Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Aug. 2018 - 3 B 19/17

Gericht
Gründe
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I
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Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger der Gesellschafter der N. GmbH (im Folgenden: GmbH), im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung die entschädigungslose Enteignung von in Brandenburg gelegenen Grundstücken aufzuheben; bis zur Enteignung waren die Grundstücke Teil des Vermögens der GmbH gewesen.
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Die GmbH wurde 1935 gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren der Erwerb von Grundbesitz zum Zwecke des Baus von Wohnungen und Siedlungen sowie deren Verwaltung und Vermietung. Sie war Eigentümerin von Grundstücken in Neuruppin, Bernburg (Saale), Elstal, Nordhausen und Weimar. Nach dem Ende des zweiten Weltkriegs wurde ihr Vermögen teilweise auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, teilweise von der DDR entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt. Anträge der Gesellschaft auf Rückübertragung der Grundstücke nach dem Vermögensgesetz waren nur zum Teil erfolgreich.
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Gesellschafter der GmbH im Zeitpunkt der Enteignungen waren die Eheleute Dr. A. K. und L. K. Dr. A. K. wurde nach seinem Tod von L. K. allein beerbt. Sie veräußerte die Gesellschaftsanteile im Jahr 1978 an die Familie W. Nach ihrem Tod wurde sie von dem Kläger allein beerbt. Dieser hat Ansprüche, die ihm als Rechtsnachfolger der Eheleute K. zustehen, an die GmbH abgetreten.
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Den Antrag des Klägers, die Enteignungen im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung aufzuheben, hat der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2016 abgelehnt: Der Antrag sei in doppelter Hinsicht unzulässig. Zum einen fehle dem Kläger die Antragsbefugnis (§ 9 VwRehaG). Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz ermögliche nur die Rehabilitierung natürlicher Personen; geschädigt seien hier nicht die Eheleute K., sondern die GmbH, also eine juristische Person. Unabhängig hiervon falle der Antrag unter den Vorrang des Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG). Seien die Enteignungen nicht besatzungshoheitlich gewesen, unterlägen sie dem Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG; seien sie besatzungshoheitlich, fielen sie unter den Ausschluss nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen. Es hat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen; diesen ist es gefolgt. Ergänzend hat es ausgeführt, dass Anknüpfungspunkt für eine Rehabilitierung nur eine natürliche Person sein könne. Hier sei die GmbH, also eine juristische Person, Eigentümerin der enteigneten Grundstücke gewesen.
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II
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.
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1. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers im Bescheid vom 5. Juli 2016 mit doppelter Begründung abgelehnt: zum einen, weil der Kläger nicht antragsbefugt sei, zum anderen, weil das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nach den Ausschlussklauseln des § 1 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 VwRehaG nicht anwendbar sei. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und festgestellt, dass es ihnen folgt. Diese Feststellung bezieht sich auf beide Begründungsstränge des Bescheides. Auch das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass jede der Begründungen die Ablehnung des Antrags selbstständig trägt (vgl. UA S. 3: "in doppelter Hinsicht unzulässig", "unabhängig davon ... auch deshalb unzulässig"). Seine Feststellung, dass es den Gründen des Bescheides folgt, hat es nicht auf eine der beiden Begründungen beschränkt. Ergänzend begründet hat es zwar nur die fehlende Antragsbefugnis; dass es nur auf diese Begründung Bezug nehmen wollte, ergibt sich hieraus jedoch nicht.
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Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann nach ständiger Rechtsprechung aller Revisionssenate des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 10 B 10.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:131217B10B10.17.0] - juris Rn. 7 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. In Bezug auf die Begründung, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nach den Ausschlussklauseln des § 1 Abs. 1 Satz 2 bzw. 3 VwRehaG nicht anwendbar sei, macht die Beschwerde einen Grund für die Zulassung der Revision nicht geltend. Die Beschwerde stützt sich allein auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Zulassungsfragen, die sie aufwirft, beziehen sich sämtlich auf die Antragsbefugnis nach § 9 VwRehaG, nämlich auf die Frage, ob der Gesellschafter einer GmbH auch dann verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden kann, wenn nicht in sein Privatvermögen, sondern in Vermögensgegenstände der GmbH eingegriffen wurde (Fragen zu 1 und 3) und - wenn ja - wer nach seinem Tod den Antrag auf Rehabilitierung stellen kann (Frage 2). In Bezug auf die zweite tragende Begründung, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht anwendbar sei, weil die Enteignungen entweder vom Vermögensgesetz erfasst würden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG) oder - wenn sie auf eine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitlicher Grundlage gestützt waren - unter den Ausschluss nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG fielen, hat der Kläger Zulassungsgründe weder ausdrücklich noch sinngemäß geltend gemacht. Er meint zwar, dass die Enteignung auf die SMAD Befehle Nr. 124 i.V.m. Nr. 64 und den Vorwurf gestützt gewesen sei, dass die Eheleute K. Nazi- und Kriegsverbrecher gewesen seien; damit habe sie deren politischer Verfolgung gedient und falle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG in den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (Beschwerdebegründung S. 2 f., 13 f., 35, 36 f.). Er geht außerdem davon aus, dass die Grundstücke in Brandenburg erst nach Gründung der DDR in den frühen 50er Jahren und damit nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien (Beschwerdebegründung S. 9, 40). Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO in Bezug auf die hiermit nicht vereinbarten Annahmen des angefochtenen Bescheides und des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich daraus jedoch nicht. Der Kläger rügt weder, dass ihm zur fehlenden Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht ausreichend Gehör gewährt worden sei oder dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, noch zeigt er auf, dass die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 VwRehaG ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder auf einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht.
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2. Unabhängig hiervon sind die aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von § 9 Abs. 1 VwRehaG, soweit sie entscheidungserheblich wären, bereits durch den Beschluss des Senats vom 21. März 2011 - 3 B 70.10 - (ZOV 2011, 130) geklärt. Die Berechtigung, einen Antrag nach § 1 VwRehaG zu stellen, knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 VwRehaG ausschließlich an die ursprüngliche Betroffenheit einer natürlichen Person an; juristische Personen sind in den Schutzbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht einbezogen, weil das Gesetz auch eine moralische Rehabilitierung und eine gewisse Genugtuung anstrebt, was bei einer juristischen Person nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2011 a.a.O. Rn. 5). Wird eine juristische Person enteignet, wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die GmbH, ist sie unmittelbar, ihre Gesellschafter sind grundsätzlich nur mittelbar betroffen. Eine unmittelbare Betroffenheit auch der Gesellschafter und eine hieran anknüpfende Rehabilitierung kommen allenfalls in Betracht, wenn die Enteignung der Gesellschaft der politischen Verfolgung ihrer Gesellschafter gedient hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2011 a.a.O. Rn. 7). Davon ist auch der Beklagte im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Für einen politischen Vorwurf gegenüber den Gesellschaftern und Geschäftsführern des Unternehmens hat er aber nichts ersehen können. Im Enteignungsprozess habe die GmbH im Fokus der Behörden gestanden, nicht die einzelnen Gesellschafter. Nach der seinerzeit herrschenden politischen Doktrin habe man neben Domänen, Staatswäldern und landwirtschaftlichen Industriebetrieben auch den Bodenfonds von Siedlungsgesellschaften in Anspruch nehmen wollen, um substanzielle gesellschaftliche Veränderungen voranzutreiben; das sei das entscheidende Kriterium für die Enteignung der GmbH gewesen (Bescheid vom 5. Juli 2016, S. 5 f.; Beschwerdeerwiderung S. 4). Auch diese Feststellungen hat sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht; Anhaltspunkte dafür, dass die Enteignung der GmbH der politischen Verfolgung der Eheleute K. gedient haben könnte, hat es nicht festgestellt. Derartige Anhaltspunkte hatte bereits das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Urteil vom 22. Juni 2010 - 4 A 31/10 MD - nicht festgestellt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte über einen Antrag der Gesellschafter der GmbH auf Rehabilitierung wegen der Enteignung der in Sachsen-Anhalt gelegenen Grundstücke zu entscheiden. Ausgehend von den damaligen Feststellungen hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. März 2011 (a.a.O. Rn. 5 und 7) angenommen, dass nur die Gesellschaft von der Enteignung betroffen gewesen sei. Ein abweichender Sachverhalt ist hier nicht festgestellt. Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Potsdam hat der Kläger nicht erhoben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
(2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden.
(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen.
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
(2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden.
(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen.
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
(2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden.
(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen.
(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.
(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.
(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.
(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.
(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(1) Der Antrag nach § 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist und nach deren Tod von demjenigen, der ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden.
(2) Der Antrag nach § 1a Absatz 1 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, und nach deren Tod von demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat, gestellt werden. Der Antrag nach § 1a Absatz 2 kann von einer natürlichen Person, die durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist, gestellt werden.
(3) Der Antrag nach § 1 oder § 1a ist schriftlich bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde zu stellen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.