Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Mai 2014 - 6 B 27/14

published on 27.05.2014 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Mai 2014 - 6 B 27/14
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, durch welche die beklagte Polizeidirektion seine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet hat. Sie führte gegen den seinerzeit 15 Jahre alten Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung. Das Jugendschöffengericht sprach den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes für schuldig, sah von einer Jugendstrafe ab und erlegte dem Kläger die Leistung gemeinnütziger Arbeit auf.

2

Der Klage gegen die noch nicht vollzogene Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der beklagten Polizeidirektion die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und in den Gründen unter anderem ausgeführt: Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers sei im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO notwendig. Es bestünden nach sachgerechter und vertretbarer kriminalistischer Erfahrung tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger könne trotz seines jugendlichen Alters künftig in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einer aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden und die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen könne dann die Ermittlungen fördern. Zwar liege die Gefahr eher fern, der Kläger werde wieder im Bereich der Sexualdelikte zum Beschuldigten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden. Der Kläger sei jedoch nicht nur wegen der Anlasstat polizeilich in Erscheinung getreten, bei der zudem ein Restverdacht der Vergewaltigung geblieben sei, sondern gegen ihn seien nach der streitigen Anordnung mehrere weitere Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Körperverletzung und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eingeleitet worden. Angesichts des Tatvorwurfs im Anlassverfahren und der weiteren Verfahren sei die Prognose der beklagten Polizeidirektion nicht zu beanstanden, der Kläger werde künftig als Tatverdächtiger in Betracht kommen. Die beklagte Polizeibehörde habe das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Es handele sich um ein intendiertes Ermessen, so dass es keiner weiteren Abwägung bedurft habe, nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO festgestellt worden seien.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

4

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob es ermessensfehlerfrei sein könne, wenn erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß § 81b Alt. 2 StPO bereits bei bestehendem Anfangsverdacht wegen eines Sexualdelikts, wie sie bei Erwachsenen notwendig seien, uneingeschränkt auch bei einem Jugendlichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG angeordnet würden.

6

Die Frage wäre in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig und rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Revision.

7

Die Frage ist zum einen nicht klärungsfähig, weil die Antwort in einer Weise von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt, dass eine allgemeinverbindliche über den Einzelfall hinausweisende Aussage nicht möglich ist, die aber erst die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung begründen würde. Dies macht nicht zuletzt die Beschwerdebegründung deutlich, welche die Antwort auf die aufgeworfene Frage in der Gesamtheit von zahlreichen Einzelumständen sucht, die den konkreten Fall prägen sollen.

8

Die Frage ist zum anderen vor allem deshalb nicht klärungsfähig, weil sie sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts so nicht stellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht allein, ja nicht einmal im Schwerpunkt aus der Prognose hergeleitet, der Kläger könne anknüpfend an die Anlasstat, so wie das Jugendschöffengericht sie abgeurteilt hat, auch künftig als Tatverdächtiger eines Sexualdelikts in Erscheinung treten. Es hat diese Gefahr ausdrücklich als fernliegend bezeichnet und mitentscheidend darauf abgestellt, dass gegen den Kläger der Restverdacht einer weitaus schwerer wiegenden Straftat verblieben ist und insbesondere weitere Ermittlungsverfahren wegen anderer Delikte geführt worden sind. Das Oberverwaltungsgericht hat bezogen auf die Ermessensentscheidung der beklagten Polizeidirektion angenommen, die aus diesem Grund vorliegende Tatbestandsvoraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung habe eine weitere Abwägung entbehrlich gemacht, weil keine Gesichtspunkte ersichtlich seien, die zusätzlich hätten berücksichtigt werden müssen. Damit fehlt der aufgeworfenen Frage insgesamt die tatsächliche Grundlage, auf der sie in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2.
sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
3.
ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
4.
ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien.

(2) Trägermedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien steht das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt.

(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.

(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

(5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.

(6) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.