Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2017 - 2 WNB 1/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:200617B2WNB1.17.0
published on 20.06.2017 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juni 2017 - 2 WNB 1/17
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Gericht

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Gründe

1

1. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Disziplinarbuße wegen unerlaubten nächtlichen Alkoholkonsums. Ihm ist neben einer weiteren Pflichtverletzung vorgeworfen worden, bei einem Auslandseinsatz in Afghanistan im Anschluss an eine genehmigte Freizeitveranstaltung innerhalb des Bundeswehr-Camps befehlswidrig mindestens eine Dose Bier nach Beginn des nächtlichen Alkoholverbots getrunken zu haben. Das Truppendienstgericht hat zwar die Feststellung der weiteren Pflichtverletzung aufgehoben, die Disziplinarbuße von 1 300 € auf 650 € herabgesetzt, den Vorwurf befehlswidrigen Handelns aber bestätigt. Nach der Befehlslage sei das nächtliche Alkoholverbot bereits um 22:30 Uhr in Kraft getreten. Der Antragsteller habe jedoch zwischen 23:00 Uhr und 0:30 Uhr des Folgetages Bier konsumiert und damit das Alkoholverbot missachtet. Das Truppendienstgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen.

2

2. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers nach § 22b WBO hat keinen Erfolg. Der geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3

a) Der Grundsatz der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, dem Vorbringen eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.).

4

In diesem Sinne hat das Truppendienstgericht das rechtliche Vorbringen des Antragstellers berücksichtigt, dass nach dem Inhalt der Veranstaltungsgenehmigung der Alkoholausschank bis 22:30 Uhr gestattet und dass darin eine Verlängerung der Erlaubnis zum Konsum alkoholische Getränke bis zum Veranstaltungsende um 23:00 Uhr zu sehen sei. Es ist dem jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt, weil seines Erachtens durch die Genehmigung der Veranstaltung die allgemein für das deutsche Einsatzkontingent und das Camp geltende Weisung, Alkoholkonsum stets um 22:30 Uhr einzustellen, nicht aufgegeben worden ist. Dieses Verständnis der Befehlslage ist weder verfahrensfehlerhaft zustande gekommen noch unvertretbar.

5

Im Übrigen hat das Truppendienstgericht auch ohne Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt, dass der Antragsteller den Alkohol nach 23:00 Uhr konsumiert hat. Es hat im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung sein Vorbringen, das Bier bereits vor 23:00 Uhr getrunken zu haben, nicht übergangen. Das Truppendienstgericht hat dieser Einlassung jedoch keinen Glauben geschenkt und aus seinem früheren Geständnis, das Bier erst nach dem gemeinschaftlichen Abbau nach Ende der Veranstaltung getrunken zu haben, gefolgert, dass der Alkoholkonsum nach 23:00 Uhr erfolgt sein muss. Diese Annahme lag angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller von einer Feldjägerstreife um 0:30 Uhr des Folgetages in geselliger Runde vor einer größeren Zahl von Bierdosen angetroffen worden ist, auch nahe.

6

b) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schließlich nicht darin, dass das Truppendienstgericht den Antragsteller vor seiner Entscheidung nicht auf seine Rechtsauffassung zum zeitlichen Beginn des Alkoholverbots und auf seine tatrichterliche Überzeugung zum Zeitpunkt des Alkoholkonsums hingewiesen hat. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine umfassende Hinweis- und Informationspflicht des Gerichts (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 103 Rn. 28 f.). Es kann zwar im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages gleichkommen und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>). Im vorliegenden Fall musste der Antragsteller jedoch nach dem gesamten Verfahrensablauf damit rechnen, dass das Truppendienstgericht von einer Geltung des Alkoholverbots ab 22:30 Uhr oder/und einem Alkoholkonsum nach 23:00 Uhr ausgehen würde. Daher bestand auch ohne richterlichen Hinweis Anlass, zu beiden Fragen vorzutragen. Da der Antragsteller dies auch getan hat, ist im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich, was er im Falle eines Hinweises zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit die Entscheidung des Gerichts auf einem fehlenden richterlichen Hinweis beruhen kann.

7

c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schließlich auch nicht darin, dass das Truppendienstgericht seiner Hinweispflicht aus § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO nicht nachgekommen wäre. Nach dieser Vorschrift muss das Truppendienstgericht, wenn Beweiserhebungen (etwa durch Zeugenvernehmungen, Einholung von Sachverständigengutachten oder Beiziehung von Urkunden) stattgefunden haben, dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen das Beweisergebnis mitteilen und ihnen Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme geben. Damit ist allerdings nur die Verpflichtung verbunden, über das Beweisergebnis - das heißt den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage, des Sachverständigengutachtens und der beigezogenen Urkunden - zu informieren. Hieraus ergibt sich keine Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten seine Beweiswürdigung oder seine Rechtsauffassung zur Entscheidungserheblichkeit erhobener Beweise vorab mitzuteilen. Soweit das Truppendienstgericht im vorliegenden Fall die Akten des Disziplinarverfahrens beigezogen hat, kann offen bleiben, ob darin überhaupt eine Beweiserhebung durch Beiziehung von Urkunden zu sehen ist und ob sich die Informationspflicht des § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO hierauf erstreckt oder - ähnlich wie § 33 Abs. 3 StPO - nur auf neue Beweisergebnisse bezieht. Denn das Truppendienstgericht hat dem Antragsteller jedenfalls vor seiner Entscheidung Akteneinsicht gewährt, sodass er die in der Akte enthaltenen Urkunden, z.B. zu seiner Beschuldigtenvernehmung, einsehen und hierzu Stellung nehmen konnte.

8

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Annotations

(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses.

(4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.

(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.

(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.

(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.

(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden.

(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht berührt.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.