Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2011 - 5 C 17/10

bei uns veröffentlicht am12.05.2011

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Abzug eines nachträglich durch Erbfolge erloschenen Ehegattendarlehens bei der Berechnung der Höhe eines Ausgleichsleistungsanspruchs.

2

Der Kläger ist einer von drei Erbeserben des Gutsbesitzers B., dem ein etwa 232 ha umfassendes Rittergut gehörte. Der Einheitswert des vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Betriebes wurde zum 1. Januar 1940 mit 305 700 RM festgestellt. Das Gut wurde im Zuge der Umsetzung der Verordnung vom 10. September 1945 über die landwirtschaftliche Bodenreform im Jahr 1946 enteignet und in das Eigentum des Landes Sachsen überführt. Ausweislich des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 1944/1945 lastete auf dem Rittergut u.a. eine Schuld zugunsten der Ehefrau des Gutsbesitzers in Höhe von 47 768,25 RM.

3

Der Gutsbesitzer wurde von seiner Ehefrau zu einem Viertel und seiner Tochter zu drei Vierteln beerbt. Alleinerbin der Ehefrau war die Tochter, die wiederum vom Kläger und seinen beiden Geschwistern jeweils zu einem Drittel beerbt wurde.

4

Mit Bescheid vom 18. Januar 2007 erkannte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Ausgleichsberechtigung des Klägers und seiner Geschwister an und setzte die gekürzte Bemessungsgrundlage für das Gut auf 135 450,79 DM (= 69 254,89 €) fest. Dabei ging es vom dreifachen Einheitswert des Anwesens aus, von dem es sämtliche Verbindlichkeiten einschließlich der Ehegattenschuld abzog.

5

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die gekürzte Bemessungsgrundlage für das Rittergut auf 142 616,02 DM (= 72 918,41 €) festzusetzen. Zwar seien nach § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG grundsätzlich alle langfristigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Dies gelte aber nach § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG nur vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschungsgründe seitens des Berechtigten. Erlösche eine langfristige Verbindlichkeit - wie hier - nachträglich durch die Vereinigung von Schuldner und Gläubiger in einer Person, sei dies aus verfassungsrechtlichen Gründen ebenfalls beachtlich. Denn das Erlöschen beruhe nicht auf reinem Zeitablauf, sondern auf der Erbfolge, mithin auf dem Willen des Erblassers.

6

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 EntschG. Das Verwaltungsgericht habe die nach der Schädigung eingetretene Vereinigung von Forderungsinhaber und Ausgleichsleistungsberechtigten zu Unrecht als einen anderen Erlöschungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG angesehen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten ohne Verstoß gegen die bundesrechtliche Vorschrift des § 3 Abs. 4 EntschG dazu verpflichtet, bei der Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleistung für das landwirtschaftliche Gut die zum Zeitpunkt der Enteignung bestehende, später aber durch Erbfolge erloschene Ehegattenverbindlichkeit unberücksichtigt zu lassen.

9

1. Der Kläger kann als anteiliger Erbeserbe einen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG für die Erbengemeinschaft geltend machen (§ 2039 Satz 1 BGB), weil sein Großvater das Rittergut auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Zuge der Bodenreform im Jahr 1946 durch entschädigungslose Enteignung verloren hat. Die Höhe der Ausgleichsleistung richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nach den §§ 1 bis 8 EntschG. Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen lag entsprechend den damaligen Grundbucheintragungen ein landwirtschaftlich geprägter Betrieb vor, so dass der Beklagte bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zutreffend nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG den dreifachen Einheitswert in Höhe von 917 100 RM angesetzt hat.

10

2. Von diesem Betrag sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Diese im Kern bereits im Regierungsentwurf zum Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetz (BTDrucks 12/4887 S. 8) enthaltene Regelung wurde damit begründet, "dass nur der Nettowert eines Vermögensgegenstandes die Höhe der Entschädigung bestimmen" könne (BTDrucks 12/4887 S. 33). Denn wirtschaftlich betrachtet waren die Enteignungsbetroffenen nur in diesem Umfang entreichert. Daher hat der Beklagte nach der Grundregel des § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG verschiedene hier nicht im Streit stehende Betriebsdarlehen in Höhe von 312 993,18 RM von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Auch bei der umstrittenen Forderung der Ehefrau des Gutsbesitzers in Höhe von 47 768,25 RM handelte es sich nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht um eine stille Einlage, sondern um eine betriebsbezogene Verbindlichkeit, die - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zu § 12 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz - FG) entschieden hat (vgl. Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG 3 C 28.65 - Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 36 S. 94 f.) - auch als langfristige Verbindlichkeit angesehen werden konnte.

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3. Dem grundsätzlich vorgesehenen Abzug der Ehegattenschuld steht allerdings im vorliegenden Fall § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt als valutierender Betrag der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschungsgründe seitens des Berechtigten. Die Norm verändert nicht nur die Beweislast in Bezug auf den noch offenen "valutierenden" Betrag und dient damit der Verwaltungsvereinfachung (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2006 - BVerwG 5 B 62.06 - juris Rn. 3 f.; BTDrucks 12/7588 S. 7). § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG ist darüber hinaus als Ausnahmeregelung zu § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG zu verstehen, die den Nachweis von "Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten" auch in dem Zeitraum nach der Schädigung (Enteignung) bis zur Entscheidung über die Anrechnung zulässt.

12

Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 EntschG schließt - wie das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <327>) ausgeführt hat - eine solche Auslegung nicht aus. Satz 1 der Vorschrift knüpft zwar für den ursprünglichen Bestand, die dingliche Sicherung und die ursprüngliche Höhe der jeweiligen Altverbindlichkeit an den Zeitpunkt der Schädigung an. Satz 2 lässt aber den Nachweis von Tilgungsleistungen und anderen Erlöschensgründen zu, ohne für diese einen bestimmten Zeitpunkt oder eine zeitliche Grenze zu bestimmen.

13

Ein solches Verständnis ist auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung der Wiedergutmachungsberechtigten geboten. Denn der in § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG vorgesehene Abzug der Verbindlichkeiten geht von der Überlegung aus, dass der Geschädigte mit der Enteignung des Vermögenswertes in der Regel auch von den damit verbundenen Belastungen und Verbindlichkeiten frei geworden ist. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, kann es zu der vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) beanstandeten doppelten Benachteiligung kommen, dass der Geschädigte zum einen mit der Verbindlichkeit weiter belastet bleibt und zum anderen wegen der Anrechnung der Verbindlichkeit auf die Bemessungsgrundlage eine geringere Entschädigung oder Ausgleichsleistung erhält. Eine solche Doppelbelastung würde nicht nur - wie den tragenden Gründen der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist - das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Gleichbehandlung verletzen, sondern wäre auch mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gebot der materiellen Gerechtigkeit unvereinbar (vgl. Urteil vom 31. Juli 1973 - BVerwG 3 C 151.69 - BVerwGE 44, 23 <26> zu § 8 BFG). Deshalb sind bei verfassungskonformer Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG Tilgungsleistungen oder andere Erlöschensgründe auch dann beachtlich, wenn sie nach der Schädigung bis zum Zeitpunkt der Anrechnung erbracht worden oder eingetreten sind (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. S. 327).

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Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verlangen allerdings nur die Berücksichtigung nachträglicher Tilgungsleistungen und Erlöschensgründe, die ihre Ursache in der Rechtssphäre des Wiedergutmachungsberechtigten haben. In dem ebenfalls denkbaren Fall, dass eine Schuld ohne Zutun des Betroffenen nachträglich erlischt, verlangt das Gleichbehandlungsgebot mangels Doppelbelastung keine unterschiedliche Behandlung bei der Entschädigung.

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Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Ergebnis nur nachträgliche Tilgungsleistungen des Wiedergutmachungsberechtigten Berücksichtigung finden. Denn § 3 Abs. 4 Satz 2 EntschG stellt "Tilgungsleistungen oder andere Erlöschensgründe seitens des Berechtigten" gleichwertig nebeneinander. Auch andere nachträglich eintretende Erlöschensgründe sind danach zu beachten, wenn sie ihre Ursache in der Rechtssphäre des Berechtigten haben und dort ein Vermögensverlust festzustellen ist. Denn auch in diesem Fall liegt eine gegen das Gebot der materiellen Gerechtigkeit und auf Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende ungleiche Doppelbelastung vor. Erlässt beispielsweise eine dem Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsberechtigten nahestehende Person die Verbindlichkeit, geschieht dies regelmäßig mit Zuwendungsabsicht gegenüber dem Berechtigten, so dass dies einer Tilgungsleistung durch den Berechtigten gleichstehen muss.

16

Auch der hier vorliegende Fall eines Erlöschens der Verbindlichkeit durch erbfolgebedingte Konfusion gründet in der Sphäre des Berechtigten. Wirtschaftlich betrachtet tritt mit der Annahme der Erbschaft bei dem nun wiedergutmachungsberechtigten Erben ein Verlust der Forderung ein. Dieser ist unabhängig davon, ob die Konfusion aktiv durch testamentarische Erbfolgeregelung herbeigeführt oder passiv durch Eintritt der gesetzlichen Erbfolge hingenommen wurde. Denn die Vermögenseinbuße beruht auf der Annahme der Erbschaft. Soweit der Erbe mit der Annahme der Erbschaft auf eine eigene betriebsbezogene Forderung verzichtet, ist dies wirtschaftlich betrachtet ebenso ein Vermögensopfer, wie wenn er nach Antritt des Erbes eine betriebsbezogene Verbindlichkeit eines Dritten tilgt. Dieser Vermögensverlust bewirkt eine andere Entschädigungsberechtigte nicht anzutreffende Doppelbelastung, die im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einen Abzug der Schuld hindert.

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Diese Auslegung führt auch nicht - wie der Beklagte meint - zu einer im Ausgleichsleistungsgesetz nicht vorgesehenen Entschädigung mittelbar Betroffener. Entschädigt wird der Kläger hier nicht mittelbar als Erbe der Darlehensforderung, sondern unmittelbar als Erbe des (durch das Erlöschen der als solche nicht entschädigungsfähigen Darlehensforderung) wieder unbelasteten Ritterguts.

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(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1

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(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist

1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2.
bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3.
bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4.
bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
5.
bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen.

(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist

1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2.
bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3.
bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4.
bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
5.
bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen.

(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 entsprechend.

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3 und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen.

(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag zu bemessen:

-für die ersten 100 Reichsmark:50 vom Hundert,
-für den übersteigenden Betrag bis 1.000 Reichsmark:10 vom Hundert,
-für 1.000 Reichsmark übersteigende Beträge:5 vom Hundert.

(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit 50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu bemessen.

(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren verbriefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli 1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungsgesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom Hundert zu bemessen.

(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den Absätzen 2 bis 4 darf 10.000 Deutsche Mark nicht überschreiten.

(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag des Kapitals entspricht.

(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar geworden sind.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist

1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2.
bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3.
bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4.
bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
5.
bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen.

(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist

1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2.
bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3.
bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4.
bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
5.
bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen.

(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.