Einwendungen liegt es auf der Hand, dass eine Unterrichtung bzw. Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG den Lauf der vierwöchigen Frist des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG nur dann auslösen kann, wenn sie vollständig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Regulierungsbehörde bei der Ausübung ihrer Widerspruchsbefugnis stets die Sinnhaftigkeit des unwidersprochen gebliebenen Teils des vorgelegten Regelwerks im Blick haben und deshalb einen Gesamtabgleich durchführen muss (vgl. dazu etwa: Gerstner, in: Hermes/Sellner , Beck'scher AEG-Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 14e Rn. 22). Zur Vollständigkeit einer Unterrichtung nach § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG gehört nach ausdrücklicher und eindeutiger Bestimmung dieser Norm im Fall der Neufassung - und damit auch der erstmaligen Fassung - oder der Änderung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen auch die Information über die Entgelthöhen, also die Vorlage der jeweiligen Entgeltliste, ungeachtet des Umstands, dass diese Liste gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 EIBV nicht Bestandteil der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen ist. Die höherrangige formell- gesetzliche Norm des § 14d Satz 1 Nr. 6 AEG zielt ersichtlich darauf, der Bundesnetzagentur eine umfassende Prüfung neu gefasster oder geänderter Nutzungsbedingungen zu ermöglichen, für die auch die Kenntnis etwaiger von den Entgelthöhen ausgehender oder auf diese einwirkender Einflüsse von Belang ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht es nicht in Widerspruch hierzu, dass eine Änderung nur der Entgelthöhen ohne gleichzeitige Einbeziehung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen zulässig sein mag und in dem anders gearteten Normzusammenhang des § 14f AEG eine andere Sichtweise angezeigt sein könnte.

7

2. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts hat die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, ABl L 75 S. 29 (mit Wirkung vom 15. Dezember 2012 ersetzt durch die bis zum 16. Juni 2015 umzusetzende Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen Eisenbahnraums , vgl. Art. 64 bis 66 dieser Richtlinie) in Bezug auf Serviceeinrichtungen vorgesehene Berücksichtigung vertretbarer Alternativen unter Marktbedingungen in unionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen Eingang in das deutsche Eisenbahnrecht gefunden. Im Zusammenhang hiermit sieht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung in der weiteren Frage:

„Führt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der RL 2001/14/EG dazu, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 5, 6 EIBV im Sinne einer europarechtskonformen Auslegung dahingehend auszulegen ist, dass im Fall konfligierender Nutzungen der Zugang mit dem Verweis auf vertretbare Marktalternativen abgelehnt werden kann?“

8

Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie entgegen der Ansicht der Klägerin in der Rechtsprechung des Senats bereits - verneinend - geklärt ist und sich aus dem Beschwerdevortrag keine Gesichtspunkte ergeben, die sie als klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden erscheinen lassen könnten. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass der nationale Gesetzgeber alle Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. 3c AEG der Eisenbahninfrastruktur zugerechnet und dem Zugangsrecht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG unterstellt hat, ohne dabei den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG enthaltenen einschränkenden Vorbehalt des Fehlens vertretbarer Alternativen unter Marktbedingungen zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 - Buchholz 442.09 § 14e AEG Nr. 2 Rn. 42 f. mit Hinweis auf die Sonderregelung des § 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV für Wartungseinrichtungen, vgl. dazu: BR-Drs. 249/05 S. 47). Der Senat hat sich zur Begründung zwar in ausdrücklicher Form nur auf das nationale Recht - vor allem auf dessen Systematik - bezogen, hätte die besagte Feststellung indes ersichtlich nicht treffen können, wenn er Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht gehabt hätte (vgl. insoweit bestätigend auch: BVerwG, Beschluss vom 21. März 2014 - 6 B 55.13 - N&R 2014, 245 Rn. 16). Hierfür bestand vor dem Hintergrund des zurückhaltenden, weitergehende nationale Liberalisierungsschritte grundsätzlich nicht ausschließenden Charakters der europäischen Eisenbahnregulierung (vgl. dazu etwa: Kühling, N&R 2013, 139 <140, 145> sowie die Beispiele für über den europäischen Standard hinausgehende Regelungen - auch - im geltenden nationalen Recht bei: Lerche, N&R 2013, 27 <31, 33 und 34>) bereits auf Grund des Wortlauts des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG kein Anlass. Der Begriff des Mindestzugangspakets, den Satz 1 der Vorschrift in Bezug auf den Anhang II der Richtlinie gebraucht, steht auch im Hinblick auf Satz 2 der Vorschrift der Annahme eines abschließenden Charakters der unionsrechtlichen Regelung entgegen. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Gesichtspunkt, der es rechtfertigen könnte, von dieser Einschätzung abzurücken. Insbesondere wird nicht deutlich, weshalb der von der Klägerin unter Verweis auf die Erwägungsgründe 17, 18 und 20 der Richtlinie 2001/14/EG benannte Ausgleich zwischen den geschäftlichen Anforderungen und Flexibilitätserwartungen der Betreiber der Infrastruktur und den Anforderungen der Nutzungsinteressenten im Rahmen der bestehenden Regelungen des § 10 EIBV nicht möglich sein sollte, sondern stattdessen zwingend eine Übernahme des unionsrechtlichen Vorbehalts der vertretbaren Alternativen unter Marktbedingungen verlangt haben könnte. Auch die Erwägungen zur Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit von Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur erfordern diese Übernahme nicht.

9

3. Anknüpfend daran, dass das Oberverwaltungsgericht in der von der Klägerin formulierten Klausel, es setze sich derjenige Zugangsantrag durch, der sich auf einen aus Ein- und Doppelstockeinheiten gebildeten Zug - die von der Klägerin benutzte Wagenkonfiguration - beziehe, einen Verstoß gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV erblickt hat, fragt die Klägerin weiter:

„Verbietet es das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot, die Vorrangregelung an einer bestimmten Zugkonfiguration festzumachen, wenn damit das Ziel einer Angebotsvielfalt erreicht werden soll, die der bestmöglichen Nutzung der zur Verfügung stehenden Anlagenkapazitäten sowie der Versorgungssicherheit Rechnung tragen soll, auch wenn die jeweilige Betreiberin der Serviceeinrichtung in ihrer Eigenschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen bereits derzeit diese Zugkonfiguration führt?“

10

Diese Frage ist nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie in ihrem Kern die von dem Oberverwaltungsgericht festgestellte, von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffene Tatsachengrundlage unberücksichtigt lässt, sich dementsprechend dem Berufungsgericht nicht gestellt hat und deshalb in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre und im Übrigen einer grundsätzlichen Klärung nicht bedarf.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt (zum Folgenden: UA S. 26 f.), es sei nicht ersichtlich, dass Wettbewerber der Klägerin mit einer anderen als der in der streitigen Klausel beschriebenen Zugkonfiguration aus technischen bzw. funktionalen Gründen oder wegen sonstiger Vorgaben an der Nutzung der Einrichtungen der Klägerin gehindert seien. Hierin liegt die tatsächliche Feststellung der unabhängig von der besagten Konfiguration gegebenen Nutzbarkeit der Einrichtungen. In gleicher Weise ist das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangt, dass der Transport von Gütern und Reisenden von der Insel Sylt und hin zu dieser zum einen nicht allein durch den Sylt Shuttle der Klägerin vorgenommen wird und zum anderen im Fall des Hinzutritts eines Wettbewerbers, der eine andere als die beschriebene, aber mit den Verladestationen technisch kompatible Zugkonfiguration nutzt, nicht gefährdet ist. Hieran anschließend hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Angebotsvielfalt nicht nur mit der beschriebenen, von der Klägerin benutzten Zugkonfiguration sicherzustellen ist.

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Auf dieser tatsächlichen Grundlage, die nicht durch weitere tatsächliche Feststellungen verbreitert werden muss, erweist sich die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein sachlicher Grund für einen Vorrang der von der Klägerin benutzten Zugkonfiguration nicht besteht und damit ein Verstoß gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot aus § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 EIBV (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 - BVerwGE 140, 359 Rn. 70 f.) gegeben ist, ohne Weiteres als zutreffend und damit einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedürftig. Für die von der Klägerin reklamierten Gestaltungsspielräume gibt es in diesem Zusammenhang keinen Raum.

13

4. Schließlich wirft die Klägerin in Bezug auf die von ihr in ihren Nutzungsbedingungen vorgesehene, von dem Oberverwaltungsgericht als unvereinbar mit § 5 Abs. 1 EIBV erachtete Reservierungsgebühr als grundsätzlich bedeutsam folgende Frage auf:

„Sind § 5 Abs. 1 EIBV und § 24 Abs. 1 EIBV so auszulegen, dass das Erheben einer Reservierungsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung für die im Nutzungsvertrag vereinbarten Fahrzeugübergänge zulässig ist, wenn in Fällen der Stornierung die Reservierungsgebühr nicht erstattet wird, sondern neben der Stornierungsgebühr in Höhe von 10% bzw. 30% bestehen bleibt?“

14

Auch diese Fragestellung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

15

Dies folgt bereits daraus, dass die Frage der Sache nach auf den von dem Oberverwaltungsgericht entschiedenen, einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglichen Einzelfall bezogen und nur vordergründig in einen vorgeblich fallübergreifenden Bezug gestellt ist.

16

Abgesehen hiervon werden die Darlegungen der Klägerin dem Begründungsansatz des Oberverwaltungsgerichts zu dem von der Klägerin in erster Linie angegriffenen Gesichtspunkt einer in Widerspruch zu § 5 Abs. 1 EIBV stehenden Übersicherung nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat in einer Gesamtbetrachtung der schützenswerten Interessen der Klägerin ausgeführt, dem Interesse an einer Absicherung und Durchsetzung von Entgeltansprüchen werde bereits durch die in den Nutzungsbedingungen vorgesehene Sicherheitsleistung, dem Interesse an einer bestmöglichen Auslastung der Verladestationen und dem Ausgleich von Schäden auf Grund einer Nichtnutzung durch die in den Bedingungen getroffene Stornoregelung hinreichend Rechnung getragen. Demgegenüber trete nach den Nutzungsbedingungen der Klägerin zum einen die Reservierungsgebühr zu der Sicherheitsleistung hinzu. Beide Leistungen würden als finanzielle Sicherungsmittel eingesetzt, die dem Zweck dienten, die Klägerin vor finanziellen Nachteilen zu schützen sowie die Durchsetzung von Forderungen zu sichern. Insgesamt ergebe sich, ohne dass ein Bedürfnis dafür bestehe, eine Absicherung in einem Umfang von mindestens 150 % des Nutzungsentgelts. Zum anderen seien die Stornierungsentgelte in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, die nur dann, wenn sie sich auf 100 % des Nutzungsentgelts beliefen, mit der Reservierungsgebühr verrechnet werden könnten (UA S. 29 f.).

17

Unter Berücksichtigung der Informationsfunktion, die Nutzungsbedingungen zu erfüllen haben (vgl. insbesondere im Zusammenhang mit finanziellen Sicherungen: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 - BVerwGE 140, 359 Rn. 57), genügt es nicht, wenn die Klägerin dem von dem Oberverwaltungsgericht in vertretbarer Klauselauslegung gefundenen Charakter der Reservierungsgebühr als - auch - eines Sicherungsmittels im Ergebnis nur ihr Verständnis im Sinne einer bloßen Entgeltvorauszahlung entgegensetzt. Hieraus folgt zugleich, dass die Klägerin mit ihrem Bestreben, die Reservierungsgebühr als Teil eines Anreizsystems im Sinne von § 24 Abs. 1 EIBV darzustellen, nicht durchdringen kann. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin sich mit der Erwägung des Berufungsgerichts, mit der Reservierungsgebühr sei keine Effizienzsteigerung verbunden (UA S. 31), nicht auseinandersetzt. Was die zulässige Höhe von Sicherungsmitteln im Sinne des § 5 Abs. 1 EIBV anbelangt, gibt es für die Einschätzung der Klägerin, der Senat habe in seiner Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 6 C 17.10 - BVerwGE 140, 359 Rn. 57, 59 und vom 13. Juni 2012 - 6 C 42.10 - Buchholz 442.09 § 14e AEG Nr. 2 Rn. 38, 40) allgemein und unabhängig von dem jeweils zu beurteilenden Einzelfall jedenfalls Sicherheitsleistungen in Höhe von drei Monatsentgelten akzeptiert, keine Grundlage.

18

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 14 Versicherungspflicht


(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Bet

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). (2

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 14d Auskunftspflicht


Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vor

Referenzen

Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Infrastruktur sie benutzen, Wagenhalter auf Verlangen der betriebsführenden Eisenbahn eine Bestätigung über das Bestehen einer Versicherung nach § 14 vorlegen.

(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).

(2) Verkehrsdienste sind Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Innerhalb der Verkehrsdienste können Marktsegmente gebildet werden.

(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen sind alle Eisenbahnen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten zur Beförderung von Gütern oder Personen besteht. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen die Traktion sicherstellen. Dies schließt auch Fahrzeughalter ein.

(4) Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste sind Verkehrsdienste, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert; der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(5) Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste sind Verkehrsdienste zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Der Zug kann erweitert und geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts-oder Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren.

(6) Die Eisenbahninfrastruktur umfasst die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen.

(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführten Eisenbahninfrastrukturen.

(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb eines Netzes zuständig ist.

(7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Ausbau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhaltung und die Erneuerung der Schienenwege, einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Serviceeinrichtungen.

(7b) Ausbau der Eisenbahnanlagen ist die darauf bezogene Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie der Bau und die Umrüstung der Eisenbahnanlagen.

(7c) Instandhaltung der Eisenbahnanlagen sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Eisenbahnanlagen.

(7d) Erneuerung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahnanlagen nicht verändert wird.

(7e) Umrüstung der Eisenbahnanlagen sind umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Infrastruktur, mit denen deren Gesamtleistung verbessert wird.

(7f) Unterhaltung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(8) Werksbahnen sind Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 steht nicht entgegen, wenn über die Eisenbahninfrastruktur auch Transporte für den eigenen Güterverkehr angeschlossener Eisenbahnen oder an der Infrastruktur ansässiger Unternehmen durchgeführt werden oder sonstige Nutzungen gelegentlich oder in geringem Umfang gestattet werden.

(9) Serviceeinrichtungen sind die Anlagen, unter Einschluss von Grundstück, Gebäude und Ausrüstung, um eine oder mehrere der in Anlage 2 Nummer 2 bis 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes genannten Serviceleistungen erbringen zu können.

(10) Abstellgleise sind Gleise, die speziell für das zeitweilige Abstellen von Schienenfahrzeugen zwischen zwei Zuweisungen bestimmt sind.

(11) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung ist jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den Betrieb einer oder mehrerer Serviceeinrichtungen zuständig ist.

(12) Schienenpersonennahverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr abzudecken. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(13) Fahrzeughalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(14) Wagenhalter sind Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nicht selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen können.

(15) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.

(16) Stadt- und Vorortverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüberschreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrsbedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland abzudecken.

(17) Ein Ballungsraum ist ein städtisches Gebiet mit einer Einwohnerzahl von mehr als 250 000 Einwohnern oder ein Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1 000 Einwohnern pro Quadratkilometer.

(18) Regionalverkehr ist ein Verkehrsdienst, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer, auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken.

(19) Eine Unternehmensgenehmigung ist eine Genehmigung, die eine Genehmigungsbehörde einem Unternehmen erteilt und damit dessen Befähigung anerkennt,

1.
Eisenbahnverkehrsdienste als Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erbringen, wobei diese Befähigung auf bestimmte Arten von Verkehrsdiensten begrenzt sein kann,
2.
selbstständig am Eisenbahnbetrieb als Fahrzeughalter teilzunehmen oder
3.
Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige zu betreiben.

(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die gesamten Eisenbahnanlagen, die von einem Betreiber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.

(21) Gefährliche Ereignisse sind Unfälle und Störungen im Eisenbahnbetrieb.

(22) Sonstige Verantwortliche im Eisenbahnbereich sind die Hersteller, Instandhaltungsbetriebe, Dienstleister, Auftraggeber, Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Entlader, Befüller und Entleerer, die aufgeführt sind in Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102; L 59 vom 7.3.2017, S. 41; L 110 vom 30.4.2018, S. 141) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Wagenhalter sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle bei der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland, die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.